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Document 62019CC0882

Schlussanträge des Generalanwalts G. Pitruzzella vom 15. April 2021.
Sumal S.L. gegen Mercedes Benz Trucks España S.L.
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Ersatz des durch ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Verhalten verursachten Schadens – Bestimmung der ersatzpflichtigen Einheiten – Schadensersatzklage gegen die Tochtergesellschaft, die im Anschluss an einen Beschluss erhoben wird, in dem nur die Beteiligung der Muttergesellschaft an einem Kartell festgestellt wurde – Begriff ‚Unternehmen‘ – Begriff ,wirtschaftliche Einheit‘.
Rechtssache C-882/19.

; Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:293

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 15. April 2021 ( 1 )

Rechtssache C‑882/19

Sumal, S.L.

gegen

Mercedes Benz Trucks España, S.L.

(Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona [Provinzgericht Barcelona, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Unternehmen – Begriff – Wirtschaftliche Einheit – Schadensersatzklage gegen die Tochtergesellschaft der von der Kommission wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV mit einer Sanktion belegten Gesellschaft – Zulässigkeit – Voraussetzungen“

1.

Im Vorabentscheidungsverfahren, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob die zivilrechtliche Haftung für den Schaden, der sich aus einer wettbewerbswidrigen Praxis ergibt, von demjenigen, der den Schaden erlitten zu haben behauptet, gegen die Tochtergesellschaft derjenigen Gesellschaft geltend gemacht werden kann, die an dieser Praxis teilgenommen hat und gegen die deshalb von der Kommission mit einem Beschluss eine Sanktion, die sich nicht auf die Tochtergesellschaft bezieht, verhängt wurde, sofern diese Gesellschaften eine „wirtschaftliche Einheit“ bilden.

2.

Die Theorie der wirtschaftlichen Einheit wird bekanntlich vom Gerichtshof und vom Gericht in ständiger Rechtsprechung vertreten, in der sie angewandt wurde, um die Muttergesellschaft wegen des wettbewerbswidrigen Verhaltens ihrer Tochtergesellschaften mit einer Sanktion zu belegen, durch eine Art „aufsteigenden“ Vorgang von den Letzteren auf die Erstere. In dem Fall, den das vorlegende Gericht dem Gerichtshof zur Kenntnis gebracht hat, geht es dagegen um die Frage, ob dieser Begriff „wirtschaftliche Einheit“ einen „absteigenden“ Vorgang der Verantwortungszurechnung rechtfertigen kann, nach der die Tochtergesellschaft für die durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Muttergesellschaft verursachten Schäden haftet.

3.

Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sumal SL (im Folgenden: Sumal) und Mercedes Benz Trucks España SL (im Folgenden: MBTE) betreffend den Ersatz der Schäden, die der Ersteren durch die Beteiligung der Daimler AG (im Folgenden: Daimler), Muttergesellschaft von MBTE, an einem Kartell unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstanden sein sollen.

I. Sachverhalt, Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

4.

Sumal, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, erwarb zwischen 1997 und 1999 über Leasing-Verträge zwei Lastkraftwagen des Daimler-Konzerns von MBTE, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, über die Vertragshändlerin Stern Motor S. L.

5.

Am 19. Juli 2016 erließ die Europäische Kommission den Beschluss C(2016) 4673 final in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens ( 2 ) (im Folgenden: Beschluss aus 2016), in dem sie das Vorliegen einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens feststellte, die u. a. in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw im EWR zwischen den führenden Lkw-Herstellern, darunter Daimler, bestand, die in Bezug auf Daimler zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 18. Januar 2011 stattgefunden hatten.

6.

Sumal erhob beim Juzgado de lo Mercantil n. 7 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 7 von Barcelona, Spanien) eine Schadensersatzklage gegen MBTE und verlangte die Zahlung eines Betrags von 22204,35 Euro für den Schaden, der durch den mit dem Beschluss aus 2016 festgestellten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, für den sie als Tochtergesellschaft von Daimler hafte, entstanden sei. MBTE wandte gegen die Klage u. a. ein, dass ihr die Passivlegitimation fehle, da für den behaupteten Verstoß ausschließlich Daimler hafte, bei der es sich um eine von der Beklagten verschiedene juristische Person handele.

7.

Mit Urteil vom 23. Januar 2019 wies der Juzgado de lo Mercantil n. 7 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 7 von Barcelona) die Klage mit der Begründung ab, dass der Beklagten die Passivlegitimation fehle, weil Daimler die einzige juristische Person sei, auf die sich das von der Kommission gegen das Kartell eingeleitete Verwaltungsverfahren, auf das sich die Schadensersatzansprüche von Sumal stützten, bezogen hätte.

8.

Diese legte gegen das Urteil des Juzgado de lo Mercantil n. 7 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 7 von Barcelona) Berufung bei der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona, Spanien), dem vorlegenden Gericht, ein. Dieses Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof sich noch nicht zu der Frage geäußert habe, ob eine Schadensersatzklage, die auf eine von der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde erlassene Entscheidung gestützt sei, mit der ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt werde, gegen eine Gesellschaft gerichtet werden könne, die nicht von dieser Entscheidung betroffen sei, aber vollständig im Eigentum der Gesellschaft stehe, die in dieser Entscheidung als Rechtsverletzer bezeichnet werde. Die nationale Rechtsprechung beantworte diesen Punkt unterschiedlich. Einige spanische Gerichte ließen eine solche Möglichkeit in Anwendung der „Theorie der wirtschaftlichen Einheit“ zu, während andere sie mit der Erwägung ablehnten, dass diese Theorie zwar erlaube, die zivilrechtliche Haftung für das wettbewerbswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen, aber den umgekehrten Vorgang ohne Kontrolle der Ersteren über die Letztere nicht zulasse.

9.

Unter diesen Umständen hat die Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Rechtfertigt die Lehre von der wirtschaftlichen Einheit, die auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurückgeht, die Erstreckung der Haftung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft, oder ist diese Lehre nur zur Erstreckung der Haftung der Tochtergesellschaften auf die Muttergesellschaft anwendbar?

2.

Kann die Ausdehnung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit im Bereich gruppeninterner Rechtsbeziehungen ausschließlich unter Kontrollgesichtspunkten erfolgen, oder kann sie auch auf andere Kriterien gestützt werden, z. B. darauf, dass die Tochtergesellschaft durch die Verstöße Vorteile erlangen konnte?

3.

Falls eine Erstreckung der Haftung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft möglich ist, welche Voraussetzungen müssten dafür erfüllt sein?

4.

Falls in der Antwort auf die vorstehenden Fragen die Möglichkeit einer Erstreckung der Haftung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft bejaht wird: Ist eine nationale Bestimmung wie Art. 71 Abs. 2 der Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia (Gesetz 15/2007 über den Schutz des Wettbewerbs, im Folgenden: LDC ( 3 )), die lediglich die Möglichkeit vorsieht, die Haftung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft zu erstrecken, und dies auch nur für den Fall, dass die Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft kontrolliert wird, mit dieser unionsrechtlichen Rechtsprechung vereinbar?

10.

Im vorliegenden Verfahren haben MBTE, die italienische und die spanische Regierung sowie die Kommission im Sinne von Art. 23 der Satzung schriftliche Erklärungen eingereicht. Im Wege einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 61 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung hat der Gerichtshof die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Beteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung aufgefordert, bestimmte Fragen schriftlich zu beantworten. Sumal, MBTE, die spanische Regierung und die Kommission sind dieser Maßnahme nachgekommen. Der Gerichtshof hat auch entschieden, auf die ursprünglich für den 1. Dezember 2020 anberaumte mündliche Verhandlung zu verzichten und den Parteien und Beteiligten zusätzliche Fragen zur schriftlichen Beantwortung zu stellen. Sumal, MBTE, die spanische und die italienische Regierung sowie die Kommission haben diese Fragen beantwortet.

II. Würdigung

A.   Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

11.

MBTE macht geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei aus zwei Gründen unzulässig.

12.

Erstens genüge die Vorlageentscheidung nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, da er weder eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden sei, noch eine Darstellung der Umstände enthalte, auf denen die Vorlagefragen beruhten, sondern sich darauf beschränke, die Tatsachenbehauptungen der Parteien des Ausgangsverfahrens wiederzugeben. Schließlich enthalte die Vorlageentscheidung einen ungenauen, partiellen und unrichtigen Rahmen der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ( 4 ).

13.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen. Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist ( 5 ). Im vorliegenden Fall reicht entgegen dem Vorbringen von MBTE die Darstellung des dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts in der Vorlageentscheidung aus, um die Gründe zu erklären, die das vorlegende Gericht dazu veranlasst haben, die ersten drei Vorlagefragen zu stellen und deren Tragweite zu verstehen. Diese Darstellung hat es den Parteien und den Beteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs im Übrigen ermöglicht, zu diesen Fragen schriftliche Erklärungen abzugeben.

14.

Anders verhält es sich hingegen bei der vierten Vorlagefrage. Zum einen wird nämlich, wie MBTE im Rahmen des ersten Grundes für die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geltend macht, der Inhalt von Art. 71 Abs. 2 LDC – der im Übrigen aus dem systematischen Zusammenhang, in dem er steht, herausgelöst wird – erst anlässlich der vierten Vorlagefrage knapp wiedergegeben ( 6 ). Die Vorlageentscheidung enthält weder Angaben zu der Auslegung dieser Bestimmung durch das vorlegende Gericht noch zu den Gründen, aus denen es der Ansicht ist, dass diese Bestimmung mit einer Auslegung des Unionsrechts unvereinbar sei, die es erlaube, gegen die Tochtergesellschaft eine Klage auf Ersatz des durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Muttergesellschaft entstandenen Schadens zu erheben. ( 7 )

15.

Unter diesen Umständen ist die von MBTE erhobene Einrede der Unzulässigkeit, die auf die Nichteinhaltung der Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gestützt wird, meines Erachtens in Bezug auf die ersten drei Vorlagefragen zurückzuweisen und ist ihr hinsichtlich der vierten Vorlagefrage stattzugeben.

16.

MBTE macht zweitens geltend, dass die Vorlagefragen der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona) rein hypothetisch seien. Die ersten drei Fragen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, da Sumal Umstände, die die Erstreckung der Haftung für die von Daimler begangenen Zuwiderhandlungen auf MBTE rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch nachgewiesen habe, sondern ihre Klage ausschließlich auf den Beschluss aus 2016 stütze.

17.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen. Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind ( 8 ).

18.

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die ersten drei Vorlagefragen die unionsrechtliche Zulässigkeit einer Schadensersatzklage wie die von Sumal gegen MBTE erhobene betreffen, die nicht gegen die Gesellschaft gerichtet ist, gegen die die Kommission wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union eine Sanktion verhängte, sondern gegen die Tochtergesellschaft, die nicht von dem Beschluss betroffen war, mit dem dieser Verstoß festgestellt wurde. Der Umstand, dass sich Sumal, wie MBTE geltend macht, um deren Haftung für Schäden geltend zu machen, die sich aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten ihrer Muttergesellschaft ergeben, lediglich auf den Beschluss aus 2016 berufen habe, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Vorlagefragen unerheblich, da sie gerade darauf gerichtet sind, vom Gerichtshof Klarstellungen zur Möglichkeit einer solchen Haftung und zu den diesbezüglichen Voraussetzungen zu erlangen ( 9 ). Die Einrede der Unzulässigkeit der ersten drei Vorlagefragen wegen ihres angeblich hypothetischen Charakters ist daher meines Erachtens zurückzuweisen.

B.   Zur ersten, zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage

19.

Mit seinen ersten drei Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Tochtergesellschaft für einen von ihrer Muttergesellschaft begangenen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union in Anwendung des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ haftbar gemacht werden kann und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine solche Haftung anerkannt werden kann.

20.

Diese Fragen stellen sich, wie bereits dargelegt, im Zusammenhang mit einer Schadensersatzklage des Typs „follow-on action“, d. h. einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch einen zuvor von einer nationalen oder europäischen Wettbewerbsbehörde festgestellten Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln verursacht worden ist. Im vorliegenden Fall ist diese Feststellung im Beschluss aus 2016 enthalten. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob gegen MBTE, Kommittentin ihres Vertragspartners im Rahmen eines Verkaufs von Lastkraftwagen während der Dauer des mit diesem Beschluss geahndeten Kartells, Klage und machte geltend, dass sie durch die von MBTE herbeigeführte Preiserhöhung, die zur Anwendung eines Preisaufschlags von 20 % bei diesem Verkauf geführt habe, geschädigt worden sei. Die Klage von Sumal scheint sich allein auf die Annahme der Beteiligung der Muttergesellschaft von MBTE am Kartell zu stützen, wie sie von der Kommission im Beschluss aus 2016 festgestellt worden ist.

21.

MBTE macht geltend, angesichts der Merkmale der von Sumal gegen sie erhobenen Klage würde eine Auslegung der Theorie der wirtschaftlichen Einheit dahin gehend, dass die Haftung von Daimler auf sie ausgedehnt würde, gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen ( 10 ). Hilfsweise trägt sie vor, dass die Theorie der wirtschaftlichen Einheit keine Ausweitung der Haftung in absteigender Linie, wie sie das vorlegende Gericht anführe, erlaube. Sumal sowie die italienische und die spanische Regierung schlagen dem Gerichtshof hingegen vor, die Theorie der wirtschaftlichen Einheit weit dahin auszulegen, dass sie es gestatte, die Tochtergesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen für den Schaden haftbar zu machen, der sich aus dem von der Muttergesellschaft begangenen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union ergebe. Die Kommission hat ursprünglich geltend gemacht, dass es im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Anwendung des Wettbewerbsrechts grundsätzlich nicht möglich sei, beim derzeitigen Stand der Rechtsprechung die Haftung für die Verstöße der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft zu erstrecken, da die Tochtergesellschaft keinen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Muttergesellschaft auf dem Markt ausübe, auch wenn sie nicht ausschließe, dass das Opfer von wettbewerbswidrigen Praktiken der Muttergesellschaft eine Schadensersatzklage gegen eine der Tochtergesellschaften erheben könne, im Fall der Unternehmensnachfolge oder der Umstrukturierung, wenn zwischen den beiden Personen eine wirtschaftliche Kontinuität bestehe oder nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts, wenn die verantwortliche Muttergesellschaft keine Aktiva zur Befriedigung der Schadensersatzansprüche des Klägers habe. In ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs hat die Kommission ihren Standpunkt teilweise geändert, indem sie vorgeschlagen hat, die ersten drei Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass Art. 101 AEUV dem nicht entgegenstehe, dass die Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft zugerechnet werde, wenn die beiden Gesellschaften Teil desselben Unternehmens seien und das nationale Gericht feststelle, dass das Verhalten der Tochtergesellschaft mit einem Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehe, oder jedenfalls dann, wenn die beiden Gesellschaften zu demselben Unternehmen gehörten und es unmöglich oder übermäßig schwierig für die geschädigten Personen sei, unmittelbar von der Muttergesellschaft den vollständigen Ersatz des erlittenen Schadens zu erhalten.

22.

Trotz der Neuartigkeit der Vorlagefragen der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona) bin ich der Ansicht, dass sie auf der Grundlage von Hinweisen beantwortet werden können, die sich aus der Rechtsprechung zum Begriff „wirtschaftliche Einheit“ ergeben. Daher ist von der Prüfung dieser Rechtsprechung auszugehen.

1. Zum Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Union und zur „Theorie der wirtschaftlichen Einheit“

23.

Im Unionsrecht hat der Begriff „Unternehmen“ eine Bedeutung und Tragweite, die den Regeln, in die er sich einfügt, und den verschiedenen Zielen, die mit dieser Regelung verfolgt werden sollen, innewohnt. Im Wettbewerbsrecht ist der funktionale Charakter des Begriffs „Unternehmen“ in zweifacher Hinsicht zu verstehen.

24.

Erstens, wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen AOK Bundesverband u. a., hervorgehoben hat, „[stellt dieser Begriff] auf die Art der ausgeübten Tätigkeit statt auf die Eigenschaften derjenigen, die sie ausüben, … ab…“ ( 11 ). Der Wettbewerb wird durch wirtschaftliche Tätigkeiten begründet und beeinflusst, so dass das Recht zu seinem Schutz nur dann voll wirksam sein kann, wenn seine Regeln und Verbote für wirtschaftliche Einheiten gelten. Aus diesem Grund beziehen sich die Art. 101 und 102 AEUV allgemein auf „Unternehmen“, wobei von jeder Bezugnahme auf deren rechtliche Struktur abgesehen wird. Hat eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter, so unterliegen die Personen, die sie ausüben, unabhängig von ihrer Rechtsform oder der Regelung und der Art ihrer Finanzierung in einem bestimmten Mitgliedstaat den Bestimmungen dieser Artikel ( 12 ).

25.

Zweitens hängt die Einstufung einer Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit – und damit einer Einrichtung als Unternehmen – für die Zwecke der Anwendung des Wettbewerbsrechts vom geprüften Kontext ab ( 13 ). Ebenso hängt die Bestimmung der Einheiten, die in den Bereich des Unternehmens fallen, vom Gegenstand der zur Last gelegten Zuwiderhandlung ab ( 14 ).

26.

Angesichts des funktionalen Charakters des in der Rechtsprechung verwendeten Begriffs „Unternehmen“ und der Unerheblichkeit der Rechtsform der Einrichtung, die die wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, können mehrere rechtlich unabhängige Einheiten als ein einziges Unternehmen angesehen werden, wenn sie auf dem Markt als eine einzige „wirtschaftliche Einheit“ handeln.

27.

Die Theorie der „wirtschaftlichen Einheit“ wurde ungefähr in den 70er Jahren entwickelt und vom Gerichtshof sowohl herangezogen, um aus dem Anwendungsbereich des Verbots des derzeitigen Art. 101 AEUV die konzerninternen Vereinbarungen auszuschließen ( 15 ), als auch, um innerhalb eines Konzerns das wettbewerbswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen, und zwar ursprünglich in Fällen, in denen die Unzuständigkeit der Kommission zur Ahndung der Letzteren eingewandt wurde, da diese nicht unmittelbar in der Gemeinschaft gehandelt hatte.

28.

Im Urteil vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission ( 16 ) (im Folgenden: Urteil ICI), hat der Gerichtshof die Entscheidung bestätigt, mit der die Kommission die Muttergesellschaft des ICI-Konzerns mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft geahndet hatte, die aufgrund ihrer Weisungsbefugnisse gegenüber ihren im gemeinsamen Markt ansässigen Tochtergesellschaften die Preiserhöhungen, die sie im Rahmen einer abgestimmten Verhaltensweise, an der nur sie beteiligt gewesen war, beschlossen hatte, durchsetzen konnte ( 17 ). Auf den Einwand dieser Gesellschaft, dass die Zuwiderhandlung nur den Tochtergesellschaften zuzurechnen sei, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass die Tochtergesellschaft „eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, … indessen noch nicht auszuschließen [vermag], dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, … namentlich dann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt“ ( 18 ). Unter solchen Umständen konnte laut dem Gerichtshof wegen der Einheit des aus diesen verschiedenen Einheiten gebildeten Konzerns das Vorgehen der Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft zugerechnet werden ( 19 ).

29.

Seit ihren ersten Formulierungen ist die Theorie der wirtschaftlichen Einheit vom Gerichtshof kontinuierlich bestätigt worden, der nach und nach sowohl den Anwendungsbereich dieser Theorie – auch außerhalb des Kontexts von Konzernen ( 20 ) – als auch die Voraussetzungen für die Feststellung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit erläutert und präzisiert hat, indem er u. a. festgestellt hat, dass diese Feststellung im Hinblick auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den betreffenden Einheiten zu erfolgen hat ( 21 ), die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können ( 22 ). Die Theorie der wirtschaftlichen Einheit wird regelmäßig von der Kommission angewandt und ist ein zentrales Element bei der Feststellung und Verfolgung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Union geworden.

30.

Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Einheiten, die zum selben Konzern gehören, hat die Rechtsprechung, wie wir gesehen haben, seit dem Urteil ICI anerkannt, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann und dass sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung der entsprechenden Geldbuße haften, sei es im Fall der unmittelbaren Kontrolle oder in dem Fall, dass innerhalb des Konzerns die Kontrolle der Muttergesellschaft durch eine Zwischengesellschaft ausgeübt wird, die ihrerseits die Gesellschaft hält, die die Zuwiderhandlung begangen hat ( 23 ).

31.

Außerdem hat der Gerichtshof für den Fall, dass die Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, zum einen ausgeführt, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausüben kann, so dass Letzterer eine wirkliche Eigenständigkeit des Marktverhaltens genommen wird ( 24 ), und zum anderen, dass eine einfache Vermutung besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auf dem Markt ausübt ( 25 ) (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses). Unter diesen Umständen genügt es daher für die gesamtschuldnerische Haftung der beiden Gesellschaften für die verhängte Geldbuße, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt ( 26 ). Die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses wird von der Kommission systematisch angewandt, und ihr Anwendungsbereich wurde vom Gerichtshof auch auf die Fälle der mittelbaren Kontrolle ausgedehnt, zumindest wenn diese durch eine ununterbrochene Kette 100%iger (oder fast 100%iger) Beteiligungen ausgeübt wird ( 27 ), und jüngst auf die Fälle, in denen die Muttergesellschaft, obwohl sie nicht das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft besitzt, über sämtliche mit den Aktien ihrer Tochtergesellschaft verbundenen Stimmrechte verfügt ( 28 ), und damit klargestellt, dass nicht die kapitalmäßigen Verflechtungen als solche diese Vermutung begründen, sondern das Ausmaß der mit diesem Kapitalbesitz einhergehenden Kontrolle der Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft ( 29 ). Auch wenn sie schwer zu widerlegen ist, ist die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht unwiderlegbar, mit dem Zweck, ein Gleichgewicht zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts herzustellen, wie etwa des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und der Rechtssicherheit ( 30 ).

2. Zur Grundlage der „aufsteigenden“ Haftung der Muttergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft

32.

In dem oben dargestellten Zusammenhang stellt sich die Frage nach der genauen Rechtsgrundlage der Haftung der Muttergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft, mit der sie für die Zwecke des Wettbewerbsrechts eine einzige wirtschaftliche Einheit bildet.

33.

Bei einer ersten Prüfung der Rechtsprechung scheinen grundsätzlich zwei Antworten möglich zu sein.

34.

Zum einen finden sich in den Urteilen des Gerichtshofs mehrere Passagen, aus denen hervorzugehen scheint, dass der entscheidende Faktor für die Zurechnung der Haftung für das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft darin besteht, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausübt, dem die fehlende Selbständigkeit des Verhaltens auf dem Markt der Tochtergesellschaft entspricht, die sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Weisungen von oben zu befolgen. Nach der wiederkehrenden Formulierung, die in mehreren Urteilen des Gerichtshofs und des Gerichts seit dem Urteil AEG im Wesentlichen unverändert verwendet wurde, „kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt“ ( 31 ). Unter diesem Blickwinkel wird gegen die Muttergesellschaft, der das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet wurde, persönlich wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union, der ihr wegen des bestimmenden Einflusses, den sie auf die Tochtergesellschaft ausübte und der es ihr erlaubte, das Marktverhalten der Tochtergesellschaft zu bestimmen, selbst zur Last gelegt wird, vorgegangen ( 32 ).

35.

Zum anderen finden sich auch in der Rechtsprechung mehrere Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit selbst für die Haftung der Muttergesellschaft für die wettbewerbswidrigen Handlungen der Tochtergesellschaft maßgebend ist. Der Gerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass die sich aus der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit ergebende formelle Trennung zwischen zwei Gesellschaften nicht verhindern kann, dass ihr Verhalten auf dem Markt als Einheit angesehen wird ( 33 ) und dass sie daher für die Zwecke der Anwendung der Wettbewerbsregeln eine wirtschaftliche Einheit, nämlich ein einziges Unternehmen, bilden. Der funktionale Begriff des Unternehmens setzt zwar nicht voraus, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit eine eigene Rechtspersönlichkeit hat ( 34 ), doch erkennt die Rechtsprechung ihr eine Art eigenständige und autonome Subjektivität an, die sich mit der Rechtspersönlichkeit, mit der diese Einheiten gegebenenfalls ausgestattet sind, überschneidet. So hat der Gerichtshof seit dem Urteil Akzo nicht gezögert, die wirtschaftliche Einheit als eine „Einheit“ zu definieren, die in der Lage ist, gegen die Wettbewerbsregeln zu verstoßen und „für diese Zuwiderhandlung einzustehen“ ( 35 ). In dieser Hinsicht käme es für die Zurechnung der Haftung an die Muttergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft darauf an, ob sich die beiden Gesellschaften auf dem Markt einheitlich verhalten ( 36 ), was mehrere rechtlich unabhängige Einheiten zusammen zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit verbindet.

36.

Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass von der Annahme einer der beiden in den vorstehenden Nummern dargelegten unterschiedlichen Blickwinkel die Antwort auf die Frage abhängt, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu prüfen hat.

37.

Die Grundlage für die Haftung der Muttergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft ist zwar der bestimmende Einfluss, den die Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft ausübte, doch wird implizit anerkannt, dass dieses Verhalten in gewisser Weise auf die Muttergesellschaft zurückgeht, nicht so sehr in dem Sinne, dass sie daran unmittelbar beteiligt war, was unstreitig auch nicht der Fall gewesen sein kann ( 37 ), sondern in dem Sinne, dass sie dieses Verhalten entweder durch einen aktiven Einfluss auf dieses oder durch die Nichtausübung ihrer Leitungs- und Kontrollbefugnisse ermöglicht hat. Wählt man diesen Blickwinkel, so sollte es keinen Raum für eine Haftung der Tochtergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der Muttergesellschaft geben, da die Erstere definitionsgemäß keinen bestimmenden Einfluss auf die Muttergesellschaft ausübt.

38.

Wenn dagegen die Grundlage für die gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft die wirtschaftliche Einheit ist, die wie ein einziges Unternehmen auf dem Markt handelt, gibt es keinen logischen Grund, auszuschließen, dass die Zuweisung der Haftung nicht nur gemäß einem aufsteigenden Vorgang erfolgen kann, wie es in den bisher vom Gerichtshof entschiedenen Fällen geschehen ist, sondern auch gemäß einem absteigenden Vorgang. Wenn die gesamtschuldnerische Haftung auf dem einheitlichen Handeln auf dem Markt beruht, können alle Teile dieser Einheit unter bestimmten Voraussetzungen für das von einem von ihnen tatsächlich gesetzte wettbewerbswidrige Verhalten einzustehen haben.

39.

Die Wahl zwischen diesen beiden Blickwinkeln wird dadurch erschwert, dass in der öffentlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts wegen der beinahe strafrechtlichen Natur der verhängten Sanktionen einige Grundprinzipien zum Tragen kommen, wozu zunächst der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit gehört und seine logische Folge, wonach die Verhängung einer Sanktion und die Feststellung einer Haftung das Verschulden voraussetzen („nulla poena sine culpa“) ( 38 ). Bei der Bestimmung der Rechtsgrundlage für die gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft für die wettbewerbswidrigen Handlungen der Tochtergesellschaft ist daher das Erfordernis zu berücksichtigen, diesen Grundsatz zu beachten.

40.

Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof dem zweiten der oben dargestellten Blickwinkel zu folgen hat, der, wie wir gesehen haben und wie ich im Folgenden näher erläutern werde, von der Rechtsprechung bereits weitgehend herangezogen worden ist.

41.

Insoweit ist es zweckdienlich, auf die Bedeutung des Begriffs „bestimmender Einfluss“ und die Rolle einzugehen, die diesem Begriff in der Systematik der Erwägungen zugeschrieben wird, die die Rechtsprechung dazu veranlasst haben, die Haftung der Muttergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft anzuerkennen.

42.

Wie wir gesehen haben, obliegt der Kommission, um von der Haftung der Muttergesellschaft auszugehen, die Feststellung, dass die Muttergesellschaft in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben und dass sie diesen Einfluss tatsächlich ausgeübt hat ( 39 ), es sei denn, sie hat auf die in Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge dargelegte einfache Vermutung zurückgegriffen.

43.

Zu diesem Zweck bedarf es nicht des Nachweises einer Beziehung eines „spezifischen Einflusses“, der unmittelbar oder mittelbar das rechtswidrige Verhalten betrifft. Die Haftung der Muttergesellschaft hängt nicht nur nicht von der Feststellung ihrer persönlichen Beteiligung an der Zuwiderhandlung ab ( 40 ), sondern auch nicht vom Nachweis der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Verhaltensweisen der Tochtergesellschaft, die als wettbewerbsrechtswidrig eingestuft wurde. Es ist auch nicht erforderlich, dass in Bezug auf das beanstandete Verhalten besondere Weisungen erteilt wurden ( 41 ) oder dass die Muttergesellschaft ihre Leitungs- und Kontrollbefugnisse nicht angemessen ausgeübt hat, um ein solches Verhalten zu verhindern ( 42 ). Die Prüfung, ob ein bestimmender Einfluss vorliegt, ist im Übrigen nicht allein auf der Grundlage der Faktoren zu beurteilen, die sich auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im engen Sinne beziehen ( 43 ), so dass es nicht erforderlich ist, festzustellen, dass die Muttergesellschaft in die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft eingebunden war ( 44 ). Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil Akzo ergangen ist, ausgeführt hat ( 45 ), kann eine einheitliche Geschäftspolitik auch indirekt aus der Gesamtheit der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zwischen der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften – der der Gerichtshof in der Entwicklung der Rechtsprechung immer mehr Bedeutung beigemessen hat – geschlossen werden, wobei der Einfluss der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften beispielsweise in Bezug auf Unternehmensstrategie, Betriebspolitik, Betriebspläne, Investitionen, Kapazitäten und Finanzausstattung mittelbar Auswirkungen auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaften und der gesamten Unternehmensgruppe haben kann ( 46 ). Den vorstehenden Ausführungen kommt in den Situationen 100%iger oder fast 100%iger Kontrolle, in denen, wie wir gesehen haben, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses gilt, maßgebende Bedeutung zu ( 47 ). Es trifft zwar zu, dass die Muttergesellschaft diese Vermutung widerlegen kann, indem sie Beweismittel vorlegt, die belegen können, dass sie nicht die Geschäftspolitik der fraglichen Tochtergesellschaft auf dem Markt bestimmt, doch ist dieser Nachweis konkret äußerst schwer zu erbringen ( 48 ) – wobei die Vermutung sich innerhalb akzeptabler Grenzen hält ( 49 ) –, so dass die Muttergesellschaft bei einer 100%igen oder fast 100%igen Beteiligung fast sicher für das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft einzustehen hat.

44.

Nach alledem kommt es für die Zwecke der Zurechnung der Haftung für das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft, die dem bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft unterliegt, an die Muttergesellschaft auf die „allgemeine Beziehung“ von Mutter- und Tochtergesellschaft an, da sie Rechtsträger eines einheitlichen Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts sind ( 50 ). Zusammenfassend ist, wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil Akzo ergangen ist, ausgeführt hat, entscheidend, „ob die Muttergesellschaft aufgrund der Intensität ihres Einflusses das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft in einem Maße steuern kann, dass beide als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind“ ( 51 ). Diese Schlussfolgerung findet ausdrückliche Bestätigung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der wiederholt festgestellt hat, dass bei einer solchen wirtschaftlichen Einheit sich die Befugnis der Kommission, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zur Zuwiderhandlung und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung ergibt, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen darstellen ( 52 ).

45.

Daraus folgt, dass die Grundlage für die Haftung der Muttergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft in der Einheitlichkeit des wirtschaftlichen Handelns dieser Personen, d. h. in dem Bestehen einer einzigen wirtschaftlichen Einheit, liegt.

46.

Da diese Grundlage völlig unabhängig von einem Verschulden der Muttergesellschaft ist ( 53 ), besteht die einzige Möglichkeit, sie mit dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit in Einklang zu bringen, in der Annahme, dass dieser Grundsatz auf der Ebene des Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts oder auf der Ebene der wirtschaftlichen Einheit, die schuldhaft die Zuwiderhandlung begangen hat, wirkt ( 54 ). Diese Einheit ist als Wirtschaftsteilnehmer, der auf dem Markt einheitlich handelt, dafür verantwortlich, dass einer ihrer Bestandteile in einer Weise gehandelt hat, die gegen die Regeln zum Schutz des Wettbewerbs verstößt ( 55 ). Da diese Einheit jedoch keine Rechtspersönlichkeit besitzt, ist die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln einer oder gemeinsam mehreren Einheiten zuzurechnen, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können ( 56 ). Obwohl sich nämlich die Wettbewerbsvorschriften der Union an Unternehmen richten und auf sie, unabhängig von ihrer Organisation und Rechtsform, unmittelbar anwendbar sind, ergibt sich aus dem Erfordernis der wirksamen Durchführung dieser Vorschriften, dass die Entscheidung der Kommission zur Beendigung und Ahndung des Verstoßes an Rechtssubjekte gerichtet werden muss, gegen die die Zahlung der jeweiligen Geldbuße im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann ( 57 ).

47.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Theorie der wirtschaftlichen Einheit in ihrer vorstehenden Auslegung es zwar ermöglicht, die Verantwortung für eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln dem Unternehmen als einheitliche Person zuzuweisen, so dass einer wirtschaftlichen Betrachtung der Beziehungen zwischen den Bestandteilen einer Unternehmensgruppe Vorrang vor einer rein rechtlichen Betrachtung eingeräumt wird – wonach jede Gesellschaft eine eigenständige Person ist, die nur für die eigenen Handlungen oder Unterlassungen einsteht –, jedoch hält sie ein Gleichgewicht zwischen einer Durchgriffshaftung, die eine solche Betrachtung zwangsläufig mit sich bringt, und der Wahrung der Rechte der Personen, aus denen das Unternehmen besteht, aufrecht ( 58 ). Unter diesem Blickwinkel hat der Gerichtshof unter Berufung auf den funktionalen Unternehmensbegriff im Wettbewerbsrecht die Rügen zur Theorie der wirtschaftlichen Einheit, die auf einen angeblichen Konflikt mit dem Grundsatz der Autonomie juristischer Personen und der beschränkten Haftung der Kapitalgesellschaften gestützt waren, als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen ( 59 ). Ich füge hinzu, dass zum einen der Grundsatz der Autonomie juristischer Personen nicht zwingend ist und in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und im internationalen Bereich ( 60 ) neben dem Gedanken der wirtschaftlichen Einheit der Gruppe besteht, und zum anderen, dass verschiedene auf der Durchgriffshaftung beruhende Theorien mit dem Zweck bestehen, die „Unternehmenshaftung“ bei den Bestandteilen einer Unternehmensgruppe geltend zu machen, sowie Ansätze in der Lehre, die für eine Ablehnung der beschränkten Haftung innerhalb der Unternehmensgruppen sprechen ( 61 ).

3. Von der Theorie der wirtschaftlichen Einheit zur „absteigenden“ Haftung der Tochtergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der Muttergesellschaft

48.

Die Einheitlichkeit der Handlung mehrerer Unternehmen auf dem Markt und der bestimmende Einfluss der Muttergesellschaft werden bei der oben vorgeschlagenen Darstellung der Theorie der wirtschaftlichen Einheit nicht zu zwei alternativen Grundlagen für die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft, sondern zu zwei logisch erforderlichen Schritten im Vorgang der Zuweisung der Verantwortlichkeit für ein wettbewerbswidriges Verhalten.

49.

Der erste Schritt ist die Feststellung des bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaften. Der zweite daraus folgende Schritt ist die Bestimmung einer einzigen wirtschaftlichen Einheit. Der bestimmende Einfluss ist notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit, d. h. eines einzigen Unternehmens im funktionalen Sinn.

50.

Diesen beiden Schritten folgt ein Dritter: Die Zuweisung der Verpflichtungen in Bezug auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Haftung für schuldhafte Verstöße gegen diese an das so ermittelte einheitliche Unternehmen, das sich aus mehreren verschiedenen Rechtsträgern ergibt.

51.

Der letzte Schritt besteht in der konkreten Zuordnung der Haftung für die vom Unternehmen begangene Zuwiderhandlung an die einzelnen Einheiten, aus denen es besteht, denen, da sie Rechtspersönlichkeit besitzen, diese Haftung zugerechnet werden kann und die deren entsprechende finanzielle Folgen tragen können.

52.

Bei diesem Modell der Darstellung der wirtschaftlichen Einheit gibt es keine logischen Gründe dafür, auszuschließen, dass die Zuordnung der Haftung nicht nur im „aufsteigenden“ Sinn (von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft), sondern auch im „absteigenden“ Sinn (von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft) erfolgen kann.

53.

Auch wenn die Rechtsprechung derzeit eine solche Möglichkeit noch nicht anerkannt hat, kann man jedoch einige Hinweise in diesem Sinne finden. So scheinen einige Urteile des Gerichts, darunter das kürzlich ergangene Urteil Biogaran/Kommission, auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, die Zulässigkeit einer Zuordnung der Haftung im absteigenden Sinn im Licht des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ in Betracht gezogen zu haben ( 62 ). Insbesondere hat das Gericht im Urteil Biogaran, gegen das derzeit ein Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig ist ( 63 ), die Auffassung vertreten, dass die Kommission die Tochtergesellschaft und die Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die vorgeworfene Zuwiderhandlung verantwortlich machen könne, die sich zu einem Teil aus dem Verhalten der Muttergesellschaft und zu einem anderen Teil aus dem Verhalten der Tochtergesellschaft ergebe, obwohl die Tochtergesellschaft geltend gemacht habe, dass sie keine Kenntnis von den Handlungen der Muttergesellschaft gehabt habe ( 64 ). Das Gericht war der Ansicht, dass die gesamtschuldnerische Haftung gerechtfertigt sei, weil durch deren Zusammenwirken die Zuwiderhandlung begangen worden sei ( 65 ), und dass, wenn die Kommission nachweisen müsste, dass die Tochtergesellschaft vom rechtswidrigen Handeln der Muttergesellschaft gewusst habe, um dem Konzern die Zuwiderhandlung zurechnen zu können, der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ausgehöhlt würde ( 66 ). Die Voraussetzung dafür, dass sämtlichen Gesellschaften, die ein Unternehmen bilden, verschiedene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zur Last gelegt werden können, die die Gesamtheit eines Kartells bilden, ist laut dem Gericht erfüllt, wenn jede dieser Gesellschaften – auch in untergeordneter Stellung, nebensächlich oder passiv – zur Durchführung des Kartells beigetragen hat ( 67 ). Im Übrigen ist der Hinweis relevant, dass nach Auffassung des Gerichts die Kommission unter diesen Umständen nicht der Tochtergesellschaft die Verantwortlichkeit für das wettbewerbswidrige Verhalten der Muttergesellschaft zurechnete, sondern sämtliche Handlungen jeder dieser Personen der wirtschaftlichen Einheit zugerechnet habe, zu der sie gehörten ( 68 ).

4. Voraussetzungen für die Anerkennung der gesamtschuldnerischen Haftung der Tochtergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der Muttergesellschaft

54.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft als Gesamtschuldnerinnen das wettbewerbswidrige Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann?

55.

Zur Beantwortung dieser Frage ist erneut auf den funktionalen Unternehmensbegriff abzustellen, der verschiedene Rechtsträger umfasst, die auf dem Markt, auf dem sie als eine einzige wirtschaftliche Einheit handeln, einheitlich tätig sind.

56.

Wenn es darum geht, eine solche Einheitlichkeit des Marktverhaltens festzustellen, um der Muttergesellschaft das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaften zuzurechnen, ist der einzige maßgebliche Gesichtspunkt, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaften ausübt. Geht es dagegen darum, den Tochtergesellschaften das wettbewerbswidrige Verhalten der Muttergesellschaft zuzurechnen (richtiger, dieses Verhalten der wirtschaftlichen Einheit, zu der diese gehören, zuzurechnen und ihre gesamtschuldnerische Haftung für dieses Verhalten festzustellen), müssen sich diese Tochtergesellschaften außerdem an der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens beteiligt haben, das von der Muttergesellschaft, die die Zuwiderhandlung materiell begangen hat, geleitet wird.

57.

Mit anderen Worten, im Fall der aufsteigenden Haftung, in dem die Tochtergesellschaften ein wettbewerbswidriges Verhalten im allgemeinen Rahmen der Einflussmöglichkeit der Muttergesellschaft an den Tag legen, reicht diese Einflussmöglichkeit aus, um sowohl eine wirtschaftliche Einheit zu bestimmen als auch die gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft zu begründen. Im umgekehrten Fall, der Haftung in absteigender Linie, in dem die Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung begeht, wird sich die Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit – neben dem von der Muttergesellschaft ausgeübten bestimmenden Einfluss – daraus ergeben, dass die Tätigkeit der Tochtergesellschaft gewissermaßen für die Verwirklichung des wettbewerbswidrigen Verhaltens erforderlich ist (z. B. weil die Tochtergesellschaft die kartellbefangenen Güter verkauft) ( 69 ). Da der funktionale Begriff des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit das konkrete Verhalten mehrerer juristischer Personen auf dem Markt betrifft, sind seine genauen Grenzen gerade unter Bezugnahme auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die diese Einheiten ausüben, und die Rolle zu bestimmen, die sie innerhalb der Unternehmensgruppe spielen: zum einen der bestimmende Einfluss der Muttergesellschaft und zum anderen die Tätigkeit der Tochtergesellschaft(en), die objektiv notwendig ist, um die wettbewerbswidrige Praxis zu konkretisieren.

58.

Wenn daher eine Tochtergesellschaft, auch bei einer 100%igen oder fast 100%igen Beteiligung, eine Tätigkeit ausübt, die nicht zu dem wirtschaftlichen Bereich gehört, in dem die Gesellschaft, die sie hält, die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat, so befinden wir uns außerhalb des „funktionalen“ Begriffs des Unternehmens, mit der Folge, dass keine gesamtschuldnerische Haftung der Ersteren für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Letzteren bestehen kann.

59.

Die Kriterien, anhand deren eine solche Haftung festgestellt werden kann, sind somit andere als die, anhand deren der Muttergesellschaft die Haftung für die von den Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen zugerechnet werden kann. Was für den ersten Vorgang nicht wesentlich ist, kann es für den zweiten Vorgang sein. So hält z. B. die Rechtsprechung zwar für die Anerkennung einer aufsteigenden Haftung nicht den Beweis für erforderlich, dass die Muttergesellschaft die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem konkreten Bereich beeinflusst, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war, doch ist es für die Zwecke der Anerkennung einer Haftung in absteigender Linie entscheidend, dass die Tochtergesellschaft in demselben Bereich tätig ist, in dem die Muttergesellschaft das wettbewerbswidrige Verhalten an den Tag gelegt hat, und dass sie durch ihr Marktverhalten die Konkretisierung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung ermöglicht hat ( 70 ).

5. Ausdehnung der vorgeschlagenen Auslegung auf den Bereich der „privaten Durchsetzung“

60.

Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union bilden einen integralen Bestandteil des Systems zur Durchsetzung dieser Vorschriften ( 71 ).

61.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs garantiert das Recht eines jeden, Ersatz des durch ein Kartell oder durch ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Verhalten zu verlangen, die volle Wirksamkeit dieses Artikels, insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 genannten Verbots ( 72 ). Denn dieses Recht erhöht die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen von – oft verschleierten – Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei ( 73 ).

62.

Der Gerichtshof hat zwar anerkannt, dass in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Regelung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Ersatz des sich aus einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ergebenden Schadens zu verlangen, Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats ist, wobei der Äquivalenz‑ und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind, er hat jedoch festgestellt, dass die Bestimmung des Ersatzpflichtigen des durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstandenen Schadens unmittelbar durch das Unionsrecht geregelt wird ( 74 ).

63.

Im Urteil Skanska hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil Akzo anerkannt, dass der funktionale Begriff des Unternehmens im „public“ und im „private enforcement“ (in der öffentlichen und der privaten Durchsetzung) derselbe ist, und dass unter diesem Begriff eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht ( 75 ).

64.

Der Gerichtshof hat auch klargestellt, indem er die Gegenargumente der Kommission zurückgewiesen hat, dass, da die Haftung für Schäden, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union ergeben, eine persönliche Haftung ist, es dem Unternehmen obliegt, das gegen diese Vorschriften verstößt, für den Schaden zu haften, der durch den Verstoß verursacht wurde, und dass daher „für die Schäden, die durch ein Kartell oder ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Verhalten verursacht wurden, die Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung haften, die an diesem Kartell oder diesem Verhalten teilgenommen haben“ ( 76 ).

65.

Aufgrund dieser Parallelität hat der Gerichtshof im Urteil Skanska auch im zivilrechtlichen Bereich auf Klagen auf Ersatz des Schadens, der sich aus einem Verstoß gegen das Verbot wettbewerbswidriger Absprachen ergibt, die sogenannte Theorie der „wirtschaftlichen Kontinuität“ erstreckt, die bereits von der Rechtsprechung im Rahmen des „public enforcement“ (öffentliche Durchsetzung) anerkannt worden ist, wonach der Umstand, dass eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einheit, die einen solchen Verstoß begangen hat, nicht zwingend zur Folge hat, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern diese und die neue Einheit wirtschaftlich gesehen identisch sind ( 77 ).

66.

Aufgrund derselben Parallelität bin ich der Ansicht, dass die Tragweite des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit, zu der ich in den vorliegenden Schlussanträgen gelangt bin, nicht nur dann gilt, wenn die Kommission den Umfang des für die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verantwortlichen Unternehmens und die Rechtsträger bestimmt, die innerhalb dieses Umfangs gesamtschuldnerisch für die verhängten Sanktionen haften, sondern auch dann, wenn die durch ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts geschädigten Einzelpersonen die zivilrechtliche Schadensersatzklage erheben. Sobald die Grenzen der wirtschaftlichen Einheit festgestellt wurden, die nach dem Wettbewerbsrecht das für die Zuwiderhandlung verantwortliche Unternehmen darstellt, können die Betroffenen daher wählen, an welche rechtliche Einheit, aus der sich diese wirtschaftliche Einheit zusammensetzt, sie ihre Schadensersatzklage richten.

67.

Wie der Gerichtshof anerkannt hat, sind sowohl das „private“ als auch das „public enforcement“ (die private und die öffentliche Durchsetzung) unabdingbare Mittel, um die Politik zur Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken wirksamer zu gestalten. Unter diesem Blickwinkel verfolgt das Erstere nicht nur eine wiederherstellende Funktion zur Befriedigung privater Interessen, sondern hat auch eine abschreckende Funktion, die zur Verfolgung der dem Schutz des Wettbewerbs zugrunde liegenden Ziele des öffentlichen Interesses beiträgt. Je mehr Personen die Haftung für eine wettbewerbswidrige Schädigung geltend machen können, desto stärker ist die Abschreckungswirkung vor Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht, was von großer Bedeutung dafür ist, dass das europäische Wettbewerbsrecht seine Ziele erreichen kann ( 78 ). Entsprechend wird, je mehr praktische Hindernisse für die Erhebung von Schadensersatzklagen durch Personen, die durch Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln geschädigt wurden, ausgeschlossen werden, diese Abschreckungsfunktion umso mehr verstärkt.

68.

In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden trägt die Möglichkeit des Einzelnen, die Tochtergesellschaft zu verklagen, mit der er unmittelbar oder mittelbar eine Geschäftsbeziehung unterhalten hat, um den Ersatz des Schadens zu erhalten, der aufgrund der Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Muttergesellschaft auf diese Beziehung entstanden ist, jedoch zu dieser doppelten Funktion bei, da sie die Erhebung von Schadensersatzklagen erleichtert, wenn die Muttergesellschaft im Gegensatz zur Tochtergesellschaft in einem anderen Staat als dem des Geschädigten ansässig ist. Zwar hat, wie MBTE zu Recht hervorhebt, nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 das Opfer einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln gleichwohl die Möglichkeit, den Urheber dieser Zuwiderhandlung vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zu verklagen, d. h. in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens an dem Ort, an dem die Preise des Marktes verfälscht wurden und auf dem dem Geschädigten nach dessen Aussage dieser Schaden entstanden ist ( 79 ). Wenn man jedoch der Letzteren die Möglichkeit einräumt, Klage gegen die Tochtergesellschaft mit Sitz in ihrem eigenen Mitgliedstaat zu erheben, vermeidet das die praktische Komplexität im Zusammenhang mit der Zustellung der Klage und der Vollstreckung eines etwaigen Urteils im Ausland. Sodann erhöht es, aus einem materiellen und nicht rein verfahrensrechtlichen Blickwinkel, die Chancen des Geschädigten auf volle Erfüllung seiner Schadensersatzansprüche, dass er die Gesellschaft wählen kann, die er verklagt.

69.

Es ist noch zu dem Vorbringen von MBTE in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof Stellung zu nehmen, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem die Schadensersatzklage eine reine „follow-on“-Klage sei, das nationale Gericht nicht von der Definition des Unternehmens, das den Verstoß begangen habe, wie es im Beschluss der Kommission definiert worden sei, abweichen dürfe, ohne gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zu verstoßen, wonach „[w]enn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel [101 AEUV oder Art. 102 AEUV] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, … sie keine Entscheidungen erlassen [dürfen], die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. …“.

6. Zur Beachtung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 im Rahmen von „Follow-on“-Schadensersatzklagen

70.

MBTE macht geltend, dass eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Haftung von MBTE für die Zuwiderhandlung festgestellt werde, zwangsläufig auf einem anderen Unternehmensbegriff beruhe als dem der Kommission und daher gegen den Beschluss aus 2016 verstoße, da die Schadensersatzklage von Sumal allein auf den Beschluss aus 2016 gestützt worden sei und dieser nur Daimler für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht habe.

71.

Ich weise zunächst darauf hin, dass mir die Rechtsprechung, auf die insoweit die spanische Regierung in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof zur parallelen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union und des nationalen Wettbewerbsrechts verweist ( 80 ), im vorliegenden Fall nicht einschlägig scheint, da es unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht um die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts, sondern um die Bestimmung der Personen geht, die für den Ersatz des Schadens infolge einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV haften, die, wie wir gesehen haben ( 81 ), unmittelbar unionsrechtlich geregelt ist.

72.

Allerdings ist bereits darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union, für die nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit die wirtschaftliche Einheit haftet, eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden muss, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können, und die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss an diese gerichtet werden ( 82 ). Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass weder Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 noch die Rechtsprechung festlegen, welche juristische oder natürliche Person die Kommission für die Zuwiderhandlung haftbar zu machen und durch die Verhängung einer Geldbuße zu sanktionieren hat ( 83 ).

73.

Daraus folgt, dass die Kommission insoweit über ein weites Ermessen verfügt ( 84 ) und es ihr obliegt, – im Wesentlichen aus Zweckmäßigkeitsgründen, die mit Erfordernissen der Prozessökonomie oder den der Kommission zur Verfügung stehenden Beweisen zusammenhängen – die juristische Person oder juristischen Personen auszuwählen, aus denen sich das Unternehmen zusammensetzt und an die sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den Beschluss, mit der eine Sanktion verhängt wird, richtet. Diese Wahl bedeutet jedoch für sich genommen weder ausdrücklich noch stillschweigend die Feststellung, dass die Rechtsträger, die nicht mit einer Sanktion belegt wurden, aber jedenfalls Teil der wirtschaftlichen Einheit sind, die die Zuwiderhandlung begangen hat, nicht verantwortlich sind.

74.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass das nationale Gericht entgegen dem Vorbringen von MBTE, ohne gegen das Verbot nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zu verstoßen, feststellen kann, dass eine juristische Person, die von der Entscheidung, mit der die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union festgestellt und geahndet hat, nicht unmittelbar betroffen ist, für Schäden haftet, die durch diese Zuwiderhandlung verursacht wurden, vorausgesetzt allerdings, dass die Kriterien erfüllt sind, um die gesamtschuldnerische Haftung dieser juristischen Person mit der oder den von dieser Entscheidung betroffenen Personen anzunehmen.

75.

Dieser Schlussfolgerung steht die Feststellung nicht entgegen, dass die Kommission im Beschluss aus 2016 nur Daimler als ein für die Zuwiderhandlung verantwortliches „Unternehmen“ bezeichnet hat. Diese Bezeichnung steht im Einklang mit der Entscheidung der Kommission, nur die Muttergesellschaft wegen des von ihr unmittelbar begangenen wettbewerbswidrigen Verhaltens zu verfolgen und zu ahnden, schließt aber, wie wir gesehen haben, nicht aus, dass für die Zwecke der Haftung für die durch die Zuwiderhandlung verursachten Schäden auch andere Personen derselben Gruppe haftbar gemacht werden können, wenn sie zusammen mit der mit einer Sanktion belegten Gesellschaft eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden.

76.

Schließlich ist das Vorbringen von MBTE zurückzuweisen, wonach die Anerkennung der Haftung einer anderen juristischen Person als derjenigen, die von dem Beschluss der Kommission, auf den sich die Schadensersatzklage stütze, betroffen gewesen sei, für Schäden, die durch eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union verursacht worden seien, gegen Rn. 47 des Urteils Skanska verstoße, in der der Gerichtshof entschieden habe, dass der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV „im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldbußen durch die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 keine andere Bedeutung als bei Schadensersatzansprüchen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union haben kann“. Hierzu genügt der Hinweis, dass sich der Gerichtshof in dieser Randnummer allgemein auf die Auslegung des Unternehmensbegriffs bezogen hat, der sich in der öffentlichen und in der privaten Durchsetzung nicht unterscheiden kann, nicht aber auf die Anwendung dieses Begriffs durch die Kommission in einem konkreten Fall. Daher ist, wie die Kommission im Übrigen in ihrer Antwort auf die vom Gerichtshof im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellten schriftlichen Fragen selbst einräumt, die Möglichkeit des nationalen Gerichts, eine etwaige Haftung der Tochtergesellschaft für Schäden festzustellen, nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Entscheidung, mit der die Kommission die Zuwiderhandlung festgestellt hat, dieser Gesellschaft keine Verwaltungssanktion auferlegt hat.

7. Ergebnis zu den ersten drei Vorlagefragen

77.

Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ersten drei Vorlagefragen zu antworten, dass im Rahmen einer Schadensersatzklage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Gesellschaft für den Schaden haftbar gemacht werden kann, der durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstanden ist, für den nur die Gesellschaft, die sie kontrolliert, von der Kommission mit einer Sanktion belegt wurde, wenn zum einen im Hinblick auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den betreffenden Einheiten nachgewiesen ist, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine wirtschaftliche Einheit bildeten, und zum anderen, dass das Verhalten der Tochtergesellschaft auf dem von dem rechtswidrigen Verhalten der Muttergesellschaft betroffenen Markt wesentlich zur Verwirklichung des mit diesem Verhalten verfolgten Ziels und dem Eintritt der Auswirkungen der Zuwiderhandlung beigetragen hat.

III. Ergebnis

78.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vierte Vorlagefrage der Audiencia provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona, Spanien) für unzulässig zu erklären und die ersten drei Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Schadensersatzklage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Gesellschaft für den Schaden haftbar gemacht werden kann, der durch einen Verstoß gegen diesen Artikel entstanden ist, für den nur die Gesellschaft, die sie kontrolliert, von der Kommission mit einer Sanktion belegt wurde, wenn zum einen im Hinblick auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den betreffenden Einheiten nachgewiesen ist, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine wirtschaftliche Einheit bildeten, und zum anderen, dass das Verhalten der Tochtergesellschaft auf dem von dem rechtswidrigen Verhalten der Muttergesellschaft betroffenen Markt wesentlich zur Verwirklichung des mit diesem Verhalten verfolgten Ziels und dem Eintritt der Auswirkungen der Zuwiderhandlung beigetragen hat.


( 1 ) Originalsprache: Italienisch.

( 2 ) Sache AT.39824 – Lkw. Eine Zusammenfassung dieses Beschlusses wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. 2017, C 108, S. 6).

( 3 ) Gesetz vom 3. Juli 2007 (BOE Nr. 159 vom 4. Juli 2007, S. 28848).

( 4 ) MBTE ist der Ansicht, dass es entgegen den Ausführungen im Vorabentscheidungsersuchen zum einen in Spanien keine unterschiedliche Rechtsprechung zur Frage der Haftung der Tochtergesellschaft für wettbewerbswidrige Handlungen ihrer Muttergesellschaft gebe und zum anderen die Passivlegitimation einer Tochtergesellschaft von Daimler, die im Beschluss aus 2016 nicht erwähnt werde, im Rahmen einer auf diesen Beschluss gestützten Schadensersatzklage nur vom Juzgado de lo Mercantil n. 3 de Valencia (Handelsgericht Nr. 3 Valencia) anerkannt worden sei, mit Entscheidungen, die im Übrigen auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben worden seien.

( 5 ) Vgl. u. a. Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 49).

( 6 ) Der Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 und 2 LDC, der in dieses Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1) eingeführt wurde, wird in den Erklärungen der spanischen Regierung wiedergegeben. Abs. 1 dieses Artikels sieht vor, dass „[d]ie gegen das Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs Zuwiderhandelnden … für die verursachten Schäden und Verluste verantwortlich [sind]“. Abs. 2 Buchst. a bestimmt, dass „[a]ls Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht … jede Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 oder 102 [AEUV] oder gegen die Art. 1 oder 2 dieses Gesetzes [gilt]“, während Buchst. b regelt, dass „[d]as Handeln einer Gesellschaft … auch den Gesellschaften oder Personen zugerechnet werden [kann], die diese kontrollieren, es sei denn, dass ihr wirtschaftliches Verhalten von keiner von ihnen bestimmt wird“.

( 7 ) Das vorlegende Gericht versäumt es im Übrigen, darauf hinzuweisen, dass Art. 71 Abs. 2 LDC in seiner gegenwärtigen Fassung das Ergebnis einer Änderung ist, die durch das Real Decreto-ley 9/2017 vom 26. Mai 2017 (BOE Nr. 126 vom 27. Mai 2017, S. 42820) eingeführt wurde. Da diese Bestimmung jedoch eindeutig materiell-rechtlicher und nicht rein verfahrensrechtlicher Natur ist, kann man sich fragen, ob sie, wie MBTE im Rahmen des zweiten Grundes für die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geltend macht, gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104, wonach die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie nicht rückwirkend gelten, auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist, die zwar nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erhoben wurde, sich aber auf Sachverhalte aus der Zeit vor dem Erlass und dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bezieht. Insoweit weise ich darauf hin, dass eine Vorlagefrage, die u. a. die Auslegung des Begriffs „rückwirkend“ in Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 im Hinblick auf die Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie in spanisches Recht betrifft, vom Gerichtshof derzeit in der anhängigen Rechtssache C‑267/20 geprüft wird. Zur zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104 vgl. im Allgemeinen Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:263, Rn. 24 bis 34), und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:32, Nrn. 60 bis 64).

( 8 ) Vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2020, Vivendi (C‑719/18, EU:C:2020:627, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 9 ) Alle anderen von MBTE angeführten Voraussetzungen für die Klage von Sumal, insbesondere das Vorliegen des geltend gemachten Schadens und dessen Umfang, sind vom nationalen Gericht zu prüfen.

( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

( 11 ) C‑264/01, C‑306/01, C‑354/01 und C‑355/01, EU:C:2003:304, Nr. 25 der Schlussanträge.

( 12 ) Vgl. u. a. Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser (C‑41/90, EU:C:1991:161, Rn. 21), vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre (C‑159/91 und C‑160/91, EU:C:1993:63, Rn. 17), vom 22. Januar 2002, Cisal (C‑218/00, EU:C:2002:36, Rn. 22), vom 1. Juli 2008, MOTOE (C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 21).

( 13 ) Vgl. z. B. Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE (C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 25).

( 14 ) Vgl. z. B. Urteil vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission (6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 41), in dem der Unternehmensbegriff für die Zwecke der Anwendung des jetzigen Art. 102 AEUV nur auf das Verhalten angewandt wurde, das die beiden beschuldigten Gesellschaften gemeinsam gegenüber einer dritten Gesellschaft, die von ihnen Lieferungen erhielt, gesetzt hatten; vgl. auch Urteil vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau (170/83, EU:C:1984:271, Rn. 11), in dem der Gerichtshof ausführt, dass im Rahmen des Wettbewerbsrechts unter dem Begriff des Unternehmens „eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen [ist]“.

( 15 ) Im Urteil vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper (15/74, EU:C:1974:114, Rn. 41), hat der Gerichtshof klargestellt, dass von diesem Verbot Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen „von Unternehmen, die als Mutter- beziehungsweise Tochtergesellschaft ein und demselben Konzern angehören, vorausgesetzt, dass die Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, in deren Rahmen die Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen kann“, nicht betroffen sind. Vgl. auch Urteile vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro (66/86, EU:C:1989:140, Rn. 35), vom 4. Mai 1988, Bodson (30/87, EU:C:1988:225, Rn. 19), und vom 24. Oktober 1996, Viho/Kommission (C‑73/95 P, EU:C:1996:405, Rn. 15 bis 17). In diesem Sinne haben, jedoch ohne Bezugnahme auf den Begriff „wirtschaftliche Einheit“ sowohl der Gerichtshof im Urteil vom 25. November 1971, Béguelin Import (22/71, EU:C:1971:113, Rn. 7 bis 9), indem er sich auf die fehlende wirtschaftliche Selbständigkeit der Tochtergesellschaft stützte, als auch die Kommission in der Entscheidung 69/195/EWG vom 18. Juni 1969 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests (Einzelfall IV/22 548 – Christiani & Nielsen), indem sie sich auf den fehlenden Wettbewerb zwischen Unternehmen der Gruppe stützte, entschieden. Vgl. auch, in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem Absatzmittler, Urteil vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 480), und für die Zwecke der Anwendung einer Gruppenfreistellung auf eine Vereinbarung, in der eine der Vertragsparteien aus mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen bestand, Urteil vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau (170/83, EU:C:1984:271, Rn. 11).

( 16 ) 48/69, EU:C:1972:70.

( 17 ) Vgl. Urteil ICI, Rn. 129 bis 141. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission (52/69, EU:C:1972:73, Rn. 42 bis 45), und Sandoz/Kommission (53/69, EU:C:1972:74, Rn. 42 bis 45), vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293, Rn. 49), und im Anwendungsbereich von Art. 86 EGV (jetzt Art. 102 AEUV), Urteil vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission (6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 36 bis 41).

( 18 ) Vgl. Urteil ICI, Rn. 132 und 133.

( 19 ) Vgl. Urteil ICI, Rn. 135.

( 20 ) Vgl. z. B. Urteil vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission (C‑294/98 P, EU:C:2000:632).

( 21 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission (C‑294/98 P, EU:C:2000:632, Rn. 27), vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission (C‑196/99 P, EU:C:2003:529, Rn. 96), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 117), und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C‑280/06, EU:C:2007:775, Rn. 49). Zuletzt vgl. Urteil vom 27. Januar 2021, The Goldman Sachs Group/Kommission (C‑595/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:69, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil Goldman Sachs). In diesem Kontext stellt das Vorliegen von kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen den betreffenden Einheiten zwar ein Indiz für das Vorliegen einer Kontrollbefugnis über die Tochtergesellschaft dar, insbesondere, wie im Folgenden zu sehen sein wird, im Fall 100%iger oder fast 100%iger Beteiligungen, doch sind sie keine notwendige Voraussetzung für die Schlussfolgerung, dass eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, vgl. Urteil vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission (C‑294/98 P, EU:C:2000:632, Rn. 36).

( 22 ) Vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission (C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 9. September 2015, Philips/Kommission (T‑92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T‑419/14, EU:T:2018:445, Rn. 82).

( 23 ) Vgl. Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C‑90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 88, im Folgenden: Urteil General Química).

( 24 ) Vgl. in diesem Sinne bereits Urteil ICI, Rn. 136 und 137; vgl. u. a. auch Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60, im Folgenden: Urteil Akzo), und zuletzt Urteil Goldman Sachs, Rn. 32.

( 25 ) In diesem Sinne, bei einer unmittelbaren Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft in Höhe von 100 %, vgl. bereits Urteil vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293, Rn. 50), in der Folge bestätigt durch das Urteil Akzo, Rn. 60. Vgl. in diesem Sinne zuletzt Urteil Goldman Sachs, Rn. 32. Seit dem Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 63), hat der Gerichtshof die Geltung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auch für Beteiligungen von etwas weniger als 100 % (im vorliegenden Fall eine Beteiligung von 98 %) bejaht.

( 26 ) Vgl. zuletzt Urteil Goldman Sachs, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 27 ) Vgl. Urteil General Química, Rn. 88.

( 28 ) Vgl. Urteil Goldman Sachs, Rn. 35, das insoweit das Urteil vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T‑419/14, EU:T:2018:445), bestätigt hat.

( 29 ) Vgl. Urteil Goldman Sachs, Rn. 35.

( 30 ) Vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 59), und zuletzt Urteil Goldman Sachs, Rn. 38. Die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses verletzt nach ständiger Rechtsprechung auch nicht die Unschuldsvermutung, da sie keine Vermutung der Schuld einer dieser beiden Gesellschaften begründet (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung) und widerlegbar ist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, FLS Plast/Kommission, C‑243/12 P, EU:C:2014:2006, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Tatsache, dass es schwierig ist, den zur Widerlegung einer Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen, als solche nicht bedeutet, dass die Vermutung tatsächlich unwiderlegbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 31 ) Vgl. u. a. Urteile Akzo, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 43), vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C‑440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 38), Urteil vom 5. März 2015, Kommission/Eni und Versalis und Eni/Kommission (C‑93/13 P und C‑123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 40).

( 32 ) Vgl. Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 33 ) Vgl. Urteil ICI, Rn. 140. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (C‑217/05, EU:C:2006:784, Rn. 41).

( 34 ) Vgl. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 113).

( 35 ) Vgl. Urteil Akzo, Rn. 56. Vgl. in diesem Sinne in jüngerer Zeit Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 49).

( 36 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (C‑217/05, EU:C:2006:784, Rn. 41).

( 37 ) Vgl. u. a. Urteil Akzo, Rn. 59.

( 38 ) Für eine Analyse der Beziehungen zwischen dem Begriff des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit und dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2013:578, Nrn. 74 bis 82 und die dort enthaltenen Verweise).

( 39 ) Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2013, EI du Pont de Nemours/Kommission (C‑172/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:601, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission (C‑179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission (T‑104/13, EU:T:2015:610, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 40 ) Vgl. Urteil Akzo, Rn. 59.

( 41 ) Bereits im Urteil ICI hat sich der Gerichtshof bei der Bezugnahme auf die Weisungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft eher auf das Bestehen einer allgemeinen Kontrollbefugnis der Muttergesellschaft, die einem Fehlen von Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft auf dem Markt entsprochen hat, als auf das Bestehen spezifischer Weisungen bezogen, die die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zum Gegenstand hatten. Vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission (C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T‑419/14, EU:T:2018:445, Rn. 83).

( 42 ) Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 91) ausgeführt hat, kann das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses auch dann festgestellt werden, wenn die Muttergesellschaft „sich keiner konkreten Mitspracherechte bedient und sich konkreter Weisungen oder Leitlinien zu einzelnen Elementen der Geschäftspolitik enthält“.

( 43 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2015, HIT Groep/Kommission, T‑436/10 (EU:T:2015:514, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T‑419/14, EU:T:2018:445, Rn. 152). Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 87).

( 44 ) Vgl. Urteil vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T‑419/14, EU:T:2018:445, Rn. 152).

( 45 ) C‑97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 91.

( 46 ) Vgl. zu einer Anwendung in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission (C‑508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 64).

( 47 ) Siehe Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge.

( 48 ) Bis heute wurde die Anwendung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses von den Unionsgerichten nur aus Gründen eines Begründungsmangels bei der Widerlegung der Gegenbeweise der betroffenen Gesellschaften, vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 144 bis 171), vom 16. Juni 2011, L’Air liquide/Kommission (T‑185/06, EU:T:2011:275), oder einer Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010, Alliance One International u. a./Kommission (T‑24/05, EU:T:2010:453), beanstandet.

( 49 ) Siehe Fn. 30 der vorliegenden Schlussanträge.

( 50 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 94).

( 51 ) Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 93), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 2012, EI du Pont de Nemours u. a./Kommission (T‑76/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:46, Rn. 62), und vom 12. Juli 2018, Fujikura/Kommission (T‑451/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:452, Rn. 48).

( 52 ) Vgl. u. a. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 88), vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission (C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60), und vom 30. September 2009, Arkema/Kommission (T‑168/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:367, Rn. 77).

( 53 ) Wie schließlich die italienische Regierung zu Recht vorträgt, wäre es auch nicht erforderlich gewesen, wenn man sich auf ein Mitverschulden von Mutter- und Tochtergesellschaft stützte, für die Zwecke der Zurechnung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit Bezug zu nehmen.

( 54 ) In diesem Sinne ausdrücklich Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 56). Generalanwältin Kokott hat diesen Gedanken in ihren Schlussanträgen zum Urteil Akzo besonders klar zum Ausdruck gebracht: „Dass die Muttergesellschaft eines Konzerns, die bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften ausübt, für deren Kartellvergehen gesamtschuldnerisch in Haftung genommen werden kann, stellt keineswegs eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit… dar, sondern ist Ausdruck eben dieses Grundsatzes. Denn die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaften, die unter ihrem bestimmenden Einfluss stehen, sind gemeinsam Rechtsträger eines einheitlichen Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts und für dieses verantwortlich“, vgl. Nr. 97. Außerdem hat laut Generalanwältin Kokott die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft nichts mit einer verschuldensunabhängigen Haftung zu tun, da die Muttergesellschaft eine der Rechtsträgerinnen des Unternehmens ist, das schuldhaft den Wettbewerbsverstoß begangen hat: „Vereinfacht … ist [sie] (zusammen mit allen unter ihrem bestimmenden Einfluss stehenden Tochtergesellschaften) die juristische Verkörperung d[ies]es Unternehmens“, vgl. Nr. 98.

( 55 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo, Rn. 56; vgl. auch u. a. Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 95), vom 5. März 2015, Kommission/Eni und Versalis und Eni/Kommission (C‑93/13 P und C‑123/13 P, EU:C:2015:150), und vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 49). Ich weise jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 77 des Urteils Akzo zwar bestätigt, dass das Wettbewerbsrecht der Union auf dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit der wirtschaftlichen Einheit beruht, die die Zuwiderhandlung begangen hat, doch bei der Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen, wonach eine verschuldensunabhängige Haftung gegenüber der Muttergesellschaft geltend gemacht werde, klargestellt hat, dass „selbst wenn die Muttergesellschaft nicht unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt war, … sie in einem solchen Fall einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaften aus[übt], die daran beteiligt waren“.

( 56 ) Vgl. Urteil Akzo, Rn. 57, sowie u. a. Urteil vom 5. März 2015, Kommission/Eni und Versalis und Eni/Kommission (C‑93/13 P und C‑123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 89).

( 57 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2013:578, Nr. 78 und die dort enthaltenen Verweise), vgl. auch Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (T‑112/05, EU:T:2007:381, Rn. 59).

( 58 ) In Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln ist die Autonomie juristischer Personen, aus denen die wirtschaftliche Einheit besteht, sowohl bei der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte (Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Möglichkeit zur Stellungnahme, Anhörung, Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz) als auch für die Zwecke der Festsetzung der Geldbuße gewahrt.

( 59 ) Vgl. Urteil vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission (C‑508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 81 und 82).

( 60 ) Vgl. die Gespräche über einen Entwurf eines Vertrags der Vereinten Nationen über die Verantwortlichkeit von Unternehmensgruppen für Menschenrechtsverletzungen, abrufbar unter der Internetadresse https://www.littler.com/publication-press/publication/united-nations-further-deliberates-treaty-seeking-impose-corporate.

( 61 ) Vgl. für eine Analyse dieser Ansätze Petrin, M., Choudhury, B., Group Company Liability, European Business Organization Law Review, 2018, S. 771 ff.

( 62 ) Urteil vom 12. Dezember 2018, T‑677/14, EU:T:2018:910 (im Folgenden: Urteil Biogaran). Vgl. auch Urteil vom 11. März 1999, Unimétal/Kommission (T‑145/94, EU:T:1999:49, Rn. 601 bis 606), in dem das Gericht festgestellt hat, dass die Erhöhung der gegen eine Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße wegen des Verhaltens der Muttergesellschaft rechtmäßig war (im vorliegenden Fall wurde die Tochtergesellschaft jedoch als hauptsächlicher Urheber und Nutznießer der begangenen Zuwiderhandlungen angesehen). In diesem Sinne sprechen manche Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs zum Wiederholungsfall, in denen anerkannt wurde, dass einer Tochtergesellschaft die Folgen eines früheren wettbewerbswidrigen Verhaltens einer anderen Tochtergesellschaft auferlegt werden können, die zu demselben Konzern gehört und für die die Muttergesellschaft in Anwendung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit als Gesamtschuldnerin hätte haftbar gemacht werden können. Vgl. Urteile vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T‑203/01, EU:T:2003:250, Rn. 290), und vom 5. März 2015, Kommission/Eni und Versalis und Eni/Kommission (C‑93/13 P und C‑123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 92).

( 63 ) Rechtssache C‑207/19 P.

( 64 ) Vgl. Urteil Biogaran, Rn. 217. In Rn. 218 hat das Gericht festgestellt, dass, wenn es möglich ist, einer Muttergesellschaft eine von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung zuzurechnen und somit die beiden Gesellschaften gemeinschaftlich für die Zuwiderhandlung verantwortlich zu machen, die von dem Unternehmen, das sie bilden, begangen worden ist, ohne gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit zu verstoßen, dies erst recht gelten muss, wenn sich die von der wirtschaftlichen Einheit, die eine Mutter- und ihre Tochtergesellschaft bilden, begangene Zuwiderhandlung aus dem Zusammenwirken des Verhaltens der beiden Gesellschaften ergibt.

( 65 ) Vgl. Urteil Biogaran, Rn. 220. Im vorliegenden Fall handelte es sich zum einen um einen rechtswidrigen Vergleich zwischen der Muttergesellschaft, der Holdinggesellschaft eines Pharmakonzerns, und einem Generikahersteller über die Sperre der Herstellung und des Vertriebs eines Generikums, das nach Ansicht der Ersteren gegen ein von ihr gehaltenes Patent verstieß, und zum anderen um eine Vereinbarung zwischen der Tochtergesellschaft und derselben Drittgesellschaft über die Übertragung von drei Zulassungsdossiers und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen einer Arzneispezialität gegen Zahlung eines Geldbetrags. Die Kommission war im Wesentlichen der Ansicht, dass die letztgenannte Vereinbarung einen zusätzlichen Anreiz für die Drittgesellschaft dargestellt habe, die Herstellung des betreffenden Generikums einzustellen, das als Verletzung des Patents angesehen wurde. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Tochtergesellschaft nicht auf dem Markt des vom Pharmakonzern aufgrund dieses Patents vertriebenen Arzneimittels tätig war.

( 66 ) Vgl. Urteil Biogaran, Rn. 225.

( 67 ) Vgl. Urteil Biogaran, Rn. 225.

( 68 ) Vgl. Urteil Biogaran, Rn. 209, 222 und 227.

( 69 ) Zu einer entsprechenden Lösung sind einige britische Gerichte gelangt, vgl. u. a. Roche Products Ltd. & Ors v Provimi Ltd [2003] EWHC 961 (Comm) (2. Mai 2003) (http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Comm/2003/961.html, Rn. 25 bis 35); Cooper Tire & Rubber Co & Ors v Shell Chemicals UK Ltd & Ors [2009] EWHC 2609 (Comm) (vom 27. Oktober 2009) (http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Comm/2009/2609.html, Rn. 48 bis 65); Vattenfall AB and Others v Prysmian SpA [2018] EWHC 1694 (Ch D); Media-Saturn Holding GmbH & Ors v Toshiba Information Systems (UK) Ltd & Ors [2019] EWHC 1095 (Ch) (2. Mai 2019) (http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Ch/2019/1095.html, Rn. 129 bis 155). Auf diese Urteile hat der Gerichtshof im Übrigen die Parteien und die Beteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung hingewiesen, die im Verfahren vor dem Gerichtshof Gelegenheit hatten, sich zu äußern.

( 70 ) Vgl. z. B. Urteil vom 13. Juli 2011, Eni/Kommission (T‑39/07, EU:T:2011:356, Rn. 97).

( 71 ) Vgl. Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 45, im Folgenden: Urteil Skanska).

( 72 ) Urteil Skanska, Rn. 25, 26 und 43; Vgl. auch Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 73 ) Urteil Skanska, Rn. 44; Vgl. auch Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 74 ) Vgl. Urteil Skanska, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 75 ) Vgl. Urteil Skanska, Rn. 29, 30, 36, 37 und 47.

( 76 ) Vgl. Urteil Skanska, Rn. 31 und 32.

( 77 ) Vgl. Urteil Skanska, Rn. 38 bis 40, in denen der Gerichtshof auf die Urteile vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C‑280/06, EU:C:2007:775, Rn. 42), vom 5. Dezember 2013 (SNIA/Kommission, C‑448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 22) und vom 18. Dezember 2014 (Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 40) verweist.

( 78 ) Zur Bedeutung der Abschreckungswirkung von Schadensersatzklagen vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, EU:C:2019:100, Nrn. 46 bis 50).

( 79 ) Vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C‑451/18, EU:C:2019:635, Rn. 37). Dieses Urteil scheint das zuvor vom Gerichtshof im Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 56), aufgestellte Kriterium des forum actoris zurückgestellt zu haben.

( 80 ) Die spanische Regierung verweist auf das Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie (C‑617/17, EU:C:2019:283, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 81 ) Siehe Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge.

( 82 ) Vgl. Urteil Akzo, Rn. 57.

( 83 ) Vgl. Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 84 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission (C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 159 und 160). Die Kommission kann daher beschließen, die Haftung für eine Zuwiderhandlung zusätzlich zur unmittelbar an dem wettbewerbswidrigen Verhalten beteiligten Gesellschaft auf die Muttergesellschaft zu erstrecken, ohne dazu verpflichtet zu sein, vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, Team Relocations/Kommission (T‑204/08 und T‑212/08, EU:T:2011:286, Rn. 156), bestätigt durch das Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission (C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 161).

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