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Document 32018R0674

Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 der Kommission vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe und LNG-Tankstellen für den Schiffsverkehr und zur Änderung dieser Richtlinie im Hinblick auf Kupplungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/7348

ABl. L 114 vom 4.5.2018, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/11/2021; Aufgehoben durch 32019R1745

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/674/oj

4.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/674 DER KOMMISSION

vom 17. November 2017

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe und LNG-Tankstellen für den Schiffsverkehr und zur Änderung dieser Richtlinie im Hinblick auf Kupplungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 14, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Normungsarbeiten der Kommission sollen sicherstellen, dass technische Spezifikationen für die Interoperabilität von Ladepunkten und Tankstellen in europäischen oder internationalen Normen festgelegt werden; der Bedarf an technischen Spezifikationen ist unter Berücksichtigung der bestehenden europäischen Normen und der entsprechenden internationalen Normungstätigkeiten zu ermitteln.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) beauftragte die Kommission (3) das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Entwicklung und Annahme geeigneter europäischer Normen (EN) bzw. der Änderung bestehender europäischer Normen im Hinblick auf die Stromversorgung für den Straßen-, See- und Binnenschiffsverkehr, die Wasserstoffversorgung für den Straßenverkehr, die Erdgasversorgung (einschließlich Biomethan) für den Straßen, See- und Binnenschiffsverkehr.

(3)

Die von CEN und Cenelec entwickelten Normen wurden von der europäischen Industrie akzeptiert, um für mit unterschiedlichen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge und Schiffe eine unionsweite Mobilität zu gewährleisten.

(4)

CEN und Cenelec unterrichteten die Kommission mit Schreiben vom 13. Juli 2017 über die Normen, die für öffentlich zugängliche Wechselspannungs-Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L anzuwenden sind.

(5)

Die Norm EN ISO 17268 für „Betankungsanschlüsse für gasförmigen Wasserstoff zur Betankung von Landfahrzeugen“ wurde von CEN und Cenelec im Juli 2016 angenommen und im November 2016 veröffentlicht.

(6)

Die Norm EN ISO 20519 „Schiffe und Meerestechnik — Spezifikation für das Bunkern von mit verflüssigtem Erdgas betriebenen Schiffen“ wurde von CEN und Cenelec im Februar 2017 angenommen und veröffentlicht.

(7)

Zuvor war die Norm EN 15869-2 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt — Elektrischer Landanschluss, Drehstrom 400 V, bis 63 A, 50 Hz — Teil 2: Landseitiger Teil, sicherheitstechnische Anforderungen“ bereits im Dezember 2009 angenommen und im Februar 2010 veröffentlicht worden.

(8)

Das „Forum für nachhaltigen Verkehr“ wurde konsultiert und gab seine Empfehlungen zu den Normen ab, die Gegenstand dieses delegierten Rechtsakts sind.

(9)

Die Kommission sollte die Richtlinie 2014/94/EU durch Verweise auf die von CEN und Cenelec entwickelten europäischen Normen ergänzen bzw. ändern.

(10)

Müssen die in Anhang II der Richtlinie 2014/94/EU genannten technischen Spezifikationen durch delegierte Rechtsakte festgelegt, aktualisiert oder ergänzt werden, ist hierfür ein Übergangszeitraum von 24 Monaten vorzusehen. Die Termine für die Veröffentlichung der Normen wurden nach Rücksprache mit CEN-Cenelec unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Verfügbarkeit neuer Tankstellen und Ladestationen gemäß der Richtlinie 2014/94/EU, der Ausgereiftheit der jeweiligen Technologien und der laufenden Arbeiten internationaler Normungsorganisationen festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Öffentlich zugängliche Wechselspannungs-Ladepunkte bis zu 3,7 kVA, die für Elektrofahrzeuge der Klasse L reserviert sind, werden aus Gründen der Interoperabilität mit mindestens einem der folgenden Systeme ausgerüstet:

a)

Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 3a gemäß der Norm EN 62196-2 (für Ladebetriebsart 3);

b)

Steckdosen und Kupplungen gemäß IEC 60884 (für Ladebetriebsart 1 oder 2).

Öffentlich zugängliche Wechselspannungs-Ladepunkte über 3,7 kVA, die für Elektrofahrzeuge der Klasse L reserviert sind, werden aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 gemäß der Norm EN 62196-2 ausgerüstet.

Artikel 2

Die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe muss der Norm EN 15869-2 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt — Elektrischer Landanschluss, Drehstrom 400 V, bis 63 A, 50 Hz — Teil 2: Landseitiger Teil, sicherheitstechnische Anforderungen“ entsprechen.

Artikel 3

Die LNG-Tankstellen für Binnenschiffe oder Seeschiffe, die nicht unter den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), fallen, müssen der Norm EN ISO 20519 entsprechen.

Artikel 4

Anhang II Nummer 2.4 der Richtlinie 2014/94/EU erhält folgende Fassung:

„2.4.

Kupplungen für Kraftfahrzeuge zur Betankung mit gasförmigem Wasserstoff müssen der Norm EN ISO 17268 ‚Betankungsanschlüsse für gasförmigen Wasserstoff zur Betankung von Landfahrzeugen‘ entsprechen.“

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 24. Mai 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(3)  M/533 Durchführungsbeschluss C(2015) 1330 final der Kommission vom 12. März 2015 über die Erteilung eines Normungsauftrags an die europäischen Normungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausarbeitung von Europäischen Normen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.


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