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Document 31994L0038
Commission Directive 94/38/EC of 26 July 1994 amending Annexes C and D to Council Directive 92/51/EEC on a second general system for the recognition of professional education and training to supplement Directive 89/48/EEC
Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
ABl. L 217 vom 23.8.1994, p. 8–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007
Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
Amtsblatt Nr. L 217 vom 23/08/1994 S. 0008 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0147
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0147
RICHTLINIE 94/38/EG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (1), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei der Prüfung eines begründeten Antrags auf Aufnahme oder Streichung von Ausbildungsgängen in das bzw. aus dem Verzeichnis in Anhang C oder in Anhang D achtet die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 92/51/EWG insbesondere darauf, ob der Diplominhaber nach dem Diplom über den betreffenden Ausbildungsgang über einen vergleichbar hohen beruflichen Ausbildungsstand verfügt wie ein Absolvent eines postsekundären Ausbildungsgangs nach Artikel 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Ziffer i) und ähnliche Verantwortungen übernehmen sowie entsprechende Aufgaben ausüben kann. Deutschland hat einen begründeten Antrag zur Änderung der Anhänge C und D, Italien hat einen begründeten Antrag zur Änderung des Anhangs C eingereicht. Die Bezugnahme auf den Beruf des (der) Krankengymnasten(in) in Deutschland ist anzupassen, da im Zuge einer Gesetzesänderung eine neue Berufsbezeichnung eingeführt wurde. Der Aufbau der Ausbildung bleibt jedoch davon unberührt. Die in Anhang C aufzunehmenden deutschen Ausbildungsgänge stimmen in ihrer Struktur mit den in Anhang C Nummer 1 "Paramedizinischer und sozialpädagogischer Bereich" für Deutschland, Italien und Luxemburg bereits aufgeführten Ausbildungsgängen überein. Die zum Beruf des Buchprüfers ( "ragioniere") und des Wirtschaftsprüfers ( "perito commerciale") führenden italienischen Ausbildungsgänge fallen nach einer Ausbildungsreform nunmehr unter die Richtlinie 89/48/EWG des Rates (2). Im Falle des Sozialrechtsberaters ( "consulente del lavoro") ist der unter die Richtlinie 89/48/EWG fallende Ausbildungsweg inzwischen die Regel. Die zu den genannten Berufen führenden Ausbildungsgänge sind demnach aus Anhang C zu streichen. Inhaber von Befähigungsnachweisen, die als solche unter die Richtlinie 92/51/EWG fallen würden, können die in Artikel 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG vorgesehene Möglichkeit einer Gleichstellung ihrer Nachweise in Anspruch nehmen. In Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 92/51/EWG gelten die Bestimmungen der genannten Richtlinie nicht für Tätigkeiten, die Gegenstand einer in Anhang A aufgeführten Richtlinie sind, einschließlich der in Anhang B genannten Richtlinien, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung gelten, auch wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates einen der "besonders strukturierten Bildungs- und Ausbildungsgänge", auf die Anhang D Bezug nimmt, abgeschlossen hat. Die in Anhang D für Deutschland aufzunehmenden Ausbildungsgänge ähneln in ihrer Struktur einigen der in Anhang C aufgeführten Ausbildungsgänge. Sie haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. In Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 92/51/EWG und damit die allgemeine Regelung wirksam angewandt werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsgänge in Anhang D aufgeführt sind, der Kommission ein Verzeichnis der betreffenden Diplome. Aus Gründen der Verständlichkeit der Anhänge C und D sollten die geänderten Listen im Anhang veröffentlicht werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 15 der Richtlinie 92/51/EWG - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG werden entsprechend dem Anhang I zu dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 Das entsprechend geänderte Verzeichnis der Ausbildungsgänge der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG ist dieser Richtlinie als Anhang II beigefügt. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Oktober 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten nehmen dabei entweder in den Vorschriften selbst oder durch einen entsprechenden Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Einzelheiten der Bezugnahme werden von den Mitgliedstaaten geregelt. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 26. Juli 1994 Für die Kommission Raniero VANNI D'ARCHIRAFI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25. (2) ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16. ANHANG I 1. Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates wird wie folgt geändert: 1) Unter Nummer "1. Paramedizinischer und sozialpädagogischer Bereich" wird der Abschnitt "In Deutschland" wie folgt geändert: a) der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- Krankengymnast(in)/Physiotherapeut(in): (1)" b) der Abschnitt wird wie folgt ergänzt: "- medizinisch-technische(r) Laboratoriums-Assistent(in), - medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in), - medizinisch-technische(r) Assistent(in) für Funktionsdiagnostik, - veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent(in), - Diätassistent(in), - Pharmazieingenieur für die Ausbildung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zum 31. März 1994 - psychiatrische(r) Krankenschwester/Krankenpfleger - Sprachtherapeut(in)" 2) Unter Nummer "4. Technischer Bereich" wird der Abschnitt "In Italien" wie folgt geändert: - der dritte Gedankenstrich "Buchprüfer ( }ragioniere') und Wirtschaftsprüfer ( }perito commerciale')" wird gestrichen; - der vierte Gedankenstrich "Sozialrechtsberater ( }consulente del lavoro')" wird gestrichen; - der sechste Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch den Abschluß eines mindestens zweijährigen Praktikums". 2. Anhang D wird wie folgt geändert: Folgender Abschnitt wird hinzugefügt: "In Deutschland Reglementierte Ausbildungen, - die zum Beruf des (der) technischen Assistenten(in) und des (der) kaufmännischen Assistenten(in), zu den sozialen Berufen sowie zum Beruf des (der) staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrers(in) führenden reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, die den mittleren Bildungsabschluß voraussetzen und folgende Ausbildungsabschnitte umfassen: - entweder mindestens drei Jahre (2) berufliche Ausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird, gegebenenfalls ergänzt durch einen ein- oder zweijährigen Spezialisierungskurs, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird, - oder mindestens zweieinhalb Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird, - oder mindestens zwei Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens einjährige Berufspraxis oder ein mindestens einjähriges Praktikum an einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird; - die zum Beruf des (der) staatlich geprüften Technikers(in), Betriebswirtes(in), Gestalters(in) und Familienpflegers(in) führenden reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren, die den abgeschlossenen Pflichtschulbesuch oder eine gleichwertige Bildung (von nicht weniger als 9 Jahren) sowie den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen Berufsschulausbildung voraussetzen und im Abschluß an eine mindestens zweijährige Berufspraxis eine Vollzeitausbildung von mindestens zwei Jahren bzw. eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer umfassen; - die reglementierten Bildungs- und Weiterbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren, die in der Regel den abgeschlossenen Pflichtschulbesuch (von nicht weniger als 9 Jahren) und eine abgeschlossene Berufsausbildung (gewöhnlich drei Jahre) voraussetzen und eine mindestens zweijährige (gewöhnlich dreijährige) Berufspraxis sowie eine Prüfung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung umfassen, für die in der Regel der Besuch von berufsbegleitenden Ausbildungsmaßnahmen (mindestens 1 000 Stunden) oder eine Vollzeitausbildung (mindestens ein Jahr) vorausgesetzt wird. Die deutschen Behörden übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Ausbildungsgänge." (1) Die Berufsbezeichnung "Physiotherapeut(in)" wird seit dem 1. Juni 1994 anstelle der bisherigen Bezeichnung "Krankengymnast(in)" verliehen. Jedoch können Berufsangehörige, die vor diesem Datum ihr Diplom erhalten haben, auf Wunsch die alte Berufsbezeichnung "Krankengymnast(in)" weiterführen. (2) Die Mindestdauer von drei Jahren kann auf zwei Jahre verkürzt werden, wenn der Betreffende entweder die allgemeine Hochschulreife (13 Schuljahre) oder die Fachhochschulreife (12 Schuljahre) nachweisen kann. ANHANG II VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE a) ERSTER ABSATZ ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii) 1. Paramedizinischer und sozialpädagogischer Bereich Die folgenden Ausbildungsgänge: in Deutschland - Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger, - Krankengymnast(in)/Physiotherapeut(in) (1), - Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in), - Logopäde/Logopädin, - Orthoptist(in), - staatlich anerkannte(r) Erzieher(in), - staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(in), - medizinisch-technische(r) Laboratoriums-Assistent(in), - medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in), - medizinisch-technische(r) Assistent(in) für Funktionsdiagnostik, - veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent(in), - Diätassistent(in), - Pharmazieingenieur bis zum 31. März 1994 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, - Psychiatrische(r) Krankenschwester/Krankenpfleger, - Sprachtherapeut(in), in Italien - Zahntechniker ( "odontotecnico"), - Optiker ( "ottico"), - Fusspfleger ( "podologo"), in Luxemburg - medizinisch-technischer Radiologie-Assistent ( "assistant(e) technique médical(e) en radiologie"), - medizinisch-technischer Labor-Assistent ( "assistant(e) technique médical(e) de laboratoire"), - Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten ( "infirmier(ière) psychiatrique"), - medizinisch-technische/r Chirurgie-Assistent/in ( "assistant(e) technique médical(e) en chirurgie"), - Kinderkrankenpfleger/-schwester ( "infirmier(ière) puériculteur(trice)"), - Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester ( "infirmier(ière) anesthésiste"), - geprüfter Masseur/in ( "masseur(euse) diplômé(e)"), - Erzieher/in ( "éducateur(trice)"), die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen: - entweder mindestens drei Jahre berufliche Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird, gegebenenfalls ergänzt durch einen ein- oder zweijährigen Spezialisierungskurs, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird, - oder mindestens zweieinhalb Jahre berufliche Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird, - oder mindestens zwei Jahre berufliche Ausbildung an einer Fachschule, die durch eine Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens einjährige Berufspraxis oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird. 2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum "Meister", für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten) Die folgenden Ausbildungsgänge: in Dänemark - Optiker ( "optometrist"), die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtlänge von 14 Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung, die in eine zweieinhalbjährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist, die durch eine anerkannte Prüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht auf Führung des Titels "mester" verleiht; - Orthopädiemechaniker ( "ortopädimekaniker"), die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von zwölfeinhalb Jahren und umfassen eine dreieinhalbjährige Berufsausbildung, die in eine sechsmonatige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine dreijährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist, die durch eine anerkannte Prüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht auf Führung des Titels "mester" verleiht; - Orthopädieschuhmacher ( "ortopädiskomager"), die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von dreizehneinhalb Jahren und umfassen eine viereinhalbjährige Berufsausbildung, die in eine zweijährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist, die durch eine anerkannte Prüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht auf Führung des Titels "mester" verleiht; in Deutschland - Augenoptiker, - Zahntechniker, - Bandagist, - Hörgeräte-Akustiker, - Orthopädiemechaniker, - Orthopädieschuhmacher, in Luxemburg - Augenoptiker ( "opticien"), - Zahntechniker ( "mécanicien dentaire"), - Hörgeräte-Akustiker ( "audioprothésiste"), - Orthopädiemechaniker-Bandagist ( "mécanicien orthopédiste-bandagiste"), - Orthopädieschuhmacher ( "orthopédiste-cordonnier"), die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von 14 Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung erworben und durch eine Prüfung abgeschlossen wird; das Bestehen dieser Prüfung ist erforderlich, um die unter den Begriff "Handwerk" fallende Tätigkeit als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter mit vergleichbarer Verantwortung ausüben zu können. 3. Seeschiffahrt a) Schiffsführung Die folgenden Ausbildungsgänge: in Dänemark - Kapitän der Handelsmarine ( "skibsförer"), - Erster Offizier ( "overstyrmand"), - Steuermann, Wachoffizier ( "enestyrmand, vagthavende styrmand"), - Wachoffizier ( "vagthavende styrmand"), - Schiffsbetriebsmeister ( "maskinchef"), - leitender technischer Offizier ( "1. maskinmester"), - leitender technischer Offizier/technischer Wachoffizier ( "1. maskinmester/vagthavende maskinmester"), in Deutschland - Kapitän AM, - Kapitän AK, - nautischer Schiffsoffizier AMW, - nautischer Schiffsoffizier AKW, - Schiffsbetriebstechniker CT - Leiter von Maschinenanlagen, - Schiffsmaschinist CMa - Leiter von Maschinenanlagen, - Schiffsbetriebstechniker CTW, - Schiffsmaschinist CMaW - technischer Alleinoffizier, in Italien - nautischer Offizier ( "ufficiale di coperta"), - technischer Offizier ( "ufficiale di macchina"), in den Niederlanden - Deckoffizier in der Küstenschiffahrt (mit Ergänzung) ( "stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)"), - diplomierter Maschinenwachdienstkundiger ( "diploma motordrijver"), die Bildungs- und Ausbildungsgängen entsprechen, die: - in Dänemark eine Grundschule von neun Jahren umfassen, an die sich ein Grundausbildungsgang und/oder ein Seedienstausbildungsgang mit einer Dauer von 17 bis 36 Monaten anschließt, ergänzt: - für den Wachoffizier durch eine einjährige berufliche Fachausbildung, - für die anderen Berufe durch eine dreijährige berufliche Fachausbildung; - in Deutschland eine Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren haben, davon eine dreijährige Berufsgrundausbildung und eine einjährige Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung - gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis - anschließt; - in Italien eine Gesamtdauer von 13 Jahren haben, davon mindestens fünf Jahre berufliche Ausbildung, die mit einer Prüfung abgeschlossen und gegebenenfalls durch ein Praktikum ergänzt werden; - in den Niederlanden einen Studiengang von 14 Jahren umfassen, davon mindestens zwei Jahre Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, ergänzt durch ein zwölfmonatiges Praktikum, und die im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen, Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt sind. b) Hochseefischerei Die folgenden Ausbildungsgänge: in Deutschland - Kapitän BG/Fischerei, - Kapitän BK/Fischerei, - nautischer Schiffsoffizier BGW/Fischerei, - nautischer Schiffsoffizier BKW/Fischerei, in den Niederlanden - technischer Deckoffizier V ( "stuurman werktuigkundige V"), - Maschinenwachdienstkundiger IV auf Fischereifahrzeugen ( "werktuigkundige IV visvaart"), - Deckoffizier auf Fischereifahrzeugen ( "stuurman IV visvaart"), - technischer Deckoffizier VI ( "stuurman werktuigkundige VI"), die Bildungs- und Ausbildungsgängen entsprechen, die: - in Deutschland eine Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren haben, davon eine dreijährige Berufsgrundausbildung und eine einjährige Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung - gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis - anschließt, - in den Niederlanden einen Studiengang zwischen 13 und 15 Jahren umfassen, davon mindestens zwei Jahre an einer beruflichen Fachschule, ergänzt durch ein zwölfmonatiges Praktikum, und die im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit der Fischereifahrzeuge) anerkannt sind. 4. Technischer Bereich Die folgenden Ausbildungsgänge: in Italien - Vermessungstechniker ( "geometra"), - staatlich geprüfter Landwirt ( "perito agrario"), diese Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine technische Sekundarschulausbildung mit einer Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, davon eine achtjährige Pflichtschulzeit, an die sich eine fünfjährige Sekundarschulausbildung anschließt, wobei drei Jahre der Berufsbildung gewidmet sind, die durch das technische Abitur abgeschlossen und wie folgt ergänzt werden: - im Fall des Vermessungstechnikers entweder durch ein mindestens zweijähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb oder durch eine fünfjährige Berufserfahrung; - im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch den Abschluß eines mindestens zweijährigen Praktikums; daran schließt sich die staatliche Prüfung an; in den Niederlanden - Gerichtsvollzieher ( "gerechtsdeurwaarder"), dieser Bildungs- und Ausbildungsgang umfasst einen Studiengang und eine berufliche Ausbildung mit einer Gesamtdauer von 19 Jahren, davon eine achtjährige Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschließt, wobei vier Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind und durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen werden, ergänzt durch eine dreijährige theoretische und praktische Ausbildung, die auf die Ausübung des Berufs ausgerichtet ist. 5. Bildungs- und Ausbildungsgänge im Vereinigten Königreich, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ( "National Vocational Qualifications") bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ( "Scottish Vocational Qualifications") zugelassen sind Die Bildungs- und Ausbildungsgänge: - medizinisch-wissenschaftlicher Laborant ( "medical laboratory scientific officer"), - Bergbau-Elektroingenieur ( "mine electrical engineer"), - Bergbauingenieur ( "mine mechanical engineer"), - anerkannter Sozialarbeiter im Bereich Geisteskrankheiten ( "approved social worker - mental health"), - Bewährungshelfer ( "probation officer"), - Zahnheilkundiger ( "dental therapist"), - Zahnpfleger ( "dental hygienist"), - Augenoptiker ( "dispensing optician"), - Bergwerksbeauftragter ( "mine deputy"), - Konkursverwalter ( "insolvency practitioner"), - zugelassener Notar für Eigentumsübertragungen ( "licensed conveyancer"), - Prothetiker ( "prothetist"), - Erster Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ( "first mate - freight/passenger ships - unrestricted"), - Zweiter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ( "second mate - freight/passenger ships - unrestricted"), - Dritter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ( "third mate - freight/passenger ships - unrestricted"), - Deckoffizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ( "deck officer - freight/passenger ships - unrestricted"), - technischer Schiffsoffizier 2. Klasse auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung in bezug auf das Handelsgebiet ( "engineer officer - freight/passenger ships - unlimited trading area"), und - Warenzeichenmakler ( "trade mark agent"), führen zu Abschlüssen, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ( "National Vocational Qualifications" - NVQ) zugelassen sind oder vom Nationalen Rat für berufliche Befähigungsnachweise ( "National Council for Vocational Qualifications") bestätigt oder als gleichwertig anerkannt werden bzw. die in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ( "Scottish Vocational Qualifications") zugelassen sind und die den Niveaus 3 und 4 des nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise ( "National Framework of Vocational Qualifications") des Vereinigten Königreichs entsprechen. Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen: - Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Grossteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung anderer. - Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln. LISTE DER BESONDERS STRUKTURIERTEN BILDUNGS- UND AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS ARTIKEL 3 BUCHSTABE b) UNTERABSATZ 1 DRITTER GEDANKENSTRICH Im Vereinigten Königreich Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge, die zu Abschlüssen führen, die vom Nationalen Rat für berufliche Befähigungsnachweise ( "National Council for Vocational Qualifications") als nationale berufliche Befähigungsnachweise ( "National Vocational Qualifications" - NVQ) zugelassen sind bzw. die in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ( "Scottish Vocational Qualifications") zugelassen sind und die den Niveaus 3 und 4 des nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise ( "National Framework of Vocational Qualifications") des Vereinigten Königreichs entsprechen. Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen: - Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Grossteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung anderer. - Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln. In Deutschland Folgende reglementierte Ausbildungen: - die zum Beruf des (der) technischen Assistenten(in) und des (der) kaufmännischen Assistenten(in), zu den sozialen Berufen sowie zum Beruf des (der) staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrers(in) führenden reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, die den mittleren Bildungsabschluß voraussetzen und folgende Ausbildungsabschnitte umfassen: - entweder mindestens drei Jahre (2) berufliche Ausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird, gegebenenfalls ergänzt durch einen ein- oder zweijährigen Spezialisierungskurs, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird, - oder mindestens zweieinhalb Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird, - oder mindestens zwei Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens einjährige Berufspraxis oder ein mindestens einjähriges Praktikum an einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird; - die zum Beruf des (der) staatlich geprüften Technikers(in), Betriebswirtes(in), Gestalters(in) und Familienpflegers(in) führenden reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren, die den abgeschlossenen Pflichtschulbesuch oder eine gleichwertige Bildung (von mindestens 9 Schuljahren) sowie den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen Berufsschulausbildung voraussetzen und im Anschluß an eine mindestens zweijährige Berufspraxis eine Vollzeitausbildung von mindestens zwei Jahren bzw. eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer umfassen; - die reglementierten Bildungs- und Weiterbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren, die in der Regel den abgeschlossenen Pflichtschulbesuch (von mindestens 9 Jahren) und eine abgeschlossene Berufsausbildung (gewöhnlich drei Jahre) voraussetzen und eine mindestens zweijährige (gewöhnlich dreijährige) Berufspraxis sowie eine Prüfung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung umfassen, für die in der Regel der Besuch von berufsbegleitenden Ausbildungsmaßnahmen (mindestens 1 000 Stunden) oder eine Vollzeitausbildung (mindestens ein Jahr) vorausgesetzt wird. Die deutschen Behörden übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der betreffenden Ausbildungsgänge mittels dieser Anlage. (1) Die Berufsbezeichnung "Physiotherapeut(in)" wird seit dem 1. Juni 1994 anstelle der bisherigen Bezeichnung "Krankengymnast(in)" verliehen. Jedoch können Berufsangehörige, die vor diesem Datum ihr Diplom erhalten haben, auf Wunsch die alte Berufsbezeichnung "Krankengymnast(in)" weiterführen. (2) Die Mindestdauer von drei Jahren kann auf zwei Jahre verkürzt werden, wenn der Betreffende entweder die allgemeine Hochschulreife (13 Schuljahre) oder die Fachhochschulreife (12 Schuljahre) nachweisen kann.