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Document JOL_2005_076_R_0001_01

    2005/213/: Beschluss des Rates vom 24. Januar 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007
    Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

    ABl. L 76 vom 22.3.2005, p. 1–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 254–255 (MT)

    22.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 76/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 24. Januar 2005

    über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

    (2005/213/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire (1) treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

    (2)

    Die beiden Parteien haben vom 9. bis 13. November 2003 in Abidjan ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ausgehandelt. Das Protokoll wurde am 3. März 2004 in Brüssel paraphiert und gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007.

    (3)

    Gemäß diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Côte d'Ivoire eingeräumt.

    (4)

    Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, muss das neue Protokoll baldmöglichst angewandt werden. Hierzu haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem Tag nach Auslaufen des derzeitigen Protokolls vorsieht.

    (5)

    Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festgelegt werden.

    (6)

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte vorbehaltlich seines endgültigen Abschlusses durch den Rat unterzeichnet werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und der des Protokolls sind diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    (1)   Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    a)

    Grundfischfang:

    Spanien: 1 300 BRZ (Tonnage) monatlich im Jahresdurchschnitt,

    b)

    Thunfischfang:

    i)

    Thunfischwadenfänger:

    Frankreich: 17 Schiffe,

    Spanien: 17 Schiffe;

    ii)

    Oberflächen-Langleinenfischer:

    Spanien: 6 Schiffe,

    Portugal: 5 Schiffe;

    iii)

    Thunfischfänger mit Angeln:

    Frankreich: 3 Schiffe.

    (2)   Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des vorliegenden Abkommens fischen, teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) die in der Fischereizone von Côte d'Ivoire eingebrachten Fangmengen aus den einzelnen Beständen mit.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. BODEN


    (1)  ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 3. Abkommen zuletzt geändert durch das Protokoll zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 3).

    (2)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


    ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

    über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

    Herr,

    ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 3. März 2004 in Brüssel paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Côte d'Ivoire bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2004 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß seinem Artikel 10 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist.

    In diesem Fall muss die erste Tranche des in Artikel 3 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung von Côte d'Ivoire

    Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

    „Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 3. März 2004 in Brüssel paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Côte d'Ivoire bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2004 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß seinem Artikel 10 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist.

    In diesem Fall muss die erste Tranche des in Artikel 3 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

    Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Union

    PROTOKOLL

    zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

    Artikel 1

    (1)   Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Juli 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt festgesetzt:

    a)

    Frostertrawler für den Fang von Tiefsee-Krebstieren, Kopffüßern und Grundfischen: 1 300 BRZ (1) (Tonnage) monatlich im Jahresdurchschnitt,

    b)

    Thunfischfänger mit Angeln: 3 Schiffe,

    c)

    Oberflächen-Langleinenfischer: 11 Schiffe,

    d)

    Thunfischwadenfänger: 34 Schiffe.

    (2)   Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft Fangtätigkeiten in der Fischereizone von Côte d'Ivoire nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

    Artikel 2

    Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch die rationelle Bewirtschaftung der Meeresschätze von Côte d'Ivoire nicht beeinträchtigt wird.

    In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 3 Absatz 1 pro rata temporis entsprechend erhöht.

    Artikel 3

    (1)   Die finanzielle Gegenleistung für die in Artikel 1 vorgesehenen Fangmöglichkeiten und für die Unterstützung der Politik des Fischereisektors nach Artikel 4 wird auf jährlich 1 065 000 EUR festgesetzt.

    (2)   Die finanzielle Gegenleistung gilt für ein Fangvolumen von jährlich 9 000 Tonnen Thunfisch in ivorischen Gewässern. Überschreitet das Volumen der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone von Côte d'Ivoire getätigten Fänge diese Menge, so wird der genannte Betrag entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Absatz 1 genannte Betrag.

    (3)   Die finanzielle Gegenleistung ist spätestens am 31. Dezember jedes Anwendungsjahres des Protokolls zu zahlen. Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung von Côte d'Ivoire gemäß den in Artikel 4 vorgesehenen Vorschriften.

    Artikel 4

    (1)   Die beiden Vertragsparteien vereinbaren Ziele im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der ivorischen Fischereiressourcen. Von der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen finanziellen Gegenleistung werden Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen sektoralen Programm der ivorischen Regierung und der nachstehenden Aufteilung finanziert:

    a)

    Finanzierung von wissenschaftlichen Programmen, einschließlich einer Versuchsfischereikampagne, die von einem Meeresforschungsschiff durchgeführt wird, zur besseren bestandskundlichen und biologischen Erforschung der Fischereizonen von Côte d'Ivoire: 200 000 EUR;

    b)

    Unterstützung für die Kontrolle und Überwachung der Fischerei, einschließlich der Einrichtung eines Satellitenüberwachungssystems der Fischereifahrzeuge (VMS) vor Ende des zweites Jahres der Laufzeit dieses Protokolls: 280 000 EUR;

    c)

    Verbesserung der Fischereistatistik: 100 000 EUR;

    d)

    Unterstützung des Ministeriums für tierische Erzeugung und Fischereiressourcen (im Folgenden als „Ministerium“ bezeichnet) bei der Ausarbeitung und Durchführung der Politik und Strategien zur Entwicklung der Fischerei: 485 000 EUR.

    (2)   Während des ersten Jahres der Laufzeit des Protokolls werden die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und die für sie bereitzustellenden Jahresbeträge vom Ministerium in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen sektoralen Programm festgelegt. Dieses Programm, das der Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire bis spätestens 1. Oktober 2004 vorgelegt wird, muss von dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

    Ab dem zweiten Jahr der Anwendungszeit des Protokolls legt das Ministerium der Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire bis spätestens 1. Oktober 2005 bzw. 1. Oktober 2006 einen ausführlichen Bericht über die Durchführung des Programms sowie die Ergebnisse vor.

    Änderungen der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen sowie der Beträge können einvernehmlich von beiden Parteien festgelegt werden.

    Nachdem der Gemischte Ausschuss für das erste Jahr der Anwendungszeit des Protokolls das mehrjährige sektorale Programm und für die beiden darauf folgenden Jahre den Durchführungsbericht genehmigt hat, werden die jährlichen Beträge bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres auf das vom Ministerium angegebene und von der Europäischen Kommission genehmigte Bankkonto überwiesen.

    Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens vier Monate nach dem Jahrestag des Protokolls zusammen, d. h. spätestens am 1. November jedes Jahres der Laufzeit des Protokolls.

    Die Europäische Kommission kann beim Ministerium weitere Auskünfte zu den Ergebnissen der Durchführungsberichte anfordern.

    Artikel 5

    Sollte die Europäische Gemeinschaft ihren finanziellen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht nachkommen, so können die sich für die Republik Côte d'Ivoire aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen ausgesetzt werden.

    Artikel 6

    Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone von Côte d'Ivoire, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen.

    Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, nachdem in Konsultationen zwischen den beiden Parteien festgestellt worden ist, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.

    Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 4 des Abkommens gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

    Artikel 7

    Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire wird durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt.

    Artikel 8

    Die Kommission und die ivorischen Behörden treffen alle sachdienlichen Maßnahmen, um den Zustand der Fischereiressourcen zu bewerten.

    Zu diesem Zweck wird ein gemeinsamer Wissenschaftlicher Ausschuss eingesetzt, der regelmäßig und mindestens einmal im Jahr zusammentritt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Wissenschaftlern zusammen, die von den beiden Parteien einvernehmlich ausgewählt wurden.

    Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Wissenschaftlichen Ausschusses und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich die Fangmöglichkeiten und die Bedingungen für die Fischerei anzupassen.

    Artikel 9

    Die Erklärung der IAO zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

    Die Arbeitsverträge der lokalen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit den zuständigen lokalen Behörden ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). Die Entlohnung der lokalen Seeleute darf nicht schlechter sein als in dem Land, das das Fischereiabkommen geschlossen hat, und darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

    Ist der Arbeitgeber eine lokale Gesellschaft, so müssen in dem Arbeitsvertrag der Name der Reederei und der Flaggenstaat angegeben sein.

    Die Reedereien garantieren den lokalen Seeleuten an Bord ihrer Schiffe Lebens- und Arbeitsbedingungen, die denen der Seeleute aus der Europäischen Gemeinschaft gleichwertig sind.

    Artikel 10

    Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Es gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004.


    (1)  Gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

    ANHANG

    ZUR FESTLEGUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEIT DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE VON CÔTE D'IVOIRE

    A.   Lizenzanträge und Lizenzerteilung

    Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire beim ivorischen Ministerium für tierische Erzeugung und Fischereiressourcen (im Folgenden als „Ministerium“ bezeichnet) einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will.

    Der Antrag ist auf dem zu diesem Zweck von Côte d'Ivoire vorgesehenen Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu stellen.

    Jedem Antrag auf Fanglizenz ist ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen.

    Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Dienstleistungs- und Hafengebühren.

    Das Ministerium teilt vor Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Bankangaben für die Zahlung der Gebühren mit.

    Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

    Auf Antrag der Europäischen Kommission wird jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug mit vergleichbaren Daten wie das zu ersetzende Schiff ersetzt. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire an das Ministerium zurück.

    Die neue Lizenz erhält folgende Angaben:

    das Ausstellungsdatum,

    den Hinweis, dass die Lizenz des vorherigen Fischereifahrzeugs nicht länger gültig ist und durch diese neue Lizenz ersetzt wird.

    Für die verbleibende Geltungsdauer ist keine Gebühr nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens zu entrichten.

    1.

    Die Lizenzen werden der Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire binnen 30 Tagen nach Eingang der Anträge beim ivorischen Ministerium für Fischerei übergeben.

    2.

    Das Original der Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen ivorischen Behörden vorzuzeigen.

    Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer werden vom Ministerium jedoch in die den ivorischen Kontrollbehörden übermittelte Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe aufgenommen, sobald das Ministerium für Fischerei von Côte d'Ivoire den von der Europäischen Kommission übermittelten Nachweis über die Vorschusszahlung erhalten hat. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine (per Fax übermittelte) Kopie der bereits erteilten Lizenz an Bord des Fischereifahrzeugs mitgeführt werden.

    3.

    Schleppnetzfischer, die nach Artikel 2 des Abkommens Fischfang betreiben dürfen, müssen dem Ministerium jede Änderung der Angaben zu dem Fischereifahrzeug mitteilen, die in dem Antrag gemäß Anlage 1 eingetragen wurden und bei Erteilung der Lizenz in dieser enthalten sind.

    4.

    Erhöht sich die Bruttotonnage (BRZ) eines Trawlers, so ist ein neuer Lizenzantrag zu stellen.

    B.   Bestimmungen für Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

    1.

    Die Lizenz gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann verlängert werden.

    2.

    Die Lizenzgebühren sind auf 25 EUR je in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Côte d'Ivoire gefangener Tonne festgesetzt.

    3.

    Die Lizenzen für Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer werden erteilt, nachdem ein pauschaler Vorschuss von 375 EUR für jeden Thunfischfänger mit Angeln, 2 750 EUR für jeden Thunfischwadenfänger und 1 000 EUR für jeden Oberflächen-Langleinenfischer gezahlt worden ist.

    4.

    Die Endabrechnung der für das Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission am Ende jedes Kalenderjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung) einerseits sowie dem Ozeanografischen Forschungszentrum von Côte d'Ivoire andererseits bestätigt worden sind. Diese Abrechnung wird den ivorischen Fischereidienststellen und den Reedern gleichzeitig zugestellt. Die Reeder überweisen etwaige offen stehende Beträge spätestens 30 Tage nach Überstellung der Endabrechnung an die ivorischen Fischereidienststellen.

    Erreicht die Endabrechnung nicht den vorstehend genannten Vorschuss, so wird der entsprechende Restbetrag dem Reeder nicht erstattet.

    5.

    Ein Teil der gemäß den Vorschriften dieses Artikels gezahlten Gebühren wird für die Unterstützung und Entwicklung der Fischerei verwendet.

    Die ivorischen Behörden übermitteln vor dem Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Angaben zu dem für die Überweisung der Gebühren zu benutzenden Bankkonto der Staatskasse.

    C.   Bestimmungen für Frostertrawler

    1.

    Die Lizenzen für Frostertrawler haben eine Geltungsdauer von einem Jahr, von sechs oder von drei Monaten. Sie können verlängert werden.

    2.

    Die Gebühren für die Jahreslizenzen sind auf 100 EUR/BRZ je Fischereifahrzeug festgesetzt.

    Die Gebühren für die Lizenzen mit einer Geltungsdauer von weniger als zwölf Monaten sind pro rata temporis zu entrichten. Bei Halbjahreslizenzen wird ein Zuschlag von 3 % und bei Vierteljahreslizenzen von 5 % erhoben.

    D.   Fangmeldungen

    1.

    Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone von Côte d'Ivoire Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge den Fischereidienststellen über die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire und mit Kopie an diese Delegation wie folgt melden:

    a)

    Trawler füllen Fangmeldungen nach dem Muster in Anlage 2 aus. Diese Meldungen werden monatlich zusammengestellt und sind mindestens einmal im Vierteljahr zu übermitteln;

    b)

    Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer führen über jeden Fangeinsatz in der Fischereizone von Côte d'Ivoire ein Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 3 (Oberflächen-Langleinenfischer) bzw. dem Muster in Anlage 4 (Waden- und Angelfischer). Das Fischereilogbuch ist auch auszufüllen, wenn nichts gefangen wurde.

    Dieses Formular wird entweder den zuständigen Diensten des Ozeanografischen Forschungszentrums von Côte d'Ivoire im Hafen ausgehändigt oder denselben Diensten innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Fangreise in der Fischereizone von Côte d'Ivoire übersandt.

    Eine Kopie dieser Dokumente wird dem Ministerium und den unter Abschnitt B Nummer 4 genannten wissenschaftlichen Instituten zugestellt.

    Die Formulare sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen. In dem oben genannten Logbuch ist für die Zeiten, in denen das Schiff sich außerhalb der Gewässer von Côte d'Ivoire befand, die Angabe „Außerhalb AWZ von Côte d'Ivoire“ einzutragen.

    2.

    Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften behalten sich die ivorischen Behörden das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zur Erfüllung der verlangten Formalität auszusetzen. In diesem Fall wird die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

    E.   Anlandung von Fängen

    Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer, die ihre Fänge in einem Hafen von Côte d'Ivoire anlanden, bemühen sich darum, ihre Beifänge den ivorischen Marktteilnehmern im Rahmen des freien Wettbewerbs zu den örtlichen Marktpreisen zur Verfügung zu stellen.

    Außerdem beteiligen sich die Thunfischfänger der Europäischen Gemeinschaft an der Versorgung der ivorischen Thunfischkonservenindustrie zu einem Preis, der von den Reedern der Europäischen Gemeinschaft und den ivorischen Marktteilnehmern auf der Grundlage gängiger Weltmarktpreise einvernehmlich festgesetzt wird. Die Zahlung erfolgt in konvertibler Währung. Das Anlandungsprogramm ist in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Reedern der Europäischen Gemeinschaft und den ivorischen Marktteilnehmern zu erstellen.

    F.   Fischereizonen

    1.

    Zum Schutz der Laichplätze und der handwerklichen Fischerei ist den Fischereifahrzeugen der Europäischen Gemeinschaft, die im Besitz einer Fanglizenz sind, die Ausübung der Fangtätigkeit nach Artikel 2 des Abkommens in folgendem Gebiet untersagt:

    dem Küstenstreifen von zwölf Seemeilen für Thunfischwadenfänger/Froster, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer,

    dem Küstenstreifen von sechs Seemeilen für Frostertrawler.

    2.

    Thunfischfängern mit Angeln, die lebenden Köder fischen, ist es jedoch gestattet, zur Deckung ausschließlich des eigenen Bedarfs in der vorstehend genannten Sperrzone Köderfische zu fangen.

    G.   Einlaufen in die Fischereizone und Auslaufen

    Die Schiffe sind gehalten, dem Ministerium binnen drei Stunden nach jedem Einlaufen in die und jedem Auslaufen aus der Fischereizone sowie alle drei Tage während ihrer Fangtätigkeit in den ivorischen Gewässern ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge direkt zu melden, vorzugsweise per Fax (+ 225 21 35 04 09), per Funk oder Internet (E-Mail: dphcotedivoire@aviso.ci), wenn das Schiff nicht mit Fax-Gerät ausgerüstet sein sollte.

    Faxnummer und Rufzeichen werden den Reedern bei Ausstellung der Lizenz mitgeteilt.

    Sowohl das Ministerium als auch die Reeder bewahren eine Kopie der Fax-Meldungen bzw. der Aufnahme der Funk-Meldebestätigungen auf, bis die Gebührenendabrechnung gemäß Abschnitt B von beiden Parteien gebilligt worden ist.

    Ein Fischereifahrzeug, das beim Fischfang angetroffen wird, ohne das Ministerium entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen, gegen das Sanktionen nach ivorischem Recht verhängt werden können.

    H.   Maschenöffnung

    Die vorgeschriebene Mindestöffnung für gestreckt gemessene Maschen beträgt:

    a)

    40 mm für Frostertrawler für den Fang von Tiefsee-Krebstieren;

    b)

    70 mm für Frostertrawler für den Fang von Kopffüßern;

    c)

    60 mm für Frostertrawler für den Fang von Fischen;

    d)

    im Thunfischfang gelten die von der ICCAT empfohlenen internationalen Normen.

    I.   Anheuerung von Seeleuten

    Reeder, denen die im Abkommen vorgesehenen Fanglizenzen erteilt wurden, fördern die praktische Berufsausbildung von Staatsbürgern von Côte d'Ivoire im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen:

    1.

    Die Reeder von Trawlern verpflichten sich zur Beschäftigung von

    1 Seemann auf Schiffen mit weniger als 460 BRZ;

    2 Seeleuten auf Schiffen zwischen 460 BRZ und 550 BRZ;

    3 Seeleuten auf Schiffen mit mehr als 550 BRZ.

    Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen ivorische Seeleute zu beschäftigen:

    Die Flotte der Thunfischfänger mit Angeln beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Côte d'Ivoire vier ivorische Seeleute. Die Verpflichtung zur Anheuerung von Seeleuten auf Thunfischfängern mit Angeln umfasst maximal 1 Seemann pro Schiff;

    die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt 30 ivorische Seeleute;

    die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Côte d'Ivoire vier ivorische Seeleute. Die Verpflichtung zur Anheuerung von Seeleuten auf Oberflächen-Langleinenfischern umfasst maximal 1 Seemann pro Schiff.

    Die oben festgelegten Grenzen schließen nicht aus, dass auf Antrag der Reeder über die obigen Grenzen hinaus noch weitere ivorische Seeleute angeheuert werden können.

    Die Reeder wählen die ivorischen Seeleute unter den vom Ministerium anerkannten Berufsseeleuten aus.

    2.

    Die Heuer dieser Seeleute ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem Ministerium in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzen; sie geht zulasten der Reeder und muss die Sozialabgaben des Seemanns einschließen (unter anderem: Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung).

    3.

    Werden keine Seeleute angeheuert, so sind die Reeder der Trawler, der Thunfischfänger mit Angeln, der Thunfischwadenfänger und der Oberflächen-Langleinenfischer verpflichtet, für das Fischwirtschaftsjahr einen Pauschalbetrag in Höhe der Heuer der nicht angeheuerten Seeleute auf der Grundlage der Zahl der in der AWZ von Côte d'Ivoire verbrachten Tage zu entrichten.

    Dieser Betrag wird für die Ausbildung von ivorischen Seeleuten verwendet und ist auf das vom Ministerium angegebene Konto zu überweisen.

    4.

    Jedes Fischereifahrzeug muss, vorbehaltlich der Zustimmung seines Kapitäns, einen vom Ministerium vorgeschlagenen Praktikanten an Bord nehmen. Der Praktikant wird an Bord soweit möglich ebenso behandelt wie Personal desselben Rangs. Die Kosten für den Aufenthalt dieses Praktikanten werden von Côte d'Ivoire übernommen.

    J.   Wissenschaftliche Beobachter

    Auf Ersuchen des Ministeriums müssen die in der AWZ von Côte d'Ivoire fischenden Fischereifahrzeuge einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord nehmen, der wie ein Offizier behandelt wird. Dies gilt im Rahmen des Möglichen auch für seine Unterbringung. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird vom Ministerium festgesetzt, überschreitet in der Regel jedoch nicht die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Der Beobachter an Bord

    beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe,

    überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang,

    nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor,

    erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

    überprüft die Fangangaben zur ivorischen Fischereizone im Logbuch.

    Während seines Aufenthalts an Bord

    trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

    geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes,

    erstellt er einen Tätigkeitsbericht, der dem Ministerium mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission übersandt wird.

    Der Reeder oder sein Vertreter und das Ministerium legen einvernehmlich die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters fest. Die Reeder der Trawler überweisen dem Ministerium gleichzeitig mit der Zahlung der Gebühr einen Betrag von 3 EUR/BRZ jährlich pro rata temporis für jedes Fischereifahrzeug, das seine Fangtätigkeit in den Gewässern von Côte d'Ivoire ausübt. Dieser Betrag wird auf ein vom Ministerium angegebenes Konto überwiesen. Die Reeder der Thunfischwadenfänger, der Thunfischfänger mit Angeln und der Oberflächen-Langleinenfischer leisten bei der Regierung von Côte d'Ivoire eine Zahlung von 10 EUR je Anwesenheitstag für jeden an Bord genommenen Beobachter. An- und Abreisekosten des Beobachters gehen zulasten des Reeders, wenn dieser den Beobachter nicht in einem mit dem Ministerium vereinbarten Hafen von Côte d'Ivoire übernehmen bzw. absetzen kann.

    Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

    Vergütung und Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der Staatskasse von Côte d'Ivoire.

    K.   Inspektion und Kontrolle

    Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, sind gehalten, auf Ersuchen der ivorischen Behörden jedem mit der Kontrolle und der Überwachung der Fischereitätigkeit beauftragten Beamten von Côte d'Ivoire an Bord kommen zu lassen und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

    Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

    L.   Verfahren im Falle einer Aufbringung

    1.

    Wird ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, das im Rahmen dieses Protokolls seiner Fangtätigkeit nachgeht, in der AWZ von Côte d'Ivoire aufgebracht, so ist die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire binnen drei Arbeitstagen zu verständigen. Gleichzeitig ist ihr ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

    2.

    Bevor etwaige Maßnahmen gegen den Kapitän oder die Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes getroffen werden (mit Ausnahme von Maßnahmen zur Sicherung der Beweise für den mutmaßlichen Verstoß), findet innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der genannten Informationen eine Konzertierungssitzung zwischen der Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire, dem Ministerium und den Kontrollbehörden statt, an der gegebenenfalls ein Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats teilnimmt. Bei dieser Konzertierung tauschen die Parteien alle zur Klärung des Sachverhalts zweckdienlichen Unterlagen und Informationen aus. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

    3.

    Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterrichtung der Delegation der Europäischen Kommission abzuschließen.

    4.

    Konnte die Angelegenheit nicht im Wege des Vergleichs geregelt werden und muss sich der Kapitän infolgedessen vor einem zuständigen Gericht von Côte d'Ivoire verantworten, so setzt die zuständige Behörde binnen zwei Arbeitstagen nach Abschluss des Vergleichsverfahrens bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung eine angemessene Bankkaution fest. Sie gibt die Bankkaution frei, sobald der Kapitän des betroffenen Schiffes durch gerichtliche Entscheidung von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen wird.

    5.

    Das Schiff und die Besatzung werden freigegeben

    nach Abschluss der Konzertierung, wenn die festgestellten Tatsachen dies gestatten, oder

    sobald die Zahlung der etwaigen Geldstrafe eingegangen ist (Vergleichsverfahren) oder

    nach Hinterlegung der Bankkaution (gerichtliches Verfahren).

    6.

    Ist eine der Parteien der Auffassung, dass die Anwendung dieses Verfahrens Probleme bereitet oder Streitigkeiten verursacht, so kann sie eine dringliche Konsultation der Vertragsparteien beantragen.

    Anlage 1

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    Anlage 2

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    Anlage 3

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    Anlage 4

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