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Document JOL_2009_124_R_0051_01

    2009/392/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 2008 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
    Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

    ABl. L 124 vom 20.5.2009, p. 51–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 124/51


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 27. November 2008

    über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

    (2009/392/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

    gestützt auf die Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Ermächtigung der Kommission am 5. Mai 2006 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union abgeschlossen.

    (2)

    Gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Mai 2008 und bis zu seinem späteren endgültigen Abschluss ist das Protokoll am 27. Mai 2008 im Namen der Europäischen Kommission und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

    (3)

    Das Protokoll sollte abgeschlossen werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten die in Artikel 6 des Protokolls vorgesehene Notifikation der Genehmigung vor.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. CHATEL


    PROTOKOLL

    zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

    vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DIE REPUBLIK BULGARIEN,

    DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

    DIE REPUBLIK ESTLAND,

    IRLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK ZYPERN,

    DIE REPUBLIK LETTLAND,

    DIE REPUBLIK LITAUEN,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DIE REPUBLIK UNGARN,

    MALTA,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE REPUBLIK POLEN,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    RUMÄNIEN,

    DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

    DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, ebenfalls vertreten durch den Rat der Europäischen Union

    einerseits, und

    DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „Schweiz“ genannt,

    andererseits,

    zusammen nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

    GESTÜTZT AUF das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachstehend „Abkommen“ genannt), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist,

    GESTÜTZT AUF das Protokoll vom 26. Oktober 2004 zu dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (nachstehend „Protokoll von 2004“ genannt), das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist,

    IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union am 1. Januar 2007,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die neuen Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens werden sollen,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Beitrittsakte dem Rat der Europäischen Union die Befugnis verleiht, im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Protokoll über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen zu schließen —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    (1)   Die neuen Mitgliedstaaten werden Vertragsparteien des Abkommens.

    (2)   Ab Inkrafttreten dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Abkommens für die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen ebenso verbindlich wie für die bisherigen Vertragsparteien des Abkommens.

    Artikel 2

    Im Hauptteil des Abkommens und in dessen Anhang I sind folgende Anpassungen vorzunehmen:

    1.

    Die Liste der Vertragsparteien des Abkommens erhält folgende Fassung:

    „DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DIE REPUBLIK BULGARIEN,

    DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE REPUBLIK ESTLAND,

    IRLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK ZYPERN,

    DIE REPUBLIK LETTLAND,

    DIE REPUBLIK LITAUEN,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DIE REPUBLIK UNGARN,

    MALTA,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE REPUBLIK POLEN,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,THE PORTUGUESE REPUBLIC,

    RUMÄNIEN,

    DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

    DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

    einerseits und

    DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

    andererseits,“

    2.

    Artikel 10 des Abkommens wird wie folgt geändert:

    a)

    Nach Absatz 1a wird folgender Absatz eingefügt:

    „(1b)   Die Schweiz kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr und mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Republik Bulgarien oder Rumäniens sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen.

    Vor Ende des genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung, spätestens aber am Ende des genannten Zeitraums, notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchstzahlen für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Maßnahmen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum mit dem in Unterabsatz 1 definierten Zweijahreszeitraum.

    Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Republik Bulgarien und Rumäniens aufgehoben. Diese Mitgliedstaaten sind berechtigt, für dieselben Zeiträume dieselben Höchstzahlen für Staatsangehörige der Schweiz einzuführen.“;

    b)

    Nach Absatz 2a wird folgender Absatz eingefügt:

    „(2b)   Die Schweiz und die Republik Bulgarien und Rumänien können während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen: gärtnerische Dienstleistungen; Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige; Schutzdienste; industrielle Reinigung (NACE: (1)-Codes 01.41; 45.1 bis 4; 74.60; 74.70). Die Schweiz wird während der in den Absätzen 1b, 2b, 3b und 4c genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, gegenüber Arbeitnehmern aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten Vorrang hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt geben. Die Erbringer von Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, soweit es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. Im selben Zeitraum können Qualifikationsanforderungen für Aufenthaltserlaubnisse von weniger als vier Monaten (2) und für Personen aufrechterhalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den vier oben genannten Sektoren erbringen.

    Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien überprüft der Gemischte Ausschuss das Funktionieren der in diesem Absatz festgelegten Übergangsmaßnahmen auf der Grundlage eines Berichts, der von jeder Vertragspartei, die diese Maßnahmen anwendet, ausgearbeitet wird. Nach der Überprüfung, spätestens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten des genannten Protokolls kann die Vertragspartei, die die in diesem Absatz genannten Übergangsmaßnahmen angewandt und dem Gemischten Ausschuss ihre Absicht, diese auch weiterhin anzuwenden, notifiziert hat, die Maßnahmen bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum mit dem in Unterabsatz 1 definierten Zweijahreszeitraum.

    Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle in diesem Absatz genannten Beschränkungen aufgehoben.

    c)

    Nach Absatz 3a wird folgender Absatz eingefügt:

    „(3b)   Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien kann die Schweiz bis zum Ende des in Absatz 1b genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehörige dieser neuen Mitgliedstaaten sind, jährlich (pro rata temporis) gemäß dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse (3) vorbehalten.

    Zeitraum

    Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr

    Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr

    Bis zum Ende des ersten Jahres

    362

    3 620

    Bis zum Ende des zweiten Jahres

    523

    4 987

    Bis zum Ende des dritten Jahres

    684

    6 355

    Bis zum Ende des vierten Jahres

    885

    7 722

    Bis zum Ende des fünften Jahres

    1 046

    9 090

    d)

    Nach Absatz 4b wird folgender Absatz eingefügt:

    „(4c)   Nach Ende des in Absatz 1b und in diesem Absatz genannten Zeitraums gilt bis zu 10 Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien Artikel 10 Absatz 4 für Staatsangehörige dieser neuen Mitgliedstaaten.

    Bei ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder bei Gefahr solcher Störungen notifizieren die Schweiz und jeder neue Mitgliedstaat, der Übergangsmaßnahmen anwendet, diese Umstände vor Ablauf des in Absatz 2b Unterabsatz 2 genannten fünfjährigen Übergangszeitraums dem Gemischten Ausschuss. In diesem Fall kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1b, 2b und 3b beschriebenen Maßnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis sieben Jahre nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Die jährliche Anzahl der in Absatz 1b genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:

    Zeitraum

    Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr

    Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr

    Bis zum Ende des sechsten Jahres

    1 126

    10 457

    Bis zum Ende des siebten Jahres

    1 207

    11 664“

    e)

    Nach Absatz 5a wird folgender Absatz eingefügt:

    „(5b)   Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1b, 2b, 3b, und 4c, insbesondere die des Absatzes 2b über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf berufliche und geografische Mobilität.

    Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten des genannten Protokolls eingeräumt.“

    3.

    In Artikel 27 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens wird der Verweis auf „Artikel 10 Absätze 2, 2a, 4a und 4b“ durch den Verweis auf „Artikel 10 Absätze 2, 2a, 2b, 4a, 4b und 4c“ ersetzt.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 25 des Anhangs I des Abkommens gelten die in Anhang 1 dieses Protokolls genannten Übergangszeiträume.

    Artikel 4

    (1)   Anhang II des Abkommens wird gemäß Anhang 2 dieses Protokolls geändert.

    (2)   Anhang III des Abkommens wird durch Beschluss des mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses angepasst.

    Artikel 5

    (1)   Die Anhänge 1 und 2 sind Bestandteil dieses Protokolls.

    (2)   Dieses Protokoll sowie das Protokoll von 2004 sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 6

    (1)   Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Schweiz nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

    (2)   Der Rat der Europäischen Union und die Schweiz notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

    Artikel 7

    Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Abschluss des letzten Ratifizierungs- oder Genehmigungsverfahrens notifiziert worden ist.

    Artikel 8

    Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer und zu denselben Bedingungen wie das Abkommen.

    Artikel 9

    (1)   Dieses Protokoll und die ihm beigefügten Erklärungen sind in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    (2)   Die bulgarische und die rumänische Sprachfassung des Abkommens einschließlich aller Anhänge und Protokolle und der Schlussakte sind gleichermaßen verbindlich. Der mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss genehmigt diese neuen verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens.

    Съставено в Брюксел, на двадесет и седми май две хиляди и осма година.

    Hecho en Bruselas, el veintisiete de mayo de dos mil ocho.

    V Bruselu dne dvacátého sedmého května dva tisíce osm.

    Udfærdiget i Bruxelles den syvogtyvende maj to tusind og otte.

    Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Mai zweitausendacht.

    Kahe tuhande kaheksanda aasta maikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εφτά Μαΐου δύο χιλιάδες οκτώ.

    Done at Brussels on the twenty-seventh day of May in the year two thousand and eight.

    Fait à Bruxelles, le vingt-sept mai deux mille huit.

    Fatto a Bruxelles, addì ventisette maggio duemilaotto.

    Briselē, divtūkstoš astotā gada divdesmit septītajā maijā.

    Priimta du tūkstančiai aštuntų metų gegužės dvidešimt septintą dieną Briuselyje.

    Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év május havának huszonhetedik napján.

    Magħmul fi Brussell, fis-sebgħa u għoxrin jum ta' Mejju tas-sena elfejn u tmienja.

    Gedaan te Brussel, de zevenentwintigste mei tweeduizend acht.

    Sporządzono w Brukseli, dnia dwudziestego siódmego maja roku dwa tysiące ósmego.

    Feito em Bruxelas, em vinte e sete de Maio de dois mil e oito.

    Întocmit la Bruxelles, douăzeci și șapte mai două mii opt.

    V Bruseli dňa dvadsiateho siedmeho mája dvetisícosem.

    V Bruslju, dne sedemindvajsetega maja leta dva tisoč osem.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

    Som skedde i Bryssel den tjugosjunde maj tjugohundraåtta.

    За държавите-членки

    Por los Estados miembros

    Za členské státy

    For medlemsstaterne

    Für die Mitgliedstaaten

    Liikmesriikide nimel

    Για τα κράτη μέλη

    For the Member States

    Pour les États membres

    Per gli Stati membri

    Dalībvalstu vārdā

    Valstybių narių vardu

    A tagállamok részéről

    Għall-Istati Membri

    Voor de lidstaten

    W imieniu państw członkowskich

    Pelos Estados-Membros

    Pentru statele membre

    Za členské štáty

    Za države članice

    Jäsenvaltioiden puolesta

    På medlemsstaternas vägnar

    Image

    За Европейската общност

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    Az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Pentru Comunitatea Europeană

    Za Európske spoločenstvo

    Za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    För Europeiska gemenskapen

    Image

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

    Pour la Confédération suisse

    Per la Confederazione svizzera

    Image


    (1)  NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (2)  Arbeitnehmer können im Rahmen der in Absatz 3b genannten Höchstzahlen auch eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis für weniger als vier Monate beantragen.“

    (3)  Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Artikel 10 genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die aufgrund des Protokolls von 2004 Vertragsparteien dieses Abkommens wurden, sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen betreffend Praktikantenaustausch zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten erteilt werden.“;

    ANHANG 1

    Übergangsmaßnahmen für den Erwerb von Grundstücken und Zweitwohnungen

    1.   Republik Bulgarien

    Die Republik Bulgarien kann die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken für Zweitwohnungen durch Staatsangehörige der Schweiz ohne Wohnsitz in Bulgarien und durch juristische Personen, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden, bis fünf Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten.

    Staatsangehörige der Schweiz, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Bulgarien haben, unterliegen weder den Bestimmungen des Absatzes 1 noch anderen Vorschriften und Verfahren als denjenigen, die für bulgarische Staatsangehörige gelten.

    Die Republik Bulgarien kann die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen durch Staatsangehörige der Schweiz und durch juristische Personen, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden, bis sieben Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige der Schweiz beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen weniger günstig als am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige von Drittstaaten behandelt werden.

    Selbständige Landwirte mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, die sich in Bulgarien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, unterliegen weder den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes noch anderen Verfahren als denjenigen, die für bulgarische Staatsangehörige gelten.

    Im dritten Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, den in Absatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden.

    2.   Rumänien

    Rumänien kann die in seinen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken für Zweitwohnungen durch Staatsangehörige der Schweiz ohne Wohnsitz in Rumänien und durch juristische Personen, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und die im Hoheitsgebiet Rumäniens weder niedergelassen sind, noch eine Zweigniederlassung oder Vertretung haben, bis fünf Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten.

    Staatsangehörige der Schweiz, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Rumänien haben, unterliegen weder den Bestimmungen des Absatzes 1 noch anderen Vorschriften und Verfahren als denjenigen, die für rumänische Staatsangehörige gelten.

    Rumänien kann die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen durch Staatsangehörige der Schweiz und durch Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und die in Rumänien weder niedergelassen noch registriert sind, bis sieben Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige der Schweiz beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen weniger günstig als am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige von Drittstaaten behandelt werden.

    Selbständige Landwirte mit der schweizerischen Staatsangehörigkeit, die sich in Rumänien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, unterliegen weder den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes noch anderen Verfahren als denjenigen, die für rumänische Staatsangehörige gelten.

    Im dritten Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, den in Absatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden.

    ANHANG 2

    Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter der Überschrift „Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:“ wird Anhang II Abschnitt A Nummer 1 wie folgt geändert:

    a)

    unter Buchstabe i betreffend Anhang III, Teil A wird nach dem letzten Eintrag „Slowakei — Schweiz“ Folgendes angefügt:

     

    „Bulgarien — Schweiz

    Keine.

     

    Rumänien — Schweiz

    Gegenstandslos.“

    b)

    unter Buchstabe j betreffend Anhang III, Teil B wird nach dem letzten Eintrag „Slowakei — Schweiz“ Folgendes angefügt:

     

    „Bulgarien — Schweiz

    Keine.

     

    Rumänien — Schweiz

    Gegenstandslos.“

    2.

    Unter der Überschrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“ wird unter Nummer 1 „Verordnung (EWG) Nr. 1408/71“ nach „304 R 631: Verordnung (EG) Nr. 631/2004…“ Folgendes eingefügt:

    „Abschnitt 2 (Freizügigkeit — Soziale Sicherheit) der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sofern die Bestimmungen Rechtsakte der Gemeinschaft betreffen, die in Anhang II dieses Abkommens genannt sind.“

    3.

    Unter der Überschrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“ wird unter Nummer 2 „Verordnung (EWG) Nr. 574/72“ nach „304 R 631: Verordnung (EG) Nr. 631/2004…“ Folgendes eingefügt:

    „Abschnitt 2 (Freizügigkeit — Soziale Sicherheit) der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sofern die Bestimmungen Rechtsakte der Gemeinschaft betreffen, die in Anhang II dieses Abkommens genannt sind.“

    4.

    Unter der Überschrift „Abschnitt B: Beschlüsse, die die Vertragsparteien berücksichtigen“ wird unter den Nummern „4.18. 383 D 0117: Beschluss Nr. 117…“, „4.27. 388 D 64: Beschluss Nr. 136 …“ und „4.37. 393 D 825: Beschluss Nr. 150…“ jeweils nach „12003 TN 02/02/A: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,….“ und unter Punkt „4.77: Beschluss Nr. 192…“ Folgendes eingefügt:

    „Abschnitt 2 (Freizügigkeit — Soziale Sicherheit) der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sofern die Bestimmungen Rechtsakte der Gemeinschaft betreffen, die in Anhang II dieses Abkommens genannt sind.“

    5.

    Für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Bulgariens oder Rumäniens sind, gilt bis Ende des siebten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls die in Absatz 1 des Abschnitts „Arbeitslosenversicherung“ des Protokolls zu Anhang II festgelegte Regelung.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ANPASSUNG VON ANHANG III DES ABKOMMENS

    Die Vertragsparteien erklären, dass im Hinblick auf die reibungslose Umsetzung des Abkommens Anhang III möglichst rasch angepasst wird, um u. a. die Richtlinie 2005/36/EG geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG und neue Einträge der Schweiz aufzunehmen.

    ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ZU AUTONOMEN MASSNAHMEN AB DEM TAG DER UNTERZEICHNUNG

    Vor Inkrafttreten der in diesem Protokoll festgelegten Übergangsregelungen gewährt die Schweiz auf der Grundlage ihrer Rechtsvorschriften Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten vorläufigen Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck legt die Schweiz für kurzfristige und langfristige Arbeitserlaubnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten Höchstzahlen fest, die ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls gelten. Gewährt werden jährlich 282 langfristige und 1 006 kurzfristige Arbeitserlaubnisse. Darüber hinaus werden jährlich 2 011 Arbeitnehmer für Aufenthalte von weniger als 4 Monaten zugelassen.


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