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Document 32005L0057

Richtlinie 2005/57/EG der Kommission vom 21. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe MCPA und MCPB (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 246 vom 22.9.2005, p. 14–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 287M vom 18.10.2006, p. 347–349 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/57/oj

22.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/14


RICHTLINIE 2005/57/EG DER KOMMISSION

vom 21. September 2005

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe MCPA und MCPB

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält MCPA und MCPB.

(2)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 (3) wurde Italien zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt. Italien hat der Kommission am 5. April 2001 und am 19. Dezember 2001 gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 die entsprechenden Bewertungsberichte mit Empfehlungen übermittelt.

(3)

Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfungen wurden am 15. April 2005 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für MCPA und MCPB abgeschlossen.

(4)

Die Prüfungen für MCPA und MCPB haben keine offenen Fragen ergeben, die an den Wissenschaftlichen Pflanzenausschuss oder die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die nunmehr die Rolle des Ausschusses übernommen hat, zu richten wären.

(5)

Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass MCPA- oder MCPB-haltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte nach der Aufnahme den Mitgliedstaaten ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie die geltenden Zulassungen von MCPA- oder MCPB-haltigen Pflanzenschutzmitteln überprüfen, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Anhang-III-Unterlagen für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(8)

Frühere Aufnahmen von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 geprüften Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass es bei der Interpretation der Pflichten der Zulassungsinhaber Schwierigkeiten hinsichtlich des Datenzugangs geben kann. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht, sich dessen zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen. Allerdings erlegt diese Erläuterung in Bezug auf die bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf.

(9)

Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. November 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen erforderlichenfalls bis 31. Oktober 2006 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die MCPA oder MCPB als Wirkstoffe enthalten, gemäß der Richtlinie 91/414/EWG. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf MCPA bzw. MCPB erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen im Teil B des Eintrags zu diesen Wirkstoffen, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß den Bedingungen des Artikels 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches MCPA oder MCPB entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die sämtlich bis spätestens 30. April 2006 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf MCPA bzw. MCPB. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel MCPA oder MCPB als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. April 2010 geändert oder widerrufen, oder

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die MCPA oder MCPB als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. April 2010 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das die jeweilige Richtlinie bzw. Richtlinien, mit der/denen der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festlegt/festlegen, je nachdem, welches das spätere Datum ist.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. September 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 10).

(3)  ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 (ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Aufnahme befristet bis

Spezifische Bestimmungen

„108

MCPA

CAS Nr. 94-74-6

CIPAC Nr. 2

4-Chlor-o-tolyloxyessigsäure

≥ 930 g/kg

1. Mai 2006

30. April 2016

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über MCPA und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen

Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sollten die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen

Die Mitgliedstaaten sollen dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. Abstandsauflagen

109

MCPB

CAS Nr. 94-81-5

CIPAC Nr. 50

4-(4-Chlor-o-tolyloxy)buttersäure

≥ 920 g/kg

1. Mai 2006

30. April 2016

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über MCPB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen

Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sollten die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen

Die Mitgliedstaaten sollen dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. Abstandsauflagen“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


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