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Document JOL_2003_345_R_0043_01

Verordnung (EG) Nr. 2329/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über den Abschluss des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik - Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

ABl. L 345 vom 31.12.2003, p. 43–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32003R2329

Verordnung (EG) Nr. 2329/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über den Abschluss des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0043 - 0044


Verordnung (EG) Nr. 2329/2003 des Rates

vom 22. Dezember 2003

über den Abschluss des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft und die Republik Mosambik haben ein Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Mosambiks einräumt.

(2) Das Abkommen sieht unter anderem die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei mit dem Ziel der Bestandserhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen sowie die Errichtung von Partnerschaften zwischen Betrieben vor, deren Ziel es ist, die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche im beiderseitigen Interesse zu fördern.

(3) Dieses Abkommen ist zu genehmigen.

(4) Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (im Folgenden "Abkommen" genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandsgewässern und auf Hoher See(2) vorgesehenen Modalitäten mit, welche Mengen der einzelnen Bestände sie in der Fischereizone Mosambiks gefangen haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen(3).

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Matteoli

(1) Stellungnahme vom 4. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

(3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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