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Document 31989R4045
Council Regulation (EEC) No 4045/89 of 21 December 1989 on scrutiny by Member States of transactions forming part of the system of financing by the Guarantee Section of the European Agricultural Guidance and Guarantee Fund and repealing Directive 77/435/EEC
Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG
Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG
ABl. L 388 vom 30/12/1989, p. 18–23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 22/06/2008; Aufgehoben durch 32008R0485
Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG
Amtsblatt Nr. L 388 vom 30/12/1989 S. 0018 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 31 S. 0027
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 31 S. 0027
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4045/89 DES RATES vom 21 . Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2048/88 ( 4 ), treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, daß die durch den Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft ( EAGFL ) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmässigkeiten zu verhindern und zu verfolgen sowie die infolge von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen . Die Prüfung der Geschäftsunterlagen der begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen kann ein sehr wirksames Mittel zur Kontrolle der Maßnahmen darstellen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, sind . Durch diese Prüfung werden die von den Mitgliedstaaten bereits durchgeführten sonstigen Kontrollen ergänzt . Überdies werden die einzelstaatlichen Vorschriften über die Kontrolle, die umfassender sind als die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen, von dieser Verordnung nicht berührt . Die Mitgliedstaaten müssen angehalten werden, die von ihnen bisher aufgrund der Richtlinie 77/435/EWG ( 5 ) durchgeführte Prüfung der Geschäftsunterlagen der begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen zu verstärken . Bei der Durchführung der in der Richtlinie 77/435 /EWG enthaltenen Regelung durch die Mitgliedstaaten hat sich die Notwendigkeit gezeigt, das bestehende System entspechend den gemachten Erfahrungen zu ändern . Diese Änderungen sollten angesichts der Art der betreffenden Vorschriften in eine Verordnung eingebracht werden . Die Unterlagen, anhand deren diese Prüfung durchgeführt wird, müssen derart bestimmt werden, daß sie eine vollständige Kontrolle gestatten . Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen sind insbesondere die Art der unter ihrer Verantwortung durchgeführten Maßnahmen und die Verteilung der begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen nach ihrer finanziellen Bedeutung im Rahmen des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, zu berücksichtigen . Weiterhin ist es angezeigt, eine Mindestzahl von Prüfungen für die Geschäftsunterlagen vorzusehen . Diese ist nach einem Verfahren zu bestimmen, das grosse Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die sich aus der besonderen Struktur ihrer Ausgaben im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, ergeben würden, ausschließt . Dieses Verfahren kann festgelegt werden, indem als Bezugsgrösse die Anzahl der Unternehmen zugrunde gelegt wird, die im Rahmen des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, eine gewisse Bedeutung haben . Es müssen die Befugnisse der mit diesen Prüfungen beauftragten Bediensteten sowie die Verpflichtung der Unternehmen, die Geschäftsunterlagen während eines bestimmten Zeitraums zu ihrer Verfügung zu halten und die von ihnen erbetenen Auskünfte zu erteilen, festgelegt werden . Ausserdem ist vorzusehen, daß die Geschäftsunterlagen in bestimmten Fällen beschlagnahmt werden können . Angesichts der internationalen Struktur des Agrarhandels und im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes muß eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet werden . Ferner ist es notwendig, auf Gemeinschaftsebene eine zentralisierte Dokumentation über begünstigte oder zahlungspflichtige Unternehmen zu schaffen, die in Drittländern ansässig sind . Auch wenn die Festlegung der Kontrollprogramme in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt, ist es doch erforderlich, daß die Programme der Kommission mitgeteilt werden, damit diese ihre Überwachungs - und Koordinierungsrolle wahrnehmen kann und die Programme nach geeigneten Kriterien festgelegt werden . Die Kontrollen können so auf Sektoren oder Unternehmen mit hohem Betrugsrisiko konzentriert werden . Die Dienststellen, die die Prüfungen aufgrund dieser Verordnung durchführen, müssen von den Dienststellen, die die Kontrollen vor der Zahlung vornehmen, organisatorisch unabhängig sein . Es ist notwendig, daß jeder Mitgliedstaat über einen Sonderdienst verfügt, der für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und für die Koordinierung der aufgrund dieser Verordnung vorgenommenen Prüfungen zuständig ist . Die Bediensteten des Sonderdienstes können die Kontrolle der Unternehmen gemäß dieser Verordnung durchführen . Die Verstärkung der Dienststellen, denen die Anwendung dieser Verordnung übertragen ist, sollte dadurch gefördert werden, daß die Gemeinschaft eine befristete, degressive Beteiligung an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Einstellung von zusätzlichem Personal sowie an bestimmten anderen Kosten für die Ausbildung des Personals und die Ausstattung der Dienststellen gewährt . Es ist eine Schätzung der für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen gemeinschaftlichen Finanzmittel vorzunehmen . Dieser Betrag unterliegt der finanziellen Vorausschau unter Ziffer II der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29 . Juni 1988 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens ( 6 ). Die tatsächlich verfügbaren Mittel werden unter Beachtung der genannten Vereinbarung im Zuge des Haushaltsverfahrens bestimmt . Die Kenntnisse, die im Rahmen der Prüfung der Geschäftsunterlagen erlangt werden, müssen dem Berufsgeheimnis unterliegen . Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch auf Gemeinschaftsebene einzurichten, damit die Ergebnise der Anwendung dieser Verordnung wirksamer verwertet werden können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Diese Verordnung betrifft die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemässen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestanteil des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen ( nachstehend "Unternehmen" genannt ). ( 2 ) Als "Geschäftsunterlagen" im Sinne dieser Verordnung gelten sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung sowie die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, soweit diese Unterlagen in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen stehen . Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten nehmen die Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen entsprechend der Art der zu prüfenden Maßnahmen vor . Sie achten dabei darauf, daß die Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen eine grösstmögliche Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmässigkeiten im Rahmen des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, gewährleistet . Bei dieser Auswahl werden u . a . die finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem Bereich und andere Risikofaktoren berücksichtigt . ( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Prüfungen erstrecken sich während jedes Prüfungszeitraums nach Absatz 4 auf eine Anzahl von Unternehmen, die nicht geringer sein kann als die Hälfte der Anzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe dieser beiden Beträge im Rahmen des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, in dem Kalenderjahr, das dem des Beginns der Kontrolle vorausgeht, 60 000 ECU überstiegen haben . Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag von 60 000 ECU wird für den 1990 beginnenden Prüfungszeitraum durch 100 000 ECU und für den 1991 beginnenden Prüfungszeitraum durch 90 000 ECU ersetzt . Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen über 200 000 ECU gelegen hat und die im vorherigen Prüfungszeitraum nicht aufgrund dieser Verordnung kontrolliert worden sind, müssen auf jeden Fall kontrolliert werden . Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen unter 10 000 ECU gelegen hat, werden aufgrund dieser Verordnung nur kontrolliert, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Prüfungsprogramm gemäß Artikel 10 oder von der Kommission in etwaigen Änderungsanträgen zu diesem Programm aufzuführen sind. ( 3 ) Die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und juristische Personen, die an den Unternehmen im Sinne des Artikels 1 eine finanzielle Beteiligung besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen ausgedehnt, die im Sinne von Artikel 3 relevant sein könnten . ( 4 ) Der Prüfungszeitraum dauert vom 1 . Juli bis zum 30 . Juni des darauffolgenden Jahres . Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf das Kalenderjahr, das dem Prüfungszeitraum vorausgeht . Sie kann auf einen von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraum, der diesem Kalenderjahr vorausgeht, ebenso wie auf den Zeitraum zwischen dem 1 . Januar des Jahres, in dem der Prüfungszeitraum begann, und dem Zeitpunkt der Prüfung ausgedehnt werden . ( 5 ) Die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen lassen die nach Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 283/72 ( 7 ) und nach Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 durchgeführten Prüfungen unberührt . Artikel 3 ( 1 ) Die Genauigkeit der wichtigsten geprüften Daten wird in geeigneten Fällen durch eine angemessene Zahl von Gegenkontrollen überprüft, u . a . durch - Vergleiche mit den Geschäftsunterlagen von Lieferanten, Kunden, Spediteuren oder anderen Dritten, die in direkter oder indirekter Verbindung mit Maßnahmen im Rahmen des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, stehen, - Kontrollen der Menge und Natur von Lagerbeständen und - Vergleiche mit der Buchführung über Kapitalströme, die Maßnahmen im Rahmen des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, zur Folge haben oder daraus resultieren . ( 2 ) Insbesondere in den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine besondere Bestandsbuchführung zu halten, umfasst deren Prüfung in geeigneten Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den Lagerbeständen des Unternehmens . Artikel 4 Die Unternehmen haben die in Artikel 1 Absatz 2 und in Artikel 3 genannten Geschäftsunterlagen mindestens drei Jahre lang, gerechnet vom Ende des Jahres ihrer Erstellung an, aufzubewahren . Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum für die Aufbewahrung dieser Dokumente vorschreiben . Artikel 5 ( 1 ) Die Verantwortlichen für die Unternehmen haben zu gewährleisten, daß den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder den hierzu befugten Personen sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt und alle ergänzenden Auskünfte erteilt werden . ( 2 ) Die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder die hierzu befugten Personen können sich Auszuege oder Kopien von den in Absatz 1 genannten Unterlagen anfertigen lassen. Artikel 6 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, daß die mit den Prüfungen beauftragten Bediensteten das Recht haben, die Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen oder beschlagnahmen zu lassen . Hierfür gelten die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen; die Strafprozeßvorschriften über die Beschlagnahme von Unterlagen bleiben unberührt . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Ahndungsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, die ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht einhalten . Artikel 7 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten leisten einander die erforderliche Amtshilfe, um die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Prüfungen in den Fällen durchzuführen, in denen ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen . ( 2 ) Während des ersten Quartals des Jahres, das dem Jahr der Zahlung folgt, übersenden die Mitgliedstaaten eine Liste der in Absatz 1 bezeichneten Unternehmen an jeden Mitgliedstaat, in dem ein solches Unternehmen ansässig ist . Diese Liste muß alle Einzelheiten enthalten, die der Empfängermitgliedstaat zur Identifizierung der Unternehmen benötigt . Eine Kopie jeder Liste wird der Kommission übersandt . Der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder Erhebung erfolgt ist, kann den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, unter Angabe besonderer Gründe auffordern, bevorzugt ein Unternehmen nach Artikel 2 zu überprüfen . Eine Kopie jeder Prüfungsaufforderung wird der Kommission übersandt . ( 3 ) Während des ersten Quartals des Jahres, das dem Jahr der Zahlung folgt, übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der in einem Drittland ansässigen Unternehmen, bei denen die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags in dem Mitgliedstaat erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen . Artikel 8 ( 1 ) Die Kenntnisse, die im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen erlangt werden, unterliegen dem Berufsgeheimnis . Sie dürfen nicht an andere als diejenigen Personen weitergegeben werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Gemeinschaften davon im Hinblick auf die Durchführung dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten müssen . ( 2 ) Dieser Artikel lässt die einzelstaatlichen Vorschriften über das Gerichtsverfahren unberührt . Artikel 9 ( 1 ) Vor dem 1 . Januar, der dem Prüfungszeitraum folgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung . ( 2 ) Dieser Bericht muß etwa aufgetretene Schwierigkeiten sowie die zu ihrer Überwindung getroffenen Maßnahmen verzeichnen und gegebenenfalls Anregungen für Verbesserungen enthalten . ( 3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen regelmässig einen Gedankenaustausch über die Anwendung dieser Verordnung vor . ( 4 ) Die Kommission bewertet jährlich die erreichten Fortschritte in ihrem Jahresbericht über die Verwaltung des Fonds gemäß Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 . ( 5 ) Die Kommission legt vor dem 31 . Dezember 1991 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor . Im Rahmen dieses Berichts überprüft sie die besondere Lage, die sich für bestimmte Mitgliedstaaten aus der Anwendung dieser Verordnung möglicherweise ergibt, und unterbreitet gegebenenfalls entsprechende Vorschläge . Artikel 10 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erstellen das Prüfungsprogramm für die Kontrollen, die gemäß Artikel 2 während des folgenden Prüfungszeitraums durchgeführt werden . ( 2 ) Jedes Jahr vor dem 15 . April übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihr Prüfungsprogramm nach Absatz 1 und machen dabei folgende Angaben : - die Zahl der zu kontrollierenden Unternehmen und ihre sektorale Verteilung entsprechend den in Frage stehenden Beträgen; - die zugrunde gelegten Kriterien bei der Erstellung des Prüfungsprogramms . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten führen ihre der Kommission übermittelten Prüfungsprogramme durch, wenn die Kommission nicht binnen sechs Wochen Änderungswünsche mitteilt . ( 4 ) Für Änderungen der Programme durch die Mitgliedstaaten gilt das gleiche Verfahren . ( 5 ) In Ausnahmefällen kann die Kommission in jeder Phase darum ersuchen, eine bestimmte Art von Unternehmen in das Programm eines oder mehrerer Mitgliedstaaten einzubeziehen . ( 6 ) Für das erste Anwendungsjahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Prüfungsprogramme spätestens am 1 . Mai 1990; sie führen die Programme durch, wenn die Kommission nicht vor dem 15 . Juni 1990 Änderungswünsche mitteilt . Artikel 11 ( 1 ) In jedem Mitgliedstaat wird spätestens am 1 . Januar 1991 ein Sonderdienst benannt, der zuständig ist für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung sowie - entweder für die Durchführung der dort vorgesehenen Prüfungen durch Bedienstete, die unmittelbar zu dem Sonderdienst gehören, - oder für die Koordinierung der Prüfungen, die durch Bedienstete anderer Dienststellen durchgeführt werden . Die Mitgliedstaaten können gleichfalls eine Verteilung der aufgrund dieser Verordnung durchzuführenden Prüfungen zwischen dem Sonderdienst und anderen einzelstaatlichen Dienststellen vorsehen, sofern dem Sonderdienst die Koordinierung übertragen ist . ( 2 ) Die in Anwendung dieser Verordnung tätige(n ) Dienststelle(n ) muß ( müssen ) organisatorisch unabhängig sein von den Dienststellen oder Dienststellenteilen, die mit den Zahlungen und den ihnen vorausgehenden Kontrollen beauftragt sind . ( 3 ) Um die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, ergreift der in Absatz 1 genannte Sonderdienst alle erforderlichen Initiativen und Maßnahmen . ( 4 ) Der Sonderdienst trägt ferner Sorge für - die Ausbildung der mit den Prüfungen aufgrund dieser Verordnung betrauten einzelstaatlichen Bediensteten, damit diese hinreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erwerben; - die Verwaltung der Prüfungsberichte und jeglicher Dokumentation im Zusammenhang mit den aufgrund dieser Verordnung durchgeführten und vorgesehenen Prüfungen; - die Erstellung und Übersendung der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Berichte und der in Artikel 10 genannten Prüfungsprogramme . ( 5 ) Der Sonderdienst wird von dem betreffenden Mitgliedstaat mit allen erforderlichen Befugnissen ausgestattet, um den in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben gerecht zu werden . Er setzt sich aus Bediensteten zusammen, deren Anzahl und Ausbildung für die Erfuellung dieser Aufgaben angemessen sind . ( 6 ) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Mindestanzahl der gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu prüfenden Unternehmen weniger als zehn beträgt . Artikel 12 Die Gemeinschaft beteiligt sich nach Maßgabe der Artikel 13, 14 und 15 an der Finanzierung der sich tatsächlich ergebenden Mehrausgaben der Mitgliedstaaten aus - der Herabsetzung der Berechnungsschwelle für die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen; - der Aufbringung von Mitteln für die Verbesserung der Kontrollen . Artikel 13 ( 1 ) Die Gemeinschaft beteiligt sich an den tatsächlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Besoldung von zusätzlichem Personal, das ab 1 . Januar 1990 ausschließlich bestimmt ist für - den Personalbestand des Sonderdienstes nach Artikel 11 oder - den Personalbestand anderer einzelstaatlicher Dienststellen, soweit das genannte Personal ausschließlich mit den aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen betraut ist . ( 2 ) Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab 1 . Januar 1990 beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % für die ersten drei Jahre und 25 % für das vierte und das fünfte Jahr, und zwar im Rahmen eines Gesamtbetrags von - 500 000 ECU jährlich für die ersten drei Jahre und 250 000 ECU für das vierte und das fünfte Jahr im Falle Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, - 250 000 ECU jährlich für die ersten drei Jahre und 125 000 ECU für das vierte und das fünfte Jahr im Falle Belgiens, Dänemarks, Griechenlands, Irlands und Portugals sowie - 50 000 ECU jährlich für die ersten drei Jahre und 25 000 ECU für das vierte und das fünfte Jahr im Falle Luxemburgs . ( 3 ) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet "Besoldung" die Gehälter der in Anwendung dieser Verordnung tätigen Bediensteten, abzueglich der Steuern und Fiskalabgaben, jedoch zuzueglich der erforderlichen Reisekosten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben . Die Gemeinschaftsbeteiligung an den Ausgaben für die Besoldung des Personals wird für jeden Mitgliedstaat pauschal festgesetzt . Artikel 14 Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Ausbildung des Personals der in Anwendung dieser Verordnung tätigen Dienststellen . Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab 1 . Januar 1990 beträgt diese Beteiligung 50 % für die ersten drei Jahre und 25 % für das vierte und das fünfte Jahr, und zwar im Rahmen eines das vierte und das fünfte Jahr, und zwar im Rahmen eines Gesamtbetrags von - 100 000 ECU jährlich für die ersten drei Jahre und 50 000 ECU für das vierte und das fünfte Jahr im Falle Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, - 50 000 ECU jährlich für die ersten drei Jahre und 25 000 ECU für das vierte und das fünfte Jahr im Falle Belgiens, Dänemarks, Griechenlands, Irlands und Portugals sowie - 10 000 ECU jährlich für die ersten drei Jahre und 5 000 ECU für das vierte und das fünfte Jahr im Falle Luxemburgs . Artikel 15 Die Gemeinschaft beteiligt sich an den tatsächlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Anschaffung der erforderlichen Geräte zur Informatisierung und Büroautomatisierung bei den in Anwendung dieser Verordnung tätigen Dienststellen . Diese Beteiligung beträgt 100 % im Rahmen eines Betrags von - 100 000 ECU im Falle Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, - 60 000 ECU im Falle Belgiens, Dänemarks, Griechenlands, Irlands und Portugals sowie - 20 000 ECU im Falle Luxemburgs . Artikel 16 ( 1 ) Der Hoechstbetrag der Gemeinschaftsausgabe für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme wird auf 6,08 Millionen ECU für das erste Jahr, 5,16 Millionen ECU für das zweite und das dritte Jahr sowie 2,58 Millionen ECU für das vierte und das fünfte Jahr veranschlagt . ( 2 ) Die Haushaltsbehörde bestimmt die verfügbaren Mittel für jedes Haushaltsjahr . Artikel 17 Der jährliche Betrag der von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben wird von der Kommission aufgrund der von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben festgesetzt . Artikel 18 Die von der vorliegenden Verordnung in Ecu ausgedrückten Beträge werden in nationale Währung umgerechnet, indem die am ersten Arbeitstag des Jahres, in dem der Prüfungszeitraum beginnt, gültigen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Kurse angewendet werden . Artikel 19 Nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 werden erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen . Artikel 20 Für die Kontrolle der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten besonderen Ausgaben gilt Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 . Artikel 21 Die Bediensteten der Kommission haben nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die im Hinblick auf oder im Anschluß an die aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen erstellt werden, sowie zu den erlangten Daten, auch soweit sie in den informatisierten Systemen enthalten sind . Artikel 22 ( 1 ) Die Richtlinie 77/435/EWG wird mit Wirkung von 1 . Januar 1990 aufgehoben . Die ab diesem Datum aufgrund dieser Richtlinie vorgenommenen Prüfungen gelten als im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchgeführt . ( 2 ) Bezugnahmen auf die Richtlinie 77/435/EWG gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung . Artikel 23 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . Januar 1990 . Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident E . CRESSON (1 ) ABl . Nr . C 192 vom 29 . 7 . 1989, S . 15 . ( 2 ) ABl . Nr . C 291 vom 20 . 11 . 1989, S . 105 . ( 3 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 13 . ( 4 ) ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 172 vom 12 . 7 . 1977, S . 17.(6 ) ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 33.(7 ) ABl . Nr . L 36 vom 10 . 2 . 1972, S . 1 .