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Document 52002PC0399

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999

/* KOM/2002/0399 endg. */

ABl. C 20E vom 28.1.2003, pp. 63–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0399

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 /* KOM/2002/0399 endg. */

Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0063 - 0066


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko wurde nicht verlängert, was dazu führte, dass die im Rahmen dieses Abkommens ausgeübten Tätigkeiten der Fischereiflotten zwangsweise eingestellt wurden.

Der Rat nahm Ende 2001 im Sinne des Kommissionsvorschlags [1] ein Maßnahmenprogramm [2] an, das die Aktionen, die im Rahmen der Interventionen der Strukturfonds in den von der Nichtverlängerung des Fischereiabkommens mit Marokko betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, ergänzen soll. Diese Aktion fällt also unter die Teilrubrik "Strukturfonds" der Rubrik 2 "strukturpolitische Maßnahmen" der Finanziellen Vorausschau.

[1] Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren (Dokument KOM (2001) 384 endg. vom 18. Juli 2001).

[2] Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren.

Die Ausgaben für diese Maßnahme betragen 197 Millionen Euro, von denen bereits 170 Millionen im Haushaltsplan 2002 eingesetzt (Haushaltslinie B2-200) und durch Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments finanziert wurden. Gemäß der gemeinsamen Stellungnahme des Parlaments, des Rates und der Kommission vom 21. November 2001 [3] sollen die verbleibenden 27 Millionen Euro in den Haushaltsplan 2003 eingesetzt werden.

[3] Dok. SN 4641/01 über die Konzertierungssitzung im Rahmen der 2. Lesung des Haushaltsplans 2002.

Die Kommission hat am 28. Mai 2002 ein ehrgeiziges Reformprogramm für die europäische Fischereipolitik vorgeschlagen, um die Zukunft dieses Sektors zu sichern [4]. Diese Reform der Fischereipolitik wird ernsthafte finanzielle Auswirkungen haben, da die Kosten für das Abwracken von Schiffen mit 712 Millionen Euro veranschlagt wurden. Angesichts der Finanzmittel, die die Mitgliedstaaten bereits im Rahmen des FIAF für das Abwracken von Schiffen vorgesehen haben, und in der Annahme, dass die ursprünglich für Ausfuhr oder Joint Ventures vorgesehenen Beträge für das Abwracken von Schiffen umprogrammiert werden, schätzt die Kommission, dass im Zeitraum 2003-2006 zusätzlich 272 Millionen Euro für Abwrackungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Vorschlag geht daher mit einer umfangreichen Umprogrammierung der im Rahmen der Strukturfonds verfügbaren Mittel einher, die die Mitgliedstaaten bei der Halbzeitüberprüfung 2004 vornehmen sollen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, 240 der für das Abwracken der Schiffe vorgesehenen 272 Millionen Euro umzuverteilen. Im Licht des Zeitplans für die Halbzeitüberprüfung der Strukturfonds, die erst 2004 vorgenommen wird, ist für die Einleitung der Reform der Fischereipolitik 2003 ein zusätzlicher Betrag von 32 Millionen Euro erforderlich. Diese 32 Millionen Euro sollen dazu verwendet werden, den Schiffseignern zusätzliche Anreize für einen unverzüglichen Abbau der Überkapazitäten der Flotten zu bieten.

[4] KOM (2002) 181, 186, 187, 190 vom 28.5.2002.

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens lassen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den strukturpolitischen Maßnahmen keinen Spielraum innerhalb der Obergrenze der Rubrik 2 der Finanziellen Vorausschau. Die 27 Millionen Euro für die spanischen und portugiesischen Flotten, die von der Nichtverlängerung des Abkommens mit Marokko betroffen sind, und die 32 Millionen Euro für die zusätzliche Abwrackungsmaßnahme müssen daher innerhalb der Obergrenze der Rubrik 2 der Finanziellen Vorausschau finanziert werden.

Außerdem wurde im HVE 2003 [5] auf Schwierigkeiten im Bereich der Verwaltungsausgaben hingewiesen, die darin bestehen, die notwendige Vorbereitung auf die Erweiterung zu finanzieren, sodass alle europäischen Organe/Einrichtungen ab 1. Januar 2004 das Funktionieren einer erweiterten Europäischen Union mit 25 Mitgliedstaaten sowie die Anwendung des "gemeinschaftlichen Besitzstands" sicherstellen können. Diese Ausgaben waren in Berlin bei den Diskussionen über die Finanziellen Vorausschau 2000-2006 nicht bedacht worden. Aus diesem Grund sieht sich die Kommission veranlasst, aufgrund der jüngsten Schätzungen aller Organe/Einrichtungen im HVE eine Überschreitung der Obergrenze der Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau in Höhe von 65,814 Millionen Euro für zusätzliche Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den Vorbereitungen auf die Erweiterung vorzuschlagen. Diese Schätzungen wurden vor Kurzem durch den zweiten Bericht über "die Entwicklung der Rubrik V" [6] aktualisiert, den die Generalsekretariate der Organe/Einrichtungen auf die Aufforderung der Haushaltsbehörde [7] hin erstellt und am 31. Mai 2002 übermittelt haben. Gemäß diesen neuen Vorausschätzungen dürfte die Rubrik 5 im Jahr 2003 um 74,2 Millionen Euro überschritten werden.

[5] SEK (2002) 464 vom 30.4.2002.

[6] Schreiben von Herrn O' Sullivan an Frau Rodriguez Herrer und Herrn Wynn vom 31. Mai 2002, Ref. D (2002) 100187 und PBDGBUDG/100188.

[7] Gemeinsames Schreiben von Frau Rodriguez Herrer und Herrn Wynn vom 20. März 2002 (Ref. 302878).

In diesem Vorschlag wird von einem Fehlbetrag von 65,814 Millionen Euro (im HVE als Berechnungsgrundlage einbezogen) ausgegangen. Der genaue Betrag wird unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten für eine Vorziehung der Ausgaben von 2003 auf 2002 und nach Ausschöpfung aller Umschichtungsmöglichkeiten innerhalb der Rubrik, einschließlich zwischen den Institutionen, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehen ist, festgelegt werden. Es sollen auch die Möglichkeiten von verstärkter inter-institutioneller Zusammenarbeit und, nach einem entsprechenden Vorschlag der Kommission in Form eines Berichtigungsschreibens, die Schaffung von Ämtern, die für verschiedene Institutionen arbeiten weiter untersucht werden. Die Haushaltsbehörde wird sodann im Besitz aller Elemente, einschließlich der Ausführungsdaten für 2002, sein, um zu erörtern und zu entscheiden. Je nach Bedarf wird der endgültige Betrag, der vom Flexibilitätsinstrument finanziert werden soll, bestätigt und die Verteilung über die Organe/Einrichtungen und Ausgabenlinien werden somit im Laufe des Haushaltsverfahrens festgelegt.

Unter Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung ist die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vorgesehen. Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, "in einem gegebenen Haushaltsjahr und im Rahmen der festgelegten Beträge (die jährliche Obergrenze ist auf 200 Millionen Euro festgesetzt) genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können". Auch wenn in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt ist, dass "das Flexibilitätsinstrument ... in der Regel nicht für ein- und denselben Zweck in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren herangezogen werden (sollte)", wird dennoch empfohlen, eine Ausnahme für die verbleibenden 27 Millionen Euro zugunsten der spanischen und portugiesischen Fischereiflotten vorzusehen; diese Finanzierung im Jahr 2003 wurde in der gemeinsamen Stellungnahme vom November 2001 vereinbart und sollte wie im Haushaltsjahr 2002 unter Rubrik 2 fortgeführt werden.

Die Kommission schlägt daher vor, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um die spezifische Aktion für die Umstellung der spanischen und portugiesischen Flotten, die Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken der Fischereifahrzeuge sowie die Überschreitung der Obergrenze für Verwaltungsausgaben, die für die Vorbereitung der Organe/Einrichtungen auf die Erweiterung erforderlich sind, zu finanzieren.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom... zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [8], insbesondere auf Nummer 24,

[8] ABl. C 172 vom 18.06.1999, S. 1.

gestützt auf den Vorschlag der Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko nicht verlängert worden ist, wurde eine spezifische Aktion für die Umstellung der spanischen und portugiesischen Flotten im Betrag von 197 Millionen EUR beschlossen. Am 21. Und 22. November 2001 stimmte die Haushaltsbehörde auf der Konzertierungssitzung zwischen dem Rat und einer Delegation des Europäischen Parlaments, an der die Kommission teilgenommen hat, zu, von diesem Gesamtbetrag 27 Millionen EUR in den Haushaltsplan 2003 einzusetzen.

(2) Gemäß den Vorschlägen der Kommission vom 28. Mai 2002 für eine Reform der gemeinsamen Fischereipolitik zur Sicherung der Zukunft dieses Sektors und insbesondere für die Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen im Jahr 2003 ist die Verringerung der Fangkapazitäten durch das Abwracken von Schiffen notwendig. Das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) wird umprogrammiert; und es ist notwendig, zur Flankierung und Förderung dieser Maßnahmen für 2003 eine zusätzliche Maßnahme im Betrag von 32 Millionen EUR vorzusehen.

(3) Die Aktionen für die Umstellung der spanischen und portugiesischen Fischereiflotten und für das Abwracken von Schiffen fallen unter die Rubrik 2 "strukturpolitische Maßnahmen", Teilrubrik "Strukturfonds" der Finanziellen Vorausschau.

(4) Gemäß Nummer 12 Absatz 2 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens lassen die Mittelausstattungen, die für alle unter die Rubrik 2 "strukturpolitische Maßnahmen" der Finanziellen Vorausschau fallenden Aktionen vorzusehen sind, keinen Spielraum mehr. Aus diesem Grund ist es notwendig, das Flexibilitätsinstrument zur Deckung dieser Ausgaben in Anspruch zu nehmen.

(5) Insbesondere für die Maßnahme zur Umstellung der spanischen und portugiesischen Fischereiflotten ist es angemessen, eine Ausnahme von er allgemeinen Regel der Interinstitutionellen Vereinbarung zu machen, die vorsieht, dass , das Flexibilitätsinstrument ... in der Regel nicht für ein- und denselben Zweck in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren herangezogen werden (sollte)".

(6) 2003 müssen die Gemeinschaftsorgane/-einrichtungen Ausgaben für die wirksame Vorbereitung der Verwaltung auf die Erweiterung und die Anwendung des "gemeinschaftlichen Besitzstandes" in zehn neuen Mitgliedstaaten finanzieren, damit ab 1. Januar 2004 das reibungslose Funktionieren einer erweiterten Europäischen Union sichergestellt werden kann.

(7) Diese Ausgaben im Zusammenhang mit der Erweiterung sind in der Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau nicht erfasst. Daher sollte das Flexibilitätsinstrument zur Deckung dieser Ausgaben in Anspruch genommen werden. Die Gemeinschaftsorgane/-einrichtungen beabsichtigen, den tatsächlichen Bedarf für 2003 im Herbst zu prüfen; dabei werden sie die Ausführung der Mittel im Haushaltsjahr 2002 und die Möglichkeiten für die Vorziehung einiger ursprünglich für 2003 geplanten Ausgaben berücksichtigen sowie die Umschichtung der Mittel innerhalb und zwischen den Organen/Einrichtungen und alle Möglichkeiten einer interinstitutionellen Zusammenarbeit prüfen. Die Haushaltsbehörde wird dann beschließen, für welchen Betrag und welche Haushaltslinien das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen ist.

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (nachstehend ,der Haushaltsplan 2003" genannt) wird das Flexibilitätsinstrument in Höhe von 124,814 Millionen EUR für Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen.

Von diesem Betrag werden

a) 27 Millionen EUR für die Finanzierung der unter die Rubrik 2 "strukturpolitische Maßnahmen" der Finanziellen Vorausschau, Haushaltslinie B2-200 im Haushaltsplan 2003, fallenden gezielten Maßnahme zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren, verwendet.

b) 32 Millionen EUR für die Finanzierung von zusätzlichen Maßnahmen für das Abwracken der Fischereifahrzeuge im Rahmen der Reform der gemeinsamen Fischereipolitik verwendet; die unter die mit Berichtigungsschreiben zum Haushaltsplans 2003 neu zu schaffende Haushaltslinie B2-201 fallen.

c) [65,814 Millionen EUR] für die Verwaltungsausgaben der Gemeinschaftsorgane/-einrichtungen für die Vorbereitung auf die Erweiterung gemäß der als Anhang beigefügten Verteilung zugewiesen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird zeitgleich mit dem Haushaltsplan 2003 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Für das Europäische Parlament Für den Rat

Der Präsident Der Präsident

[...] [...]

Anhang Verteilung der [65,814 Millionen EUR] für die Vorbereitung der Erweiterung auf die verschiedenen Gemeinschaftsorgane/-einrichtungen

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

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