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Document JOL_2004_370_R_0070_01

2004/859/: 2004/859/EG:
Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffendText von Bedeutung für den EWR
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend

ABl. L 370 vom 17.12.2004, p. 70–77 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 153M vom 7.6.2006, p. 276–283 (MT)

17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/70


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Oktober 2004

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/859/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (1) einerseits und das Protokoll Nr. 3 zum EWR Abkommen, geändert durch den Beschluss Nr. 140/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) andererseits enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

(2)

Bei der Annahme des Beschlusses Nr. 140/2001 stellten die EG und Norwegen in einer gemeinsamen Erklärung fest, dass der nichtlandwirtschaftliche Teilbetrag der Zölle auf die Waren in Tabelle I des Protokolls Nr. 3 aufzuheben sei. Auf dieser Grundlage wurden Erörterungen zwischen Beamten der Kommission und Norwegens geführt und am 11. März 2004 zum Abschluss gebracht. Die neuen Zollzugeständnisse werden durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen umgesetzt.

(3)

Darüber hinaus wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend ausgehandelt, in dem den Ergebnissen dieser Verhandlungen Rechnung getragen wird.

(4)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EWG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) angenommen werden.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend, wird hiermit im Namen der Gemeinschaft angenommen.

Der Wortlaut des Abkommens ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 4

(1)   Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates (4) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Luxemburg, den 25. Oktober 2004

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

(2)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend

Sehr geehrter Herr .../Sehr geehrte Frau ...,

ich beehre mich, die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur beigefügten „Vereinbarten Niederschrift“, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend, zu bestätigen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr/Frau ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addí

Briselÿ,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magÿmula fi Brussel,

Gedaan te Brussel,

Sporzÿdzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

V Bruseli,

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Întocmit la Bruxelles

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

I.   Einleitung

Am 11. März 2004 erzielten die Beamten Norwegens und der Kommission nach mehreren Treffen einen Kompromiss über die Senkung oder Abschaffung der Zölle auf eine Reihe landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, die unter das Protokoll 3 zum EWR-Abkommen (1) oder das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen von 1973 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (2) fallen.

Diese Zugeständnisse sollten zu einem besseren Marktzugang für Norwegen und die Gemeinschaft führen und machen die Änderung des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen sowie des Protokolls Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen erforderlich. Daher einigten sich die beiden Vertragsparteien darauf, ihren jeweils zuständigen Stellen eine Reihe von Änderungen der von den Vertragsparteien angewandten Einfuhrregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zur Genehmigung vorzulegen. Diese Änderungen werden in Form eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen und in Form des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen durchgeführt.

Die Änderungen des Protokolls Nr. 2 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die beiden Vertragsparteien vereinbaren, dass die nachstehend aufgeführte Einfuhrregelung das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 27. November 2002 ersetzt.

II.   Einfuhrregelung Norwegens

Norwegen eröffnet der Gemeinschaft ab 1. Januar 2005 folgende Jahreskontingente:

Norwegische Zollcodes

Warenbezeichnung

Umfang der Kontingente

Geltender Zollsatz

1506.0021

Knochenfett, Knochenöl und Klauenöl

2 360 t

frei

1518.0041

Leinöl

100 t

frei

III.   Einfuhrregelung der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft eröffnet Norwegen ab 1. Januar 2005 folgende Jahreskontingente:

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Umfang

Geltender Zollsatz

09.0765

1517 10 90

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von nicht mehr als 10 GHT

2 470 t

frei

09.0771

ex 2207 10 00

(TARIC Code 90)

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt/ausgenommen solchen aus den in Anhang I des EWG-Vertrags aufgelisteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

164 000 hl

frei

09.0772

ex 2207 20 00

(TARIC Code 90)

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt/ausgenommen solchen aus den in Anhang I des EG-Vertrags aufgelisteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

14 340 hl

frei

09.0774

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

370 t

frei

IV.   Regelung der Gemeinschaft zu bestimmten Erfrischungsgetränken

Mit der vorliegenden Regelung wird ab dem 1. Januar 2005 die gemäß Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen geltende Zollbefreiung für Erzeugnisse der KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere nicht alkoholische Getränke, Zucker [Saccharose oder Invertzucker] enthaltend) vorübergehend ausgesetzt.

Die Gemeinschaft eröffnet vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ein zollfreies Jahreskontingent für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die unter die KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere nicht alkoholische Getränke, Zucker [Saccharose oder Invertzucker] enthaltend) fallen, für die folgende Menge: 14,3 Mio. Liter im Jahr 2005. Auf außerhalb des Kontingents eingeführte Mengen wird ein Einfuhrzoll von 0,047 EUR/Liter erhoben. Der Einfuhrzoll kann jährlich entsprechend der Differenz zwischen den Zuckerpreisen in Norwegen und in der Europäischen Gemeinschaft überprüft werden.

Am 31. Oktober 2005 und jeweils am 31. Oktober der folgenden Jahre wird, wenn das Kontingent ausgeschöpft ist, das ab dem 1. Januar des folgenden Jahres geltende Zollkontingent um 10 % angehoben. Ist das Kontingent zu dem genannten Zeitpunkt nicht ausgeschöpft, wird den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres uneingeschränkter zollfreier Zugang zum Gemeinschaftsmarkt gewährt.

V.   Die unter II, III und IV genannten Zollkontingente werden für Ursprungswaren gemäß den im Protokoll Nr. 3 zum Freihandelsabkommen von 1973 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen festgelegten Ursprungsbestimmungen gewährt.

Sehr geehrter Herr .../Sehr geehrte Frau ..,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur beigefügten ‚Vereinbarten Niederschrift‘, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend, zu bestätigen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.“

Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreibens und dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr/Frau ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Done at Brussels,

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addí

Briselÿ,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magÿmula fi Brussel,

Gedaan te Brussel,

Sporzÿdzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

V Bruseli,

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Întocmit la Bruxelles

Image

For the Government of the Kingdom of Norway

Por el Gobierno del Reino de Noruega

Za vládu Norského království

På vegne af Kongeriget Norges regering

Im Namen des Königreichs Norwegen

Norra Kuningriigi valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση του Βασιλείου της Νορβηγίας

Pour le gouvernement du Royaume de Norvège

Per il Governo del Regno di Norvegia

Norvēģijas Karalistes valdības vārdā

Norvegijos Karalystės Vyriausybės vardu

A Norvég Királyság Kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Renju tan-Norveġja

Voor de Regering van het Koninkrijk Noorwegen

W imieniu Rządu Królestwa Norwegii

Pelo Governo do Reino da Noruega

Za vládu Nórskeho kráľovstva

Za vlado Kraljevine Norveške

Norjan kuningaskunnan hallituksen puolesta

För Konungariket Norges regering

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(1)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.

(2)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.


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