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Dokument 32012D0836
2012/836/EU: Commission Decision of 25 July 2012 on measure SA.34440 (12/C) implemented by Luxembourg concerning the sale of Dexia BIL (notified under document C(2012) 5264) Text with EEA relevance
2012/836/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache SA.34440 (12/C) Maßnahme des Großherzogtums Luxemburg bezüglich der Veräußerung von Dexia BIL (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5264) Text von Bedeutung für den EWR
2012/836/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache SA.34440 (12/C) Maßnahme des Großherzogtums Luxemburg bezüglich der Veräußerung von Dexia BIL (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5264) Text von Bedeutung für den EWR
IO L 357, 28.12.2012, S. 15-24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
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28.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 357/15 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. Juli 2012
in der Sache SA.34440 (12/C) Maßnahme des Großherzogtums Luxemburg bezüglich der Veräußerung von Dexia BIL
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5264)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/836/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz (1),
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Entscheidung vom 19. November 2008 (3) entschied die Kommission, keine Einwände gegen die Rettungsmaßnahmen in Form einer Liquiditätshilfe und einer Garantieübernahme für bestimmte Verbindlichkeiten von Dexia (4) zu erheben. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als Rettungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Gemeinamen Markt vereinbar waren, und genehmigte die Maßnahmen ab dem 3. Oktober 2008 für einen Zeitraum von sechs Monaten unter dem Hinweis darauf, dass sie die Beihilfe nach Ablauf dieses Zeitraums als strukturelle Maßnahme erneut bewerten werde. |
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(2) |
Belgien, Frankreich und Luxemburg (im Folgenden die „beteiligten Mitgliedstaaten“) meldeten am 16., 17. bzw. 18. Februar 2009 einen ersten Umstrukturierungsplan für Dexia bei der Kommission an. |
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(3) |
Mit Entscheidung vom 13. März 2009 eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV für die Gesamtheit der Dexia gewährten Beihilfen (5). |
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(4) |
Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2009 (6) genehmigte die Kommission die Verlängerung der in Erwägungsgrund (1) genannten Garantie bis zum 28. Februar 2010 oder bis zu dem Tag, an dem die Kommission einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen und des Umstrukturierungsplans für Dexia mit dem Binnenmarkt erlassen werde. |
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(5) |
Am 9. Februar 2010 übermittelten die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über geplante zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung des im Februar 2009 angemeldeten ursprünglichen Umstrukturierungsplans. |
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(6) |
Mit Beschluss vom 26. Februar 2010 (7) genehmigte die Kommission den Umstrukturierungsplan für Dexia und die Umwandlung der Rettungsbeihilfen in Umstrukturierungsbeihilfen unter der Voraussetzung, dass sämtliche Verpflichtungen und Bedingungen des Beschlusses erfüllt würden. |
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(7) |
Seit dem Sommer 2011 haben die Schwierigkeiten von Dexia weiter zugenommen und sind von den beteiligten Mitgliedstaaten zusätzliche Beihilfemaßnahmen vorgesehen worden. |
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(8) |
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 (8) eröffnete die Kommission ein förmliches Verfahren, um die Veräußerung von Dexia Banque Belgique (im Folgenden „DBB“) durch Dexia SA an den belgischen Staat zu prüfen. Um die Stabilität des Finanzsystems zu wahren, entschied die Kommission ferner, die Maßnahme vorläufig zu genehmigen. Die Maßnahme wurde folglich für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des genannten Beschlusses oder, sollte Belgien innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Beschlusses einen Umstrukturierungsplan vorlegen, bis zum Erlass eines abschließenden Kommissionsbeschlusses über die Maßnahme genehmigt. |
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(9) |
Am 18. Oktober 2011 unterrichteten die beteiligten Mitgliedstaaten die Kommission über ein Paket neuer Maßnahmen, die im Hinblick auf einen neuen Umstrukturierungsplan für Dexia oder einen Plan zur Auflösung von Dexia in Erwägung gezogen wurden. Im Rahmen dieses neuen Pakets meldete Belgien am 21. Oktober 2011 eine Maßnahme an, die DBB Zugang zur „Emergency Liqudity Assistance“ (im Folgenden „ELA“) verschafft und mit einer Garantie des belgischen Staates ausgestattet ist. Über diese Maßnahme kann DBB Finanzmittel an Dexia Crédit Local SA (im Folgenden „DCL“) gewähren. |
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(10) |
Am 14. Dezember 2011 meldeten Frankreich, Belgien und Luxemburg im Rahmen dieses neuen Maßnahmenpakets ferner eine geplante befristete Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten für die Refinanzierung von Dexia SA und DCL bei der Kommission an (im Folgenden die „befristete Refinanzierungsgarantie“). |
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(11) |
Um die Stabilität des Finanzsystems zu wahren, genehmigte die Kommission mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 (im Folgenden „Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens für die zusätzlichen Umstrukturierungsbeihilfen für Dexia“) (9) die befristete Refinanzierungsgarantie vorläufig bis zum 31. Mai 2012. Gleichzeitig eröffnete die Kommission mit diesem Beschluss aber ein förmliches Prüfverfahren für die Gesamtheit der zusätzlichen Maßnahmen für die Umstrukturierung von Dexia seit Erlass des an Bedingungen (wie die befristete Refinanzierungsgarantie) geknüpften Beschlusses und forderte die beteiligten Mitgliedstaaten auf, innerhalb von drei Monaten einen Umstrukturierungsplan für Dexia bzw. im Falle mangelnder Rentabilität einen Plan zur geordneten Abwicklung von Dexia bei ihr anzumelden. |
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(12) |
Am 21. und 22. März 2012 übermittelten die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission einen Plan zur geordneten Abwicklung von Dexia. |
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(13) |
Ferner übermittelten die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission am 25. Mai 2012 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Refinanzierungsgarantie. Am 31. Mai 2012 erließ die Kommission zwei Beschlüsse. |
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(14) |
Mit dem ersten Beschluss (im Folgenden „Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens“) weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren für die Dexia-Gruppe auf den von Belgien, Frankreich und Luxemburg am 21. und 22. März 2012 vorgelegten Plan für die geordnete Abwicklung der Dexia-Gruppe aus (10). |
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(15) |
Mit dem zweiten Beschluss (im Folgenden „Beschluss zur Verlängerung der Garantie“) (11) genehmigte die Kommission die Verlängerung der befristeten Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten für die Refinanzierung von Dexia SA und DCL bis zum 30. September 2012 vorläufig, d. h. bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses über den Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia und weitete gleichzeitig das förmliche Prüfverfahren auf diese Maßnahme aus. |
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(16) |
Am 5. Juni 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten bei der Kommission eine Erhöhung des Garantieumfangs auf einen Höchstbetrag (ausschließlich Zinsen) von 55 Mrd. EUR an. Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 (12) genehmigte die Kommission die Anhebung des Garantiehöchstbetrags vorläufig, d. h. bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses über den Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia. |
Verfahren zur Veräußerung von Dexia Banque Internationale à Luxembourg
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(17) |
Am 6. Oktober 2011 gab Dexia SA in einer Pressemitteilung (13) bekannt, mit einer Gruppe internationaler Investoren, zu denen auch das Land Luxemburg zähle, exklusive Verhandlungen über die Veräußerung von Dexia Banque Internationale à Luxembourg (im Folgenden „Dexia BIL“) aufgenommen zu haben. Der Verwaltungsrat der Dexia-Gruppe werde nach Ablauf des Exklusivitätszeitraums zu einem etwaigen Angebot Stellung nehmen. |
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(18) |
Am 18. Dezember 2011 wurde der Kommission mitgeteilt, eine verbindliche Absichtserklärung über die Veräußerung der Beteiligung von Dexia SA an Dexia BIL im Umfang von 99,906 % stehe kurz vor der Unterzeichung. Precision Capital SA, eine Investorengruppe aus Katar, werde 90 % der Beteiligung erwerben und das Land Luxemburg die verbleibenden 10 %. Bestimmte Vermögenswerte von Dexia BIL seien von der Veräußerung ausgeschlossen. |
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(19) |
Die Veräußerung von Dexia BIL zählte nicht zu den von der Kommission im Rahmen des Umstrukturierungsplans für Dexia am 26. Februar 2010 genehmigten Maßnahmen. Ebenso wenig wird sie von dem von der Kommission mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 eröffneten förmlichen Prüfverfahren für die bei der Kommission nach diesem Datum angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahmen erfasst. |
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(20) |
Die Veräußerung von Dexia BIL war der Kommission bereits vor dem 21. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht worden. Folglich wird die Kommission die Veräußerung von Dexia BIL und die Umstrukturierung von Dexia getrennt voneinander prüfen, und zwar nicht nur aufgrund der schnellstmöglich herzustellenden Rechtssicherheit, sondern auch und vor allem aufgrund der Tatsache, dass die Veräußerung von Dexia BIL unabhängig ist von der Umstrukturierung der Gruppe im Lichte der 2011 vorläufig genehmigten Beihilfemaßnahmen, da er den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge bereits seit 2009 beabsichtigt ist und Dexia BIL rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von Dexia sein wird. |
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(21) |
Am 23. März 2012 meldete Luxemburg die Veräußerung von Dexia BIL bei der Kommission an. |
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(22) |
Mit Beschluss vom 3. April 2012 (14) unterrichtete die Kommission Luxemburg von ihrem Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Veräußerung von Dexia BIL. |
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(23) |
Am 4. Mai 2012 und 12. Juni 2012 übermittelte Luxemburg der Kommission zusätzliche Informationen, darunter eine aktualisierte Fassung des Drittgutachtens (im Folgenden „Fairness Opinion“) zum Verkaufspreis für Dexia BIL mit Datum vom 30. Mai 2012 (im Folgenden „aktualisierte Fairness Opinion“). |
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(24) |
Der Beschluss der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (15) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen. |
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(25) |
Bei der Kommission sind entsprechende Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen. Die Kommission hat diese an Luxemburg weitergeleitet und Luxemburg seinerseits Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; die Stellungnahme Luxemburgs ist mit Schreiben vom 28. Juni 2012 bei der Kommission eingegangen. |
2. SACHVERHALT
2.1. Beschreibung der Dexia-Gruppe
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(26) |
Dexia BIL ist Teil der Dexia-Gruppe. Die 1996 aus dem Zusammenschluss von Crédit Local de France und Crédit communal de Belgique hervorgegangene Finanzgruppe Dexia war auf die Vergabe von Darlehen an Gebietskörperschaften spezialisiert, hatte jedoch auch rund 5,5 Millionen Privatkunden vor allem in Belgien, Luxemburg und der Türkei. |
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(27) |
Die Organisationsstruktur der Dexia-Gruppe umfasst die Muttergesellschaft (Dexia SA) sowie drei operative Tochtergesellschaften in Frankreich (DCL), Belgien (DBB) und Luxemburg (Dexia BIL). Vereinfachtes Organigramm der Gruppe, Stand 30. September 2011 (d. h. vor Durchführung der anlässlich der Sitzung des Verwaltungsrats von Dexia vom 9. Oktober 2011 bekanntgegebenen Veräußerungen) Dexia SA (listed entity) 100 % Dexia Bank Belgium 99,9 % Dexia Banque International a Luxembourg 99,8 % Deniz Bank 100 % Dexia Credit Local * DCL Including DCL NY, DCL, Canada, DCL Mexico, DCL Holding Inc. DCL East, DCL Israel. 99,8 % Dexia Insurance Belgium 49 % Dexia Asset Management 51 % 50 % RBC Dexia Investor Services 70 % Dexia Crediop 100 % Dexia Municipal Agency 100 % Dexia Kommunalbank Deutschland 60 % Dexia Sabadell 100 % Dexia Sofaxis |
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(28) |
Am 20. Oktober 2011 wurde DBB an den belgischen Staat verkauft; die Bilanzsumme der Dexia-Gruppe belief sich zum 31. Dezember 2011 (DBB ab dem 1. Oktober 2011 herausgerechnet) auf 413 Mrd. EUR. |
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(29) |
Neben der am 20. Oktober 2011 erfolgten Veräußerung der DBB kündigte die Dexia-Gruppe die „kurzfristige“ Veräußerung folgender Unternehmenseinheiten an:
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(30) |
Die Hauptanteilseigner von Dexia SA verfügen über folgende Beteiligungen:
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2.2. Beschreibung von Dexia BIL
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(31) |
Dexia BIL gehört mit einer Bilanzsumme von 41 Mrd. EUR zum 30. Juni 2011 zu den größten Geschäftsbanken Luxemburgs. Dexia BIL ist nicht nur in Luxemburg, sondern auch in anderen Ländern wie der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und bestimmten Ländern Asiens und des Nahen Ostens unmittelbar oder über bestimmte Tochtergesellschaften tätig. Ferner hält Dexia BIL ein umfassendes Portfolio aus „Legacy“-Papieren mit einem zum 30. September 2011 auf rund [5 – 10] Mrd. EUR geschätzten Marktwert. |
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(32) |
Dexia BIL gehört zu den großen Filialbanken in Luxemburg; das Institut spielt in Luxemburg eine wichtige Rolle im Wirtschaftsleben, als Einlagenbank für Privat- und Unternehmenskunden sowie als Bank, die Verbraucherkredite, Hypothekarkredite und Unternehmenskredite vergibt. |
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(33) |
Den von der luxemburgischen Aufsichtskommission für den Finanzsektor (Commission de surveillance du secteur financier, CSSF) vorgelegten Aufstellungen zufolge ist Dexia BIL Referenzbank für [10 – 15] % der Einwohner und [15 – 20] % der in Luxemburg ansässigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), womit sie auf dem luxemburgischen Markt jeweils an dritter Stelle steht. Die Marktanteile von Dexia BIL im luxemburgischen Bankensystem belaufen sich für Einlagen auf rund [10 – 15] %, für Darlehen auf [10 – 15] % und für im Privatbankbereich verwaltete Vermögenswerte auf [5 – 10] %. |
2.3. Die Schwierigkeiten von Dexia
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(34) |
Die Schwierigkeiten, denen sich Dexia während der Finanzkrise vom Herbst 2008 gegenübersah, wurden in dem Beschluss vom 26. Februar 2010 beschrieben. Die später aufgetretenen Schwierigkeiten werden im Folgenden kurz dargestellt. |
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(35) |
Zunächst führte die sich verschärfende Staatsschuldenkrise, die zahlreiche europäische Banken trifft, zu einem immer stärkeren Misstrauen der Anleger gegenüber Banken, so dass diese sich nicht mehr in ausreichendem Maße bzw. zu annehmbaren Konditionen refinanzieren konnten. |
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(36) |
Da die Dexia-Gruppe dem mit staatlichen und parastaatlichen Schuldtiteln verbundenen Risiko in besonderem Maße ausgesetzt ist, war das Misstrauen der Anleger ihr gegenüber besonders ausgeprägt. Unter den Vermögenswerten von Dexia befinden sich zahlreiche Darlehen an Länder und/oder Anleihen von Ländern bzw. von Kommunen und Regionen in Ländern, die der Markt als riskant einstuft. |
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(37) |
Hinzu kommt, dass die derzeitige Krise ausgebrochen ist, noch bevor Dexia ausreichend Zeit hatte, um den Umstrukturierungsplan vollständig durchzuführen und damit für ein deutlich günstigeres Liquiditätsprofil zu sorgen. So blieb nun das Liquiditätsprofil von Dexia besonders risikobehaftet, was dem Markt bekannt war und dazu geführt haben könnte, dass Dexia in besonderem Umfang Gegenstand des gestiegenen Anlegermisstrauens wurde. |
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(38) |
Der Finanzierungsbedarf von Dexia hat sich aus folgenden Gründen besonders erhöht:
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(39) |
Da Dexia sich an den Märkten nicht refinanzieren konnte und […] (*1), sah sich die Bank gezwungen, zunächst eine neue ELA-Maßnahme der Banque nationale de Belgique und der Banque de France in Anspruch zu nehmen. Diese Umstände haben die beteiligten Mitgliedstaaten veranlasst, Dexia die befristete Refinanzierungsgarantie zu gewähren. |
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(40) |
Obgleich Dexia BIL nicht Ursache der Schwierigkeiten der Dexia-Gruppe gewesen ist […], musste die Bank insbesondere zwischen dem 30. September 2011 und dem 10. Oktober 2011 einen starken Einlagenrückgang hinnehmen: Die Einlagen gingen in diesem Zeitraum von [5 – 15] Mrd. EUR um [1 – 5] Mrd. EUR auf [5 – 15] Mrd. EUR zurück. Anschließend stabilisierte sich der Einlagenabzug aufgrund der Ankündigung einer Reihe von Maßnahmen zur Aufspaltung der Dexia-Gruppe und Abschirmung bestimmter Tochtergesellschaften (darunter Dexia BIL). So gab Dexia am 6. Oktober 2011 bekannt, mit einer Investorengruppe und dem Land Luxemburg Gespräche über auf eine Veräußerung von Dexia BIL aufgenommen zu haben. Nachdem der Einlagenumfang am 22. November 2011 mit [5 – 15] Mrd. EUR seinen Tiefststand erreichte, konnte seitdem eine leichte Zunahme auf [5 – 15] Mrd. EUR zum 14. Dezember 2011 verzeichnet werden. |
2.4. Beschreibung der Veräußerung von Dexia BIL
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(41) |
Luxemburg meldete die Veräußerung von Dexia BIL am 23. März 2012 an. Der Verkaufsabschluss unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. |
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(42) |
Die bei der Kommission angemeldete Veräußerung von Dexia BIL war nicht Gegenstand eines förmlichen Ausschreibungsverfahrens. Nach Angaben Luxemburgs war die Veräußerung von Dexia BIL bereits seit langem von Dexia beabsichtigt worden, weshalb Dexia im Zeitraum von 2009 bis 2011 mit einer Reihe möglicher Käufer, insbesondere […], Kontakt aufgenommen hatte. […]. Die geführten Gespräche waren mehr oder weniger weit gediehen, jedoch unterbreitete keiner der Kontaktierten ein konkretes Projekt für den Erwerb von Dexia BIL. |
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(43) |
Schließlich führten die Kontakte zu Precision Capital zur am 6. Oktober 2011 bekanntgegebenen Aufnahme von Exklusivverhandlungen. Durch ein „Memorandum of Understanding“ (im Folgenden „MoU“) wurde am 20. Dezember 2011 eine verbindliche Absichtserklärung über die Veräußerung der Dexia-Anteile an Dexia BIL (99,906 %) geschlossen. Der Absichtserklärung zufolge werden Precision Capital 90 % und Luxemburg 10 % der veräußerten Beteiligung erwerben, und zwar zu gleichen Bedingungen. |
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(44) |
Bestimmte Vermögenswerte von Dexia BIL sind vom Gegenstand der Veräußerung ausgeschlossen, so dass sich die Veräußerung lediglich auf einen Teil von Dexia BIL bezieht, nämlich das Retail-Geschäft und das Privatbank-Geschäft (im Folgenden die „veräußerten Geschäftsbereiche“). Im einzelnen sind von der Veräußerung ausgeschlossen: die Beteiligung von Dexia BIL an DAM im Umfang von 51 %, die Beteiligung von Dexia BIL an RBCD im Umfang von 50 %, die Beteiligung an Popular Banca Privada im Umfang von 40 %, das Portefeuille aus „Legacy“-Papieren von Dexia BIL (sowie bestimmte damit verbundene Derivate), die Beteiligungen von Dexia BIL an Dexia LDG Banque und Parfipar. Die genannten Geschäftsbereiche werden vor Abschluss der Transaktion auf Dexia übertragen, verbunden mit einer Rückholklausel, derzufolge Dexia BIL den Nettoerlös aus den Veräußerungen erhält. Ferner erfolgt die Veräußerung dem MoU zufolge vorbehaltlich der Entlastung der Bilanz um alle nicht bei Unternehmen der Dexia-Gruppe besicherten Darlehen und Anleihen sowie zahlreiche derart besicherte Darlehen und Anleihen. Zum 10. Februar 2012 beliefen sich die anderen Unternehmen der Gruppe zur Verfügung gestellten Finanzmittel auf rund [0 – 5] Mrd. EUR, wovon weniger als [500 – 800] Mio. EUR besichert waren. Durch Ausnahme all dieser Vermögenswerte kann das Gesamtvermögen von Dexia BIL (41 Mrd. EUR zum 30. Juni 2011) um rund 16,9 Mrd. EUR verringert werden (dies entspricht einer Verringerung des Gesamtvermögens um 40 % bzw. der risikogewichteten Vermögenswerte um 50 %). |
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(45) |
Der Anmeldung zufolge ist im Rahmen der Maßnahme vorgesehen, dass Dexia BIL zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veräußerung über eine harte Kernkapitalquote (Common Equity Tier 1- oder CET1-Quote) nach Basel III von genau 9 % verfügt. |
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(46) |
Der Verkaufspreis beträgt 730 Mio. EUR, sofern sich die harte Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III von Dexia BIL zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veräußerung auf genau 9 % beläuft. Sollte die harte Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veräußerung über 9 % liegen, wird der Verkaufspreis um den überschüssigen Kapitalbetrag gesenkt. Sollte die harte Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veräußerung unter 9 % liegen, wird dieser Fehlbetrag von Dexia SA ausgeglichen. |
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(47) |
Die am 23. März 2012 angemeldete Maßnahme umfasste eine Klausel, derzufolge Dexia sich für den Fall, dass Dexia SA oder ein Unternehmen der Dexia-Gruppe von einem Staat zugunsten eines Erwerbers eine Garantie für Entschädigungsverpflichtungen von Dexia SA oder einem Unternehmen der Dexia-Gruppe nach mit einer Veräußerung zusammenhängenden vertraglichen Garantien diesem Erwerber gegenüber erhält, sofern es sich bei dem betreffenden Erwerber um einen privaten Anleger handelt (der nicht unmittelbar oder mittelbar vom Staat kontrolliert wird), verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vom selben Garantiegeber (oder einem anderen Garantiegeber mit demselben Rating) zu vergleichbaren Bedingungen eine vergleichbare Garantie für vergleichbare vertragliche Verpflichtungen auch gegenüber den Erwerbern im Rahmen der Veräußerungsverträge für Dexia BIL gewährt wird. Diese Verpflichtung sollte bis zum 1. Januar 2017 gelten (im Folgenden die „Klausel 3.3.5“). Die Klausel wurde jedoch später fallen gelassen und nicht in die endgültigen Verträge über die Anteilsveräußerung, die an die Stelle des MoU getreten sind, übernommen. |
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(48) |
Vor Fertigstellung des MoU wurde für mögliche Szenarien der Veräußerung von Dexia BIL eine Fairness Opinion zum Verkaufspreis erstellt (16). Diese Bewertung vom 10. Dezember 2011 erfolgte nach drei verschiedenen Verfahren (17) und ergab einen Verkaufswert von [600 – 700] bis [800 – 900] Mio. EUR. Die Aktualisierung der Bewertung am 30. Mai 2012 bestätigte diese Ergebnisse. |
2.5. Beschreibung der Gründe für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens
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(49) |
In ihrer Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, sie könne vor einer genaueren Prüfung nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Maßnahme kein Beihilfeelement enthält. |
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(50) |
Der Kommission zufolge bestand die Möglichkeit, dass die Klausel 3.3.5 ein Beihilfeelement enthält. |
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(51) |
Sie war ferner der Auffassung, dass die Veräußerung von Dexia BIL nicht in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt worden sei. Die Veräußerung sei nicht über eine Ausschreibung, sondern lediglich auf der Grundlage bilateraler Verhandlungen mit einer bestimmten Zahl potenzieller Käufer erfolgt. Die Kommission konnte daher nicht den Schluss ziehen, dass das Veräußerungsverfahren die Bildung eines den Marktbedingungen entsprechenden Preises gewährleistet hat und folglich kein Beihilfeelement enthält. |
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(52) |
Das Drittgutachten (Fairness Opinion) zum Verkaufspreis (18) wurde der Kommission zufolge während der Verhandlungen und noch vor der Festlegung der genauen Konditionen des am 23. März 2012 bei der Kommission angemeldeten MoU vom 20. Dezember 2011 erstellt. Daher hatte die Kommission Bedenken, ob in der Fairness Opinion der genaue Umfang der veräußerten Geschäftsbereiche und die genauen Konditionen der angemeldeten Maßnahme (einschließlich der Klausel über die Rückführung der Nettoerlöse der Verkäufe an Dexia BIL und der Klausel 3.3.5) zugrunde gelegt worden waren. |
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(53) |
Da weder eine offene Ausschreibung durchgeführt worden war, noch genaue Informationen über die angemessene Bewertung des Rechtsgeschäfts (insbesondere bezüglich des Umfangs der veräußerten Geschäftsbereiche und der möglicherweise verbleibenden Klausel 3.3.5) vorlagen, konnte die Kommission nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Umstände der Veräußerung von Dexia BIL dazu geführt haben, das die Veräußerung zum Marktpreis erfolgte. |
3. STELLUNGNAHMEN DRITTER
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(54) |
Im Anschluss an die Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung vom 3. April 2012 gingen bei der Kommission die Stellungnahmen von zwei Dritten ein. |
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(55) |
Die von einem Investorenverband abgegebene Stellungnahme (im Folgenden „Stellungnahme A“) bezieht sich auf die Höhe des Kaufpreises. Nach Ansicht des Investorenverbands ist der Preis für die Veräußerung von Dexia BIL, insbesondere angesichts ihrer guten Geschäftsergebnisse in der Vergangenheit, zu niedrig angesetzt. |
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(56) |
Der andere Dritte, ein Aktionär von Dexia SA, äußerte in seiner Stellungnahme (im Folgenden „Stellungnahme B“) Bedenken bezüglich des Verhaltens von Dexia SA, Dexia BIL sowie von Personen und Behörden, die diese Gesellschaften seit 1998 kontrollieren sollten. Nach Auffassung des Aktionärs werden die Aktionäre von Dexia SA von dieser unzureichend informiert. Außerdem hätte Dexia SA seiner Ansicht nach die Protokolle seiner Wortbeiträge auf den seit 1999 abgehaltenen Hauptversammlungen samt den dazugehörigen Anhängen sowie den Schriftverkehr zwischen ihm, Dexia SA, Dexia BIL und dem Management dieser Unternehmen den potenziellen Käufern von Dexia BIL vorlegen müssen. |
4. STELLUNGNAHMEN VON DEXIA SA
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(57) |
Dexia SA betont, dass die Veräußerung von Dexia BIL ein wichtiger Schritt für die Stabilisierung von Dexia BIL nach dem massiven Abzug von Einlagen Anfang Oktober 2011 ist. Käufer und Verkäufer müssten daher unbedingt so bald wie möglich die Bestätigung erhalten, dass die Veräußerung von Dexia BIL kein Beihilfeelement enthalte. |
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(58) |
Da die Klausel 3.3.5 nicht in die an die Stelle des MoU getretenen endgültigen Verträge über den Aktienverkauf aufgenommen wurde, seien die diesbezüglichen Bedenken hinfällig. |
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(59) |
Die Pläne für die Veräußerung von Dexia BIL seien durch die zahlreichen Gespräche von Dexia SA mit potenziellen Käufern seit 2009 sowie die offizielle Ankündigung vom 6. Oktober 2011, dass Dexia BIL möglicherweise an eine internationale Investorengruppe verkauft werde, öffentlich bekanntgemacht worden. Die Exklusivität sei erst zwei Wochen später offiziell gewährt worden, so dass etwaige andere ernsthaft an der Übernahme von Dexia BIL interessierte Kandidaten reichlich Zeit gehabt hätten, ihr Interesse anzumelden. Außerdem hätten Dexia SA und Precision Capital die Veräußerungskonditionen im Rahmen einer Verhandlung zwischen unabhängigen privaten Wirtschaftsbeteiligten auf eigene Verantwortung und ohne Bindung staatlicher Mittel festgelegt. Ferner hätte so schnell wie möglich ein Käufer für Dexia BIL gefunden werden müssen, um Einleger und Bankkunden zu schützen, den Wert der Bank zu wahren und das Risiko eines Übergreifens der Schwierigkeiten auf andere Finanzinstitute einzudämmen. Unter diesen Umständen könne das Verfahren für die Veräußerung von Dexia BIL als offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren erachtet werden, das die Bildung eines Marktpreises gewährleiste. Folglich enthalte es kein Beihilfeelement. |
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(60) |
Die Fairness Opinion vom Dezember 2011 bezog sich Dexia SA zufolge auf den neuen Umfang von Dexia BIL (die veräußerten Geschäftsbereiche), was durch die aktualisierte Fairness Opinion vom 30. Mai 2012 bestätigt werde. |
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(61) |
Der Verkaufspreis basiere auf einer harten Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III von 9 % zum Vertragsabschluss. Sollte die Kapitalausstattung bei Abschluss der Veräußerung dieser Quote nicht entsprechen, stelle die Anpassungsklausel sicher, dass die Differenz von den Käufern oder dem Verkäufer erstattet bzw. der Verkaufspreis angepasst werde. Nach Ansicht von Dexia SA wird unter diesen Bedingungen die Bewertung der von der Veräußerung ausgeschlossenen Beteiligungen oder Vermögenswerte bei der Bestimmung des Marktpreises nicht berücksichtigt. |
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(62) |
Dexia BIL ist nach Auffassung von Dexia SA durch die früheren Beihilfen für die Dexia-Gruppe nicht direkt begünstigt worden. Das Gegenteil sei der Fall, denn Dexia BIL sei seit Ende 2008 ein Nettogeber für liquide Mittel innerhalb der Dexia-Gruppe. Darüber hinaus könne die Kommission nicht aufgrund der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer Unternehmensgruppe davon ausgehen, dass ein Unternehmen durch die der Unternehmensgruppe gewährten Beihilfen begünstigt worden sei, noch dazu, wenn wie im vorliegenden Fall die innerhalb der Gruppe bestehenden Transfermechanismen lediglich zum Nachteil diese Unternehmens und nicht zu seinem Vorteil angewandt wurden. (19) Ferner könne die Kommission nicht davon ausgehen, dass das Rechtsgeschäft dem Staat zuzurechnen sei oder aus staatlichen Mitteln finanziert werde, da es ja zwischen Dexia und dem Käufer zu fremdüblichen Bedingungen und ohne Einsatz staatlicher Mittel durchgeführt worden sei. |
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(63) |
Jedenfalls betont Dexia SA, dass der Verkauf von Dexia BIL zum Marktpreis genügt, um eine etwaige Weitergabe der früher von der Dexia-Gruppe erhaltenen Beihilfen an den Käufer oder an die verkaufte Dexia BIL auszuschließen. (20) |
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(64) |
Die Veräußerung von Dexia BIL könne insofern keine neuen Beihilfen enthalten, als der Erwerb durch den luxemburgischen Staat ohne eine neue staatliche Kapitalspritze für Dexia BIL erfolge. Dexia SA unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der Verkauf von Dexia BIL, da keine weiteren Beihilfen gewährt werden, keine Wettbewerbsverzerrungen bewirkt, so dass keine weiteren Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen festgelegt werden müssen. Da bestimmte Geschäftstätigkeiten von der Veräußerung von Dexia BIL ausgenommen wurden, werde die Bilanzsumme von Dexia BIL so weit verringert, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien. |
5. STELLUNGNAHME LUXEMBURGS
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(65) |
Luxemburg steht auf dem Standpunkt, dass die Veräußerung von Dexia BIL eine privatwirtschaftliche Lösung zu Marktbedingungen ist und kein Beihilfeelement enthält. |
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(66) |
Die Pläne für die Veräußerung von Dexia BIL seien am 6. Oktober 2011 öffentlich bekanntgegeben worden, d. h. vor der Ankündigung weiterer Garantien der betreffenden Mitgliedstaaten für neue Refinanzierungsmaßnahmen zugunsten von Dexia SA und DCL. |
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(67) |
Luxemburg betont, dass Dexia BIL eine der großen Filialbanken in Luxemburg ist und als Einlagenbank für luxemburgische Privat- und Unternehmenskunden sowie als Verbraucher-, Immobilien- und Unternehmenskreditgeber in der lokalen Wirtschaft eine wichtige Rolle spielt. Aufgrund ihrer systemischen Bedeutung für die luxemburgische Wirtschaft (21) hätte der Zusammenbruch dieser Bank (oder schon die Ungewissheit ihres künftigen Schicksals) äußerst schwerwiegende und vielleicht auch in den Nachbarländern spürbare Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems und der Wirtschaft Luxemburgs. |
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(68) |
Luxemburg zufolge erwächst weder Dexia SA noch Dexia BIL ein Vorteil daraus, dass der luxemburgische Staat 10 % von Dexia BIL erwirbt, da der Anteilskauf zu Marktbedingungen erfolgt und Luxemburg die Anteile zum selben Preis und zu denselben Konditionen wie Precision Capital erwirbt. |
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(69) |
Luxemburg merkt ferner an, dass der Verkauf von Dexia BIL seit langem von Dexia SA geplant war, die zu diesem Zweck zwischen 2009 und 2011 eine Reihe von Marktteilnehmern wie […] kontaktiert hatte. Die Verhandlungen seien unterschiedlich weit vorangekommen, doch keiner der daran beteiligten Marktteilnehmer habe Interesse an Dexia BIL bekundet. Luxemburg räumt zwar ein, dass dieses Verfahren keine förmliche Ausschreibung war, erklärt aber auch, dass ein förmliches Ausschreibungsverfahren wohl kaum zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Es sei nicht möglich gewesen, ein solches Verfahren unter dem zeitlichen Druck durchzuführen, der entstand, als der massive Abzug von Einlagen bei Dexia BIL ab Ende September 2011 rasch immer größere Ausnahme annahm, was auf Gerüchte über die Probleme der Dexia-Gruppe und die Herabstufung von Dexia SA durch Moody’s am 3. Oktober 2011 sowie Gerüchte über das europäische Bankensystem, die Staatsschuldenkrise und die Probleme des Euro-Währungsgebiets zurückzuführen gewesen sei. Aufgrund dieser Notlage seien die Veräußerungspläne für Dexia BIL und die Aufnahme von Verhandlungen mit Precision Capital am 6. Oktober 2011 bekanntgegeben worden. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Aufnahme von Exklusivverhandlungen (22) seien trotz […] diesbezüglicher Anfragen anderer potenzieller Investoren (23) weder eine andere Interessensbekundung und noch ein anderes ernstzunehmendes Angebot eingegangen. |
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(70) |
Luxemburg ist der Auffassung, dass eine in kurzer Frist und in einem durch die Umstände bedingten besonderen Verfahren durchgeführte informelle Ausschreibung als offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren erachtet werden kann, das die Bildung eines Marktpreises ermöglicht. Laut einer am 30. Mai 2012 aktualisierten Fairness Opinion vom 10. Dezember 2011 sei der Preis angesichts der derzeitigen Marktlage als fair zu erachten. Außerdem habe die Kommission bereits eingeräumt, dass eine Unternehmensbewertung einem Marktpreis entsprechen könne, wenn eine Fairness Opinion eines unabhängigen Gutachters vorliege. |
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(71) |
Seit Ende 2008 sei Dexia BIL für die anderen Unternehmen der Dexia-Gruppe ein Nettogeber für liquide Mittel gewesen. Die neue befristete Garantie, die von der Kommission am 21. Dezember 2011 einstweilen genehmigt wurde, beziehe sich nicht auf Dexia BIL und begünstige diese nicht. |
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(72) |
Luxemburg führt weiter aus, dass Dexia BIL mit einer starken Liquiditätsposition aus dem Verkauf hervorgehen und sich dann auf das Retail-Banking und Privatkundengeschäft konzentrieren werde. Mit der Ausgliederung des Legacy-Portfolios und von Dexia LDG sowie durch die Veräußerung der Beteiligungen an RBCD und DAM würden die Verbindungen zum Rest der Dexia-Gruppe gekappt. Im MoU werde davon ausgegangen, dass Dexia BIL nach ihrer Veräußerung keine Finanzmittel von Dexia SA oder anderen in der Gruppe verbleibenden Unternehmen erhalten wird. |
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(73) |
Luxemburg fordert ferner, dass Dexia BIL künftig nicht mehr an die Auflagen und Verpflichtungen des Beschlusses vom 26. Februar 2010 und den neuen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan von Dexia, der nach dem Beschluss vom 21.Dezember 2011 aufgestellt werden muss, gebunden sein soll. Die mit Beschluss vom 26. Februar 2010 genehmigte Bindung an den Umstrukturierungsplan und an die darin vorgesehenen Auflagen und Verpflichtungen ist Luxemburg zufolge von der Zugehörigkeit von Dexia BIL zur Dexia-Gruppe abhängig, denn nur die Gruppe werde in den genannten Beschlüssen als Empfänger der gewährten Beihilfen bezeichnet. Dies sei den meisten im Umstrukturierungsplan für Dexia vorgesehenen Verpflichtungen zu entnehmen, die für die Dexia-Gruppe oder Dexia SA gelten und Dexia BIL nur insoweit betreffen, als diese eine Tochtergesellschaft der Gruppe ist und mit Dexia SA eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Veräußerung von Dexia BIL enthalte jedenfalls kein Beihilfeelement und erfolge zum Marktpreis. |
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(74) |
In seiner Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss bestätigt Luxemburg, dass die Klausel 3.3.5 nicht in die an die Stelle des MoU getretenen endgültigen Verträge über den Aktienverkauf aufgenommen worden, was die diesbezüglichen Bedenken hinfällig mache. |
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(75) |
Luxemburg bestätigt ferner, dass in der Fairness Opinion der genaue Umfang der veräußerten Geschäftsbereiche zugrundegelegt worden sei. Zudem könne mit dem Anpassungsmechanismus, der zum Zuge komme, wenn die harte Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht exakt 9 % betrage, sichergestellt werden, dass der Wert der von der Transaktion ausgenommenen Geschäftstätigkeiten (Erwägungsgrund 0) keine finanziellen Auswirkungen (weder positiv noch negativ) für den Käufer habe. Luxemburg verweist in diesem Zusammenhang auf die [Ende] Mai 2012 aktualisierte Fairness Opinion, die zu demselben Ergebnis gekommen sei. Folglich könne der Preis für die Veräußerung von Dexia BIL als Marktpreis erachtet werden, wodurch die Gewährung von Beihilfen ausgeschlossen werde. |
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(76) |
Luxemburg schließt sich der Stellungnahme von Dexia SA (vgl. Abschnitt 4) an. |
Stellungnahme Luxemburgs zu den Stellungnahmen Dritter
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(77) |
Luxemburg zufolge stützt sich Stellungnahme A auf isolierte Daten und nicht auf eine vollständige Analyse der Lage. Insbesondere seien die genauen Konditionen der Veräußerung nicht berücksichtigt. Luxemburg verweist diesbezüglich auf verschiedene Unterlagen, die der Kommission von den luxemburgischen Behörden und von Dexia SA übermittelt wurden, insbesondere die Fairness Opinion, derzufolge der gezahlte Preis angesichts der Verkaufskonditionen marktkonform sei. Dies gehe aus der Fairness Opinion vom 10. Dezember 2011 hervor und sei von denselben Gutachtern […] am 30. Mai bestätigt worden. |
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(78) |
Außerdem sei der Kommissionsakte klar zu entnehmen, dass der luxemburgische Staat dem Käufer keine Garantien angeboten oder gewährt habe. |
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(79) |
Luxemburg stellt daher fest, dass sich Stellungnahme A offenbar auf unvollständige Informationen stützt und falsche Annahmen enthält, für die auch keinerlei Beweise vorgelegt würden. Daher solle die Kommission diese Stellungnahme bei ihrem abschließenden Beschluss unberücksichtigt lassen und sich stattdessen auf die Erläuterungen der luxemburgischen Behörden und von Dexia SA stützen, die in ihren Schreiben an die Kommission die aufgeworfenen Fragen ausführlich beantworten, so dass die vorgebrachte Kritik außer Acht gelassen werden könne. |
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(80) |
Luxemburg stellt fest, dass Stellungnahme B einen Schriftwechsel umfasst, den dieser Dritte zwischen 2005 und Ende 2011 mit dem Management von Dexia SA und Dexia BIL sowie mit Aufsichtsbehörden führte. Diese Schreiben hätten aber keinen direkten Bezug zur Veräußerung von Dexia BIL gehabt, sondern Forderungen an Dexia SA und Vorwürfe bezüglich der Nichtberücksichtigung bestimmter weit vor der Veräußerung von Dexia BIL liegender Ereignisse enthalten. Der vorliegende Beschluss über den Verkauf von Dexia BIL betreffe aber ausschließlich Dexia BIL. Luxemburg bittet daher die Kommission, diese Unterlagen mangels Relevanz nicht zu berücksichtigen. |
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(81) |
Luxemburg merkt an, dass Dexia SA zu dem Schluss gekommen sei, dass die Veräußerung von Dexia BIL zum Marktpreis erfolgt sei und kein Beihilfeelement enthalte (vgl. Abschnitt 4). Diese Schlussfolgerung entspreche der Auffassung Luxemburgs, weshalb Luxemburg sich nicht weiter dazu äußere. |
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(82) |
Das Fazit Luxemburgs lautet daher, dass keine Stellungnahme Dritter vorgelegt wurde, die die in der Anmeldung und den Stellungnahmen Luxemburgs enthaltenen Ausführungen in Frage stellt. Auch das Argument, dass das Verfahren für die Veräußerung von Dexia BIL nach der Beschlusspraxis der Kommission als offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zu erachten sei, das Gewähr für eine Veräußerung zum Marktpreis biete, werde durch diese Stellungnahmen nicht entkräftet. Luxemburg hält daher daran fest, dass die Veräußerung keine Beihilfe enthält. |
6. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
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(83) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(84) |
Dexia BIL ist europaweit tätig und steht daher eindeutig mit im Ausland tätigen Unternehmen im Wettbewerb. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine etwaige Beihilfe im Rahmen der Veräußerung von Dexia BIL den Handel zwischen Mitgliedstaaten beieinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen würde. |
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(85) |
In ihrem Beschluss vom 26. Februar 2010 hat die Kommission bereits festgestellt, dass die Hilfen, die Dexia in Form von Kapital, Finanzierungsgarantien, staatlich garantierten ELA-Nothilfen sowie einer Entlastung wertgeminderter Vermögenswerte (FSA-Maßnahme) erhielt, (von Belgien, Luxemburg und Frankreich gewährte) staatliche Beihilfen waren. Daher ist zu prüfen, ob das veräußerte Geschäft nicht Nutznießer der von Dexia erhaltenen Beihilfen bleibt. |
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(86) |
Nach dem EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 in der Sache Italien und SIM 2/Kommission (24), auf das sich die Kommission in ihren Entscheidungen zu Olympic Airlines (25) und Alitalia (26) stützte, ist die wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem früheren Unternehmen und den neuen Strukturen anhand einer Reihe von Indizien zu prüfen. Zu diesen Indizien zählen insbesondere der Gegenstand der Veräußerung, der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des erworbenen Unternehmens. Dies wurde vom Gericht in seinem Urteil vom 28. März 2012 in der Sache Ryanair/Kommission (27) bekräftigt, mit dem die Alitalia-Entscheidung bestätigt wurde. |
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(87) |
Was den Gegenstand der Veräußerung anbelangt, so werden lediglich das Retail Banking und das Privatkundengeschäft veräußert, die offenbar nicht der Grund für die Probleme der Dexia-Gruppe waren, die staatliche Beihilfen erforderlich machten. Der von Dexia BIL gehaltene Teil des Legacy-Portfolios der Dexia-Gruppe, das die Refinanzierung der Gruppe erschwerte und dazu beitrug, dass die mit Beschluss vom 26. Februar 2010 bereits genehmigten Beihilfen erforderlich wurden, zählt nicht zu den veräußerten Geschäftsfeldern. Quantitativ gesehen stellen die veräußerten Geschäftsbereiche rund 60 % der Bilanzsumme von Dexia BIL und [0 - 10] % der Bilanzsumme der Dexia-Gruppe dar. |
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(88) |
Zwischen dem privaten Käufer, Precision Capital, und den derzeitigen Aktionären von Dexia SA besteht keine Verbindung, womit auch das Kriterium erfüllt ist, dass der private Käufer bei seinen Entscheidungen und der Wahl seiner Strategien für die veräußerten Geschäftsbereiche von Dexia BIL vom Verkäufer Dexia SA unabhängig sein muss. |
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(89) |
Außerdem dürfte ein Erwerb der veräußerten Geschäftsbereiche zum Marktpreis zum einen sicherstellen, dass der Käufer einen angemessenen Preis für den Teil der Beihilfen zahlt, durch den Dexia BIL als Unternehmen der Dexia-Gruppe einen Nutzen gehabt hätte, und zum anderen, dass der Preis für den Verkauf von Dexia BIL keine Beihilfe enthält. |
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(90) |
Nach dem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission weitere Informationen über die Bewertung des Marktpreises erhalten. |
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(91) |
Für die Veräußerung von Dexia BIL wurde am 10. Dezember 2011 eine Fairness Opinion erstellt, die am 30. Mai 2012 aktualisiert wurde. Diese Gutachten wurden nach drei verschiedenen Methoden erstellt: i) die Diskontierung der nach Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen (Tier-1-Kernkapital) an die Unternehmenseigentümer fließenden Überschüsse („cash flows to equity“); ii) die KBV-Methode (Kurs-Buchwert-Verhältnis bzw. „P/B ratio“), auf Grundlage des über die Kapitalkosten hinausgehenden Gewinns; iii) die Methode der Gegenüberstellung mit vergleichbaren börsennotierten Unternehmen. Die erste Fairness Opinion vom 10. Dezember 2011 kam zu dem Ergebnis, dass der Marktpreis zwischen [600 - 700] und [800 - 900] Mio. EUR betragen müsse. Die aktualisierte Fairness Opinion vom 30. Mai 2012 bestätigte, dass bereits bei der ersten Fairness Opinion der genaue Umfang der veräußerten Geschäftsbereiche berücksichtigt wurde, und kam ebenfalls zu dem Schluss, dass der Marktpreis zwischen [600 - 700] und [800 - 900] Mio. EUR beträgt. Die Kommission hat die Fairness Opinion und deren Aktualisierung geprüft. Sie stellt fest, dass diese sich auf in diesem Bereich allgemein übliche Standardmethoden stützen und von den genauen Konditionen und dem genauen Umfang der Veräußerung ausgehen. |
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(92) |
Der Veräußerungspreis von 730 Mio. EUR liegt in der in den beiden Gutachten ermittelten Spanne. Es gibt daher keine Hinweise darauf, dass der gezahlte Preis unter oder über dem Marktpreis liegen würde. Folglich kann der Preis für die Veräußerung von Dexia BIL als Marktpreis erachtet werden, wodurch auch ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise früher Dexia gewährte Beihilfen im Zuge der Veräußerung weitergegeben werden. |
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(93) |
Bestimmte Geschäftstätigkeiten von Dexia BIL sind von der Veräußerung ausgenommen (vgl. Erwägungsgrund 44). Diese Geschäftsfelder werden vor Abschluss der Veräußerung an Dexia SA übertragen, wobei eine Klausel vorsieht, dass Dexia BIL die Nettoerlöse dieser Veräußerungen erhält. Die Kommission stellt fest, dass die nach dem Eröffnungsbeschluss eingegangenen ergänzenden Informationen bestätigen, dass die Bewertung der von der Veräußerung ausgenommenen Geschäftstätigkeiten nicht in die Bestimmung des Marktpreises einfließt. Der Verkaufspreis basiert auf einer harten Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III von exakt 9 % zum Vertragsabschluss. Sollte die Kapitalausstattung bei Abschluss der Veräußerung dieser Quote nicht entsprechen, stellt die Anpassungsklausel sicher, dass die Differenz von den Käufern oder dem Verkäufer erstattet bzw. der Verkaufspreis angepasst wird. Die Bewertung der von der Veräußerung ausgeschlossenen Beteiligungen und Vermögenswerte wird somit bei der Bestimmung des Marktpreises nicht berücksichtigt. Diese Anpassungsklausel wurde auch in der Fairness Opinion samt Aktualisierung berücksichtigt. |
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(94) |
Die Kommission hat im Eröffnungsbeschluss festgestellt, dass der luxemburgische Staat an der Veräußerung von Dexia BIL beteiligt ist, da er eine Beteiligung von 10 % zu den für Precision Capital geltenden Konditionen erwirbt. Folglich kommen mit der Beteiligung Luxemburgs eindeutig staatliche Mittel zum Einsatz. Da aber für die Beteiligung Luxemburgs dieselben Konditionen wie für die Beteiligung von Precision Capital gelten, ist die Kommission der Auffassung, dass Luxemburg wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber vorgeht, was das Vorliegen einer Beihilfe bezüglich der 10%igen Beteiligung von Luxemburg ausschließt. |
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(95) |
Ferner hat die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss festgestellt, dass Precision Capital und der luxemburgische Staat beabsichtigen, die Klausel 3.3.5 zu streichen. Durch diese Klausel würde Dexia SA sich verpflichten, im Nachhinein staatliche Garantien zugunsten des Käufers von Dexia BIL zu erwirken. Folglich würden bei Inanspruchnahme der Klausel möglicherweise staatliche Mittel in Form von Garantien eingesetzt. Außerdem würde allein die Existenz dieser Klausel dem Käufer von Dexia BIL einen Vorteil verschaffen. Nach dem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission weitere Informationen erhalten, die bestätigen, dass die Klausel 3.3.5 nicht in die an die Stelle des MoU getretenen endgültigen Verträge über den Aktienverkauf aufgenommen wurden. Die Kommission zieht daher den Schluss, dass angesichts der Streichung dieser Klausel kein diesbezügliches Beihilfeelement vorliegt. |
7. SCHLUSSFOLGERUNG
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(96) |
Aus den oben dargelegten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der Veräußerung von Dexia BIL bestehende Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist. Vor allem stellt sie keine neue Beihilfe dar, weder für Dexia SA noch für Dexia BIL — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Veräußerung von Dexia BIL stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Dementsprechend wird die Durchführung dieser Maßnahme genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
Brüssel, den 25. Juli 2012
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahme auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und von „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet.
(2) ABl. C 146 vom 12.5.1998, S. 6 und ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 12.
(3) C(2008) 7388 endg.
(4) In diesem Beschluss steht „Dexia“ bzw. die „Dexia-Gruppe“ für „Dexia SA“ einschließlich aller Tochtergesellschaften.
(5) ABl. C 181 vom 4.8.2009, S. 42.
(6) ABl. C 305 vom 16.12.2009, S. 3.
(7) ABl. C 274 vom 19.10.2010, S. 54.
(8) ABl. C 38 vom 11.2.2012, S. 12.
(9) Der Beschluss wurde auf folgender Website der GD Wettbewerb veröffentlicht: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/243124/243124_1306879_116_2.pdf.
(10) Beschluss vom 31. Mai 2012 in der Sache SA.26653, Umstrukturierung von Dexia, noch nicht veröffentlicht.
(11) Beschluss vom 31. Mai 2012 in der Sache SA.33760, SA.33764, SA.33763, zusätzliche Maßnahmen zur Umstrukturierung von Dexia – befristete Garantie, noch nicht veröffentlicht.
(12) Beschluss vom 6. Juni 2012 in der Sache SA.34925, SA.34927, SA.34928, Anhebung des Höchstbetrags der befristeten Garantie, noch nicht veröffentlicht.
(13) Die Pressemitteilung ist auf folgender Website der Dexia-Gruppe veröffentlicht: http://www.dexia.com/FR/Journaliste/communiques_de_presse/Pages/Entree-en-negociation-exclusive-pour-la-cession-de-Dexia-Banque-Internationale-a-Luxembourg.aspx
(14) ABl. C 137 vom 12.5.2012, S. 19.
(15) Beschluss vom 3. April 2012 in der Sache SA.34440, Veräußerung von Dexia BIL, ABl. C 137 vom 12.5.2012, S. 19.
(*1) Vertrauliche Information […].
(16) „Équité du prix de cession de BIL à Precision Capital/Eléments préliminaires en l'état actuel des négociations“ vom 10. Dezember 2011.
(17) i) die Diskontierung der nach Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen (Tier-1-Kernkapital) an die Unternehmenseigentümer fließenden Überschüsse („cash flows to equity“); ii) die KBV-Methode (Kurs-Buchwert-Verhältnis bzw. „P/B ratio“), auf Grundlage des über die Kapitalkosten hinausgehenden Gewinns; iii) die Methode der Gegenüberstellung mit vergleichbaren börsennotierten Unternehmen.
(18) „Équité du prix de cession de BIL à Precision Capital/Eléments préliminaires en l'état actuel des négociations“ vom 10. Dezember 2011.
(19) Siehe EuG, Urteil vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrecht/Kommission, Rechtssache T-324/00, Slg. 2005, II-4309, Randnr. 93: „ Zurückzuweisen ist […] das Vorbringen der Kommission, dass der Umfang der Rückforderungsanordnung in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung dadurch gerechtfertigt sei, dass das Joint Venture und seine Nachfolger einem Unternehmensverbund mit internen Mechanismen der Übertragung von Vermögenswerten angehört hätten. […] ergibt sich nämlich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung eindeutig, dass die innerhalb dieser Gruppe bestehenden Übertragungsmechanismen nur zum Nachteil des Joint Ventures und nicht zu seinem Vorteil angewandt wurden. Daher kann nicht behauptet werden, dass das Joint Venture aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe den tatsächlichen Nutzen von Beihilfen hatte, deren Empfänger es nicht war. “
(20) Siehe EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Banks, Rechtssache C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 78: „ Wenn ein Unternehmen, das eine Beihilfe erhalten hat, zum Marktpreis verkauft wurde, spiegelt der Kaufpreis […] die Auswirkungen der zuvor gewährten Beihilfe wider, und der Verkäufer dieses Unternehmens bleibt Nutznießer der Beihilfe. In diesem Fall muss in erster Linie durch die Rückerstattung der Beihilfe seitens des Verkäufers für die Wiederherstellung der früheren Situation gesorgt werden. “
(21) Dexia BIL ist mit fast 40 Filialen im Großherzogtum die drittgrößte Bank in Luxemburg, wo rund [5 – 15] % des Einlagengeschäfts, [5 – 15] % des Kreditgeschäfts und rund [5 – 15] % des von Privatbanken betriebenen Vermögensverwaltungsgeschäfts auf sie entfallen.
(22) Der Verwaltungsrat hat zwar am 9. und 10. Oktober 2011 Exklusivverhandlungen mit Precision genehmigt, doch die förmlichen Exklusivverhandlungen wurden erst am 23. Oktober 2011 mit der Unterzeichnung einer Absichtserklärung eingeleitet.
(23) […].
(24) EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, SIM 2/Kommission, verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035.
(25) Entscheidung der Kommission vom 17. September 2008, Staatliche Beihilfe N 321/2008, N 322/2008 und N 323/2008 – Griechenland – Verkauf bestimmter Vermögenswerte von Olympic Airlines/Olympic Airways Services, (ABl. C 18 vom 23.1.2010). EuG, Urteil vom 13. September 2010, Olympic Airlines/Kommission, Verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05, Slg. 2010, II-4749, Randnr. 135.
(26) Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008, Staatliche Beihilfe N 510/2008, Vendita dei beni della compagnia aerea Alitalia (ABl. C 46 vom 25.2.2009, S. 6).
(27) EuG, Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, Rechtssache T-123/09, Randnrn.155 und 156.