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Amtsblatt der Europäischen Union, L 179, 14. Juli 2023


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ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 179

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
14. Juli 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1448 der Kommission vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hinsichtlich Vorschusszahlungen im Rahmen des Schulprogramms und zur Berichtigung der genannten Verordnung

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1449 der Kommission vom 12. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Bezug auf die Zahlung der Beihilfe, Übertragungen zwischen Mittelzuweisungen und Verwaltungskontrollen

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1450 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1451 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 hinsichtlich der Meldung von Seuchen und der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen für die Genehmigung von obligatorischen und optionalen Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie in Bezug auf Anträge auf Anerkennung des Status seuchenfrei ( 1 )

48

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

57

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1453 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ( 1 )

90

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1454 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt WESSOCLEAN GOLD LINE gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

93

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1455 der Kommission vom 13. Juli 2023 hinsichtlich der dringenden vorläufigen Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat als Futtermittelzusatzstoffe für Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden und Hasentiere ( 1 )

103

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1456 des Rates vom 10. Juli 2023 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

113

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1457 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Juli 2023 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2023/311 (EUNAVFOR ATALANTA/2/2023)

114

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1458 der Kommission vom 11. Juli 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Griechenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4794)  ( 1 )

116

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Luftverkehrsausschusses Europäische Union/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerisch en Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, vom 9. Juni 2023 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr [2023/1459]

119

 

*

Beschluss Nr. 2/2023 des gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit vom 28. Juni 2023 zur Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse [2023/1460]

147

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

14.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 2 des Abkommens am 4. April 2022 abgeschlossen worden ist.


VERORDNUNGEN

14.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1448 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2023

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hinsichtlich Vorschusszahlungen im Rahmen des Schulprogramms und zur Berichtigung der genannten Verordnung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 und Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro.

(2)

Im Einklang mit Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten beschließen, Vorschusszahlungen im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die Beihilfe für das Schuljahr 2023/2024 und die folgenden Schuljahre zu gewähren. Um kohärente und nichtdiskriminierende Vorschusszahlung sicherzustellen und den Schutz der Unionsmittel zu gewährleisten, sollten besondere Anforderungen für Vorschusszahlungen in Form eines Höchstprozentsatzes der Beihilfe für die Antragsteller und der Anforderung an die Antragsteller, eine Sicherheit zu leisten, festgelegt werden.

(3)

In Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 sind die besonderen Situationen festgelegt, in denen die zuständige Behörde auf die Leistung der Sicherheit verzichten kann. Da das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Schulprogramms gering ist, wenn es sich bei den Antragstellern um Behörden handelt, sollte es der zuständigen Behörde auch gestattet werden, bei diesen Antragstellern auf die Leistung der Sicherheit zu verzichten.

(4)

In Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 sollte sich der Titel auch auf den Verfall der Sicherheiten beziehen, und aus Gründen der Klarheit sollte in Absatz 2 der Verweis auf Artikel 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (4) zur Festlegung des Verfahrens für den Verfall der Sicherheit aufgenommen werden.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127

In Kapitel IIIa der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 15b

Besondere Anforderungen für Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116

(1)   Die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen 80 % der Beihilfe nicht übersteigen, auf die Antragsteller für die Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten im Laufe des Schuljahres Anspruch haben:

a)

Abgabe oder Verteilung von Erzeugnissen an Kinder;

b)

begleitende pädagogische Maßnahmen;

c)

Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen;

d)

Öffentlichkeitsarbeit.

(2)   Vorschusszahlungen gemäß Absatz 1 werden nur gewährt, wenn eine Sicherheit, die mindestens dem Vorschussbetrag entspricht, geleistet wird.

(3)   Abweichend von Artikel 19 kann die zuständige Behörde auch dann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn es sich bei der für die Erfüllung der Verpflichtung verantwortlichen Partei um eine Behörde handelt.“

Artikel 2

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127

Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 wird wie folgt berichtigt:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Freigabe und Verfall von Sicherheiten“

2.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so lässt die zuständige Behörde die Sicherheit unverzüglich nach dem Verfahren des Artikels 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (*) verfallen.

Sofern in spezifischen Unionsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.

(*)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).“"

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).


14.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1449 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Bezug auf die Zahlung der Beihilfe, Übertragungen zwischen Mittelzuweisungen und Verwaltungskontrollen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und e,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (2), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, Vorschusszahlungen im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Teil II Titel I Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden „Schulprogramm“) für die Beihilfe ab dem Schuljahr 2023/2024 zu gewähren. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (3) ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 durch Vorschriften u. a. über Sicherheiten, einschließlich spezifischer Bedingungen für Vorschusszahlungen im Rahmen des Schulprogramms in Form eines Höchstprozentsatzes der Beihilfe an die Antragsteller und die Verpflichtung der Antragsteller, eine Sicherheit zu leisten.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (4) enthält Vorschriften für die Durchführung des Schulprogramms, einschließlich des Inhalts der Strategien der Mitgliedstaaten, sowie für die Beantragung und Auszahlung der Beihilfe, nachdem die Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms durchgeführt wurden. Es sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen im Rahmen des Schulprogramms gewähren können.

(3)

Auch Vorschriften über Inhalt und Häufigkeit der im Rahmen des Schulprogramms einzureichenden Anträge auf Vorschusszahlungen sowie die von den Antragstellern vorzulegenden Nachweise sollten festgelegt werden.

(4)

In Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Mindestanforderungen festgelegt, die die Beihilfeanträge erfüllen müssen, damit die Antragsteller sie nach Durchführung der Maßnahmen, für die sie ihre Beihilfeanträge stellen, bei den zuständigen Behörden einreichen können, um die Erstattung der entstandenen Ausgaben zu beantragen. Außerdem sind darin die Unterlagen festgelegt, mit denen diese Anträge zu belegen sind. Die Einreichung eines Beihilfeantrags sollte auch dann verpflichtend sein, wenn der Antragsteller eine Vorschusszahlung erhalten hat. Für Beihilfeanträge, bei denen Vorschusszahlungen geleistet wurden, sollten jedoch besondere Anforderungen festgelegt werden.

(5)

In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden den Antragstellern die bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms entstandenen Kosten erstatten. Es ist angezeigt, Vorschriften zu erlassen, nach denen die zuständigen Behörden den Antragstellern Vorschusszahlungen gewähren, und die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe festzulegen, wenn eine Vorschusszahlung gewährt wurde. Darüber hinaus sollten die Anforderungen bezüglich der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Nachweise in Artikel 4 aufgenommen werden, da sie als Belege für die Beihilfeanträge dienen.

(6)

In Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Fristen für Übertragungen zwischen den Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse und für Schulmilch sowie für die Übermittlung dieser Übertragungsmeldungen an die Kommission in den Anträgen auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung festgelegt. Gemäß Artikel 23a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Übertragungen einmal pro Schuljahr vorgenommen werden, entweder vor der Festlegung der endgültigen Mittelzuweisungen für das nächste Schuljahr zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat oder nach Beginn des Schuljahres zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats, sofern diese Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wurden. Gemäß den Artikeln 3 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 melden die Mitgliedstaaten der Kommission sämtliche derart zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen übertragenen Beträge bis zum 31. Januar des Schuljahres, in dem die Übertragungen vorgenommen werden. Damit die Mitgliedstaaten ihre Mittelzuweisungen flexibler verwalten können und die Mittel möglichst ausgeschöpft werden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, nach diesem Zeitpunkt Übertragungen zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat vorzunehmen und diese der Kommission bis zum 31. August, der auf das betreffende Schuljahr folgt, zu melden.

(7)

Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 enthält besondere Vorschriften für die Kontrollen, die die Mitgliedstaaten durchführen müssen, um die Einhaltung der für das Schulprogramm geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen. Diese Vorschriften sehen systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge vor und enthalten die Anforderungen an die Kontrolle der mit den Beihilfeanträgen eingereichten Belege. Für Anträge auf Vorschusszahlungen sollten dieselben Vorschriften gelten. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Schulprogramms und im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte außerdem festgelegt werden, dass die Verwaltungskontrollen vor der Zahlung der Beihilfe durchzuführen sind.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Da die Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen für Beihilfen erst ab dem Schuljahr 2023/2024 gewähren dürfen und ihnen ausreichend Zeit für die Anpassung ihres Kontrollsystems eingeräumt werden muss, sollten die geänderten Bestimmungen über Vorschusszahlungen und Kontrollen erst für die Beihilfen ab dem Schuljahr 2023/2024 gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ea)

beschließen Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) Vorschusszahlungen für Beihilfen zu gewähren, den Höchstbetrag der Vorschusszahlung, ausgedrückt in einem Prozentsatz der Beihilfe, auf den die Antragsteller Anspruch haben, und die Modalitäten für die Gewährung der Vorschusszahlung;

(*1)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).“"

2.

Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

„Artikel 3a

Anträge der Antragsteller auf Vorschusszahlungen

1.   Die Mitgliedstaaten, die beschließen, gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 Vorschusszahlungen zu zahlen, legen Form, Inhalt, Häufigkeit und Frist für die von den Antragstellern eingereichten Anträge auf Vorschusszahlungen fest.

2.   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Unterlagen den Anträgen auf Vorschusszahlungen als Nachweise beizufügen sind, einschließlich der Unterlagen, die für die Berechnung des Betrags erforderlich sind, auf den die Antragsteller Anspruch haben.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„1a.   Auch wenn eine Vorschusszahlung gewährt wurde, müssen die Antragsteller einen Beihilfeantrag stellen, um die Erstattung der bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms entstandenen Kosten zu beantragen. Der Beihilfeantrag kann erst gestellt werden, wenn die Maßnahmen, auf die sich der Beihilfeantrag bezieht, vollständig durchgeführt wurden.“

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„2a.   Wurde eine Vorschusszahlung gewährt, so muss die Höhe dieser Vorschusszahlung im Beihilfeantrag angegeben werden.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Belege im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen vorzulegen sind. Als Mindestanforderung sind die in den Beihilfeanträgen beantragten Beträge durch Unterlagen zu belegen, die Folgendes enthalten:

a)

Nachweis, dass die Mengen geliefert oder verteilt wurden und/oder dass die Materialien oder Dienstleistungen für die Zwecke des Schulprogramms geliefert bzw. erbracht wurden, und

b)

sofern der Mitgliedstaat ein kostenbasiertes System anwendet, Preis der gelieferten oder verteilten Erzeugnisse oder Materialien oder der erbrachten Dienstleistungen zusammen mit einer Quittung oder einem Zahlungsbeleg oder einer gleichwertigen Bescheinigung.

Bei Beihilfeanträgen, die begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit betreffen, müssen die Nachweise auch eine Aufschlüsselung der Mittel auf die einzelnen Tätigkeiten und genaue Angaben zu den damit verbundenen Kosten enthalten.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Zahlung der Beihilfe, einschließlich Vorschusszahlungen

1.   Die Vorschusszahlungen werden von der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn ein Antrag gemäß Artikel 3a der vorliegenden Verordnung und — sofern gemäß Artikel 15b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (*2) eine Sicherheit geleistet werden muss — Belege über die geleistete Sicherheit vorgelegt werden, es sei denn, der zuständigen Behörde liegen bereits Nachweise über die geleistete Sicherheit vor.

2.   Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe zur Erstattung der bei der Durchführung des Schulprogramms entstandenen Kosten nur, wenn ein Antrag zusammen mit den erforderlichen Belegen gemäß Artikel 4 vorgelegt wird. Die Beihilfe wird innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags ausgezahlt, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

Wurde eine Vorschusszahlung gewährt, so entspricht die auszuzahlende Beihilfe der Differenz zwischen dem zu zahlenden Beihilfebetrag und dem Betrag der Vorschusszahlung.

(*2)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).“"

5.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Übertragungen zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Fällen, in denen keine Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen vorgenommen wurden, werden entweder in den Anträgen auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung oder in der Mitteilung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gemeldet.

Nehmen Mitgliedstaaten Übertragungen der endgültigen Mittelzuweisungen im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach dem 31. Januar vor, so teilen sie dies der Kommission bis zum 31. August mit, der auf das betreffende Schuljahr folgt.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sehen systematische, vor der Zahlung durchzuführende Verwaltungskontrollen sämtlicher Anträge auf Vorschusszahlungen gemäß Artikel 3a und sämtlicher Beihilfeanträge gemäß Artikel 4 vor. Die Mitgliedstaaten kontrollieren bei sämtlichen Beihilfeanträgen eine repräsentative Stichprobe der mit den Beihilfeanträgen eingereichten Belege.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Bei Anträgen auf Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen werden die im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen gemäß Artikel 4 vorgenommenen Verwaltungskontrollen durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 10 ergänzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 2 bis 4 und Nummer 6 gelten für Beihilfen ab dem Schuljahr 2023/2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).


14.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1450 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2023

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission (2) führte die Europäische Kommission Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 29,2 % und 41,4 % auf Einfuhren von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und bei 45,6 % für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen; für alle übrigen Unternehmen in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) gilt ein Zollsatz von 54,9 %.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(4)

Der Überprüfungsantrag wurde am 10. Februar 2022 im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller (European Steel Tube Association — im Folgenden „Antragsteller“ oder „ESTA“) im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm gestellt. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(5)

Nachdem die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 12. Mai 2022 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.4.   Stellungnahmen zur Einleitung der Überprüfung

(6)

Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung warfen die mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus der VR China die Frage auf, ob die Tatsache, dass sich keiner der in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller an diesem Überprüfungsantrag beteiligte, nicht eine vollständige Erholung von den gedumpten und schädigenden Einfuhren für die fraglichen Unternehmen impliziere.

(7)

Die Kommission stellte erstens fest, dass die ausführenden Hersteller nicht infrage stellten, dass der Antrag die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllte. Er wurde vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller gestellt, auf den mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion entfallen, und wurde von Unionsherstellern unterstützt, auf die insgesamt mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion entfallen. Zweitens wurde der Unionshersteller Huta Batory in beiden Untersuchungen, der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung, in die Stichprobe einbezogen. Drittens unterstützte Valcovni Trub Chomutov AS, der zweite in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogene Hersteller, den Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung, wurde aber von der Kommission nicht in die Stichprobe einbezogen. Die beiden anderen Unternehmen, die in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden waren, Arcelor Mittal Tubular Products Roman und Vallourec Deutschland GmbH, haben sich vom Unionsmarkt zurückgezogen oder sind dabei, sich zurückzuziehen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(8)

Außerdem führten die ausführenden Hersteller an, dass eine Auslaufüberprüfung eingeleitet werde, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen betonten sie, dass die chinesischen ausführenden Hersteller aufgrund der unterschiedlichen Methoden, die bei der Heranziehung der Preise in einem repräsentativen Land angewandt würden, den Normalwert überhaupt nicht ermitteln könnten.

(9)

Die Kommission stellte fest, dass sie die Richtigkeit und Angemessenheit der vorgelegten Beweise geprüft hat und zu dem Schluss kam, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung dieser Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung zu rechtfertigen. In jedem Fall haben die ausführenden Hersteller kein Beispiel für unzureichende Beweise vorgelegt, sodass dieses Vorbringen nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Im Hinblick auf den Normalwert hatten die ausführenden Hersteller ausreichend Gelegenheit, die in dem Antrag angewandte(n) Methode(n) und den berechneten Normalwert zu überprüfen. Ihr Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(10)

Außerdem erklärten die ausführenden Hersteller, dass die Geschäftstätigkeit der Unionshersteller mit der betroffenen Ware viel stärker von den Bedingungen auf den internationalen Märkten als von den Bedingungen in der Union abhänge und dass die Verschlechterung der Ausfuhrleistung der Antragsteller seit 2019 nicht auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China zurückgeführt werden könne. Neben der schlechten Ausfuhrleistung sei ein Teil der negativen Entwicklungstrends in der Union, insbesondere im Jahr 2020, auch auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie zurückzuführen. Ferner führten sie an, dass die in dem Antrag angegebenen Herstellkosten pro Tonne, die zwischen 1 245 EUR und 1 291 EUR lagen, erheblich niedriger seien als in der Ausgangsuntersuchung angegeben.

(11)

Die Kommission stellte fest, dass es zum Zeitpunkt des Antrags ausreicht, auf der Grundlage der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Informationen Beweise dafür vorzulegen, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist. Selbst wenn die Behauptungen der ausführenden Hersteller zutreffen sollten, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union durch andere Faktoren als die Einfuhren aus der VR China verschlechtert habe, wird durch die vorgebrachten Argumente nicht infrage gestellt, dass die Einfuhren aus der VR China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin erheblich sind. Außerdem deuteten die in dem Antrag vorgelegten Beweise darauf hin, dass die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(12)

Die ausführenden Hersteller gaben außerdem an, dass die Wirtschaftsleistung von Tenaris sowohl vor als auch nach den Auswirkungen der Pandemie stark und normal gewesen sei. Im Falle von Tubos Reunidos SA sei der Verkaufswert ab 2018 drei Jahre in Folge auf demselben Niveau geblieben und nach 2020 seien die Verkaufswerte gestiegen. Lediglich die Ausfuhrverkäufe in Drittländer seien mit Ausnahme des US-Marktes zurückgegangen. Zur Untermauerung ihrer Behauptungen über die Lage der Unionshersteller legten sie Beweise für die ehrgeizigen Pläne der beiden Unternehmen vor, entweder zu investieren und ihre Produktionsanlagen in der Union zu erweitern oder zu modernisieren.

(13)

Die Kommission stellte fest, dass die Schadensindikatoren nicht auf der Ebene der einzelnen Hersteller, sondern auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union analysiert werden. Wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, enthielt der Antrag genügend Beweise dafür, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(14)

Die ausführenden Hersteller wandten ferner ein, dass der Unionsmarkt mit einem raschen Anstieg der Einfuhren aus Thailand konfrontiert sei, was die Wirkung der eingeführten Maßnahmen und die Marktstellung der Antragsteller stark beeinflusse. Darüber hinaus würden die Schutzmaßnahmen auch für die betroffene Ware gelten und bis zum 30. Juni 2024 in Kraft bleiben.

(15)

Die Kommission stellte in Bezug auf die Einfuhren aus Thailand fest, dass die Parteien nicht dargelegt hatten, inwiefern ihr Argument die im Antrag enthaltenen Beweise für ein Anhalten bzw. erneutes Auftreten der Schädigung infrage stellen würde. In Bezug auf die Schutzmaßnahmen stellte sie fest, dass diese auf eine andere Situation ausgerichtet sind als Antidumpingmaßnahmen. Außerdem stehen die Schutzmaßnahmen im Stahlsektor der Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Rahmen der Kontingente ohne Schutzzoll nicht entgegen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(16)

Die Untersuchung des Anhaltens oder des erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.6.   Interessierte Parteien

(17)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, Gewerkschaften, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China und die Behörden der Volksrepublik China, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(18)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

a)   Stichprobenverfahren

(19)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

b)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(20)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können, sowie auf der Grundlage der geografischen Verteilung der Stichprobe. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen fast 76 % bzw. 67 % der gesamten Produktions- und Verkaufsmengen der bekannten Unionshersteller der gleichartigen Ware. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen, es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe wurde somit bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

c)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(21)

Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

(22)

Nur ein unabhängiger Einführer legte die angeforderten Informationen vor und erklärte sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

d)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(23)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(24)

Zwei ausführende Hersteller bzw. die Gruppe ausführender Hersteller in der VR China übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte und dass alle ausführenden Hersteller, die sich gemeldet hatten, untersucht werden sollten.

e)   Fragebogen und Kontrollbesuche

(25)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(26)

Außerdem sandte die Kommission Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Einführer, die Verwender, den Verband der Unionshersteller und die ausführenden Hersteller. Dieselben Fragebogen wurden auch online (4) bereitgestellt.

(27)

Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, einem unabhängigen Einführer, dem Verband der Unionshersteller und den beiden ausführenden Herstellern bzw. der Gruppe der ausführenden Hersteller.

(28)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

Dalmine S.p.A., Bergamo, Italien

Tubos Reunidos Group S.L.U., Trápaga, Vizcaya, Spanien

Alchemia S.A., Chorzów, Polen

 

Verband der Unionshersteller

(29)

Die Kommission führte auch einen Kontrollbesuch bei dem folgenden Verband durch:

Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller, Paris, Frankreich

Ausführende Hersteller in der VR China

(30)

Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung“) (5) war die Kommission nicht in der Lage, Kontrollbesuche in den Betrieben der ausführenden Hersteller durchzuführen. Stattdessen nahm die Kommission im Einklang mit ihrer COVID-19-Bekanntmachung einen Fernabgleich aller Informationen vor, die sie für die Ermittlungen benötigte. Die Kommission führte mit den folgenden ausführenden Herstellern/der folgenden Gruppe ausführender Hersteller Videokonferenzen durch:

Unternehmensgruppe CITIC Pacific:

Daye Special Steel Co., Ltd;

Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd;

Yangzhou Chengde Steel Pipe Co., Ltd.

1.7.   Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung

(31)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung hinterfragten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller Daye Special Steel Co. Ltd., Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co. und Yangzhou Chengde Steel Pipe, Co. Ltd, warum die in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in dieser Auslaufüberprüfung nicht einbezogen worden seien. Außerdem sei Huta Batory in dieser Auslaufüberprüfung nicht als einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aufgeführt. Darüber hinaus könnten sie nicht beurteilen, ob die Feststellung eines erneuten Auftretens der Schädigung mit Änderungen in der Stichprobe zwischen den beiden Untersuchungen zusammenhänge.

(32)

Die Kommission stellte fest, dass auf das von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgebrachte Argument in Erwägungsgrund 7 eingegangen wurde. Insbesondere wurde der Unionshersteller Huta Batory in beiden Untersuchungen, in der Ausgangsuntersuchung und in der Auslaufüberprüfung, in die Stichprobe einbezogen. Dieses Unternehmen firmiert mittlerweile als Alchemia S.A.

(33)

Was die anderen Unternehmen betrifft, so wurden die Unionshersteller, wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können, in die Stichprobe einbezogen. Da keine Stellungnahmen zur Stichprobe eingingen, wurde die Stichprobe bestätigt und als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden. Obwohl sich die Stichprobe zwischen der Ausgangsuntersuchung und dieser Auslaufüberprüfung änderte, legten die ausführenden Hersteller keine Beweise dafür vor, dass die Stichprobe nicht repräsentativ wäre. Darüber hinaus stützt sich die Kommission bei der Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und des erneuten Auftretens der Schädigung auch auf makroökonomische Indikatoren für alle Unionshersteller, einschließlich derjenigen, die in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen wurden. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde diese Behauptung zurückgewiesen.

2.   WEITERES VERFAHREN

(34)

Am 21. April 2023 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(35)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

3.   ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

3.1.   Überprüfte Ware

(36)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, die derzeit unter den KN-Codes 7304 19 90, ex 7304 29 90, 7304 39 88 und 7304 59 89 (TARIC-Code 7304299090) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(37)

Bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm werden für eine Vielzahl von Verwendungszwecken eingesetzt, beispielsweise für den Transport von Gas, Öl und Flüssigkeiten, im Baugewerbe für Spundwände, für mechanische Verwendungszwecke, als Kesselrohre und als sogenannte OCTG-Rohre (Oil and Country Tubular Goods), die als Steigrohre in der Ölförderung dienen.

3.2.   Betroffene Ware

(38)

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.

3.3.   Gleichartige Ware

(39)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte überprüfte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.

(40)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

4.   DUMPING

4.1.   Entwicklung der Einfuhren nach der Einführung der Maßnahmen

(41)

Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (6) führten die chinesischen ausführenden Hersteller mehr als 42 000 Tonnen der betroffenen Ware in die Union aus, was einem Marktanteil von rund 26 % des damaligen Unionsmarktes entsprach.

(42)

In der laufenden Untersuchung wiesen die statistischen Daten über die Einfuhren der betroffenen Ware in Comext und in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 für den Bezugszeitraum und den Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein deutlich geringeres Einfuhrvolumen aus als die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegebenen Ausfuhrmengen. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die statistischen Daten in diesem besonderen Fall nicht zuverlässig waren und nicht zur Ermittlung der Menge der Einfuhren aus der VR China und des Marktanteils der chinesischen ausführenden Hersteller herangezogen werden konnten. Sie stützte sich daher bei ihren Feststellungen zur Menge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union und zum Marktanteil der chinesischen ausführenden Hersteller auf die überprüften Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller und die Informationen im Überprüfungsantrag.

(43)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller rund 2 900 Tonnen der betroffenen Ware in die Union aus, was einem Marktanteil von [2,5-3,5 %] am Unionsmarkt entsprach (siehe Tabelle 3).

(44)

Auf die Produktion der mitarbeitenden ausführenden Hersteller entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur rund 12 % der geschätzten Gesamtproduktion der überprüften Ware in der VR China (7). Daher hielt es die Kommission für wahrscheinlich, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Gesamtmenge der Einfuhren aller chinesischen ausführenden Hersteller in die EU (die im Rahmen der Untersuchung nicht in die Stichprobe einbezogen und überprüft wurden) die von den mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern angegebene Menge von 2 900 Tonnen überstieg und dass der Marktanteil der chinesischen ausführenden Hersteller sehr wahrscheinlich die in Tabelle 3 angegebenen [2,5-3,5 %] überstieg.

(45)

Die Kommission kam auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die überprüfte Ware weiterhin die in die Union ausführten, wenn auch in geringeren Mengen.

4.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(46)

Da bei der Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

(47)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(48)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig Mexiko als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hatte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(49)

Am 14. Juli 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in einem Vermerk zu den Unterlagen (im Folgenden „Vermerk über die Produktionsfaktoren und das repräsentative Land“ oder „Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte das mögliche repräsentative Drittland, nämlich Mexiko. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Tubos de Acero de México S.A. (im Folgenden „Tamsa“), einen Hersteller in Mexiko, ermitteln werde.

4.3.   Normalwert

(50)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(51)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

(52)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

4.3.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(53)

In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (8) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.

(54)

Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (9). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (10) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (11) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (12). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht (13). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (14) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest (15).

(55)

Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier einschließlich des Antrags sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke handelspolitischer Schutzmaßnahmen mit dem Titel „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (16) (im Folgenden „Bericht“) verfügbaren Beweise. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.

(56)

Dem Antrag zufolge wird die chinesische Wirtschaft insgesamt stark von verschiedenen umfassenden Eingriffen der chinesischen Regierung oder anderer Behörden auf verschiedenen Regierungsebenen beeinflusst und geprägt, sodass die Inlandspreise und -kosten der chinesischen Stahlindustrie nicht in dieser Untersuchung herangezogen werden können. Zur Untermauerung des Standpunkts wurde im Antrag auf die jüngsten Untersuchungen der Kommission zum chinesischen Stahlsektor (17) verwiesen.

(57)

Insbesondere wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der in der Verfassung der VR China verankerten Doktrin der „sozialistischen Marktwirtschaft“ die Omnipräsenz der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) und ihr Einfluss auf die Wirtschaft durch strategische Planungsinitiativen wie dem 13. und 14. Fünfjahresplan (im Folgenden „Fünfjahrespläne“) unterschiedliche (verwaltungsrechtliche, finanzielle und regulatorische) Formen annehmen könnten.

(58)

Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Unter Bezugnahme auf frühere Untersuchungen der Kommission zum Stahlsektor und auf den Bericht brachte der Antragsteller insbesondere Folgendes vor:

Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermögliche erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sehe solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringe das gesamte Rechtssystem und werde in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel sei das chinesische Eigentumsrecht: Es stelle ab auf die erste Stufe des Sozialismus und übertrage dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spiele. Andere Formen von Eigentum würden toleriert und dürften sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln.

Der chinesische Staat übernehme nicht nur eine aktive Rolle, indem er Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliere und die Umsetzung überwache, sondern beanspruche auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschehe in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. Im Gegenzug genössen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status. Dieser Status bringe eine Reihe von wirtschaftlichen Vorteilen mit sich, insbesondere die Abschirmung vom Wettbewerb und den bevorzugten Zugang zu relevanten Inputs, einschließlich Finanzierung. Höhere Verschuldung und Arbeitsproduktivität führten zu einem sprunghaften Anstieg der Schulden von staatseigenen Unternehmen, ausgelöst durch sinkende Zinskosten. Dies veranschauliche, wie lockere monetäre Bedingungen zu einer raschen Anhäufung von Schulden bei staatseigenen Unternehmen führen könnten (18).

Das Finanzsystem der VR China werde in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssten sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten. Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Außerdem würden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern, was zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt habe.

Die Stahlindustrie werde von der chinesischen Regierung als wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, als nationaler Grundpfeiler (19), angesehen und als solcher besonders gefördert (20). Außerdem handele es sich bei vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählten, um staatseigene Unternehmen. Angesichts des großen Umfangs staatlicher Interventionen in der Stahlindustrie und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen im Sektor könnten sogar die im Privateigentum befindlichen Stahlhersteller daran gehindert werden, unter Marktbedingungen tätig zu sein.

Das chinesische Insolvenzsystem erscheine nicht dazu geeignet, seinen Hauptzweck zu erfüllen, nämlich die faire Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und die Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern.

Die Defizite im System der Eigentumsrechte in China träten besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte gehe. Aller Grund und Boden sei Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden falle in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates (21).

Arbeitnehmer und Arbeitgeber seien in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt und die Mobilität werde durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen beschränke. Dies führt dazu, dass die Lohnkosten verzerrt würden, da sie nicht das Ergebnis normaler Marktkräfte oder von Verhandlungen zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern seien.

(59)

Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie eigene Beweise zur Stützung oder Widerlegung der vorhandenen Beweise vor.

(60)

Insbesondere im Sektor der überprüften Ware, d. h. im Stahlsektor, ist der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich. Die Untersuchung bestätigte, dass sich zwei der wichtigsten Hersteller der überprüften Ware, nämlich Daye Special Steel Ltd und Zhejiang Pacific Seamless Tube, in Staatsbesitz befinden. Daye Special Steel Ltd und Zhejiang Pacific Seamless Tube sind Tochtergesellschaften von CITIC Pacific Special Steel. CITIC Pacific Special Steel ist einer der größten Spezialstahlhersteller in China (22) und gehört zu CITIC Limited, einem staatseigenen Unternehmen und einem der größten Konglomerate Chinas (23). Im Jahresbericht 2021 erklärt CITIC: „CITIC hat sich verpflichtet, die nationale Strategie, einschließlich eines grünen und kohlenstoffarmen Wandels, zu verwirklichen, um den 14. Fünfjahresplan zu erfüllen. Wir werden auch danach streben, unter den staatseigenen Unternehmen eine Vorreiterrolle bei der Verwirklichung unserer dualen Kohlenstoffziele zu übernehmen und ein Vorbild in Sachen Umwelt- und Sozialschutz und Unternehmensführung auf dem Kapitalmarkt zu werden“ (24).

(61)

Im Stahlsektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird deutlich im Entwurf einer Leitlinie des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie, in dem eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der industriellen Kette gefordert werden (25), im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen“ und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen [wird], die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen“ (26) und im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie, dessen Hauptziel es ist, „den Anteil von Stahlschrott kontinuierlich [zu] steigern und … bis zum Ende des 14. Fünfjahresplans den Gesamtschrottanteil der nationalen Stahlerzeugung auf 30 % [anzuheben]“ (27).

(62)

Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Sektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, wie etwa in der Provinz Hebei, für die Folgendes geplant ist: „Stetige Steigerung der Entwicklung von Gruppen, Beschleunigung der Reform der gemischten Eigentumsverhältnisse staatseigener Unternehmen, Konzentration auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen und Anstrebung von ein bis zwei großen Gruppen von Weltrang, drei bis fünf großen Konzernen mit inländischem Einfluss als Säulen“ sowie „der weitere Ausbau der Recycling- und Absatzkanäle für Stahlschrott und die Stärkung des Screenings und der Einstufung von Stahlschrott“ (28). Außerdem heißt es in dem Plan für den Stahlsektor in Hebei: „Der strukturellen Anpassung folgen und die Produktdiversifizierung hervorheben. Unermüdlich die strukturelle Anpassung und Layoutoptimierung der Eisen- und Stahlindustrie fördern, die gemeinsame Umstrukturierung, Umwandlung und Modernisierung von Unternehmen fördern und die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie hin zu Großunternehmen, Modernisierung der technischen Ausrüstung, Diversifizierung der Produktionsprozesse und Diversifizierung nachgelagerter Produkte umfassend fördern.“

(63)

Ähnlich sieht der Henan-Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie während des 14. Fünfjahresplans „den Bau von charakteristischen Stahlproduktionsstätten vor …, es sollen sechs charakteristische Stahlproduktionsstätten in Anyang, Jiyuan, Pingdingshan, Xinyang, Shangqiu, Zhoukou usw. gebaut und die Verbesserung der Größe, Intensivierung und Spezialisierung der Branche erreicht werden. Bis zum Jahr 2025 wird die Produktionskapazität von Roheisen in Anyang auf unter 14 Mio. Tonnen gehalten und die Produktionskapazität von Rohstahl nicht mehr als 15 Mio. Tonnen betragen“ (29).

(64)

Weitere industriepolitische Ziele sind auch in den Planungsdokumenten anderer Provinzen wie Jiangsu (30), Shandong (31), Shanxi (32), Liaoning Dalian (33) oder Zhejiang (34) zu finden.

(65)

Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, war es nicht möglich, systematisch persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Es gibt jedoch einige spezifische Beispiele für die überprüfte Ware.

(66)

So hat beispielsweise der Vorstandsvorsitzende von CITIC Pacific Special Steel das Amt des Sekretärs des Parteikomitees inne (35). Außerdem hat der Aufsichtsratsvorsitzende von CITIC Pacific Special Steel das Amt des stellvertretenden Sekretärs des Parteikomitees inne. (36)

(67)

Darüber hinaus gibt es im Sektor der überprüften Ware die Strategie, inländische Hersteller zu begünstigen oder den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen. Bei der Untersuchung wurden weitere Dokumente gefunden, die zeigen, dass die Industrie von staatlichen Vorgaben und Eingriffen in den Stahlsektor profitiert, da die überprüfte Ware zu einem ihrer Teilsektoren gehört.

(68)

Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen (37). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Stahl geht, bestätigt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben (38). Ähnlich wird im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, der Sektor als „Grundpfeiler der Realwirtschaft“ und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt“ genannt und eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Stahlsektors im Zeitraum 2021-2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel. (39)

(69)

Der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware ist Eisenerz. Eisenerz wird auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie erwähnt, in dem der Staat plant, „die Erschließung inländischer Bodenschätze sinnvoll zu entwickeln. Den Abbau von Eisenerz zu stärken …, Steuervergünstigungen umzusetzen, die Einführung fortschrittlicher Technologien und Ausrüstungen zur Verringerung des Aufkommens fester Bergbauabfälle zu fördern.“ (40) In Provinzen wie Hebei planen die Behörden Folgendes für den Sektor: „Investitionszuschüsse für neue Investitionsprojekte, Sondierung der Möglichkeiten und Anleitung von Finanzinstituten, niedrig verzinsliche Kredite für Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zu gewähren, damit diese in neue Industrien investieren, und gleichzeitig die Subvention der finanziellen Zuschüsse durch die Regierung.“ (41) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Gewinnung wesentlicher Rohstoffe für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

(70)

Die überprüfte Ware ist auch von den Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen (vgl. Erwägungsgrund 58). Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus (42).

(71)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 58 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für die überprüfte Ware auswirken würden. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(72)

Schließlich erinnert die Kommission daran, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(73)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn diese unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.

(74)

Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

(75)

Im Rahmen dieser Untersuchung wurden von der chinesischen Regierung keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

4.4.   Repräsentatives Land

4.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(76)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank (43) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China,

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (44),

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(77)

Wie in Erwägungsgrund 49 erläutert, legte die Kommission einen Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen vor. In diesem Vermerk sind die Sachverhalte und Beweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen. In dem Vermerk wurden die interessierten Parteien auch über die Absicht der Kommission, Mexiko in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde, unterrichtet.

4.4.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China und Herstellung der überprüften Ware

(78)

In dem Vermerk nannte die Kommission 55 Länder mit einem gemäß der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, d. h., sie alle werden aufgrund ihres Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft (45).

(79)

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wird die überprüfte Ware in sieben Ländern hergestellt: Japan, Kanada, Mexiko, Russische Föderation, Saudi-Arabien, Südkorea und Vereinigte Staaten von Amerika. Nur zwei der sieben Länder gehören zu den 55 Ländern, die von der Weltbank als Länder mit einem ähnlichen Bruttonationaleinkommen wie die Volksrepublik China eingestuft werden — die Gruppe der „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“. Diese Länder sind Mexiko und die Russische Föderation.

(80)

Die Kommission prüfte auch das Vorliegen von Marktverzerrungen aufgrund von Ausfuhr- bzw. Einfuhrbeschränkungen für die überprüfte Ware sowie insbesondere für die Rohstoffe, die bei der Herstellung der überprüften Ware den größten Anteil an den Herstellkosten ausmachen. Sie stellte fest, dass in der Russischen Föderation Handelsbeschränkungen für Stahlschrott, Strom und Gas bestehen, die alle wichtige Produktionsfaktoren für die Herstellung der überprüften Ware sind. In Anbetracht dieser Handelsbeschränkungen in der Russischen Föderation war die Kommission der Ansicht, dass die Russische Föderation nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden kann.

(81)

Für Mexiko wurden keine derartigen Beschränkungen festgestellt. Mexiko hat den gleichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die Volksrepublik China, und es wurden weder Beschränkungen für Produktionsfaktoren noch für die überprüfte Ware festgestellt.

(82)

Nach Einleitung des Verfahrens wandten die ausführenden Hersteller Daye Special Steel Co., Ltd und Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd ein, Mexiko erfülle möglicherweise nicht in vollem Umfang die Kriterien für ein geeignetes Drittland, weil erstens das Herstellungsverfahren sich von dem der chinesischen ausführenden Hersteller zu unterscheiden scheine und zweitens die Palette der von den mexikanischen Herstellern hergestellten Waren viel schmaler (oder weniger diversifiziert) sei als die von den chinesischen ausführenden Herstellern hergestellten und ausgeführten Waren.

(83)

Abgesehen von dieser allgemeinen Behauptung enthielt das Vorbringen der ausführenden Hersteller keine konkreten Beweise dafür, warum sich das Herstellungsverfahren und die Produktpalette der Hersteller der überprüften Ware in Mexiko von denen in der VR China unterscheiden und welche Auswirkungen dies überhaupt auf die Produktionsfaktoren hätte. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

4.4.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(84)

Die Kommission analysierte die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren nach Mexiko. Die Analyse der Einfuhrdaten ergab, dass die für die Herstellung der überprüften Ware verwendeten Produktionsfaktoren in ausreichenden Mengen nach Mexiko eingeführt werden, um einen angemessenen Vergleichswert zu bilden, und dass diese Einfuhren nicht durch Einfuhren aus der VR China oder einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) aufgeführten Länder beeinflusst wurden.

(85)

Die Kommission ermittelte auch ein Unternehmen („Tamsa“), dessen aktuelle Finanzdaten für die Ermittlung der Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne auf der Grundlage der Finanzdaten der Unternehmensgruppe Tenaris verfügbar sind (siehe Abschnitt 4.7.5).

(86)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie beabsichtige, Mexiko als geeignetes repräsentatives Land und das Unternehmen Tamsa gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

(87)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Mexikos als repräsentatives Land und von Tamsa als ein Hersteller der überprüften Ware im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.

(88)

Abgesehen von den in Erwägungsgrund 82 aufgeführten gingen keine Stellungnahmen ein.

4.5.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(89)

Nachdem Mexiko angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung.

4.6.   Schlussfolgerung

(90)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Mexiko die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für die Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

4.7.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(91)

In ihrem Vermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der überprüften Ware verwenden, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(92)

Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die GTA-Datenbank (47) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen.

(93)

Unter Berücksichtigung aller auf dem Antrag beruhenden Informationen und den vom Antragsteller/von den interessierten Parteien nachträglich übermittelten und während des Kontrollbesuchs eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren und Informationsquellen

Rohstoffe

Warennummern in Mexiko

Wert

Einheiten

Informationsquelle

Knüppel (Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT)

720720

4,72

CNY/kg

GTA

Wasser

22019001

22019090

2,01

CNY/l

GTA

Stickstoff

280430

1,14

CNY/kg

GTA

 

Arbeit

Arbeit

n. z.

17,21

CNY/Stunde

Internationale Arbeitsorganisation (IAO)

Energie

Strom

n. z.

1,09

CNY/kWh

GlobalPetrolPrices.com

Erdgas

[n. z.]

0,12

CNY/m3

CRE („Comisión Reguladora de Energía“)

Nebenprodukte/Abfall

Stahlschrott

720410

720441

720449

3,31

CNY/kg

GTA

Recyclingschneider — Stahlschrott

72041001

3,47

CNY/kg

GTA

4.7.1.   Rohstoffe

(94)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Beweise dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussen. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ. Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis wurde, soweit angezeigt, um Einfuhrzölle berichtigt.

(95)

Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diesen Produktionsfaktor als Verbrauchsmaterial zu behandeln.

(96)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung stellten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller die von der Kommission angewandte Methode zur Berechnung unverzerrter Werte für Verbrauchsmaterial in Frage. Ihrer Ansicht nach hätte die Kommission, anstatt die Gesamtmenge des Verbrauchsmaterials als Prozentsatz der gesamten direkten Rohstoffkosten zu ermitteln und diesen Prozentsatz auf die gesamten unverzerrten Rohstoffkosten (Benchmark) anzuwenden, einen unverzerrten Wert für jeden einzelnen Posten verwenden müssen.

(97)

Die Kommission stellte fest, dass es ihrer gängigen Praxis entspricht, keinen einzelnen Vergleichswert für Verbrauchsmaterialien zu berechnen, sondern diese als prozentualen Anteil der Gesamtkosten für Rohstoffe auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern gemeldeten Kostendaten auszudrücken und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise anzuwenden. Darüber hinaus war der Wert dieser Kosten, wie in Erwägungsgrund 95 dargelegt, unerheblich und hätte sich unabhängig von der verwendeten Methode nicht nennenswert auf die Berechnungen der Dumpingspanne ausgewirkt. Die Kommission hielt ihre Methode zur Berechnung eines unverzerrten Wertes für Verbrauchsmaterial für angemessen, da die Kostenstruktur der betreffenden ausführenden Hersteller dabei gewahrt blieb. Außerdem waren zum Zeitpunkt der Untersuchung keine besseren Informationen verfügbar, unter anderem da die ausführenden Hersteller ihre Stellungnahmen nicht durch Quantifizierung der Auswirkungen der von ihnen vorgeschlagenen Methode untermauerten. Daher wurde das Vorbringen zu Betriebsstoffen zurückgewiesen.

(98)

Die Kommission gab die Transportkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

4.7.2.   Arbeit

(99)

Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) stellt jedes Jahr Informationen über den durchschnittlichen Monatsverdienst von Arbeitnehmern und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit pro Arbeitnehmer in Mexiko in verschiedenen Sektoren zur Verfügung.

(100)

Die Kommission nutzte diese Informationen aus dem Jahr 2021, um den durchschnittlichen Stundenlohn im verarbeitenden Gewerbe zu ermitteln (48). Zur Ermittlung der Gesamtarbeitskosten stützte sich die Kommission auf die von der OECD in der Veröffentlichung Taxing Wages 2021 herausgegebenen Daten, die den Zeitraum bis 2021 abdecken (49). Zum Stundenlohn im verarbeitenden Gewerbe rechnete die Kommission die Sozialversicherungsbeiträge hinzu.

4.7.3.   Strom

(101)

Die durchschnittlichen Strompreise für Unternehmen pro kWh in Mexiko im Jahr 2021 werden von GlobalPetrolPrices.com, der im Überprüfungsantrag genannten Quelle, veröffentlicht. Auf der Grundlage dieses Preises ermittelte die Kommission den durchschnittlichen Strompreis im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021) (50).

4.7.4.   Erdgas

(102)

Der Erdgaspreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Mexiko wird von der Energieregulierungsbehörde Comisión Reguladora de Energía (im Folgenden „CRE“) monatlich veröffentlicht. Die Kommission legte einen Durchschnittspreis für Unternehmen zugrunde, der von der CRE für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung gemeldet wurde (51).

4.7.5.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne

(103)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(104)

Um einen unverzerrten und angemessenen Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und die Gewinne zu ermitteln, zog die Kommission Finanzdaten über die Tätigkeiten von Tamsa heran, die in den Konzernabschlüssen der Muttergesellschaft Tenaris S.A. (52) verfügbar waren.

(105)

Die Herstellgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(106)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung stellten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller die Methode der Kommission zur Berechnung der Gemeinkosten aus denselben Gründen in Frage wie bei der Methode zur Berechnung der Betriebsstoffe (siehe Erwägungsgrund 96); anstatt ein Verhältnis für Gemeinkosten auf die unverzerrten direkten Kosten anzuwenden, hätte die Kommission ihrer Auffassung nach alle Faktoren getrennt ermitteln und dann durch Ersatzwerte ersetzen müssen.

(107)

In Bezug auf dieses Vorbringen wies die Kommission darauf hin, dass für jeden Faktor separate Daten zu den Gemeinkosten in den Jahresabschlüssen des Herstellers im repräsentativen Land nicht ohne Weiteres verfügbar waren. Daher hielt die Kommission ihre Methode zur Berechnung eines unverzerrten Wertes für Gemeinkosten für angemessen, da die Kostenstruktur der betreffenden ausführenden Hersteller dabei gewahrt blieb. Darüber hinaus lagen keine besseren Informationen vor, da die ausführenden Hersteller keinen alternativen unverzerrten Vergleichswert für die Gemeinkosten vorschlugen. Daher wurde das Vorbringen zu den Gemeinkosten zurückgewiesen.

4.7.6.   Berechnung des Normalwerts

(108)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(109)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller an. Die Kommission verringerte die direkten Herstellkosten um die unverzerrten Kosten der im Herstellungsprozess wiederverwendeten Nebenprodukte. Diese Verbrauchsangaben wurden im Rahmen der Überprüfung überprüft. Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsquoten mit den unverzerrten Stückkosten im repräsentativen Land (Mexiko), wie in Tabelle 1 beschrieben.

(110)

Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten rechnete die Kommission die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne hinzu (siehe Abschnitt 4.7.5). Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der Angaben der ausführenden Hersteller ermittelt. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Jahr 2021 der Unternehmensgruppe Tenaris (53), zu der auch die mexikanische Tochtergesellschaft Tamsa gehört, ermittelt. Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:

Herstellgemeinkosten, auf die insgesamt 7,8 % der direkten Herstellkosten entfielen,

VVG-Kosten, auf die 26,16 % der Umsatzkosten der Unternehmensgruppe Tenaris, zu der auch die mexikanische Tochtergesellschaft Tamsa gehört, entfielen, und

Gewinne, die sich auf 15,34 % der von der Unternehmensgruppe Tenaris erzielten Umsatzkosten beliefen.

(111)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

(112)

Die ausführenden Hersteller stellten die Art und Weise in Frage, in der die Kommission die VVG-Kosten und Gewinne ermittelt hatte; sie hinterfragten, warum VVG-Kosten und Gewinne als Prozentsatz der Umsatzkosten anstatt des Umsatzes ausgedrückt worden seien, ob direkte Vertriebskosten in die VVG-Kosten einbezogen worden seien und warum die Kommission die VVG-Kosten und Gewinne der Tenaris-Gruppe anstelle der betroffenen Ware der mexikanischen Tochter TAMSA verwendet habe.

(113)

Die Kommission hielt fest, dass es ihrer gängigen Praxis entspricht, die VVG-Kosten und Gewinne als Prozentsatz der Umsatzkosten auszudrücken, um den Normalwert rechnerisch zu ermitteln, und die direkten Vertriebskosten in die VVG-Kosten einzubeziehen. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert anhand von Herstellkosten rechnerisch zu ermitteln und muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten beinhalten. Daraus folgt, dass zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der Kosten die VVG-Kosten und Gewinne, die diesen Kosten hinzuzurechnen sind, in Abhängigkeit von diesen Kosten ausgedrückt werden müssen. Die Kommission verwendete die VVG-Kosten und Gewinne der Tenaris-Gruppe, da die VVG-Kosten und Gewinne von Tamsa nicht verfügbar waren und die Daten der Tenaris-Gruppe die beste ohne Weiteres verfügbare Alternative waren. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass ihre Methode zur Berechnung der VVG-Kosten und des Gewinns angemessen war, nicht zuletzt da keine besseren Informationen verfügbar waren, und wies das Vorbringen zurück.

4.7.7.   Ausfuhrpreis

(114)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über einen verbundenen Händler in der VR China ab.

(115)

Die Kommission ermittelte den Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung als den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften überprüften Ware.

4.7.8.   Vergleich

(116)

Die Kommission verglich für jeden Warentyp den gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk, wie oben dargelegt.

(117)

Soweit es im Interesse eines gerechten Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Bankgebühren, Provisionen, Kreditkosten, Frachtkosten, Bereitstellungskosten, sonstige Preisnachlässe, Verpackungs- und Versicherungskosten vorgenommen.

4.7.9.   Dumpingspannen

(118)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware.

(119)

Die auf dieser Grundlage ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, lagen bei den mitarbeitenden ausführenden Herstellern zwischen 10 und 44 %. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(120)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China und die Attraktivität des Unionsmarktes.

5.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(121)

Den Antragstellern zufolge ist die VR China der weltweit größte Hersteller der überprüften Ware, mit 23 Herstellern, die insgesamt 33 Produktionslinien betreiben.

(122)

Nach Schätzungen der Antragsteller belief sich die Gesamtproduktion der überprüften Ware in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 2,3 Mio. Tonnen. Derselben Quelle zufolge wird die Gesamtproduktionskapazität auf 5 Mio. Tonnen geschätzt. Die Kapazitätsreserven zur Herstellung der überprüften Ware in der VR China beliefen sich somit im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 2,7 Mio. Tonnen. Da der Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 100 000 Tonnen geschätzt wurde (siehe Tabelle 2), überstiegen die Kapazitätsreserven der chinesischen ausführenden Hersteller den Verbrauch der überprüften Ware auf dem Unionsmarkt um etwa das 27-Fache. Im Vergleich dazu schätzten die Antragsteller die Produktionskapazitäten der zwölf bestehenden Unternehmen in der übrigen Welt im gleichen Zeitraum auf rund 2,9 Mio. Tonnen (54). Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung und der geringen Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller erhielt die Kommission keine weiteren Informationen über die Produktion in der VR China und die Einfuhren in die Union.

(123)

Angesichts des (hohen) Produktionsniveaus und der Kapazitätsreserven in der VR China im Vergleich zur Union hielt es die Kommission jedoch für wahrscheinlich, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Kapazitätsreserven im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmend in großen Mengen zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt umleiten würden.

5.2.   Attraktivität des Unionsmarktes und Preise auf dem Unionsmarkt

(124)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führten die chinesischen ausführenden Hersteller die überprüfte Ware weiterhin in die Union aus. Die Ausfuhren der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller beliefen sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 2 900 Tonnen, was einem Anteil von [2,5-3,5 %] am Unionsmarkt entspricht. Da sich die Einfuhren in die Union nur auf die Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller beziehen, während die Gesamtproduktion in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich höher war, dürfte der gesamte Marktanteil der chinesischen ausführenden Hersteller an der überprüften Ware in der Union höher gewesen sein (vgl. Erwägungsgrund 43). Daher bleibt der Unionsmarkt trotz der geltenden Maßnahmen ein attraktiver Ausfuhrmarkt für die chinesischen ausführenden Hersteller.

(125)

Nach Ansicht der Antragsteller liegt die Attraktivität des Unionsmarktes auch in dem relativ hohen Durchschnittspreisniveau, der Solvabilität der Kunden und der soliden logistischen Infrastruktur mit gut ausgerüsteten Häfen, Lager- und Vertriebseinrichtungen sowie einem hohen industriellen Verbrauch. Außerdem ist die Union derzeit mengenmäßig der größte Stahlmarkt der Welt.

(126)

Darüber hinaus ergab der Vergleich der Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit den Preisen der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller, dass die chinesischen Ausfuhrpreise die Unionspreise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unterboten, wenn der Antidumpingzoll nicht berücksichtigt wird (siehe Erwägungsgrund 152), was beweist, dass der Unionsmarkt in Bezug auf die Preise attraktiv ist.

(127)

Die Umsetzung der US-Maßnahmen nach Abschnitt 232 und insbesondere die damit eingeführten Einfuhrzölle auf die betroffene Ware der chinesischen ausführenden Hersteller schränken die Möglichkeiten der ausführenden Hersteller, die betroffene Ware in andere wichtige Bestimmungsländer als die Union auszuführen, weiter ein.

(128)

Daher bleibt der Unionsmarkt in Bezug auf Größe und Preise ein attraktiver Markt für die chinesischen ausführenden Hersteller.

5.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(129)

Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Ausfuhren aus China zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten.

(130)

Die Kapazitätsreserven in der VR China waren im Vergleich zum Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beträchtlich. Darüber hinaus lässt die Attraktivität des Unionsmarktes hinsichtlich Größe und Preisen darauf schließen, dass die Ausfuhren aus China und die Kapazitätsreserven im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich in den Unionsmarkt umgelenkt würden.

(131)

Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren der überprüften Ware aus China in die Union führen würde.

(132)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten des Dumpings zur Folge hätte.

6.   SCHÄDIGUNG

6.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(133)

Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von sechs Herstellern hergestellt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(134)

Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 196 050 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, beispielsweise anhand der Angaben vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten Fragebogenantworten. Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, wurden drei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die fast 76 % bzw. 67 % der gesamten Produktions- und Verkaufsmengen der der Kommission bekannten Unionshersteller der gleichartigen Ware entfallen.

6.2.   Unionsverbrauch

(135)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat und der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in der Union, wie sie vom Antragsteller für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vorgelegt wurden, sowie anhand der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten Fragebogenantworten. Die Kommission verwendete Datenreihen für den freien und den Eigenbedarfsmarkt sowie für die Marktanteile, um sicherzustellen, dass keine sensiblen Daten für einen Unionshersteller offengelegt werden.

(136)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt

111 875

108 571

95 285

102 189

Index

100

97

85

91

Eigenbedarfsmarkt

[4 500 -5 500 ]

[9 000 -10 000 ]

[5 500 -6 500 ]

[6 000 -7 000 ]

Index

100

188

119

126

Freier Markt

[100 000 -110 000 ]

[90 000 -100 000 ]

[80 000 -90 000 ]

[86 000 -96 000 ]

Index

100

93

84

90

Quelle:

Comext, mitarbeitende ausführende Hersteller, ESTA und die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(137)

Der Unionsverbrauch ging zwischen 2018 und 2019 um 3 % und zwischen 2019 und 2020 um mehr als 12 % zurück, und nahm dann zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als 5 % zu. Insgesamt sank der Unionsverbrauch zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 9 %.

(138)

Der Wirtschaftszweig der Union meldete einen Eigenverbrauch der überprüften Ware, der weniger als 5 % des gesamten Unionsverbrauchs im Jahr 2018 ausmachte. Im Bezugszeitraum stieg der Eigenverbrauch um 26 %.

(139)

Der Verbrauch auf dem freien Markt ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück. Er sank zwischen 2018 und 2019 um 7 %, zwischen 2019 und 2020 um 9,6 % und nahm dann zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 7 % zu.

6.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

6.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(140)

Auf der Grundlage der Angaben der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden die Menge und der Marktanteil der Einfuhren der überprüften Ware wie nachstehend angegeben ermittelt. Da die Daten nur von zwei ausführenden Herstellern stammten, wurden sie aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen angegeben.

(141)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

[1 300 -1 400 ]

[1 500 -1 600 ]

[1 250 -1 350 ]

[2 800 -2 900 ]

Index

100

111

95

204

Marktanteil

[1 -3 ] %

[1,2 -3,2 ] %

[1,1 -3,1 ] %

[2,5 -3,5 ] %

Index

100

120

113

227

Quelle:

mitarbeitende ausführende Hersteller.

(142)

In der Ausgangsuntersuchung betrug der Marktanteil der Einfuhren aus China in die Union 26,8 %. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung dagegen lag der Marktanteil bei [2,5-3,5] %. Folglich ging der Marktanteil der Einfuhren aus China infolge der geltenden Antidumpingmaßnahmen drastisch zurück. Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs stiegen die Einfuhren aus China im Bezugszeitraum jedoch zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union. Die Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China stieg im Bezugszeitraum um 104 % und belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [2 800-2 900] Tonnen. Obwohl der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China stieg, blieb er mit [2,5-3,5] % im selben Zeitraum relativ gering.

(143)

Trotz des Rückgangs des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt um 16 % ist der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Zeitraum von 2018 bis 2019 um 20 % und im Zeitraum von 2018 bis 2020 um 13 % gestiegen und hat sich im Bezugszeitraum um 127 % erhöht. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China nahm im Bezugszeitraum trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen und der COVID-Krise zu.

(144)

Wie in Erwägungsgrund 42 erwähnt, beruhen die Menge der Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China in die Union und der Marktanteil der chinesischen ausführenden Hersteller auf den überprüften Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller und den Angaben im Überprüfungsantrag für den Bezugszeitraum und den Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(145)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, Daye Special Steel Co. Ltd., Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co. und Yangzhou Chengde Steel Pipe, Co. Ltd., es sei unklar, warum die in der Untersuchung verwendeten Einfuhrmengen auf den von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Daten und nicht auf der Comext-Datenbank beruht hätten.

(146)

Wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die statistischen Daten in diesem Fall nicht zuverlässig waren und nicht zur Ermittlung der Menge der Einfuhren aus der VR China herangezogen werden konnten; daher zog sie es vor, ihre Feststellungen auf der Grundlage der überprüften Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zu treffen. Darüber hinaus wurden im Rahmen dieser Untersuchung keine Beweise dafür vorgelegt, dass es unangemessen wäre, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegebene Ausfuhrmenge heranzuziehen. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde diese Behauptung zurückgewiesen.

6.3.2.   Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(147)

Die Kommission ermittelte die Preise und die Preisunterbietung für die Einfuhren aus der VR China in die Union auf der Grundlage der Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller.

(148)

Da die Daten nur von zwei ausführenden Herstellern stammten, wurde der durchschnittliche Einfuhrpreis aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen angegeben.

(149)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

[1 300 -1 400 ]

[1 300 -1 400 ]

[1 300 -1 400 ]

[1 500 -1 600 ]

Index

100

99

96

113

Quelle:

mitarbeitende ausführende Hersteller.

(150)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis ging im Zeitraum von 2018 bis 2019 um 1 % und im Zeitraum von 2018 bis 2020 um 4 % zurück und stieg zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 13 %.

(151)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:

1.

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

2.

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den mitarbeitenden ausführenden Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) ohne Antidumpingzoll und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(152)

Der Preisvergleich wurde nach Warentypen getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller der Stichprobe im UZÜ. Der Vergleich zeigte ohne Anwendung der Antidumpingzölle eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 21,6 % und 27 % durch die Einfuhren aus dem betroffenen Land auf den Unionsmarkt. Bei demselben Vergleich, bei dem auch die Antidumpingzölle berücksichtigt wurden, wurde jedoch keine Preisunterbietung festgestellt.

6.3.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

(153)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als der VR China stammten hauptsächlich aus Thailand, der Ukraine und dem Vereinigten Königreich.

(154)

Die aggregierte Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für die überprüfte Ware aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Thailand

Menge (in Tonnen)

1 657

4 406

4 925

3 579

 

Index

100

266

297

216

 

Marktanteil

[1,1 -2,1 ] %

[4 -5 ] %

[5 -6 ] %

[3,2 -4,2 ] %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 059

1 105

962

1 071

 

Index

100

104

91

101

Ukraine

Menge (in Tonnen)

1 275

779

1 323

772

 

Index

100

61

104

61

 

Marktanteil

[0,7 -1,7 ] %

[0,5 -1,5 ] %

[1 -2 ] %

[0,5 -1,5 ] %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

990

800

672

667

 

Index

100

81

68

67

Vereinigtes Königreich

Menge (in Tonnen)

332

542

525

658

 

Index

100

163

158

198

 

Marktanteil

[0,1 -0,5 ] %

[0,3 -0,7 ] %

[0,4 -0,8 ] %

[0,5 -0,9 ] %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

3 100

2 850

2 050

2 169

 

Index

100

92

66

70

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

4 979

4 390

2 795

1 502

 

Index

100

88

56

30

 

Marktanteil

[4,2 -5,2 ] %

[4 -5 ] %

[2,5 -3,5 ] %

[1 -2 ] %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

3 469

1 668

1 832

3 628

 

Index

100

48

53

105

Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

Menge (in Tonnen)

8 243

10 117

9 568

6 511

 

Index

100

123

116

79

 

Marktanteil

[7 -8 ] %

[9,5 -10,5 ] %

[10,5 -11,5 ] %

[6,5 -7,5 ] %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

2 586

1 419

1 236

1 724

 

Index

100

55

48

67

Quelle:

Comext.

(155)

Im Bezugszeitraum stieg die Einfuhrmenge aus Thailand um 116 %. Der Marktanteil erreichte 2020 bis zu [5-6] % und ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [3,2-4,2] % zurück. Der durchschnittliche Einfuhrpreis blieb im Bezugszeitraum relativ konstant. Aus den bereits in Erwägungsgrund 140 angeführten Gründen wurde der Marktanteil aller anderen Länder in Spannen angegeben.

(156)

Im Bezugszeitraum ging die Einfuhrmenge aus der Ukraine um 39 % zurück. Der Marktanteil erreichte 2020 bis zu [1-2] % und ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [0,5-1,5] % zurück. Der durchschnittliche Einfuhrpreis ging im Bezugszeitraum um 33 % zurück.

(157)

Im Bezugszeitraum stieg die Einfuhrmenge aus dem Vereinigtes Königreich um 98 %. Der Marktanteil stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [0,5-0,9] %. Der durchschnittliche Einfuhrpreis ging im Bezugszeitraum um 30 % zurück.

(158)

Im Bezugszeitraum ging die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern um 70 % zurück. Der Marktanteil erreichte 2019 bis zu [4-5] % und ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [1-2] % zurück. Insgesamt stieg der durchschnittliche Einfuhrpreis im Bezugszeitraum um 5 %.

(159)

Die Einfuhrmenge aus allen anderen Drittländern als dem betroffenen Land ging im Bezugszeitraum um 21 % zurück. Auch der Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Drittländern als dem betroffenen Land ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [6,5-7,5] % zurück.

6.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

6.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(160)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.

(161)

Wie in Erwägungsgrund 20 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen, die mit den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und den verfügbaren amtlichen Statistiken abgeglichen wurden. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der verfügbaren amtlichen Statistiken. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(162)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(163)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

6.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

6.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(164)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in Tonnen)

354 212

294 365

237 208

196 050

Index

100

83

67

55

Produktionskapazität (in Tonnen)

462 885

393 154

378 657

365 740

Index

100

85

82

79

Kapazitätsauslastung

76,5  %

74,9  %

62,6  %

53,6  %

Index

100

98

82

70

Quelle:

ESTA, geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(165)

Die Produktionsmenge erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Rekordtief. Sie verringerte sich im Bezugszeitraum um 45 %. Im Einzelnen sank sie zwischen 2018 und 2019 um 17 %, zwischen 2019 und 2020 um mehr als 19 % und zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als 17 %. Dieser Rückgang ist auf den nachlassenden Unionsverbrauch zurückzuführen (siehe Abschnitt 6.2).

(166)

Die Produktionskapazität entwickelte sich ähnlich, sie ging im Bezugszeitraum um insgesamt 21 % zurück.

(167)

Die Kommission stellte fest, dass der Rückgang der Produktionskapazität zum Teil auf zwei Unternehmen zurückzuführen war, die nicht zu den Antragstellern gehören und die Herstellung der gleichartigen Ware im Jahr 2020 vollständig eingestellt haben: AMTP Roman aus Rumänien und Vallourec Deutschland. Vallourec schloss seine Produktionsstätte in Reisholz, Deutschland, im Juni 2020 und sein Walzwerk in Rath Ende 2021.

(168)

Der gleichzeitige Rückgang von Produktionsmenge und Produktionskapazität im Bezugszeitraum führte zu einem Rückgang der Kapazitätsauslastung um 30 % im Bezugszeitraum.

(169)

Obwohl die Kapazitätsauslastung nicht der Hauptfaktor für die Rentabilität ist, wirkt sie sich direkt auf die Ergebnisse aus, da sie den Anteil der Fixkosten erhöht. Die Kapazitätsauslastung war sehr niedrig, was den Wirtschaftszweig in eine schwierige Lage brachte.

6.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(170)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil (in Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (freier Markt und Eigenbedarfsmarkt)

102 246

96 910

84 406

92 851

Index

100

95

83

91

Marktanteil am Gesamtverbrauch

91,4  %

89,3  %

88,6  %

90,9  %

Index

100

98

97

99

Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt

[4 500 -5 500 ]

[9 000 -10 000 ]

[5 500 -6 500 ]

[6 000 -7 000 ]

Index

100

188

119

126

Marktanteil der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt

[3,6  %-5,6  %]

[7,9  %-9,9  %]

[6,0  %-7,0  %]

[6,0  %-7,0  %]

Index

100

193

140

138

Verkäufe auf dem freien Markt

[95 000 -99 000 ]

[85 000 -89 000 ]

[75 000 -79 000 ]

[85 000 -89 000 ]

Index

100

90

81

89

Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt am Gesamtverbrauch

[83  %-88  %]

[77  %-82  %]

[79  %-84  %]

[82  %-87  %]

Index

100

93

95

97

Quelle:

ESTA, geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(171)

Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (freier Markt und Eigenbedarfsmarkt) gingen mit 9 % im Bezugszeitraum erheblich zurück. Im Einzelnen gingen die Verkäufe im Zeitraum zwischen 2018 und 2019 um 5 % sowie zwischen 2019 und 2020 um mehr als 12 % zurück und stiegen dann von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als 9 %. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreichte der Marktanteil am Gesamtverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union 90,9 % und ging im Bezugszeitraum um 1 % zurück.

6.4.2.3.   Wachstum

(172)

Im Bezugszeitraum sank der Verbrauch um 9 %, die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 45 % und die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (freier Markt und Eigenbedarfsmarkt) um 9 %.

6.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(173)

Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

2 114

1 729

1 568

1 270

Index

100

82

74

60

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

168

170

151

154

Index

100

102

90

92

Quelle:

ESTA, geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(174)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum um 40 % zurück und entwickelte sich damit ähnlich wie die Produktionsmenge in der Union.

(175)

Die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, ging im Bezugszeitraum um 8 % zurück, was auf den Nachfragerückgang auf dem Markt und den anschließenden Produktionsrückgang zurückzuführen ist.

6.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(176)

Alle im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelten Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Gleichzeitig war der Umfang der Einfuhren aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung relativ gering und machte nur [2,5-3,5] % des Unionsverbrauchs aus. Somit waren auch die Auswirkungen der ermittelten Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union relativ begrenzt.

6.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

6.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(177)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt

1 328

1 331

1 249

1 312

Index

100

100

94

98

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis auf dem Eigenbedarfsmarkt (55)

[900 -1 100 ]

[1 100 -1 300 ]

[1 100 -1 300 ]

[1 100 -1 300 ]

Index

100

115

106

116

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis auf dem freien Markt

1 353

1 354

1 265

1 321

Index

100

100

94

98

Herstellstückkosten

1 227

1 221

1 217

1 416

Index

100

100

99

115

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(178)

Im Bezugszeitraum sank der Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt um mehr als 2 % und die Herstellstückkosten stiegen um 15 %. Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegen chinesische Einfuhren im November 2016 konnten die Unionshersteller ihre Verkaufspreise in der Union von 2018 bis 2019 beibehalten. Allerdings sank der Verkaufsstückpreis zwischen 2019 und 2020 um mehr als 6 %. Von 2020 bis 2021 stieg der Verkaufsstückpreis um 4 %.

(179)

Die Herstellstückkosten blieben zwischen 2018 und 2019 stabil, gingen zwischen 2018 und 2020 leicht um 1 % zurück und stiegen im Bezugszeitraum um 15 %. Zwischen 2020 und 2021 stiegen sie um mehr als 16 %, was auf den starken Anstieg der Energie- und Rohstoffkosten im selben Zeitraum zurückzuführen ist.

6.4.3.2.   Arbeitskosten

(180)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

62 122

64 071

66 134

65 599

Index

100

103

106

106

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(181)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten sind zwischen 2018 und 2019 um 3 % gestiegen. Sie stiegen auch zwischen 2018 und 2020 um 6 %. Insgesamt stiegen sie im Bezugszeitraum um 6 %.

6.4.3.3.   Lagerbestände

(182)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen)

22 334

19 256

14 497

13 692

Index

100

86

65

61

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

8,8

8,7

8,1

8,9

Index

100

99

93

102

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(183)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller blieben im Verhältnis zur Produktion stabil. Im Bezugszeitraum gingen die Schlussbestände um 39 % zurück. Die Unionshersteller halten in der Regel selbst nur geringe Lagerbestände. Deshalb werden die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen. Bestätigt wird dies auch durch die Analyse der Entwicklung der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion. In dem Bemühen, ihre schwierige finanzielle Lage in den Jahren 2020 und 2021 zu bewältigen, produzierten einige Hersteller im Untersuchungszeitraum weniger und verringerten ihre Lagerbestände (siehe Tabelle 6).

6.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(184)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

9,3

9,9

3,8

–7,2

Index

100

106

41

–77

Cashflow (in EUR)

54 041 814

65 623 240

56 907 181

6 140 456

Index

100

121

105

11

Investitionen (in EUR)

26 907 236

9 977 233

3 253 779

4 952 232

Index

100

37

12

18

Kapitalrendite

10,6  %

22,3  %

18,1  %

0,3  %

Index

100

211

171

3

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(185)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Insgesamt fiel die Rentabilität von 9,3 % im Jahr 2018 auf [– 7,2] % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Zwischen 2019 und 2018 blieb sie fast auf demselben Niveau, zwischen 2018 und 2020 hingegen sank sie um 59 %. Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ging im Bezugszeitraum um [– 77] % zurück.

(186)

Nach der Unterrichtung brachten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller vor, die Kommission habe nicht erläutert, inwiefern die Verschlechterung der Rentabilität mit dem Anstieg der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land zusammenhänge.

(187)

Wie in Erwägungsgrund 200 erläutert, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren aus der VR China hervorgerufen wurde. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde diese Behauptung zurückgewiesen.

(188)

Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Netto-Cashflow stieg im Zeitraum 2018 bis 2019 um 21 % und blieb zwischen 2018 und 2020 stabil. Der Netto-Cashflow ging jedoch im Bezugszeitraum insgesamt um 89 % zurück, was auf die Entwicklung der Rentabilität der Verkäufe zurückzuführen ist.

(189)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, der die Höhe der Anlagenabschreibung widerspiegelt. Insgesamt sank sie im Bezugszeitraum um 97 %. Dabei stieg sie zwischen 2018 und 2019 um 111 %, vor allem aufgrund des 2019 erreichten Gewinnniveaus, stieg zwischen 2018 und 2020 um 71 % und sank zwischen 2018 und 2021, wie bereits erwähnt, aufgrund des niedrigen Gewinnniveaus im Jahr 2021 um 97 %.

(190)

Die Kommission stellte fest, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz der seit 2020 verzeichneten niedrigen Gewinnspannen ein angemessenes Produktivitätsniveau beibehalten und durch kontinuierliche Investitionen seine Produktionsverfahren, seine Logistik sowie seinen Vertrieb und sein Marketing weiter optimiert hat.

(191)

Das hohe Investitionsniveau, das vom Wirtschaftszweig der Union angestrebt wird, verdeutlicht seine Entschlossenheit, sich anzupassen, zu verbessern und ungeachtet der Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Belastungen auf dem Markt zu bleiben.

(192)

Durch die schlechten finanziellen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum waren die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eingeschränkt. Der Wirtschaftszweig der Union ist kapitalintensiv und erfordert erhebliche Investitionen. Der Netto-Cashflow im Bezugszeitraum war zu gering, um solch umfangreiche Investitionen zu decken.

6.5.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(193)

Die Entwicklung der mikro- und der makroökonomischen Indikatoren im Bezugszeitraum zeigte, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte. Insgesamt haben sich die Entwicklungen der wichtigsten Wirtschaftsindikatoren im Bezugszeitraum verschlechtert.

(194)

Die Untersuchung ergab, dass alle Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Da die Nachfrage um 9 % abnahm, sanken die Verkaufsmenge auf dem freien Markt um 9 % und die Produktion um 45 %. Dies führte zu einem Rückgang der Kapazität um 21 % und der Beschäftigung um 40 %. Da die Produktion schneller zurückging (45 % im Bezugszeitraum) als die Kapazität und die Beschäftigung, sanken auch die Kapazitätsauslastung und die Produktivität, und zwar um 30 % bzw. 8 %.

(195)

Im selben Zeitraum sank auch der durchschnittliche Stückpreis auf dem freien Markt um mehr als 2 %, wohingegen die Herstellstückkosten um 15 % stiegen. Infolgedessen sank die Rentabilität im Bezugszeitraum um [– 77] %, und der Gewinn fiel von 9,3 % im Jahr 2018 auf [– 7,2] % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(196)

Die Schadensindikatoren zeigen somit, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitt, da er seine Verkaufspreise trotz steigender Herstellkosten senkte, wodurch seine Rentabilität einbrach, was sich negativ auf Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow auswirkte.

(197)

Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

(198)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission weiter, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.

(199)

Die Untersuchung ergab, dass die Menge der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 104 % von [1 300-1 400] Tonnen auf [2 800-2 900] Tonnen stieg. Ihr Marktanteil hat sich ebenfalls mehr als verdoppelt, und zwar von [1-3] % auf [2,5-3,5] %, blieb aber deutlich unter ihrem Marktanteil von 26,8 % im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Vor allem aber lag der durchschnittliche Verkaufspreis der Einfuhren aus der VR China mit [1 500-1 600] EUR/Tonne über dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union (1 321 EUR/Tonne) und seinen durchschnittlichen Herstellkosten (1 416 EUR/Tonne) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Auch beim Vergleich der einzelnen Warentypen stellte die Kommission keine Preisunterbietung fest, wenn die Zölle in den Preisen der ausführenden Hersteller enthalten waren. Folglich verursachten die Einfuhren aus der VR China trotz des Anstiegs der Mengen und des Marktanteils keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(200)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren aus China hervorgerufen worden sein konnte.

7.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(201)

In Erwägungsgrund 200 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

(202)

In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die folgenden Elemente: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, das Verhältnis zwischen den Preisen in der Union und den Preisen in der VR China, das Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Auswirkungen der möglichen Einfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.

7.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(203)

Die Produktionskapazität in der VR China für die betroffene Ware wird auf 5 Mio. Tonnen pro Jahr geschätzt. Die in der VR China verfügbaren Kapazitätsreserven beliefen sich auf rund 2,7 Mio. Tonnen pro Jahr, was fast dem 27-Fachen des Verbrauchs der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt entspricht, der sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 102 189 Tonnen belief. Somit übersteigt das Angebot auf dem chinesischen Markt die Nachfrage erheblich. Für die chinesischen Hersteller wäre dies ein weiterer Anreiz, sich verstärkt auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren, wenn sich neue Möglichkeiten ergeben.

7.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(204)

Wie in Abschnitt 4.2 dargelegt, ist der Unionsmarkt in Bezug auf Größe und Preise attraktiv. Die Union ist derzeit mengenmäßig der weltweit größte Markt für die überprüfte Ware. Außerdem verfügt er über eine solide logistische Infrastruktur mit gut ausgerüsteten Häfen, Lager- und Vertriebseinrichtungen und einem hohen industriellen Verbrauch.

(205)

Wie in Erwägungsgrund 152 dargelegt, stellte die Kommission außerdem fest, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ohne die Maßnahmen durch die Einfuhren aus der VR China erheblich unterboten würden. Darüber hinaus war der durchschnittliche Einfuhrpreis der chinesischen ausführenden Hersteller für Einfuhren in die wichtigsten Drittlandsmärkte (Südkorea, Indien, Thailand usw.) mit 1 135 EUR/Tonne (56) niedriger als der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union von 1 321 EUR/Tonne auf dem freien Markt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Bei einem Auslaufen der Maßnahmen bestünde für die ausführenden Hersteller daher ein starker Anreiz, ihre Verkäufe in die Union zu niedrigeren Preisen zu steigern, als sie der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnete.

(206)

Der Unionsmarkt dürfte daher für chinesische Hersteller sehr attraktiv sein und es kann davon ausgegangen werden, dass die in der VR China verfügbaren Kapazitätsreserven zumindest teilweise zur deutlichen Erhöhung der Ausfuhren in den Unionsmarkt zu gedumpten und schädigenden Preisen genutzt würden, wenn die Maßnahmen ausliefen. Die Attraktivität des Unionsmarktes würde, wie oben beschrieben, zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China führen. Da es sich bei der betroffenen Ware um eine qualitativ recht homogene Ware handelt, ist das Preisniveau der wichtigste Faktor bei der Entscheidung, ob die Ware von Unionsherstellern oder von chinesischen ausführenden Herstellern bezogen werden soll. Der plötzliche Rückgang der chinesischen Ausfuhren als Reaktion auf die Antidumpingmaßnahmen deutet darauf hin, dass die Abnehmer leicht zu dem Lieferanten mit dem wettbewerbsfähigsten Preis wechseln können (d. h. von den chinesischen ausführenden Herstellern zu den Unionsherstellern oder umgekehrt, wenn die Maßnahmen auslaufen).

7.3.   Auswirkungen möglicher Ausfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen

(207)

Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erzielten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine negative Gewinnspanne von [– 7,2 %], sodass sie es sich nicht leisten können, ihre Verkaufspreise weiter zu senken oder infolge neuer Einfuhren Marktanteile zu verlieren (wenn sie den Preis nicht senken), da dies ihre Verluste weiter erhöhen würde.

(208)

Angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass die ausführenden Hersteller mit niedrigeren Preisen und höheren Mengen auftreten würden, dürfte der Wirtschaftszweig der Union gezwungen sein, entweder seine Verkaufspreise und damit seine Rentabilität zu senken oder bei unveränderten Verkaufspreisen mit hoher Wahrscheinlichkeit Einbußen hinsichtlich der Verkaufsmenge und Marktanteile zugunsten der chinesischen Einführer hinzunehmen. Noch realistischer scheint eine Kombination dieser Szenarien zu sein. Letztendlich würde dies zu einem Preisdruck nach unten und größeren Verlusten führen, und die Einfuhren aus der VR China würden wahrscheinlich wieder den Marktanteil von 26 % erlangen, den sie vor Einführung der Maßnahmen hatten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass zwei bestehende Unionshersteller die Herstellung der gleichartigen Ware im Jahr 2020 vollständig eingestellt haben: AMTP Roman in Rumänien und Vallourec Deutschland in Deutschland.

(209)

Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China zu Preisen führen würde, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, und somit die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschärfen würde, da die ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachte bedeutende Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten würde. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.

7.4.   Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung

(210)

Nach der Unterrichtung argumentierten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller vor dem Hintergrund, dass die Einfuhren aus der China den Wirtschaftszweig der Union im „Überprüfungszeitraum“ nicht geschädigt hätten, die Kommission habe bei ihrer Analyse des erneuten Auftretens der Schädigung die Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in Thailand nicht bewertet. Die niedrigen Preise und die Mengen der Einfuhren mit Ursprung in Thailand könnten ihrer Auffassung nach die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern.

(211)

Da sich diese Untersuchung auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China beschränkt, beschränkte die Kommission ihre Analyse des erneuten Auftretens der Schädigung auf die in Erwägungsgrund 202 genannten Aspekte, die den Wirtschaftszweig der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China beeinträchtigen könnten. Einfuhren aus Thailand spielten bei dieser Beurteilung keine Rolle. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde diese Behauptung zurückgewiesen.

(212)

Dieselben ausführenden Hersteller brachten ferner vor, die Kommission habe nicht erläutert, warum der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Verluste verzeichnet habe.

(213)

Wie in Erwägungsgrund 195 dargelegt, sank der durchschnittliche Stückpreis im Bezugszeitraum um 2 %, während die Herstellstückkosten um 15 % stiegen. Da der Wirtschaftszweig der Union den Kostenanstieg aufgrund langfristiger Vereinbarungen nicht weitergeben konnte, meldete er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Verluste. Außerdem, wie in Erwägungsgrund 200 dargelegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Folglich konzentrierte sich die Kommission bei ihrer Analyse des erneuten Auftretens der Schädigung auf die in Erwägungsgrund 202 genannten Elemente. Auf dieser Grundlage kam sie, wie in Erwägungsgrund 209 erläutert, zu dem Schluss, dass die ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachte bedeutende Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde diese Behauptung zurückgewiesen.

(214)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller verwiesen auch auf zwei Berichte des Rechtsmittelgremiums (57) und brachten vor, dass unter sorgfältiger Prüfung der vorliegenden Beweise eine begründete Schlussfolgerung gezogen werden müsse und dass Prognosen für die Zukunft oder weitere Folgerungen ebenfalls auf eindeutigen Beweisen beruhen müssten. Insbesondere seien die Kapazitätsreserven zu hoch angesetzt, und die chinesischen ausführenden Hersteller hätten sich auf den Inlandsmarkt konzentriert und würden ihre Kapazitätsreserven nicht zur Ausfuhr in die Union nutzen. Darüber hinaus brachten sie vor, die Attraktivität des Unionsmarktes und der „Preise aus China in andere Länder“ hätten bei einer Wahrscheinlichkeitsanalyse nicht berücksichtigt werden dürfen und die Analyse müsse auf einer kontrafaktischen Analyse der künftigen Entwicklungen beruhen, in erster Linie auf der Grundlage der prognostizierten gedumpten Einfuhren, Preise und Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

(215)

Was die Kapazität und die Kapazitätsreserven anbelangt, so legten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller keine neuen Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vor. In Ermangelung neuer Erkenntnisse wurde das Vorbringen daher zurückgewiesen.

(216)

Was die für eine Wahrscheinlichkeitsanalyse zu berücksichtigenden Aspekte betrifft, so vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie durch die Analyse von Faktoren wie der Attraktivität des Unionsmarktes und der Preise in Drittländer eine solche kontrafaktische, ihrer üblichen Praxis entsprechende Analyse unter Einbeziehung aller verfügbaren Aspekte durchgeführt hat, die eine vorausschauende Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ermöglichte. Da keine Anhaltspunkte vorlagen, die die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Kommission widerlegen würden, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

8.   UNIONSINTERESSE

(217)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der unabhängigen Einführer und der Verwender.

8.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(218)

Der Wirtschaftszweig der Union setzt sich aus sechs Herstellern zusammen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Antragsteller sind Dalmine S.p.A., Tubos Reunidos Group SA und Valcovni Trub Chomutov AS, andere mitarbeitende Hersteller sind Huta Batory Sp. Z o.o., Vallourec Deutschland GmbH, in Deutschland und Frankreich (nicht zu den Antragstellern gehörend) und AMTP Roman.

(219)

Die Untersuchung ergab, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätte. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich rasch verschlechtern und zu einem Rückgang der Verkaufsmengen und der Verkaufspreise und damit zu einem starken Rückgang der Rentabilität führen. Dagegen hätte der Wirtschaftszweig der Union bei Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Möglichkeit, sich weiter von der durch die gedumpten Einfuhren verursachten früheren Schädigung zu erholen und sein Potenzial auf einem Unionsmarkt, der nicht von unlauteren Handelspraktiken der VR China betroffen ist, zu nutzen.

(220)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

8.2.   Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Verwender

(221)

Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten unabhängigen Einführer, Händler und Verwender. Keiner der Händler und Verwender beantwortete den Fragebogen der Kommission.

(222)

Wie bei der Ausgangsuntersuchung meldeten sich auch bei dieser Überprüfung keine Verwender. Außerdem sind der Kommission 79 unabhängige Einführer bekannt, von denen sich nur das der Kommission als unabhängiger Einführer bekannte Unternehmen Siderpighi spa Con Socio Unico meldete. In seiner Antwort erklärte das Unternehmen, dass es die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht befürworte. Die Union brauche die Einfuhren aus der VR China, da die Nachfrage das Angebot übersteige. Die Kommission stellte fest, dass der mit der überprüften Ware erzielte Umsatz weniger als 1 % des Umsatzes des unabhängigen Einführers ausmacht. Daher wird die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die allgemeinen Ertragsaussichten des Unternehmens in keinem Fall verändern.

(223)

Im Hinblick auf die Interessen sowohl der Verwender als auch der Einführer kam die Kommission in der Ausgangsuntersuchung zu dem Schluss, dass es genügend alternative Bezugsquellen für die überprüfte Ware gibt. Diese Schlussfolgerung ist nach wie vor gültig, da immer noch rund 10 % des Marktes durch Einfuhren aus allen Ursprungsländern bedient werden. Darüber hinaus verfügte der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung über eine Kapazitätsreserve von mehr als 46 %, was weit über den derzeitigen Unionsverbrauch hinausgeht.

(224)

Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf das bestehende Angebot auf dem Markt oder auf die wirtschaftliche Lage des fraglichen Einführers oder eines der Verwender auf dem Markt haben würde.

(225)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen den Interessen der Verwender und Einführer nicht zuwiderlaufen würde.

8.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(226)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.

9.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(227)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(228)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(229)

Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(230)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(231)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(232)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (58). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(233)

Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausführte, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das die betroffene Ware in die Union ausgeführt hat und daher dem Antidumpingzoll unterliegt, und iii) er die betreffende Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.

(234)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (59) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(235)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, die derzeit unter den KN-Codes 7304 19 90, ex 7304 29 90 (TARIC-Code 7304299090), 7304 39 88 und 7304 59 89 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Yangzhou Chengde Steel Pipe Co., Ltd

29,2

C171

Unternehmensgruppe CITIC Pacific:

Daye Special Steel Co, Ltd

Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd

51,8

899H

Yangzhou Lontrin Steel Tube Co., Ltd

39,9

C173

Hengyang Valin MPM Co., Ltd

48,2

C174

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

45,6

C998

Alle übrigen Unternehmen

54,9

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der VR China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der VR China in der Liste im Anhang hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss beweisen, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der VR China in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat,

b)

mit keinem Ausführer oder Hersteller, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, verbunden ist und

c)

nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Union eingegangen ist.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 3).

(3)  ABl. C 193 vom 12.5.2022, S. 5.

(4)  https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2603

(5)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (2020/C 86/06) (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(6)  1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015.

(7)  Dem Antragsteller zufolge wird die Produktionsmenge der überprüften Ware in der VR China für das Jahr 2021 auf 2,3 Mio. Tonnen geschätzt. Die überprüfte Produktionsmenge der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller belief sich auf fast 260 000 Tonnen.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 149), Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1), Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36), Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59), Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145).

(9)  Siehe Erwägungsgrund 80 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 208 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 149-150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(10)  Siehe Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 115-118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(11)  Siehe Erwägungsgrund 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 193 und 194 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 119-122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(12)  Siehe Erwägungsgrund 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 195-201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 48-52 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 123-129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(13)  Siehe Erwägungsgrund 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 130-133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(14)  Siehe Erwägungsgrund 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(15)  Siehe Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 204 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 136-145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(16)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang=de

(17)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 68). Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17). Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39).

(18)  OECD, „State-owned Firms behind China’s Corporate Debt“ (Staatseigene Unternehmen hinter Chinas Unternehmensverschuldung), Arbeitspapier Nr. 1536 des Economics Department der OECD, Februar 2019.

https://www.oecd-ilibrary.org/economics/state-owned-firms-behind-china-s-corporate-debt_7c66570e-en

(19)  Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(20)  „Catalogue for Guiding Industry Restructuring“ (Fassung 2011) (geändert 2013), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(21)  Marketplace, Industrial Policy: If China does it, why can’t we?, 1. März 2021,

https://www.marketplace.org/2021/03/01/industrial-policy-if-china-does-it-why-cant-we/.

(22)  Siehe: https://en.citicsteel.com.

(23)  Siehe Jahresbericht 2021 von CITIC Limited, 20220421630869.pdf (citic.com).

(24)  Siehe Jahresbericht 2021 von CITIC, S. 144, 20220421630869.pdf (citic.com).

(25)  Siehe: https://www.miit.gov.cn/jgsj/ycls/gzdt/art/2020/art_8fc2875eb24744f591bfd946c126561f.html (abgerufen am 24. Februar 2023).

(26)  Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(27)  Siehe Abschnitt II Unterabschnitt 1 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie.

(28)  Siehe den Dreijahres-Aktionsplan für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, Kapitel I, Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml (abgerufen am 24. Februar 2023).

(29)  Siehe den Umsetzungsplan für den 14. Fünfjahresplan zur Umwandlung und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Henan, Kapitel II Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml (abgerufen am 23. Februar 2023).

(30)  Arbeitsplan zur Förderung der Umwandlung, Modernisierung und Optimierung des Eisen- und Stahlsektors in der Provinz Jiangsu 2019-2025, abrufbar unter: http://www.jiangsu.gov.cn/art/2019/5/5/art_46144_8322422.html (abgerufen am 23. Februar 2023).

(31)  14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Shandong, abrufbar unter: http://gxt.shandong.gov.cn/art/2021/11/18/art_15681_10296246.html (abgerufen am 23. Februar 2023).

(32)  Aktionsplan 2020 für die Transformation und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Shanxi, abrufbar unter: http://gxt.shanxi.gov.cn/zfxxgk/zfxxgkml/cl/202110/t20211018_2708031.shtml (abgerufen am 23. Februar 2023).

(33)  14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der verarbeitenden Industrie in Liaoning Dalian: „Bis 2025 wird der Produktionswert der Industrie für neue Materialien 15 Mio. CNY erreichen und das Niveau der Ausrüstung und die Fähigkeit, Schlüsselmaterialien zu garantieren, wird deutlich verbessert“, abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (abgerufen am 23. Februar 2023).

(34)  Aktionsplan zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Zhejiang: „Förderung von Unternehmensfusionen und -umstrukturierungen, Beschleunigung des Konzentrationsprozesses, Verringerung der Zahl der Stahlhüttenunternehmen auf etwa zehn Unternehmen“, abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (abgerufen am 23. Februar 2023).

(35)  Jahresbericht 2021 von CITIC Pacific Special Steel, S. 38, abrufbar unter: file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2022/2022-3/2022-03-11/7877748.PDF (abgerufen am 23. Februar 2023).

(36)  Ebd., S. 39.

(37)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(38)  Siehe 14. Fünfjahresplan der Volksrepublik China für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III, Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (abgerufen am 23. Februar 2023).

(39)  Siehe insbesondere Abschnitte I und II des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(40)  Siehe 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, S. 22.

(41)  Siehe Aktionsplan „1 + 3“ für die Eisen- und Stahlindustrie von Tangshan von 2022, Kapitel 4, Abschnitt 2, abrufbar unter: http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=e2bb5519aa49b566863081d57aea9dfdd59e1a4f482bb7acd243e3ae7657c70b&columnId=3683d857cc4577e4cb75f76522b7b82cda039ef70be46ee37f9385ed3198f68a (abgerufen am 23. Februar 2023).

(42)  Siehe Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143-144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(43)  World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(44)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(45)  Wenn man von Bulgarien absieht, das Mitglied der EU ist, könnten die folgenden „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ für die Ermittlung des möglichen repräsentativen Landes in Betracht gezogen werden: Äquatorialguinea, Albanien, Amerikanisch-Samoa, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belize, Bosnien und Herzegowina, Botswana, Brasilien, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Gabun, Georgien, Grenada, Guatemala, Guyana, Indonesien, Iran, Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kolumbien, Kosovo, Kuba, Libanon, Libyen, Malaysia, Malediven, Marshall-Inseln, Mexiko, Montenegro, Namibia, Nordmazedonien, Paraguay, Peru, Russische Föderation, Samoa, Serbien, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Surinam, Thailand, Tonga, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu und Venezuela.

(46)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission vom 24. Februar 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11).

(47)  https://www.gtis.com/gta/

(48)  Abrufbar unter: https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2Fwww.ilo.org%2Filostat-files%2FDocuments%2FExcel%2FIndicator%2FEAR_4MTH_SEX_ECO_CUR_NB_A_EN.xlsx&wdOrigin=BROWSELINK (zuletzt aufgerufen am 11. Februar 2023).

(49)  https://www.oecd-ilibrary.org/sites/83a87978-en/1/3/2/24/index.html?itemId=/content/publication/83a87978-en&_csp_=3445743d6909dcc02824b5f0a2e07895&itemIGO=oecd&itemContentType=book (zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2023).

(50)  https://www.globalpetrolprices.com/Mexico/ (zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2023).

(51)  https://www.cre.gob.mx/IPGN/index.html (zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2023).

(52)  https://ir.tenaris.com/static-files/ddffd7cb-994e-493a-b85a-2586f03046c6 (zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2023).

(53)  https://ir.tenaris.com/static-files/ddffd7cb-994e-493a-b85a-2586f03046c6 (zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2023).

(54)  Ohne den Unionsmarkt.

(55)  Der Durchschnittspreis auf dem Eigenbedarfsmarkt wurde aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen dargestellt.

(56)  Auf der Grundlage des GTA. Die Statistiken betrafen die Einfuhren aus der VR China in die betroffenen Drittländer. Auch die HS-Codes, die Waren mit einem Durchmesser von 406 mm oder weniger enthalten, wurden gestrichen, um der Definition der überprüften Ware zu entsprechen.

(57)  Siehe auch Bericht des Rechtsmittelgremiums, US — Corrosion Resistant Steel Sunset Review, Rn. 111 und Bericht des Rechtsmittelgremiums, US — Oil Country Tubular Goods Sunset Reviews, Rn. 7.166.

(58)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

(59)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Tianjin Pipe Manufacturing Co., Ltd

C998

Shandong Luxing Steel Pipe Co., Ltd

C998

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd

C998

Wuxi SP. Steel Tube Manufacturing Co., Ltd

C998

Zhangjiagang Tubes China Co., Ltd

C998

TianJin TianGang Special Petroleum Pipe Manufacture Co., Ltd

C998

Shandong Zhongzheng Steel Pipe Manufacturing Co., Ltd

C998


14.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1451 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 hinsichtlich der Meldung von Seuchen und der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen für die Genehmigung von obligatorischen und optionalen Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie in Bezug auf Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 23, 35 und 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über auf Tiere oder Menschen übertragbare Tierseuchen, einschließlich Bestimmungen zur Meldung von Seuchen und zur Berichterstattung, zu Überwachungsprogrammen der Union, zu Tilgungsprogrammen und dem Status „seuchenfrei“.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Tierseuchen.

(3)

Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen über die Meldung von Seuchen, Überwachungsprogramme, Tilgungsprogramme, die Berichterstattung darüber und den Status „seuchenfrei“ gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Union zu gewährleisten, werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission (3) Durchführungsbestimmungen zu den Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen bezüglich Überwachungsprogrammen, Tilgungsprogrammen und des Status „seuchenfrei“ festgelegt.

(4)

Die Erfahrungen mit der Vorlage von Informationen über die Ergebnisse der genehmigten Tilgungsprogramme und von Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ im Zeitraum seit dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 und insbesondere angesichts der Daten, die bereits im computergestützten Tierseucheninformationssystem (ADIS) gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/429 verfügbar sind, zeigen, dass bestimmte Elemente der derzeit in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Informationen für die Kommission zur Bewertung der Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ nicht wesentlich sind. Diese Elemente sollten nicht angefordert werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Informationen, die über die Ergebnisse der Durchführung von Tilgungsprogrammen vorgelegt werden müssen, sind im ADIS verfügbar. Die der Kommission zur Genehmigung vorgelegten Entwürfe der Tilgungsprogramme sollten auch elektronisch über das ADIS übermittelt werden, um Kohärenz zu gewährleisten.

(6)

Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 gezeigt, dass einige Bestimmungen der Anhänge V, VI und VII der Durchführungsverordnung präzisiert werden müssen, um klarzustellen, dass der räumliche Anwendungsbereich eines genehmigten Tilgungsprogramms für Wassertiere und die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für diese Tiere auf Ebene der Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente gelten können. Die Anhänge V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 sollten entsprechend geändert werden.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 sieht mehrere Ausnahmen vor, die die Vorlage eines Tilgungsprogramms für eine Wassertierseuche der Kategorie B oder der Kategorie C gemäß Anhang VII Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 betreffen. Derzeit wird in diesem Anhang nur eine solche Ausnahmeregelung genannt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 sollte daher geändert werden, um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Ausnahmeregelungen in Anhang VII Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Berichterstattung innerhalb der Union über die jährlichen Ergebnisse der Durchführung genehmigter Tilgungsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres Berichte über die Ergebnisse der Durchführung ihrer laufenden genehmigten Tilgungsprogramme.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten jedes Jahr die Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr gemäß:

a)

Anhang V Abschnitt 1 bei Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status ‚seuchenfrei‘ auf Betriebsebene;

b)

Anhang V Abschnitt 2 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV);

c)

Anhang V Abschnitt 3 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (‚Infektion mit BTV‘);

d)

Anhang V Abschnitt 4 bei Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Berichte werden elektronisch über ADIS übermittelt.“

2.

Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Folgendes zur Genehmigung:“.

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Die in Absatz 1 genannten Tilgungsprogramme werden elektronisch über ADIS übermittelt.“

4.

In Artikel 11 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Beantragen Mitgliedstaaten bei der Kommission die Anerkennung des Status ‚seuchenfrei‘ gemäß Teil II Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 mit Ausnahme der in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten zuvor in Berichten vorgelegten Angaben, machen sie in ihren Anträgen die relevanten Angaben gemäß:“.

5.

Die Anhänge V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang V:

a)

Abschnitt 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Angaben zu den betroffenen Betrieben und Tieren in dem Gebiet gemäß Nummer 5, nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen am 31. Dezember Tiere der Zieltierpopulation gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (*1) fallen

b)

Anzahl der Tiere der Zieltierpopulation, die am 31. Dezember in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehalten wurden

c)

Anzahl der Betriebe mit dem Status ‚seuchenfrei‘, einschließlich der Betriebe mit ausgesetztem Status ‚seuchenfrei‘, gegebenenfalls mit Impfung oder ohne Impfung, unter den Betrieben gemäß Buchstabe a am 31. Dezember

d)

Anzahl der Tiere, die in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehalten werden

e)

Anzahl der nachweislich infizierten Betriebe im Berichtszeitraum

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status ‚seuchenfrei‘ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).“"

b)

Abschnitt 4 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Angaben zu den betroffenen Aquakulturbetrieben und Tieren in dem Gebiet gemäß Nummer 5 nach Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment:

a)

Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen, die in das Tilgungsprogramm einbezogen werden, am 31. Dezember

b)

Anzahl der Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls der Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen unter den Betrieben oder Probenahmestellen gemäß Buchstabe a, die am 31. Dezember nicht infiziert waren

c)

Anzahl der infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben und Probenahmestellen gemäß Buchstabe a am 31. Dezember

d)

Anzahl der neu infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben und Probenahmestellen gemäß Buchstabe a am 31. Dezember“.

2.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Angaben, die in Anträgen auf Anerkennung des Status ‚seuchenfrei‘ von Mitgliedstaaten oder Zonen in Bezug auf Land- und Wassertierseuchen sowie in Anträgen auf Anerkennung des Status ‚seuchenfrei‘ von Kompartimenten in Bezug auf Wassertierseuchen gemäß Artikel 11 zu machen sind“.

b)

Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 1 bis 7 erhalten folgende Fassung:

„1.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

b)

Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

c)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder mit dem Status ‚frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis‘ ohne Impfung gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status ‚seuchenfrei‘, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

d)

Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

e)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, die jährlich mit einem serologischen Test auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet wurden, für die drei vorangegangenen Jahre

f)

Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

g)

Anzahl der Fälle von Aborten bei gehaltenen Rindern, die möglicherweise durch Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht wurden, die jedes Jahr in den drei vorangegangenen Jahren untersucht wurden

h)

Datum der letzten Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern

i)

Datum der letzten Impfung gegen die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern

2.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

b)

Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Schafe und Ziegen für die drei vorangegangenen Jahre

c)

Anzahl der Betriebe, in denen Schafe und Ziegen mit dem Status ‚frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis‘ ohne Impfung gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status ‚seuchenfrei‘, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

d)

Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Schafe und Ziegen für die drei vorangegangenen Jahre

e)

Anzahl der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten wurden, die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet wurden

f)

Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

g)

Anzahl der Fälle von Aborten bei gehaltenen Schafen oder Ziegen, die möglicherweise durch Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht wurden, die jedes Jahr in den drei vorangegangenen Jahren untersucht wurden

h)

Datum der letzten Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen

i)

Datum der letzten Impfung gegen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen oder Ziegen

3.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit MTBC nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

b)

Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

c)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder mit dem Status ‚frei von einer Infektion mit MTBC‘ gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status ‚seuchenfrei‘, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

d)

Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

e)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf MTBC getestet wurden

f)

Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

g)

Anzahl der geschlachteten Rinder, bei denen ein Verdacht auf Läsionen durch Infektion mit MTBC besteht und die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr untersucht wurden

h)

Anzahl der nachweislich mit MTBC infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

4.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für EBL nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

b)

Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

c)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder mit dem Status ‚frei von EBL‘ gehalten wurden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status ‚seuchenfrei‘, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

d)

Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

e)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf EBL getestet wurden

f)

Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

g)

Anzahl der Proben von über 24 Monate alten geschlachteten Rindern mit Tumoren, die durch EBL verursacht sein könnten, die im Labor untersucht wurden, um das Auftreten von EBL zu bestätigen oder auszuschließen, für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

h)

Anzahl der nachweislich mit EBL infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

5.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für IBR/IPV nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

b)

Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

c)

Anzahl der Betriebe, mit dem Status ‚frei von IBR/IPV‘, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status ‚seuchenfrei‘, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

d)

Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

e)

Anzahl der in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf IBR/IPV getesteten Betriebe

f)

Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

g)

Anzahl der nachweislich mit IBR/IPV infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

h)

Datum des Verbots der Impfung der gehaltenen Rinder gegen IBR/IPV

6.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit ADV nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Schweine gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

b)

Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Schweine für die drei vorangegangenen Jahre

c)

Anzahl der Betriebe, mit dem Status ‚frei von einer Infektion mit ADV‘, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status ‚seuchenfrei‘, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

d)

Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Schweine für die drei vorangegangenen Jahre

e)

Anzahl der Betriebe, in denen in den letzten drei Jahren jedes Jahr eine Überwachung durchgeführt wurde, um klinische, virologische oder serologische Anzeichen einer Infektion mit ADV festzustellen

f)

Anzahl der jedes Jahr in den Betrieben gemäß Buchstabe e getesteten Schweine für die drei vorangegangenen Jahre

g)

Anzahl der in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr nachweislich mit ADV infizierten Betriebe

h)

Datum des Verbots der Impfung der gehaltenen Schweine gegen ADV

7.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für BVD nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

b)

Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

c)

Anzahl der Betriebe, mit dem Status ‚frei von BVD‘, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status ‚seuchenfrei‘, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

d)

Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

e)

Anzahl der in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf BVD getesteten Betriebe

f)

Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

g)

Anzahl der nachweislich mit BVD infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

h)

Datum des Verbots der Impfung der gehaltenen Rinder gegen BVD“.

ii)

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C für jedes Jahr des Programms, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment, je nach räumlichem Anwendungsbereich, folgende Angaben:

a)

Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, sowie Probenahmestellen bei Wildpopulationen, die in das Tilgungsprogramm einbezogen werden, ebenso wie Karten, die die Position der Betriebe und Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen zeigen

b)

Anzahl der Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls der Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen unter den Betrieben und Probenahmestellen gemäß Buchstabe a, die nicht infiziert waren

c)

Anzahl der Tiergesundheitsbesuche je zugelassenen und gegebenenfalls registrierten Aquakulturbetrieb

d)

Anzahl der Probenahmen je zugelassenen und gegebenenfalls registrierten Aquakulturbetrieb oder je Probenahmestelle bei Wildtierpopulationen sowie Einzelheiten zu den Arten, den Ergebnissen der Probenahmen (positiv oder negativ) und der Wassertemperatur zum Zeitpunkt der Probenahme

e)

Anzahl der infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben gemäß Buchstabe a

f)

Anzahl der neu infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben gemäß Buchstabe a“.

3.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 1 erhält Nummer 9 folgende Fassung:

„9.

Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms bezogen auf die seuchenspezifischen Kriterien für die Erlangung des Status ‚seuchenfrei‘ mit mindestens folgenden Angaben:

a)

der erwartete jährliche Rückgang der Anzahl der infizierten Betriebe

b)

der erwartete jährliche Anstieg der Anzahl der seuchenfreien Betriebe“.

b)

Abschnitt 4 Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5.

Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, je nach räumlichem Anwendungsbereich des Programms, einschließlich folgender Angaben:

a)

Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, nach Art der Erzeugung und Gesundheitsstatus

b)

gelistete Arten, die in den Aquakulturbetrieben nach Buchstabe a gehalten werden, nach Gesundheitsstatus

c)

Karten, aus denen Folgendes hervorgeht:

i)

geografische Position der Aquakulturbetriebe nach Buchstabe a und die betreffenden Wassereinzugsgebiete und

ii)

geografische Verteilung der Fälle von Infektionen mit den betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C mindestens aus den letzten fünf Jahren

d)

gegebenenfalls Angaben zur epidemiologischen Lage bei wild lebenden Wassertieren

6.

Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, die mindestens Folgendes umfasst:

a)

die gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zu verwendenden Probenahmepläne und Diagnosemethoden für:

i)

Tiergesundheitsbesuche und Probenahmen in Aquakulturbetrieben

ii)

gegebenenfalls gezielte Überwachung von Wildtierpopulationen

b)

die bei Bestätigung eines Falls durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

c)

die zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung durchzuführenden Maßnahmen

d)

gegebenenfalls Impfschema

e)

die Maßnahmen, die in Bezug auf wild lebende Wassertiere durchzuführen sind, sowie gegebenenfalls die Anzahl und die geografische Lage der Probenahmestellen

f)

gegebenenfalls die gemäß Artikel 47 Absatz 4, Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 anzuwendenden Ausnahmen

g)

gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern koordinierte Maßnahmen“.


(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status ‚seuchenfrei‘ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).“‘


14.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1452 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2023

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates (2) (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (im Folgenden „GFR“ oder „betroffene Ware“ oder „überprüfte Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“ oder „betroffenes Land“) ein. Die Zollsätze wurden auf der Grundlage der Schadensbeseitigungsschwelle im Bereich von 7,3 % bis 13,8 % festgesetzt.

(2)

Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung und eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen änderte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 (3) die ursprünglich eingeführten Antidumpingzölle, indem sie Zollsätze von 0 % bis 19,9 % festsetzte, und führte zusätzlich einen Ausgleichszoll in Höhe von 4,9 % bis 10,3 % ein. Die sich daraus ergebenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen lagen im Bereich von 4,9 % bis 30,2 %.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 der Kommission (4) beschloss die Kommission nach einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen, diese in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 aufrechtzuerhalten.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission (5) beschloss die Kommission nach einer Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen diese in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 aufrechtzuerhalten.

(5)

Die sich daraus ergebenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen liegen somit im Bereich von 4,9 % bis 30,2 %.

(6)

Auch gegenüber den Einfuhren von GFR mit Ursprung in Ägypten gelten Maßnahmen. Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 (6) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter GFR mit Ursprung in Ägypten ein. Der Zoll betrug auf der Grundlage der Subventionierung 13,1 %.

1.2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(7)

Am 19. Januar 2022 ging bei der Kommission ein Antrag des Verbands der europäischen Glasfaserhersteller (European Glass Fibre Producers Association, im Folgenden „Antragsteller“) im Namen des Wirtschaftszweigs der Union auf eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingzölle auf Endlosglasfaserwaren im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.

(8)

Am 21. April 2022 leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFR mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union (7).

(9)

Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(10)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.4.   Interessierte Parteien

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die Behörden des betroffenen Landes sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(12)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.5.   Stichprobenverfahren

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird.

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Bei der Bildung der Stichprobe stützte sich die Kommission auf die größte repräsentative Produktions- und Verkaufsmenge von GFR im UZÜ, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden könnte. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 76 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(15)

Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

(16)

Ein einzelner unabhängiger Einführer legte die erbetenen Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(17)

Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(18)

Ein einzelner ausführender Hersteller in dem betroffenen Land legte die geforderten Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Die Kommission unterrichtete den einzigen antwortenden ausführenden Hersteller und die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union entsprechend. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.6.   Beantwortung des Fragebogens

(19)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(20)

Die Kommission sandte Fragebogen an die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die Unionshersteller, die Verwender und die Einführer. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Einleitung auch online (8) bereitgestellt.

(21)

Drei Unionshersteller übermittelten Fragebogenantworten.

(22)

Die Kommission erhielt keine Antworten von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller, der chinesischen Regierung, dem unabhängigen Einführer oder den Verwendern.

1.7.   Überprüfung

(23)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens des mitarbeitenden ausführenden Herstellers stützte sich die Kommission bei ihrer Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens des Dumpings gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Dabei zog sie die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen sowie die in den Datenbanken Comext und Global Trade Atlas (GTA) verfügbaren Statistiken und andere öffentlich zugängliche Quellen heran. Alle interessierten Parteien und die chinesische Regierung wurden entsprechend unterrichtet und erhoben keine Einwände.

(24)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

3B-Fibreglass S.P.R.L., Brüssel, Belgien

European Owens Corning Fiberglas S.P.R.L., Brüssel, Belgien

Johns Manville Slovakia, a.s., Trnava, Slowakei.

1.8.   Weiteres Verfahren

(25)

Am 28. April 2023 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(26)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(27)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, d. h. um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — sowie Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle —, die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026, 7019120039), 7019 14 00 und 7019 15 00 eingereiht werden (9). Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.

(28)

Die betroffene Ware ist das in der Verbundwerkstoffindustrie am häufigsten verwendete Ausgangsmaterial zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten. Die entstehenden Verbundwerkstoffe (mit Glasfaserfilamenten verstärkte Werkstoffe) werden in zahlreichen Branchen eingesetzt: Transportmittelindustrie (Automobilindustrie, Schiffbau, Luft- und Raumfahrt, Militär), Elektrik/Elektronik, Windenergie, Hoch- und Tiefbau, Herstellung von Behältern und Rohren, Konsumgüterindustrie usw.

2.2.   Betroffene Ware

(29)

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China.

2.3.   Gleichartige Ware

(30)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in der VR China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(31)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   DUMPING

(32)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.

3.1.   Vorbemerkungen

(33)

Wie bereits in Erwägungsgrund 22 festgestellt, arbeitete kein ausführender Hersteller aus der VR China an der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Es ging keine Antwort ein, daher beschloss die Kommission, Artikel 18 anzuwenden.

(34)

Folglich wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen; dies waren insbesondere die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen sowie Informationen, die bei mitarbeitenden Parteien, d. h. dem Antragsteller und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, im Verlauf der Überprüfung eingeholt wurden.

3.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von GFR mit Ursprung in der VR China

(35)

Da bei der Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

(36)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen wird. Dazu gab es keine Stellungnahme der chinesischen Regierung.

(37)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden kann, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen. Auf der Grundlage der Informationen, die der Kommission zu dem damaligen Zeitpunkt vorlagen, wurden Brasilien und die Türkei als mögliche repräsentative Länder für die VR China ermittelt. Die Kommission erklärte ferner, dass sie auch andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(38)

Am 5. August 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin die Türkei als repräsentativstes Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Türkiye Şişe Ve Cam Fabrikalari A.Ş., einen Hersteller im repräsentativen Land, ermitteln werde. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

3.3.   Normalwert

(39)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(40)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(41)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.4.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(42)

In ihrer jüngsten Untersuchung betreffend den Glasfasersektor in der VR China (10) stellte die Kommission das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.

(43)

Im Rahmen der genannten Untersuchung stellte die Kommission fest, dass in der VR China erhebliche staatliche Eingriffe stattfinden und die daraus resultierenden Verzerrungen einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (11). Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Glasfasersektor, darunter GFR, in der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (12) steht, sondern dass die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (13) zu beeinflussen. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (14). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht (15). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Glasfasersektor, einschließlich GFR, im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (16) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung (17), insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest.

(44)

Wie bereits in ihrer vorausgegangenen Untersuchung zum Glasfasersektor in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem Antrag und dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht (18) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in ihrer vorausgegangenen einschlägigen Untersuchung festgestellt wurden, relevant sind.

(45)

Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, dass der chinesische GFR-Sektor aufgrund staatlicher Eingriffe in die Wirtschaft im Allgemeinen und in den Sektor der betroffenen Ware im Besonderen erheblichen Verzerrungen unterliege. Dem Antrag zufolge seien alle Produktionsfaktoren — Land, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit — gleichermaßen von Verzerrung betroffen, da die chinesische Regierung in diese Faktoren eingreife, was letztlich zu unbedeutenden Verzerrungen im chinesischen GFR-Sektor geführt habe.

(46)

In dem Antrag wurde zur Untermauerung der Position auf eine Reihe öffentlich zugänglicher Informationsquellen verwiesen, darunter der Bericht, die jüngste Untersuchung der Kommission zum GFF-Sektor und die daraus resultierende Verordnung (EU) 2020/492, der 13. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Baustoffindustrie, der 13. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China, der 14. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035 sowie die Industriestrategie „Made in China 2025“.

(47)

Auf dieser Grundlage wurde in dem Antrag hervorgehoben, dass sich die überwiegende Mehrheit der großen chinesischen GFR-Hersteller sowie der vorgelagerten Lieferanten und der nachgelagerten Verwender im Besitz der chinesischen Regierung befindet. Bei den beiden größten chinesischen GFR-Herstellern, CPIC und Jushi, handelt es sich um große staatseigene Konglomerate. Der zuständige Industrieverband, die China Building Materials Federation, arbeitet unter der Leitung und Aufsicht der Kommission für die Überwachung und Verwaltung von Vermögenswerten. Der Vorstandsvorsitzende von Jushi und der stellvertretende Vorsitzende von CNBM, der Muttergesellschaft von Jushi, sind beide stellvertretende Vorsitzende der China Building Materials Federation.

(48)

Das hohe Maß an staatlicher Einflussnahme im GFR-Sektor und der hohe Anteil an staatlichem Eigentum in diesem Sektor verhindern, dass auch private Hersteller unter Marktbedingungen agieren können.

(49)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Die Pläne wie der 13. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Baustoffindustrie, der Entwicklungsplan für intelligente Fertigung (2016-2020), der 13. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China, der 14. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035 (im Folgenden „14. Fünfjahresplan“) sowie die Strategie „Made in China 2025“ ermutigen die Regierungsbehörden auf allen Ebenen und die staatseigenen Finanzinstitutionen, die Entwicklung der GFR-Industrie in der VR China zu fördern. Im Rahmen des 14. Fünfjahresplans beabsichtigt die chinesische Regierung, sich auf neue Werkstoffe zu konzentrieren, um eine neue Säule des Industriesystems zu schaffen, und sieht vor, die industriellen Investitionsfonds voll auszuschöpfen sowie die finanziellen Garantien und den Risikoausgleich zu erhöhen. Das Planungssystem in China verhindert somit, dass sich freie Marktkräfte im GFR-Sektor durchsetzen.

(50)

Unternehmen in den Sektoren „Neue Werkstoffe“, zu denen auch GFR gehört, kommen in den Genuss zahlreicher Unterstützungsmechanismen, einschließlich finanzieller Unterstützung, Steuer- und Abgabenerleichterungen, Forschungs- und Entwicklungsförderung usw.

(51)

Die Kosten für Rohstoffe, wie Kaolin, und Dolomit ergeben sich nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte, weil die Gewinnung dieser Rohstoffe der staatlichen Unterstützung unterliegt; erhebliche systemische Verzerrungen bestehen auch im Hinblick auf den Zugang zu Kapital, Land und Arbeit. Die jüngste Antisubventionsuntersuchung der Kommission betreffend die Einfuhren von GFR aus China ergab, dass die chinesischen GFR-Hersteller sowohl von staatseigenen als auch von privaten Banken bevorzugten Zugang zum Grund und Boden sowie zu zinsgünstigen Darlehen erhielten (19).

(52)

Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier vorliegenden Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(53)

Im GFR-Sektor besteht weiterhin ein erhebliches Maß an Staatseigentum und Kontrolle durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung. Da die chinesischen Ausführer der überprüften Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden. Die Untersuchung bestätigte jedoch, dass die drei größten Hersteller im GFR-Sektor, nämlich Jushi, Taishan Glassfiber und CPIC, entweder vollständig in Staatsbesitz sind oder der Staat eine Kontrollbeteiligung hält. Diese drei Hersteller haben einen Anteil von rund 75 % an der Herstellung von GFR in China.

(54)

Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Sektor für GFR unterliegen der politischen Aufsicht und ihre Ausrichtung wird vom Staat festgelegt. Die jüngsten chinesischen Strategiedokumente zum GFR-Sektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Ein Beispiel hierfür ist der 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Rohstoffindustrie, in dem der Sektor, insbesondere Spezialglasfasern, als eines der Materialien genannt wird, bei denen die technologische Innovation durch Maßnahmen im Rahmen des Plans unterstützt werden soll (20). Glasfasern sind auch in der Ausgabe 2019 des Leitlinien-Katalogs für die Anpassung der Industriestruktur (21) unter den geförderten Sektoren aufgeführt, ebenso wie in den Leitlinien 2021 für wichtige neue Werkstoffe, die für Erstanwendungen/Demonstrationsprogramme infrage kommen (22).

(55)

Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklung des Sektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene. z. B. in Shandong, wo insbesondere für die Glasfaser- und Verbundwerkstoffindustrie geplant ist, „führende und tragende Unternehmen mit starkem Markeneinfluss und Marketingattraktivität, starker Integrationsfähigkeit und treibender Wirkung auf Industrieketten und -cluster aktiv zu fördern und sektor-, gebiets- und eigentumsübergreifende Unternehmenszusammenschlüsse und -umstrukturierungen zu unterstützen“ und „Hochleistungsglasfasern und -produkte zu entwickeln [und] die Entwicklung von Hochleistungsglasfasern- und Glasfaserprodukten zu fördern, die unter anderem folgende Eigenschaften aufweisen: ultrafein, hochfest, mit hohem Elastizitätsmodul, alkalibeständig, mit niedriger Dielektrizitätskonstante, mit niedriger Wärmeausdehnung, mit hohem Siliziumgehalt, abbaubar, speziell geformt. Der Fokus liegt auf den Anforderungen der elektronischen Information, der Luft- und Raumfahrt, der neuen Energien, der großen Tierzuchtbetriebe, der Treibhäuser in der Landwirtschaft und anderer Bereiche sowie auf der Erforschung, Entwicklung und Förderung von glasfaserverstärkten thermoplastischen und duroplastischen Verbundwerkstoffprodukten und glasfaserverstärkten Gitterrosten für Infrastrukturprojekte.“ (23) Ebenso sieht der 14. Fünfjahresplan von Chongqing für die Entwicklung strategischer und aufstrebender Industrien vor, „die Industrieketten für Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe zu erweitern“ und „den Bau von Projekten wie die … Produktionslinie für Hochleistungsglasfasern mit einer Jahresproduktion von 150 000 Tonnen und der Produktionsbasis für ultrafeine Glasfasern und Verbundwerkstoffe zu beschleunigen, um die Produktionskapazität für Hochleistungsglasfasern und Verbundwerkstoffe zu erhöhen“ (24). Auch in anderen Provinzen wie Guanxi (25), Hubei (26) oder Zhejiang (27) wird in den Planungsdokumenten der Schwerpunkt auf Glasfasern gelegt.

(56)

Was die Möglichkeit einer Einflussnahme der chinesischen Regierung auf die Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung betrifft, so weisen viele Hersteller der überprüften Ware auf ihren Websites ausdrücklich auf Parteiaktivitäten hin oder haben Parteimitglieder in der Geschäftsleitung und betonen deren Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei Chinas.

(57)

So ist der Vorstandsvorsitzende der Jushi Group gleichzeitig stellvertretender Sekretär des Parteikomitees von CNMB (28). Der Vorsitzende von Sinoma Science and Technology, der Holdinggesellschaft von Taishan Fiberglass, ist ebenfalls Sekretär des Parteikomitees, während der Präsident von Sinoma Science and Technology stellvertretender Sekretär des Parteikomitees ist (29). Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und Generaldirektor von CPIC ist auch stellvertretender Sekretär des Parteikomitees, während der Vorsitzende der Muttergesellschaft von CPIC auch als Sekretär des Parteikomitees und der stellvertretende Vorsitzende als stellvertretender Sekretär des Parteikomitees tätig sind (30).

(58)

Darüber hinaus sieht die Satzung von Jushi in Artikel 195 ausdrücklich eine direkte Aufsicht der Partei über wichtige Angelegenheiten des Unternehmens vor: „Das Parteikomitee des Unternehmens diskutiert und entscheidet über die wichtigsten Angelegenheiten des Unternehmens in Übereinstimmung mit den Vorschriften“, wobei die Hauptaufgaben des Parteikomitees darin bestehen, „wichtige Fragen der Unternehmensführung zu untersuchen und zu erörtern und die Aktionärsversammlung, den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu unterstützen“ sowie „die Führungsrolle und Kontrolle der Personalauswahl und -zuweisung des Unternehmens zu stärken und gute Arbeit beim Aufbau des Führungsteams, des Kaderteams und des Talentteams des Unternehmens zu leisten“ (31).

(59)

Taishan Fiberglass feierte außerdem den 99. Jahrestag der Gründung der Kommunistischen Partei Chinas, und der Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens hielt eine Rede: „Das liegt daran, dass Taishan Fiberglass sich immer an die Führung der Partei gehalten hat, sich an die ‚zwei Konstanten‘ gehalten hat und immer den Parteiaufbaumaßnahmen der Group in den Bereichen ‚eine Rechnung‘, ‚vier Integrationen‘ und ‚vier Modernisierungen und Integrationen‘ sowie anderen Parteiaufbaukonzepten gefolgt ist.“ (32)

(60)

Darüber hinaus wird im GFR-Sektor eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst. Während sich die Industriepolitik in der Regel auf eine Vielzahl von Sektoren und nicht ausschließlich auf den GFR-Sektor bezieht, ist der GFR-Sektor Gegenstand zahlreicher Pläne, Leitlinien, Richtlinien und anderer politischer Dokumente, die auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene veröffentlicht werden (siehe auch Erwägungsgründe 47 und 48). Diese politischen Maßnahmen stehen teilweise in krassem Widerspruch zu den Marktkräften, wie z. B. der Dreijährige Aktionsplan für strategische und aufstrebende Industrien in der Provinz Guangxi, in dem zukünftige Produktionsmengen und Wachstumsraten administrativ festgelegt werden: „Bis 2023 wird der Produktionswert der Industrie für neue Werkstoffe auf 133 Mrd. RMB und die Wertschöpfung auf 44 Mrd. RMB gestiegen sein.“ (33)

(61)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Erbringung von wesentlichen Inputs für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

(62)

Die vorliegende Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung im Sektor für GFR, auf die in Erwägungsgrund 43 verwiesen wird, keinen Einfluss auf die Hersteller der überprüften Ware hätte.

(63)

Wie bereits in Erwägungsgrund 43 dargelegt, ist der GFR-Sektor auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus.

(64)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 43 hingewiesen wurde, nicht auf den GFR-Sektor auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(65)

Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) denselben vorstehend beschriebenen systemimmanenten Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen; sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(66)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.

(67)

Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

(68)

Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.5.   Repräsentatives Land

3.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(69)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

ein ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank (34) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China,

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (35),

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(70)

Wie in Erwägungsgrund 38 erläutert, veröffentlichte die Kommission am 5. August 2022 einen Vermerk im Dossier zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesem Vermerk werden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner werden darin die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, die Türkei in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

(71)

Den in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgeführten Kriterien entsprechend nannte die Kommission die Türkei als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China. Die Türkei wird von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft. Des Weiteren wurde die Türkei als Land identifiziert, in dem die überprüfte Ware hergestellt wird, wobei maßgebliche Daten ohne Weiteres verfügbar waren.

(72)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich schließlich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.5.2.   Schlussfolgerung

(73)

Da es keine Mitarbeit gab, wie im Überprüfungsantrag angegeben, und da die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, wählte die Kommission die Türkei als geeignetes repräsentatives Land aus.

3.6.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(74)

In dem Vermerk über die zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehenden einschlägigen Quellen erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen. Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Außerdem erklärte die Kommission, dass sie die unverzerrten Kosten für Arbeit (36) und Energie (37) anhand von Daten des Statistikinstituts der Türkei (TurkStat) ermitteln wird.

(75)

Die Kommission teilte den interessierten Parteien ferner mit, dass sie aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Ausführer an der Untersuchung einen Wert für Herstellgemeinkosten und Verbrauchsmaterialien hinzufügte, um die Kosten abzudecken, die in den vorgenannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. Die Kommission ermittelte das Verhältnis der Herstellgemeinkosten und der Verbrauchsmaterialien zu den direkten Herstellkosten für jede Warenkategorie von GFR auf der Grundlage der von dem Antragsteller im Überprüfungsantrag übermittelten Daten.

(76)

Schließlich erklärte die Kommission, dass sie, wie in Erwägungsgrund 38 dargelegt, zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns die Finanzdaten eines türkischen Herstellers der überprüften Ware heranziehen werde.

3.7.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

3.7.1.   Produktionsfaktoren

(77)

Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und vom Antragsteller in der Folge übermittelten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für bestimmte Waren aus Endlosglasfaserfilamenten

Produktionsfaktor

Warennummer

Quellen

Unverzerrter Wert (in CNY)

Maßeinheit

Rohstoffe

Kaolin

25070020

Global Trade Atlas (GTA) (38)

1,04

kg

Dolomit

251810 , 251820

GTA

2,03

kg

Kalkstein

2521

GTA

5,8

kg

Silikat

250510

GTA

0,31

kg

Platin

711011

GTA

224,24

gr

Rhodium

711031

GTA

2 721,49

gr

Bindemittel, Sauerstoff, Ersatzteile, Verpackung

 

 

% der direkten Kosten

%

Arbeit

Direkte Arbeit

n. z.

TurkStat (39)

28,16

Stunde

Energie

Strom

n. z.

TurkStat (40)

0,52

kWh

Erdgas

n. z.

TurkStat (40)

165,95

m3

3.7.2.   Rohstoffe

(78)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind.

(79)

Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.4 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.

(80)

Die Kommission berechnete den Anteil der Verbrauchsmaterialien an den direkten Herstellkosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Zu den Verbrauchsmaterialien gehören die Kosten für Bindemittel, Sauerstoff, Ersatzteile und Verpackung. In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für diese Kostenelemente im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Diese Prozentsätze, die für jede Kategorie von GFR-Waren spezifisch waren, wurden dann auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Verbrauchsmaterialien zu ermitteln.

(81)

Zu den Preisen für die Einfuhr von Rohstoffen müssen in der Regel noch die inländischen Transportpreise hinzugerechnet werden. In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht darum, seine genaue Höhe zu ermitteln, entschied die Kommission, dass Berichtigungen für den Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.

3.7.3.   Arbeit

(82)

Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten in dem repräsentativen Land zog die Kommission die vom Statistikinstitut der Türkei (TurkStat) veröffentlichten Daten heran. TurkStat veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission verwendete die für 2020 verfügbaren Statistiken über die durchschnittlichen Arbeitskosten in der Herstellung von Glas und Glaswaren (Abteilung 23 gemäß NACE 2.0) (42). Die sich daraus ergebenden Stundenkosten für 2020 wurden dann mit dem durchschnittlichen Erzeugerpreisindex im Untersuchungszeitraum der Überprüfung indexiert.

3.7.4.   Strom

(83)

Der Strompreis für Unternehmen in der Türkei wird vom TurkStat auf Halbjahresbasis veröffentlicht. Die Kommission verwendete die jüngsten verfügbaren Daten über die Strompreise für gewerbliche Endverbraucher in der Türkei (43) im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (Untersuchungszeitraum der Überprüfung). Da die Daten über die durchschnittlichen Endverbraucherpreise alle Steuern enthielten, berechnete die Kommission den durchschnittlichen Endverbraucherpreis ohne Mehrwertsteuer.

3.7.5.   Erdgas

(84)

Der Erdgaspreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in der Türkei wird von TurkStat auf Halbjahresbasis veröffentlicht. Die Kommission zog die jüngsten verfügbaren Daten über die Erdgaspreise für gewerbliche Endverbraucher in der Türkei (44) im UZÜ heran. Da die Daten über die durchschnittlichen Endverbraucherpreise alle Steuern enthielten, berechnete die Kommission den durchschnittlichen Endverbraucherpreis ohne Mehrwertsteuer.

3.7.6.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

(85)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Darüber hinaus wurde, wie in Erwägungsgrund 80 erläutert, ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt, um Kosten zu erfassen, die in den vorgenannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(86)

Zur Ermittlung eines unverzerrten Werts der Herstellgemeinkosten und angesichts der mangelnden Mitarbeit der Hersteller in der VR China zog die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen heran. Auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zu den gesamten direkten Herstellkosten. Die Herstellgemeinkosten umfassten die Abfallkosten, die indirekten Arbeitskosten, die Instandhaltungskosten und die Abschreibung der Sachanlagen. Diese Prozentsätze, die für jede Kategorie von GFR-Waren spezifisch waren, wurden dann auf den unverzerrten Wert der direkten Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten für das jeweils hergestellte Modell zu ermitteln.

(87)

Bei der Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und den Gewinn stützte sich die Kommission auf die jüngsten verfügbaren Finanzdaten eines Herstellers in der Türkei, der im Vermerk zum Dossier über die einschlägigen Quellen als aktiver und Gewinn erzielender Hersteller von GFR im UZÜ genannt worden war. Für das folgende Unternehmen wurden öffentlich zugängliche Finanzdaten verwendet, die auf dessen Website veröffentlicht wurden:

Türkiye Şişe Ve Cam Fabrikalari A.Ş. (Haushaltsjahr 2021) (45).

3.8.   Berechnung des Normalwerts

(88)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jede Kategorie von GFR-Warentypen rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(89)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe, Energie und Arbeit) bei der Herstellung der überprüften Ware.

(90)

Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten addierte die Kommission die Herstellgemeinkosten und Verbrauchsmaterialien, die VVG-Kosten und die Gewinne (vgl. Erwägungsgründe 80 und 85-87). Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:

Verbrauchsmaterialien und Herstellgemeinkosten wie in den Erwägungsgründen 80 und 86 festgelegt,

VVG-Kosten und sonstige Kosten, auf die 16,8 % der Umsatzkosten des Unternehmens Türkiye Şişe Ve Cam Fabrikalari A.Ş. entfielen, und

Gewinne in Höhe von 36,74 % der Umsatzkosten, die das Unternehmen Türkiye Şişe Ve Cam Fabrikalari A.Ş. im Haushaltsjahr 2021 erzielte.

(91)

Zwar gingen nach der Veröffentlichung des Vermerks über die einschlägigen Quellen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein, doch stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen Türkiye Şişe Ve Cam Fabrikalari A.Ş. im Jahr 2021 im Vergleich zu 2020 relativ hohe Einnahmen und Gewinne verzeichnete. Doch selbst wenn für die Ermittlung des Normalwerts die Gewinnspanne desselben Unternehmens für das Jahr 2020 zugrunde gelegt würde, die sich auf 10,4 % belief, hätte dies nichts an der Feststellung geändert, dass die chinesischen GFR-Ausfuhren in die Union im UZÜ zu Preisen verkauft wurden, die unter dem Normalwert lagen.

3.9.   Ausfuhrpreis

(92)

Da die ausführenden Hersteller aus der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten CIF-Preise bestimmt, die aus Eurostat-Daten extrahiert wurden. Somit wurde der CIF-Preis um die Seefracht, die inländischen Transportkosten und die EU-Zollabfertigung herabgesetzt. Solche Kosten wurden anhand der von den Antragstellern im Überprüfungsantrag vorgelegten Daten ermittelt.

3.10.   Vergleich

(93)

Die Kommission verglich für jede GFR-Kategorie den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem vorstehend ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

3.11.   Dumpingspannen

(94)

Die auf dieser Grundlage ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, lagen zwischen 50 % und 54 %. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(95)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: i) die Entwicklung der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in der VR China, ii) das Verhältnis zwischen den Preisen der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer und den Preisen der chinesischen Ausfuhren in die Union und iii) die Attraktivität des Unionsmarkts.

4.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(96)

Bei der Untersuchung der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in der VR China stützte sich die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller auf die vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen, wie in den folgenden Erwägungsgründen ausgeführt.

(97)

Die Untersuchung hat ergeben, dass bei der Herstellung bestimmter GFR in China eine allgemeine Überkapazität besteht. Die Produktionskapazität zwischen 2020 und 2021 in China wurde auf etwa 3,8-4,4 Mio. Tonnen geschätzt. Den Marktinformationen des Antragstellers zufolge lag die chinesische Inlandsnachfrage nach GFR zwischen 2,4 und 2,9 Mio. Tonnen, was zu einer Überkapazität von mindestens 1,1 Mio. Tonnen führte, die mehr als 100 % des EU-Verbrauchs im UZÜ entsprach.

(98)

Darüber hinaus bauen die Hersteller in der VR China trotz struktureller Überkapazitäten auf dem chinesischen Inlandsmarkt ihre bestehenden Kapazitäten weiter aus und errichten sowohl in China als auch im Ausland neue Produktionsanlagen.

(99)

Im Jahr 2020 erhöhte Jushi seine ursprüngliche Produktionskapazität an einer seiner Produktionsanlagen um 30 000 Tonnen, wodurch sich seine jährliche GFR-Gesamtproduktion auf 250 000 Tonnen erhöhte. Ähnliche Entwicklungen sind bei anderen chinesischen ausführenden Herstellern von GFR zu beobachten, z. B. bei CPIP mit einer zusätzlichen Produktionskapazität von 88 000 Tonnen, Hebei Jinniu Energy Resources Co Ltd mit einer zusätzlichen Produktionskapazität von 100 000 Tonnen und Weibo mit einer zusätzlichen Produktionskapazität von 15 000 Tonnen. Darüber hinaus werden in China in den kommenden Jahren neue GFR-Kapazitäten aufgebaut, die eine geschätzte GFR-Produktion von 780 000 Tonnen ermöglichen werden. Daher könnten die geschätzten chinesischen Kapazitätsreserven bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen auf den Unionsmarkt umgelenkt werden (46).

(100)

Da die Unionsproduktion im Vergleich zum Unionsverbrauch, wie aus der Schadensanalyse hervorgeht, gering ist und der Unionsmarkt, wie nachstehend erläutert, attraktiv ist, zog die Kommission den Schluss, dass die chinesischen Überkapazitäten bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen leicht auf den Unionsmarkt umgelenkt werden könnten, um die Nachfrage zu decken.

4.2.   Verhältnis zwischen den Preisen der chinesischen Ausfuhren in Drittländer und den Preisen der chinesischen Ausfuhren in die Union

(101)

Um die mögliche Entwicklung der Einfuhren in die Union im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu ermitteln, analysierte die Kommission die Preise der chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt. Die Kommission analysierte die Ausfuhrdaten bestimmter GFR aus China auf KN-Code-Ebene (47) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(102)

Dementsprechend war der Unionsmarkt im UZÜ nach den USA das zweitwichtigste Bestimmungsland für Einfuhren bestimmter GFR aus China (KN-Codes 7019 11 00, 7019 12 00, 7019 14 00, 7019 15 00). Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, sind die GFR-Preise in der Union für die chinesischen ausführenden Hersteller im Vergleich zu anderen wichtigen Bestimmungsländern wie den USA, Südkorea, Indien, Russland, Japan und der Türkei nach wie vor besonders gewinnbringend.

Tabelle 2

Chinesische GFR-Ausfuhren in die wichtigsten Handelspartnerländer

Bestimmungsland

Menge (in kg)

Durchschnittsstückpreis (EUR/kg)

Vereinigte Staaten

141 337 277

0,98

Europäische Union

112 219 001

1,33

Südkorea

107 628 028

1,00

Indien

68 040 603

0,95

Russland

58 719 928

1,05

Japan

52 798 901

1,09

Türkei

42 275 522

1,16

Quelle: GTA. Durchschnittlicher Stückpreis für alle Kategorien von GFR.

(103)

Auf KN-Ebene war der Unionsmarkt im UZÜ mengenmäßig der zweitwichtigste Ausfuhrmarkt für Stapelfasern aus der VR China. Die Preise in der Union (1,61 EUR/kg) waren deutlich höher als die Preise auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten, und zwar — in der Reihenfolge ihrer Bedeutung — Südkorea (0,85 EUR/kg), Japan (0,82 EUR/kg), USA (1,05 EUR/kg) und Indien (0,82 EUR/kg).

(104)

Auch bei Rovings war der Unionsmarkt im UZÜ mengenmäßig das zweitwichtigste Bestimmungsland für chinesische Ausfuhren nach den USA. Bei einem weltweit ähnlichen Preisniveau waren die Preise in der Union mit 1,11 EUR/kg am höchsten. Im Vergleich dazu lagen die Preise in den USA bei nur 0,77 EUR/kg und in Südkorea und Russland bei 0,88 EUR/kg bzw. 0,80 EUR/kg. Bei Betrachtung der 18 wichtigsten Ausfuhrmärkte waren die in der Union erzielten Preise die höchsten.

(105)

Bei Matten aus Glasfasern war der Unionsmarkt im UZÜ nach Indien und den USA der drittwichtigste Bestimmungsort für chinesische Ausfuhren. Auch hier gehörten die Unionspreise mit 1,48 EUR/kg im Jahr 2021 zu den höchsten, während die Preise in Indien (1,25 EUR/kg), den USA (1,11 EUR/kg), Mexiko (1,34 EUR/kg) und der Türkei (1,41 EUR/kg) niedriger waren. Bei Betrachtung der zehn wichtigsten Ausfuhrmärkte waren die in der Union erzielten Preise für Matten gemessen an den verkauften Mengen am höchsten.

(106)

Bei der vorstehenden Analyse stützte sich die Kommission auf Daten auf der Ebene der achtstelligen KN-Codes für die drei Kategorien von GFR, d. h. Stapelfasern (KN 7019 11 00), Rovings (KN 7019 12 00) und Matten (KN 7019 14 00, 7019 15 00). Da weder die chinesische Regierung noch die chinesischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung mitarbeiteten, standen der Kommission für die Analyse keine Daten auf Ebene der Warenkennnummern zur Verfügung. Preisdaten auf Ebene der Warenkennnummern wären präziser und nicht mit etwaigen Ungenauigkeiten behaftet gewesen, wie sie sich bei größeren Preisunterschieden innerhalb ein und derselben Kategorie von GFR-Waren (z. B. Stapelfasern unterschiedlicher Durchmesser) ergeben können.

(107)

Trotz dieser Einschränkung deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die Preise in den wichtigsten Bestimmungsländern für die chinesischen GFR-Ausfuhren im UZÜ niedriger waren als die Preise auf dem Unionsmarkt. Angesichts der Attraktivität des Unionsmarkts im Hinblick auf die Marktgröße und die historischen Handelsströme ist es daher wahrscheinlich, dass erhebliche Mengen, die derzeit auf anderen Märkten verkauft werden, auf den Unionsmarkt umgelenkt würden und dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen freie Kapazitäten aus China auf den Unionsmarkt verlagert werden könnten.

4.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(108)

Um die mögliche Entwicklung der Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu ermitteln, setzte die Kommission ihre Analyse der Attraktivität des Unionsmarkts fort. Die Kommission analysierte die Daten über die Ausfuhren bestimmter GFR in die Union auf KN-Ebene (48) im UZÜ.

(109)

Die analysierten Daten zeigen, dass China der drittgrößte Ausführer von GFR in die Union ist und dass die Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia und Ägypten rund 13 % der Gesamteinfuhren in die Union ausmachen.

(110)

Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren von GFR zwischen 2018 und dem UZÜ zunahmen, was auch durch die Schadensanalyse in Abschnitt 5 bestätigt wird.

(111)

Die Attraktivität des Unionsmarkts wird auch durch die Investitionen chinesischer Ausführer in Drittländern bestätigt, insbesondere in Ägypten, dem zweitgrößten Ausführer von GFR in Europa. Wie in der Antisubventionsuntersuchung festgestellt, sind die Waren aus diesen Produktionsanlagen für den Unionsmarkt bestimmt und haben dort auch einen beträchtlichen Marktanteil erobert (49). Insbesondere die chinesischen Hersteller in der VR China bauen ihre Kapazitäten in den ausländischen Produktionsanlagen weiter aus. Im März 2021 kündigte Jushi eine Kapazitätserweiterung um 40 000 Tonnen an einem der bestehenden Öfen von Jushi Egypt an und im August 2021 den Bau eines neuen Ofens mit einer Kapazität von 120 000 Tonnen, wodurch die Gesamtkapazität an diesem Standort bis 2023 auf 360 000 Tonnen steigen wird (50). Gleichzeitig kündigte CPIC Bahrain die Wiederinbetriebnahme eines seiner Öfen mit einer erhöhten Kapazität von 100 000 Tonnen im Jahr 2021 an. Wie in der vorgenannten jüngsten Antisubventionsuntersuchung festgestellt wurde, haben die chinesischen Hersteller gezielt in Produktionsanlagen in Ägypten investiert, um Zugang zum Unionsmarkt zu erhalten, was die Attraktivität des Unionsmarkts unterstreicht.

(112)

Wie in Erwägungsgrund 102 erläutert, ist der Unionsmarkt das zweitwichtigste Bestimmungsland für Einfuhren von GFR aus China, die sich im UZÜ auf insgesamt 112 000 Tonnen beliefen, während der Gesamtverbrauch in der Union im selben Zeitraum bei 941 000 Tonnen lag (siehe Tabelle 3). Die Bedeutung der Ausfuhren in die Union, die Größe des Unionsmarkts und das Potenzial für einen weiteren Anstieg der chinesischen Ausfuhren in die Union machen den Unionsmarkt für chinesische Ausführer attraktiv.

4.4.   Schlussfolgerung

(113)

Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im UZÜ und zur wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass GFR sehr wahrscheinlich in erheblichen Mengen in die Union ausgeführt würden. Angesichts der erheblichen Dumpingspannen im UZÜ gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen aufhören dürfte. Ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China würde daher höchstwahrscheinlich zu einem Anhalten des Dumpings führen.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(114)

Die gleichartige Ware wurde zu Beginn des Bezugszeitraums von neun Herstellern in der Union hergestellt, während einer von ihnen seine Produktion 2019 einstellte. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(115)

Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 594 500 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie der vom Antragsteller vorgelegten Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 76 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.

5.2.   Unionsverbrauch

(116)

Den Unionsverbrauch ermittelte die Kommission anhand von Eurostat-Daten, den vom Antragsteller übermittelten Daten und den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(117)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2018

2019

2020

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt

934 988

857 298

782 515

941 231

Index

100

92

84

101

Quellen: Eurostat, vom Antragsteller übermittelte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(118)

Der Unionsverbrauch ging von 2018 auf 2019 um 8 % zurück, bevor er 2020 drastisch einbrach (– 16 %). Der Rückgang im Jahr 2020 war vorübergehend und in erster Linie auf die weltweiten staatlichen Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 zurückzuführen. Mehrere Großverwender von GFR in der EU, darunter die Schifffahrt und das Baugewerbe, mussten ihre Produktion vorübergehend drosseln oder einstellen. Die Automobilindustrie, auf die bis zu 45 % der Nachfrage in der EU entfallen, war der am stärksten betroffene GFR-Verwendersektor. Sie kam fast vollständig zum Stillstand. Im UZÜ waren jedoch bereits eine Erholung und ein Anstieg der Nachfrage zu verzeichnen (+ 20 % gegenüber 2020 und + 1 % gegenüber 2018).

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

5.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(119)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten und glich diese mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) ab. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage von Eurostat-Daten, den vom Antragsteller übermittelten Daten und den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.

(120)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2018

2019

2020

UZÜ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

49 596

49 997

46 455

61 005

Index

100

101

94

123

Marktanteil

5,3  %

5,8  %

5,9  %

6,5  %

Index

100

110

112

122

Quellen: Eurostat, vom Antragsteller übermittelte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(121)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China gingen 2020 infolge der Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 zurück (– 6 %). Im UZÜ stiegen die Einfuhren jedoch schneller als die Nachfrage (+ 31 % im Vergleich zu 2020 und + 23 % im Vergleich zu 2018). Dies führte zu einem Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China auf 6,5 % im UZÜ (gegenüber 5,3 % im Jahr 2018).

5.3.2.   Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(122)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde anhand der Eurostat-Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.

(123)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

UZÜ

VR China

1 058

1 046

931

1 363

Index

100

99

88

129

Quelle: Eurostat.

(124)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China ohne Zölle war rückläufig und lag vor dem UZÜ durchweg unter dem Durchschnittspreis der Unionshersteller. Im UZÜ stieg er jedoch auf Jahresbasis um 46 % auf 1 363 EUR/Tonne. Dieser Preis lag über dem Durchschnittspreis der Unionshersteller (1 092 EUR/Tonne) und über den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union (1 181 EUR/Tonne) im UZÜ. Werden zu diesen Preisen die nach der Einfuhr angefallenen Kosten und die geltenden kombinierten Maßnahmen hinzugerechnet, so lagen die Preise der Einfuhren aus der VR China in die Union den Daten der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zufolge sogar um 53 % über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Somit kam es im UZÜ weder zu einer Preisunterbietung noch zu einer Verhinderung der Preiserhöhung durch die chinesischen Einfuhren.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

(125)

Die Einfuhren von GFR aus anderen Drittländern als der VR China stammten hauptsächlich aus Ägypten und Malaysia.

(126)

Die aggregierte Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von GFR aus Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 6

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2018

2019

2020

UZÜ

Malaysia

Menge (in Tonnen)

120 557

77 708

86 829

135 919

 

Index

100

64

72

113

 

Marktanteil

12,9  %

9,1  %

11,1  %

14,4  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

981

950

873

1 056

 

Index

100

97

89

108

Ägypten

Menge (in Tonnen)

118 575

114 872

91 327

119 150

 

Index

100

97

77

100

 

Marktanteil

12,7  %

13,4  %

11,7  %

12,7  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

888

882

765

849

 

Index

100

99

86

96

Vereinigtes Königreich

Menge (in Tonnen)

42 950

38 520

34 829

40 147

 

Index

100

90

81

93

 

Marktanteil

4,6  %

4,5  %

4,5  %

4,3  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 185

1 145

1 102

1 083

 

Index

100

97

93

91

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

133 064

127 133

119 291

158 978

 

Index

100

96

90

119

 

Marktanteil

14,2  %

14,8  %

15,2  %

16,9  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 150

1 190

1 024

1 149

 

Index

100

103

89

100

Drittländer insgesamt, außer VR China

Menge (in Tonnen)

415 146

358 233

332 277

454 194

 

Index

100

86

80

109

 

Marktanteil

44,4  %

41,8  %

42,5  %

48,3  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 030

1 034

921

1 037

 

Index

100

100

89

101

Quelle: Eurostat.

(127)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China beliefen sich im UZÜ auf insgesamt 454 000 Tonnen, was einem Marktanteil von 48 % entspricht. Ein Viertel bzw. 26 % der Einfuhren aus Drittländern stammte aus dem Ausbau der chinesischen Produktionskapazitäten in Ägypten, für die seit Juni 2020 Ausgleichsmaßnahmen gelten. Auf die Einfuhren aus Ägypten entfielen im UZÜ 12,7 % des Marktanteils der Union. Die Preise der Einfuhren aus Ägypten lagen deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

(128)

Weitere 30 % der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China stammten aus Malaysia. Auf sie entfielen im UZÜ 14,4 % des Marktanteils der Union. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Malaysia lagen unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Beim Vergleich nach Warentyp lagen die malaysischen Preise (1 056 EUR/Tonne) jedoch über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union, da nur ein Warentyp (Stapelfasern) eingeführt wurde, für den der Preis des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ bei 1 015 EUR/Tonne lag.

(129)

Die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich, auf die im gesamten Bezugszeitraum rund 4,5 % des Marktanteils in der Union entfielen, wurden nur im UZÜ zu Preisen verkauft, die unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

(130)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern gingen infolge der Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 im Jahr 2020 zurück (– 10 %) und stiegen im Jahr 2021 an (+ 33 % gegenüber 2020 und + 19 % gegenüber 2018). Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern im gesamten Bezugszeitraum über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(131)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.

(132)

Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(133)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom Antragsteller übermittelten Daten. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(134)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(135)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

5.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

5.5.2.1.   Allgemeine Anmerkung

(136)

Die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich im gesamten Bezugszeitraum. Ab 2020 verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union drastisch und er konnte sich 2021 (UZÜ) nicht vollständig erholen, was auf die COVID-19-bedingten Lockdowns und die daraus resultierende Einstellung der Tätigkeiten der Verwender zurückzuführen war.

5.5.2.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(137)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2018

2019

2020

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

650 509

621 145

503 135

594 464

Index

100

95

77

91

Produktionskapazität (in Tonnen)

702 599

720 257

718 735

684 618

Index

100

103

102

97

Kapazitätsauslastung

93  %

86  %

70  %

87  %

Index

100

93

76

94

Quelle: Vom Antragsteller bereitgestellte Daten.

(138)

Die Unionsproduktion ging zwischen 2018 und 2020 um 23 % zurück, stieg dann aber zwischen 2020 und dem UZÜ um 18 % an, sodass sich für den gesamten Bezugszeitraum ein Rückgang von 9 % ergibt.

(139)

Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte seine Kapazität im Jahr 2019 durch Umbaumaßnahmen (die GFR-Industrie benötigt beträchtliche langfristige Investitionen, um die Öfen in regelmäßigen Abständen erneuern und ihren Betrieb aufrechterhalten zu können). Allerdings musste ein Unionshersteller sein Werk im Sommer 2019 endgültig schließen. Insgesamt ging die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 3 % zurück.

(140)

Die Kapazitätsauslastung entwickelte sich parallel zu den Produktions- und Kapazitätsveränderungen, d. h. sie ging aufgrund der durch COVID-19-bedingten Beschränkungen auf 70 % im Jahr 2020 zurück. Nach Aufhebung dieser Beschränkungen stieg die Kapazitätsauslastung im UZÜ auf 87 %. Aufgrund der technischen Beschränkungen bei der Wiederinbetriebnahme stillgelegter Kapazitäten nach Aufhebung der durch COVID-19-bedingten Beschränkungen waren die Unionshersteller jedoch nicht in der Lage, ihre Produktion hinreichend zu steigern, um die steigende Nachfrage nach COVID-19 zeitnah zu decken.

5.5.2.3.   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

(141)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufsmenge und Marktanteil (in Tonnen)

 

2018

2019

2020

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt

470 246

449 068

403 784

426 032

Index

100

95

86

91

Marktanteil

50,3  %

52,4  %

51,6  %

45,3  %

Index

100

104

103

90

Quelle: Vom Antragsteller bereitgestellte Daten.

(142)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen zwischen 2018 und 2020 um 14 % zurück und stiegen dann aber zwischen 2020 und dem UZÜ um 6 % an, sodass sich für Bezugszeitraum ein Rückgang von 9 % ergibt.

(143)

Diese Entwicklung deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ nicht in vollem Umfang einen Nutzen aus dem Nachfrageanstieg ziehen konnte, was auf technische Sachzwänge bei der Wiederinbetriebnahme stillgelegter Kapazitäten nach den Beschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 zurückzuführen war (siehe Erwägungsgrund 140). Infolgedessen ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Bezugszeitraums auf 45,3 % zurück, was einem Verlust von 5 Prozentpunkten gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums entspricht. Von diesen 5,0 Prozentpunkten entfielen 1,2 Prozentpunkte auf die Einfuhren aus China und 3,8 Prozentpunkte auf die Einfuhren aus anderen Drittländern.

5.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(144)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Beschäftigung und Produktivität

 

2018

2019

2020

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

3 426

3 387

3 130

3 101

Index

100

99

91

91

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

190

183

161

192

Index

100

97

85

101

Quelle: Vom Antragsteller bereitgestellte Daten.

(145)

Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Die Produktivität hat sich entsprechend der Entwicklung von Produktion und Beschäftigung entwickelt, d. h., sie ist zwischen 2018 und 2020 um 15 % gesunken und zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 19 % gestiegen.

5.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(146)

Bei dieser Untersuchung wurden je nach Kategorie der GFR Dumpingspannen im Bereich von 50 % bis 54 % festgestellt. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union mögen durch die kombinierten Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen abgemildert worden sein, aber der Wirtschaftszweig der Union war immer noch nicht in der Lage, seinen Marktanteil zu halten, und seine Preise blieben niedrig, auch wenn dies, wie in den Erwägungsgründen 168 bis 173 erläutert, durch andere Faktoren beeinflusst worden sein mag. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union noch nicht vom früheren Dumping erholt hat.

5.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

5.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(147)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt

1 090

1 057

1 009

1 092

Index

100

97

93

100

Produktionsstückkosten

1 045

1 063

1 217

1 181

Index

100

102

116

113

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(148)

Der gewogene durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten, blieb im Bezugszeitraum auf einem ähnlichen Niveau und lag auch in den Jahren 2019-2021 unter den Herstellkosten. Wie in der vorausgegangenen Untersuchung zu derselben Ware (51) festgestellt, war die Tatsache, dass die Unionshersteller ihre Preise im Bezugszeitraum nicht anheben konnten, was einer Preisunterbietung gleichkam, auf das Marktverhalten und den Preisdruck zurückzuführen, den die chinesischen Ausführer in den Jahren vor dem UZÜ ausübten, und zwar in Verbindung mit den GFR-Einfuhren chinesischer Hersteller mit Sitz außerhalb Chinas, z. B. in Ägypten, deren Einfuhrpreise im gesamten Bezugszeitraum deutlich unter den Verkaufspreisen der Unionshersteller lagen.

(149)

Obwohl die Preise der chinesischen Ausfuhren auf dem Unionsmarkt im UZÜ deutlich über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, gewannen die chinesischen Ausführer Marktanteile hinzu, weil die Nachfrage nach der Aufhebung der meisten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 in der Union sprunghaft anstieg, was zu einem Produktionsanstieg bei den nachgelagerten Verwendern von GFR auf verschiedenen Ebenen führte. Auf allen Ebenen wurden Rohstoffe für die Produktion und zur Aufstockung erschöpfter Lagerbestände benötigt. Gleichzeitig konnte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund seiner Jahres-/Halbjahresverträge mit den Verwendern eine solche verbesserte Marktlage nicht in vollem Umfang nutzen, während die chinesischen GFR-Hersteller zu Spotbedingungen lieferten. Dies hinderte die Unionshersteller daran, ihre Preise im Einklang mit dem Anstieg des Preisniveaus von GFR auf dem Markt zu erhöhen. Die Unionshersteller konnten ihre Verkaufspreise erst im vierten Quartal des UZÜ anheben, und zwar aufgrund von Anpassungsklauseln in ihren Verträgen mit den Verwendern.

(150)

Die durchschnittlichen Herstellstückkosten stiegen im Bezugszeitraum um 13 %. Der Spitzenanstieg von 16 % ist auf die vorübergehende Stilllegung von Kapazitäten als Reaktion auf die COVID-19-bedingten Lockdowns in den Verwenderindustrien im Jahr 2020 zurückzuführen (der hohe Fixkostenanteil in diesem Sektor macht ihn sehr anfällig für Schwankungen der Produktionsmengen). Auch wenn die Produktionsanlagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung allmählich wieder optimal ausgelastet waren, lagen die Durchschnittskosten aufgrund des starken Anstiegs der Energie- und bestimmter Rohstoffpreise (insbesondere Buchsen aus Rhodium und Platin (52)) höher als 2018 und 2019.

5.5.3.2.   Arbeitskosten

(151)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2018

2019

2020

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

57 703

58 366

58 311

62 186

Index

100

101

101

108

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(152)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten stiegen im Bezugszeitraum um 8 %.

5.5.3.3.   Lagerbestände

(153)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Lagerbestände

 

2018

2019

2020

UZÜ

Schlussbestände (in Tonnen)

86 975

86 773

42 269

46 957

Index

100

100

49

54

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

19  %

19  %

11  %

10  %

Index

100

101

61

55

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(154)

Die Lagerbestände bewegten sich 2018 und 2019 auf einem normalen Niveau, während sie 2020 um die Hälfte zurückgingen und im UZÜ auf diesem niedrigen Niveau verharrten. Der Wirtschaftszweig der Union musste aufgrund staatlicher Lockdown-Maßnahmen erhebliche Mengen aus den Lagerbeständen verkaufen, während die Produktion im Jahr 2020 aufgrund von Beschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 weiter behindert wurde. Der Nachfrageanstieg im Jahr 2021, die weltweite Verknappung und die Unterbrechung der Lieferkette hinderten die Unternehmen daran, ihre Lagerbestände im UZÜ wieder auf ein normales Niveau aufzufüllen. Die Lagerbestände konnten nicht auf ein normales Niveau zurückgeführt werden und betrugen nur 10 % der Produktion, d. h. fast die Hälfte weniger als zu Beginn des Bezugszeitraums.

(155)

Ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller stellte in der eingegangenen endgültigen Unterrichtung einen Flüchtigkeitsfehler bei der Angabe seiner Lagerbestände fest. Die Lagerbestände wurden berichtigt. Der Gesamttrend der Lagerbestände blieb unverändert.

5.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(156)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2018

2019

2020

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

6,2  %

2,1  %

–17,6  %

–3,6  %

Index

100

34

– 285

–59

Cashflow (in EUR)

52 145 718

48 763 953

7 446 265

21 969 516

Index

100

94

14

42

Investitionen (in EUR)

52 191 829

29 187 167

34 071 488

30 676 390

Index

100

56

65

59

Kapitalrendite

10,0  %

6,2  %

–16,3  %

–3,1  %

Index

100

62

– 163

–31

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(157)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(158)

Steigende Durchschnittskosten und die Unfähigkeit, den Durchschnittspreis anzuheben, führten in den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums zu Verlusten für den Wirtschaftszweig der Union. Zwischen 2018 und 2019 ging die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von 6,2 % auf 2,1 % zurück, gefolgt von einem deutlichen Rückgang auf – 17,6 % im Jahr 2020. Im UZÜ verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union weiterhin Verluste (– 3,6 %), die jedoch geringer ausfielen als im Vorjahr.

(159)

Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Netto-Cashflow entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität. Von 52 Mio. EUR im Jahr 2018 ging der Cashflow auf 29 Mio. EUR im Jahr 2019 zurück, fiel dann auf 0,5 Mio. EUR im Jahr 2020 und stieg im UZÜ wieder auf rund 31 Mio. EUR an. Insgesamt ging der Cashflow im Bezugszeitraum um mehr als die Hälfte zurück.

(160)

Ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller stellte in der eingegangenen endgültigen Unterrichtung einen Flüchtigkeitsfehler in Bezug auf die Höhe seines Cashflows fest. Der Cashflow wurde angepasst. So ging der Cashflow von 52 Mio. EUR im Jahr 2018 auf 48,7 Mio. EUR im Jahr 2019 zurück, fiel dann auf 7,4 Mio. EUR im Jahr 2020 und stieg im UZÜ wieder auf rund 21 Mio. EUR an. Insgesamt hat sich der Cashflow im Berichtszeitraum mehr als halbiert. Der Trend blieb unverändert.

(161)

Der Wirtschaftszweig der Union benötigt beträchtliche langfristige Investitionen, um die Schmelzöfen in regelmäßigen Abständen erneuern und ihren Betrieb aufrechterhalten zu können. Aufgrund des schlechten Netto-Cashflows sanken die Investitionen jedoch von 52 Mio. EUR im Jahr 2018 auf 29 Mio. EUR im Jahr 2019 und stiegen in den Folgejahren wieder auf über 30 Mio. EUR an. Insgesamt gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um 41 % zurück.

(162)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite sank von 10 % im Jahr 2018 auf 6,2 % im Jahr 2019 und weiter auf – 16,3 % im Jahr 2020. Insgesamt verschlechterte sich die Kapitalrendite im Bezugszeitraum und lag im UZÜ bei – 3,1 %.

5.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(163)

Die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum erheblich zurück, und zwar von 6,2 % im Jahr 2018 auf – 3,6 % im UZÜ. Die negative Rentabilität zeigt, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ besonders prekär war.

(164)

Die rückläufigen Absatzmengen und die sinkenden Preise führten zur Verschlechterung aller Leistungsindikatoren. Gleichzeitig verlor der Wirtschaftszweig der Union einen Teil seines Marktanteils, was sich negativ auf die Rentabilität auswirkte. Neben den Verlusten gingen auch die Beschäftigung und die Kapazitätsauslastung zurück. Die Schlussbestände konnten sich nicht auf ihr normales Niveau erholen. Der Cashflow ging im UZÜ gegenüber 2018 um 62 % zurück. Die Kapitalrendite sank von 10 % im Jahr 2018 auf – 3,1 %.

(165)

Die rückläufige Produktion hatte erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig, wie die Verluste in den Jahren 2020-2021 zeigen, da die Fixkosten hoch waren und die Produktion nicht flexibel zurückgeführt werden konnte, weil die Öfen in diesem spezifischen Produktionsprozess voll ausgelastet werden müssen.

(166)

Selbst unter solchen ungünstigen Umständen waren kontinuierliche Investitionen erforderlich, vor allem um Öfen zu ersetzen, deren Lebensdauer streng begrenzt ist. Dies führte zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Hersteller.

(167)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

(168)

Die Kommission prüfte nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten.

(169)

In den Jahren vor dem UZÜ trug die anhaltende Präsenz chinesischer Einfuhren, die Preisdruck auf dem EU-Markt ausübten, eindeutig zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei. Angesichts der nicht schädigenden Preise der chinesischen Einfuhren im UZÜ, die deutlich über den Verkaufspreisen und den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen und somit keinen Druck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten, prüfte die Kommission jedoch, ob die Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus China verursacht worden sein könnte. Dazu gehörten folgende Faktoren: Einfuhren aus Ägypten infolge der Ausweitung der chinesischen Produktionskapazität, Anstieg der Herstellkosten in der Union, die Bedingungen in den Verträgen mit den Verwendern.

(170)

Die chinesischen GFR-Hersteller mit Sitz außerhalb Chinas, nämlich in Ägypten, hatten im UZÜ weiterhin einen Marktanteil von 12,7 %, und ihre Einfuhrpreise lagen deutlich unter den Preisen der anderen Länder und des Wirtschaftszweigs der Union. Der von den chinesischen GFR-Herstellern mit Sitz außerhalb Chinas ausgehende Preisdruck hielt somit während des gesamten Bezugszeitraums an. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit der vorausgegangenen Untersuchung betreffend dieselbe Ware (53).

(171)

Wie bereits in Erwägungsgrund 149 erläutert, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums (2020 bis UZÜ) aufgrund der weltweiten Verknappung, die durch die staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie verursacht wurde, auf der Absatzseite erholen, musste aber gleichzeitig steigende Herstellkosten verkraften, z. B. höhere Fixkosten infolge der vorübergehenden Stilllegung von Kapazitäten als Reaktion auf die COVID-19-bedingte Schließung von Verwenderindustrien und höhere Energie- und Rohstoffkosten. Gleichzeitig war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Produktion sofort erheblich zu steigern, da er Zeit benötigte, um die ungenutzten Kapazitäten wieder in Betrieb zu nehmen. Infolgedessen waren die Verwender in der Union vorübergehend gezwungen, eingeführte Waren aus China zu deutlich höheren Preisen zu kaufen, was zu einem Anstieg des chinesischen Marktanteils auf 6,5 % im UZÜ führte.

(172)

Außerdem hatte der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 150 erläutert, langfristige Verträge mit den Verwendern, sodass er seine Verkaufspreise nicht sofort erhöhen konnte, um aus der verbesserten Marktlage und dem Ausbleiben schädigender chinesischer Preise Nutzen zu ziehen. Auf der anderen Seite konnten die chinesischen GFR-Hersteller flexibel zu Spotbedingungen liefern und ihre Preise entsprechend dem Marktniveau anheben. Folglich waren alle finanziellen Leistungsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung negativ.

(173)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Wirtschaftszweig der Union im UZÜ erlittene Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren aus China zugerechnet werden kann und dass andere Faktoren, einzeln oder zusammen betrachtet, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ beeinflussten und den ursächlichen Zusammenhang zwischen den chinesischen Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union im UZÜ erlittenen Schädigung abschwächten.

(174)

Die Kommission untersuchte ferner im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen ein erneutes Auftreten der durch die gedumpten Einfuhren aus China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

7.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER DURCH DIE GEDUMPTEN EINFUHREN AUS CHINA VERURSACHTEN SCHÄDIGUNG

(175)

Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der durch die gedumpten Einfuhren aus China verursachten Schädigung zu ermitteln, prüfte die Kommission die folgenden Faktoren: a) wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus China ohne Antidumpingmaßnahmen, b) Attraktivität des Unionsmarkts, c) Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China.

7.1.1.   Wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus China ohne Antidumpingmaßnahmen

(176)

Die Untersuchung ergab, dass die CIF-Preise der gedumpten Einfuhren aus China im letzten Jahr des Bezugszeitraums, d. h. zwischen 2020 und dem UZÜ, erheblich stiegen (um 46 %). Dieser Anstieg war jedoch in erster Linie auf den außergewöhnlichen Anstieg der Frachtkosten im UZÜ zurückzuführen. Tatsächlich stieg der geschätzte chinesische Preis auf der Stufe ab Werk zwischen 2020 und 2021 nur um 5 % und lag mit rund 907 EUR/Tonne deutlich unter dem durchschnittlichen Preis ab Werk der Unionshersteller (1 092 EUR/Tonne). Wären die Frachtkosten von 2020 bis 2021 unverändert geblieben, hätten die chinesischen Einfuhren ohne Zölle die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 21,1 % unterboten und wären wie in den Jahren vor dem UZÜ unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union geblieben.

(177)

Darüber hinaus war der Anstieg der Frachtkosten außergewöhnlich und vorübergehend, da sie sich zwischen 2020 und 2021 versiebenfachten und ab November 2022 wieder auf das Ausgangsniveau von 2020 zurückgingen (54). Dementsprechend gingen auch die Preise der chinesischen Einfuhren ab November 2022 zurück, und Anfang 2023 erreichten die CIF-Preise der chinesischen Einfuhren wieder das Niveau des Preises des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ, nämlich 1 093 EUR/Tonne. Anfang 2023 lagen die Preise der chinesischen Einfuhren erneut um 14,9 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union in der Zeit nach dem UZÜ und deutlich unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ (durchschnittlich 1 181 EUR/Tonne im Jahr 2022) und nach dem UZÜ (durchschnittlich 1 445 EUR/Tonne im Jahr 2022) (55).

(178)

Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Einfuhrpreise auf der CIF-Stufe aufgrund der gestiegenen Frachtkosten vorübergehend anstiegen, dass sie aber, sobald diese Kosten im November 2022 wieder auf ihr ursprüngliches Niveau zurückgegangen waren, begannen, wieder auf das Niveau vor dem UZÜ zu sinken, wodurch die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten und gedrückt wurden. Angesichts des außergewöhnlichen und vorübergehenden Anstiegs der Preise der chinesischen Einfuhren im UZÜ und ihrer Entwicklung nach dem UZÜ ist es wahrscheinlich, dass die Preise der gedumpten Einfuhren aus China ohne Antidumpingmaßnahmen unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen und diesen vom Markt verdrängen würden.

7.1.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(179)

Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe und seiner Preise attraktiv, da der Unionsverbrauch hoch ist und die Preise in der Union höher sind als in anderen wichtigen Ausfuhrländern Chinas. Den Ausfuhrstatistiken der GTA-Datenbank (56) zufolge lagen die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Union im UZÜ durchschnittlich 26 % über den Preisen der chinesischen Ausfuhren auf die drei wichtigsten Ausfuhrmärkte neben der Union (die Vereinigten Staaten, Südkorea und Indien). Dies macht den Unionsmarkt zu einem lukrativeren Ziel als andere Drittlandsmärkte. Der Unionsmarkt war bereits im UZÜ der zweitgrößte Bestimmungsort für Ausfuhren von GFR aus China. Außerdem ist China nach Malaysia und Ägypten der drittgrößte Ausführer von GFR in die Union.

(180)

Darüber hinaus ergab die Analyse der Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, dass die Einfuhren aus China von rund 61 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf über 91 000 Tonnen im Jahr 2022 (d. h. um 50 %) drastisch angestiegen waren, was die Attraktivität des Unionsmarkts für die chinesischen GFR-Hersteller verdeutlicht.

(181)

Die Attraktivität des Unionsmarkts für chinesische GFR-Hersteller wird auch dadurch bestätigt, dass CPIC und die CNBM Group (wichtige chinesische GFR-Hersteller) kurz nach der Einführung der Antisubventions- und Antidumpingmaßnahmen gegen China im Dezember 2014 erhebliche Investitionen getätigt haben, um mit umfangreichen GFR-Ausfuhren aus Werken in Bahrain und Ägypten zu beginnen und den europäischen Markt zu beliefern. Wie eine vorausgegangene Untersuchung zu derselben Ware (57) bestätigte, wurde das Werk in Ägypten von der CNBM Group mit dem ausdrücklichen Zweck eröffnet, GFR auf den Unionsmarkt zu verkaufen, um die geltenden Zölle auf die Einfuhren aus China zu umgehen.

(182)

Angesichts der Attraktivität des Unionsmarkts im Hinblick auf die Marktgröße, die historischen Handelsströme und die Entwicklung dieser Handelsströme nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung ist es wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen erhebliche Mengen, die derzeit auf anderen Märkten verkauft werden, auf den Unionsmarkt umgelenkt würden.

7.1.3.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China

(183)

Den Angaben des Antragstellers zufolge betrug die Überkapazität in China mindestens 1,1 Mio. Tonnen, was mehr als 100 % des Unionsverbrauchs im UZÜ entsprach. Trotz der strukturellen Überkapazität auf dem chinesischen Inlandsmarkt bauten die Hersteller auch nach dem UZÜ bestehende Kapazitäten aus oder kündigten neue Kapazitäten an. Sollte es zu den angekündigten Kapazitätsausweitungen kommen, würde sich die chinesische Überkapazität auf 2,6 Mio. Tonnen belaufen, was mehr als dem Doppelten des gesamten Unionsverbrauchs im UZÜ entspräche.

(184)

Angesichts der beschriebenen Attraktivität des Unionsmarkts ist es wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen die bestehenden Kapazitätsreserven aus China auf den Unionsmarkt verlagert würden.

7.2.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der durch die gedumpten Einfuhren aus China verursachten Schädigung

(185)

Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen dürften die Einfuhren von GFR aus China in die Union angesichts der Attraktivität des Unionsmarkts und der großen Kapazitätsreserven in China erheblich ansteigen, und zwar zu gedumpten Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten und drücken würden. Die chinesischen Ausfuhren in die Union würden rasch einen noch größeren Marktanteil gewinnen, zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union, der mit einem sofortigen Rückgang seiner Verkaufsmengen und einem Anstieg seiner Fixkosten je Einheit konfrontiert wäre. Der Anstieg der Fixkosten bei gleichzeitigem Rückgang der Verkaufspreise würde sich unmittelbar negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirken, die im UZÜ weiterhin negativ war. Infolgedessen würde der Wirtschaftszweig der Union weitere Verluste erleiden, und seine Existenzfähigkeit wäre gefährdet.

(186)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die gedumpten Einfuhren aus China aller Wahrscheinlichkeit nach zu schädigenden Preisen erheblich ansteigen, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten und drücken würden, was eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte und die bereits im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte Schädigung noch verstärken würde.

8.   UNIONSINTERESSE

(187)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

8.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(188)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wurde und dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten chinesischen Einfuhren von GFR führen würde, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten und drücken würden, wodurch die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union noch verschärft würde.

(189)

Die Kommission zog daher den Schluss, dass es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

8.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(190)

Die Kommission forderte alle unabhängigen Einführer auf, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Nur ein Einführer meldete sich als interessierte Partei, beantwortete aber den Fragebogen nicht.

(191)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass GFR in hohem Maße standardisiert sind, sodass Bezugsquellen ohne Weiteres gewechselt werden können.

(192)

Auf dieser Grundlage und da alternative Bezugsquellen verfügbar sind, die keinen Maßnahmen unterworfen sind, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Lage der Einführer hatten und dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen diese nicht übermäßig beeinträchtigen würde.

8.3.   Interesse der Verwender

(193)

Nur drei einzelne Verwender und ein Verwenderverband (58) meldeten sich als interessierte Parteien, beantworteten aber nicht den Fragebogen der Kommission.

(194)

Der Verwenderverband befürwortete die Maßnahmen und wies darauf hin, dass die GFR-Hersteller in der Union die treibende Kraft für Forschung und Entwicklung sowie für Innovation seien. (59) Ohne sie würden die nachgelagerte Gewebeindustrie und die Innovation in diesem Sektor zum Stillstand kommen. Sollte der Wirtschaftszweig der Union seine Tätigkeit einstellen, wäre die EU-Gewebeindustrie fast vollständig von der Lieferung von Rovings durch staatseigene Unternehmen in China abhängig, was sie in eine äußerst verwundbare Lage bringen würde. Dieses Risiko wurde bereits während der COVID-19-Pandemie deutlich, als mehrere Gewebehersteller in der Union von ihren Roving-Lieferanten in China Absagen erhielten mit dem Hinweis, dass sie ausländische Abnehmer erst beliefern würden, wenn die inländische Knappheit behoben sei. Die Überlebenschancen der nachgelagerten Gewebeindustrie in der Union hängen daher auch von der Existenzfähigkeit der GFR-Industrie in der Union ab.

(195)

Da sich keine einzelnen Verwender meldeten, sind die besten verfügbaren Daten, über die die Kommission diesbezüglich verfügt, die Schlussfolgerungen aus früheren Untersuchungen: aus der Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen, dargelegt in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 der Kommission, in der der Schluss gezogen wurde, dass die Ausweitung der Maßnahmen begrenzte Auswirkungen auf die Lage der Verwender hätte, sowie aus der Antisubventionsuntersuchung, dargelegt in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/379, in der der Schluss gezogen wurde, dass angesichts der alternativen Bezugsquellen, für die keine Maßnahmen gelten, und da keine eindeutigen Beweise dafür vorliegen, dass die zusätzlichen Kosten aufgrund der gegenüber den Einfuhren eingeführten Maßnahmen von den Verwendern nicht absorbiert werden konnten, die negativen Auswirkungen auf die Verwender nicht eindeutig belegten, dass die Anwendung der Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.

8.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(196)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFR mit Ursprung in China sprechen.

9.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(197)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der durch die gedumpten Einfuhren aus China verursachten Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber GFR mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden.

(198)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(199)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(200)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(201)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingmaßnahmen gelten ausschließlich für Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(202)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten (60). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(203)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Geringfügige Berichtigungen der Daten des Wirtschaftszweigs der Union wurden in dieser Verordnung berücksichtigt, und es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

(204)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (61) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(205)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, von Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — sowie von Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle), die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026, 7019120039), 7019 14 00 und 7019 15 00 (62) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Jushi Group Co., Ltd; Jushi Group Chengdu Co., Ltd; Jushi Group Jiujiang Co., Ltd

14,5

B990

Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd; Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd; Changzhou Tianma Group Co., Ltd

0

A983

Chongqing Polycomp International Corporation

19,9

B991

Andere in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

15,9

 

Alle übrigen Unternehmen

19,9

A999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (63) der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes anteilsmäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(5)   Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder, soweit angezeigt, die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.

(6)   In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet. Der dem Erstattungsantragsteller zu erstattende Betrag darf die Differenz zwischen dem erhobenen Zoll und dem im Rahmen der Erstattungsuntersuchung festgesetzten kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzoll nicht übersteigen.

(7)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates vom 9. März 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 67 vom 15.3.2011, S. 2).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 der Kommission vom 24. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 4).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 65 vom 25.2.2021, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (ABl. L 201 vom 25.6.2020, S. 10).

(7)  ABl. C 167 vom 21.4.2022, S. 20.

(8)  https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2595

(9)  Seit dem 1. Januar 2022 sind Matten nicht mehr unter dem KN-Code 7019 31 00, sondern unter den KN-Codes 7019 14 00 und 7019 15 00 eingereiht. Bis zum 31. Dezember 2021 waren die betreffenden TARIC-Codes 7019310010 und 7019310090. Seit dem 1. Januar 2022 lauten diese TARIC-Codes 7019140010, 7019140090, 7019150010 und 7019150090.

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).

(11)  Ebd., Erwägungsgründe 161-162 und 167.

(12)  Ebd., Erwägungsgründe 116-119.

(13)  Ebd., Erwägungsgründe 120-122. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei Chinas spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Chinas Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei Chinas bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Folien aus Aluminium und die Lieferanten ihrer Betriebsmittel.

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission, Erwägungsgründe 123-138.

(15)  Ebd., Erwägungsgründe 139-142.

(16)  Ebd., Erwägungsgründe 143-145.

(17)  Ebd., Erwägungsgründe 146-155.

(18)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(19)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/328.

(20)  Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(21)  Abrufbar unter: www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/content_5449193.htm (abgerufen am 26. Oktober 2022).

(22)  Abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tg/art/2021/art_ba8afb04dc694ad8a5830f15bd5ffda7.html (abgerufen am 26. Oktober 2022).

(23)  Siehe den 14. Fünfjahresplan über Baumaterialien in der Provinz Shandong, Kapitel IV, Abschnitt 4; abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211129/1190544.shtml (abgerufen am 26. Oktober 2022).

(24)  Siehe den 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung strategischer und aufstrebender Industrien in der Provinz Chongqing, abrufbar unter: http://www.cq.gov.cn/zwgk/zfxxgkzl/fdzdgknr/ghxx/zxgh/202203/t20220318_10526318.html (abgerufen am 26. Oktober 2022).

(25)  Dreijähriger Aktionsplan für strategische und aufstrebende Industrien in der Provinz Guangxi: „Die Industrie für neue Werkstoffe energisch ausbauen. Mit dem Fokus auf dem Durchbruch von Spitzentechnologien und der Entwicklung von Spitzenprodukten soll der Schwerpunkt auf der Entwicklung von Hochleistungsstahlwerkstoffen, hochwertigen Nichteisenmetallwerkstoffen, hochwertigen Kalziumkarbonatwerkstoffen, Materialien für neue Energiebatterien, Hochleistungsglasfaserverbundwerkstoffen, Graphen usw. liegen. Bis 2023 wird der Produktionswert der Industrie für neue Werkstoffe auf 133 Mrd. RMB und die Wertschöpfung auf 44 Mrd. RMB gestiegen sein.“

(26)  Das 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung hochwertiger neuer Werkstoffe in der Provinz Hubei: „Schwerpunkt auf die Förderung der intelligenten Produktionstechnologie von Glasfaser-Großöfen, Glasfaserprodukten und -technologien für 5G usw. legen und die gemeinsame wissenschaftliche Forschung mit Unternehmen als Hauptorgan unterstützen.“

(27)  Das 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung hochwertiger neuer Werkstoffe in der Provinz Zhejiang: „Sich hauptsächlich auf die Tongxiang Economic Development Zone [in der sich Jushi befindet (von der Kommission zur Erläuterung hinzugefügt)] stützen, sich auf Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe, Hochleistungs-Energiebatterie-Materialien, hochmoderne neue Werkstoffe und andere Teilbereiche konzentrieren, um eine Industriekette für Hochleistungsglasfaser und Verbundwerkstoffe und eine Industriekette für Hochleistungs-Energiebatterie-Materialien und nachgelagerte Produkte zu schaffen und somit eine Verbesserung der Wertschöpfungskette zu erreichen.“

(28)  Siehe f10.eastmoney.com/f10_v2/CompanyManagement.aspx?code = sh600176 (abgerufen am 26. Oktober 2022).

(29)  Siehe https://www.ctgf.com/contents/12/8897.html (abgerufen am 26. Oktober 2022).

(30)  Siehe https://www.cpicfiber.com/index/listr/s/107/id/2937.html (abgerufen am 26. Oktober 2022) und f.dfcfw.com/pdf/H2_AN202202221548514546_1.pdf (abgerufen am 26. Oktober 2022).

(31)  Siehe die Satzung des Unternehmens, abrufbar unter: https://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202203181553440430_1.pdf?1647632338000.pdf (abgerufen am 26. Oktober 2022).

(32)  Artikel auf der Taishan-Website, abrufbar unter: https://www.ctgf.com/contents/16/6469.html (abgerufen am 26. Oktober 2022).

(33)  Siehe den Dreijährigen Aktionsplan für strategische und aufstrebende Industrien in der Provinz Guangxi.

(34)  World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(35)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(36)  TÜİK, Ekonomik faaliyete göre haftalık fiili çalışma süresi ve aylık ortalama işgücü maliyeti, 2020, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Isgucu-Maliyeti-Istatistikleri-2020-37495.

(37)  TÜİK, Elektrik ve Doğal Gaz Fiyatları, II. Dönem: Temmuz-Aralık, 2021, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-II:-July-December,-2021-45566.

(38)  http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm

(39)  TÜİK, Ekonomik faaliyete göre haftalık fiili çalışma süresi ve aylık ortalama işgücü maliyeti, 2020, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Isgucu-Maliyeti-Istatistikleri-2020-37495.

(40)  TÜİK, Elektrik ve Doğal Gaz Fiyatları, II. Dönem: Temmuz-Aralık, 2021, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-II:-July-December,-2021-45566.

(41)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(42)  TÜİK, Ekonomik faaliyete göre haftalık fiili çalışma süresi ve aylık ortalama işgücü maliyeti, 2020, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Isgucu-Maliyeti-Istatistikleri-2020-37495.

(43)  TÜİK, Elektrik ve Doğal Gaz Fiyatları, II. Dönem: Temmuz-Aralık, 2021, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-II:-July-December,-2021-45566.

(44)  TÜİK, Elektrik ve Doğal Gaz Fiyatları, II. Dönem: Temmuz-Aralık, 2021, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-II:-July-December,-2021-45566.

(45)  Türkiye Şişe Ve Cam Fabrikalari A.Ş., Jahresbericht 2021: https://www.sisecam.com.tr/en/investor-relations/presentations-and-bulletins/annual-reports.

(46)  Anhang 10 des Überprüfungsantrags.

(47)  Informationen auf achtstelliger Ebene für die drei GFR-Kategorien (d. h. Stapelfasern, Glasseidenstränge (Rovings) und Matten) aus dem Global Trade Atlas. Die Preisinformationen auf KN-Ebene

(48)  Daten entnommen von Eurostat.

(49)  Abschnitt 4.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 der Kommission vom 5. März 2020 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (ABl. L 69 vom 6.3.2020, S. 14).

(50)  Anhang 10 des Überprüfungsantrags.

(51)  Erwägungsgrund 283 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328.

(52)  Buchsen aus Rhodium und Platin werden bei der Glasfaserherstellung verwendet, um die Temperatur des heißen Filaments beim Durchgang durch die Faser zu kontrollieren.

(53)  Erwägungsgründe 279-281 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328.

(54)  Basierend auf dem Weltcontainerindex von Shanghai nach Genua und Rotterdam.

(55)  Auf der Grundlage der von den Unionsherstellern monatlich nach dem UZÜ übermittelten Daten.

(56)  Die Statistiken waren auf der Ebene der sechsstelligen HS-Codes verfügbar und umfassten daher eine wesentlich größere Bandbreite von Waren als die überprüfte Ware.

(57)  Erwägungsgrund 296 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328.

(58)  Tech-Fab Europe, ein Verband von Unionsherstellern technischer Gewebe.

(59)  Aus technischer Sicht hängt die Entwicklung neuer und besserer Produkte und Anwendungen von der Wechselwirkung der Rovings mit Harzen und anderen Materialien sowie von der Festigkeit ab, die der Webprozess einem Gewebe verleihen kann.

(60)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(61)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(62)  Seit dem 1. Januar 2022 sind Matten nicht mehr unter dem KN-Code 7019 31 00, sondern unter den KN-Codes 7019 14 00 und 7019 15 00 eingereiht. Bis zum 31. Dezember 2021 waren die betreffenden TARIC-Codes 7019310010 und 7019310090. Seit dem 1. Januar 2022 lauten diese TARIC-Codes 7019140010, 7019140090, 7019150010 und 7019150090.

(63)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


14.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/90


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1453 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2023

zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

Gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, c und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber informiert, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittel mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Auslösewerte überschreiten. Da eine solche Kontamination eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen kann, wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission (3) Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, festgelegt. Diese Durchführungsverordnung wurde aufgehoben und nacheinander durch die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 961/2011 (4), (EU) Nr. 284/2012 (5), (EU) Nr. 996/2012 (6), (EU) Nr. 322/2014 (7), (EU) 2016/6 (8) und (EU) 2021/1533 (9) der Kommission ersetzt.

(2)

Die Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima wurden durch diese aufeinanderfolgenden Überarbeitungen schrittweise gelockert. In den Sondervorschriften gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 sind strenge Höchstgrenzen für Radionuklide in Bezug auf die aufgeführten Waren aus den betroffenen Präfekturen festgelegt und sie sehen vor, dass diese Waren vor ihrer Ausfuhr in die Union auf Radioaktivität getestet werden und die Behörden die Einhaltung der strengen Höchstgrenzen für Radionuklide bescheinigen müssen.

(3)

Seit Juni 2011 wurden beim Eingang in die Union keine Verstöße gegen diese Höchstwerte bei der Einfuhr in die Union festgestellt, was belegt, dass das bestehende Kontrollsystem und die von den japanischen Behörden durchgeführten Kontrollen wirksam sind. Darüber hinaus werden die Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Präfekturen, für die die Sondervorschriften für die Einfuhr in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 festgelegt sind, nur in geringen Mengen in der Union gehandelt, und ihr Beitrag zur Exposition der Bevölkerung der Union gegenüber Radionukliden ist vernachlässigbar.

(4)

Die zuständigen japanischen Behörden haben sich verpflichtet, ein geeignetes und umfassendes Kontrollsystem zum Nachweis von Radionukliden in Lebens- und Futtermitteln beizubehalten und die Überwachungsergebnisse durch regelmäßige Veröffentlichung aller Überwachungsergebnisse auf der Website des japanischen Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales öffentlich zugänglich zu machen.

(5)

Es besteht daher keine Notwendigkeit mehr, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier aufrechtzuerhalten, auch wenn die Kommission den Gehalt an Radionukliden in Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in Japan zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbrauchersicherheit weiterverfolgen wird.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 (ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 31).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission vom 17. September 2021 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 72).


14.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/93


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1454 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2023

zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „WESSOCLEAN GOLD LINE“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. September 2017 reichte die WESSO AG bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Unionszulassung eines Biozidprodukts mit der Bezeichnung „WESSOCLEAN GOLD LINE“ der Produktarten 3 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Deutschlands bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-QN034236-29 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

„WESSOCLEAN GOLD LINE“ enthält als Wirkstoff Peressigsäure, die in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 3 und 4 enthalten ist.

(3)

Am 9. März 2022 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

(4)

Am 14. Oktober 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts „WESSOCLEAN GOLD LINE“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass das Biozidprodukt „WESSOCLEAN GOLD LINE“ als „einziges Biozidprodukt“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass das Biozidprodukt bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.

(6)

Am 28. Oktober 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für „WESSOCLEAN GOLD LINE“ erteilt werden sollte.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die WESSO AG erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029720-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung des Biozidprodukts „WESSOCLEAN GOLD LINE“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.

Die Unionszulassung gilt vom 3. August 2023 bis 31. Juli 2033.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2023.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der ECHA vom 28. September 2022 zur Unionszulassung für das Biozidprodukt „WESSOCLEAN GOLD LINE“ (ECHA/BPC/359/2022), https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts

WESSOCLEAN GOLD LINE

Produktart 3 – Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Produktart 4 – Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0029720-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0029720-0000

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Handelsbezeichnung(en) des Produkts

Handelsname

WESSOCLEAN GOLD LINE

WESSOCLEAN AGRO PROTECT

1.2.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

WESSO AG

Anschrift

Wacholderweg 6, 90518 Altdorf b. Nürnberg Deutschland

Zulassungsnummer

EU-0029720-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0029720-0000

Datum der Zulassung

3. August 2023

Ablauf der Zulassung

31. Juli 2033

1.3.   Hersteller des Produkts

Name des Herstellers

WESSO AG

Anschrift des Herstellers

Wacholderweg 6, 90518 Altdorf b. Nürnberg Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Wacholderweg 6, 90518 Altdorf b. Nürnberg Deutschland

1.4.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Peressigsäure

Name des Herstellers

Evonik Resource Efficiency GmbH

Anschrift des Herstellers

Postfach 1345, 63403 Hanau Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Evonik Peroxid GmbH, Industriestraße 11, 9721 Weissenstein Österreich

2.   PRODUKTZUSAMMENSETZUNG UND -FORMULIERUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Peressigsäure

 

Wirkstoffe

79-21-0

201-186-8

0,03

Ethanol

 

nicht wirksamer Stoff

64-17-5

200-578-6

1,61

Propan-2-ol

 

nicht wirksamer Stoff

67-63-0

200-661-7

2,52

Wasserstoffperoxid

 

nicht wirksamer Stoff

7722-84-1

231-765-0

3,15

Essigsäure

 

nicht wirksamer Stoff

64-19-7

200-580-7

0,06

Schwefelsäure

 

nicht wirksamer Stoff

7664-93-9

231-639-5

0,01

2.2.   Art der Formulierung

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE

Gefahrenhinweise

Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

Verursacht schwere Augenreizung.

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

Nur in Originalverpackung aufbewahren.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.

Inhalt gemäß den geltenden nationalen Vorschriften bei einer zugelassenen Entsorgungsstelle zuführen.

Behälter gemäß den geltenden nationalen Vorschriften bei einer zugelassenen Entsorgungsstelle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN)

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1

Verwendung # 1 – Anwendung 1 - Desinfektion von Bruteiern bei Raumtemperatur in der Schleuse

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Pilze

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innenbereich

Brütereien (Schleuse), Desinfektion von Bruteiern

Anwendungsmethode(n)

Methode: Geschlossenes System: Kaltvernebelung

Detaillierte Beschreibung:

-

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 1 liter unverdünntes Produkt pro 15 m3 (= 0,067 liter/m3) Raumluft; mittlere Tröpfchengröße ≤ 15 μm

Verdünnung (%): unverdünnt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Desinfektion nach jeder Neubefüllung der Desinfektionskammer mit Eiern.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1-liter-Flasche (Polyethylen - PE)

20-liter-Kanister (Polyethylen hoher Dichte – HDPE)

220-liter-Fass (HDPE)

1 000 -liter-Großpackmittel (IBC) (PE)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

1)

1 liter Produkt pro 15 m3 (= 0,067 liter/m3) muss über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten ausgebracht werden. Die Kontaktzeit beginnt, wenn die erforderliche Gesamtmenge an Produkt (siehe Aufwandmenge) vernebelt ist.

Um eine bakterizide, levurozide und fungizide Wirkung zu erhalten, das Produkt bei 20 °C für eine Kontaktzeit von 60 Minuten einwirken lassen. Anschließend muss die in der Kammer befindliche Luft mithilfe eines Abluftsystems ersetzt werden.

2)

Das Produkt ist eine gebrauchsfertige Lösung.

3)

Desinfektion nach jeder Neubefüllung der Desinfektionskammer mit Eiern.

4)

Nur zur Anwendung in trockenen Räumen/Kammern von 4 -150 m3.

5)

Die biologische Validierung muss vom Verwender der Biozidprodukte für jede Raumkonfiguration (einschließlich z. B. Bruteier, Ausrüstung), die mittels Vernebelung desinfiziert werden soll (oder ggf. in einem geeigneten „Standard“-Raum in einer Einrichtung), mit den zur Desinfektion zu verwendenden Geräten durchgeführt werden. Anschließend kann dann ein Protokoll für die Desinfektionsabläufe in diesen Räumen erstellt und verwendet werden.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2

Verwendung # 2 – Anwendung 2 - Desinfektion von Bruteiern bei 36 °C in der Brutmaschine

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Pilze

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innenbereich

Brütereien (Brutmaschinen), Desinfektion von Bruteiern

Anwendungsmethode(n)

Methode: Geschlossenes System: Kaltvernebelung

Detaillierte Beschreibung:

-

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 1 liter unverdünntes Produkt pro 15 m3 (= 0,067 liter/m3) Raumluft; mittlere Tröpfchengröße ≤ 15 μm

Verdünnung (%): unverdünnt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Desinfektion nach jeder Neubefüllung der Desinfektionskammer mit Eiern.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1-liter-Flasche (PE)

20-liter-Kanister (HDPE)

220-liter-Fass (HDPE)

1 000 -liter-IBC-Container (PE)

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

1)

1 liter Produkt pro 15 m3 (= 0,067 liter/m3) muss über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten ausgebracht werden. Die Kontaktzeit beginnt, wenn die erforderliche Gesamtmenge an Produkt (siehe Aufwandmenge) vernebelt ist.

Um eine bakterizide, levurozide und fungizide Wirkung zu erhalten, das Produkt bei 36 °C für eine Kontaktzeit von 60 Minuten einwirken lassen. Anschließend muss die in der Kammer befindliche Luft mithilfe eines Abluftsystems ersetzt werden.

2)

Das Produkt ist eine gebrauchsfertige Lösung.

3)

Desinfektion nach jeder Neubefüllung der Desinfektionskammer mit Eiern.

4)

Nur zur Anwendung in trockenen Räumen/Kammern von 4 -150 m3.

5)

Die biologische Validierung muss vom Verwender der Biozidprodukte für jede Raumkonfiguration (einschließlich z. B. Bruteier, Ausrüstung), die mittels Vernebelung desinfiziert werden soll (oder ggf. in einem geeigneten „Standard“-Raum in einer Einrichtung), mit den zur Desinfektion zu verwendenden Geräten durchgeführt werden. Anschließend kann dann ein Protokoll für die Desinfektionsabläufe in diesen Räumen erstellt und verwendet werden.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3

Verwendung # 3 – Anwendung 3 – Desinfektion von Oberflächen in der Gemüse-, Obst- und Pflanzenverpackungsindustrie durch luftgetragene Diffusion

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Pilze

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innenbereich

Nicht-poröse Oberflächen von Transport- und Lagerausrüstung für Kartoffeln, Obst, Gemüse und Pflanzen ohne direkten Kontakt zu Kartoffeln, Obst, Gemüse oder Pflanzen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Geschlossenes System: Kaltvernebelung

Detaillierte Beschreibung:

-

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 40 ml Produkt pro 1 m3 (0,04 liter/m3) Raumluft; mittlere Tröpfchengröße ≤ 15 μm

Verdünnung (%): unverdünnt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Desinfektion vor dem Einlegen neuer Artikel in die Verpackungslinie.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1-liter-Flasche (PE)

20-liter-Kanister (HDPE)

220-liter-Fass (HDPE)

1 000 -liter-IBC-Container (PE)

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

1)

40 ml gebrauchsfertiges Produkt pro 1 m3 Raumluft (0,04 liter/m3) werden über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten ausgebracht. Die Kontaktzeit beginnt, wenn die erforderliche Gesamtmenge an Produkt (siehe Aufwandmenge) vernebelt ist.

Um eine bakterizide, levurozide und fungizide Wirkung zu erhalten, das Produkt bei Raumtemperatur für eine Kontaktzeit von 30 Minuten einwirken lassen. Anschließend muss der Raum intensiv gelüftet werden.

2)

Das Produkt ist eine gebrauchsfertige Lösung, das nicht mit Wasser verdünnt werden darf.

3)

Desinfektion vor dem Einlegen neuer Artikel in die Verpackungslinie.

4)

Nur zur Anwendung in trockenen Räumen/Kammern von 3 – 5 m3.

5)

Die biologische Validierung muss vom Verwender der Biozidprodukte für jede Anlage, die zur Desinfektion durch Vernebelung verwendet werden soll (oder gegebenenfalls in einer geeigneten „Standard“-Anlage in einer Einrichtung), mit den zur Desinfektion zu verwendenden Geräten durchgeführt werden. Anschließend kann dann ein Protokoll für diese Anlagen erstellt und verwendet werden.

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ANWEISUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG (1)

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Einfüllen des Produkts:

Das Produkt darf ausschließlich mit automatischen Pumpen um-/eingefüllt werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Einfüllen des Produkts:

1)

Tragen eines Augenschutzes gemäß der europäischen Norm EN ISO 16321 oder einer gleichwertigen Norm während der Handhabung des Produkts. Der vollständige Titel der EN-Norm ist in Kapitel 6 angegeben.

Anwendung des Produkts:

1)

Das Produkt darf ausschließlich in geschlossenen, luftdichten Desinfektionssystemen angewendet werden. Während der Desinfektion dürfen keine Mitarbeiter anwesend sein. Während der Anwendung dürfen sich keine Mitarbeiter in der Desinfektionskammer aufhalten.

2)

Die Desinfektion darf ausschließlich von außerhalb der Desinfektionskammer gestartet werden, um einen Kontakt mit dem Desinfektionsmittel zu vermeiden.

3)

Die Kammer muss während der Desinfektion hermetisch verschlossen bleiben und ein erneutes Betreten muss verhindert werden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass eine Desinfektion im Gange ist.

4)

Nach der Anwendung muss die Kammer mithilfe eines technischen Belüftungssystems komplett belüftet werden.

5)

Der Wiedereintritt ist erst gestattet, wenn das Produkt auf allen Oberflächen getrocknet ist und die Konzentration der Peressigsäure und des Wasserstoffperoxids in der Luft unter die jeweiligen Referenzwerte (AECs) gefallen ist. Um eine ausreichende Belüftung zu gewährleisten, soll entweder ein Desinfektionssystem mit Sensoren verwendet werden, das anzeigt, wann die entsprechenden Konzentrationen unter die Referenzwerte gesunken sind, oder die erforderliche Dauer der technischen Belüftung muss durch Messung mit geeigneten Messgeräten für die jeweilige Anlage und nach jeder Änderung der Rahmenbedingungen ermittelt werden.

Reparaturen oder Wartungsarbeiten an den Dosierpumpen:

1)

Vor Reparatur- oder Wartungsarbeiten an den Pumpen müssen vorhandene Produktreste durch Spülen der Pumpen weitgehend entfernt werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste Hilfe

1)

NACH EINATMEN: Bei Symptomen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

2)

NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls die in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

3)

NACH HAUTKONTAKT: Haut mit Wasser spülen. Bei Symptomen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

4)

NACH AUGENKONTAKT: Mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 5 Minuten mit Wasser weiter spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Umwelt:

5)

Eine direkte Freisetzung des unverdünnten Produkts in die Umwelt und die Kanalisation vermeiden.

6)

Austritt größerer Mengen: Die Flüssigkeit mit absorbierendem Material bedecken. Für die Entsorgung in Behältern sammeln und lagern.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

1)

Reste des Biozids müssen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und dem Europäischen Abfallkatalog (EAK) sowie den nationalen und regionalen Vorschriften entsorgt werden.

2)

Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.

3)

Den Inhalt/Behälter bei einer zugelassenen Entsorgungsstelle entsorgen.

4)

Biozidprodukte in den Originalbehältern lassen. Nicht mit anderen Abfällen vermischen.

5)

Vollständig entleerte Behälter sind recycelbar.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

1)

Haltbarkeit: 12 Monate.

2)

Vor Frost schützen.

3)

Bei Temperaturen unter 30 °C lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

1)

Bitte den EU-Referenzwert von 0,5 mg/m3 für den Wirkstoff Peressigsäure (CAS-Nr.: 79-21-0), der bei der Risikobewertung für dieses Produkt verwendet wurde, beachten.

2)

Bitte den EU-Referenzwert von 1,25 mg/m3 für den Wirkstoff Wasserstoffperoxid (CAS-Nr.: 7722-84-1), der bei der Risikobewertung für dieses Produkt verwendet wurde, beachten.

3)

Bitte den EU-Referenzwert von 17,9 mg/kg Körpergewicht/Tag für den Wirkstoff Propan-2-ol (CAS-Nr.: 67-63-0), der bei der Risikobewertung für dieses Produkt verwendet wurde, beachten.

4)

Zur Orientierung: Relative Luftfeuchtigkeit wie in der überarbeiteten DIN EN 17272 für die Wirksamkeit getestet: 33 - 53 %.

Vollständige Titel der EN-Normen, auf die in diesem Abschnitt und in den Abschnitten 5.2 „Maßnahmen zur Risikominderung“ und 5.4 „Anweisungen zur sicheren Entsorgung des Produkts und seiner Verpackung“ verwiesen wird:

DIN EN 17272 – Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - Verfahren zur luftübertragenen Raumdesinfektion durch automatisierte Verfahren - Bestimmung der bakteriziden, mykobakteriziden, sporiziden, fungiziden, levuroziden, viruziden, tuberkuloziden und Phagen-Wirksamkeit.

DIN EN ISO16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen.


14.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/103


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1455 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2023

hinsichtlich der dringenden vorläufigen Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat als Futtermittelzusatzstoffe für Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden und Hasentiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Insbesondere sieht Artikel 15 der genannten Verordnung vor, dass die Kommission die Verwendung von Zusatzstoffen in besonderen Fällen vorläufig zulassen kann, in denen eine Zulassung dringend erforderlich ist, um den Schutz von Tieren zu gewährleisten.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 der Kommission (2) wurden Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen. Diese Zusatzstoffe wurden zur Verwendung bei Wiederkäuern mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentieren, Nagetieren, herbivoren Reptilien und Zoosäugern zugelassen.

(3)

Innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Frist wurde kein Antrag auf Verlängerung der am 15. Juli 2023 auslaufenden Zulassung der Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat gestellt. (3) Im Hinblick auf diese Zusatzstoffe wurde am 20. Oktober 2022 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ein Antrag auf eine neue Zulassung zur Verwendung bei denselben Tierarten, für die die vorherige Zulassung galt, und die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ gestellt.

(4)

Angesichts des Zeitraums, der für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung der Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat benötigt wird, kann bis zum 15. Juli 2023 keine neue Zulassung für diese Zusatzstoffe erteilt werden.

(5)

Daher stellte ein Unternehmen am 30. Mai 2023 bei der Kommission einen Antrag auf Erteilung einer dringenden vorläufigen Zulassung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für die Verwendung der Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat bei Wiederkäuern, Pferden und Kaninchen.

(6)

In ihrem Gutachten vom 12. November 2009 (4) kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu dem Schluss, dass die optimale Versorgung von Wiederkäuern mit Spurenelementen aufgrund des starken ruminalen Abbaus von oral verabreichtem Vitamin B12 Cobalt umfassen sollte. Die Behörde weitete diese Schlussfolgerung auf Pferde und Kaninchen aus, da sie der Auffassung war, dass die Ergänzung ihrer Fütterung mit Cobalt ebenfalls beibehalten werden sollte. In ihren Gutachten vom 22. Mai 2012 (5) und vom 12. Juni 2012 (6) bestätigte die Behörde, dass die Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat wirksame Quellen von Cobalt als wesentlichem Spurenelement sind, das wiederum der Erzeugung von Vitamin B12 durch mikrobielle Fermentation im Pansen dient.

(7)

Wie im Gutachten der Behörde vom 12. November 2009 erwähnt, führt ein Cobaltmangel bei Tieren im Allgemeinen zu Appetitverlust, Wachstumsminderung, Verlust an Körpergewicht, Anämie, Störungen des Lipidstoffwechsels, vermindertem Folatspiegel, einer Akkumulation von Eisen und Nickel in der Leber, einer beeinträchtigten Funktion neutrophiler Organismen und einer verminderten Resistenz gegen parasitäre Infektionen, was insbesondere bei Wiederkäuern der Fall ist.

(8)

Daraus ergibt sich, dass ein solcher Mangel schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das Wohl von Tieren haben kann, bei denen Cobalt für die Vitamin-B12-Synthese von wesentlicher Bedeutung ist; dazu gehören auch eine Schwächung des Immunsystems, eine Zunahme von Darmerkrankungen und Ketose, eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfunktion, das erhöhte Risiko für die Viruserkrankung Ovine White Liver Disease bei Schafen und möglicherweise sogar eine erhöhte Morbidität oder Mortalität (7).

(9)

Um einen kritischen Mangel zu vermeiden, sind Tiere, die auf Böden mit niedrigem Cobaltgehalt grasen oder mit Heu oder Pflanzen gefüttert werden, das/die auf solchen Böden erzeugt wurden, aber auch bestimmte Kategorien von Tieren mit besonderen Bedürfnissen, wie solche, die über Kraftfutterzuteiler mit Dosiervorrichtung gefüttert werden, oder Tiere mit Stoffwechselstörungen, für die Versorgung mit wesentlichen Nährstoffen, einschließlich Cobalt, auf Ergänzungsfuttermittel in Form von Boli oder Flüssigkeit angewiesen. Die Verwendung von Eimern oder mineralischen Lecksteinen zur Verabreichung von Futtermitteln als Alternative für Weidetiere wird allgemein nicht als unter allen Umständen optimal angesehen, um eine ausreichende, wirksame und sichere Versorgung mit Cobalt zu gewährleisten, da der Verzehr durch die Tiere spontan und konkurrierend und die Fütterungsergänzung somit weniger kontrolliert und gezielt erfolgt; weitere Gründe sind die Auswirkungen der klimatischen Bedingungen auf die Futtermittelqualität und zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Handhabung.

(10)

Der Zusatzstoff gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat, für dessen Verwendung ein Antrag auf Verlängerung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurde und der derzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoff zugelassen ist, darf weder in der Formulierung von Futtermitteln, die als flüssige Ergänzungsfuttermittel verabreicht werden, noch als Bolus verwendet werden. Dies ist auf die technischen Spezifikationen dieses Zusatzstoffs zurückzuführen, der unlösliche Partikel enthält, die die Homogenität des flüssigen Futtermittels beeinflussen; seine Cobaltkonzentration ist sehr niedrig und er ist schlecht komprimierbar, was die Herstellung geeigneter Boli mit hoher Dichte verhindert. Flüssige Futtermittel sollten Cobalt in löslicher Form enthalten, z. B. die Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat; die Herstellung geeigneter Boli, die den Tieren die erforderliche sichere Menge an Cobalt liefern, sollten die Zusatzstoffe Cobalt(II)carbonat und Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat beinhalten. Derzeit ist keine andere Cobaltverbindung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoff zugelassen.

(11)

In der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission (8) wird als besonderer Ernährungszweck die langfristige Versorgung von Weidetieren mit Spurenelementen und/oder Vitaminen für Futtermittel für Wiederkäuer mit funktionalem Pansen festgelegt, das als Bolus verabreicht werden darf. Die Einstellung der Verwendung von Cobaltverbindungen als Zusatzstoff in Futtermitteln, insbesondere in diätetischen Futtermitteln für Weidetiere in Form von Boli, würde bedeuten, dass die Unternehmer diesem besonderen Ernährungszweck im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse von Wiederkäuern, bei denen die Prozesse Assimilation, Absorption oder Stoffwechsel durch fehlendes Cobalt in der Ernährung beeinträchtigt werden können, nicht mehr entsprechen können. Ein solcher Mangel an für Wiederkäuer in Weidehaltung geeigneten Futtermitteln würde daher dem Tierwohl schaden.

(12)

Die tatsächlichen Auswirkungen einer Nichtverfügbarkeit der Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat lassen sich anhand ihres unionsweiten Verwendungsvolumens messen, wobei einige Mitgliedstaaten aufgrund der Art von Böden und Weiden stärker von einem Cobaltmangel betroffen sind. So enthalten beispielsweise in Irland 62 % aller Ergänzungsfuttermittel, die für Wiederkäuer und Equiden hergestellt werden, einen dieser vier Zusatzstoffe, und mehr als 11,7 Millionen Tiere hätten möglicherweise unter dem fehlenden Zugang zu diesen Erzeugnissen zu leiden. In Frankreich erhalten 11,5 Millionen Wiederkäuer Ergänzungsfuttermittel mit einem dieser vier Zusatzstoffe in Form von Boli oder flüssigem Futtermittel; ihr Wohl würde bei Fehlen dieser Erzeugnisse beeinträchtigt. Allgemein geht aus den von den zuständigen nationalen Behörden und Unternehmern übermittelten Daten hervor, dass die betreffenden Zusatzstoffe breite Verwendung bei Wiederkäuern finden, hauptsächlich in Futtermitteln in Form von Boli oder Flüssigkeit, aber auch bei Pferden und Kaninchen. Ende 2021 wurden Schätzungen zufolge 76 Millionen Rinder und 71 Millionen Schafe und Ziegen in landwirtschaftlichen Betrieben in der Union gehalten (9). Statistische Daten zur Kaninchenzucht (10) aus dem Jahr 2016 zeigen einen Bestand von rund 180 Millionen Nutzkaninchen für den Fleischverzehr in der Union auf.

(13)

Aus den Gutachten der Behörde vom 12. November 2009, 22. Mai 2012 und 12. Juni 2012 sowie aus Daten zur tatsächlichen Verwendung der Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat in der Union geht hervor, dass es sich bei den Tierarten oder -kategorien, deren Wohl durch die Einstellung der Verwendung von Cobalt in der Ernährung erheblich beeinträchtigt würde, um Wiederkäuer, Pferde und Kaninchen handelt.

(14)

Um negative Auswirkungen auf das Wohl von Wiederkäuern, Pferden und Kaninchen durch eine Unterbrechung der Zulassung der Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat ab dem 15. Juli 2023 zu vermeiden und in Ermangelung einer derzeit verfügbaren Alternative sollte ihre Verwendung als dringender Fall betrachtet und vorläufig zugelassen werden, bis über den Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 entschieden ist. Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte die vorläufige Zulassung für höchstens fünf Jahre erteilt werden.

(15)

Um sicherzustellen, dass nur sichere und wirksame Zusatzstoffe im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 verwendet werden, sollten die Bedingungen der vorläufigen Zulassung die Bedingungen für die Zulassung der vier betroffenen Zusatzstoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 hinsichtlich der Verwendung für Wiederkäuer, Equiden und Hasentiere widerspiegeln.

(16)

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor hat die Gültigkeit und die Anwendbarkeit der Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die in der früheren Bewertung der Analysemethode im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 erteilten Zulassung für diese Zusatzstoffe gezogen bzw. ausgesprochen wurden, auf die vorläufige Zulassung bestätigt.

(17)

Aufgrund des Auslaufens der Zulassung für die Verwendung der Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat am 15. Juli 2023 und zwecks Gewährleistung eines hohen Tierschutzniveaus für die von der vorläufigen Zulassung betroffenen Tiere sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorläufige Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 172 vom 25.6.2013, S. 14).

(3)  Es wurde gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von gecoatetem Cobalt(II)carbonat-Granulat als Futtermittelzusatzstoff gestellt. Der genannte Zusatzstoff fällt nicht unter diese Verordnung.

(4)  EFSA Journal 2009; 7(12):1383.

(5)  EFSA Journal 2012; 10(6):2727.

(6)  EFSA Journal 2012; 10(7):2791.

(7)  Eine Überprüfung der Rolle von Cobalt im Stoffwechsel von Tieren, insbesondere von Wiederkäuern, und der Auswirkungen von Cobaltmangel findet sich in: „Relationship between Vitamin B12 and Cobalt Metabolism in Domestic Ruminant: An Update’, Jose-Ramiro González-Montaňa et al. Animals 2020, 10, 1855; doi:10.3390/ani10101855.

(8)  Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1).

(9)  Key figures on the European food chain — Ausgabe 2022, Eurostat.

(10)  Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Commercial rabbit farming in the European Union — Overview report, Amt für Veröffentlichungen, 2018, https://data.europa.eu/doi/10.2772/62174.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Gehalt des Elements (Co) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen.

3b301

Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat als Kristalle/Granulat, mit einem Mindestgehalt von 23 % Cobalt

Partikel < 50 μm: unter 1 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel:

Co(CH3COO)2 x 4H2O

CAS-Nummer: 6147-53-1

Analysemethoden  (1)

Zur Identifizierung von Acetat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

Zur kristallographischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere

-

-

1 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.“

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

4.

Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels: „Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.“

Sobald eine Entscheidung über die Zulassung des Zusatzstoffs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 getroffen wurde, spätestens jedoch am 14. Juli 2028.

3b302

Cobalt(II)carbonat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)carbonat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 45 % - 48 % Cobalt

Cobaltcarbonat mindestens 75 %

Cobalthydroxid: 3 % - 15 %

Wasser: höchstens 6 %

Partikel < 11 μm: unter 90 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: CoCO3

CAS-Nummer: 513-79-1

Analysemethoden  (1)

Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

Zur kristallographischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere

-

-

1 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.

2.

Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.“

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

4.

Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels: „Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.“

Sobald eine Entscheidung über die Zulassung des Zusatzstoffs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 getroffen wurde, spätestens jedoch am 14. Juli 2028.

3b303

Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 50 % Cobalt

Partikel < 50 μm: unter 98 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel:

2CoCO3 x 3Co(OH)2 x H2O

CAS-Nummer: 51839-24-8

Analysemethoden  (1)

Zur Identifizierung von Carbonat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

Zur kristallographischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere

-

-

1 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.

2.

Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.“

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

4.

Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels: „Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.“

Sobald eine Entscheidung über die Zulassung des Zusatzstoffs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 getroffen wurde, spätestens jedoch am 14. Juli 2028.

3b305

Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 20 % Cobalt

Partikel < 50 μm: unter 95 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: CoSO4 x 7H2O

CAS-Nummer: 10026-24-1

Analysemethoden  (1)

Zur Identifizierung von Sulfat im Zusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 01/2008:20301.

Zur kristallographischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

Zur Bestimmung von Gesamt-Cobalt im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

EN 15510 — Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

oder

CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss

Zur Bestimmung der Korngrößenverteilung:

ISO 13320 — Partikelmessung durch Laserlichtbeugung

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentiere

-

-

1 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Diese Mischfuttermittel müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.

2.

Obligatorische Hinweise auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:

Cobaltgehalt

„Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.“

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

4.

Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels: „Es sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.“

Sobald eine Entscheidung über die Zulassung des Zusatzstoffs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 getroffen wurde, spätestens jedoch am 14. Juli 2028.


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


BESCHLÜSSE

14.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/113


BESCHLUSS (EU) 2023/1456 DES RATES

vom 10. Juli 2023

zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 2,

auf Vorschlag Ungarns,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von Frau Ildikó GÁLL-PELCZ wird am 31. August 2023 enden.

(2)

Daher sollte ein Mitglied des Rechnungshofs ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Ildikó GÁLL-PELCZ wird für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2029 zum Mitglied des Rechnungshofs ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Stellungnahme vom 1. Juni 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


14.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/114


BESCHLUSS (GASP) 2023/1457 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 13. Juli 2023

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2023/311 (EUNAVFOR ATALANTA/2/2023)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die einschlägigen Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen.

(2)

Das PSK hat am 7. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/311 (2) angenommen, mit dem Konteradmiral Juan María IBAÑEZ MARTÍN zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ernannt wurde.

(3)

Am 23. Mai 2023 haben die Militärbehörden Italiens vorgeschlagen, Konteradmiral Fabrizio RUTTERI mit Wirkung vom 17. Juli 2023 als Nachfolger von Konteradmiral Juan María IBAÑEZ MARTÍN zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Am 2. Juni 2023 unterstützte der EU-Operationsbefehlshaber der EUNAVFOR ATALANTA die vorgeschlagene Ernennung.

(5)

Am 9. Juni 2023 unterstützte der EU-Militärausschuss die Empfehlung der italienischen Militärbehörden.

(6)

Es sollte ein Beschluss zur Ernennung von Konteradmiral Fabrizio RUTTERI gefasst werden.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2023/311 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Konteradmiral Fabrizio RUTTERI wird mit Wirkung vom 17. Juli 2023 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2023/311 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Juli 2023 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2023.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss (GASP) 2023/311 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. Februar 2023 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/2205 (EUNAVFOR ATALANTA/1/2023) (ABl. L 40 vom 10.2.2023, S. 24).


14.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/116


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1458 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2023

betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4794)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2)

Bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen besteht ein ernsthaftes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere schweinehaltende Betriebe.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission (4) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere ist in Artikel 3 Buchstabe a der genannten Durchführungsverordnung die Einrichtung einer Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

(5)

Griechenland hat die Kommission nach der Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen am 5. Juli 2023 in der Region Westmakedonien über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(6)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Griechenland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(7)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.

(8)

Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollte daher unverzüglich die infizierte Zone in Griechenland eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden.

(9)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Griechenland stellt sicher, dass

a)

es gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen unverzüglich eine Sperrzone einrichtet, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst;

b)

die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 5. Oktober 2023.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65).


ANHANG

Gebiete, die gemäß Artikel 1 als Sperrzone in Griechenland ausgewiesen werden

Gültig bis

Schutzzone:

1.

Im Regionalbezirk Florina

Die Ortsgemeinschaft Skopos (Gemeinde Florina)

5. Oktober 2023

Überwachungszone:

1.

Im Regionalbezirk Florina

Die Ortsgemeinschaften Achlada, Meliti, Lofi, Vevi, Sitaria, Palestra, Neochoraki, Tripotamos, Itea, Papagiannis, Marina, Mesochori und Mesokampos (Gemeinde Florina)

Die Ortsgemeinschaften Kelli, Klidi, Petres, Agios Panteleimon und Faraggi (Gemeinde Amintaio)

2.

Im Regionalbezirk Pella

Die Ortsgemeinschaften Agios Athanasios, Panagitsa, Arnissa und Perea (Gemeinde Edessa)

Die Ortsgemeinschaften Orma und Sarakini (Gemeinde Almopia)

5. Oktober 2023


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

14.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/119


BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES GEMISCHTEN LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ, DER DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCH EN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR EINGESETZT WURDE,

vom 9. Juni 2023

zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr [2023/1459]

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden das „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Der Anhang des Abkommens erhält mit Wirkung vom 15. Juli 2023 die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Geschehen zu Bern und Brüssel am 9. Juni 2023

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Filip CORNELIS

Der Leiter der schweizerischen Delegation

Christian HEGNER


ANHANG

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

Gemäß dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist.

Die Bezugnahmen auf die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2407/92 und (EWG) Nr. 2408/92 in den Artikeln 4, 15, 18, 27 und 35 des Abkommens sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen.

Unbeschadet des Artikels 15 schließt „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Union Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 haben. Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen.

Alle Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf die Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen.

1.   Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), geändert durch:

Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1),

Verordnung (EU) 2020/696 (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2114 der Kommission (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 1); Die Verordnung (EU) 2020/2114 gilt in ihrer Gänze in der Schweiz seit dem 18.12.2020,

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2115 der Kommission (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 4); Die Verordnung (EU) 2020/2115 gilt in ihrer Gänze in der Schweiz seit dem 18.12.2020.

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57).

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 158/2007 der Kommission (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 19),

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1118 der Kommission (ABl. L 243 vom 29.7.2020, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1) (Artikel 1-12), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 793/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 50),

Verordnung (EU) 2020/459 (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 1),

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1477 der Kommission (ABl. L 338 vom 15.10.2020, S. 4),

Verordnung (EU) 2021/250 (ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 1); Artikel 10a Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 in ihrer durch Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/250 geänderten Fassung gelten in der Schweiz seit dem 20.2.2021,

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1889 der Kommission (ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 20),

Delegierte Verordnung (EU) 2022/255 der Kommission (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 1),

Verordnung (EU) 2022/2038 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 14).

Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11).

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36, Artikel 1-9, 11-23 und 25).

Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47).

2.   Wettbewerbsregeln

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) (Artikel 1-13, 15-45)

(Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäß diesem Abkommen.)

Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EGV durch die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(Artikel 1-18, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 20-23)

Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:

1.

Bei einem Zusammenschluss gemäß der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.

2.

Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäß dem vorstehenden Absatz.

3.

Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäß diesem Absatz verwiesen.

Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:

1.

Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

2.

Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) (Artikel 1-24), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission (ABl. L 279 vom 22.10.2008, S. 3),

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission (ABl. L 336 vom 14.12.2013, S. 1).

Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 1).

3.   Flugsicherheit

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1), geändert durch:

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 1).

Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.

Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäß Artikel 2 Absätze 6 und 7, Artikel 41 Absatz 6, Artikel 62 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 2 und 3, Artikel 70 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 9, Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absätze 1 und 6.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ in den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, auf die in Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der Erfüllung der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 68 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „der Union“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.

ii)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Verhandelt die Union mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Union entsprechen.“

b)

In Artikel 95 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“

c)

In Artikel 96 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäß der Anlage zu Anhang A an.“

d)

In Artikel 102 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.“

e)

In Artikel 120 wird folgender Absatz angefügt:

„(13)   Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:

S (0.2/100) + S [1 - (a+b) 0.2/100] c/C

Dabei sind:

S

=

der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist

a

=

Zahl der assoziierten Staaten

b

=

Zahl der EU-Mitgliedstaaten

c

=

Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt

C

=

Gesamtbeitrag der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.“

f)

In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz durch die Union im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“

g)

Anhang I der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (1) ausgedehnt:

 

Luftfahrzeug - [HB-JES] – Muster Gulfstream G-V

 

Luftfahrzeug - [HB-ZDF] – Muster MD900.

h)

In Artikel 132 Absatz 1 ist die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

i)

Artikel 140 Absatz 6 gilt nicht für die Schweiz.

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission fallen, und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 18).

Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1),

Verordnung (EU) Nr. 70/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 25),

Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33),

Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 1),

Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission (ABl. L 91 vom 7.4.2016, S. 1),

Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission (ABl. L 192 vom 30.7.2018, S. 21),

Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 13),

Verordnung (EU) 2018/1974 der Kommission (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 1),

Verordnung (EU) 2019/27 der Kommission (ABl. L 8 vom 10.1.2019, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 der Kommission (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 66),

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 23),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/359 der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 82),

Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission (ABl. L 170 vom 2.6.2020, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2193 der Kommission (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 13),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1310 der Kommission (ABl. L 284 vom 9.8.2021, S. 15),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2227 der Kommission (ABl. L 448 vom 15.12.2021, S. 39),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/844 der Kommission (ABl. L 148 vom 31.5.2022, S. 24),

Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (ABl. L 170 vom 2.6.2020, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4) (Artikel 1-3, Artikel 4 Absätze 2, 5-11 und 13), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 176),

Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission (ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1).

Gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) 2018/1139 wird die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ab dem Tag des Beginns der Anwendung der gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 erlassenen detaillierten Vorschriften über Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten sowie Ruhezeitregelungen für Taxiflüge, Flugrettungsdienste und den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen mit einem Piloten aufgehoben.

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18),

Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 20).

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15), geändert durch:

Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14), zuletzt geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2295 der Kommission (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 53).

Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 20), geändert durch:

Verordnung (EU) 2016/583 der Kommission (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 7).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 29).

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 36),

Verordnung (EU) Nr. 69/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 12),

Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission (ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 1),

Verordnung (EU) 2016/5 der Kommission (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 3),

Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 1),

Delegierte Verordnung (EU) 2020/570 der Kommission (ABl. L 132 vom 27.4.2020, S. 1),

Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 1),

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1088 der Kommission (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 3),

Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission (ABl. L 33 vom 15.2.2022, S. 7),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission (ABl. L 33 vom 15.2.2022, S. 46),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1253 der Kommission (ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 45),

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 7),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1361 der Kommission (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 127),

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission (ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 18),

Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission (ABl. L 227 vom 24.8.2013, S. 1),

Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 27),

Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 17),

Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission (ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1),

Verordnung (EU) 2015/140 der Kommission (ABl. L 24 vom 30.1.2015, S. 5),

Verordnung (EU) 2015/1329 der Kommission (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21),

Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18),

Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 1),

Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission (ABl. L 198 vom 23.7.2016, S. 13),

Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission (ABl. L 55 vom 2.3.2017, S. 1),

Verordnung (EU) 2018/394 der Kommission (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1042 der Kommission (ABl. L 188 vom 25.7.2018, S. 3), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/745 der Kommission (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 11),

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1975 der Kommission (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 53),

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1387 der Kommission (ABl. L 229 vom 5.9.2019, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1176 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 10),

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 106),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2036 der Kommission (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 24), Die Nummern 4 bis 6 des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/2036 gelten in der Schweiz seit dem 31.12.2020,

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1062 der Kommission (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 3),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1296 der Kommission (ABl. L 282 vom 5.8.2021, S. 5),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2237 der Kommission (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 21),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/414 der Kommission (ABl. L 85 vom 14.3.2022, S. 4),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/790 der Kommission (ABl. L 141 vom 20.5.2022, S. 13),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2203 der Kommission (ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 3),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2502 der Kommission (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 56),

Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2023/217 der Kommission (ABl. L 30 vom 2.2.2023, S. 11).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 46).

Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) 2017/161 der Kommission (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 99),

Verordnung (EU) 2018/401 der Kommission (ABl. L 72 vom 15.3.2018, S. 17),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12),

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1234 der Kommission (ABl. L 282 vom 31.8.2020, S. 1),

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2148 der Kommission (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 10),

Delegierte Verordnung (EU) 2022/208 der Kommission (ABl. L 35 vom 17.2.2022, S. 1),

Delegierte Verordnung (EU) 2022/697 der Kommission (ABl. L 130 vom 4.5.2022, S. 1),

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission (ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 18),

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2074 der Kommission (ABl. L 280 vom 28.10.2022, S. 4),

Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 der Kommission vom 16. Dezember 2019 über die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 36).

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), geändert durch:

Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2082 der Kommission vom 26. November 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (ABl. L 426 vom 29.11.2021, S. 32).

Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12), geändert durch:

Verordnung (EU) 2016/1158 der Kommission (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 21).

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission (ABl. L 176 vom 7.7.2015, S. 4),

Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 16),

Verordnung (EU) 2017/334 der Kommission (ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 13),

Verordnung (EU) 2018/750 der Kommission (ABl. L 126 vom 23.5.2018, S. 1),

Verordnung (EU) 2018/1142 der Kommission (ABl. L 207 vom 16.8.2018, S. 2),

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 106),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/270 der Kommission (ABl. L 56 vom 27.2.2020, S. 20),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/685 der Kommission (ABl. L 143 vom 27.4.2021, S. 6),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 der Kommission (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 20); Artikel 1 Absatz 1 und die Nummern 5, 6 und 8 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/700 gelten in der Schweiz seit dem 18.5.2021,

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1963 der Kommission (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 18),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/410 der Kommission (ABl. L 84 vom 11.3.2022, S. 20),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 der Kommission (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 115),

Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1).

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1).

Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2019/133 der Kommission (ABl. L 25 vom 29.1.2019, S. 14).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/97 der Kommission (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 208). Die Verordnung (EU) 2021/97 Artikel 1 gilt in der Schweiz seit dem 26.2.2021, mit Ausnahme von Anhang I Nummer 1, die in der Schweiz seit dem 16.2.2021 gilt.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1254 der Kommission (ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 47).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2022/3 der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 3).

Beschluss (EU) 2016/2357 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die nicht wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8645) (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 72).

Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 34),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1874 der Kommission (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 4).

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 57),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1874 der Kommission (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 4).

Verordnung (EU) 2019/494 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 11).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1), geändert durch:

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 der Kommission vom 27. April 2020 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1),

Delegierte Verordnung (EU) 2022/851 der Kommission vom 22. März 2022 (ABl. L 150 vom 1.6.2022, S. 21).

Soweit es die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/945 genannten Erzeugnisse betrifft, wendet die Schweiz die in dieser Verordnung genannten Rechtsakte, wie sie in diesem Anhang aufgeführt sind, an, wobei davon ausgegangen wird, dass der zweite Spiegelstrich dieses Anhangs auch für folgende Rechtsakte gilt:

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (2), soweit die Artikel 3 Nummer 9, Artikel 15, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/945 darauf Bezug nehmen,

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (3), auf die in Artikel 3 Nummer 20 und Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/945 Bezug genommen wird,

Richtlinie 2009/48/EG (4), soweit die Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c sowie Nummer 10 von Teil 1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/945 darauf Bezug nehmen,

Richtlinie 2006/42/EG (5), soweit die Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/945 darauf Bezug nehmen, einschließlich:

Richtlinie 73/23/EWG (6), soweit die Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie 2006/42/EG und Nummer 1.5.1 deren Anhangs I darauf Bezug nehmen, wobei die Richtlinie 73/23/EWG aufgehoben wurde und Bezugnahmen auf jene Richtlinie als Bezugnahmen auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/35/EU (7) gelten,

Verordnung (EU) 2019/1020 (8), auf die in Artikel 5 Absatz 3 sowie in den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2019/945 Bezug genommen wird, wobei Bezugnahmen auf die gestrichenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als Bezugnahmen auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 (9) gelten, einschließlich:

Verordnung (EU) 2019/515 (10), soweit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 darauf Bezug nimmt, sofern es sich um Produktinfostellen handelt,

Verordnung (EG) Nr. 765/2008, soweit Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 darauf Bezug nimmt,

Richtlinie 2001/95/EG (11), soweit Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 darauf Bezug nimmt.

Bezugnahmen auf die „Union“ in Artikel 1 Absatz 1 (letzter Teil des Satzes), Artikel 3 Nummern 1, 2, 9, 12 (erster Teil des Satzes) und Artikel 3 Nummer 21, Artikel 4 Absatz 1 (letzter Teil des Satzes), Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b und d, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6, Artikel 21 Absatz 1 (letzter Teil des Satzes), Artikel 29 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe p der Verordnung (EU) 2019/1020 sind so zu verstehen, dass sie auch für die Schweiz gelten.

Bezugnahmen auf die Union in Artikel 14 Absatz 2 und in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/1020 sind hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahmen auf ihre einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

Bezugnahmen auf die „Union“ in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absätze 14, 15, 18 und 19 Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 35 Artikel 1, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 41Absatz 3 und im Titel von Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2019/945 sind so zu verstehen, dass sie auch für die Schweiz gelten.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/639 der Kommission vom 12. Mai 2020 (ABl. L 150 vom 13.5.2020, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 der Kommission vom 4. Juni 2020 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1166 der Kommission vom 15. Juli 2021 (ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 49),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/425 der Kommission vom 14. März 2022 (ABl. L 87 vom 15.3.2022, S. 20),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/525 der Kommission vom 1. April 2022 (ABl. L 105 vom 4.4.2022, S. 3).

Soweit es unbemannte Luftfahrzeuge betrifft, wendet die Schweiz die in dieser Verordnung genannten Rechtsakte, wie sie in diesem Anhang aufgeführt sind, an, wobei davon ausgegangen wird, dass der zweite Spiegelstrich dieses Anhangs auch für den folgenden Rechtsakt gilt:

Richtlinie 2009/48/EG (12), auf die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/947 Bezug genommen wird.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2016/679 (13) in Punkt UAS.SPEC.050 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv von Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/947 sind hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahmen auf ihre einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1128 der Kommission vom 1. Juli 2019 über Zugangsrechte hinsichtlich der im europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2012/780/EU (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 112).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments in Bezug auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 161), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1).

4.   Luftsicherheit

Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 1)

Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission (ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 19)

Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission (ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 22)

Verordnung (EU) Nr. 245/2013 der Kommission (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 5).

Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), geändert durch:

Verordnung (EU) 2016/2096 der Kommission (ABl. L 326 vom 1.12.2016, S. 7).

Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 der Kommission (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 28).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2426 der Kommission (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5),

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/815 der Kommission (ABl. L 122 vom 13.5.2017, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2018/55 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 5),

Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission (ABl. L 21 vom 24.1.2019, S. 13), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43),

Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 98),

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 der Kommission (ABl. L 246 vom 26.9.2019, S. 15), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 der Kommission (ABl. L 21 vom 27.1.2020, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/255 der Kommission (ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 23); die Nummern 15, 18 bis 19 und 32 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/255 gelten in der Schweiz seit dem 11.3.2021,

Durchführungsverordnung (EU) 2022/421 der Kommission (ABl. L 87 vom 15.3.2022, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/463 der Kommission (ABl. L 94 vom 23.3.2022, S. 3),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 der Kommission (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 35), mit Ausnahme der neuen Nummer 11.1.1 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 gemäß Nummer 35 des Anhangs der Verordnung (EU) 2022/1174,

Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 der Kommission (ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 47).

Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht), geändert durch:

Durchführungsbeschluss C(2017) 3030 der Kommission,

Durchführungsbeschluss C(2018) 4857 der Kommission.

Durchführungsbeschluss C(2019) 132 der Kommission, geändert durch:

Durchführungsbeschluss C(2020) 4241 der Kommission,

Durchführungsbeschluss C(2021) 0996 der Kommission,

Durchführungsbeschluss C(2022) 4638 der Kommission,

Durchführungsbeschluss C(2023) 1569 der Kommission.

Beschluss (EU) 2021/2147 der Kommission vom 3. Dezember 2021 über die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt mit „EU-Stempel“-Kennzeichnung (ABl. L 433 vom 6.12.2021, S. 25).

5.   Flugverkehrsmanagement

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 6, 8, 10, 11 und 12 übertragen sind.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „auf Gemeinschaftsebene“ ersetzt durch die Wörter „auf Gemeinschaftsebene, unter Einbeziehung der Schweiz“.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 9a, 9b, 15, 15a, 16 und 17 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

c)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

d)

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

e)

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.“

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 3a, 6 und 10 übertragen sind.

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

c)

Anhang III wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 3, zweiter und letzter Gedankenstrich, werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

Gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) 2018/1139 wird die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben. Allerdings finden die Artikel 4, 5, 6, 6a und 7 der genannten Verordnung sowie deren Anhänge III und IV bis zum Beginn der Anwendung der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2018/1139 weiterhin Anwendung, soweit diese Rechtsakte den Gegenstand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abdecken, jedoch keinesfalls länger als bis zum 12. September 2023.

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20).

Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 46), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission (ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 23),

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2120 der Kommission (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 70),

Durchführungsverordnung (EU) 2018/139 der Kommission (ABl. L 25 vom 30.1.2018, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 20).

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12),

Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 7), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 23).

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/665 der Kommission (ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 184),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1338 der Kommission (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 12),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/938 der Kommission (ABl. L 209 vom 10.8.2022, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2345 der Kommission (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 58),

Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/310 der Kommission (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 30),

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1170 der Kommission (ABl. L 183 vom 9.7.2019, S. 6),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/208 der Kommission (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 72).

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung zu verstehen:

In Anhang I Teil A wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.

Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 20), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2345 der Kommission (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11).

Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1006 der Kommission (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 8),

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2159 der Kommission (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 45).

Beschluss C(2010) 5134 der Kommission vom 29. Juli 2010 über die Einsetzung eines Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum (nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen (ABl. L 51 vom 25.2.2011, S. 2).

Beschluss C(2011) 4130 der Kommission vom 7. Juli 2011 über die Benennung des Netzmanagers für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums (Text von Bedeutung für den EWR) (nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 23), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 1).

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

 

In Anhang I wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1028/2014 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 7),

Durchführungsverordnung (EU) 2017/386 der Kommission (ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 34),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2 der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 der Kommission (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 3),

Durchführungsverordnung (EU) 2017/835 der Kommission (ABl. L 124 vom 17.5.2017, S. 35),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12),

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/886 der Kommission (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/666 der Kommission (ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 187).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 37),

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11),

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2160 der Kommission (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 47).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1) geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission (ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission vom 1. Februar 2021 über die Festlegung des ersten gemeinsamen Vorhabens zur Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission (Abl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10).

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt der Anhang der Verordnung mit folgenden Anpassungen:

(a)

Nach Nummer 1.2.1. Buchstabe r wird folgender Buchstabe angefügt: „s) Zürich Kloten“

(b)

Nach Nummer 2.2.1. Buchstabe r wird folgender Buchstabe angefügt: „s) Zürich Kloten“

(c)

Nach Nummer 2.2.2. Buchstabe r wird folgender Buchstabe angefügt: „s) Zürich Kloten“

(d)

Nach Nummer 2.2.3. Buchstabe bb werden folgende Buchstaben angefügt: „cc) Genf dd) Zürich Kloten“

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung von Anforderungen an die Luftraumnutzung und von Betriebsverfahren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation (ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 3).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1880 der Kommission (ABl. L 380 vom 27.10.2021, S. 1).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 der Kommission vom 6. Mai 2019 über die Benennung des Netzmanagers für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) im einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3228) (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 27).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2167 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Genehmigung des Netzstrategieplans für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements des einheitlichen europäischen Luftraums für den Zeitraum 2020-2029 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 89).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2168 der Kommission vom 17. Dezember 2019 über die Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder und deren Vertreter im Netzmanagementgremium sowie der Mitglieder und deren Vertreter in der Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes für den dritten Bezugszeitraum 2020-2024 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 90).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission vom 29. November 2019 über Freistellungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 95).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7).

6.   Umwelt und Lärmschutz

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (Artikel 1-12 sowie 14-18) (ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40).

(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)

Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1).

7.   Verbraucherschutz

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59) (Artikel 1-10).

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29) (Artikel 1-11), geändert durch:

Richtlinie 2011/83/EU (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1) (Artikel 1-8), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 889/2002 (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1)

(Artikel 1-18).

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

8.   Verschiedenes

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51)

(Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 2).

9.   Anhänge:

A

:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union

B

:

Bestimmungen für die Finanzkontrolle durch die Europäische Union in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)

ANHANG A

PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügt sind:

KAPITEL I

VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2

Die Archive der Union sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

KAPITEL II

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

Artikel 5

Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.

Artikel 6

Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

KAPITEL III

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 7

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

a)

seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;

b)

seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Artikel 8

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 9

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)

steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu;

b)

können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

KAPITEL IV

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION TEILNEHMEN

Artikel 10

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.

KAPITEL V

BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 11

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer, das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c)

die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das infrage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des infrage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 12

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 13

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zurzeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Artikel 14

Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.

Artikel 15

Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

KAPITEL VI

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN UNION BEGLAUBIGT SIND

Artikel 16

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.

Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.

Artikel 18

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 19

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Artikel 20

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 21

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Artikel 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Anlage zu ANHANG A

VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER SCHWEIZ

1.   

Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

2.   

Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.   

Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates (14), die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Europäischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (15) und der übrigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

ANHANG B

FINANZKONTROLLE IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN AKTIVITÄTEN DES EUROPÄISCHEN LUFTFAHRTABKOMMENS

Artikel 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle einschlägigen Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen oder gefassten Beschlüsse vorzulegen haben.

Artikel 2

Kontrollen

(1)   Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (16) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (17) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

(2)   Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.

(3)   Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

(4)   Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

(5)   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen vor Ort

(1)   Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten durchzuführen (18).

(2)   Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3)   Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

(4)   Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.

(5)   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

(1)   Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2)   Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

Artikel 5

Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (19) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)  ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), geändert durch Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1535, ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1.

(4)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/903 der Kommission (ABl. L 197 vom 4.6.2021, S. 110).

(5)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 der Kommission (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241).

(6)  Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29), aufgehoben durch

Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10), aufgehoben durch

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

(7)  Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

(8)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(9)  Siehe Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011.

(10)  Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1).

(11)  Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

(12)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/903 der Kommission (ABl. L 197 vom 4.6.2021, S. 110).

(13)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(14)  Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1749/2002 der Kommission (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).

(15)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2104/2005 der Kommission (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).

(16)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(17)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(18)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(19)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


14.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/147


BESCHLUSS Nr. 2/2023 DES GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE P DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT

vom 28. Juni 2023

zur Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse [2023/1460]

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) und insbesondere auf Artikel KSSD.53 Absatz 2 und Artikel KSSD.73 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel KSSD.53 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Protokoll“) zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) werden die Verzugszinsen auf der Grundlage des Referenzzinssatzes berechnet, den das zu diesem Zweck vom Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Sonderausschuss“) benannte Finanzinstitut für seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.

(2)

Viele Bestimmungen wie die Artikel KSS.6 Buchstabe a, KSS.19 Absatz 1, KSS.26, KSS.47 und KSS.64, KSSD.22 Absätze 4 und 5, KSSD.23 Absatz 7, KSSD.56, KSSD.57, KSSD.62 und KSSD.64 des Protokolls betreffen Sachverhalte, in denen für die Zwecke der Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung oder eines Beitrags, einer Erstattung oder für die Zwecke des Ausgleichs und der Beitreibung der Wechselkurs bestimmt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel KSSD.73 des Protokolls ist für die Zwecke des Protokolls und seines Anhangs KSS-7 der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der von dem zu diesem Zweck vom Sonderausschuss bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht wird. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.

(4)

Der Sonderausschuss stellt fest, dass die Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) festgelegt sind, zwar rechtlich von denen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit getrennt sind, für beide Abkommen aber dasselbe Finanz-institut und derselbe Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses herangezogen werden sollten, da dadurch Probleme für die Träger der sozialen Sicherheit bei der Umsetzung dieser Abkommen vermieden würden und das Fehlerrisiko verringert würde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Zentralbank ist das für die Zwecke des Artikels KSSD.53 Absatz 2 und des Artikels KSSD.73 benannte Finanzinstitut.

Artikel 2

Der Wechselkurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

Artikel 3

Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Wechselkurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der entsprechende Vorgang ausgeführt wurde.

Artikel 4

Ein Träger eines Staates, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss, verfährt wie folgt:

a)

Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Wechselkurs, der am letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde.

b)

Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Wechselkurs, der am ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

Artikel 5

Artikel 4 gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Staates — infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person — zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss.

Artikel 6

Ein Träger eines Staates, der eine Leistung zahlt, die nach nationalen Rechtsvorschriften regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Wechselkurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats veröffentlicht wurde, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.

Artikel 7

Für die Zwecke des Artikels KSSD.73 des Protokolls ist der Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses zwischen zwei Währungen folgender:

a)

bei Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das endgültige Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen abgesandt hat, oder

b)

bei Beitreibungsersuchen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das erste Beitreibungsersuchen abgesandt hat.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Arbeitstag“ einen Arbeitstag der Europäischen Zentralbank, an dem diese einen Referenzwechselkurs festsetzt.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu London am 28. Juni 2023.

Für den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit

Die Ko-Vorsitzenden

Jordi CURELL GOTOR

Ronan O’CONNOR


(1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(2)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.


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