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Document 32015R2080

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2080 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine und die Abschaffung eines Einfuhrzollkontingents für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau

ABl. L 302 vom 19.11.2015, p. 77–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2080/oj

19.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/77


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2080 DER KOMMISSION

vom 18. November 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine und die Abschaffung eines Einfuhrzollkontingents für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (2) genehmigte der Rat die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens. In Titel IV und in Anhang I-A zu Kapitel 1 des Abkommens sind die Beseitigung der Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der Ukraine sowie Zollkontingente vorgesehen; drei dieser Zollkontingente betreffen Milcherzeugnisse. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens wurden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 415/2014 (4) und (EU) Nr. 1165/2014 (5) der Kommission für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 Einfuhrzollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (6) eingefügt. Das Assoziierungsabkommen wird ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet.

(2)

Deshalb sollte Teil L des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 durch die Einfuhrzollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine für die Kontingentszeiträume ab 1. Januar 2016 vervollständigt werden.

(3)

Mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates (7) genehmigte der Rat die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens. Das Abkommen sieht in Artikel 147 die Beseitigung der Einfuhrzölle auf Einfuhren in die Europäische Union vor. Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates (8), mit der autonome Handelspräferenzen für die Republik Moldau eingeführt wurden und ein Einfuhrzollkontingent für Milcherzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffnet wurde, gilt bis zum 31. Dezember 2015. Deshalb sollten die Bestimmungen hinsichtlich des Einfuhrzollkontingents für Milcherzeugnisse für die Republik Moldau aus der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 gestrichen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Buchstabe j wird gestrichen;

2.

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i wird gestrichen;

3.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil J wird gestrichen;

b)

Teil L erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für den Kontingentszeitraum ab 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 415/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung der Zollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 49).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1165/2014 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung der Zollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 314 vom 31.10.2014, S. 7).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).

(7)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).

(8)  ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.


ANHANG

„I.   L

ZOLLKONTINGENTE GEMÄSS DER ANLAGE DES ANHANGS I-A ZU KAPITEL 1 DES ASSOZIIERUNGSABKOMMENS MIT DER UKRAINE

Kontingentsnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Ursprungsland

Einfuhrzeitraum

Kontingentsmenge

(in Tonnen Erzeugnisgewicht)

Kontingentsmenge

Halbjährlich

(in Tonnen Erzeugnisgewicht)

Einfuhrzollsatz (in EUR/100 kg Nettogewicht)

09.4600

0401

0402 91

0402 99

0403 10 11

0403 10 13

0403 10 19

0403 10 31

0403 10 33

0403 10 39

0403 90 51

0403 90 53

0403 90 59

0403 90 61

0403 90 63

0403 90 69

Milch und Rahm, weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form; Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao und weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form

UKRAINE

Jahr 2016

Jahr 2017

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Jahr 2021 und folgende

8 000

8 400

8 800

9 200

9 600

10 000

4 000

4 200

4 400

4 600

4 800

5 000

0

09.4601

0402 10

0402 21

0402 29

0403 90 11

0403 90 13

0403 90 19

0403 90 31

0403 90 33

0403 90 39

0404 90 21

0404 90 23

0404 90 29

0404 90 81

0404 90 83

0404 90 89

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

UKRAINE

Jahr 2016

Jahr 2017

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Jahr 2021 und folgende

1 500

2 200

2 900

3 600

4 300

5 000

750

1 100

1 450

1 800

2 150

2 500

0

09.4602

0405 10

0405 20 90

0405 90

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

UKRAINE

Jahr 2016

Jahr 2017

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Jahr 2021 und folgende

1 500

1 800

2 100

2 400

2 700

3 000

750

900

1 050

1 200

1 350

1 500

0


(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.“


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