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Schutz der Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

POP sind gefährliche chemische Stoffe, die internationale Grenzen überschreiten können, oft weit von ihren Emissionsquellen entfernt gefunden werden, in der Umwelt verbleiben, bioakkumulieren* und somit eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen.

Kontrolle der Herstellung, des Inverkehrbringens* und der Verwendung

  • Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten POP als solche, in Gemischen oder in einem Erzeugnis*, ist verboten, sofern keine im Anhang gelisteten Ausnahmen zutreffen. Anhang I wurde mehrfach durch delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission geändert. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang II aufgelisteten POP dürfen nur erfolgen, wenn dem betreffenden Mitgliedstaat vor Ort keine unbedenklichen, wirksamen und finanzierbaren Alternativen zur Verfügung stehen.
  • Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen geeignete Maßnahmen treffen, um alte Stoffe zu kontrollieren (z. B. durch die Aufnahme in die Liste) und die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung neuer Stoffe zu verhindern, die Eigenschaften von POP aufweisen.
  • Die Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge zur Aufnahme von Stoffen in die Liste weiterleiten, die mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) entscheidet, ob sie zusätzliche Stoffe zur Aufnahme in die Liste vorschlägt. Die ECHA bietet technische und wissenschaftliche Unterstützung sowie Beratung zu den in der Verordnung beschriebenen Verfahren.

Ausnahmen

  • Ausnahmen von diesen Kontrollen sind zulässig für Stoffe, die für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard verwendet werden, oder Stoffe, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind.
  • Andere Ausnahmen gelten für Erzeugnisse, die POP enthalten und vor Inkrafttreten der Verordnung hergestellt wurden, vorbehaltlich spezifischer Zusicherungen und Bedingungen, einschließlich Meldepflichten gegenüber der Kommission und dem Sekretariat des Stockholmer Übereinkommens.

Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen

Die Mitgliedstaaten müssen:

  • für die in Anhang III aufgelisteten Stoffe Verzeichnisse für die Freisetzung in Luft, Gewässer und Böden führen;
  • ihre Aktionspläne für Maßnahmen zur Ermittlung, Beschreibung und Minimierung der Freisetzung von Stoffen übermitteln, einschließlich der Verwendung von als Ersatz dienenden oder veränderten Stoffen;
  • beim Bau oder Umbau von Anlagen vorrangig alternative Prozesse berücksichtigen, bei denen die Bildung und Freisetzung von POP vermieden werden.

Abfälle

  • Erzeuger oder Besitzer von Abfällen müssen Anstrengungen unternehmen, um – soweit durchführbar – die Verunreinigung dieser Abfälle mit in Anhang IV aufgelisteten Stoffen zu verhindern.
  • In den meisten Fällen müssen die Beseitigung oder Verwertung* von verunreinigten Abfällen so erfolgen, dass die darin enthaltenen POP zerstört oder umgewandelt werden.
  • Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Erzeugung, Sammlung und Beförderung von verunreinigten Abfällen sowie deren Lagerung und Behandlung nachvollziehbar sind und unter Bedingungen durchgeführt werden, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gewährleisten.
  • Mit der Verordnung (EU) 2022/2400 zur Änderung werden Anhang IV und V aktualisiert, in denen festgelegt wird, wie Abfälle, die POP enthalten, zu behandeln sind, und insbesondere, ob sie wiederverwertet werden können oder zerstört bzw. unwiederbringlich umgewandelt werden sollten. Die geänderten Anhänge IV und V umfassen Pentachlorophenol, das bei der Ersetzung und Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 versehentlich ausgelassen wurde.
  • Mit der Verordnung zur Änderung werden zudem weitere Stoffe in Anhang IV eingefügt und die Grenzwerte der Konzentration für einige Stoffe in Anhang IV und V aktualisiert:
    • Perfluoroctansäure und ihre Salze sowie ähnliche Verbindungen – verwendet in wasserdichten Textilien und Brandbekämpfungsschaum;
    • Polybromierte diphenylether – Flammschutzmittel, die in Kunststoffen und Textilien vorkommen, die für Elektro- und Elektronikgeräte, Fahrzeuge und Möbel verwendet werden;
    • Hexabromcyclododecan – Flammschutzmittel, das in einigen Kunststoff- und Textilabfällen vorkommt, insbesondere Polystyroldämmung;
    • Kurzkettige chlorierte Paraffine – Flammschutzmittel, die in einigen Gummi- und Kunststoffabfällen vorkommen;
    • polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane – Stoffe, die als Verunreinigungen in einigen Aschen und anderen Industrieabfällen vorkommen;
    • dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle – diese können als Verunreinigungen in einigen Aschen und Industrieölen vorkommen;
    • Perfluorhexansulfonsäure und ihre Salze und ähnliche Verbindungen – verwendet in Textilien, Kochgeschirr mit Antihaftbeschichtung und Brandbekämpfungsschaum;
    • Dicofol – ein Pestizid, das zuvor in der Landwirtschaft zum Einsatz kam.

Planung, Überwachung und Berichterstattung

  • Bei der Ausarbeitung ihrer Durchführungspläne müssen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Beteiligung an der Vorbereitung gewähren. Sie müssen ihre Durchführungspläne öffentlich zugänglich machen und die Kommission und die ECHA über ihre Veröffentlichung unterrichten. Sie müssen bei Bedarf auch Informationen über auf nationaler Ebene ergriffene Maßnahmen zur Ermittlung und Bewertung von mit POP verunreinigten Standorten austauschen. Die Kommission führt ebenfalls einen Plan für die EU durch und überprüft bzw. aktualisiert diesen Plan bei Bedarf.
  • Es muss ein Überwachungsmechanismus eingerichtet werden, um vergleichbare Überwachungsdaten über das Vorhandensein von in Anhang III Teil A der Verordnung aufgelisteten Stoffen in der Umwelt zu sammeln. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem über die Umsetzung der Verordnung Bericht erstatten.
  • Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Stoffe in den Anhängen I, II und III dieser Verordnung zu erlassen, um sie an Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen zum Stockholmer Übereinkommen oder zum Protokoll von 1979 anzupassen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) 2019/1021 ist am 15. Juli 2019 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2022/2400 zur Änderung ist am 10. Juni 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Bioakkumulieren. Sich im Körper von Lebewesen anreichern.
Inverkehrbringen. Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt ebenfalls als Inverkehrbringen.
Erzeugnis. Ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.
Verwertung von Abfällen. In der Abfallrahmenrichtlinie definiert als jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45-77).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1021 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/2400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 24-31).

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3-30).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1-849). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3-280).

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission – die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (KOM(2000) 1 endg. vom 2.2.2000).

Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37-71).

Letzte Aktualisierung: 24.04.2023

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