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Document 31979R1392

Verordnung (EWG) Nr. 1392/79 der Kommission vom 4. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestimmungen betreffend die Intervention bei Ölsaaten

ABl. L 167 vom 05/07/1979, p. 20–20 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1392/oj

31979R1392

Verordnung (EWG) Nr. 1392/79 der Kommission vom 4. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestimmungen betreffend die Intervention bei Ölsaaten

Amtsblatt Nr. L 167 vom 05/07/1979 S. 0020 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0025
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0199
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0025
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0157
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0157


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1392/79 DER KOMMISSION vom 4. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestimmungen betreffend die Intervention bei Ölsaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 590/79 (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 2 der Verordnung Nr. 282/67/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1512/78 (4), wird bestimmt, daß die Mindestmenge einer einheitlichen Partie von Raps- und Rübsensamen oder Sonnenblumenkernen, die der Interventionsstelle angeboten werden kann, auf 50 Tonnen festgesetzt wird. Die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Menge zu gering ist und deshalb erhöht werden muß.

In Artikel 3 der gleichen Verordnung wird die Intervention auf den Raps- und Rübsensamen beschränkt, dessen Öl einen Hoechstgehalt an Erukasäure von 10 % hat. Dieser Gehalt muß progressiv auf 5 % gesenkt werden.

In Artikel 7 der genannten Verordnung sind Zu- bzw. Abschläge für die zur Intervention angebotenen Saaten vorgesehen, die der Standardqualität nicht entsprechen. Angesichts der Preisentwicklung im Wirtschaftsjahr 1978/79 sind die in Anhang I der Verordnung Nr. 282/67/EWG genannten Zu- und Abschläge zu berichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 282/67/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird die Zahlenangabe "50 Tonnen" durch "100 Tonnen" ersetzt.

2. In Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird der Prozentsatz "10 %" durch "5 %" ersetzt und folgender Satz hinzugefügt:

"Letzterer Prozentsatz wird für das Wirtschaftsjahr 1979/80 auf 9 % festgesetzt und für das Wirtschaftsjahr 1980/81 auf 7 %."

3. Die Anlage I Teil I erhält folgende Fassung:

"Ölgehalt

Zuschlag oder Abschlag von 0,037 ECU je 0,100 Kilogramm Öl über oder unter 40 Kilogramm, die in 100 Kilogramm Saaten enthalten sind, deren Gewicht nach der in der Anlage der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 festgelegten Methode bestimmt und deren Ölgehalt entsprechend angepasst wird."

4. In der Anlage I Teil II wird die Zahl "0,037 Rechnungseinheit" ab 1. September 1979 durch "0,050 ECU" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1979.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 1979

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 78 vom 30.3.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. 151 vom 13.7.1967, S. 1. (4)ABl. Nr. L 178 vom 1.7.1978, S. 58.

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