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Document 32004L0104

Richtlinie der Kommission 2004/104/EG vom 14. Oktober 2004 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und KraftfahrzeuganhängernText von Bedeutung für den EWR

ABl. L 337 vom 13.11.2004, p. 13–58 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 183M vom 5.7.2006, p. 283–328 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/104/oj

13.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/13


RICHTLINIE DER KOMMISSION 2004/104/EG

vom 14. Oktober 2004

zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Richtlinie 72/245/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens.

(2)

Seit der letzten Änderung der Richtlinie 72/245/EWG im Jahre 1995 hat die Zahl der elektrischen und elektronischen Kraftfahrzeugbauteile deutlich zugenommen. Derartige Bauteile steuern inzwischen nicht nur auf Bequemlichkeit, Information und Unterhaltung ausgelegte Einrichtungen, sondern auch bestimmte sicherheitsrelevante Funktionen.

(3)

Angesichts der Erfahrungen seit der letzten Änderung der Richtlinie 72/254/EWG ist es nicht mehr erforderlich, dass Nachrüstteile, die keine sicherheitsrelevanten Funktionen haben, einer Richtlinie unterliegen, die sich ausdrücklich auf die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) im Kraftfahrzeugsektor bezieht. Für diese Ausrüstungen genügt eine Übereinstimmungserklärung entsprechend den Verfahren der Richtlinie 89/336/EWG vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (3), und der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (4).

(4)

Die EMV-Anforderungen und Prüfvorschriften für elektrische und elektronische Ausrüstungen wurden durch den Internationalen Sonderausschuss für Rundfunkstörungen (CISPR) und die Internationale Organisation für Normung (ISO) ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Es wird deshalb für angebracht gehalten, in dieser Richtlinie auf die Prüfverfahren Bezug zu nehmen, die in den neuesten Ausgaben der einschlägigen Normen dargelegt werden.

(5)

Richtlinie 72/245/EWG sollte deshalb entsprechend angepasst werden.

(6)

Die Änderungen an der Richtlinie 72/245/EWG wirken sich auf die Richtlinie 70/156/EWG aus. Diese Richtlinie sollte deshalb entsprechend angepasst werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge zu der Richtlinie 72/245/EWG werden durch die Anhänge zu dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, für Fahrzeuge, ein Bauteil oder selbständige technische Einheiten, die die Vorschriften in Anhang I bis X der Richtlinie 72/245/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung erfüllen:

a)

die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern oder

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme nicht verbieten.

(2)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit, die die Vorschriften in Anhang I bis X der Richtlinie 72/245/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht erfüllen:

a)

die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

b)

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern.

(3)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, bei Nichterfüllung der Vorschriften in Anhang I bis X der Richtlinie 72/245/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung:

a)

Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge gemäß den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG zur Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie nicht mehr als ausreichend betrachten;

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, verweigern.

(4)   Ab dem 1. Januar 2009 gelten die Vorschriften über elektromagnetische Verträglichkeit in Anhang I bis X der Richtlinie 72/245/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung für Bauteile oder selbständige technische Einheiten für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG.

Artikel 3

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Punkte werden in Anhang I aufgenommen:

a)

Folgende Zeile wird in Punkt 0.5 aufgenommen:

„Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:“

b)

Folgender Punkt wird eingefügt:

„12.7

Tabelle für Installation und Gebrauch von RF-Sendern im (in den) Fahrzeug(en), falls zutreffend (siehe Anhang I, 3.1.8)

Frequenzbänder [Hz]

max. Ausgangsleistung

Antennenstellung am Fahrzeug,

besondere Installations- und Gebrauchsvoraussetzungen

Darüber hinaus muss der Antragsteller ggf. vorlegen:

 

Anlage 1

Ein Verzeichnis (mit Fabrikmarken und Typen) aller elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, die unter diese Richtlinie fallen (siehe Ziffer 2.1.9 und 2.1.10) und vorher noch nicht aufgelistet wurden.

 

Anlage 2

Schema oder Zeichnung der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile (die unter diese Richtlinie fallen) und der allgemeinen Anordnung der Kabel.

 

Anlage 3

Beschreibung des Fahrzeugs, das ausgewählt wurde, den Typ zu repräsentieren:

 

Karosserievariante:

 

Linkslenker oder Rechtslenker:

 

Radstand:

 

Anlage 4

Für die Ausstellung des Typgenehmigungsbogens vom Hersteller oder den beauftragten/anerkannten Labors eingereichter Prüfbericht bzw. eingereichte Prüfberichte:“

2.

In Anhang III Abschnitt A wird unter Punkt 0.5 folgende Zeile eingefügt:

„Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:“

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2005 die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Bestimmungen und den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie mit.

Sie wenden die Bestimmungen ab dem 1. Januar 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/78/EG der Kommission (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 103).

(2)  ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1).

(3)  ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(4)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.


ANHANG

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I

Anforderungen an Fahrzeuge und an in einem Fahrzeug eingebaute elektrische/elektronische Unterbaugruppen

Anlage 1:

Verzeichnis der Normen, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird

Anlage 2:

Breitband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

Abstand Antenne — Fahrzeug: 10 m

Anlage 3:

Breitband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

Abstand Antenne — Fahrzeug: 3 m

Anlage 4:

Schmalband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

Abstand Antenne — Fahrzeug: 10 m

Anlage 5:

Schmalband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

Abstand Antenne — Fahrzeug: 3 m

Anlage 6:

elektrische/elektronische Unterbaugruppe

Breitband — Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

Anlage 7:

elektrische/elektronische Unterbaugruppe

Schmalband — Bezugsgrenzwerte

Anlage 8:

Muster für das EG-Genehmigungszeichen

ANHANG II A

Beschreibungsbogen im Zusammenhang mit der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs

ANHANG II B

Beschreibungsbogen im Zusammenhang mit der EG-Typgenehmigung einer elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe

ANHANG III A

Muster: EG-Typgenehmigungsbogen

ANHANG III B

Muster: EG-Typgenehmigungsbogen

ANHANG III C

Muster: Erklärung gemäß Anhang I Punkt 3.2.9

ANHANG IV

Verfahren zur Messung von gestrahlten breitbandigen elektromagnetischen Störungen aus Fahrzeugen

ANHANG V

Verfahren zur Messung von gestrahlten schmalbandigen elektromagnetischen Störungen aus Fahrzeugen

ANHANG VI

Verfahren zur Prüfung der Störfestigkeit von Fahrzeugen gegenüber eingestrahlten elektromagnetischen Feldern

ANHANG VII

Verfahren zur Messung von gestrahlten breitbandigen elektromagnetischen Störungen aus elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen

Anlage 1 — Abbildung 1:

Freies Prüfgelände: Testgelände für elektrische/elektronische Unterbaugruppen

Ebenes freies Gelände, frei von elektromagnetisch reflektierenden Oberflächen

ANHANG VIII

Verfahren zur Messung von gestrahlten schmalbandigen elektromagnetischen Störungen aus elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen

ANHANG IX

Verfahren zur Prüfung der Störfestigkeit von elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen gegenüber eingestrahlten elektromagnetischen Feldern

Anlage 1 — Abbildung 1:

Prüfung in der 800-mm-Streifenleitung

Anlage 1 — Abbildung 2:

Maße der 800-mm-Streifenleitung

Anlage 2:

Typische Maße der Term-Zelle

ANHANG X

Verfahren zur Prüfung der Störfestigkeit und der Störaussendungen von elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen

ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN FAHRZEUGE UND AN IN EINEM FAHRZEUG EINGEBAUTE ELEKTRISCHE/ELEKTRONISCHE UNTERBAUGRUPPEN

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Richtlinie betrifft die elektromagnetische Verträglichkeit von in Artikel 1 erfassten Fahrzeugen, also Kraftfahrzeuge oder Anhänger (im Folgenden als Fahrzeuge bezeichnet) wie vom Fahrzeughersteller bereitgestellt und Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die zum Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind.

Sie erfasst:

Anforderungen bezüglich der Störfestigkeit gegen gestrahlte und leitungsgeführte Störgrößen bei Funktionen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Kontrolle über das Fahrzeug, mit dem Schutz des Fahrers, der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer und mit Störungen, die den Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer verwirren könnten;

Anforderungen bezüglich der Kontrolle ungewollter gestrahlter und leitungsgeführter Emissionen zum Schutz des Verwendungszwecks elektrischer oder elektronischer Ausrüstungen im eigenen oder benachbarten Fahrzeugen oder in deren Nähe und der Kontrolle von Störungen durch Zubehör, das nachträglich in das Fahrzeug eingebaut worden sein kann.

2.   DEFINITIONEN

2.1   Im Sinne dieser Richtlinie gilt:

2.1.1

„Elektromagnetische Verträglichkeit“ bedeutet die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder einer selbständigen technischen Einheit bzw. Einheiten, in der elektromagnetischen Umwelt zufrieden stellend zu funktionieren, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für alles in dieser Umwelt unzumutbar wären.

2.1.2

„Elektromagnetische Störung“ bedeutet jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder einer selbständigen technischen Einheit bzw. Einheiten oder anderer Geräte, Ausrüstungsgegenstände oder Systeme, die in der Nähe eines Fahrzeugs betrieben werden, beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung im Ausbreitungsmedium selbst sein.

2.1.3

„Elektromagnetische Störfestigkeit“ bedeutet die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder einer selbständigen technischen Einheit bzw. Einheiten, (bestimmte) elektromagnetische Störungen, darunter gewünschte Hochfrequenzsignale von Funksendern oder gestrahlte in-band Aussendungen von ISM-Geräten (Industrial, Scientific, Medical) innerhalb oder außerhalb des Fahrzeugs ohne eine Funktionsbeeinträchtigung zu ertragen.

2.1.4

„Elektromagnetische Umwelt“ bedeutet die Gesamtheit an elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem gegebenen Ort vorkommen.

2.1.5

„Breitbandige Störung“ bedeutet eine Störung mit einer Bandbreite größer als die eines bestimmten Messgeräts oder Empfängers (Internationaler Sonderausschuss für Rundfunkstörungen (CISPR) 25, 2. Aufl.).

2.1.6

„Schmalbandige Störung“ bedeutet eine Störung mit einer Bandbreite kleiner als die eines bestimmten Messgeräts oder Empfängers (CISPR 25, 2. Aufl.).

2.1.7

Ein „elektrisches/elektronisches System“ bedeutet eine elektrische und/oder elektronische Einrichtung bzw. Einrichtungen oder Gruppe(n) von Einrichtungen, mit allen damit verbundenen elektrischen Anschlüssen, die Teil eines Fahrzeuges sind, jedoch nicht separat typgenehmigt werden sollen.

2.1.8

Eine „elektrische/elektronische Unterbaugruppe“ (EUB) bedeutet eine elektrische und/oder elektronische Einrichtung bzw. Einrichtungen oder Gruppe(n) von Einrichtungen, die Teil eines Fahrzeuges werden soll(en) mit allen damit verbundenen elektrischen Anschlüssen und Kabeln, die eine oder mehrere besondere Funktionen ausführt. Eine „EUB“ kann auf Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten entweder als „Bauteil“ oder als „selbständige technische Einheit“ genehmigt werden (siehe Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG).

2.1.9

„Fahrzeugtyp“ hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit bedeutet Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen in:

2.1.9.1

der Gesamtgröße und Form des Motorraums;

2.1.9.2

der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile und der allgemeinen Anordnung der Kabel;

2.1.9.3

dem Basismaterial, aus dem die Karosserie oder (falls zutreffend) Außenhaut gebaut ist (z. B. eine Karosserie aus Stahl, Aluminium oder faserverstärktem Kunststoff). Außenteile aus unterschiedlichem Material ändern den Fahrzeugtyp nicht, sofern das Basismaterial der Karosserie gleich bleibt. Solche Abweichungen müssen jedoch notifiziert werden.

2.1.10

Ein „Typ einer EUB“ hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit bedeutet EUBs, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen bezüglich:

2.1.10.1

der von der EUB ausgeführten Funktionen;

2.1.10.2

der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, falls zutreffend.

2.1.11

„Fahrzeugverkabelung“ bedeutet die vom Fahrzeughersteller installierten Versorgungsspannungs-, Bussystem- (z. B. CAN), Signal- oder aktiven Antennenkabel.

2.1.12

Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit sind:

a)

Funktionen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Kontrolle über das Fahrzeug:

durch Beeinträchtigung oder Änderung von: z. B. Motor, Getriebe, Bremsen, Radaufhängung, aktive Lenkung, Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen,

durch Auswirkungen auf die Position des Fahrers z. B. Stellung des Sitzes oder des Lenkrades,

durch Auswirkungen auf die Sicht des Fahrers: z. B. Abblendlicht, Scheibenwischer;

b)

Funktionen im Zusammenhang mit dem Schutz des Fahrers, der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer:

z. B. Airbag und Rückhaltesysteme;

c)

Funktionen, die bei Störung zur Verwirrung des Fahrers oder anderer Verkehrsteilnehmer führen:

optische Störungen: fehlerhafte Funktionsweise, z. B. Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, Umrissleuchten, Rücklichter, Lichtanlagen für Notfalldienste, Fehlinformation durch Warnanlagen, Lampen oder Displays im Zusammenhang mit Funktionen unter a) oder b), die der Fahrer unmittelbar beobachten könnte,

akustische Störungen: fehlerhafte Funktionsweise z. B. von Diebstahlsicherung, Hupe;

d)

Funktionen im Zusammenhang mit der Funktionalität des Fahrzeug-Datenbusses:

durch Blockieren der Datenübertragung über Datenbussysteme des Fahrzeugs, die zur Übermittlung von Daten benutzt werden, die zu Sicherstellung der korrekten Funktionsweise anderer Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit erforderlich sind;

e)

Funktionen, deren Störung sich auf die vorgeschriebenen Daten des Fahrzeugs auswirken: z. B. Fahrtenschreiber, Kilometerzähler.

3.   ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1   Genehmigung eines Fahrzeugtyps

3.1.1   Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf seine elektromagnetische Verträglichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Fahrzeughersteller einzureichen.

3.1.2   Anhang II A enthält ein Muster des Beschreibungsbogens.

3.1.3   Der Fahrzeughersteller erstellt ein Verzeichnis, das alle geplanten Kombinationen von wesentlichen elektrischen/elektronischen Systemen oder EUBs enthält sowie Karosserievarianten (1), Materialvarianten für die Karosserie (1), allgemeine Kabelanordnungen, Motorvarianten, Linkslenker-/Rechtslenker-Ausführungen und unterschiedliche Radstände. Wesentliche elektrische/elektronische Fahrzeugsysteme oder EUBs sind diejenigen, welche bedeutende breitbandige oder schmalbandige Strahlung aussenden können und/oder diejenigen, welche die unmittelbare Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug betreffen (siehe Absatz 2.1.12 dieses Anhangs).

3.1.4   Aus diesem Verzeichnis ist, in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der zuständigen Prüfbehörde, ein repräsentatives Fahrzeug zum Zwecke der Prüfung auszuwählen. Dieses Fahrzeug repräsentiert den Fahrzeugtyp (siehe Anlage 1 zu Anhang II A). Die Wahl des Fahrzeugs basiert auf den elektrischen/elektronischen Systemen, die der Hersteller anbietet. Zum Zweck der Prüfung kann ein weiteres Fahrzeug aus diesem Verzeichnis ausgewählt werden, wenn in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der Prüfbehörde die Auffassung vertreten wird, dass verschiedene elektrische/elektronische Systeme enthalten sind, die vermutlich eine bedeutende Auswirkung auf die elektromagnetische Verträglichkeit des Fahrzeugs im Vergleich zum ersten repräsentativen Fahrzeug haben werden.

3.1.5   Die Wahl des Fahrzeugs/der Fahrzeuge entsprechend Ziffer 3.1.4 ist begrenzt auf Kombinationen von elektrischen/elektronischen Fahrzeugsystemen, die für die tatsächliche Produktion geplant sind.

3.1.6   Der Hersteller kann dem Antrag einen Bericht über durchgeführte Prüfungen beifügen. Alle zur Verfügung gestellten Daten können von der Genehmigungsbehörde für die Erstellung des Genehmigungsbogens benutzt werden.

3.1.7   Wenn der für die Typprüfung zuständige technische Dienst die Prüfung selbst durchführt, ist ihm ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, gemäß Ziffer 3.1.4 zur Verfügung zu stellen.

3.1.8   Der Fahrzeughersteller muss eine Erklärung über die Frequenzbereiche, Leistungsniveaus, Antennenstellungen und Einbauvorschriften für den Einbau von RF-Sendern vorlegen, selbst wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht mit einem RF-Sender ausgestattet ist. Damit sollten alle normalerweise in Fahrzeugen benutzten Mobilfunkdienste erfasst sein. Diese Angaben müssen nach Erteilung der Typgenehmigung öffentlich verfügbar gemacht werden.

Die Fahrzeughersteller müssen nachweisen, dass die Fahrzeugleistung durch den Einbau solcher Sendeausrüstungen nicht negativ beeinflusst wird.

3.2   EG-Typgenehmigungsbogen, (elektrische/elektronische Unterbaugruppe)

3.2.1   Anwendbarkeit der vorliegenden Richtlinie auf EUB:

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3.2.2   Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für eine EUB in Bezug auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Fahrzeughersteller oder dem Hersteller der EUB oder seinem Beauftragten einzureichen.

3.2.3   Anhang II B enthält ein Muster des Beschreibungsbogens.

3.2.4   Der Hersteller kann dem Antrag einen Bericht über durchgeführte Prüfungen beifügen. Alle zur Verfügung gestellten Daten können von der Genehmigungsbehörde für die Erstellung des Genehmigungsbogens benutzt werden. Bei Ausrüstungen, die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, kann der Hersteller dem Antrag eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers gemäß Richtlinie 99/5/EG oder Richtlinie 89/336/EWG, den EMV-Testbericht und die Anweisungen für die Benutzer mit Hinweisen für den Einbau dieser Einrichtungen in Fahrzeuge beifügen.

3.2.5   Wenn der für die Typprüfung zuständige technische Dienst die Prüfung selbst durchführt, ist ihm ein Muster des EUB-Systems, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, zur Verfügung zu stellen, falls notwendig in Absprache mit dem Hersteller über zum Beispiel mögliche Unterschiede in der Ausführung, Anzahl der Bauteile oder Anzahl der Sensoren. Falls der technische Dienst es für notwendig erachtet, kann er ein weiteres Muster auswählen.

3.2.6   Das (die) Muster muss (müssen) deutlich und unauslöschlich mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers und der Typ-Kennzeichnung beschriftet sein.

3.2.7   Falls zutreffend müssen alle Einschränkungen für die Benutzung ausgewiesen sein. Alle diesbezüglichen Einschränkungen sollten in den Anhängen II B und/oder III B aufgeführt sein.

3.2.8   EUB, die als Ersatzteile auf den Markt kommen, benötigen keine Typgenehmigung, wenn sie durch eine Identifikationsnummer eindeutig als Ersatzteil gekennzeichnet sind und wenn sie identisch sind mit und vom gleichen Hersteller stammen wie der entsprechende Originalgerätehersteller (OEM-Hersteller) eines bereits typgenehmigten Fahrzeugs.

3.2.9   Bauteile, die als Nachrüstteile verkauft werden und zum Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmt sind benötigen keine Typgenehmigung, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12). In diesem Fall muss eine Übereinstimmungserklärung gemäß dem Verfahren der Richtlinien 89/336/EWG oder 1995/5/EG abgegeben werden. Diese Erklärung muss beinhalten, dass die EUB den in den Ziffern 6.5, 6.6, 6.8 und 6.9 in Anhang I dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerten entspricht.

Während eines Übergangszeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie muss der für das Inverkehrbringen eines solchen Produktes Verantwortliche dem zuständigen technischen Dienst alle einschlägigen Informationen und/oder ein Muster zukommen lassen, anhand deren (dessen) der technische Dienst prüft, ob das Gerät Auswirkungen auf die Störfestigkeit hat oder nicht. Das Ergebnis dieser Prüfung hat binnen drei Wochen vorzuliegen, ohne dass zusätzliche Prüfungen erforderlich sind. Der technische Dienst stellt im selben Zeitraum darüber eine Erklärung gemäß Anhang III C aus. Die Mitgliedstaaten legen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über mögliche Fälle von Ablehnungen aus Sicherheitsgründen vor. Auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen und der von den Mitgliedstaaten eingereichten Berichte wird gemäß dem Verfahren von Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG vor Ablauf des Übergangszeitraums entschieden, ob diese Erklärung weiterhin zusätzlich zur Übereinstimmungserklärung erforderlich sein wird.

4.   DIE TYPGENEHMIGUNG

4.1   Alternativwege zur Typgenehmigung

4.1.1   Typgenehmigung eines Fahrzeugs

Folgende Alternativen zur Erlangung der Typgenehmigung eines Fahrzeugs sind nach Wahl des Fahrzeugherstellers möglich.

4.1.1.1   Genehmigung eines Gesamtfahrzeugs

Für ein Gesamtfahrzeug kann eine Typgenehmigung direkt erlangt werden, wenn die Bestimmungen von Ziffer 6 dieses Anhangs erfüllt werden. Falls der Fahrzeughalter diese Alternative wählt, werden keine Einzelprüfungen von elektrischen/elektronischen Systemen oder EUBs verlangt.

4.1.1.2   Genehmigung eines Fahrzeugtyps durch Prüfung der einzelnen EUBs

Ein Fahrzeughersteller kann die Genehmigung für das Fahrzeug erhalten, wenn der Genehmigungsbehörde gezeigt werden kann, dass alle wesentlichen elektrischen/elektronischen Systeme oder EUBs (siehe Ziffer 3.1.3 dieses Anhangs) in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie individuell genehmigt wurden und in Übereinstimmung mit allen dazu gehörenden Bestimmungen eingebaut wurden.

4.1.1.3   Auf Wunsch kann ein Hersteller eine Genehmigung für diese Richtlinie erlangen, wenn das Fahrzeug keine Ausrüstung der Art hat, für die eine Prüfung auf Störfestigkeit oder Störaussendung gefordert ist. Für derartige Genehmigungen sind keine Prüfungen erforderlich.

4.1.2   Typgenehmigung einer EUB

Die Genehmigung einer EUB kann entweder erteilt werden für den Einbau in jeden Fahrzeugtyp (Bauteil-Genehmigung) oder auf Antrag des Herstellers in einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtyp(en) (Genehmigung als selbständige technische Einheit).

4.1.3   EUB, die RF-Sender sind und keine Typgenehmigung in Verbindung mit einem Fahrzeughersteller erhalten haben, müssen angemessene Einbauanweisungen enthalten.

4.2   Die Erteilung der Typgenehmigung

4.2.1   Fahrzeug

4.2.1.1   Wenn das für den Typ repräsentative Fahrzeug die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und, falls zutreffend, Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

4.2.1.2   Anhang III A enthält ein Muster des EG-Genehmigungsbogens.

4.2.2   EUB

4.2.2.1   Wenn das (die) repräsentative(n) EUB-System(e) die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt (erfüllen), wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und, falls zutreffend, Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

4.2.2.2   Anhang III B enthält ein Muster des EG-Genehmigungsbogens.

4.2.3   Für die Erstellung des Genehmigungsbogens gemäß Ziffer 4.2.1.2 oder 4.2.2.2 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt, einen Bericht verwenden, der von einem nach ISO 17025 akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammt.

4.3   Änderungen der Genehmigung

4.3.1   Bei Änderungen von Genehmigungen, die gemäß dieser Richtlinie erteilt wurden, gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

4.3.2   Änderung einer Fahrzeug-Typgenehmigung durch Hinzufügen oder Ersetzen einer EUB.

4.3.2.1   Hat ein Fahrzeughersteller die Genehmigung für ein Gesamtfahrzeug erhalten und möchte ein elektrisches/elektronisches System oder eine EUB hinzufügen oder ersetzen, das/die bereits eine Genehmigung nach dieser Richtlinie erhalten hat und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bedingungen eingebaut werden soll, kann die Fahrzeuggenehmigung ohne weitere Prüfungen geändert werden. Das zusätzliche oder ersetzende elektrische/elektronische System oder die EUB werden für die Zwecke der Produktionskonformität als Teil des Fahrzeugs betrachtet.

4.3.2.2   Hat (haben) das (die) zusätzliche(n) oder zu ersetzende(n) Teil(e) keine Genehmigung gemäß dieser Richtlinie erhalten, und wird eine Prüfung für notwendig erachtet, wird das Gesamtfahrzeug als übereinstimmend betrachtet, wenn nachgewiesen werden kann, dass das (die) neue(n) oder geänderte(n) Teil(e) die einschlägigen Anforderungen von Ziffer 6 erfüllt (erfüllen) oder, wenn in einem Vergleichstest nachgewiesen werden kann, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass das neue Teil die Übereinstimmung des Fahrzeugtyps mit der Richtlinie ungünstig beeinflusst.

4.3.3   Durch Hinzufügung von EUB, die keine Typgenehmigung im Sinne dieser Richtlinie haben, weil zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Einbaus keine Typgenehmigung erforderlich war, wird die Typgenehmigung nicht ungültig, wenn der Einbau solcher EUB den Empfehlungen der EUB- und Fahrzeughersteller entsprechend erfolgt.

5.   KENNZEICHNUNG

5.1   Jede nach dieser Richtlinie genehmigte EUB muss ein EG-Genehmigungszeichen tragen.

5.2   Das Genehmigungszeichen setzt sich zusammen aus

einem Rechteck, in dem der kleine Buchstabe „e“, gefolgt von der Kennnummer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung für das Bauteil erteilt hat, eingetragen ist:

1

für Deutschland

2

für Frankreich

3

für Italien

4

für die Niederlande

5

für Schweden

6

für Belgien

7

für Ungarn

8

für die Tschechische Republik

9

für Spanien

11

für das Vereinigte Königreich

12

für Österreich

13

für Luxemburg

17

für Finnland

18

für Dänemark

20

für Polen

21

für Portugal

23

für Griechenland

24

für Irland

26

für Slowenien

27

für die Slowakei

29

für Estland

32

für Lettland

36

für Litauen

49

für Zypern

50

für Malta,

einer in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer“ nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung dieser Richtlinie angeben. Die laufende Nummer und die auf dem Bogen angegebene Bauartgenehmigungsnummer werden durch einen Zwischenraum getrennt. Im Rahmen dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 03.

5.3   Das EG-Typgenehmigungszeichen ist an einem wesentlichen Bauteil der EUB (z. B. dem elektronischen Steuergerät) deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen.

5.4   Anlage 8 enthält ein Muster des EG-Typgenehmigungszeichens.

5.5   Keine Aufschrift ist erforderlich bei elektrischen/elektronischen Systemen in Fahrzeugen, deren Typgenehmigung nach dieser Richtlinie erteilt wurde sowie für Ersatzteile nach Ziffer 3.2.8.

5.6   Aufschriften auf EUBs gemäß Ziffer 5.3 müssen nicht sichtbar sein, wenn die EUB in einem Fahrzeug eingebaut ist.

6.   SPEZIFIKATIONEN

6.1   Allgemeine Vorschriften

6.1.1   Ein Fahrzeug und seine elektrische(n)/elektronische(n) Anlage(n) oder seine EUB(s) sind so zu konstruieren, zu bauen und auszurüsten, dass das Fahrzeug im normalen Betrieb die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

6.1.1.1   Ein Fahrzeug ist auf gestrahlte Störaussendungen und auf Störfestigkeit gegenüber gestrahlten Störungen zu testen. Für die Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung sind keine Tests auf leitungsgeführte Störungen oder Störfestigkeit gegenüber leitungsgeführten Störungen erforderlich.

6.1.1.2   EUB(s) sind auf gestrahlte und leitungsgeführte Störaussendungen und auf Störfestigkeit gegenüber gestrahlten und leitungsgeführten Störungen zu testen.

6.1.2   Vor der Prüfung muss der technische Dienst in Zusammenarbeit mit dem Hersteller einen Prüfplan erstellen, der mindestens die Vorgehensweise, simulierte Funktion(en), überprüfte Funktion(en), Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen und geplante Emissionen enthält.

6.2   Vorschriften zur breitbandigen elektromagnetischen Störaussendung von Fahrzeugen

6.2.1   Messverfahren

Die elektromagnetische Störaussendung, die durch das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug erzeugt wird, wird nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren gemessen. Das Messverfahren ist vom Fahrzeughersteller in Absprache mit dem technischen Dienst festzulegen.

6.2.2   Breitband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

6.2.2.1   Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang IV durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 10,0 ± 0,2 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 32 dBμV/m im Frequenzbereich von 30—75 MHz und 32—43 dBμV/m im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 2 zu diesem Anhang über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1 000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 43 dBμV/m.

6.2.2.2   Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang IV durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 3,0 ± 0,05 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 42 dBμV/m im Frequenzbereich von 30—75 MHz und 42—55 dBμV/m im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 3 zu diesem Anhang über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1 000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 53 dBμV/m.

6.2.2.3   Bei dem für seinen Typ repräsentativen Fahrzeug müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m, unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.3   Vorschriften zur schmalbandigen elektromagnetischen Störaussendung von Fahrzeugen

6.3.1   Messverfahren

Die elektromagnetische Strahlung, die durch das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug erzeugt wird, wird nach den in Anhang V beschriebenen Verfahren bei einem der angegebenen Antennen-Abstände gemessen. Diese sind vom Fahrzeughersteller in Absprache mit dem technischen Dienst festzulegen.

6.3.2   Schmalband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

6.3.2.1   Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang V durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 10,0 ± 0,2 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 22 dBμV/m im Frequenzbereich von 30—75 MHz und 22—35 dBμV/m im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 4 zu diesem Anhang über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1 000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 33 dBμV/m.

6.3.2.2   Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang V durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 3,01 ± 0,05 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 32 dBμV/m im Frequenzbereich von 30—75 MHz und 32—45 dBμV/m im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 5 zu diesem Anhang über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1 000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 43 dBμV/m.

6.3.2.3   Bei dem für seinen Typ repräsentativen Fahrzeug müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m, unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.3.2.4   Ungeachtet der in den Ziffern 6.3.2.1, 6.3.2.2 und 6.3.2.3 dieses Anhangs festgelegten Grenzwerte ist das Fahrzeug als mit den Grenzwerten für schmalbandige Störaussendungen übereinstimmend zu betrachten und nicht weiter zu prüfen, wenn während des ersten Prüfungsschritts nach Anhang V Ziffer 1.3 der Störpegel an der Fahrzeug-Rundfunkantenne, gemessen mit einem durchschnittlichen Detektor, weniger als 20 dBμV/m über den Frequenzbereich von 76—108 MHz beträgt.

6.4   Vorschriften zur Störfestigkeit von Fahrzeugen gegenüber elektromagnetischen Feldern

6.4.1   Messverfahren

Die Unempfindlichkeit des für seinen Typ repräsentativen Fahrzeugs gegenüber elektromagnetischen Feldern ist nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren zu prüfen.

6.4.2   Bezugsgrenzwerte für Störfestigkeit der Fahrzeuge

6.4.2.1   Werden Prüfungen nach dem Verfahren in Anhang VI durchgeführt, ist der Bezugsgrenzwert der Feldstärke 30 Volt/m r.m.s. (quadratischer Mittelwert) in 90 % des Frequenzbereichs von 20—2 000 MHz und 25 Volt/m r.m.s. über den gesamten Frequenzbereich von 20—2 000 MHz.

6.4.2.2   Die Unempfindlichkeitsanforderungen gelten für das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug als erfüllt, wenn während der Prüfungen nach dem Verfahren in Anhang VI keine Beeinträchtigung der Leistung der „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit“ eintritt.

6.5   Vorschriften zur breitbandigen Störaussendung von EUBs

6.5.1   Messverfahren

Die elektromagnetische Störaussendung, die durch die für ihren Typ repräsentative EUB erzeugt wird, wird nach dem in Anhang VII beschriebenen Verfahren gemessen.

6.5.2   Breitband-Bezugsgrenzwerte für EUBs

6.5.2.1   Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang VIII durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 62—54 dBμV/m im Frequenzbereich von 30—75 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 30 MHz über der logarithmisch geteilten Frequenzachse abfällt, und 52—65 dBμV/m im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 6 zu diesem Anhang über der logarithmisch geteilten Frequenzachse ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1 000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 63 dBμV/m.

6.5.2.2   Bei der für ihren Typ repräsentativen EUB müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m, unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.6   Vorschriften zur schmalbandigen Störaussendung von EUBs

6.6.1   Messverfahren

Die elektromagnetische Störaussendung, die durch die für ihren Typ repräsentative EUB erzeugt wird, wird nach dem in Anhang VIII beschriebenen Verfahren gemessen.

6.6.2   Schmalband-Bezugsgrenzwerte für EUBs

6.6.2.1   Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang VIII durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 52—42 dBμV/m im Frequenzbereich von 30—75 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 30 MHz über der logarithmisch geteilten Frequenzachse abfällt, und 42—65 dBμV/m im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 7 zu diesem Anhang über der logarithmisch geteilten Frequenzachse ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1 000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 53 dBμV/m.

6.6.2.2   Bei der für ihren Typ repräsentativen EUB müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m, unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.7   Vorschriften zur Störfestigkeit von EUBs gegenüber elektromagnetischen Feldern

6.7.1   Prüfverfahren

Die Störfestigkeit der für ihren Typ repräsentativen EUB gegenüber elektromagnetischen Feldern ist nach einem der im Anhang IX beschriebenen Messverfahren zu prüfen.

6.7.2   Störfestigkeits-Bezugsgrenzwerte für EUBs

6.7.2.1   Werden Messungen nach den Messverfahren in Anhang IX durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Störfestigkeit: 60 Volt/m für die 150 mm Streifenleistungs-Messmethode, 15 Volt/m für die 800 mm Streifenleistungs-Messmethode, 75 Volt/m für die TEM-Zellen-Messmethode, 60 mA für die Stromeinspeisungs (BCI-)-Messmethode und 30 Volt/m für die Methode der Feldeinstrahlung in über 90 % des Frequenzbereichs von 20 bis 2 000 MHz und mindestens 50 Volt/m für die 150 mm Streifenleistungs-Messmethode, 62,5 Volt/m für die TEM-Zellen-Messmethode, 50 mA für die Stromeinspeisungs-Messmethode und 25 Volt/m für die Methode der Feldeinstrahlung im gesamten Frequenzbereich von 20 bis 2 000 MHz.

6.7.2.2   Die Störfestigkeitsanforderungen gelten für das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug als erfüllt, wenn während der Prüfungen nach dem Verfahren in Anhang VI keine Beeinträchtigung der Leistung der „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit“ eintritt.

6.8   Vorschriften bezüglich der Störfestigkeit gegen leitungsgeführte transiente Störungen

6.8.1   Messverfahren

Die Störfestigkeit der für ihren Typ repräsentativen EUB wird nach dem (den) Verfahren gemäß ISO 7637-2DIS2002 wie in Anhang X beschrieben mit den in Tabelle 1 enthaltenen Testwerten geprüft.

Tabelle 1:   Störfestigkeit der EUB

Prüfungsimpulsnummer

Testwerte Störfestigkeit

Funktionsstatus der Systeme

Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit

Kein Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit

1

III

C)

D)

2a

III

B)

D)

2b

III

C)

D)

3a/3b

III

A)

D)

4

III

B)

für EUBs, die während der Motorstartphase in Betrieb sein müssen

C)

(für andere EUBs)

D)

6.9   Vorschriften über leitungsgeführte Störgrößen

6.9.1   Messverfahren

Die Aussendung der für ihren Typ repräsentativen EUB wird nach dem (den) Verfahren gemäß ISO 7637-2DIS2002 wie in Anhang X beschrieben mit den in Tabelle 2 enthaltenen Testwerten geprüft.

Tabelle 2:   Höchstzulässige Impuls-Amplitude

Polarität der Impuls-Amplitude

Höchstzulässige Impuls-Amplitude für

Fahrzeuge mit 12 V-Systemen

Fahrzeuge mit 24 V-Systemen

Positiv

+ 75

+ 150

Negativ

– 100

– 450

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1   Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion werden in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen durchgeführt.

7.2   Die Übereinstimmung der Produktion im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit eines Fahrzeugs oder eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit wird auf Basis der Daten überprüft, die, je nachdem, in dem (den) Typgenehmigungsbogen in Anhang IIIA und/oder IIIB dieser Richtlinie dargelegt sind.

7.3   Ist die Behörde mit dem Audit-Verfahren des Herstellers nicht einverstanden, kommen die Ziffern 2.4.2 und 2.4.3 von Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG und die nachfolgenden Ziffern 7.3.1 und 7.3.2 zur Anwendung.

7.3.1   Wird die Übereinstimmung eines der Serie entnommenen Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit überprüft, gilt die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch die Produktion hinsichtlich gestrahlten breitbandigen und schmalbandigen Störaussendungen als gewährleistet, wenn die gemessenen Werte jeweils die in den Ziffern 6.2.2.1, 6.2.2.2, 6.3.2.1, 6.3.2.2, 6.3.2.4, 6.5.2.1 und 6.6.2.1 beschriebenen Bezugsgrenzwerte um nicht mehr als 4 dB (25 Prozent) überschreiten.

7.3.2   Wird die Übereinstimmung eines der Serie entnommenen Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit überprüft, gilt die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch die Produktion hinsichtlich der Störfestigkeit gegenüber elektromagnetischer Strahlung als gewährleistet, wenn das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit keine Beeinträchtigung der „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit“ zeigt, wenn sich das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit in dem in Anhang VI Ziffer 2 beschriebenen Zustand befindet und einer in Volt/m oder mA ausgedrückten Feldstärke von bis zu 80 Prozent der in Ziffer 6.4.2.1 bzw. 6.7.2.1 dieses Anhangs genannten Bezugsgrenzwerte ausgesetzt wird.

7.3.3   Wird die Übereinstimmung eines dieser Serie entnommenen Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit überprüft, gilt die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch die Produktion hinsichtlich leitungsgeführter Störaussendungen als gewährleistet, wenn das Bauteil oder die selbständige technische Einheit keine Beeinträchtigung der „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit“ bis zu den in 6.8.1 genannten Werten zeigt und die in 6.9.1 genannten Werte nicht übersteigt.

8.   Ausnahmen

8.1   Enthält ein Fahrzeug oder ein elektrisches/elektronisches System oder eine EUB keinen Oszillator mit einer Betriebsfrequenz über 9 kHz, so wird unterstellt, dass es die Anforderungen nach Ziffern 6.3.2 und 6.6.2 von Anhang I und die der Anhänge V und VIII erfüllt.

8.2   Fahrzeuge, die keine elektrischen/elektronischen Systeme oder EUBs mit „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit“ haben, brauchen nicht auf Störfestigkeit gegen gestrahlte Störungen geprüft zu werden, und es wird unterstellt, dass die Anforderungen nach Ziffer 6.4 von Anhang I und die von Anhang VI dieser Richtlinie erfüllt werden.

8.3   EUBs, die keine „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit“ haben, brauchen nicht auf Störfestigkeit gegen gestrahlte Störungen geprüft zu werden, und es wird unterstellt, dass die Anforderungen nach Ziffer 6.7 von Anhang I und die von Anhang VI dieser Richtlinie erfüllt werden.

8.4   Elektrostatische Entladung

Bei mit Reifen ausgerüsteten Kraftfahrzeugen kann die Karosserie/das Fahrgestell als eine elektrisch isolierte Struktur betrachtet werden. Bedeutende elektrostatische Änderungen hinsichtlich des äußeren Umfelds des Fahrzeugs treten nur in dem Augenblick auf, wenn der Insasse in das Fahrzeug einsteigt oder aus diesem aussteigt. Da sich das Fahrzeug in diesem Augenblick im Stillstand befindet, wird eine Typgenehmigungs-Prüfung hinsichtlich elektrostatischer Entladung nicht für notwendig erachtet.

8.5   Leitungsgeführte Emissionen

EUBs, die nicht verschaltet sind, keine Schalter oder Induktivitäten enthalten, müssen nicht auf leitungsgeführte Emissionen geprüft werden und es wird unterstellt, dass die Anforderungen von Ziffer 6.9 dieses Anhangs erfüllt sind.

8.6   Der Funktionsverlust der Empfänger während der Störfestigkeitsprüfung, wenn das Prüfsignal innerhalb der Bandbreite des Empfängers liegt („RF exclusion band“), die für den spezifischen Funkdienst bzw. das spezifische Produkt in der harmonisierten EMV-Norm festgelegt ist und deren Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, ist nicht notwendigerweise ein Kriterium für das Nichtbestehen.

8.7   RF-Sender werden im Sendebetrieb geprüft. Erwünschte Aussendungen (z. B. von RF-Sendern) innerhalb der notwendigen Bandbreite und Nebenband-Aussendungen werden für die Zwecke dieser Richtlinie nicht berücksichtigt. Nebenwellen-Aussendungen unterliegen dieser Richtlinie, brauchen jedoch nicht geprüft zu werden, wenn für den Sender eine Übereinstimmungserklärung gemäß Richtlinie 1999/5/EG auf der Basis einer harmonisierten Norm vorliegt.

8.7.1

„Notwendige Bandbreite“ bedeutet für eine gegebene Klasse von Aussendungen die Breite des Frequenzbereichs, die gerade ausreichend ist, um die Übertragung von Informationen mit der unter festgelegten Bedingungen erforderlichen Geschwindigkeit und Qualität zu gewährleisten (Artikel 1, Nr. 1152 der Vollzugsordnung für den Funkdienst).

8.7.2

„Nebenband-Aussendungen“: Aussendungen auf einem Frequenzbereich oder Frequenzbereichen, die unmittelbar neben der notwendigen Bandbreite liegen, die sich aus dem Modulationsvorgang ergibt, Nebenwellen-Aussendungen jedoch ausgenommen (Artikel 1, Nr. 1144 der Vollzugsordnung für den Funkdienst).

8.7.3

„Nebenwellen-Aussendung“: In jedem Modulationsvorgang gibt es zusätzliche unerwünschte Signale. Sie werden unter dem Begriff „Nebenwellen-Aussendungen“ zusammengefasst. „Nebenwellen-Aussendungen“ sind Emissionen auf einem Frequenzbereich oder Frequenzbereichen, die unmittelbar neben der notwendigen Bandbreite liegen und deren Niveau verringert werden kann, ohne dass die damit zusammenhängende Übertragung von Informationen betroffen ist. „Nebenwellen-Aussendungen“ umfassen Oberwellenemissionen, Störemissionen, Störemissionen aus Intermodulation und Frequenzumsetzung, jedoch keine Nebenband-Aussendungen (Artikel 1 Nr. 1145 der Vollzugsordnung für den Funkdienst).


(1)  Falls zutreffend.

Anlage 1

Verzeichnis der Normen, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird

1.

CISPR 12 „Fahrzeuge, Boote und von Verbrennungsmotoren angetriebene Geräte — Funkstöreigenschaften — Grenzwerte und Messverfahren“, 5. Aufl. 2001

2.

CISPR 16-1 „Anforderungen an Geräte und Einrichtungen sowie Festlegung der Verfahren zur Messung der hochfrequenten Störaussendung (Funkstörungen) und Störfestigkeit“, Teil 1: Geräte und Einrichtungen zur Messung der hochfrequenten Störaussendung (Funkstörungen) und Störfestigkeit, 2. Aufl. 2002

3.

CISPR 25 „Grenzwerte und Messverfahren für Funkstörungen zum Schutz von Empfängern in Fahrzeugen“, 2. Aufl. 2002

4.

ISO 7637-1 „Straßenfahrzeuge, elektrische Störungen durch Leitung und Kopplung“, Teil 1: Allgemeines und Definitionen, 2. Aufl. 2002

5.

ISO 7637-2 „Straßenfahrzeuge, elektrische Störungen durch Leitung und Kopplung“, Teil 2: Electrical transient conduction along supply lines only on vehicles with nominal 12 V or 24 V supply voltage, 2. Aufl. 2004

6.

ISO-EN 17025, „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien“, 1. Aufl. 1999

7.

ISO 11451 „Straßenfahrzeuge — Elektrische Störungen durch schmalbandige gestrahlte elektromagnetische Energie, Fahrzeugprüfverfahren“

Teil 1:

Allgemeines und Definitionen

(ISO DIS 11451-1:2003)

Teil 2:

Störstrahlungsquellen außerhalb des Fahrzeugs

(FDIS 11451-2:2004)

Teil 4:

Einspeisung in den Kabelbaum (BCI)

(ISO 11451-4: 1. Aufl. 1995)

8.

ISO 11452 „Straßenfahrzeuge — Elektrische Störungen durch schmalbandige gestrahlte elektromagnetische Energie; Prüfverfahren für Komponenten“

Teil 1:

Allgemeines und Definitionen

(ISO DIS 11452-1:2003)

Teil 2:

Absorberraum

(ISO DIS 11452-2:2003)

Teil 3:

Transversal-Elektro-Magnetischer (TEM) Wellenleiter

(ISO 11452-3: 3. Aufl. 2001)

Teil 4:

Stromeinspeisung (BCI)

(ISO DIS 11452-4:2003)

Teil 5:

Streifenleitung

(ISO 11452-5: 2. Aufl. 2002)

9.

ITU (Internationale Fernmeldeunion), Vollzugsordnung für den Funkdienst, Ausgabe 2001

Anlage 2

Breitband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

Abstand Antenne — Fahrzeug: 10 m

Grenzwert E (dBμV/m) im Frequenzbereich F (MHz)

30—75 MHz

75—400 MHz

400—1 000 MHz

E = 32

E = 32 + 15,13 log (F/75)

E = 43

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Anlage 3

Breitband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

Abstand Antenne — Fahrzeug: 3 m

Grenzwert E (dBμV/m) im Frequenzbereich F (MHz)

30—75 MHz

75—400 MHz

400—1 000 MHz

E = 42

E = 42 + 15,13 log (F/75)

E = 53

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Anlage 4

Schmalband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

Abstand Antenne — Fahrzeug: 10 m

Grenzwert E (dBμV/m) im Frequenzbereich F (MHz)

30—75 MHz

75—400 MHz

400—1 000 MHz

E = 22

E = 22 + 15,13 log (F/75)

E = 33

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Anlage 5

Schmalband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

Abstand Antenne — Fahrzeug: 3 m

Grenzwert E (dBμV/m) im Frequenzbereich F (MHz)

30—75 MHz

75—400 MHz

400—1 000 MHz

E = 32

E = 32 + 15,13 log (F/75)

E = 43

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Anlage 6

Elektrische/elektronische Unterbaugruppe

Breitband-Bezugsgrenzwerte

Grenzwert E (dBμV/m) im Frequenzbereich F (MHz)

30—75 MHz

75—400 MHz

400—1 000 MHz

E = 62 – 25,13 log (F/30)

E = 52 + 15,13 log (F/75)

E = 63

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Anlage 7

Elektrische/elektronische Unterbaugruppe

Schmalband-Bezugsgrenzwerte

Grenzwert E (dBμV/m) im Frequenzbereich F (MHz)

30—75 MHz

75—400 MHz

400—1 000 MHz

E = 52 – 25,13 log (F/30)

E = 42 + 15,13 log (F/75)

E = 53

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Anlage 8

Muster für das EG-Genehmigungszeichen

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Die EUB, die obiges EG-Genehmigungszeichen trägt, ist ein Gerät das in Deutschland (e1) unter der Basis-Genehmigungsnummer 0148 genehmigt wurde. Die ersten zwei Zahlen (03) zeigen an, dass das Gerät die Anforderungen der Richtlinie 72/245/EWG, wie geändert durch diese Richtlinie, erfüllt.

Die verwendeten Zeichen sind nur beispielhaft.


ANHANG II A

Beschreibungsbogen Nr. ... gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (1) hinsichtlich der Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit (72/245/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/78/EG der Kommission

Die nachstehenden Angaben, falls zutreffend, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.Bei mikroprozessorgesteuerten Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten sind entsprechende Angaben über ihre Wirkungsweise zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2   Typ:

0.4   Fahrzeugklasse (c):

0.5   Name und Anschrift des Herstellers:

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:

0.8   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1   Foto(s) und/oder Zeichnung(en) eines repräsentativen Fahrzeugs:

1.6   Lage und Anordnung der Antriebsmaschine:

3.   ANTRIEBSMASCHINE (q)

3.1   Hersteller:

3.1.1   Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor):

3.2   Verbrennungsmotor

3.2.1.1   Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt (2):

3.2.1.2   Anzahl und Anordnung der Zylinder:

3.2.4   Kraftstoffversorgung

3.2.4.2   Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (2)

3.2.4.2.9   Elektronisches Steuergerät

3.2.4.2.9.1   Fabrikmarke(n):

3.2.4.2.9.2   Beschreibung des Systems:

3.2.4.3   Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (2)

3.2.5   Elektrische Anlage

3.2.5.1   Nennspannung: ………………………. V, pos/neg Masse (2)

3.2.5.2   Generator

3.2.5.2.1   Typ:

3.2.6   Zündung

3.2.6.1   Fabrikmarke(n):

3.2.6.2   Typ(en):

3.2.6.3   Arbeitsverfahren

3.2.15   Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein (2)

3.2.15.2   Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen

3.2.15.2.1   Fabrikmarke(n):

3.2.15.2.2   Typ(en):

3.2.16   Erdgas-Kraftstoffanlage: ja/nein (2)

3.2.16.2   Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen

3.2.16.2.1   Fabrikmarke(n):

3.2.16.2.2   Typ(en):

3.3   Elektromotor

3.3.1   Typ (Windungsanordnung, Erregung):

3.3.1.2   Betriebsspannung:

3.9   MIT GAS BETRIEBENE MOTOREN (bei in anderer Weise ausgelegten Systemen sind entsprechende Angaben vorzulegen)

3.9.7   Elektronisches Steuergerät

3.9.7.1   Fabrikmarke(n):

3.9.7.2   Typ(en):

4.   KRAFTÜBERTRAGUNG (v)

4.2   Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.):

4.2.1   Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden):

6.   RADAUFHÄNGUNG

6.2.2   Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden):

7.   LENKUNG

7.2.2.1   Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden):

8.   BREMSANLAGE

8.5   Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (2)

8.5.1   Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderung, Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise:

9.   AUFBAU

9.1   Aufbautyp:

9.2   Werkstoffe und Bauart:

9.5.   Windschutzscheibe und sonstige Scheiben

9.5.2.3   Eine kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile der Fensterheber (falls vorhanden):

9.9   Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben)

9.9.7   Eine kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile der Einstellvorrichtung (falls vorhanden):

9.12   Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme

9.12.4   Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden):

9.18   Funkentstörung

9.18.1   Beschreibung und Zeichnungen/Fotos der Form und verwendeten Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums:

9.18.2   Zeichnungen/Fotos der Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z. B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.):

9.18.3   Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel:

9.18.4   Angabe des Nennwertes des Gleichstromwiderstandes und, bei Widerstandszündkabeln, des Widerstands-Nennwertes je Meter:

10.   BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

10.5   Eine kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Komponenten außer Leuchten (falls vorhanden):

12.   VERSCHIEDENES

12.2   Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs

12.2.3   Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden):

12.7   Tabelle für Installation und Gebrauch von RF-Sendern im (in den) Fahrzeug(en), falls zutreffend (siehe Anhang I, 3.1.8)

Frequenzbänder (Hz)

max. Ausgangsleistung

Antennenstellung am Fahrzeug,

besondere Installations- und Gebrauchsvoraussetzungen

Darüber hinaus muss der Antragsteller ggf. vorlegen:

 

Anlage 1

Ein Verzeichnis (mit Fabrikmarken und Typen) aller elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, die unter diese Richtlinie fallen (siehe Absatz 2.1.9 und 2.1.10 von Anhang I) und vorher noch nicht aufgelistet wurden.

 

Anlage 2

Schema oder Zeichnung der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile (die unter diese Richtlinie fallen) und der allgemeinen Anordnung der Kabel;

 

Anlage 3

Beschreibung des Fahrzeugs, das ausgewählt wurde, den Typ zu repräsentieren

Karosserievariante:

Linkslenker oder Rechtslenker:

Radstand:

 

Anlage 4

Für die Ausstellung des Typgenehmigungsbogens vom Hersteller eingereichter Prüfbericht bzw. eingereichte Prüfberichte eines nach ISO 17025 akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabors


(1)  Die Nummern der Abschnitte und Fußnoten, die im vorliegenden Beschreibungsbogen verwendet werden, entsprechen denen, die im Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG verwendet werden. Abschnitte, die für die Zwecke dieser Richtlinie nicht erforderlich sind, sind weggelassen.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG II B

Beschreibungsbogen Nr. … hinsichtlich der Typgenehmigung für eine elektrische/elektronische Unterbaugruppe in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit (72/245/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission

Die nachstehenden Angaben, falls zutreffend, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.Bei mikroprozessorgesteuerten Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten sind entsprechende Angaben über ihre Wirkungsweise zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2   Typ:

0.3   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1):

0.3.1   Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.5   Name und Anschrift des Herstellers:

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:

0.7   Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, Lage und Anbringungsart des EG-Genehmigungszeichens:

0.8   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1.   Diese EUB wird als Bauteil/STE genehmigt (2)

2.   Mögliche Beschränkungen für die Benutzung und Bedingungen für die Anbringung:

3.   Nennspannung des elektrischen Systems: … V. pos/neg (2) Masse

Anlage 1

Beschreibung der EUB, die ausgewählt wurde, den Typ zu repräsentieren (elektronisches Blockschaltbild und Verzeichnis der wichtigsten Bauteile, die die EUB bilden (z. B.: Fabrikname und Art des Mikroprozessors, Kristall, usw.).

Anlage 2

Für die Ausstellung des Typgenehmigungsbogens vom Hersteller eingereichter Prüfbericht bzw. eingereichte Prüfberichte eines nach ISO 17025 akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabors.


(1)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (Beispiel ABC??123??).

(2)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG III A

MUSTER

(Größtformat: A4 (210 × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über

die Typgenehmigung (1)

die Erweiterung der Typgenehmigung (1)

die Verweigerung der Typgenehmigung (1)

den Entzug der Typgenehmigung (1)

eines Fahrzeugtyps gemäß Richtlinie …/…/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG.

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2   Typ:

0.4   Fahrzeugklasse (c):

0.5   Name und Anschrift des Herstellers:

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:

0.8   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): Siehe Anlage

2.   Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst:

3.   Datum des Prüfprotokolls:

4.   Nummer des Prüfprotokolls:

5.   Gegebenenfalls Bemerkungen: Siehe Anlage

6.   Ort:

7.   Datum:

8.   Unterschrift:

9.   Die Typgenehmigungsunterlagen, hinterlegt bei der Verwaltungsstelle, die die Typgenehmigung erteilt hat, sind auf Verlangen erhältlich.

Anlage zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs gemäß der Richtlinie 72/245/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission

1.   Ergänzende Angaben

1.1   Nennspannung des elektrischen Systems: … V, pos/neg Masse

1.2   Aufbautyp:

1.3   Liste aller (unter diese Richtlinie fallenden) elektronischen Funktionen, die in das (die) Fahrzeug(e) eingebaut sind

1.4   Nach ISO 17025 akkreditiertes und von der (gemäß dieser Richtlinie zuständigen) Genehmigungsbehörde anerkanntes Prüflabor, das für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

5.   Bemerkungen:

(z. B. gültig für sowohl Linkslenker- als auch Rechtslenkerfahrzeuge).


(1)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG III B

MUSTER

(Größtformat: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über

die Typgenehmigung (1)

die Erweiterung der Typgenehmigung (1)

die Verweigerung der Typgenehmigung (1)

den Entzug der Typgenehmigung (1)

eines Bauteiltyps/des Typs einer selbständigen technischen Einheit (1) gemäß Richtlinie …/…/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

EG-Typgenehmigungszeichen ist an der EUB anzubringen:

ABSCHNITT I

0.1   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2   Typ:

0.3   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1)  (2):

0.3.1   Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.5   Name und Anschrift des Herstellers:

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:

0.7   Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, Lage und Anbringungsart des EG-Genehmigungszeichens:

0.8   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): Siehe Anlage

2.   Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst:

3.   Datum des Prüfprotokolls:

4.   Nummer des Prüfprotokolls:

5.   Gegebenenfalls Bemerkungen: Siehe Anlage

6.   Ort:

7.   Datum:

8.   Unterschrift:

9.   Die Typgenehmigungsunterlagen, hinterlegt bei der Verwaltungsstelle, die die Typgenehmigung erteilt hat, sind auf Anfrage erhältlich.

Anlage zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. … betreffend die Typgenehmigung einer elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe gemäß der Richtlinie 72/245/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission

1.   Ergänzende Angaben

1.1   Nennspannung des elektrischen Systems:

1.2   Diese EUB kann für jeden Fahrzeugtyp mit folgenden Einschränkungen verwendet werden:

1.2.1   Einbauvorschriften (gegebenenfalls):

1.3   Diese EUB kann nur für die folgenden Fahrzeugtypen verwendet werden:

1.3.1   Einbauvorschriften (gegebenenfalls):

1.4   Angewandte(s) spezielle(s) Prüfverfahren und Frequenzbereiche zur Ermittlung der Störfestigkeit: (Bitte Angabe des genauen Verfahrens nach Anhang IX)

1.5   Nach ISO 17025 akkreditiertes und von der (gemäß dieser Richtlinie zuständigen) Genehmigungsbehörde anerkanntes Prüflabor, das für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

5.   Bemerkungen:


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (Beispiel ABC??123??).


ANHANG III C

MUSTER

(Größtformat: A4 (210 × 297 mm)

BESCHEINIGUNG GEMÄSS ANHANG I, 3.2.9

Stempel der Behörde

Antragsteller:

Allgemeine Beschreibung des Produkts:

Vom Antragsteller eingereichte Informationen:

Diese EUB kann für jeden Fahrzeugtyp mit folgenden Einschränkungen verwendet werden:

Einbauvorschriften (gegebenenfalls):

Wir bestätigen, dass das oben beschriebene Produkt keine Funktionen im Zusammenhang mit Störfestigkeit gemäß Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/XX/EG betrifft. Prüfungen der Störfestigkeit gemäß dieser Richtlinie sind nicht erforderlich.

Für die Bewertung zuständiger technischer Dienst:

Ort:

Datum:

Unterschrift:


ANHANG IV

VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN BREITBANDIGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRUNGEN AUS FAHRZEUGEN

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1   Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren ist nur auf Fahrzeuge anzuwenden.

1.2   Prüfverfahren

Diese Prüfung soll die breitbandigen Störungen messen, die von im Fahrzeug eingebauten elektrischen oder elektronischen Systemen ausgestrahlt werden (z. B. Zündung oder Elektromotoren).

Sofern in diesem Anhang nicht anders angegeben ist die Prüfung gemäß CISPR 12 (5. Aufl. 2001) durchzuführen.

2.   Zustand des Fahrzeugs während der Prüfungen

2.1   Motor

Der Motor muss in Betrieb sein gemäß CISPR 12 (5. Aufl. 2001) Ziffer 5.3.2.

2.2   Andere Fahrzeugsysteme

Alle Ausrüstungen, die breitbandige Störungen ausstrahlen können und die dauerhaft vom Fahrer oder den Fahrgästen eingeschaltet werden können, z. B. Wischermotor oder Gebläse. Die Hupe und elektrische Fensterheber sind ausgeschlossen, weil sie nicht ständig benutzt werden.

3.   Prüfanforderungen

3.1   Die Grenzwerte gelten für den Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz für Messungen, die in einem mit Absorbermaterial ausgestatteten geschirmten Raum oder auf einem Freifeld-Messplatz durchgeführt werden.

3.2   Die Messungen können entweder mit Quasi-Spitzenwert- oder Spitzenwert-Detektoren durchgeführt werden. Die Grenzwerte in Anhang I, Ziffern 6.2 und 6.5, gelten für Quasi-Spitzenwert-Detektoren. Wenn Spitzenwert-Detektoren benutzt werden, ist ein Korrekturfaktor von 20dB anzuwenden wie in CISPR 12 (5. Aufl. 2001) festgelegt.

3.3   Messungen

Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in der Norm CISPR 12 (5. Aufl. 2001) festgelegten Abständen im Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz durch.

Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 (1. Aufl. 1999) akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, den Frequenzbereich in 13 Frequenzbereiche teilen: 30—34, 34—45, 45—60, 60—80, 80—100, 100—130, 130—170, 170—225, 225—300, 300—400, 400—525, 525—700, 700—850, 850—1 000 MHz und Prüfungen an den 14 Frequenzen vornehmen, die in jedem Frequenzbereich die höchsten Strahlungsniveaus aufweisen, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug die in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen erfüllt.

Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden, um sicherzustellen, dass dies vom Fahrzeug verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle.

3.4   Messwerte

Der Höchstwert der Messwerte in Bezug auf die Grenzwerte (horizontale und vertikale Polarisation und Antennenstellung auf der linken und rechten Fahrzeugseite) bei jedem der 14 Frequenzbereiche ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten.


ANHANG V

VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN SCHMALBANDIGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRUNGEN AUS FAHRZEUGEN

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1   Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren ist nur auf Fahrzeuge anzuwenden.

1.2   Prüfverfahren

Diese Prüfung dient zur Messung schmalbandiger elektromagnetischer Störungen, die von Systemen auf Basis von Mikroprozessoren oder anderen schmalbandigen Quellen ausgehen könnten.

Sofern in diesem Anhang nicht anders angegeben, ist die Prüfung gemäß CISPR 12 (5. Aufl. 2001) oder gemäß CISPR 25 (2. Aufl. 2002) auszuführen.

2.   Zustand des Fahrzeugs während der Prüfungen

2.1   Die Zündung muss eingeschaltet sein. Der Motor ist nicht in Betrieb.

2.2   Alle elektronischen Systeme des Fahrzeugs müssen unter den normalen Bedingungen eines stehenden Fahrzeugs betrieben werden.

2.3   Alle Ausrüstungen, die vom Fahrer oder den Fahrgästen mit inneren Oszillatoren > 9 kHz oder Wiederholungssignalen dauerhaft eingeschaltet werden können sollen in Normalbetrieb sein.

3.   Prüfanforderungen

3.1   Die Grenzwerte gelten für den Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz für Messungen, die in einem mit Absorbermaterial ausgestatteten geschirmten Raum oder auf einem Freifeld-Messplatz durchgeführt werden.

3.2   Die Messungen werden mit einem durchschnittlichen Detektor vorgenommen.

3.3   Messungen:

Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in der CISPR 12 Norm (5. Aufl. 2001) festgelegten Abständen im Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz durch.

Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 akkreditierten oder von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, den Frequenzbereich in 13 Frequenzbereiche teilen: 30—34, 34—45, 45—60, 60—80, 80—100, 100—130, 130—170, 170—225, 225—300, 300—400, 400—525, 525—700, 700—850, 850—1 000 MHz und Prüfungen an den 13 Frequenzen vornehmen, die in jedem Frequenzbereich die höchsten Strahlungsniveaus aufweisen, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug die in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen erfüllt.

Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden, um sicherzustellen, dass dies vom Fahrzeug verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle.

3.4   Messwerte

Der Höchstwert der Messwerte in Bezug auf die Grenzwerte (horizontale und vertikale Polarisation und Antennenstellung auf der linken und rechten Fahrzeugseite) bei jedem der 14 Frequenzbereiche ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten.


ANHANG VI

VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER STÖRFESTIGKEIT VON FAHRZEUGEN GEGENÜBER EINGESTRAHLTEN ELEKTROMAGNETISCHEN FELDERN

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1   Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren ist nur auf Fahrzeuge anzuwenden.

1.2   Prüfverfahren

Mit dieser Prüfung soll die Störfestigkeit der elektronischen Systeme des Fahrzeugs gezeigt werden. Das Fahrzeug ist den in diesem Anhang beschriebenen elektromagnetischen Feldern auszusetzen. Das Fahrzeug ist während der Prüfung zu überwachen.

Sofern in diesem Anhang nicht anders angegeben, ist die Prüfung gemäß ISO DIS 11451-2:2003 durchzuführen.

1.3   Alternative Prüfverfahren

Die Prüfung kann alternativ auf einem Freifeld-Messplatz für alle Fahrzeuge durchgeführt werden. Die Prüfeinrichtung hat (nationale) gesetzliche Vorschriften bezüglich der Erzeugung von elektromagnetischen Feldern zu erfüllen.

Ist ein Fahrzeug länger als 12 m und/oder breiter als 2,60 m und/oder höher als 4,00 m, so kann die Stromeinspeisungs-Messmethode nach ISO 11451-4 (1. Aufl. 1995) im Frequenzbereich 20—2 000 MHz mit den in Anhang I Ziffer 6.7.2.1 definierten Werten angewandt werden.

2.   Zustand des Fahrzeugs während der Prüfungen

2.1   Das Fahrzeug ist, außer der notwendigen Prüfausrüstung, in unbeladenem Zustand.

2.1.1   Der Motor muss normalerweise die Antriebsräder mit einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h antreiben, falls kein fahrzeugbedingter technischer Grund vorliegt, andere Bedingungen festzulegen. Das Fahrzeug wird auf einem angemessen belasteten Rollenprüfstand betrieben. Falls kein Rollenprüfstand zur Verfügung steht, ist das Fahrzeug alternativ auf isolierten Achsständern mit kleinster Bodenfreiheit aufzubocken. Falls erforderlich können Antriebswellen abgekoppelt werden (z. B. bei Nutzfahrzeugen).

2.1.2   Grundbedingungen

Dieser Abschnitt legt die Mindestprüfbedingungen und die Kriterien für das Nichtbestehen der Störfestigkeitsprüfungen der Fahrzeuge fest. Andere Fahrzeugsysteme, die Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit beeinflussen können, müssen auf eine zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst zu vereinbarende Art geprüft werden.

„50 km/h Zyklus“ Fahrzeugprüfbedingungen

Kriterien für das Nichtbestehen

Fahrzeuggeschwindigkeit 50 km/h ± 20 % (Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand). Ist das Fahrzeug mit einem Geschwindigkeitsregler ausgestattet, so muss dieser eingeschaltet sein

Geschwindigkeitsschwankungen größer als ± 10 % der Nenngeschwindigkeit.

Bei Automatikgetriebe: Schaltgeschwindigkeit, die eine Geschwindigkeitsschwankung von mehr als ± 10 % der Nenngeschwindigkeit verursacht

Abblendlicht AN (manuell)

Beleuchtung AUS

Frontscheibenwischer AN (manuell) Höchstgeschwindigkeit

Vollständiges Anhalten des Frontscheibenwischers

Fahrtrichtungsanzeiger auf Fahrerseite EIN

Frequenzänderung (niedriger als 0,75 Hz oder höher als 2,25 Hz)

Änderung des Fahrzyklus (weniger als 25 % oder mehr als 75 %)

Verstellbare Radaufhängung in Normalstellung

Unerwartete deutliche Schwankung

Fahrersitz und Lenkrad in Mittelstellung

Unerwartete deutliche Schwankung mehr als 10 % des Gesamtwertes

Alarm ausgeschaltet

Unerwartetes Einschalten des Alarms

Hupe AUS

Unerwartetes Auslösen der Hupe

Airbag und Rückhaltesysteme in Betrieb, falls möglich mit ausgeschaltetem Beifahrerairbag

Unerwartet ausgelöst

Automatische Türen geschlossen

Unerwartet geöffnet

Verstellhebel in Normalstellung

Unerwartet ausgelöst


Fahrzeugprüfbedingungen im „Bremszyklus“

Kriterien für das Nichtbestehen

In Bremszyklusprüfplan festzulegen. Dies muss die Betätigung des Bremspedals umfassen (außer technische Gründe sprechen dagegen), aber nicht unbedingt eine Betätigung des Antiblockiersystems

Bremslichter während des Zyklus ausgeschaltet

Bremslicht AN bei Funktionsverlust

Unerwartetes Auslösen

2.1.3   Alle Ausrüstungen, die von Fahrer oder Fahrgästen dauerhaft eingeschaltet werden können, sollten in Normalbetrieb sein.

2.1.4   Alle anderen Systeme, die die Kontrolle des Fahrers des Fahrzeugs beeinflussen, müssen wie bei Normalbetrieb des Fahrzeugs eingeschaltet sein.

2.2   Bei elektrischen/elektronischen Fahrzeugsystemen, die einen wesentlichen Teil der unmittelbaren Kontrolle des Fahrzeugs bilden und nicht unter den in Ziffer 4.1 beschriebenen Bedingungen in Betrieb sind, ist es dem Hersteller erlaubt, der Prüfbehörde einen Bericht oder zusätzliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die beweisen, dass das elektrische/elektronische System des Fahrzeugs die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Solche Unterlagen sind Bestandteil der Typgenehmigungsdokumentation.

2.3   Zur Überwachung des Fahrzeugs ist eine störungsfreie Ausrüstung zu verwenden. Die Außenseite des Fahrzeugs und der Fahrzeuginnenraum sind zu überwachen, um zu entscheiden, ob die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt werden. Dies kann z. B. unter Zuhilfenahme einer oder mehrerer Videokameras, eines Mikrofons usw. geschehen.

3.   Prüfanforderungen

3.1   Frequenzbereich, Beharrungszeiten, Polarisierung

Das Fahrzeug wird einem elektromagnetischen Feld im Frequenzbereich von 20 bis 2 000 MHz in vertikaler Polarisierung ausgesetzt.

Die Prüfsignalmodulation ist:

AM, mit 1 kHz Modulation und einem Modulationsgrad von 80 % im Frequenzbereich 20—800 MHz und

PM, t ein 577 μs, Periode 4 600 μs im 800—2 000 MHz Frequenzbereich,

wenn vom technischen Dienst und dem Fahrzeughersteller nicht anders vereinbart.

Die Größe der Frequenzschritte und die Beharrungszeit werden gemäß ISO DIS 11451-1:2003 gewählt.

3.1.1   Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in ISO DIS 11451-1:2003 festgelegten Abständen im Frequenzbereich 20 bis 2 000 MHz durch.

Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 (1. Aufl. 1999) akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, eine begrenzte Anzahl von Festfrequenzen aus dem Bereich auswählen, z. B. 27, 45, 65, 90, 120, 150, 190, 230, 280, 380, 450, 600, 750, 900, 1 300 und 1 800 MHz, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug den Anforderungen dieses Anhangs entspricht.

Versagt ein Fahrzeug bei der Prüfung nach Paragraph 6.1.1 dieses Anhangs, muss sichergestellt sein, dass das Versagen auf die wesentlichen Prüfbedingungen und nicht auf die Erzeugung unkontrollierter Felder zurückzuführen ist.

4.   Erzeugung der erforderlichen Feldstärke

4.1   Prüfungsmethodik

4.1.1   Die „Referenzfeldmethode“ nach ISO DIS 11451-1:2003 wird verwendet, um die Prüffeldbedingungen zu erreichen.

4.1.2   Kalibrierung

Für Feldgeneratoren (Transmission Line Systems) ist ein Feldsondenkopf auf dem Referenzpunkt der Einrichtung zu benutzen.

Für Antennen werden vier Feldsondenköpfe auf dem Referenzpunkt der Einrichtung benutzt.

4.1.3   Prüfungsphase

Das Fahrzeug wird mit der Mittellinie des Fahrzeugs auf dem Referenzpunkt oder der Referenzlinie der Einrichtung aufgestellt. Das Fahrzeug steht normalerweise mit der Front zur Antenne. Wenn jedoch die elektronischen Steuereinheiten und die zugehörige Verkabelung sich überwiegend im Heck des Fahrzeugs befinden, sollte die Prüfung normalerweise mit dem Heck zur Antenne durchgeführt werden. Im Fall von langen Fahrzeugen (d. h. ausgenommen Pkw und leichte Nutzfahrzeuge), deren elektronische Steuereinheiten und zugehörige Verkabelung sich überwiegend in der Mitte des Fahrzeugs befinden, kann ein Referenzpunkt festgelegt werden, der sich entweder im Mittelpunkt der linken oder rechten Fahrzeugseite auf der Fahrzeugoberfläche befindet oder auf einem Punkt der Fahrzeugseite liegt, der vom Hersteller in Verbindung mit der zuständigen Behörde gewählt wird, je nach Verteilung der elektronischen Systeme und der Anordnung ihrer Verkabelung.

Eine solche Prüfung kann nur stattfinden, wenn die Bauausführung der Halle dies zulässt. Die Lage der Antenne muss im Prüfbericht vermerkt werden.


ANHANG VII

VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN BREITBANDIGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRUNGEN AUS ELEKTRISCHEN/ELEKTRONISCHEN UNTERBAUGRUPPEN

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1   Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren kann auf EUBs angewandt werden, die anschließend in Fahrzeuge eingebaut werden können, die Anhang IV erfüllen.

1.2   Prüfverfahren

Diese Prüfung dient zur Messung breitbandiger elektromagnetischer Störungen aus EUBs (z. B. Zündanlagen, Elektromotoren usw.).

Sofern in diesem Anhang nicht anders angegeben ist die Prüfung gemäß CISPR 25 (2. Aufl. 2002) durchzuführen.

2.   Zustand der EUB während der Prüfungen

2.1   Die zu prüfende EUB muss in normalem Betriebszustand sein, vorzugsweise bis zum zulässigen Höchstwert beladen.

3.   Testaufbau

3.1   Die Prüfung wird gemäß CISPR 25 (2. Aufl. 2002) Ziffer 11 — ALSE-Verfahren durchgeführt.

3.2   Alternativer Messort

Alternativ zu einem mit Absorbermaterial ausgestatteten abgeschirmten Raum kann auch ein freies Prüfgelände benutzt werden, das den Anforderungen von CISPR 16-1 (2. Aufl. 2002) entspricht (siehe Anlage 1 zu diesem Anhang).

3.3   Umgebung

Um sicherzustellen, dass keine Fremdstörung oder kein Fremdsignal mit einfällt, das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte, sind vor und nach der eigentlichen Messung Überprüfungen vorzunehmen. Bei beiden Messungen muss die Fremdstörung oder das Fremdsignal mindestens 6 dB unter den Grenzwerten nach Ziffer 6.6.2.1 von Anhang I liegen, außer bei der gewollten Übertragung von schmalbandigen Signalen.

4.   Prüfanforderungen

4.1   Die Grenzwerte gelten für den Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz für Messungen, die in einem mit Absorbermaterial ausgestatteten geschirmten Raum oder auf einem Freifeld-Messplatz durchgeführt werden.

4.2   Die Messungen können entweder mit Quasi-Spitzenwert- oder Spitzenwert-Detektoren durchgeführt werden. Die Grenzwerte in den Ziffern 6.2 und 6.5 gelten für Quasi-Spitzenwert-Detektoren. Wenn Spitzenwert-Detektoren benutzt werden, ist ein Korrekturfaktor von 20 dB anzuwenden, wie in CISPR 12 (5. Aufl. 2001) festgelegt.

4.3   Messungen:

Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in CISPR 25 (2. Aufl. 2002) festgelegten Abständen im Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz durch.

Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 (1. Aufl. 1999) akkreditierten oder von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, den Frequenzbereich in 13 Frequenzbereiche teilen: 30—50, 50—75, 75—100, 100—130, 130—165, 165—200, 200—250, 250—320, 320—400, 400—520, 520—660, 660—820, 820—1 000 MHz und Prüfungen an den 13 Frequenzen vornehmen, die in jedem Frequenzbereich die höchsten Strahlungsniveaus aufweisen, um zu bestätigen, dass die EUB die in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen erfüllt.

Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden um sicherzustellen, dass dies von der EUB verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle.

4.4   Messwerte

Der Höchstwert der Messwerte für die Grenzwerte (horizontale/vertikale Polarisation) bei jedem der 13 Frequenzbereiche, ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten.

Anlage 1

Abbildung 1

Freies Testgelände für elektrische/elektronische Unterbaugruppen

Ebenes freies Gelände, frei von elektromagnetisch reflektierenden Oberflächen

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ANHANG VIII

VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN SCHMALBANDIGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRUNGEN AUS ELEKTRISCHEN/ELEKTRONISCHEN UNTERBAUGRUPPEN

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1   Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren kann auf EUBs angewandt werden, die anschließend in Fahrzeuge eingebaut werden können, die Anhang IV erfüllen.

1.2   Prüfverfahren

Diese Prüfung dient zur Messung schmalbandiger elektromagnetischer Störungen, wie sie von einem System auf Basis von Mikroprozessoren ausgehen könnten.

Sofern in diesem Anhang nicht anders angegeben ist die Prüfung gemäß CISPR 25 (2. Aufl. 2002) durchzuführen.

2.   Zustand der EUB während der Prüfungen

Die zu prüfende EUB muss in normalem Betriebszustand sein.

3.   Testaufbau

3.1   Die Prüfung wird gemäß CISPR 25 (2. Aufl. 2002) Ziffer 11 — ALSE-Verfahren durchgeführt.

3.2   Alternativer Messort

Alternativ zu einem mit Absorbermaterial ausgestatteten abgeschirmten Raum (ALSE) kann auch ein freies Prüfgelände benutzt werden, das den Anforderungen von CISPR16-1 (2. Aufl. 2002) entspricht (siehe Anlage 1 zu diesem Anhang)

3.3   Umgebung

Um sicherzustellen, dass keine Fremdstörung oder kein Fremdsignal mit einfällt, das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte, sind vor und nach der eigentlichen Messung Überprüfungen vorzunehmen. Bei beiden Messungen muss die Fremdstörung oder das Fremdsignal mindestens 6 dB unter den Grenzwerten nach Ziffer 6.6.2.1 von Anhang I liegen, außer bei der gewollten Übertragung von schmalbandigen Signalen.

4.   Prüfanforderungen

4.1   Die Grenzwerte gelten für den Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz für Messungen, die in einem mit Absorbermaterial ausgestatteten geschirmten Raum oder auf einem Freifeld-Messplatz durchgeführt werden.

4.2   Die Messungen werden mit einem durchschnittlichen Detektor vorgenommen.

4.3   Messungen

Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in CISPR 12 (5. Aufl. 2001) festgelegten Abständen im Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz durch.

Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 (1. Aufl. 1999) akkreditierten oder von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, den Frequenzbereich in 13 Frequenzbereiche teilen: 30—50, 50—75, 75—100, 100—130, 130—165, 165—200, 200—250, 250—320, 320—400, 400—520, 520—660, 660—820, 820—1 000 MHz und Prüfungen an den 13 Frequenzen vornehmen, die in jedem Frequenzbereich die höchsten Strahlungsniveaus aufweisen, um zu bestätigen, dass die EUB die in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen erfüllt. Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden um sicherzustellen, dass dies von der EUB verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle.

4.4   Messwerte

Der Höchstwert der Messwerte in Bezug auf die Grenzwerte (horizontale/vertikale Polarisierung) bei jedem der 13 Frequenzbereiche ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten.


ANHANG IX

VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER STÖRFESTIGKEIT VON ELEKTRISCHEN/ELEKTRONISCHEN UNTERBAUGRUPPEN GEGENÜBER EINGESTRAHLTEN ELEKTROMAGNETISCHEN FELDERN

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1   Die in diesem Anhang beschriebenen Prüfverfahren können auf EUBs angewandt werden.

1.2   Prüfverfahren

1.2.1   EUBs können nach Wahl des Herstellers die Anforderungen jeglicher Kombination der folgenden Prüfverfahren erfüllen, vorausgesetzt der komplette Frequenzbereich nach Ziffer 3.1 dieses Anhangs wird abgedeckt.

Absorberkammerprüfung nach ISO DIS 11452-2:2003

Prüfung in der TEM-Zelle nach ISO 11452-3: 3. Aufl. 2001

Prüfung durch Stromeinspeisung nach ISO DIS 11452-4:2003

Prüfung in der Streifenleitung nach ISO 11452-5:2. Aufl. 2002

Prüfung in der 800-mm-Streifenleitung nach Ziffer 4.5 dieses Anhangs

(Frequenzbereich und allgemeine Prüfungsbedingungen beruhen auf ISO DIS 11452-1:2003).

2.   Zustand der EUB während der Prüfungen

2.1   Die Prüfbedingungen entsprechen ISO 11452-1:2002.

2.2   Die geprüfte EUB muss eingeschaltet sein und muss so manipuliert werden, dass sie sich in normalem Betriebszustand befindet. Sie ist gemäß den Angaben in diesem Anhang aufzustellen, außer wenn bestimmte Prüfverfahren es anders vorschreiben.

2.3   Keine zum Betrieb der zu prüfenden EUB erforderliche zusätzliche Ausrüstung darf während der Kalibrierungsphase an ihrem Platz sein. Keine solche Ausrüstung darf während der Kalibrierung näher als 1 m am Referenzpunkt sein.

2.4   Um sicherzustellen, dass bei der Wiederholung von Prüfungen und Messungen reproduzierbare Messergebnisse erzielt werden, müssen die Ausrüstung zur Erzeugung der Prüffelder und ihre Anordnung den gleichen Spezifikationen entsprechen wie diejenigen, die während jeder zugehörigen Kalibrierungsphase benutzt wurde.

2.5   Besteht die zu prüfende EUB aus mehr als einem Teil, sollten die Verbindungskabel idealerweise aus der Verkabelung bestehen, die im Fahrzeug Verwendung findet. Sollte diese nicht verfügbar sein, muss die Entfernung zwischen der elektronischen Steuereinheit und dem Anzeigeelement der Norm entsprechen. Alle Kabelsätze sollten mit möglichst realistischen Ausgängen versehen sein, vorzugsweise mit echten Lasten und Schaltelementen.

3.   Prüfanforderungen

3.1   Frequenzbereich, Verweilzeiten

Die Messungen werden im Frequenzbereich 20 bis 2 000 MHz vorgenommen, wobei die Frequenzschritte der ISO 11452-1:2002 entsprechen.

Die Prüfsignalmodulation ist:

AM, mit 1 kHz Modulation und einem Modulationsgrad von 80 % im Frequenzbereich 20—800 MHz und

PM, t ein 577 μs, Periode 4 600 μs im 800—2 000 MHz Frequenzbereich,

wenn vom technischen Dienst und dem EUB-Hersteller nicht anders vereinbart.

Die Größe der Frequenzschritte und die Beharrungszeit werden gemäß ISO 11452-1:2001 gewählt.

3.2   Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in ISO DIS 11452-1:2003 festgelegten Abständen im Frequenzbereich 20 bis 2 000 MHz durch.

Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 (1. Aufl. 1999) akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, eine begrenzte Anzahl von Festfrequenzen aus dem Bereich auswählen, z.B. 27, 45, 65, 90, 120, 150, 190, 230, 280, 380, 450, 600, 750, 900, 1 300 und 1 800 MHz, um zu bestätigen, dass die EUB den Anforderungen dieses Anhangs entspricht.

3.3   Versagt ein Fahrzeug bei der Prüfung nach diesem Anhang, muss sichergestellt sein, dass das Versagen auf die wesentlichen Prüfbedingungen und nicht auf die Erzeugung unkontrollierter Felder zurückzuführen ist.

4.   Spezifische Anforderungen

4.1   Prüfung im mit Absorbermaterial ausgestatteten Raum

4.1.1   Prüfverfahren

Dieses Prüfverfahren erlaubt die Prüfung von elektrischen/elektronischen Fahrzeugsystemen, in dem eine EUB elektromagnetischer Strahlung ausgesetzt wird, die von einer Antenne erzeugt wird.

4.1.2   Prüfungsdurchführung

Die „Referenzfeldmethode“ nach ISO DIS 11452-2:2003 wird verwendet, um die Prüffeldbedingungen zu erreichen.

Die Prüfung wird mit vertikaler Polarisierung durchgeführt.

4.2   Prüfung in der TEM-Zelle

4.2.1   Prüfverfahren

Die TEM-Zelle (Transversal-Elektro-Magnetisch) erzeugt homogene Felder zwischen Innenleiter (Septum) und Gehäuse (Grundplatte).

4.2.2   Prüfungsdurchführung

Die Prüfbedingungen entsprechen ISO 11452-3: 3. Aufl. 2001.

Je nach zu prüfender EUB wählt die Prüfbehörde das Verfahren der maximalen Feldkopplung mit der EUB oder mit der Verkabelung innerhalb der TEM-Zelle.

4.3   Prüfung durch Stromeinspeisung

4.3.1   Prüfverfahren

Dies ist ein Verfahren zur Durchführung von Störfestigkeitsprüfungen durch Induzieren von Strömen direkt in die Verkabelung mit Hilfe einer Stromzange.

4.3.2   Prüfungsdurchführung

Die Prüfung wird gemäß ISO DIS 11452-4:2003 auf einem Prüfstand durchgeführt. Alternativ kann die EUB gemäß ISO 11451-4 (1. Aufl. 1995) geprüft werden, wenn sie im Fahrzeug eingebaut ist.

Die Stromzange ist in 150 mm Entfernung von der zu prüfenden EUB aufzustellen.

Zur Berechnung von eingespeistem Strom aus Ausgangsleistung ist die Referenzmethode anzuwenden.

Der Frequenzbereich des Verfahrens ist durch die Stromzangenspezifikation begrenzt.

4.4   Prüfung in der Streifenleitung

4.4.1   Prüfverfahren

Dieses Prüfverfahren besteht aus der Einstrahlung festgelegter Feldstärken auf die Verkabelung, die die Komponenten einer EUB miteinander verbindet.

4.4.2   Prüfungsdurchführung

Die Prüfbedingungen entsprechen ISO 11452-5 (2. Aufl. 2002).

4.5   Prüfung in der 800-mm-Streifenleitung

4.5.1   Prüfverfahren

Die Streifenleitung besteht aus zwei im Abstand von 800 mm parallel angeordneten Metallplatten. Die zu prüfende Ausrüstung wird mittig zwischen den Platten aufgestellt und einem elektromagnetischen Feld ausgesetzt (siehe Anlage 1 zu diesem Anhang).

Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit sowohl komplette elektronische Systeme inkl. Sensoren und Schaltelementen zu prüfen, als auch das Steuergerät und den Kabelsatz. Es ist geeignet für Geräte, deren größte Ausdehnung weniger als ein Drittel des Plattenabstands beträgt.

4.5.2   Prüfungsdurchführung

4.5.2.1   Aufstellung der Streifenleitung

Die Streifenleitung ist in einem geschirmten Raum (zur Vermeidung zusätzlicher Störungen) unterzubringen und 2 m entfernt von Wänden und jeglichen metallischen Zäunen aufzustellen, um elektromagnetische Reflektionen zu vermeiden. Strahlenabsorbierendes Material kann zur Dämpfung dieser Reflektionen benutzt werden. Die Streifenleitung ist auf nicht leitenden Stützen mindestens 0,4 m über dem Boden aufzustellen.

4.5.2.2   Kalibrierung der Streifenleitung

Ein Feldstärkemessgerät ist, bei abwesendem Prüfling, im mittleren Drittel der Längs-, Höhen- und Querausdehnung des Raums zwischen den parallelen Platten anzubringen.

Die zugehörige Messausrüstung ist außerhalb des geschirmten Raums zu platzieren. Bei jeder gewünschten Prüffrequenz wird so viel Energie in die Streifenleitung eingespeist, dass die erforderliche Feldstärke an der Antenne erzeugt wird. Diese Ausgangsleistung, oder ein anderer Parameter, der direkt bezogen ist auf die zur Erzeugung des Feldes erforderliche Ausgangsleistung, wird für die Typgenehmigungsprüfung verwendet, solange keine Änderungen in den Einrichtungen oder Ausrüstungen vorgenommen werden, die eine Wiederholung dieses Verfahrens notwendig machen.

4.5.2.3   Einbau der zu prüfenden EUB

Das wichtigste Steuergerät ist, bei abwesendem Prüfling, im mittleren Drittel der Längs-, Höhen- und Querausdehnung des Raums zwischen den parallelen Platten anzubringen. Es ist auf Stützen aus nicht leitendem Material zu stellen.

4.5.2.4   Hauptkabelsatz und Sensor/Schaltelemente-Leitungen

Der Hauptkabelsatz und alle Sensor/Schaltelemente-Leitungen steigen senkrecht vom Steuergerät zur oberen Leiterplatte auf (dies hilft, die Kopplung mit dem elektromagnetischen Feld zu maximieren). Sodann führen sie auf der Unterseite der Platte zu einer ihrer freien Ecken, werden nach oben geschleift und laufen auf der Oberfläche der Leiterplatte bis zu den Anschlüssen für die Versorgung der Streifenleitung. Die Leitungen führen dann zu der angeschlossenen Ausrüstung, die in einem Gebiet außerhalb des Einflusses des elektromagnetischen Feldes steht, z.B. auf dem Boden des geschirmten Raums 1 m längs entfernt von der Streifenleitung.

Anlage 1

Abbildung 1

Prüfung in der 800-mm-Streifenleitung

Image

Abbildung 2

Maße der 800-mm-Streifenleitung

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Anlage 2

Typische Maße der TEM-Zelle

Die folgende Tabelle gibt die Werte zum Bau einer Zelle mit der genannten oberen Grundfrequenz an:

Obere Frequenz

(MHz)

Zellen-Form

Faktor W: b

Zellen-Form

Faktor L/W

Plattenabstand b

(cm)

Septumsbreite S

(cm)

200

1,69

0,66

56

70

200

1,00

1

60

50


ANHANG X

VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER STÖRFESTIGKEIT UND DER STÖRAUSSENDUNGEN VON ELEKTRISCHEN/ELEKTRONISCHEN UNTERBAUGRUPPEN

1.   Allgemeine Bestimmungen

Dieses Prüfverfahren sichert die Störfestigkeit von EUBs gegen leitungsgeführte Störungen an der Stromversorgung des Fahrzeugs und begrenzt leitungsgeführte Störungen von EUBs an der Stromversorgung des Fahrzeugs.

2.   Störfestigkeit gegen leitungsgeführte Störungen, die von den Versorgungsleitungen übertragen werden

Anwendung der Prüfimpulse 1, 2a, 2b, 3a, 3b und 4 gemäß der internationalen Norm ISO 7637-2:2002 auf die Versorgungsleitungen sowie auf andere Verbindungen der EUBs, die im Betrieb mit den Versorgungsleitungen verbunden sein können.

3.   Störfestigkeit gegen Störungen an den Versorgungsleitungen

Messung entsprechend der internationalen Norm ISO 7637-2:2002 an Versorgungsleitungen sowie an anderen Verbindungen der EUBs, die im Betrieb mit Versorgungsleitungen verbunden sein können.


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