Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014D0207

2014/207/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. April 2014 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe „.eu“ Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 109 vom 12/04/2014, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/10/2021; Aufgehoben durch 32021D1878

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/207/oj

12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. April 2014

zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe „.eu“

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/207/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission sollte das Register, das mit der Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe (Top Level Domain — TLD) „.eu“ betraut werden soll, nach der Veröffentlichung einer Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union benennen.

(2)

Im Jahr 2003 benannte die Kommission mit der Entscheidung 2003/375/EG (2) das European Registry for Internet Domains (EURid) zum Register für die Domäne oberster Stufe „.eu“. Sie schloss einen Vertrag mit EURid, in dem die Bedingungen festgelegt wurden, zu denen die Kommission die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe „.eu“ durch das Register überwacht. Dieser Vertrag, der am 12. Oktober 2004 unterzeichnet wurde, sah eine Laufzeit von fünf Jahren vor und wurde 2009 um weitere fünf Jahre verlängert. Seine Geltungsdauer endet am 12. Oktober 2014.

(3)

Am 14. Mai 2013 veröffentlichte die Kommission zusammen mit der Erklärung der Kommission zu ihrer Rolle als Überwacherin der Organisation und Verwaltung der TLD „.eu“ durch das Register (2013/C 134/05) eine Aufforderung zur Interessenbekundung (2013/C 134/06) im Amtsblatt der Europäischen Union und forderte damit Unternehmen und Einrichtungen auf, sich als Register für die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe „.eu“ zu bewerben.

(4)

Schlusstermin der Aufforderung war der 20. Juni 2013. Das European Registry for Internet Domains (EURid) reichte als einziges eine Bewerbung ein.

(5)

Am 25. Juli 2013 erfolgte eine Bewertung anhand der in der Aufforderung zur Interessenbekundung aufgeführten Zulassungs- und Auswahlkriterien.

(6)

Die Bewerter prüften und benoteten die Bewerbung, u. a. durch Vergabe verschiedener (individueller und kollektiver) Punktzahlen, nach den Kriterien in Abschnitt 4 der Aufforderung zur Interessenbekundung und unter Berücksichtigung seiner Gesamtqualität im Hinblick auf die Auswahlkriterien. Die Bewerter kamen zu dem Schluss, dass die Bewerbung des European Registry for Internet Domains (EURid) die jeweils für die einzelnen Auswahlkriterien geltenden Mindestanforderungen erfüllte. Die Kommission hat die Ergebnisse der Bewerter überprüft und bestätigt die Entscheidung auf dieser Grundlage.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das European Registry for Internet Domains (EURid) wird als Register mit der Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe „.eu“ betraut.

Artikel 2

Die Kommission schließt einen Vertrag mit dem European Registry for Internet Domains (EURid), in dem die Bedingungen festgelegt werden, zu denen die Kommission die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe „.eu“ durch das Register gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 überwacht.

Dieser Vertrag hat eine anfängliche Laufzeit von fünf Jahren und kann zweimal, jeweils für einen weiteren Zeitraum von höchstens fünf Jahren, verlängert werden.

Artikel 3

Die Entscheidung 2003/375/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung 2003/375/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl. L 128 vom 24.5.2003, S. 29).

(3)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).


Top