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Document 32023D1338

Beschluss (EU) 2023/1338 der Kommission vom 28. Juni 2023 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Text mit Bedeutung für den EWR)

C/2023/4099

OJ L 166, 30.6.2023, p. 162–176 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1338/oj

30.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/162


BESCHLUSS (EU) 2023/1338 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2023

über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/95/EG gilt für alle in Artikel 2 Buchstabe a festgelegten Produkte, wenn zur Regelung der Sicherheit des betreffenden Produkts im EU-Recht keine produktspezifischen Vorschriften mit der gleichen Zielsetzung enthalten sind.

(2)

Produkte, welche nationalen Normen genügen, mit denen die im Rahmen der Richtlinie 2001/95/EG erarbeiteten europäischen Normen umgesetzt werden und auf die die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat, gelten als sicher.

(3)

In der neuen Verbraucheragenda 2020 (2) verpflichtet sich die Kommission, die Sicherheit von Produkten für Kinder angesichts der Schutzbedürftigkeit dieser Verbrauchergruppe zu erhöhen, indem sie Sicherheitsanforderungen festlegt, denen europäische Normen für diese Produkte genügen müssen. Mehr als 20 % aller Produkte, die 2020 und 2021 im Schnellwarnsystem der Union „Safety Gate“ (vormals System zum raschen Austausch von Informationen (RAPEX)) als gefährlich gemeldet wurden, waren Produkte für Kinder. Zudem verfolgt die Kommission mit ihrer Mitteilung „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt“ (3) insbesondere das Ziel, die Kindersicherheit im Hinblick auf gefährliche Chemikalien in Verbraucherprodukten, die für sie bestimmt sind, zu erhöhen.

(4)

Die Kommission hat bereits den Beschluss 2010/9/EU über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder genügen müssen (4), den Beschluss 2010/376/EU zu den Sicherheitsanforderungen, die durch europäische Normen über bestimmte Produkte für die Bettruhe von Kindern zu erfüllen sind (5), und den Beschluss 2013/121/EU über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder genügen müssen (6), angenommen neben diesen Beschlüssen sind jedoch auch Anforderungen festzulegen, denen europäische Normen für eine größere Gruppe von Produkten für Kinder und verwandten Produkten genügen müssen.

(5)

Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug sind in der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt. Jedoch gilt die Richtlinie 2001/95/EG für Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter Richtlinie 2009/48/EG fallen. Daher sollte dieser Beschluss Anforderungen an europäische Normen für Produkte für Kinder und verwandte Produkte für nicht unter die Richtlinie 2009/48/EG fallende Risiken oder Risikokategorien umfassen.

(6)

Die Sicherheitsanforderungen sind für die Ausarbeitung und Aktualisierung europäischer Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte erforderlich. Diese Anforderungen müssen sicherstellen, dass die Produkte, die diesen Normen entsprechen, die allgemeine Sicherheitsanforderung nach Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen.

(7)

Sicherheitsanforderungen sollten dem neuen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand und der Marktentwicklung entsprechen. Die Anwendung eines gefahrenbasierten Ansatzes ermöglicht eine umfassende Bewertung der Risiken, denen Kindern bei der Verwendung von Produkten, die für sie bestimmt sind, ausgesetzt sein können. Zudem trägt dieser Ansatz dazu bei, Unsicherheiten bei künftigen neuen Produkten zu erkennen und anzugehen. Auch erleichtert die gefahrenbasierte Struktur den Vergleich der Anforderungen mit dem Inhalt der Normen und somit die Angleichung der Normen an diese Anforderungen. Daher ist es angezeigt, bei der Festlegung der Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Produkte für Kinder und verwandte Produkte genügen müssen, einen gefahrenbasierten Ansatz zu verfolgen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss gilt für europäische Normen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG für folgende Produkte:

a)

Produkte für Kinder, die dafür bestimmt sind, von Kindern am Körper getragen zu werden,

b)

Produkte für Kinder, die dafür bestimmt sind, das Sitzen, Schlafen, Baden, Pflegen, Entspannen, Befördern oder frühkindliche Lernen zu ermöglichen und zu schützen,

c)

Produkte für Kinder, die dafür bestimmt sind, das Füttern, Trinken oder Saugen zu erleichtern,

d)

Produkte für Kinder, die eine oder mehrere der unter den Buchstaben a, b und c gelisteten Funktionen sowie eine oder mehrere weitere Funktionen bieten,

e)

mit Produkten für Kinder verwandte Produkte, darunter:

i)

Produkte und Zubehörartikel, die speziell dazu bestimmt sind, mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Produkten für Kinder oder in Kombination mit diesen Produkten verwendet zu werden,

ii)

Produkte, die zwar dazu bestimmt sind, von Erwachsenen verwendet, montiert oder befestigt zu werden, die aber für ein Kind zugänglich sind oder eine Schutzfunktion für Kinder bieten.

Artikel 2

Sicherheitsanforderungen

Die Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte nach Artikel 1 dieses Beschlusses genügen müssen, sind im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Neue Verbraucheragenda — Stärkung der Resilienz der Verbraucher/innen für eine nachhaltige Erholung (COM(2020) 696 final vom 13.11.2020).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final vom 14.10.2020).

(4)  Beschluss 2010/9/EU der Kommission vom 6. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit genügen müssen (ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 23).

(5)  Beschluss 2010/376/EU der Kommission vom 2. Juli 2010 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit durch europäische Normen über bestimmte Produkte für die Bettruhe von Kindern zu erfüllen sind (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 39).

(6)  Beschluss 2013/121/EU der Kommission vom 7. März 2013 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit genügen müssen (ABl. L 65 vom 8.3.2013, S. 23).

(7)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).


ANHANG

SICHERHEITSANFORDERUNGEN, DENEN EUROPÄISCHE NORMEN FÜR BESTIMMTE PRODUKTE FÜR KINDER UND VERWANDTE PRODUKTE NACH ARTIKEL 1 GENÜGEN MÜSSEN

1.

Chemische Gefahren 166

2.

Thermische Gefahren 167

3.

Entflammbarkeitsgefahren 167

4.

Gefahren durch Einklemmen 168

5.

Gefahren, die von beweglichen Teilen ausgehen, einschließlich Gefahren durch Scheren, Schneiden oder Quetschen 168

6.

Gefahren, die von Produkten für Kinder ausgehen, die sich für die Lagerung und den Transport zusammenklappen lassen 169

7.

Gefahren, die von Produkten für Kinder ausgehen, die sich für die Lagerung und den Transport zerlegen lassen 169

8.

Gefahren in Verbindung mit Befestigungsmechanismen und Öffnungs- und Schließsystemen 169

9.

Gefahren in Verbindung mit Produkten mit Rädern 170

10.

Gefahren durch Verfangen 170

11.

Erstickungsgefahren durch Obstruktion der Luftröhre 170

12.

Erstickungsgefahren durch Obstruktion der äußeren Atemwege 171

12.1.

Gefahren in Verbindung mit der Atmung 171

13.

Gefahr des Verschluckens von Teilen 171

14.

Gefahren durch Einführen und Einatmen 171

15.

Gefährliche Spitzen, Kanten und hervorstehende Teile 171

16.

Gefahren in Bezug auf die strukturelle Integrität 172

17.

Gefahren im Zusammenhang mit Schutzfunktionen 172

18.

Gefahren im Zusammenhang mit Rückhaltesystemen 173

19.

Gefahren in Bezug auf Stabilität 173

20.

Sturzgefahren 173

21.

Gefahr des Ertrinkens 174

22.

Elektrische Gefahren 174

23.

Gefahren im Zusammenhang mit biometrischen Anwendungen 174

24.

Akustische Gefahren 174

25.

Strahlungsgefahren 174

26.

Gefahren durch Radioaktivität 175

27.

Gefahren in Bezug auf Hygiene 175

28.

Gefahren in Verbindung mit Informationen zum Produkt 175

In diesem Anhang sind die Sicherheitsanforderungen festgelegt, denen europäische Normen für Produkte für Kinder und verwandte Produkte nach Artikel 1 dieses Beschlusses genügen müssen. Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Produkte, die diesen Normen entsprechen, die allgemeine Sicherheitsanforderung nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen.

Produkte für Kinder dürfen bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens, der Fähigkeiten oder der Schutzbedürftigkeit von Kindern und Pflegepersonen die Sicherheit der Kinder und der Pflegepersonen nicht gefährden.

Sofern möglich, werden auch die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Pflegepersonen mit Behinderungen berücksichtigt, um ihre Sicherheit zu gewährleisten.

Auslegungssicherheit hat immer Vorrang.

Auf den Produkten für Kinder und/oder auf ihrer Verpackung sind angemessene Informationen anzubringen, die Eltern und Pflegepersonen auf die mit der Verwendung der Produkte verbundenen Gefahren und auf die Methoden zu deren Vermeidung hinweisen. Dazu gehören Warnhinweise (Piktogramme und/oder Texte) sowie Gebrauchs- und Wartungsanleitungen.

Die Sicherheit und Sicherheitsmerkmale von Produkten für Kinder müssen während der voraussichtlichen Produktlebensdauer bestehen bleiben. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren im Zusammenhang mit der kontinuierlichen Nutzung während dieser Zeit so weit wie möglich begrenzt werden.

Produkte für Kinder, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, müssen besonderen Anforderungen genügen, da sie intensiver und über einen längeren Zeitraum benutzt werden und möglicherweise höheren Belastungen ausgesetzt sind.

Normen, die infolge von Normungsaufträgen der Kommission auf der Grundlage dieser Sicherheitsanforderungen ausgearbeitet werden, müssen die neuesten anthropometrischen Daten, Erkenntnisse der medizinischen Forschung, bekannte Gesundheitshinweise, die speziell die Sicherheit von Kindern betreffen (z. B. sichere Bettruhe) sowie die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse in den Bereichen Kindersicherheit und/oder Kindergesundheit berücksichtigen.

Designer und Hersteller müssen sich bewusst sein, dass bei Produkten für Kinder nicht nur die in diesem Dokument genannten Gefahren auftreten können. Daneben sind weitere Unionsvorschriften zur Produktsicherheit zu beachten, beispielsweise Vorschriften zur chemischen Sicherheit.

Auch müssen Gefahren bedacht werden, die mit dem sicheren Gebrauch und dem sicheren Funktionieren von Produkten zusammenhängen (beispielsweise in Bezug auf künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Internetanbindung, Sicherheit und Privatsphäre).

Alle Gefahren im Zusammenhang mit der Fernkommunikation, -beobachtung und -überwachung eines Kindes durch die Pflegeperson müssen berücksichtigt werden.

Kinder entwickeln sich körperlich, geistig und emotional unterschiedlich schnell. Jede Norm, die im Hinblick auf die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen ausgearbeitet wird, muss in ihrem Anwendungsbereich klare Angaben zum Entwicklungsstadium (beispielsweise Altersgruppe, Gewicht und Größe) enthalten und die Produktsicherheitsanforderungen müssen entsprechend festgelegt werden.

Wird von diesem Ansatz abgewichen, so muss der Informationsanhang der Norm eine entsprechende Begründung enthalten.

Bei Normen für Produkte für Kinder ist auf Benutzerfreundlichkeit zu achten; insbesondere müssen die Produkte so ausgelegt sein, dass ein Erwachsener alleine in der Lage ist, das Produkt aufzustellen, zu handhaben und zu verwenden.

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Produkten für Kindern verwendet zu werden, die jedoch anderen Normen unterliegen, müssen die Anforderungen beider Normen erfüllen.

1.   CHEMISCHE GEFAHREN

Produkte für Kinder sind so auszulegen und herzustellen, dass bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern, von besonderen Verwendungen und von sich dadurch ergebenden Expositionsbedingungen kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit für Kinder oder Dritte (Kinder und Erwachsene) infolge der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen die Produkte für Kinder bestehen oder die sie enthalten, auftritt.

Produkte für Kinder und ihre Verpackung müssen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Produktkategorien oder bezüglich Einschränkungen für bestimmte Stoffe und Gemische genügen.

Die Normen müssen den jüngsten Leitlinien zu chemischen Stoffen entsprechen und sich insbesondere auf Erkenntnisse im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit von Kindern (In-den-Mund-nehmen, Einatmen und Aufnahme über die Haut) stützen.

Werden recycelte Materialien verwendet, müssen sie dieselben Anforderungen wie nicht recycelte Materialien erfüllen.

Bei der Festlegung der Anforderungen an die chemische Sicherheit von Produkten für Kinder, wie bei der Bestimmung angemessener Grenzwerte für Chemikalien, müssen alle einschlägigen Leitlinien, Rechtsvorschriften und die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse für ähnliche Produkte berücksichtigt werden. Bei der Bewertung sollte der derzeitige Stand der Technik für Prüfverfahren herangezogen werden.

Im Falle bestimmter Gebrauchsbedingungen (z. B. Expositionsdauer, besondere Verwendung eines Produkts) sollten zudem die Schwellenwerte dem voraussichtlichen Gebrauch des Produkts entsprechend angepasst werden.

2.   THERMISCHE GEFAHREN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass thermische Gefahren so weit wie möglich begrenzt werden. Es sind das Verhalten des Kindes und die verfügbaren Daten zu Oberflächentemperaturen bei Verbrennungen zu berücksichtigen. Auf Restgefahren muss durch angemessene Warnhinweise aufmerksam gemacht werden. Zu thermischen Gefahren zählen unter anderem:

a)

Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen,

b)

Verschlucken heißer Lebensmittel oder Flüssigkeiten,

c)

Verbrühung,

d)

Überhitzung (Hyperthermie),

e)

Unterkühlung (Hypothermie).

3.   ENTFLAMMBARKEITSGEFAHREN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Entflammbarkeitsgefahren so weit wie möglich begrenzt werden.

Zu Entflammbarkeitsgefahren zählen unter anderem:

a)

Gefahren aufgrund von Flammung,

b)

Gefahren aufgrund von Flammenausbreitung,

c)

Gefahren aufgrund des Schmelzverhaltens des Materials,

d)

Gefahren aufgrund des Kontakts mit Flammen.

Produkte für Kinder dürfen nur aus Materialien bestehen, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen (die Liste der Bedingungen ist nicht erschöpfend):

a)

Sie sind schwer entflammbar und selbst verlöschend;

b)

nachdem sie Feuer gefangen haben, brennen sie langsam und ermöglichen nur eine langsame Ausbreitung des Feuers;

c)

ungeachtet der chemischen Zusammensetzung sind sie so ausgelegt, dass sie den Abbrand mechanisch verlangsamen.

Stoffe, die bekanntermaßen bei Verbrennung sehr giftige Dämpfe freisetzen, dürfen nicht für Produkte für Kinder verwendet werden. Brennbare Materialien dürfen keine Entzündungsgefahr für andere im Produkt verwendeten Materialien darstellen.

Stoffe und Materialien, die anerkanntermaßen eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstellen, dürfen nicht migrieren oder in Konzentrationen freigesetzt werden, die eine Gefahr für die Benutzer des Produkts darstellen könnten.

In den Normen sollte angegeben sein, dass flammhemmende Stoffe nur verwendet werden sollten, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Werden flammhemmende chemische Stoffe verwendet, so dürfen ihre Toxizität und ihre endgültige Entsorgung weder die Gesundheit der Benutzer oder Pflegepersonen noch die Umwelt gefährden.

4.   GEFAHREN DURCH EINKLEMMEN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren durch Einklemmen von Körperteilen von Kindern so weit wie möglich begrenzt werden. Die Produkte müssen ein Einklemmen des Kopfes, des Halses, des Rumpfs, der Arme, der Hände, der Finger, der Beine, der Füße und der Zehen des Kindes verhindern.

Die Anforderungen für die Verhinderung von Einklemmen gelten unter anderem für Einklemmgefahren durch starre und nicht starre

a)

komplett umrandete Öffnungen,

b)

teilweise umrandete Öffnungen,

c)

V-förmige Öffnungen,

d)

unregelmäßig geformte Öffnungen,

e)

dynamische Öffnungen,

f)

Befestigungen,

g)

Löcher,

h)

Lücken.

i)

Druck von umgebendem Material.

Alle Produkte, die einen Raum eingrenzen, in den ein Kind schlüpfen und den es möglicherweise nicht selbst verlassen kann, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren durch Einsperren minimiert werden.

Die Normen müssen in Bezug auf Gefahren durch Einklemmen klare Angaben zu sicheren Maßen enthalten. Diese Maße müssen stets auf den neuesten anthropometrischen Daten der Kinder, die das Produkt voraussichtlich nutzen und damit umgehen werden, basieren und sich insbesondere auf Erkenntnisse im Bereich der Kindersicherheit stützen.

Gefahren durch Einklemmen, die sich durch Bewegungen ergeben, müssen durch die Produktauslegung so weit wie möglich begrenzt werden. Auf Restgefahren muss durch Warnhinweise und Anweisungen aufmerksam gemacht werden.

Zu Gefahren, die sich durch Bewegungen ergeben, zählen unter anderem:

a)

Einklemmen durch das Gewicht eines kippenden Produkts,

b)

Einklemmen in Lücken oder Öffnungen, die bei dem vorhersehbaren Gebrauch des Produkts (oder auch durch ein sich bewegendes Kind) entstehen,

c)

Einklemmen in Lücken oder Öffnungen, die sich direkt neben dem Produkt befinden, aber für das Kind zugänglich sind,

d)

Einklemmen, wenn das Kind seinen Hals auf eine weiche oder harte Kante legt,

e)

durch das Produkt verursachtes Einklemmen bei Produkten, die nicht speziell für Kinder bestimmt sind.

5.   GEFAHREN, DIE VON BEWEGLICHEN TEILEN AUSGEHEN, EINSCHLIEẞLICH GEFAHREN DURCH SCHEREN, SCHNEIDEN ODER QUETSCHEN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von beweglichen Teilen ausgehen, so weit wie möglich begrenzt werden. Die Produkte müssen Verletzungen durch Scheren (wenn Teile sich relativ zueinander bewegen und dabei eine Scherbewegung entsteht), Quetschen (wenn Teile sich relativ zueinander bewegen und dabei Druck aufeinander ausüben), Abtrennen oder Schneiden des gesamten Körpers, von Gliedmaßen, Fingern und Zehen ausschließen.

Zur Vermeidung von Gefahren, die von beweglichen Teilen ausgehen, sind unter anderem für die folgenden Gefahrensituationen (falls zutreffend) Anforderungen vorzusehen:

a)

Bewegung des Produkts,

b)

Bewegung des Körpergewichtes des Kindes,

c)

Anwendung/Wegnahme einer äußeren Kraft.

Die Produktentwickler und Hersteller müssen beachten, dass sich die Gefahren in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren ändern können. Zu diesen Faktoren zählen: die Zugänglichkeit der beweglichen Teile, die Flexibilität des Materials (einschließlich Gewebe), die Einwirkung von Kräften und Kraftstellungen, die Antriebsart der beweglichen Teile, die Form und das Material der Teile, die Fähigkeiten des Kindes usw.

6.   GEFAHREN, DIE VON PRODUKTEN FÜR KINDER AUSGEHEN, DIE SICH FÜR DIE LAGERUNG UND DEN TRANSPORT ZUSAMMENKLAPPEN LASSEN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von Produkten ausgehen, die sich für die Lagerung und den Transport zusammenklappen lassen, so weit wie möglich begrenzt werden. Die Produkte müssen Quetschen, Schneiden, Einklemmen und Ersticken durch unbeabsichtigtes Zusammenklappen ausschließen.

Zur Vermeidung von Gefahren, die von Produkten für Kinder ausgehen, die sich für die Lagerung und den Transport zusammenklappen lassen, sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Um unvollständiges/unbeabsichtigtes Aufklappen zu vermeiden, müssen Feststellvorrichtungen verwendet werden;

b)

die Feststellung/Feststellposition muss für den Elternteil/die Pflegeperson klar erkenntlich sein;

c)

der Feststellmechanismus darf sich nicht unbeabsichtigt lösen;

d)

das Produkt muss von einem Erwachsenen allein bedient werden können;

e)

es darf nicht möglich sein, das Produkt ohne aktivierten Feststellungsmechanismus zu verwenden.

7.   GEFAHREN, DIE VON PRODUKTEN FÜR KINDER AUSGEHEN, DIE SICH FÜR DIE LAGERUNG UND DEN TRANSPORT ZERLEGEN LASSEN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von der Zerlegung der Produkte für die Lagerung und den Transport und von ihrem erneuten Zusammenbau ausgehen, so weit wie möglich begrenzt werden.

Zur Vermeidung von Gefahren, die von der Zerlegung und dem erneuten Zusammenbau ausgehen, sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

 

Es müssen Gebrauchsanweisungen beiliegen, die klar und leicht verständlich sind und von einem nicht fachkundigen Durchschnittsverbraucher verstanden werden können.

a)

Es müssen Informationen dazu bereitgestellt werden, wie das Produkt zu zerlegen und erneut zusammenzubauen ist, sodass der weitere sichere Gebrauch gewährleistet ist;

b)

Sicherheitsrelevante Informationen sollten in Form von Piktogrammen und Abbildungen verfügbar sein;

c)

in Bezug auf besonders wichtige Sicherheitsinformationen sollten auf den Produkten für Kinder dauerhafte Warnhinweise angebracht sein;

d)

besondere Werkzeuge, die für den Zusammenbau und die Montage notwendig sind, sollten mit dem Produkt mitgeliefert werden;

e)

alles Zubehör für den Zusammenbau muss sich fest anziehen lassen;

f)

um unbeabsichtigtes Zerlegen zu vermeiden, sind Feststellvorrichtungen vorzusehen;

g)

die Feststellung/Feststellposition muss für den Elternteil/die Pflegeperson klar erkenntlich sein;

h)

Gewindeschneidende Schrauben dürfen nur für Teile verwendet werden, die nicht wieder zerlegt werden.

8.   GEFAHREN IN VERBINDUNG MIT BEFESTIGUNGSMECHANISMEN UND ÖFFNUNGS- UND SCHLIEẞSYSTEMEN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von ihren Befestigungsmechanismen und/oder Öffnungs- und Schließsystemen ausgehen, so weit wie möglich begrenzt werden. Die Produkte müssen Quetschen, Schneiden, Scheren, Einklemmen, Fallen und Ersticken durch unbeabsichtigtes Lösen ausschließen.

Zur Vermeidung von Gefahren in Verbindung mit Befestigungsmechanismen und Öffnungs- und Schließsystemen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Bei Produkten, die in verschiedenen Stellungen benutzt werden können, muss die ausgewählte Stellung bestehen bleiben, wenn das Produkt Kräften ausgesetzt ist, die ein Kind durch sein Verhalten und seine Bewegungen typischerweise erzeugen kann;

b)

Öffnungs- und Schließsysteme müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt aktiviert werden können.

9.   GEFAHREN IN VERBINDUNG MIT PRODUKTEN MIT RÄDERN

Produkte für Kinder mit Rädern oder Rollen (zu Beförderungszwecken oder für andere Bewegungen) müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren in Verbindung mit Rädern, Rollen oder unbeabsichtigten Bewegungen so weit wie möglich begrenzt werden.

Zur Vermeidung von Gefahren, die von Rädern, Rollen und unbeabsichtigten Bewegungen ausgehen, sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Alle Produkte mit Rädern müssen mit geeigneten Feststellvorrichtungen ausgestattet sein, die bei Bedarf Stabilität gewährleisten;

b)

alle Feststellvorrichtungen müssen gebrauchssicher sein;

c)

Produkte für Kinder mit Rädern müssen eine Parkfunktion aufweisen, mit der sie auf allen Oberflächen stabil immobilisiert werden können.

10.   GEFAHREN DURCH VERFANGEN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren durch Verfangen so weit wie möglich begrenzt werden.

Es sind unter anderem für die folgenden Gefahren (falls zutreffend) Anforderungen vorzusehen:

a)

Gefahren durch Verhaken,

b)

Gefahren durch Verhaken von Textilerzeugnissen bzw. Teilen von Bekleidung (Verschlüsse, Knöpfe, Verzierungen, Nähte oder Ähnliches, die Löcher, Schlitze, Öffnungen oder hervorstehende Teile bilden),

c)

Strangulationsgefahr durch Schnüre, Bänder, Schleifen, Kabel oder Schlingen,

d)

Gefahren durch Monofilgarne,

e)

Gefahren durch Handgriffe.

In Bezug auf Schnüre, Bänder, Schleifen, Kabel, Schlingen oder andere Gefahren durch Verfangen müssen die Normen eindeutig sichere Maße und Prüfanforderungen vorschreiben. Diese Maße müssen stets auf den neuesten anthropometrischen Daten basieren und sich insbesondere auf Erkenntnisse im Bereich der Kindersicherheit stützen. Lagerungstaschen für die Produkte müssen ebenfalls sicher sein.

11.   ERSTICKUNGSGEFAHREN DURCH OBSTRUKTION DER LUFTRÖHRE

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Erstickungsgefahren durch Obstruktion der Luftröhre ausgeschlossen sind.

Zur Vermeidung von Erstickungsgefahren durch Obstruktion der Luftröhre sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Kein Teil, das sich mit einer Kraft lösen lässt, die ein Kind aufbringen kann, darf so klein sein, dass es eine Erstickungsgefahr darstellt;

b)

kein Teil darf beim Gebrauch (z. B. wenn es fallen gelassen wird) in Stücke brechen, reißen oder zerfallen, die so klein sind, dass sie eine Erstickungsgefahr darstellen;

c)

ein Teil, das ohne Werkzeug entfernt werden kann, darf keine Erstickungsgefahr darstellen;

d)

Produkte mit Teilen, die so lang sind, dass sie den Würgereflex auslösen können, wenn das Kind sie in den Mund steckt, sollten für Kinder, die zu jung sind, um ohne Unterstützung zu sitzen, wegen Erstickungsgefahr nicht erlaubt sein;

e)

Füllmaterialien, von denen eine Erstickungsgefahr ausgeht, dürfen nicht zugänglich werden, wenn das Produkt Kräften ausgesetzt wird, die ein Kind aufbringen kann;

f)

von den Produkten darf keine Gefahr durch Einatmen ausgehen, d. h. sie dürfen keine zu kleinen Teile aufweisen und auch, wenn sie Kräften ausgesetzt werden, die ein Kind aufbringen kann, keine zu kleinen Teile freigeben;

g)

die Gesamtgröße und -form der Produkte ist zu berücksichtigen, und bei Bedarf müssen technische/mechanische Lösungen angewandt werden (z. B. Luftlöcher bei Produkten, von denen bei üblichem und vorhersehbarem Gebrauch eine Erstickungsgefahr ausgeht).

Die Normen müssen in Bezug auf Erstickungsgefahren klare Angaben zu sicheren Maßen und Prüfanforderungen enthalten. Diese Maße müssen stets auf den neuesten anthropometrischen Daten basieren und sich insbesondere auf Erkenntnisse im Bereich der Kindersicherheit stützen.

12.   ERSTICKUNGSGEFAHREN DURCH OBSTRUKTION DER ÄUẞEREN ATEMWEGE

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Erstickungsgefahren durch Obstruktion der äußeren Atemwege, die von den Produkten und ihrer Verpackung ausgehen, so weit wie möglich begrenzt werden. Solche Erstickungsgefahren entstehen, wenn die Nase und der Mund gleichzeitig blockiert sind.

Es sind unter anderem für die folgenden Gefahren (falls zutreffend) Anforderungen vorzusehen:

a)

Ersticken durch dünne/weiche Materialien, die sich an das Gesicht des Kindes anpassen und dieses bedecken können (darunter Aufkleber),

b)

Ersticken durch dünne Plastikbeutel, deren Öffnungsdurchmesser größer ist als ein Kinderkopf,

c)

Ersticken durch selbsthaftende Verpackungen (z. B. Frischhaltefolie),

d)

Ersticken durch geformte Produkte, die über das Gesicht eines Kindes gestülpt werden und einen luftdichten Abschluss bilden können,

e)

Ersticken durch Bedecken der Atemwege mit weichem, flauschigem, dehnbarem Material oder durch Einsinken darin, insbesondere bei der Bettruhe (insbesondere sehr junger Kinder).

Gefährliche Verpackungsmaterialien sind so weit wie möglich zu vermeiden; falls sie notwendig sind, müssen sie sicher ausgelegt sein (d. h. Löcher oder eine bestimmte Mindestdicke aufweisen). Zudem sollten die Verbraucher über die Gefahren der Verpackung (d. h. Erstickungsgefahr durch Obstruktion der äußeren Atemwege) aufgeklärt werden.

12.1.   Gefahren in Verbindung mit der Atmung

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Erstickungsgefahren durch mangelnde Luftdurchlässigkeit so weit wie möglich begrenzt werden.

Zur Vermeidung von Gefahren in Verbindung mit Luftdurchlässigkeit sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Die Nase und der Mund des Kindes dürfen nicht gleichzeitig bedeckt werden;

b)

Matratzen, Bettzeug oder ähnliche Produkte dürfen sich nicht an das Gesicht des Kindes anpassen und dieses bedecken;

c)

Von zusätzlichen Matratzen und zusätzlichem Bettzeug dürfen keine zusätzlichen Erstickungsgefahren ausgehen.

13.   GEFAHR DES VERSCHLUCKENS VON TEILEN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren des Verschluckens von Teilen so weit wie möglich begrenzt werden.

Zur Vermeidung der Gefahr des Verschluckens von Teilen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Befestigte Teile müssen fest angebracht bleiben und dürfen nicht in Stücke zerbrechen, wenn sie sich lösen;

b)

kleine Gegenstände und Teile müssen groß genug und so konstruiert sein, dass sie nicht durch den Mund und Rachen des Kindes in den Magen gelangen können;

c)

Magnete, Batterien und andere ähnliche Teile sind besonders gefährlich; daher muss dafür gesorgt werden, dass das Kind nicht darauf zugreifen oder sie verschlucken kann.

14.   GEFAHREN DURCH EINFÜHREN UND EINATMEN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren durch Einführen und Einatmen von kleinen Teilen, die in die Ohren oder in die Nase eingeführt werden können, so weit wie möglich begrenzt werden.

15.   GEFÄHRLICHE SPITZEN, KANTEN UND HERVORSTEHENDE TEILE

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Schneiden und ähnliche Gefahren durch scharfe Spitzen, Kanten oder hervorstehende Teile so weit wie möglich begrenzt werden.

Zur Vermeidung von Gefahren durch scharfe Spitzen, Kanten oder hervorstehende Teile sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Oberflächen sollten glatt sein, es sei denn, die Oberflächen sind im Hinblick auf das sicherere Funktionieren des Produkts für Kinder absichtlich anders ausgelegt;

b)

scharfe Kanten, Ecken und Spitzen sowie scharfkantige Drähte sind zu vermeiden;

c)

hervorstehende Teile, die zu Verletzungen führen können, sind zu vermeiden;

d)

die hervorstehenden Teile der Produkte dürfen nicht zu erheblichen Verletzungen führen;

e)

das Material darf keine Splitter enthalten;

f)

Metalloberflächen und andere Metallteile müssen korrosions- und abblätterungsbeständig sein;

g)

Tafelglas darf nicht verwendet werden;

h)

von Glaswolle und anderen ähnlichen Mineralien darf keine Strangulations- oder Erstickungsgefahr ausgehen;

i)

Polster- und Füllmaterialien dürfen keine harten oder spitzen Gegenstände enthalten.

16.   GEFAHREN IN BEZUG AUF DIE STRUKTURELLE INTEGRITÄT

Produkte für Kinder müssen während ihrer gesamten erwarteten Lebensdauer eine angemessene Festigkeit und strukturelle Integrität aufweisen. Sie müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren im Zusammenhang mit der kontinuierlichen Nutzung über einen vorhersehbaren Zeitraum so weit wie möglich begrenzt werden.

Zur Vermeidung von Gefahren in Bezug auf die strukturelle Integrität sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Produkte sollten während ihrer gesamten Lebensdauer eine angemessene Festigkeit und Strapazierfähigkeit behalten;

b)

Produkte und Materialien (einschließlich Stoffe und Nähte) müssen allen vorhersehbaren Verwendungen und Bedingungen standhalten und dürfen sich infolge des Gebrauchs weder im Laufe der Zeit noch bei Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit und Exposition gegenüber UV-Strahlung usw. zersetzen oder gefährlich werden;

c)

Produkte, die zusammengebaut und/oder montiert werden müssen, müssen nach dem Zusammenbau/der Montage nach den Anweisungen des Herstellers dieselbe strukturelle Integrität aufweisen, wie die vom Hersteller zusammengebauten/montierten Produkte und alle für diese Produkte geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen;

d)

Produkte, die an das Wachstum des Kindes angepasst werden können, dürfen infolge der mechanischen Belastung nicht an Festigkeit einbüßen;

e)

Sicherungsvorrichtungen, die dazu dienen, das Produkt sicher an anderen Gegenständen, Produkten oder Geräten zu befestigen, müssen über die gesamte Lebensdauer des Produkts wirksam bleiben.

17.   GEFAHREN IM ZUSAMMENHANG MIT SCHUTZFUNKTIONEN

Produkte für Kinder, die eine Schutzfunktion haben, müssen das Kind sicher von den Gefahren fernhalten. Produkte, die ein Kind in einem bestimmten Bereich halten sollen (z. B. Absperrungen) oder das Kind vor Witterung und/oder Insekten schützen sollen oder die Bewegung des Kindes einschränken und/oder es von Gefahren fernhalten sollen (z. B. Ecken- und Kantenschutz), müssen die beabsichtigte Schutzfunktion sicher erfüllen.

Zur Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit Schutzfunktionen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Die Schutzfunktion muss für das Alter und die Fähigkeiten des Kindes ausgelegt sein, sie darf keine zusätzlichen Gefahren bergen oder Zugang zu zusätzlichen Gefahren ermöglichen und sie darf ihre Funktion und Wirksamkeit nicht infolge des Gebrauchs einbüßen;

b)

Absperrungen müssen so ausgelegt sein, dass das Kind sie nicht erklettern kann, dass es weder darunter durchkriechen noch hindurchschlüpfen kann und dass es sie nicht entfernen kann;

c)

Absperrungen müssen stets eine sichere Höhe aufweisen, die auf den neuesten anthropometrischen Daten basiert und dem Entwicklungsstand des Kindes angemessen ist;

d)

Produkte, die eine Schutzfunktion für das Kind erfüllen, dürfen keine Gefahren durch Einklemmen verursachen;

e)

Feststell- und Verriegelungsmechanismen dürfen weder vom Kind noch unbeabsichtigterweise von der Pflegeperson gelöst oder verstellt werden können;

f)

Kippschutzprodukte (z. B. Produkte, die verhindern sollen, dass Möbel, Schränke oder Fernsehbildschirme auf Kinder fallen) müssen angemessene Befestigungselemente und Materialien aufweisen, die den Kräften, denen sie voraussichtlich ausgesetzt sein werden, einschließlich Alterung, UV-Strahlung usw., standhalten;

g)

Mechanismen zur Verriegelung (z. B. Produkte, die verhindern sollen, dass Türen oder Fenster von Kindern geöffnet werden) müssen eine angemessene Feststellungsvorrichtung und Stabilität aufweisen, um Gefahren durch Herausfallen zu verhindern.

18.   GEFAHREN IM ZUSAMMENHANG MIT RÜCKHALTESYSTEMEN

Produkte für Kinder, die ein Rückhaltesystem beinhalten, müssen das Kind sicher von den Gefahren fernhalten und dürfen nicht selbst zusätzliche Gefahren verursachen.

Zur Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit Rückhaltesystemen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Rückhaltesysteme müssen sicher befestigt sein und dürfen nicht selbst Gefahren verursachen;

b)

Rückhaltesysteme müssen an die Größe des Kindes angepasst werden können;

c)

Rückhaltesysteme müssen jederzeit und in allen Nutzungssituationen wirksam sein;

d)

Rückhaltesysteme müssen allen möglichen Bewegungen des Kindes und den Kräften, die es aufbringen kann, Rechnung tragen;

e)

die Produkte müssen gebrauchssicher sein und die gewünschte Rückhaltefunktion bieten. In Notfällen muss das Kind leicht herausgenommen werden können.

19.   GEFAHREN IN BEZUG AUF STABILITÄT

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von ihrer Stabilität ausgehen (einschließlich Umfallen oder Umkippen), so weit wie möglich begrenzt werden.

Zur Vermeidung von Gefahren in Bezug auf Stabilität sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Die Produkte müssen so ausgelegt sein, dass jegliche Kippgefahr vermieden wird, durch die das Kind stürzen könnte (z. B. Kippen des Hochstuhls durch Tritte gegen den Tisch);

b)

die Produkte müssen bei Bewegungen des Kindes (oder des Produkts) stabil und sicher bleiben;

c)

Zubehör für das Produkt oder abnehmbare Teile (z. B. Tablett für den Hochstuhl) dürfen seine Sicherheit und Stabilität nicht beeinträchtigen.

20.   STURZGEFAHREN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Sturzgefahren so weit wie möglich begrenzt werden.

Zur Vermeidung von Sturzgefahren sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Produkte mit Tragegriffen müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass sich die Griffe nicht lösen, wenn das Kind getragen wird;

b)

Griffe müssen so befestigt sein, dass das Kind nicht aus dem Produkt herausfallen kann;

c)

bei schaukelnden Produkten dürfen keine Sturzgefahren entstehen;

d)

die Produkte müssen die ausreichende Höhe (Rückenlehne, Armlehne, Absperrfunktion usw.) und Festigkeit (einschließlich Produkte aus Stoff) aufweisen, um zu gewährleisten, dass das Kind sicher gehalten wird;

e)

Produkte mit einer Rückhaltefunktion zur Verhinderung von Stürzen müssen gebrauchssicher sein und die Rückhaltevorrichtung darf keine zusätzlichen Gefahren verursachen;

f)

Produkte, bei denen das Kind in erhöhter Position sitzt (z. B. Hochstühle und deren Fußstützen, Sicherheitsgitter usw.) dürfen keine Sturzgefahren bergen.

21.   GEFAHR DES ERTRINKENS

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren des Ertrinkens so weit wie möglich begrenzt werden.

Zur Vermeidung von Gefahren des Ertrinkens sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Sicherungsvorrichtungen müssen gebrauchssicher sein und dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen;

b)

in Notfällen muss das Kind leicht herausgenommen werden können;

c)

das Kind darf aus einem Produkt wie einem Schwimmsitz nicht unabsichtlich herausrutschen können;

d)

schwimmfähige Produkte müssen schwimmfähig bleiben, ihr Luftdruck darf nicht schnell nachlassen, und im Fall eines Lecks muss ein Restauftrieb bleiben;

e)

schwimmfähige Produkte müssen eine sichere Stabilität beibehalten und Wind- und Wasserströmungskräften standhalten, wenn sie für den Gebrauch auf offenen Gewässern vorgesehen sind;

f)

sämtliche einschlägigen Warnhinweise wie „Kinder nie unbeaufsichtigt lassen“, „Selbst in sehr flachem Wasser können Kinder schnell ertrinken“ müssen deutlich sichtbar angebracht sein.

22.   ELEKTRISCHE GEFAHREN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die auf den Gebrauch elektrischer Produkte zurückzuführen sind (darunter Stromschläge), so weit wie möglich begrenzt werden.

Zur Vermeidung von elektrischen Gefahren sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Kommt bei dem Produkt für Kinder gespeicherte Energie (z. B. einer Batterie) zum Einsatz, so darf aufgrund der Stromstärke und der Auslegung des Produkts kein Risiko für das Kind entstehen;

b)

Batterien und stromführende Teile dürfen für Kinder nicht zugänglich sein;

c)

die Kabel von elektrischen Produkten dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen.

23.   GEFAHREN IM ZUSAMMENHANG MIT BIOMETRISCHEN ANWENDUNGEN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren im Zusammenhang mit biometrischen Anwendungen so weit wie möglich begrenzt werden.

Zur Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit biometrischen Anwendungen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Werden bei einem Produkt für Kinder biometrische Parameter verwendet, darf dadurch kein Risiko für das Kind entstehen;

b)

es sollte immer ein mechanisches Ersatzsystem vorhanden sein, damit das Gerät insbesondere in einem Notfall oder bei Batterieausfall auch von einer Person, betrieben werden kann, deren Merkmale nicht einprogrammiert wurden.

24.   AKUSTISCHE GEFAHREN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass akustische Gefahren so weit wie möglich begrenzt werden.

Produkte, die Töne erzeugen sollen, dürfen weder lauten Spitzenlärm noch laute Dauergeräusche erzeugen, die das Gehör des Kindes verletzen könnten.

25.   STRAHLUNGSGEFAHREN

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass gesundheitliche Gefahren oder ein Verletzungsrisiko der Augen oder der Haut infolge künstlicher oder natürlicher Strahlung so weit wie möglich begrenzt werden.

Zur Vermeidung von Gefahren durch Strahlung aus künstlichen Quellen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Licht, das von dem Produkt emittiert wird, muss unbedenklich sein und darf den natürlichen Schlafrhythmus nicht beeinträchtigen;

b)

hochintensives und konzentriertes Licht darf nicht zum Einsatz kommen;

c)

Gefahren durch unsichtbare Strahlung (einschließlich elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder und anderer Arten der Strahlung) müssen so weit wie möglich begrenzt werden;

d)

zur Vermeidung von Gefahren durch Strahlung aus natürlichen Quellen (z. B. Sonnenbrand) gelten dieselben Anforderungen.

26.   GEFAHREN DURCH RADIOAKTIVITÄT

Produkte für Kinder dürfen keine Materialien beinhalten, die die Gefahren durch Radioaktivität erhöhen könnten.

27.   GEFAHREN IN BEZUG AUF HYGIENE

Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren in Bezug auf Hygiene so weit wie möglich begrenzt werden.

Zur Vermeidung von Gefahren in Bezug auf Hygiene sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:

a)

Die Produkte müssen so ausgelegt sein, dass Infektions- und Kontaminationsrisiken ausgeschlossen werden;

b)

die Produkte dürfen keine mikrobiologischen Gefahren infolge unzulänglich gereinigter Materialien tierischer Herkunft (z. B. Federn) bergen;

c)

die Produkte müssen sich reinigen lassen und danach sämtlichen Sicherheitsanforderungen genügen;

d)

auch aus recyceltem Material hergestellte Produkte müssen diesen Anforderungen genügen;

e)

die Hersteller müssen genaue Reinigungsanweisungen bereitstellen;

f)

die Materialien dürfen keine biologische Kontamination und keine Kontamination durch Schädlinge aufweisen.

28.   GEFAHREN IN VERBINDUNG MIT INFORMATIONEN ZUM PRODUKT

Sicherheitsinformationen müssen insbesondere dann bereitgestellt werden, wenn es darum geht, Gefahren zu verhindern, die nicht durch die Auslegung des Produkts selbst vermieden werden können. Informationen können entweder mit dem Produkt mitgeliefert oder auf dem Produkt angebracht werden und müssen so bereitgestellt werden, dass Gefahren so weit wie möglich begrenzt werden.

In Bezug auf Sicherheitsinformationen sind unter anderem die folgenden Anforderungen vorzusehen:

a)

Sicherheitsinformationen müssen unmissverständlich und deutlich sein und Verkaufsinformationen, Gebrauchsanweisungen, Kennzeichnungen und Warnhinweise umfassen;

b)

wenn möglich, sollten für sicherheitsrelevante Informationen nicht nur Texte, sondern auch klare und verständliche Piktogramme und Abbildungen verwendet werden;

c)

die Informationen müssen in der/den Sprache/n des Landes bereitgestellt werden, in dem das Produkt auf den Markt gebracht wird;

d)

die Kennzeichnungen auf dem Produkt müssen während der gesamten Lebensdauer des Produkts deutlich sichtbar und gut lesbar sein;

e)

die Verbraucher müssen an der Verkaufsstelle (einschließlich bei Online-Verkäufern) alle Verkaufsformationen klar und deutlich einsehen können;

f)

es müssen Anweisungen für die sichere Montage, den sicheren Zusammenbau, den sicheren Gebrauch und die sichere Wartung bereitgestellt werden;

g)

Einschränkungen der Gebrauchssicherheit müssen klar angegeben sein;

h)

das für den Gebrauch vorgesehene Mindestalter bzw. Höchstalter, das Mindestgewicht bzw. Höchstgewicht und die Mindestgröße bzw. Höchstgröße müssen angegeben werden (um gegebenenfalls den sicheren Gebrauch des Produkts zu gewährleisten);

i)

ist ein Produkt der Alterung ausgesetzt, müssen Informationen darüber bereitgestellt werden, wie zu prüfen ist, ob das Produkt noch gebrauchssicher ist;

j)

wenn die Entsorgung oder das Recyceln des Produkts ein Sicherheitsproblem darstellen kann, sind Informationen darüber bereitzustellen, wann und wie das Produkt zu entsorgen/recyceln ist;

k)

es müssen Anweisungen dazu bereitgestellt werden, wie das Produkt vor dem Gebrauch zu prüfen ist, und es muss darauf hingewiesen werden, dass der Gebrauch sofort einzustellen ist, falls das Produkt in irgendeiner Hinsicht beschädigt sein sollte;

l)

es müssen Etiketten auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung angebracht und Gebrauchsanweisungen beigefügt sein, mit denen die Pflegepersonen auf die mit dem Gebrauch des Produkts verbundenen Gefahren, Schadensrisiken und Nebenwirkungen hingewiesen und über die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken informiert werden;

m)

Kennzeichnungen und Abbildungen auf Etiketten oder Verpackungen dürfen in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen in der Norm nicht irreführend sein;

n)

Kennzeichnungen zur Identifikation des Produkts, die seine Rückverfolgbarkeit in der Vertriebskette ermöglichen, müssen den geltenden Rechtsvorschriften der EU entsprechen;

o)

Produkte für Kinder, die zur Befestigung an anderen Produkten bestimmt sind, müssen mit Warnhinweisen versehen werden, die auf die Gefahren und Risiken aufmerksam machen, die bei der Befestigung an ungeeigneten Produkten entstehen können;

p)

zu den Produkten für Kinder, die zur Befestigung an anderen Produkten bestimmt sind, müssen Verkaufsinformationen zur Verfügung gestellt werden, die darüber Aufschluss geben, für welche Art von Produkten und welche Produktserien das Produkt geeignet ist.


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