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Schutz der Rechte des Kindes - Leitlinien 2017

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes (2017)

Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union

WAS IST DER ZWECK DIESER LEITLINIEN?

  • Sie führen den Ansatz der Europäischen Union (EU) weiter, mit dem gewährleistet werden soll, dass die Rechte des Kindes* bei allen externen politischen Strategien und Maßnahmen zu berücksichtigt werden. Dazu fördern diese Leitlinien einen systemstärkenden Ansatz als Grundlage für die Maßnahmen, Strukturen und Akteure, die zum Schutz aller Rechte aller Kinder notwendig sind.
  • Sie betonen zudem die Notwendigkeit eines rechtebasierten Ansatzes, wie im Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie aus dem Jahr 2012 vorgegeben. Dieser Ansatz verfolgt das Ziel, die Standards und Grundsätze der Rechte des Kindes in die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluation sämtlicher politischer Maßnahmen und Programme zu integrieren.
  • Sie basieren auf dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und berücksichtigen Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, der besagt, dass die EU in ihren Beziehungen zur übrigen Welt dafür sorgen muss, dass ihre Werte und Interessen und insbesondere die Rechte des Kindes geschützt und gefördert werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

+Die Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ (COHOM) des Rates der EU ist mit der Förderung der Umsetzung der Leitlinien betraut.

Mit den Leitlinien aus dem Jahr 2017 (wie bereits mit den vorherigen Leitlinien aus dem Jahr 2007) soll die Arbeit aller Beamten der EU-Institutionen und EU-Länder im Bereich der Rechte des Kindes weniger ad hoc gestaltet werden.

Zu den Instrumenten, die die EU zur praktischen Umsetzung ihres Ziels der Wahrung der Kinderrechte einsetzt, gehören:

  • politische Dialoge, die Verhandlungen und Gespräche mit Organisationen bzw. Nicht-EU-Ländern zum Thema Kinderrechte umfassen;
  • Menschenrechtsdialoge, im Rahmen derer die EU Drittländern ihre Besorgnis über Menschenrechtsverletzungen übermitteln sowie nach entsprechenden Lösungen suchen kann;
  • Erklärungen und Demarchen (d. h. diplomatische Vertretung bestimmter Fragen zwischen den Regierungen), mit denen Nicht-EU-Länder auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht werden können, geeignete Maßnahmen zum Schutz von Kindern zu ergreifen;
  • EU-Länderstrategien zu Menschenrechten und Demokratie, durch die eine gründliche Analyse der Lage der Kinder in einem bestimmten Land erstellt, Lücken aufgedeckt und die notwendigen Maßnahmen, die zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des Kindes erforderlich sind, festgelegt werden;
  • bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Programme im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit so zu verfassen, dass ihr Schwerpunkt auf den Rechten des Kindes liegt;
  • Partnerschaften und Koordinierung mit internationalen Akteuren wie den Vereinten Nationen (VN), regionalen Organisationen, dem Europäischen Forum für die Rechte des Kindes, Forschungseinrichtungen, zivilgesellschaftlichen Organisationen und internationalen Finanzinstitutionen;
  • die Strategie „Handel für alle“, durch die sichergestellt werden soll, dass wirtschaftliches Wachstum mit sozialer Gerechtigkeit, der Achtung der Menschenrechte und Umweltstandards einhergeht.

Die EU ergreift konkrete Maßnahmen, um diese Leitlinien umzusetzen, u. a. ermutigt sie Nicht-EU-Länder,

  • nationale Kinderrechtsstrategien zu verabschieden;
  • Kinderrechte im Staatshaushalt zu berücksichtigen und Kinder in Haushaltsplänen sichtbar werden zu lassen, besonders jene in Risikosituationen;
  • unabhängige Institutionen für Kinderrechte zu entwickeln beziehungsweise zu stärken;
  • aufgeschlüsselte Daten zu erheben und zu verwenden, da diese Ungleichheit und Diskriminierung aufzeigen.

Zu den Maßnahmen auf Seiten der EU gehören:

  • Gewährleistung, dass das entsprechende Personal in Bezug auf einen rechtebasierten Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit, der alle Menschenrechte einschließt, geschult wird;
  • Stärkung einer kinderspezifischen Programmplanung unter Rückgriff auf den EU-UNICEF Leitfaden für Kinderrechte in allen Bereichen.

HINTERGRUND

  • Viele Kinder sind zahlreichen Gefahren ausgesetzt und erhalten keinen Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung oder sozialer Betreuung. Sie sind Opfer von Kinderarbeit, Gewalt, sexuellem Missbrauch, von Krankheiten und bewaffneten Konflikten und sie sind Diskriminierung, Marginalisierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Mädchen sind besonders gefährdet und bedürfen eines besonderen Schutzes.
  • Die EU gehört zu den wichtigsten Akteuren zur Wahrung der Menschenrechte (und insbesondere der Kinderrechte) weltweit. Sie fördert weitere Initiativen, die die Besserstellung von Kindern anstreben, wie etwa die Ziele für nachhaltige Entwicklung der VN.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kind: jeder Mensch unter 18 Jahren.

HAUPTDOKUMENTE

Leitlinien der EU für die Förderung der Rechte des Kindes (2017) – Kein Kind zurücklassen, Brüssel, 2017

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I: Gemeinsame Bestimmungen — Artikel 3 (ex-Artikel 2 EUV) (ABl. C 202, vom 7.6.2016, S. 17)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik (COM(2015) 497 final vom 14.10.2015)

Letzte Aktualisierung: 28.11.2017

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