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Document 31994D0676

94/676/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1994 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die klassische Schweinepest (Tierärztliche Hochschule Hannover, Deutschland)

ABl. L 268 vom 19.10.1994, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/676/oj

31994D0676

94/676/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1994 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die klassische Schweinepest (Tierärztliche Hochschule Hannover, Deutschland)

Amtsblatt Nr. L 268 vom 19/10/1994 S. 0031 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0178
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0178


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1994 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die klassische Schweinepest (Tierärztliche Hochschule Hannover, Deutschland) (94/676/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert duch die Entscheidung 94/370/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 81/859/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 über die Bestimmung und Arbeitsweise eines Verbindungslaboratoriums für die klassische Schweinepest (3) ist die Verbindung zwischen den Laboratorien, die in den Mitgliedstaaten mit der Diagnose der klassischen Schweinepest beauftragt sind, dem Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Deutschland, übertragen worden. Gemäß Artikel 5 der Entscheidung 81/859/EWG war die Verbindungstätigkeit auf einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt.

Die Laufzeit der mit der Entscheidung 81/859/EWG eingeführten Maßnahmen wurde mit der Entscheidung 87/65/EWG (4) um einen weiteren Fünfjahreszeitraum verlängert. Die mit vorgenannter Entscheidung erlassenen Maßnahmen sind im Februar 1993 abgeschlossen worden.

Mit der Entscheidung 93/384/EWG (5) wurde das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die klassische Schweinepest bestätigt.

Gemäß der Entscheidung 93/667/EG (6) über die Finanzhilfe der Gemeinschaft an das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die klassische Schweinepest wurde ein Vertrag zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover geschlossen. Dieser Vertrag ist zu verlängern, damit das Referenzlaboratorium die in Anhang VI der Richtlinie 80/217/EWG festgelegten Aufgaben und Befugnisse auch in Zukunft wahrnehmen kann.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft ist für ein weiteres Jahr zu gewähren und wird vor Ablauf dieser Frist im Hinblick auf eine Verlängerung geprüft.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft gewährt dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für die klassische Schweinepest eine zusätzliche Finanzhilfe von höchstens 130 000 ECU.

Artikel 2

(1) Für die Zwecke von Artikel 1 wird der Vertrag gemäß der Entscheidung 93/667/EG um ein Jahr verlängert.

(2) Der Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft wird ermächtigt, den Nachtrag zu dem vorgenannten Vertrag im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu unterzeichnen.

(3) Die Finanzhilfe gemäß Artikel 1 wird dem Referenzlaboratorium nach den Bedingungen des in der Entscheidung 93/667/EG genannten Vertrages ausgezahlt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 34 vom 5. 2. 1987, S. 54.

(5) ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 34.

(6) ABl. Nr. L 303 vom 10. 12. 1993, S. 32.

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