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Document 32010R0109

Verordnung (EU) Nr. 109/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 36 vom 9.2.2010, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/109/oj

9.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 109/2010 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2010

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

An article consisting of:

einem zylindrischen Stahlbehälter, Höhe etwa 33 cm, Durchmesser etwa 29 cm,

einem Stahldeckel mit zwei kreisrunden Öffnungen mit einem Durchmesser von etwa 5 cm bzw. 6 cm,

einem zylindrischen Stahlgitter, Höhe etwa 8 cm, Durchmesser etwa 12,5 cm,

einem flexiblen Stahlrohr und

einer Saugdüse.

Das Stahlgitter ist unter einer der beiden Öffnungen auf der Deckelunterseite befestigt.

An der anderen Öffnung ist das Rohr mit der Saugdüse befestigt.

Das Erzeugnis ist zum Säubern beispielsweise von Kaminen bestimmt, wobei es zusammen mit einem Staubsauger verwendet wird, dessen Schlauch an der Deckeloberseite an die mit einem Gitter versehene Öffnung angeschlossen wird.

Beim Saugen bleiben grobe Partikel unten im Behälter, während Schwebeteilchen durch das Gitter aus dem Luftstrom gefiltert werden

8421 39 20

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 f zu Abschnitt XV sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8421, 8421 39 und 8421 39 20.

Da das zylindrische Gitter die Schwebeteilchen zurückhält und nur die gereinigte Luft durchlässt, dient es als Filter. Die Ware weist daher die Merkmale der Apparate zum Filtrieren oder Reinigen der Position 8421 auf.

Eine Einreihung in die Position 7323 als andere Haushaltsartikel aus Stahl ist ausgeschlossen, da gemäß der Anmerkung 1 f zu Abschnitt XV Waren des Abschnitts XVI nicht in Abschnitt XV gehören.

Die Ware ist als Apparat zum Filtrieren oder Reinigen von Luft in den KN-Code 8421 39 20 einzureihen.


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