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Dokument 32014R0361R(03)

    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission (ABl. L 107 vom 10.4.2014)

    ELT L 300, 17.11.2015, str. 49—56 (DE, EL, HR, LT)
    ELT L 300, 17.11.2015, str. 49—55 (SV)
    ELT L 300, 17.11.2015, str. 49—59 (MT)
    ELT L 300, 17.11.2015, str. 49—58 (ES)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/361/corrigendum/2015-11-17/oj

    17.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 300/49


    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 107 vom 10. April 2014 )

    Auf den Seiten 44 bis 46 erhält der Anhang II die folgende Fassung:

    „ANHANG II

    Deckblatt des Fahrtenhefts

    (Papier: Format DIN A4, Stärke 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen)

    Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

    STAAT, IN DEM DAS HEFT AUSGEGEBEN WIRD

    Zuständige Behörde

    — Nationalitätszeichen — (1)

    HEFT Nr. …

    Fahrtenblätter:

    a)

    für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten, ausgegeben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

    b)

    für Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer nicht ansässig ist, ausgegeben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

    für: …

    (Name und Vorname oder Bezeichnung der Firma des Verkehrsunternehmers)

    (Vollständige Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer)

    (Ort und Datum der Ausgabe)

    (Unterschrift und Stempel der Behörde oder der Stelle, die das Fahrtenheft ausgibt)

    (Zweites Deckblatt)

    Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

    WICHTIGER HINWEIS

    A.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.

    Nach Artikel 12 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr ein Kontrollpapier (aus dem für den Verkehrsunternehmer ausgestellten Fahrtenheft abgetrenntes Fahrtenblatt) mitzuführen.

    2.

    In Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 wird Gelegenheitsverkehr definiert als ‚Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs entspricht und dessen Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers ist‘.

    In Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 wird der Linienverkehr definiert als ‚die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können‘. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich.

    Die Regelmäßigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass die Betriebsbedingungen des Linienverkehrs angepasst werden.

    Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste. Solche Verkehrsdienste werden als ‚Sonderformen des Linienverkehrs‘ bezeichnet; dazu zählen:

    a)

    die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,

    b)

    die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt. Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

    3.

    Das Fahrtenblatt gilt für die gesamte Fahrtstrecke.

    4.

    Der Inhaber der Gemeinschaftslizenz und des Fahrtenblattes ist berechtigt, folgende Verkehrsdienste durchzuführen:

    i)

    grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten;

    ii)

    Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer nicht ansässig ist.

    5.

    Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung auszufüllen. Eine Durchschrift des Fahrtenblattes verbleibt am Sitz des Unternehmens. Der Fahrer muss das Original des Fahrtenblattes während der Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzeigen.

    6.

    Nach Beendigung der Fahrt händigt der Fahrer das Fahrtenblatt dem Unternehmen aus. Der Verkehrsunternehmer ist für die Führung der Fahrtenblätter verantwortlich. Die Blätter sind in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufüllen.

    (Drittes Deckblatt)

    B.   BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR

    1.

    Nach Artikel 5 Nummer 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 unterliegt die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, der Pflicht zur Genehmigung.

    2.

    Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs kann ein Verkehrsunternehmer örtliche Ausflüge in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, durchführen. Diese örtlichen Ausflüge sind nur für gebietsfremde Fahrgäste bestimmt, die zuvor von demselben Verkehrsunternehmer im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs befördert wurden. Dabei muss dasselbe Fahrzeug oder ein Fahrzeug desselben Unternehmens bzw. derselben Unternehmensgruppe eingesetzt werden.

    3.

    Bei örtlichen Ausflügen ist das Fahrtenblatt vor der Abfahrt des Fahrzeugs für den betreffenden Ausflug auszufüllen.

    4.

    Wird ein grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr von einer Gruppe von Verkehrsunternehmen betrieben, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind, und nehmen die Fahrgäste dabei gegebenenfalls bei einem anderen Verkehrsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der Strecke wahr, muss sich das Original des Fahrtenblattes in dem diesen Dienst ausführenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift dieses Fahrtenblattes befindet sich am Sitz jedes betreffenden Unternehmens.

    C.   BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KABOTAGEBEFÖRDERUNGEN IM GELEGENHEITSVERKEHR

    1.

    Vorbehaltlich der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union unterliegt die Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

    i)

    für den Beförderungsvertrag geltende Bedingungen;

    ii)

    Fahrzeuggewichte und -abmessungen;

    iii)

    Vorschriften für die Beförderung bestimmter Personengruppen, und zwar Schüler, Kinder und in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigte Personen;

    iv)

    Lenk- und Ruhezeiten;

    v)

    Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Beförderungsdienstleistungen; dabei gelten für Leistungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2), insbesondere Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 193 und Artikel 194.

    2.

    Für die bei der Kabotagebeförderung eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die zum grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.

    3.

    Die unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten einzelstaatlichen Vorschriften werden von den Mitgliedstaaten auf die nichtansässigen Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen angewandt, damit jede offenkundige oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts tatsächlich ausgeschlossen ist.

    4.

    Bei Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr sind die Fahrtenblätter vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden (3).

    5.

    Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Sonderformen des Linienverkehrs ist das Fahrtenblatt in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen und vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.“

    Auf den Seiten 50 bis 52 erhält der Anhang IV die folgende Fassung:

    „ANHANG IV

    (Genehmigung — Seite 1)

    (Papier: Farbe Pantone 182 (Pink), oder möglichst ähnlicher Farbton, Format DIN A4 Papier 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen)

    Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

    STAAT, DER DIE GENEHMIGUNG AUSSTELLT

    Zu Zuständige Behörde

    — Nationalitätszeichen — (4)

    GENEHMIGUNG Nr. …

    eines Linienverkehrs  (5)

    einer Sonderform des Linienverkehrs

    mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß

    Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

    für: …

    (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung des Inhabers bzw. des geschäftsführenden Unternehmens einer Unternehmensvereinigung)

    Anschrift: …

    Tel., Fax und/oder E-Mail: …

    Namen, Anschrift, Telefon- und Telefax-Nummer der an der Unternehmensvereinigung beteiligten und der als Unterauftragnehmer tätigen Verkehrsunternehmer.

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    Liste liegt ggf. bei.

    Die Genehmigung erlischt am: …

    (Ort und Datum der Erteilung)

    (Unterschrift und Stempel der Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt)

    (Genehmigung — Seite 2)

    1.

    Streckenführung:

    a)

    Ausgangsort des Verkehrsdienstes: …

    b)

    Zielort des Verkehrsdienstes: …

    c)

    Hauptstreckenführung des Verkehrsdienstes, wobei die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, unterstrichen sind: …

    2.

    Dauer des Verkehrsdienstes: …

    3.

    Häufigkeit: …

    4.

    Fahrplan: …

    5.

    Sonderformen des Linienverkehrs:

    Fahrgastkategorie: …

    6.

    Besondere Bedingungen oder Bemerkungen (z. B. genehmigte Kabotagebeförderungen (6)):

    (Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Genehmigung erteilt)

    (Genehmigung — Seite 3)

    Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

    WICHTIGER HINWEIS

    1.

    Diese Genehmigung gilt für die gesamte Fahrtstrecke. Sie darf nicht von einem Unternehmen verwendet werden, dessen Namen darauf nicht genannt ist.

    2.

    Die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Kopie ist während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

    3.

    Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz ist im Fahrzeug mitzuführen.“

    Auf den Seiten 53 und 54 erhält der Anhang V die folgende Fassung:

    „ANHANG V

    (Bescheinigung — Seite 1)

    (Papier: Farbe Pantone 100 (Gelb), oder möglichst ähnlicher Farbton, Format DIN A4 — Stärke 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen)

    Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

    STAAT, DER DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT

    Zu Zuständige Behörde

    — Nationalitätszeichen — (7)

    BESCHEINIGUNG

    aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für Beförderungen im Werkverkehr auf der Straße zwischen Mitgliedstaaten

    (Von der natürlichen oder juristischen Person auszufüllen, die diese Beförderungen im Werkverkehr durchführt)

    Der/die Unterzeichnete …

    verantwortliche Person des Unternehmens oder der Vereinigung ohne Erwerbszweck oder einer sonstigen Vereinigung (bitte erläutern)

    (Name und Vorname oder andere amtliche Bezeichnung, vollständige Anschrift)

    bestätigt,

    dass er/sie Beförderungen ohne Erwerbsabsicht durchführt,

    dass die Beförderung für die betreffende natürliche oder juristische Person lediglich eine Nebentätigkeit darstellt,

    dass der Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen …Eigentum, Gegenstand eines Abzahlungsgeschäfts oder eines Langzeitleasingvertrages ist,

    dass der Kraftomnibus von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt wird.

    (Unterschrift der natürlichen Person oder eines Vertreters der juristischen Person)

    (von der zuständigen Behörde auszufüllen)

    Dieses Dokument ist eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009.

    (Gültigkeitsdauer)

    (Ort und Datum der Ausstellung)

     

     

    (Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde)

    (Bescheinigung — Seite 2)

    Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.

    Gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist Werkverkehr der nichtkommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt:

    bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person;

    die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasingvertrages und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt.

    2.

    Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer ist gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung zu diesen Verkehrsdiensten zugelassen, wenn er

    im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, nach den Bedingungen für den Zugang zum Markt, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen erhalten hat;

    die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.

    3.

    Für die in Nummer 1 genannten Beförderungen im Werkverkehr gilt eine Bescheinigungsregelung.

    4.

    Die Bescheinigung berechtigt ihren Inhaber zu grenzüberschreitenden Beförderungen im Werkverkehr mit Kraftomnibussen. Sie wird von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestellt und gilt für die gesamte Fahrstrecke einschließlich des Transits.

    5.

    Die Bescheinigung ist von einer natürlichen Person oder vom Verantwortlichen der juristischen Person in dreifacher Ausfertigung in dauerhaften Druckbuchstaben auszufüllen und von der zuständigen Behörde zu ergänzen. Eine Durchschrift wird bei der Verwaltungsbehörde aufbewahrt, eine zweite verbleibt bei der natürlichen oder juristischen Person. Das Original oder eine beglaubigte Durchschrift ist vom Fahrer während der gesamten Dauer der Fahrt im grenzüberschreitenden Verkehr im Fahrzeug mitzuführen. Die Bescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Die natürliche oder juristische Person ist für die ordnungsgemäße Führung der Bescheinigungen verantwortlich.

    6.

    Die Geltungsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre.“


    (1)  Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY).

    (2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    (3)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können diese Nummer 4 durch Auskünfte zu der Stelle, die mit der Entgegennahme der Fahrtenblätter betraut ist, sowie zu den Modalitäten der Weiterleitung dieser Informationen ergänzen.

    (4)  Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY).

    (5)  Unzutreffendes streichen.

    (6)  Die mit dem Aufnahmemitgliedstaat vereinbart und der Genehmigungsbehörde innerhalb der Frist nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 mitgeteilt wurden.

    (7)  Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY).


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