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Document 32023R2832

    Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

    C/2023/9701

    ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2832

    15.12.2023

    VERORDNUNG (EU) 2023/2832 DER KOMMISSION

    vom 13. Dezember 2023

    über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Gemäß Artikel 108 Absatz 4 AEUV kann die Kommission Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. In der Verordnung (EU) 2015/1588 hat der Rat auf der Grundlage des Artikels 109 AEUV festgelegt, dass De-minimis-Beihilfen (d. h. Beihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, die ein und demselben Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum gewährt werden) eine solche Art von Beihilfen darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De-minimis-Beihilfen als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen.

    (2)

    Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher erläutert. Sie hat ferner ihren Standpunkt zu dem De-minimis-Höchstbetrag dargelegt, bis zu dem Artikel 107 Absatz 1 AEUV als nicht anwendbar angesehen werden kann.

    (3)

    Die Erfahrung der Kommission mit der Anwendung der Beihilfevorschriften auf Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV erbringen, hat gezeigt, dass der Höchstbetrag, bis zu dem davon ausgegangen werden kann, dass die diesen Unternehmen gewährten Vorteile den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, in einigen Fällen von dem mit der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission (2) festgesetzten allgemeinen De-minimis-Höchstbetrag abweichen kann. Denn zumindest einige dieser Vorteile dürften einen Ausgleich für die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbundenen zusätzlichen Kosten darstellen. Zudem sind viele Tätigkeiten, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, auf ein bestimmtes geografisches Gebiet begrenzt. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission (3) sollte davon ausgegangen werden, dass Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in drei Steuerjahren 500 000 EUR nicht übersteigt.

    (4)

    Angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 ist es angezeigt, die Vorschriften für De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dahin gehend anzupassen, dass einigen Anpassungen in der allgemeinen De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 Rechnung getragen wird, um die Kohärenz zu gewährleisten und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die spezifischen Merkmale von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse berücksichtigt werden.

    (5)

    Zudem sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, den ein und dasselbe Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, auf 750 000 EUR angehoben werden. Dieser Höchstbetrag spiegelt die seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 verzeichnete Inflation und die voraussichtlichen Entwicklungen während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung wider. Dieser Höchstbetrag ist notwendig, damit davon ausgegangen werden kann, dass die einzelnen unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

    (6)

    Zu berücksichtigen sind auch von einem Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfen, selbst wenn diese ganz oder teilweise aus unter der Kontrolle dieses Mitgliedstaats stehenden Unionsmitteln finanziert werden. Es sollte ausgeschlossen werden, dass über den zulässigen Höchstbetrag hinausgehende Beihilfebeträge in kleinere Tranchen aufgeteilt werden können, damit sie in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

    (7)

    Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit — sei es eine natürliche oder eine juristische Person —, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. (4) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass eine Einheit, die „Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält“ und „diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft aus[übt]“, als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens beteiligt anzusehen ist. Eine solche Einheit ist daher selbst auch als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen (5). Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass alle Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind. (6)

    (8)

    Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Verordnung eine erschöpfende Liste eindeutiger Kriterien enthalten, anhand deren geprüft werden kann, ob zwei oder mehr Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaats als ein einziges Unternehmen eingestuft werden sollten. Die Kommission hat unter den bewährten Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ in der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (7) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (8) diejenigen Kriterien ausgewählt, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geeignet sind. Diese Kriterien sollten angesichts des Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung sowohl für KMU als auch für große Unternehmen gelten und sicherstellen, dass eine Gruppe verbundener Unternehmen für die Anwendung der De-minimis-Regel als ein einziges Unternehmen angesehen wird. Wie in Artikel 14 AEUV anerkannt wird, nehmen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse jedoch einen besonderen Stellenwert innerhalb der gemeinsamen Werte der Union ein und sind für die Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts von besonderer Bedeutung. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sollten den Bedürfnissen der Nutzer bestmöglich gerecht werden, und die Mitgliedstaaten sollten diesen Bedürfnissen auf die am besten geeignete Weise Rechnung tragen können, wobei die Besonderheiten eines jeden Mitgliedstaats, insbesondere im Hinblick auf die Erbringung sozialer Dienstleistungen, zu berücksichtigen sind. Daher sollten Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen und deren einzige Beziehung untereinander darin besteht, dass jedes von ihnen eine direkte Verbindung zu denselben öffentlichen Einrichtungen oder denselben Einrichtungen ohne Erwerbszweck aufweist, nicht als miteinander verbunden eingestuft werden. So sollte der besonderen Situation von Unternehmen Rechnung getragen werden, die der Kontrolle derselben öffentlichen Einrichtungen oder derselben Einrichtungen ohne Erwerbszweck unterliegen, aber möglicherweise über unabhängige Entscheidungsbefugnisse verfügen.

    (9)

    Diese Verordnung sollte nur für Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten. Das begünstigte Unternehmen sollte daher in schriftlicher oder elektronischer Form mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, für die die Beihilfe gewährt wird, betraut worden sein. Der Betrauungsakt sollte dem mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen Aufschluss über die Dienstleistung geben, für die die Beihilfe gewährt wird; er muss jedoch nicht unbedingt alle in Artikel 4 des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission (9) genannten detaillierten Angaben enthalten.

    (10)

    Da für die Primärproduktion (insbesondere die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur) besondere Vorschriften gelten, in diesen Bereichen tätige Unternehmen selten mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werden und die Gefahr besteht, dass unterhalb des in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbetrags liegende Beihilfebeträge dennoch die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, sollte diese Verordnung nicht für die genannten Bereiche gelten.

    (11)

    Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Als Verarbeitung oder Vermarktung sollten in diesem Zusammenhang weder in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf (wie das Ernten, Mähen und Dreschen von Getreide oder das Verpacken von Eiern) noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter angesehen werden; daher sollte diese Verordnung für diese Tätigkeiten nicht gelten.

    (12)

    Angesichts der Art der Tätigkeiten bei der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und der Ähnlichkeiten zwischen diesen Tätigkeiten und anderen Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten sollte diese Verordnung auch für Unternehmen gelten, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Weder in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder an Bord von Schiffen erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf (wie das Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren) noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sollten in dieser Hinsicht als Verarbeitung oder Vermarktung angesehen werden; daher sollte diese Verordnung nicht für diese Tätigkeiten gelten.

    (13)

    Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, müssen sich die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aller Maßnahmen enthalten, die diese Regelung unterlaufen oder Ausnahmen von ihr schaffen könnten. (10) Deshalb sollten Beihilfen im Agrarsektor, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der erworbenen oder vermarkteten Erzeugnisse richtet, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten Beihilfen, die an die Verpflichtung gebunden sind, die Beihilfe mit landwirtschaftlichen Primärerzeugern zu teilen. Diese Grundsätze gelten auch für den Fischerei- und Aquakultursektor.

    (14)

    Diese Verordnung sollte weder für Ausfuhrbeihilfen gelten noch für Beihilfen, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren oder Dienstleistungen abhängig gemacht werden. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten gelten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (11)„nicht alle Beihilfen aus[schließt], die Einfluss auf Ausfuhren haben könnten, sondern lediglich jene, deren unmittelbarer Gegenstand kraft ihrer Gestaltung in der Absatzförderung in einem anderen Mitgliedstaat besteht“, und dass „eine Investitionsbeihilfe, nicht zu den ‚Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten‘ im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 zählt, sofern sie nicht in der einen oder anderen Form dem Grunde bzw. der Höhe nach durch die Menge der ausgeführten Erzeugnisse bestimmt ist, und dass sie somit nicht unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, auch wenn die so geförderten Investitionen die Entwicklung von zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen ermöglichen“ (12). Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, der Durchführung von Studien oder der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten im Hinblick auf die Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

    (15)

    Bei dem für die Zwecke dieser Verordnung zugrunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren sollte es sich um einen rollierenden Zeitraum handeln. Bei jeder neuen Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sollte die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen herangezogen werden.

    (16)

    Im Falle eines Unternehmens, das sowohl in einem vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Bereich als auch in anderen Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, sollte diese Verordnung für diese anderen Bereiche oder Tätigkeiten gelten, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sicherstellt, dass die gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den von dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen zugutekommen. Gleiches sollte für Unternehmen gelten, die in Bereichen tätig sind, für die niedrigere De-minimis-Höchstbeträge gelten. Wenn ein Unternehmen nicht gewährleisten kann, dass die De-minimis-Beihilfen für die Tätigkeiten in Bereichen, für die niedrigere De-minimis-Höchstbeträge gelten, diesen niedrigeren Höchstbetrag nicht übersteigen, sollte für alle Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens der niedrigste Höchstbetrag gelten.

    (17)

    Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die in einschlägigen Verordnungen oder Kommissionsbeschlüssen festgesetzten Beihilfehöchstintensitäten nicht umgangen werden können. Ferner sollten klare Kumulierungsvorschriften festgelegt werden.

    (18)

    Diese Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme aus anderen als den in dieser Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen wird, etwa wenn die Maßnahme dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügt oder keine Übertragung staatlicher Mittel erfolgt. Insbesondere stellen Unionsmittel, die zentral von der Kommission verwaltet werden und nicht der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, keine staatliche Beihilfe dar und sollten daher bei der Prüfung, ob der in dieser Verordnung festgelegte Höchstbetrag überschritten wird, nicht berücksichtigt werden.

    (19)

    In dieser Verordnung werden nicht alle Situationen aufgeführt, in denen eine Maßnahme möglicherweise weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat noch den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. So kann es Fälle geben, in denen ein Beihilfeempfänger Waren oder Dienstleistungen nur in einem begrenzten Gebiet (beispielsweise einem Inselgebiet oder einem Gebiet in äußerster Randlage) innerhalb eines Mitgliedstaats anbietet und nicht damit zu rechnen ist, dass der Beihilfeempfänger Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewinnen wird, und ferner davon auszugehen ist, dass die Maßnahme allenfalls geringfügige Auswirkungen auf die Bedingungen für grenzüberschreitende Investitionen oder die grenzüberschreitende Niederlassung von Unternehmen haben wird. Solche Maßnahmen sollten einzeln geprüft werden.

    (20)

    Diese Verordnung sollte nicht die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2831 auf Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, beeinträchtigen. Bei Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sollten sich die Mitgliedstaaten auf diese Verordnung oder auf die Verordnung (EU) 2023/2831 stützen können.

    (21)

    Der Gerichtshof hat in seinem Altmark-Urteil (13) eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit eine Ausgleichsleistung für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass die Ausgleichsleistung, die auf die dem effizient wirtschaftenden Unternehmen durch die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Nettokosten begrenzt ist, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt die Ausgleichsleistung als staatliche Beihilfe, die nach den anwendbaren Beihilfevorschriften der Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Um zu vermeiden, dass diese Verordnung angewandt wird, um die im Altmark-Urteil festgelegten Voraussetzungen zu umgehen, oder dass nach dieser Verordnung De-minimis-Beihilfen gewährt werden, die aufgrund einer Kumulierung mit anderen Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse den Handel beinträchtigen, sollten De-minimis-Beihilfen, die nach dieser Verordnung gewährt werden, mit keinen anderen Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung kumuliert werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich im Sinne des Altmark-Urteils um staatliche Beihilfen handelt oder ob sie nach dem Beschluss 2012/21/EU oder nach der Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (14) mit dem Binnenmarkt vereinbar wären.

    (22)

    Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für De-minimis-Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente De-minimis-Beihilfen“). Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen oder bei sonstigen Beihilfeformen möglich, bei denen eine Obergrenze gewährleistet, dass der einschlägige Höchstbetrag nicht überschritten wird. Ist eine Obergrenze vorgesehen, so muss der Mitgliedstaat, solange der genaue Beihilfebetrag nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Beihilfebetrag der betreffenden Maßnahme der Obergrenze entspricht, um zu gewährleisten, dass mehrere Beihilfemaßnahmen zusammengenommen den Höchstbetrag nach dieser Verordnung nicht überschreiten und die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

    (23)

    Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrags sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode anwenden, um den Gesamtbeihilfebetrag zu berechnen. Um die Berechnung zu vereinfachen, sollten Beihilfen, die nicht in Form eines Barzuschusses gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von transparenten Beihilfeformen, bei denen es sich nicht um in Form eines Zuschusses oder um in mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen handelt, sollte auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und einfachen Anwendung der Beihilfevorschriften sollten für die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (15) als marktübliche Zinssätze herangezogen werden.

    (24)

    Beihilfen in Form von Darlehen, einschließlich De-minimis-Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Darlehen, sollten als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist. Zur Vereinfachung der Behandlung von Kleindarlehen mit kurzer Laufzeit sollte eine klare Regel festgelegt werden, die einfach anzuwenden ist und sowohl der Höhe als auch der Laufzeit des Darlehens Rechnung trägt. Bei Darlehen, die durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und die entweder einen Darlehensbetrag von nicht mehr als 3 750 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens 5 Jahren oder einen Darlehensbetrag von nicht mehr als 1 875 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. Dies stützt sich auf die Erfahrungen der Kommission sowie die Berücksichtigung der seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 verzeichneten Inflation und der voraussichtlichen Inflationsentwicklung während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung. Da es schwierig ist, das Bruttosubventionsäquivalent von Beihilfen für Unternehmen zu bestimmen, die möglicherweise nicht in der Lage sein werden, das Darlehen zurückzuzahlen (z. B. weil sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder nach nationalem Recht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen), sollte diese Regel für solche Unternehmen nicht gelten.

    (25)

    Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen sollten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. Beihilfen, die im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen im Sinne der Risikofinanzierungsleitlinien (16) in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt werden, sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, außer wenn gewährleistet ist, dass die im Rahmen der betreffenden Maßnahme gewährten Kapitalzuführungen den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigen.

    (26)

    Beihilfen in Form von Garantien, einschließlich De-minimis-Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Garantien, sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der in einer Kommissionsmitteilung für die betreffende Unternehmensart festgelegten Safe-Harbour-Prämien berechnet worden ist (17). Diese Verordnung sollte klare Regeln enthalten, die sowohl der Höhe des zugrunde liegenden Darlehens als auch der Laufzeit der Garantie Rechnung tragen. Die Festlegung klarer Regeln dürfte zur Vereinfachung der Behandlung von Garantien mit kurzer Laufzeit beitragen, mit denen ein Anteil von höchstens 80 % eines relativ geringen Darlehensbetrags besichert wird und bei denen etwaige Verluste anteilig in der gleichen Weise vom Darlehensgeber und vom Garantiegeber getragen werden und die Nettoverwertungserlöse, die von der Verwertung der vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten herrühren, die Verluste des Darlehensgebers und des Garantiegebers anteilig verringern. Diese Regeln sollten nicht für Garantien gelten, mit denen nicht Darlehen, sondern beispielsweise Eigenkapitalgeschäfte besichert werden. Ausgehend von den Erfahrungen der Kommission und unter Berücksichtigung der seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 verzeichneten Inflation und der voraussichtlichen Inflationsentwicklung während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung sollte unter folgenden Voraussetzungen davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent der Garantie den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt: i) Die Garantie geht nicht über 80 % des zugrunde liegenden Darlehen hinaus, ii) deckt einen Betrag von nicht mehr als 5 625 000 EUR ab und iii) weist eine Laufzeit von höchstens 5 Jahren auf. Gleiches gilt bei Garantien, die i) nicht über 80 % des zugrunde liegenden Darlehens hinausgehen, ii) einen Betrag von nicht mehr als 2 813 036 EUR abdecken und iii) eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren aufweisen.

    (27)

    Ferner können die Mitgliedstaaten zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von Garantien eine Methode anwenden, die nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen bei der Kommission angemeldet und von der Kommission als mit der Garantiemitteilung (18) oder einer Nachfolgemitteilung vereinbar akzeptiert wurde. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.

    (28)

    Nach erfolgter Anmeldung durch einen Mitgliedstaat sollte die Kommission prüfen, ob eine Maßnahme, bei der es sich nicht um einen Zuschuss, ein Darlehen, eine Garantie, eine Kapitalzuführung oder eine Risikofinanzierungsmaßnahme, die in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt wird, oder begrenzte Steuerbefreiungen oder sonstige Beihilfeformen mit einer Obergrenze handelt, zu einem Bruttosubventionsäquivalent führt, das den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt und daher unter diese Verordnung fallen könnte.

    (29)

    Die Kommission muss dafür sorgen, dass die Beihilfevorschriften im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, ihr die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen auf der Grundlage der De-minimis-Regeln für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten sollten die Beihilfegewährung überwachen, um zu gewährleisten, dass der in dieser Verordnung festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird und die Kumulierungsregeln eingehalten werden. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten spätestens ab dem 1. Januar 2026 alle einschlägigen Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene erfassen und im Falle neuer Beihilfen prüfen, ob dadurch der in dieser Verordnung festgelegte Höchstbetrag überschritten würde. Das zentrale Register wird zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen beitragen. Sobald das Zentralregister Daten für einen Zeitraum von drei Jahren enthält, werden die Unternehmen nach dieser Verordnung nicht mehr verpflichtet sein, ihre anderen De-minimis-Beihilfen im Auge zu behalten und anzugeben. Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Einhaltung des in dieser Verordnung festgelegten Höchstbetrags grundsätzlich anhand der im Zentralregister erfassten Informationen kontrolliert werden.

    (30)

    Jeder Mitgliedstaat kann ein nationales Zentralregister einrichten. Bestehende nationale Zentralregister, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, können weiterhin genutzt werden. Die Kommission wird ein Zentralregister auf Unionsebene einrichten, das die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 nutzen können.

    (31)

    Da der Verwaltungsaufwand und regulatorische Hindernisse für die meisten KMU eine Herausforderung darstellen und die Kommission das Ziel verfolgt, die Belastung durch Berichtspflichten um 25 % zu verringern (19), sollten die Zentralregister so gestaltet sein, dass der Verwaltungsaufwand verringert wird. Gute Verwaltungsgepflogenheiten wie die in der Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor (20) dargelegten Gepflogenheiten können bei der Ausgestaltung und der Führung des Zentralregisters auf Unionsebene und der nationalen Zentralregister als Richtschnur dienen.

    (32)

    Ziel der Transparenzvorschriften ist es, für eine bessere Einhaltung der Vorschriften, eine größere Rechenschaftspflicht, Peer-Reviews und letztlich wirksamere öffentliche Ausgaben zu sorgen. Die Veröffentlichung des Namens des Beihilfeempfängers in einem zentralen Register dient dem berechtigten Interesse an einer transparenten Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwendung von Mitteln der Mitgliedstaaten. Das Recht der Beihilfeempfänger auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten wird dadurch nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt, sofern bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten im zentralen Register die Datenschutzvorschriften der Union (21) eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestimmte Einträge zu pseudonymisieren, wenn dies zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union erforderlich ist.

    (33)

    Mit dieser Verordnung sollten bestimmte Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. Daher sollte diese Verordnung auch für Beihilfen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden, sofern alle darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Analog dazu sollten Fördermaßnahmen, die die Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 erfüllen und zwischen dem 29. April 2012 und dem 31. Dezember 2023 gewährt wurden, als von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt gelten.

    (34)

    Da die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 360/2012, sobald deren Geltungsdauer endet.

    (35)

    Für den Fall, dass diese Verordnung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird, sollte den Mitgliedstaaten für alle unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilfen eine sechsmonatige Anpassungsfrist eingeräumt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, in allen Wirtschaftszweigen mit folgenden Ausnahmen:

    a)

    Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,

    b)

    Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird,

    c)

    Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

    d)

    Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

    i)

    wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder

    ii)

    wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger weitergegeben wird,

    e)

    Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang stehen;

    f)

    Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren und Dienstleistungen Vorrang vor eingeführten Waren und Dienstleistungen erhalten.

    (2)   Wenn ein Unternehmen sowohl in einem der in Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d genannten Bereichen als auch in einem oder mehreren anderen unter diese Verordnung fallenden Bereichen tätig ist oder andere unter diese Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, so gilt diese Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sicherstellt, dass die Tätigkeiten in den von dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen nicht durch im Einklang mit dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen unterstützt werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) fallenden Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur;

    b)

    „landwirtschaftliche Primärproduktion“ die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;

    c)

    „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

    d)

    „Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

    e)

    „Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

    f)

    „Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter;

    g)

    „Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“ sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses;

    h)

    „Einrichtung ohne Erwerbszweck“ eine Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) und der Art ihrer Finanzierung, die in erster Linie der Erfüllung sozialer Aufgaben dient, etwaige Gewinne reinvestiert und überwiegend nichtgewerbliche Tätigkeiten ausübt; wenn eine solche Einrichtung auch gewerbliche Tätigkeiten ausübt, muss sie über die Finanzierung, Kosten und Erlöse der gewerblichen und der nichtgewerblichen Tätigkeiten getrennt Buch führen.

    (2)    „ein einziges Unternehmen“ für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

    a)

    Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

    b)

    ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

    c)

    ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

    d)

    ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

    Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer der Beziehungen gemäß den Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen und deren einzige Beziehung untereinander darin besteht, dass jedes von ihnen eine direkte Verbindung zu derselben bzw. denselben öffentlichen Einrichtungen oder derselben bzw. denselben Einrichtungen ohne Erwerbszweck aufweist, sollten jedoch für die Zwecke dieser Verordnung nicht als ein einziges Unternehmen eingestuft werden.

    Artikel 3

    De-minimis-Beihilfen

    (1)   Beihilfen an Unternehmen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten als Maßnahmen, die nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV, wenn sie die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

    (2)   Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen eines Mitgliedstaats an ein einziges Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, darf in einem Zeitraum von 3 Jahren nicht mehr als 750 000 EUR je Unternehmen betragen.

    (3)   Als Gewährungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.

    (4)   Der in Absatz 2 festgelegte Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird.

    (5)   Für die Zwecke des in Absatz 2 genannten Höchstbetrags wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe.

    (6)   In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf den Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

    (7)   Wenn der Höchstbetrag nach Absatz 2 durch die Gewährung einer neuen De-minimis-Beihilfe für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse überschritten würde, darf diese Verordnung für diese neue Beihilfe nicht in Anspruch genommen werden.

    (8)   Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, berücksichtigt werden, wenn es darum geht zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des Höchstbetrags nach Absatz 2 führt. Vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig.

    (9)   Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden alle De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.

    Artikel 4

    Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents

    (1)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente De-minimis-Beihilfen“).

    (2)   Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen.

    (3)   Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

    a)

    sich der Beihilfeempfänger weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfeempfänger in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und entweder

    b)

    das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen und das Darlehen entweder einen Betrag von 3 750 000 EUR und eine Laufzeit von 5 Jahren oder einen Betrag von 1 875 000 EUR und eine Laufzeit von 10 Jahren aufweist; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag oder einer kürzeren Laufzeit als 5 bzw. 10 Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder

    c)

    das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.

    (4)   Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt.

    (5)   Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt.

    (6)   Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

    a)

    sich der Beihilfeempfänger weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfeempfänger in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und entweder

    b)

    die Garantie zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % des zugrunde liegenden Darlehens abdeckt und etwaige Verluste anteilig in der gleichen Weise vom Darlehensgeber und vom Garantiegeber getragen werden und die Nettoverwertungserlöse, die von der Verwertung der vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten herrühren, die Verluste des Darlehensgebers und des Garantiegebers anteilig verringern und die Garantie einen Betrag von 5 625 000 EUR und eine Laufzeit von 5 Jahren oder einen Betrag von 2 813 036 EUR und eine Laufzeit von 10 Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Garantiebetrag oder einer kürzeren Laufzeit als 5 bzw. 10 Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder

    c)

    das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der in einer Mitteilung der Kommission festgelegten Safe-Harbour-Prämien berechnet wurde; oder

    d)

    vor der Durchführung

    i)

    die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet wurde und von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgermitteilung akzeptiert wurde und

    ii)

    sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.

    (7)   Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Obergrenze vorsehen, die gewährleistet, dass der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

    Artikel 5

    Kumulierung

    (1)   Nach dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen mit nach anderen De-minimis-Verordnungen (23) gewährten Beihilfen kumuliert werden.

    (2)   De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung dürfen nicht mit Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kumuliert werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Ausgleich um eine staatliche Beihilfe handelt oder nicht.

    (3)   Im Einklang mit dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

    Artikel 6

    Überwachung und Berichterstattung

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zu für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden. In dem Zentralregister zu erfassen sind: Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“). Das Zentralregister muss so eingerichtet werden, dass die Angaben leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union, falls erforderlich auch durch die Pseudonymisierung spezifischer Einträge, gewährleistet ist.

    (2)   Die Mitgliedstaaten erfassen die in Absatz 1 aufgeführten Angaben zu allen De-minimis-Beihilfen, die von Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gewährt wurden, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe im Zentralregister. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der im Zentralregister enthaltenen Daten sicherzustellen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten bewahren die erfassten Angaben zu De-minimis-Beihilfen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang auf.

    (4)   Der Mitgliedstaat gewährt neue De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung nicht übersteigt und dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.

    (5)   Mitgliedstaaten, die ein Zentralregister auf nationaler Ebene führen, übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres aggregierte Daten über die im Vorjahr gewährten De-minimis-Beihilfen. Die aggregierten Daten umfassen die Zahl der Beihilfeempfänger, den Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen und den Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen je Wirtschaftszweig (im Sinne der NACE-Klassifikation). Die erste Datenübermittlung erfolgt für zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 gewährte De-minimis-Beihilfen. Die Mitgliedstaaten können der Kommission über frühere Zeiträume Bericht erstatten, wenn die aggregierten Daten dafür vorliegen.

    (6)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist alle Informationen, die die Kommission für erforderlich hält, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen nach dieser Verordnung oder nach anderen De-minimis-Verordnungen erhalten hat.

    Artikel 7

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, sofern die Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

    (2)   De-minimis-Einzelbeihilfen, die in der Zeit zwischen dem 29. April 2012 und dem 31. Dezember 2023 gewährt wurden und die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

    (3)   Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung dürfen noch sechs Monate lang De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, gewährt werden.

    (4)   Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von 3 Jahren abdeckt, muss ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung zu gewähren, diesem Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mitteilen und es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Betrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 eingehalten wurde, dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der das Unternehmen alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren nach dieser Verordnung oder anderen De-minimis-Verordnungen gewährt wurden.

    Artikel 8

    Inkrafttreten und Geltungsdauer

    Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. Dezember 2030.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Dezember 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

    (4)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 107.

    (5)  Ebenda, Rn. 112 und 113.

    (6)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, ECLI:EU:C:2002:363.

    (7)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

    (8)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

    (9)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

    (10)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, Frankreich/Kommission, C-456/00, ECLI:EU:C:2002:753, Rn. 31.

    (11)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

    (12)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 2018, ZPT AD/Narodno sabranie na Republika Bulgaria u. a., C-518/16, ECLI:EU:C:2018:126, Rn. 55 und 56.

    (13)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, und Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 88 bis 93.

    (14)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15).

    (15)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

    (16)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 508 vom 16.12.2021, S. 1).

    (17)  Zum Beispiel Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

    (18)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

    (19)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — KMU-Entlastungspaket (COM(2023) 535 final).

    (20)  Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

    (21)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1); Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (22)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

    (23)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und Verordnung (EU) 2023/2831.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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