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Document JOL_2004_237_R_0001_01

    Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits
    Protokoll zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits

    ABl. L 237 vom 8.7.2004, p. 1–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 105–111 (MT)

    8.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 237/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1245/2004 DES RATES

    vom 28. Juni 2004

    über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Übereinstimmung mit Artikel 14 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (2) haben die beiden Parteien Verhandlungen über die künftigen Änderungen zum vierten Protokoll (3) über die Bedingungen der Fischerei nach jenem Abkommen geführt.

    (2)

    Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 18. Juni 2003 ein Protokoll zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits paraphiert.

    (3)

    Die Änderungen des vierten Protokolls entsprechen den Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 23. Dezember 2002 über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern.

    (4)

    Das Protokoll sieht Änderungen der Fangmöglichkeiten vor, die den Gemeinschaftsfischern in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 in Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands eingeräumt werden.

    (5)

    Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Protokoll zur Änderung des vierten Protokolls zu genehmigen.

    (6)

    Zur optimalen Ausnutzung der Fangmöglichkeiten muss vorgesehen werden, dass die Kommission mit den Mitgliedstaaten berät, ob nicht genutzte Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats im Laufe des Fischwirtschaftsjahres auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats diesem anderen Mitgliedstaat zugeteilt werden können. Eine solche Übertragung, die vorübergehenden Charakter hat, lässt die künftigen Aufteilungen von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sowie die mit Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (4) auf die Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten unberührt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits („Änderungsprotokoll“) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Die Europäische Kommission kann zur periodischen Anpassung der Lizenzgebühren gemäß Artikel 11 Absatz 5 des vierten Protokolls mit der zuständigen grönländischen Behörde eine Verwaltungsvereinbarung schließen.

    Artikel 3

    (1)   Werden Fangmöglichkeiten im Rahmen der einem Mitgliedstaat in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands zugeteilten Quoten und Lizenzen nicht genutzt und unbeschadet der den Mitgliedstaaten mit Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 übertragenen Zuständigkeiten, so berät die Kommission mit den Mitgliedstaaten über die Vorbereitung einer optimalen Nutzung der Fangmöglichkeiten, insbesondere einen möglichen Transfer der nicht genutzten Fangmöglichkeiten durch den betreffenden Mitgliedstaat an andere Mitgliedstaaten, die um einen solchen Transfer ersuchen.

    (2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Übertragungen von Fangmöglichkeiten von einem Mitgliedstaat auf einen anderen Mitgliedstaat lässt die künftige Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß der relativen Stabilität unberührt.

    Artikel 4

    Reeder von Gemeinschaftsschiffen, die zur Berechtigung des Fischfangs in Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands eine Lizenz für ein Gemeinschaftsschiff erhalten, zahlen eine Lizenzgebühr gemäß Artikel 11 Absatz 5 des vierten Protokolls.

    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Formalitäten für die Beantragung und Erteilung der Lizenzen werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

    Artikel 5

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Änderungsprotokoll für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. CULLEN


    (1)  Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.

    (3)  ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 2.

    (4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


    PROTOKOLL

    zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits

    Im Anschluss an die Tagung des Gemischten Ausschusses vom 16. bis 18. Juni 2003 wird das vierte Protokoll (1) ab 1. Januar 2004 wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    (1)   Dieses Protokoll regelt die Fischereitätigkeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006.

    (2)   Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Quoten werden jedes Jahr nach Maßgabe der verfügbaren wissenschaftlichen Daten festgesetzt. Sie werden berechnet als Restmenge der Grönland zustehenden zulässigen Gesamtfangmengen nach Abzug der in Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen und in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Mengen, ohne jedoch folgende Mengen zu übersteigen:

    (in Tonnen)

    Art

    Westliche Bestände

    (NAFO 0/1)

    Östliche Bestände

    (ICES XIV/V)

    Kabeljau

    p.m. (2)

     

    Rotbarsch

    0 (3)

    25 500 (4)

    Schwarzer Heilbutt

    1 500 (5)

    9 000 (6)

    Garnelen

    4 000

    5 675

    Heilbutt

    200 (7)

    1 000 (7)

    Lodde

     

     (8)

    Grenadierfisch

    1 350

    2 000

    Arktische Seespinne

    1 000

     

    Beifänge

    2 000 (9)

     

    3.   Die Quote für Garnelen östlich Grönlands kann in Gebieten westlich Grönlands genutzt werden, sofern ein Quotentransfer zwischen Reedern aus Grönland und der Gemeinschaft auf der Ebene einzelner Unternehmen vereinbart worden ist. Die örtliche Regierung Grönlands trägt dazu bei, solche Vereinbarungen zu erleichtern. Der Quotentransfer kann jährlich höchstens 2 000 t in Gebieten westlich Grönlands betreffen. Die Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsschiffe unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Lizenzen der grönländischen Reeder festgelegt sind.

    4.   Genehmigungen für Versuchsfischerei werden im Einklang mit Artikel 9 und Anhang V für einen ersten Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt.

    5.   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen positive Ergebnisse erbracht haben, so teilt die örtliche Regierung Grönlands 50 % der Fangmöglichkeiten für die neuen Arten bis zum Ablauf dieses Protokolls der Gemeinschaftsflotte zu. Dies geschieht mit entsprechender Anhebung des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 11 Absatz 2.“

    2.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Die in Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Mengen werden für jedes Jahr wie folgt festgesetzt:

    (in Tonnen)

    Art

    Westliche Bestände

    (NAFO 0/1)

    Östliche Bestände

    (ICES XIV/V)

    Kabeljau

    50 000 (10)

     

    Rotbarsch

    2 500

    5 000

    Schwarzer Heilbutt

    4 700

    4 000

    Garnelen

    25 000

    1 500

    3.

    Artikel 3 wird gestrichen.

    4.

    Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Die Vertragsparteien fördern Versuchsfischereien unter anderem auf Tiefseearten, Kopffüßer, Teppichmuscheln und Lodde (östlicher Bestand) in grönländischen Gewässern. Sie führen zu diesem Zweck Konsultationen, wenn eine der Vertragsparteien dies wünscht, und bestimmen von Fall zu Fall die betreffenden Arten, Bedingungen und andere Parameter. Die Vertragsparteien führen Versuchsfischereien nach den Bestimmungen in Anhang V durch.“

    5.

    Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 11

    (1)   Der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 6 des Abkommens beläuft sich für die Geltungsdauer dieses Protokolls auf 42 820 000 EUR pro Jahr, die jeweils zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres zu zahlen sind.

    (2)   Ein Teilbetrag von 31 760 679 EUR dieses finanziellen Ausgleichs wird als Gegenleistung für die eingeräumten Fangmöglichkeiten gezahlt. Dieser Betrag wird im Laufe des Fischwirtschaftsjahres angepasst, sobald der Gemeinschaft zusätzliche Quoten über die in der Tabelle in Kapitel 1 genannten Mengen hinaus zugeteilt werden. Die Anpassung wird auf der Grundlage der Marktpreise der verschiedenen Arten berechnet, für die zusätzliche Quoten eingeräumt werden.

    (3)   Grönland stellt der Gemeinschaft eine Menge von 20 000 t Kabeljauäquivalent zur Verfügung, die die Gemeinschaft für den Erwerb zusätzlicher Fangmöglichkeiten nutzen kann. Der angepasste Ausgleich gemäß Absatz 2 kann bis zu 50 % dieser Kabeljauäquivalente ausmachen.

    (4)   Das Verfahren für die Zuteilung zusätzlicher Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 8 des Abkommens ist in Anhang III beschrieben.

    (5)   Der Finanzbeitrag, der sich aus der direkten Zahlung von Lizenzgebühren durch die Reeder ergibt, wird vom Gesamtbetrag des finanziellen Ausgleichs der Gemeinschaft gemäß Artikel 11 Absatz 1 abgezogen. Die Lizenzgebühren je Art und Tonne sind in Anhang VI festgesetzt. Die Durchführungsmodalitäten für die Erteilung von Fanglizenzen werden von beiden Vertragsparteien im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt.

    (6)   Grönland wird im Einklang mit den politischen Zusagen, die der grönländische Premierminister in einem Schreiben an Präsident Prodi vom 12. Juni 2003 gemacht hat, für die restliche Laufzeit des Protokolls eine Budgethilfe für den Fischereisektor umsetzen. Die von der örtlichen Regierung Grönlands unabhängig definierten Strategien und Ziele der Reform der grönländischen Fischereipolitik sowie die technischen Einzelheiten der Festlegung, Durchführung und Überwachung der Budgethilfe an den Fischereisektor Grönlands werden von Grönland und der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt. Grönland verwendet 500 000 EUR zur Anhebung der Mittelausstattung des Grönländischen Instituts für Naturressourcen.“

    6.

    Artikel 14 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 14

    Die Vertragsparteien kommen spätestens am 30. Juni 2005 zusammen, um die Durchführung dieses Protokolls im Hinblick auf die Vorbereitung der Verhandlungen über das nächste Abkommen zu bewerten.“

    7.

    Anhang I wird gestrichen.

    8.

    Folgender Anhang V wird angefügt:

    „ANHANG V

    Durchführungsbestimmungen für Versuchsfischereien

    Die örtliche Regierung Grönlands und die Europäische Kommission entscheiden gemeinsam, wer aus der Europäischen Gemeinschaft solche Versuchsfischereien wann und wie durchführt. Um die Erkundungen der Schiffe zu erleichtern, stellt die örtliche Regierung Grönlands (über das Grönländische Institut für Naturressourcen) wissenschaftliche und andere grundlegende Informationen zur Verfügung.

    Die grönländische Fischwirtschaft wird eng beteiligt (Koordinierung und Dialog über konkrete Durchführung der Versuchsfischerei).

    Dauer der Kampagnen: höchstens sechs und mindestens drei Monate, es sei denn, die Vertragsparteien legen einvernehmlich eine andere Dauer fest.

    Auswahl der Kandidaten für die Durchführung von Versuchsfischereikampagnen:

    Die Europäische Kommission leitet die Lizenzanträge für Versuchsfischereien an die grönländischen Behörden weiter. Das betreffende Dossier muss folgende Angaben enthalten:

    die technischen Daten des Schiffes;

    Erfahrung und Qualifikation der Schiffsoffiziere für die betreffende Fischerei;

    vorgeschlagene technische Parameter der Kampagne (Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.).

    Wenn die örtliche Regierung Grönlands dies für notwendig erachtet, wird sie einen Fachdialog zwischen den Behörden der grönländischen Regierung und der Europäischen Kommission zusammen mit den betroffenen Reedern einberufen.

    Vor Beginn der Versuchskampagne legen die Reeder den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission Folgendes vor:

    eine Meldung der bereits an Bord befindlichen Fänge;

    die technischen Merkmale des für die Kampagne eingesetzten Fanggeräts;

    eine Erklärung, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden.

    Während der Versuchskampagne auf See müssen die betreffenden Reeder:

    dem Grönländischen Institut für Naturressourcen, den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission wöchentlich ihre Fänge pro Tag und pro Hol melden und hierzu genauere Angaben machen (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fänge sowie sonstige Beobachtungen oder Bemerkungen);

    Position, Geschwindigkeit und Kurs des Schiffes mittels VMS übertragen;

    sicherstellen, dass ein grönländischer wissenschaftlicher Beobachter oder ein von den grönländischen Behörden ausgewählter Beobachter an Bord mitfährt. Aufgabe des Beobachters ist es, wissenschaftliche Fangdaten zu sammeln und Fangproben zu nehmen. Der Beobachter wird wie ein Schiffsoffizier behandelt, und die Kosten für seinen Aufenthalt an Bord werden vom Reeder getragen. Die Übernahme des Beobachters, die Dauer seines Aufenthalts sowie der Einschiffungs- und Ausschiffungshafen werden im Einvernehmen mit den grönländischen Behörden festgelegt. Solange die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, muss das Schiff einen Hafen nicht häufiger als alle zwei Monate anlaufen;

    ihre Schiffe bei Verlassen grönländischer Gewässer zur Inspektion vorstellen, wenn die grönländischen Behörden dies verlangen;

    gewährleisten, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden.

    Fänge einschließlich Beifänge der Versuchsfischerei bleiben Eigentum des Reeders.

    Die grönländischen Behörden bestellen eine Kontaktperson, die für die Klärung unvorhergesehener Probleme, die die Entwicklung der Versuchsfischerei behindern könnten, zuständig ist.“

    9.

    Folgender Anhang VI wird angefügt:

    „ANHANG VI

    Lizenzgebühren

    Es gelten folgende Sätze (11):

    Art

    Euro je Tonne

    Rotbarsch

    52

    Schwarzer Heilbutt

    85

    Garnelen

    74

    Heilbutt

    199

    Lodde

    7

    Grenadierfisch

    10

    Arktische Seespinne

    122


    (1)  ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 2.

    (2)  Sollte sich der Bestand erholen, kann die Gemeinschaft bis zu 31 000 t fischen, mit entsprechender Anhebung des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 11 Absatz 2. Diese Mengen können im östlichen und westlichen Bestand gefischt werden.

    (3)  Die Gemeinschaft kann Ende November für das nächste Jahr eine Anhebung der Quote auf maximal 5 500 t beantragen, mit entsprechender Anhebung des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 11 Absatz 2.

    (4)  Östlicher oder westlicher Bestand. Davon dürfen höchstens 20 000 t mit pelagischem Schleppnetz gefangen werden. Die Fänge mit Grundschleppnetz und mit pelagischem Schleppnetz sind getrennt zu melden. Die Gemeinschaft kann Ende November für das nächste Jahr eine Anhebung der Quote auf maximal 47 320 t beantragen, mit entsprechender Anhebung des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 11 Absatz 2.

    (5)  500 t in nördlichen oder südlichen Gewässern nach Absprache mit den grönländischen Behörden.

    (6)  Diese Menge wird gegebenenfalls nach Maßgabe der Vereinbarung über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Küstenländer berichtigt. Die Fischerei wird über eine Begrenzung der Anzahl gleichzeitig fischender Schiffe gesteuert.

    (7)  Falls die im Rahmen der Schleppnetzfischerei auf Kabeljau und Rotbarsch von Gemeinschaftsschiffen getätigten Heilbuttbeifänge zu einem Überschreiten der Gemeinschaftsquoten für Heilbutt zu führen drohen, bieten die grönländischen Behörden Lösungen an, die es ermöglichen, dass die gemeinschaftliche Kabeljau- und Rotbarschfischerei dennoch bis zur Ausschöpfung der Kabeljau- und Rotbarschquoten fortgesetzt werden kann.

    (8)  7,7 % der Lodde-TAC für die Fangsaison.

    (9)  Bezieht sich auf die gemeinsamen Beifänge an Kabeljau, Katfisch, Rochen, Leng und Lumb. Die Kabeljaubeifänge dürfen 100 t nicht übersteigen. Östliche und westliche Bestände.

    (10)  Westlicher oder östlicher Bestand.“

    (11)  Diese Sätze können unter Berücksichtigung der Markt- und Bestandslage in regelmäßigen Abständen von den Vertragsparteien im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung angepasst werden.“


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