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Amtsblatt der Europäischen Union, L 299, 17. November 2010


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ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.299.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 299

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
17. November 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1040/2010 der Kommission vom 16. November 2010 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates in Bezug auf die Höchstmengen bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1041/2010 der Kommission vom 16. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1042/2010 der Kommission vom 16. November 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China

7

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1043/2010 der Kommission vom 15. November 2010 über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den Gebieten VIII und IX (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

29

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1044/2010 der Kommission vom 15. November 2010 über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Portugals

31

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1045/2010 der Kommission vom 15. November 2010 über ein Fangverbot für Hering in den Gebieten Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

33

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1046/2010 der Kommission vom 15. November 2010 über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Portugals

35

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1047/2010 der Kommission vom 15. November 2010 über ein Fangverbot für Blauleng in den Gebieten II, IV und V (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

37

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1048/2010 der Kommission vom 15. November 2010 über ein Fangverbot für Leng im Gebiet IIIa sowie in den Gebieten IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

39

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1049/2010 der Kommission vom 16. November 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

41

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1050/2010 der Kommission vom 16. November 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

43

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/692/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 15. November 2010 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der lettischen Rinderdatenbank (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7782)

45

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Namen der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 4.11.2010)

46

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (ABl. L 189 vom 22.7.2010)

46

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1040/2010 DER KOMMISSION

vom 16. November 2010

zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates in Bezug auf die Höchstmengen bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Oktober 2007 unterzeichneten die Europäische Gemeinschaft und die Russische Föderation ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2) („Abkommen“).

(2)

Nach Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens können die in einem Jahr nicht genutzten Mengen in Höhe von bis zu 7 % der jeweiligen in Anhang II des Abkommens festgelegten Höchstmengen auf das Folgejahr übertragen werden.

(3)

Russland hat der Union wie 2009 innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen seine Absicht notifiziert, die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 in Anspruch zu nehmen. Es ist angezeigt, dem Ersuchen Russlands zu entsprechen und die erforderlichen Anpassungen der Höchstmengen für das Jahr 2010 vorzunehmen.

(4)

Gemäß Artikel 10 wird mit jeder jährlichen Verlängerung die Menge in jeder Erzeugnisgruppe um 2,5 % angehoben.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 festgesetzten Höchstmengen für das Jahr 2010 werden durch die in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Mengen ersetzt.

Artikel 2

Die Höchstmengen für das Jahr 2011, die sich aus der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation aus dem Jahr 2007 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen ergeben, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 52.


ANHANG I

HÖCHSTMENGEN FÜR DAS JAHR 2010

(in Tonnen)

Erzeugnisse

Jahr 2010

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

1 117 305

SA2. Grobbleche

310 167

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

670 709

SA4. Legierte Erzeugnisse

118 360

SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

28 196

SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

123 999

SB. Profilerzeugnisse

SB1. Träger

62 018

SB2. Walzdraht

365 262

SB3. Andere Profilerzeugnisse

574 233

Anmerkung:

SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar.

SA1 bis SA6 und SB1 bis SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar.


ANHANG II

HÖCHSTMENGEN FÜR DAS JAHR 2011

(in Tonnen)

Erzeugnisse

Jahr 2011

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

1 114 582

SA2. Grobbleche

296 145

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

640 750

SA4. Legierte Erzeugnisse

113 074

SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

26 922

SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

118 458

SB. Profilerzeugnisse

SB1. Träger

59 229

SB2. Walzdraht

348 913

SB3. Andere Profilerzeugnisse

545 984

Anmerkung:

SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar.

SA1 bis SA6 und SB1 bis SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar.


17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 1041/2010 DER KOMMISSION

vom 16. November 2010

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission (2) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich die Preise für Magermilchpulver, das zu Futterzwecken verwendet wird, mit. Da diese Information ein wesentliches Element für die Verwaltung des Binnenmarktes ist, sollte die Mitteilung wöchentlich erfolgen.

(2)

Mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 sollen die Mitgliedstaaten an den Tagen, an denen keine Erstattung oder der Erstattungssatz Null für eines der Erzeugnisse in Anhang I Teil 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) festgesetzt wurde, von der Mitteilung befreit werden. Der derzeitige Wortlaut der Bestimmung kann offensichtlich falsch ausgelegt werden. Es ist daher eine klarere Formulierung vorzusehen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

gegebenenfalls, dass am selben Tag keine Lizenzen beantragt wurden, ausgenommen in dem Fall, dass für keines der Erzeugnisse in Anhang I Teil 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (4) eine Erstattung gewährt wird oder dass nur der Erstattungssatz Null gilt;

2.

Die Anhänge I.A und I.B werden durch den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Wortlaut ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 26.

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(4)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.“


ANHANG

ANHANG I.A

WÖCHENTLICHE MITTEILUNG

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010

EUROPÄISCHE KOMMISSION — GD AGRI.C.4 — REFERAT ‚TIERISCHE ERZEUGNISSE‘

 

Mitgliedstaat: …

 

Ansprechpartner: …

 

Telefon: …

 

Fax: …

 

E-Mail: …


Erzeugnis

KN-Code

Repräsentative Verpackungseinheit

Anmerkungen

1.

Molkepulver

0404 10 02

25 kg

 

2.

Magermilchpulver von interventionsfähiger Qualität

0402 10 19

25 kg

 

3.

Magermilchpulver zur Tierfütterung

0402 10 19 ANIM

20 t

 

4.

Vollmilchpulver

0402 21 19

25 kg

 

5.

Butter — ungesalzen

0405 10 19

25 kg

 

6.

Butter — ungesalzen

0405 10 11

250 g

 

7.

Butteroil

0405 90 10

200 kg

 

8.

Cheddar, 45 bis 50 % Fett i. Tr.

0406 90 21

 (1)

 

9.

Gouda, 45 bis 50 % Fett i. Tr.

0406 90 78

 (1)

 

10.

Edamer, 40 bis 45 % Fett i. Tr.

0406 90 23

 (1)

 

11.

Emmentaler, 45 bis 50 % Fett i. Tr.

0406 90 13

 (1)

 

ANHANG I.B

MONATLICHE MITTEILUNG

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010

EUROPÄISCHE KOMMISSION — GD AGRI.C.4 — REFERAT ‚TIERISCHE ERZEUGNISSE‘

 

Mitgliedstaat: …

 

Ansprechpartner: …

 

Telefon: …

 

Fax: …

 

E-Mail: …


Erzeugnis

KN-Code

Repräsentative Verpackungseinheit

Anmerkungen

1.

Kasein

3501 10

25 kg (Säcke)

 

2.

Käse:

 

 

 

 

 (2)

 

 

 (2)

 

 

 (2)

 

 

 (2)

 

 

 (2)

 


(1)  Bei Käse betrifft die Mitteilung die repräsentativste Verpackungseinheit.

(2)  Bei Käse betrifft die Mitteilung die repräsentativste Verpackungseinheit.


17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 1042/2010 DER KOMMISSION

vom 16. November 2010

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Einleitung

(1)

Am 18. Februar 2010 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „das betroffene Land“) in die Gemeinschaft.

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde am 4. Januar 2010 auf Antrag des europäischen Verbandes der Feinpapierhersteller CEPIFINE („Antragsteller“) im Namen von Herstellern veranlasst, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von gestrichenem Feinpapier entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

1.2   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere bekannte Hersteller in der Gemeinschaft, die bekannten ausführenden Hersteller sowie einen Herstellerverband (einen Papierverband) in der VR China, die Vertreter des betroffenen Landes, die bekannten Einführer und Verwender offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Zudem informierte die Kommission Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) sowie einen Herstellerverband (einen Papierverband) und zu einem späteren Zeitpunkt einen Hersteller in Thailand über die Einleitung des Verfahrens, da die USA und Thailand beide als Vergleichsländer in Betracht gezogen wurden. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung (Einleitungsbekanntmachung) gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(4)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl von ausführenden Herstellern, Unionsherstellern und unabhängigen Einführern war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben auswählen konnte, wurden alle bekannten ausführenden Hersteller sowie deren bekannter Herstellerverband, alle bekannten Unionshersteller und unabhängigen Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware (gemäß Definition in Abschnitt 2.1) zu übermitteln. Die Behörden der VR China wurden ebenfalls konsultiert.

(5)

Wie in der Randnummer 28 erläutert, legten zwei Gruppen von ausführenden Herstellern in der VR China die verlangten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden. Ausgehend davon wurde entschieden, dass kein Stichprobenverfahren für die ausführenden Hersteller in der VR China erforderlich ist.

(6)

Damit die bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. auf eine individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China. Wie in den Randnummern 33 und 53 erläutert, ersuchte eine Gruppe von ausführenden Herstellern in der VR China um MWB nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. um IB für den Fall, dass die Untersuchung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllte, während die zweite Gruppe von ausführenden Herstellern in der VR China eine IB beantragte.

(7)

Wie unter Randnummer 29 erläutert, wurde entschieden, dass kein Stichprobenverfahren für die Unionshersteller erforderlich ist.

(8)

Wie unter Randnummer 30 dargelegt, wurde entschieden, dass kein Stichprobenverfahren für unabhängige Einführer erforderlich ist.

(9)

Die Kommission schickte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie an alle anderen Parteien, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung angegebenen Frist darum ersuchten, also an den Antragsteller, an andere bekannte Unionshersteller, an die bekannten ausführenden Hersteller in der VR China und an einen Herstellerverband (einen Papierverband), an die Vertreter des betroffenen Landes, an die bekannten Einführer, an die bekannten Verwender, an die bekannten Hersteller in den USA, an einen Herstellerverband (einen Papierverband) in den USA und an einen Hersteller in Thailand.

(10)

Die Kommission erhielt ausgefüllte Fragebogen und andere Beiträge von zwei Gruppen von chinesischen ausführenden Herstellern, dem antragstellenden Verband (dem europäischen Verband der Feinpapierhersteller CEPIFINE), den vier antragstellenden Unionsherstellern und einem zusätzlichen Unionshersteller, 16 unabhängigen Einführern und Händlern, 17 Verwendern und 3 Druck- und Papierverbänden und einem Hersteller in den USA, die als Vergleichsland in Betracht gezogen wurden.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über MWB/IB und zur vorläufigen Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller und Verbände:

CEPIFINE, Brüssel, Belgien,

Sappi Fine Paper Europe, Brüssel, Belgien,

LECTA Group (CARTIERE DEL GARDA SpA, Riva del Garda, Italien, CONDAT SAS, Le Plessis Robinson, Frankreich und TORRASPAPEL, S.A., Barcelona, Spanien), Barcelona, Spanien,

Burgo Group spa, Altavilla Vicentina, Italien und die verbundenen Unternehmen Burgo Distribuzione srl, Mailand, Italien und Ebix sa, Barcelona, Spanien,

Papierfabrik Scheufelen GmbH, Lenningen, Deutschland.

b)

Ausführende Hersteller in der VR China:

1.

Sinar Mas Paper (China) Investment Co Ltd, die Holdinggesellschaft der Asia Pulp & Paper Group („APP“):

Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China,

Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou City, Provinz Jiangsu, VR China,

Ningbo Zhonghua Paper Co., Ltd, Ningbo City, Provinz Zhejiang, VR China,

Ningbo Asia Pulp & Paper Co., Ltd, Ningbo City, Provinz Zhejiang, VR China;

2.

Chenming Paper Group („Chenming“):

Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang City, Provinz Shandong, VR China,

Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang City, Provinz Shandong, VR China.

c)

Mit den ausführenden Herstellern in der VR China verbundene Unternehmen:

Gold East (Hongkong) Trading Co., Ltd, Hongkong,

Chenming (HK) Limited, Hongkong,

Asia Pulp & Paper Italia SRL, Padova, Italien.

d)

Einführer in der Union:

Cartaria Subalpina, Turin, Italien,

Middleton Paper, Walsall, Vereinigtes Königreich,

Paperlinx, Northampton, Vereinigtes Königreich.

(12)

Da für den ausführenden Hersteller in der VR China ohne MWB ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall den USA, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

S.D. Warren Company d/b/a Sappi Fine Paper North America, Boston, Massachusetts, USA.

1.3   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(13)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um gestrichenes Feinpapier mit Ursprung in der VR China, genauer gesagt Papiere oder Pappen, ein oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1) („betroffene Ware“ oder „GFP“), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 20, ex 4810 13 80, ex 4810 14 20, ex 4810 14 80, ex 4810 19 10, ex 4810 19 90, ex 4810 22 10, ex 4810 22 90, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10, ex 4810 99 30 sowie ex 4810 99 90 eingereiht wird.

(15)

GFP ist hochwertiges Papier und hochwertige Pappe, die im Allgemeinen beim Druck von Zeitschriften, Katalogen, Jahresberichten und Jahrbüchern zum Einsatz kommen. Die betroffene Ware umfasst sowohl Bogenpapier als auch Rollenpapier für die Verwendung in Bogendruckmaschinen (Cut Star). Rollenpapier für Bogendruckmaschinen (Schnittrollen) wird vor dem Druck in Stücke geschnitten und ist daher als Ersatzprodukt und direktes Konkurrenzerzeugnis für Bogenware zu betrachten.

(16)

Nicht zur untersuchten Ware gehört Rollenware für Rotationsdruck. Rollenware für Rotationsdruck ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt. Im Gegensatz zu Rollenware für Bogendruckmaschinen wird Rollenware für Rotationsdruckmaschinen in der Regel direkt in die Druckmaschine eingespeist, ohne dass die Papierbahn vorher zugeschnitten wird.

(17)

Eine Partei war der Meinung, das von der Untersuchung abgedeckte Produktspektrum sei zu eng definiert, und erklärte, auch GFP-Rollen für den Rotationsdruck hätten einbezogen werden müssen. Das Argument lautete, Rollenware für den Rotationsdruck weise dieselben grundlegenden technischen und materiellen Eigenschaften auf wie jene, die in der vorliegenden Untersuchung berücksichtigt werde (Schnittrollen und Bogen), im Übrigen seien beide nicht voneinander unterscheidbar. Zudem wurde behauptet, beide Produkte würden für anspruchsvolle Druckwerke verwendet und daher zu einem gewissen Grad austauschbar.

(18)

Die Ergebnisse der Untersuchung widersprachen allerdings dieser Einschätzung. Die Untersuchung bestätigte, dass Papier für den Rotationsdruck und solches für den Bogendruck durchaus unterschiedliche technische und materielle Eigenschaften aufweisen, darunter Feuchtigkeit und Steifigkeit. Darüber hinaus bestätigte die Untersuchung, dass die unter Randnummer 16 angeführten technischen Merkmale ausschließlich bei Rollen anzutreffen sind, die für den Einsatz in Rotationsdruckmaschinen geeignet sind. Aufgrund dieser Unterschiede kann Papier für den Rotationsdruck und solches für den Bogendruck nicht in denselben Druckmaschinen eingesetzt werden, weshalb diese Papiere nicht austauschbar sind. Es sei darauf hingewiesen, dass alle Parteien die beiden Papiertypen einvernehmlich als unterschiedlich in Bezug auf ihre Oberflächenfestigkeit und Zugfestigkeit einstuften.

(19)

Darüber hinaus brachte die besagte Partei vor, dass die Kunden GFP in Form von Bogen, Schnittrollen und Rollen für Rotationsdruck einem einzigen Markt zuordnen würden, weshalb die Vertriebskanäle die gleichen seien. Die unterschiedlichen technischen Eigenschaften würden sich lediglich in geringfügigen Preisunterschieden zwischen diesen Produkten bemerkbar machen.

(20)

Die Untersuchung ergab indessen, dass die beiden Papiertypen auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht austauschbar sind, da Rollen für den Rotationsdruck für große Druckmengen verwendet werden und im Allgemeinen auf Bestellung hergestellt werden und eine bedarfsorientierte Lieferung erforderlich machen, weshalb diese Produkte nicht von Zwischenhändlern auf Lager gehalten, sondern direkt an den Endverbraucher geliefert werden; das bedeutet, dass sie über einen anderen Vertriebskanal verkauft werden als Rollen für den Bogendruck. Die Unterschiede zwischen den Produktionsprozessen und die unterschiedlichen Größenvorteile beim Druckverfahren spiegeln sich in klaren Preisunterschieden wider.

(21)

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden diese Behauptungen zurückgewiesen.

(22)

Dieselbe Partei brachte vor, dass die Rupffestigkeit keine technische Eigenschaft sei, die sich zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Waren eigne, da die diesbezügliche Prüfung von allgemeiner Art sei; darüber hinaus könnten die Prüfergebnisse durch den Feuchtegehalt des geprüften Papiers beeinflusst werden. Die Partei brachte weiter vor, dass einige andere Prüfungen anhand von Proben von Rotationsdruck-GFP (darunter auch Ware, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt würde) zeigten, dass diese Waren nicht unter die derzeitige Warendefinition fallen würden, was beweise, dass das Kriterium der „Rupffestigkeit“ sich nicht zur Unterscheidung von GFP für Rotationsdruck und für Bogendruck eigne. Erstens wurden keine Beweise für die Behauptung erbracht, dass der Feuchtegehalt des Papiers die Prüfergebnisse nach ISO 3783:2006 unzuverlässig machen kann. Zweitens wurden die Rotationsdruck-GFP-Proben nicht von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft, deshalb wird die Zuverlässigkeit und Objektivität der diesbezüglichen Prüfungen in Frage gestellt, sodass keine Schlussfolgerungen daraus gezogen werden können. Folglich gilt die Rupffestigkeit vorläufig als technische Eigenschaft, die eine zuverlässige Unterscheidung zwischen GFP für Rotationsdruck und für Bogendruck ermöglicht.

(23)

Im Lauf der Untersuchung brachten bestimmte Parteien vor, dass Multiplexpapier und Multiplexpappe (wie sie in der folgenden Randnummer definiert werden) nicht Gegenstand der Untersuchung sein sollten. Diese Parteien erklärten, Multiplexpapier und Multiplexpappe würden unterschiedliche materielle Eigenschaften aufweisen, z. B. mehrere Schichten, höhere Steifigkeit und geringere Dichte, und habe einen anderen Endverwendungszweck, da er üblicherweise für Faltschachteln und Verpackungen verwendet werde. Schließlich brachten diese Parteien vor, einlagiges Papier und Multiplexpapier sowie einlagige Pappe und Multiplexpappe seien aufgrund ihres Aussehens leicht voneinander zu unterscheiden.

(24)

Bei Multiplexpapier und Multiplexpappe, wie sie in den Erläuterungen des Harmonisierten Systems zur Position 4805 definiert sind, handelt es sich um Waren, die aus mindestens zwei miteinander vergautschten feuchten Zellstoffschichten bestehen, die sich in mindestens einem Merkmal voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede können sich aus den verwendeten Zellstoffarten (z. B. wiederverwerteter Abfall) ergeben oder aus dem Herstellungsverfahren (z. B. mechanisch oder chemisch) oder, sofern es sich um die gleiche Zellstoffart und dasselbe Herstellungsverfahren handelt, aus dem Verarbeitungsgrad (z. B. ungebleicht, gebleicht oder gefärbt).

(25)

Die Untersuchung zeigte, dass Multiplexpapier und -pappe tatsächlich einige andersartige materielle und technische Eigenschaften aufweist; genauer gesagt mehrere Zellstoffschichten, die ihr eine höhere Festigkeit verleihen. Multiplexpapier und -pappe wird anhand eines anderen Verfahrens hergestellt, für das eine andere Papiermaschine benötigt wird als für die Herstellung von GFP, da im Herstellungsprozess mehrere Zellstoffschichten zu einem einzigen Produkt verbunden werden. Schließlich dient Multiplexpapier und -pappe anderen Zwecken (vor allem als Verpackungsmaterial) als GFP, das für den Druck hochwertiger Werbematerialien, Zeitschriften usw. verwendet wird. Daher wird Multiplexpapier und -pappe gemäß Randnummer 24 vorläufig nicht als betroffene Ware betrachtet. Folglich fallen die KN-Codes für die Einfuhren von Multiplexpapier und -pappe vorläufig nicht in den Erfassungsbereich der Untersuchung.

(26)

Schließlich äußerte ein chinesischer Hersteller die Ansicht, sogenannte „Pappe“ solle nicht Gegenstand der Untersuchung sein, da die Definition von Feinpapier (gestrichen oder ungestrichen) dieses Erzeugnis nicht erfasse, weil es sich in Gewicht, Dicke und Festigkeit von Feinpapier unterscheide. Wie sich herausgestellt hat, wird der Begriff „Pappe“ im Allgemeinen für Papier verwendet, das Stoffe enthält, die es schwerer machen; das bedeutet, dass „Pappe“ üblicherweise als Papier mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 224 g definiert wird. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass der Gewichtsunterschied keine wesentlichen Auswirkungen auf die übrigen materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungszwecke hat, die es ermöglichen würden, Pappe von der betroffenen Ware zu unterscheiden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sämtliche gestrichenen Feinpapiere mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g ausdrücklich in die Definition der betroffenen Ware einbezogen wurden, wie unter Randnummer 14 erläutert. Pappe wird daher vorläufig als betroffene Ware betrachtet.

2.2   Gleichartige Ware

(27)

Die betroffene Ware, die Ware, die in der VR China sowie in den USA, die vorläufig als Vergleichsland dienten, hergestellt und auf den dortigen Inlandsmärkten verkauft wird, sowie die Ware, die in der Union von den Unionsherstellern hergestellt und verkauft wird, weisen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und grundlegenden Verwendungen auf. Daher werden sie vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   STICHPROBENVERFAHREN

3.1   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(28)

Nur zwei Gruppen von ausführenden Herstellern in der VR China reagierten auf die Aufforderung in der Einleitungsbekanntmachung und stellten Daten für die Stichprobe bereit. Eine Gruppe (Chenming) vertritt 2 verbundene ausführende Hersteller, während die andere (APP) 4 verbundene ausführende Hersteller vertritt. Auf die kooperierenden ausführenden Hersteller entfallen die gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union. Unter diesen Umständen befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in der VR China nicht notwendig ist.

3.2   Auswahl einer Stichprobe unter den Unionsherstellern

(29)

Aufgrund der potenziell großen Zahl von Unionsherstellern wurde in der Einleitungsbekanntmachung die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung erwogen. Doch nach Prüfung der bereitgestellten Informationen und in Anbetracht der Tatsache, dass nur vier Unionshersteller innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist reagierten, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass kein Stichprobenverfahren erforderlich ist. Die vier kooperierenden Hersteller, auf die 61 % der Gesamtproduktion entfallen, wurden als repräsentativ für den unter Randnummer 77 definierten EU-Wirtschaftszweig angesehen. Die Informationen des kooperierenden Herstellers wurden vor Ort überprüft und für die Mikroindikatoren unter Randnummer 90 verwendet.

3.3   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(30)

Angesichts der potenziell großen Zahl von Einführern war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren für die Einführer nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. Nach der Prüfung der übermittelten Informationen und angesichts der geringen Zahl an Einführern, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass kein Stichprobenverfahren erforderlich ist.

4.   DUMPING

4.1   Allgemeine Methodik

(31)

Die im Folgenden dargelegte allgemeine Methode wurde bei den kooperierenden ausführenden Herstellern in der VR China angewandt.

4.2   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen zu Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

(1)

Geschäftsentscheidungen und Kosten richten sich nach entsprechenden Marktsignalen und werden ohne nennenswerten staatlichen Einfluss festgelegt, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

(2)

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IAS“) geprüft und in allen Bereichen angewandt wird.

(3)

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

(4)

Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

(5)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(33)

Nur eine Gruppe von ausführenden Herstellern in der VR China (nämlich APP) beantragte eine MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung. Diese Partei reichte 33 MWB-Anträge für ihre vier verbundenen ausführenden Hersteller und eine Reihe von anderen verbundenen Unternehmen ein, die an der Herstellung der betroffenen Ware beteiligt waren, d. h. für Zellstofffabriken, Chemieunternehmen, Holzbetriebe (vorgelagerte Hersteller) sowie für inländische Handelsgesellschaften.

(34)

Mit Blick auf die große Zahl von MWB-Anträgen hielt es die Kommission für angemessen, die Kontrollbesuche vor Ort für die Zwecke der Voruntersuchung auf die vier ausführenden Hersteller der Gruppe zu beschränken.

(35)

Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die in den MWB-Anträgen enthaltenen Angaben in den Betrieben der vier verbundenen ausführenden Hersteller.

(36)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass MWB nicht gewährt werden sollte, da diese Unternehmen allesamt weder das erste noch das zweite oder dritte in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgehaltene Kriterium erfüllten.

(37)

Was das Kriterium 1 anbelangt, so wurden Abweichungen bei den Geschäftsentscheidungen und Kosten festgestellt. Es stellte sich heraus, dass bei zahlreichen Gelegenheiten offensichtlich keine Zahlungen für die Übertragung der Aktien der Unternehmen erfolgt waren. Darüber hinaus waren Beteiligungen von staatlichen Gesellschaftern oder verbundenen Parteien an Anlagegütern, Grundstücken und in Anteile umgewandelten Ausgaben nicht unabhängig bewertet worden. Schließlich waren in einem Fall von einem Gesellschafter in Staatsbesitz Anteile an eines der Unternehmen der APP-Gruppe nicht zum Marktpreis übertragen worden. Bezüglich der Kosten zeigte die Untersuchung der von der Gruppe angewandten Methode zur Verbuchung der Rohstoffinputs, dass die Kosten wichtiger Rohstoffinputs nicht richtig ausgewiesen wurden. Daraus zog die Kommission den Schluss, dass die vier verbundenen ausführenden Hersteller nicht nachweisen konnten, dass sie das erste Kriterium erfüllten.

(38)

In Bezug auf Kriterium 2 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die internationalen Rechungslegungsgrundsätze (IAS) und insbesondere IAS 1 sowohl in den Abrechnungen als auch in der Buchprüfung missachtet wurden (d. h. Grundsatz der Periodenabgrenzung, Saldierung, mangelnde Vorsicht und glaubwürdige Darstellung der Transaktionen), was Zweifel an der Zuverlässigkeit der Buchführung weckte. Daraus zog die Kommission den Schluss, dass die vier verbundenen ausführenden Hersteller nicht nachweisen konnten, dass sie das zweite Kriterium erfüllten.

(39)

In Bezug auf Kriterium 3 förderte die Untersuchung erhebliche Verzerrungen in Zusammenhang mit den Landnutzungsrechten der vier verbundenen ausführenden Hersteller zutage. Diese Verzerrungen ließen den Schluss zu, dass die Landnutzungsrechte nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen eingeräumt und aufrechterhalten wurden. Zudem wurden vor Ort erhebliche Verzerrungen in der Zuteilung von Krediten an die vier verbundenen ausführenden Hersteller durch den chinesischen Banken- und Finanzsektor festgestellt. Die meisten Kredite wurden von Banken gewährt, an denen der Staat beträchtliche Anteile hielt, wobei es deutliche Hinweise darauf gab, dass sich die Finanzinstitute bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Gruppe an der allgemeinen staatlichen Industriepolitik orientierten, was zur Kreditvergabe an Unternehmen führte, die sich in einer schlechten finanziellen Lage befanden. Aus den obengenannten Gründen zog die Kommission den Schluss, dass die vier verbundenen ausführenden Hersteller nicht nachweisen konnten, dass sie das dritte Kriterium erfüllten.

(40)

APP und die Unionshersteller erhielten Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Untersuchung Stellung zu nehmen.

(41)

Die Unionshersteller stimmten den Ergebnissen der Untersuchung zu. Sie wiesen auch die Darstellung der chinesischen Ausführergruppe zurück, die MWB mit dem Argument beantragte, die Kommission führe gleichzeitig eine Untersuchung wegen unzulässiger Subventionen durch.

(42)

Die Gruppe der chinesischen ausführenden Hersteller stimmte den Ergebnissen der Untersuchung nicht zu.

(43)

In Bezug auf Kriterium 1 brachte sie vor, die Aktienübertragungen der Unternehmen der Gruppe und die dafür geleisteten Zahlungen seien für dieses Kriterium irrelevant, da das Kriterium darauf abstelle, dass ein Unternehmen seine geschäftlichen Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen fälle. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die bei der Bewertung der marktwirtschaftlichen Bedingungen festgestellten Mängel (d. h. mangelnder Nachweis von Zahlungen für übertragene Aktien, unangemessen niedrige Zahlungen für Aktienübertragungen an Gesellschafter im Staatsbesitz, keine unabhängige Bewertung des beigetragenen Anlagevermögens) sehr wohl Auswirkungen auf die Geschäftsentscheidungen haben. Wenn ein Unternehmen nämlich die Möglichkeit hat, die Bezahlung übertragener Aktien zu vermeiden, unter- oder überbewertetes Anlagevermögen in seinem Aktienkapital zu berücksichtigen und mit Staatsunternehmen Aktienübertragungen vorzunehmen, für die es keine wirtschaftliche Erklärung oder Rechtfertigung gibt, so wirkt sich dies direkt auf seine finanzielle Position und auf seine Fähigkeit aus, Entscheidungen in Reaktion auf Marktsignale zu fällen.

(44)

In Bezug auf die Rohstoffe erklärte die chinesische Gruppe, die Kommission hätte untersuchen sollen, ob ihre vorgelagerten Rohstofflieferanten den Input zu Marktwerten kauften. Außerdem wurde vorgebracht, die Ergebnisse der Kommission seien unzutreffend. Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass es der Untersuchung zufolge praktisch unmöglich ist, zurückzuverfolgen, was die Gruppe für ihre Rohstoffe bezahlte.

(45)

In Bezug auf Kriterium 2 erklärte die chinesische Gruppe, die chinesischen Rechnungslegungsgrundsätze (GAAP) seien von der EU als mit IFRS/IAS gleichwertig anerkannt worden. Die Kommission stellt fest, dass die MWB-Bewertung nach IAS und nicht nach den chinesischen Rechnungslegungsgrundsätzen erfolgt. Davon abgesehen, und insbesondere mit Blick auf die behauptete Gleichwertigkeit zwischen den beiden Buchführungsstandards, wäre zu erwarten gewesen, dass der Rechnungsprüfer die diesbezüglichen Mängel hervorhebt. APP bestritt, dass ihre Unternehmen gegen die in der MWB-Bewertung erwähnten Bestandteile der IAS-Regeln verstoßen hätten (Grundsatz der Periodenabgrenzung, Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung von Transaktionen und Saldierung). Die vorgebrachten Einwände weckten jedoch keinen Zweifel an den Ergebnissen der Untersuchung.

(46)

In Bezug auf Kriterium 3, insbesondere mit Blick auf die Landnutzungsrechte, vertrat die chinesische Gruppe die Ansicht, das Kriterium stelle auf erhebliche Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems ab, nicht jedoch auf in Ländern mit marktwirtschaftlichem System durchaus übliche staatliche Eingriffe. Folglich wurde argumentiert, Verzerrungen bei der Gewährung von Landnutzungsrechten seien kein spezifisches Problem der VR China, sondern auch in Europa anzutreffen, da diese Beschränkungen von Behörden auferlegt würden, deren Aufgabe es sei, Investoren anzulocken und dafür zu sorgen, dass die Investitionen den geltenden Bestimmungen entsprächen. Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass der Zweck der Untersuchung nicht darin bestand, mögliche Verzerrungen in der Union festzustellen. Darüber hinaus förderte die Untersuchung zutage, dass die Landzuteilung an die chinesische Gruppe strengen Auflagen (in Bezug auf Bedingungen und Miettarife) unterlag, die sich direkt aus dem früheren nicht marktwirtschaftlichen System ergaben. Diese Auflagen sind kennzeichnend für ein planwirtschaftliches System, das nicht mit marktwirtschaftlichen Prinzipien vereinbar ist.

(47)

Bezüglich der Kredite brachte die chinesische Gruppe vor, bei den Ergebnissen der Kommission handle es sich um Vermutungen. Hier weist die Kommission darauf hin, dass es der Untersuchung zufolge einen klaren Zusammenhang zwischen der Fähigkeit der Gruppe, sich Kredite bei den Banken zu beschaffen, und der Erfüllung der vom chinesischen zentralplanwirtschaftlichen System vorgegebenen Ziele gab. Die Gruppe wandte auch ein, dass es sich bei den von der Kommission festgestellten Verzerrungen allenfalls um Subventionen handeln könne. Diese mutmaßlichen Subventionen könnten somit kein Grund für die Verweigerung der MWB sein, da parallel ein Antisubventionsverfahren laufe. Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass bei der MWB-Bewertung Verzerrungen bei der Gewährung von Krediten durch den chinesischen Banken- und Finanzsektor festgestellt wurden. Dabei handelt es sich um eine Verzerrung infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems, unabhängig davon, ob die Folgen solcher Vorgehensweisen als Subventionen betrachtet werden könnten, die Ausgleichsmaßnahmen rechtfertigen.

(48)

Im Verlauf der Voruntersuchung legte APP Stellungnahmen vor, denen zufolge der chinesischen ausführenden Herstellergruppe eine MWB gewährt werden müsse, um eine Überschneidung mit dem parallelen Antisubventionsverfahren zu vermeiden. Die Argumentation lautete, staatliche Subventionen seien Bestandteil der MWB-Bewertung, wirkten sich auf die MWB-Ergebnisse aus und würden daher im parallelen Antisubventionsverfahren behandelt. Um diese Behauptung zu belegen, verwies die Partei auch auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auf das Recht auf gute Verwaltung.

(49)

Diese Argumentation ist aus folgenden Gründen zurückzuweisen. Erstens weist die Kommission darauf hin, dass die Kriterien für eine MWB in der Grundverordnung klar dargelegt und unter Randnummer 32 aufgelistet sind. Die Tatsache, dass gegenwärtig ein Antisubventionsverfahren läuft, enthebt die für die Untersuchung zuständige Behörde nicht ihrer Verpflichtung zur Feststellung, ob die Bedingungen für die Gewährung der MWB erfüllt sind. Zweitens wird die Frage der „Überschneidung“ von Antidumpingzöllen und Ausgleichszöllen durch die Bestimmungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften geregelt, insbesondere durch Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung sowie durch Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3); dabei ist unerheblich, ob dem fraglichen Ausführer MWB gewährt wird oder nicht. Abgesehen davon ist jede Behauptung bezüglich der Überschneidung unbegründet, da der vorgeschlagene vorläufige Antidumpingzoll für alle mitarbeitenden chinesischen Parteien nicht auf der Dumpingspanne, sondern auf der Schadensbeseitigungsschwelle beruht.

(50)

Wie sich zeigte, stellten zwei der vier verbundenen ausführenden Hersteller nur die unter Randnummer 23 erwähnte Multiplexpappe her. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass die Kommission zu dem vorläufigen Schluss gelangte, dass Multiplexpappe bei der gegenständlichen Untersuchung nicht zur betroffenen Ware gezählt werden sollte. Sollten die vorläufigen Ergebnisse bezüglich der Warendefinition bestätigt werden, so werden die MWB-Ergebnisse bezüglich dieser beiden verbundenen ausführenden Hersteller somit keine Relevanz für das Verfahren haben.

(51)

Kommt ein verbundenes Unternehmen, das mit Herstellung und Verkauf der betroffenen Ware zu tun hat, nicht für eine MWB in Frage, so kann die MWB entsprechend der üblichen Vorgehensweise der EU auch nicht der Gruppe der verbundenen Unternehmen gewährt werden. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass den APP-Unternehmen keine MWB zugestanden werden kann.

4.3   Individuelle Behandlung (IB)

(52)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen und ihnen somit IB gewährt werden kann. Nur zur Information folgt eine kurze Aufstellung dieser Kriterien:

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Jointventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind in der Minderheit, oder das Unternehmen ist nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

Der Staat nimmt nicht in einem solchen Maß Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden könnten, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(53)

Beide chinesischen ausführenden Herstellergruppen (d. h. APP und Chenming) beantragten IB.

(54)

Aus den verfügbaren und im Verlauf der Kontrollbesuche verifizierten Informationen ergab sich, dass die kooperierenden ausführenden Hersteller von APP und von Chenming die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten.

(55)

Unter Berücksichtigung dessen wird vorläufig festgestellt, dass den betreffenden kooperierenden ausführenden Hersteller IB gewährt werden könnte.

4.4   Normalwert

4.4.1   Vergleichsland

(56)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) zu ermitteln.

(57)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht.

(58)

Eine Gruppe von kooperierenden ausführenden Herstellern in der VR China übermittelte Anmerkungen, in denen sie Zweifel daran äußerte, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland seien, und stattdessen Thailand als Alternative vorschlug. Bezüglich der USA wiesen die chinesischen Hersteller darauf hin, dass einer der Hersteller in den USA wahrscheinlich mit einem der EU-Antragsteller verbunden sei. Außerdem brachten sie vor, dass die US-amerikanischen Hersteller an einem parallelen Verfahren gegen dieselbe chinesische Ware beteiligt seien, dass die US-amerikanischen Hersteller hohe Subventionen erhielten und dass sie mit veralteter Ausrüstung arbeiteten.

(59)

Die Kommission bat alle betroffenen Parteien um Stellungnahme zum Vorschlag der chinesischen Gruppe. Die Unionshersteller waren nicht damit einverstanden, Thailand als geeignetes Vergleichsland heranzuziehen, und bestritten die Argumente der chinesischen Gruppe in Bezug auf die US-amerikanischen Hersteller. Das im Vorbringen der chinesischen Partei genannte thailändische Unternehmen wurde angesprochen, lehnte eine Zusammenarbeit im Rahmen der Untersuchung jedoch schriftlich ab. Ein weiterer ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Thailand war nicht bekannt.

(60)

Die Kommission suchte die Zusammenarbeit mit Herstellern in den USA. An drei im Antrag genannte bekannte Unternehmen und einen Verband von Papierherstellern wurden Briefe und Fragebogen geschickt. Nur einer dieser Hersteller legte die erforderlichen Angaben zur Ermittlung des Normalwertes fristgerecht vor und erklärte sich zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit.

(61)

Die Untersuchung ergab, dass es in den USA einen wettbewerbsfähigen Markt für die gleichartige Ware gibt. Die Tatsache, dass die USA Antidumping- und Ausgleichszölle auf Einfuhren von Papiererzeugnissen aus der VR China eingeführt haben, ist kein Grund, die USA als Vergleichsland abzulehnen, da in diesem Land ein ausreichender Wettbewerb herrscht. Die Behauptungen in Bezug auf die Subventionierung und die veraltete Ausrüstung in den USA musste die Kommission zurückweisen, da keine konkreten Belege dafür vorgelegt wurden und diesbezüglich keine verifizierbaren Informationen vorhanden waren. Was die Beziehung zwischen dem kooperierenden US-amerikanischen Hersteller und einem Unionshersteller anbelangt, so weist die Kommission darauf hin, dass in diesem Zusammenhang die Tatsache entscheidet, dass sich die Verbindungen zwischen dem kooperierenden Hersteller im geeigneten Vergleichsland und dem Unionshersteller nicht auf die für den Normalwert herangezogenen Daten auswirken. Die Untersuchung förderte bezüglich der in den USA eingeholten Informationen keine derartigen Auswirkungen zutage.

(62)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die Produktionsmenge des kooperierenden US-Herstellers deutlich höher ist als 5 % der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, weshalb die Produktion gemessen am Volumen repräsentativ war. Was Qualität, technische Spezifikationen und Normen der gleichartigen Ware in den USA betrifft, so wurden insgesamt im Vergleich zu chinesischen Waren keine größeren Unterschiede festgestellt. Der US-amerikanische Markt wurde daher als hinreichend repräsentativ für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China angesehen.

(63)

Aus diesen Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sind.

4.4.2   Ermittlung des Normalwerts

(64)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand überprüfter Herstellerangaben im Vergleichsland wie folgt bestimmt:

(65)

Die Inlandsverkäufe des US-amerikanischen Herstellers der gleichartigen Ware waren hinsichtlich des Volumens repräsentativ für die von dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware.

(66)

Es wurde auch untersucht, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, wozu für jeden Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer im Inland im UZ ermittelt wurde. Da das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens des jeweiligen Warentyps ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des jeweiligen Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt der Preise der gewinnbringenden Inlandsverkäufe im UZ berechnet wurde.

(67)

Es wird angemerkt, dass der kooperierende US-amerikanische Hersteller im Untersuchungszeitraum alle Typen der gleichartigen Ware herstellte und auf dem US-amerikanischen Markt verkaufte.

4.5   Ausfuhrpreis

(68)

In Bezug auf APP wurde festgestellt, dass zwei der vier verbundenen ausführenden Hersteller nur die unter Randnummer 23 erwähnte Multiplexpappe herstellten. Diesbezüglich wird daran erinnert, dass zuvor der vorläufige Schluss gezogen wurde, dass Multiplexpappe für die Zwecke dieser Untersuchung aus der Produktdefinition ausgeklammert werden sollte. Daher wurden die von diesen beiden Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten zu den Ausfuhrpreisen bei den Dumpingberechnungen nicht berücksichtigt.

(69)

Die ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder i) über außerhalb der Union angesiedelte verbundene Handelsunternehmen oder ii) über ein in der Union angesiedeltes verbundenes Handelsunternehmen ab.

(70)

Bei den Ausfuhren in die Union über außerhalb der Union ansässige verbundene Handelsunternehmen wurde der Ausfuhrpreis in Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise der Ware beim Verkauf durch die verbundenen Handelsunternehmen in der Union, d. h. anhand der tatsächlich von einem unabhängigen Käufer gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(71)

Bei den Ausfuhren in die Union über das einzige in der Union angesiedelte verbundene Unternehmen wurden die Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurde. Es wurden sämtliche zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf anfallenden Kosten berücksichtigt, darunter Verkaufs-, allgemeine und Verwaltungskosten und der im Untersuchungszeitraum vom einführenden Unternehmen in der Union erzielte Gewinn. Bezüglich der Gewinnspanne konnte der tatsächliche Gewinn des verbundenen Handelsunternehmens nicht herangezogen werden, da diese Preise aufgrund der Beziehung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem verbundenen Händler keine zuverlässige Beurteilung ermöglichten. Die relevante Gewinnspanne wurde daher bei einem angemessenen Wert angesetzt, der deutlich unter der unter Randnummer 155 festgehalten Gewinnspanne lag, die man normalerweise bei derartigen Handelsoperationen erwarten würde.

4.6   Vergleich

(72)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(73)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Bei den untersuchten ausführenden Herstellern in der VR China wurden aufgrund der Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, Kreditkosten, Jahresendrabatte, Provisionen, Reklamationen und Bankgebühren Berichtigungen vorgenommen, wo diese erforderlich und gerechtfertigt waren.

4.7   Dumpingspanne

(74)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China je Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, wie oben erläutert.

(75)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wurden folgende endgültige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ermittelt:

Ausführender Hersteller

Dumpingspanne

Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China

43,9 %

Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou City, Provinz Jiangsu, VR China

43,9 %

Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang City, Provinz Shandong, VR China

63 %

Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang City, Provinz Shandong, VR China

63 %

(76)

Laut Angaben des Antragstellers und der kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller gibt es in der VR China weitere bekannte Hersteller der betroffenen Ware. In Anbetracht der Tatsache, dass das gemeldete Ausfuhrvolumen höher war als die von Eurostat ermittelten Einfuhrdaten, wurde die Kooperation jedoch als gut eingestuft, und als landesweite Dumpingspanne für die VR China wurde jene Dumpingspanne herangezogen, die für die kooperierenden Unternehmen mit dem höchsten individuellen Zoll ermittelt wurde, d. h. 63 %.

5.   UNIONSHERSTELLER

5.1   Herstellung in der Union

(77)

Im Untersuchungszeitraum wurde die gleichartige Ware in der Union von 14 bekannten sowie von einigen sehr kleinen Herstellern erzeugt Die von CEPIFINE bereitgestellten Daten entsprechen schätzungsweise 98 % der Produktion der Unionshersteller. Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum auf etwa 5 270 000 Tonnen geschätzt. Die Unionshersteller, auf die die EU-Gesamtproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(78)

Die Herstellung von gestrichenem Feinpapier ist energie- und kapitalaufwändig. Dadurch entstehen Größenvorteile, welche die Konzentration der Produktion auf einige wenige große Marktteilnehmer erklären, deren Produktion durch kleinere Hersteller ergänzt wird, die sich auf die Märkte in ihrer Nähe konzentrieren. Fünf Hersteller ähnlicher Größe versorgen mit ihren über ganz Europa verteilten Produktionsstätten den Großteil des Unionsmarktes. GFP ist im Wesentlichen eine Massenware, die in erster Linie über Papierhändler und Großhändler vertrieben wird. Kennzeichnend für diese Vertriebskanäle sind eine ausgeprägte Konzentration der Kaufkraft sowie Preistransparenz durch Preisnotierungen.

(79)

Wie bereits in Randnummer 17 dargelegt wurde, behauptete eine interessierte Partei, dass GFP für Rotationsdruck in diese Untersuchung hätte einbezogen werden sollen. Entsprechend argumentierte die Partei, dass die Argumentation des antragstellenden EU-Wirtschaftszweigs im derzeitigen Verfahren auf schwachen Füßen stehe. Aufgrund der Schlussfolgerungen unter den Randnummern 20 und 22 gelten GFP für Rotationsdruck und GFP für Bogendruck indessen als zwei unterschiedliche Waren, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen werden musste.

6.   SCHÄDIGUNG

6.1   Verbrauch in der Union

(80)

Der Verbrauch wurde anhand der folgenden Informationen ermittelt:

Eurostat-Daten über Einfuhren aus Drittländern, berichtigt aufgrund der Informationen der Unionshersteller in Bezug auf Waren, die nicht Gegenstand der Untersuchung waren. Die Untersuchung ergab, dass diese Annahmen aufgrund der vorgelegten Belege angemessen und begründet waren;

überprüftes Gesamtvolumen der Ausfuhren der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China auf den Unionsmarkt, da das gemeldete Ausfuhrvolumen das anhand der Eurostat-Daten ermittelte Einfuhrvolumen überstieg;

Gesamtverkäufe aller Unionshersteller auf dem Unionsmarkt auf der Grundlage der von CEPIFINE bereitgestellten Informationen.

(81)

Anhand dieser Daten wurde folgender Gesamtverbrauch der Union ermittelt:

Tabelle 1

Verbrauch in der Union

EU-Verbrauch

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Tonnen

5 308 275

5 508 183

5 384 770

4 572 057

Index

100

104

101

86

Quelle: Überprüfte Angaben in den Fragebogen, berichtigte Eurostat-Daten und CEPIFINE-Daten.

(82)

Insgesamt sank der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 14 %. Es zeigte sich, dass der Verbrauch von 2006 bis 2007 um 4 % stieg, um anschließend von 2007 bis zum Untersuchungszeitraum um 18 % zu sinken. Die Ursache für den Rückgang des Verbrauchs im Jahr 2008 und im Untersuchungszeitraum war eine geringere Nachfrage aufgrund des Wirtschaftsabschwungs, insbesondere in der ersten Jahreshälfte 2009.

6.2   Einfuhren aus der VR China in die Union

(83)

Wie unter Randnummer 80 erwähnt, war das geprüfte Gesamtvolumen der Verkäufe der betroffenen Ware der chinesischen kooperierenden Ausführer auf dem Unionsmarkt höher als das von Eurostat gemeldete Volumen der Einfuhren. Da die Kommission die geprüften Informationen für zutreffender erachtete als die verfügbaren statistischen Daten, wurde das Gesamtvolumen der Einfuhren aus der VR China anhand der von den kooperierenden Unternehmen bereitgestellten und geprüften Informationen ermittelt. Das Verkaufsvolumen der kooperierenden Unternehmen, die im Bezugszeitraum nur Multiplexpappe ausgeführt hatten, wurde in den Gesamteinfuhren nicht berücksichtigt, da die Kommission wie unter Randnummer 24 erläutert zu dem vorläufigen Schluss gelangte, dass Multiplexpapier und -pappe nicht der betroffenen Ware zugerechnet werden sollte. Da sich die Einfuhrdaten für die betroffene Ware nur auf zwei Unternehmen beziehen, hielt es die Kommission für angemessen, die Daten zwecks Wahrung der Vertraulichkeit als Index auszuweisen.

Tabelle 2

Gedumpte Einfuhren aus der VR China insgesamt

Gesamte Einfuhren aus der VR China

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Volumen (Index)

100

218

212

283

Marktanteil (Index)

100

210

209

329

Preise (EUR/Tonne)

677

661

657

621

Index

100

98

97

92

Quelle: Fragebogen.

(84)

Das Gesamtvolumen der Einfuhren aus der VR China erhöhte sich im Bezugszeitraum rasant: Es war fast eine Verdreifachung der chinesischen Ausfuhren zu beobachten. Daher stieg der Marktanteil der chinesischen ausführenden Hersteller deutlich von etwa 1 % im Jahr 2006 auf über 4 % im Untersuchungszeitraum. Diese Entwicklung muss vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs gesehen werden, der im selben Zeitraum um 14 % sank. Die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren aus der VR China sanken im Bezugszeitraum um 8 %.

6.2.1   Preisunterbietung

(85)

Zur Analyse der Preisunterbietung wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus der VR China für den ersten unabhängigen Kunden auf dem Unionsmarkt auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten verglichen.

(86)

Wie unter Randnummer 28 erläutert, war die Kooperationsbereitschaft der chinesischen Ausführer sehr ausgeprägt, weshalb davon ausgegangen wurde, dass die bereitgestellten Daten das gesamte Volumen der Ausfuhren aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum widerspiegelten. Da sich, wie unter Randnummer 50 erläutert, bei zwei chinesischen ausführenden Herstellern, die sich ursprünglich zur Zusammenarbeit bereit erklärten, herausstellte, dass sie die betroffene Ware nicht auf den Unionsmarkt ausführten, wurden ihre Ausfuhren nicht für die Analyse der Preisunterbietung herangezogen.

(87)

Der Vergleich ergab, dass die gedumpte betroffene Ware mit Ursprung in der VR China beim Verkauf in der Union die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um 5,6 % unterbot. Das Ausmaß der Preisunterbietung muss vor dem Hintergrund der aufgrund der Preisnotierungen ausgeprägten Preistransparenz gesehen werden, die für den Vertrieb von GFP charakteristisch ist.

6.3   Wirtschaftliche Lage des EU-Wirtschaftszweigs und der kooperierenden Unionshersteller

6.3.1   Vorbemerkungen

(88)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Unionshersteller eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsindizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums beeinflussten.

(89)

Die makroökonomischen Elemente (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsvolumen, Marktanteil, Wachstum und Ausmaß der Dumpingspannen) wurden auf Ebene der gesamten Unionsproduktion beurteilt, auf der Grundlage der von CEPIFINE bereitgestellten Informationen.

(90)

Die Analyse der mikroökonomischen Elemente (durchschnittliche Einheitspreise, Beschäftigung, Löhne, Produktivität, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung) wurde auf Ebene der Unionshersteller durchgeführt, anhand der von ihnen bereitgestellten und sorgfältig geprüften Informationen.

(91)

Eine Partei brachte vor, dass einer der kooperierenden Hersteller nicht in vollem Umfang mitgearbeitet habe, da er mit einem anderen Hersteller in der Europäischen Union verbunden sei, und zwar 1. aufgrund von Aktienbeteiligungen und 2. aufgrund eines Jointventures, welches Exklusivvertriebs- und Rohstoffversorgungsvereinbarungen betreffe. Die Untersuchung ergab indessen, dass es sich in dem besagten Fall um eine Minderheitsbeteiligung des EU-Herstellers handelte, die unterhalb der Schwelle nach Artikel 143 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (4) liegt. Außerdem lassen die Vereinbarungen zwischen den beiden Unternehmen nichts erkennen, was zur Vermutung berechtigen würde, dass die Beziehung zwischen den Unternehmen über ein normales Käufer-Verkäufer-Verhältnis hinausreicht.

6.3.2   Daten für den EU-Wirtschaftszweig (makroökonomische Indikatoren)

6.3.2.1   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 3

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Produktion (Tonnen)

6 483 462

6 635 377

6 381 324

5 164 475

Index

100

102

98

80

Kapazität (Tonnen)

7 032 734

7 059 814

6 857 226

6 259 129

Index

100

100

98

89

Kapazitätsauslastung

92 %

94 %

93 %

83 %

Index

100

102

101

90

Quelle: CEPIFINE-Daten.

(92)

Wie die Tabelle zeigt, sank die Produktion des EU-Wirtschaftszweigs im Bezugszeitraum um 20 %. Es ist anzumerken, dass der Unionsverbrauch von 2006 bis 2008 zwar um rund 1 % stieg, die Produktion des EU-Wirtschaftszweigs in diesem Zeitraum aber um 2 % zurückging, wohingegen sie von 2008 bis zum Untersuchungszeitraum aufgrund des Rückgangs des Verbrauchs in der Union beträchtlich absackte.

(93)

Seit dem Jahr 2000 haben die Unionshersteller beträchtliche Umstrukturierungsanstrengungen unternommen, um die strukturellen Überkapazitäten zu beseitigen. Durch Konsolidierungen und Schließungen von Produktionsanlagen verringerte der EU-Wirtschaftszweig seine Produktion von GFP von 2006 bis zum Untersuchungszeitraum um annähernd 770 000 Tonnen, d. h. um 11 %.

(94)

Trotz der Verringerung der Gesamtproduktionskapazität sank die Kapazitätsauslastung von 92 % im Jahr 2006 auf 83 % im Untersuchungszeitraum. Der Großteil dieses Rückgangs war im Zeitraum von 2008 bis zum Untersuchungszeitraum zu beobachten. Es sei darauf hingewiesen, dass eine hohe Kapazitätsauslastung aufgrund der hohen Investitionen in Anlagevermögen erheblichen Einfluss auf die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Papierhersteller hat. Daher wurde die im Untersuchungszeitraum beobachtete Kapazitätsauslastung als niedrig eingestuft.

6.3.2.2   Verkaufsmenge und Marktanteil

(95)

Die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Verkaufszahlen beziehen sich auf die Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt.

Tabelle 4

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Verkaufsmenge (in Tonnen)

4 921 141

4 999 524

4 875 841

4 008 354

Index

100

102

99

81

Marktanteil

93 %

91 %

91 %

88 %

Index

100

98

98

95

Quelle: CEPIFINE-Daten.

(96)

Während der Verbrauch in der Union von 2006 bis 2007 um 4 % zunahm (siehe Randnummer 81), stieg die Menge der betroffenen Ware, die der EU-Wirtschaftszweig an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt absetzte, lediglich um 2 %. Der EU-Wirtschaftszweig konnte in diesem Zeitraum also nur teilweise vom gestiegenen Verbrauch profitieren. Zwischen 2008 und dem Untersuchungszeitraum, als der Verbrauch in der Union um 15 % zurückging, sank das Verkaufsvolumen aller Unionshersteller noch deutlicher, nämlich um 18 %. Das hatte zur Folge, dass das Verkaufsvolumen des EU-Wirtschaftszweigs nach einem geringen Zuwachs im Jahr 2007 stetig und deutlich sank, womit diese Hersteller im Bezugszeitraum 5 Prozentpunkte ihres Marktanteils einbüßten.

6.3.2.3.   Wachstum

(97)

Betrachtet man die Entwicklung im Bezugszeitraum, so fällt auf, dass der Rückgang der Verkaufsmenge des EU-Wirtschaftszweigs mit 19 % deutlich höher ausfiel als der Rückgang des Verbrauchs in der Union mit 14 %. Demgemäß sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im besagten Zeitraum deutlich um 5 Prozentpunkte.

6.3.2.4   Höhe der Dumpingspannen

(98)

Die im betreffenden Abschnitt genannten vorläufigen Dumpingspannen für die VR China liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen nicht als unerheblich betrachtet werden.

6.3.3   Daten für die kooperierenden Unionshersteller (mikroökonomische Indikatoren)

6.3.3.1   Durchschnittliche Einheitspreise der kooperierenden Unionshersteller

(99)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise ab Werk, welche die kooperierenden Unionshersteller unverbundenen Kunden auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, stiegen im Jahr 2007, um anschließend zu sinken und im Jahr 2009 auf nahezu dasselbe Niveau zurückzukehren wie zu Beginn des Bezugszeitraums. Im Großen und Ganzen blieben die Preise für gestrichenes Feinpapier über die Jahre hinweg stabil.

Tabelle 5

Preis der Unionshersteller

Preise der Unionshersteller

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Durchschnittlicher Preis (EUR/Tonne)

692

717

691

695

Index

100

104

100

100

Quelle: Fragebogen.

6.3.3.2   Lagerbestände

(100)

Im Untersuchungszeitraum wurden rund 10 % des Produktionsvolumens auf Lager gehalten. Die kooperierenden Unionshersteller erhöhten ihre Lagerbestände im Bezugszeitraum, insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 und später im Jahr 2008 und im Untersuchungszeitraum um 14 %. Es fällt auf, dass dieser Anstieg der Lagerbestände mit der starken Zunahme der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China zusammenfiel.

Tabelle 6

Lagerbestände

Lagerbestände

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Lagerbestände (Tonnen)

278 265

298 547

296 387

318 489

Index

100

107

107

114

Quelle: Fragebogen.

6.3.3.3   Beschäftigung, Löhne und Produktivität

Tabelle 7

Beschäftigung

Beschäftigung

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Beschäftigung — Vollzeitäquivalente (VZÄ)

7 756

7 487

7 207

6 197

Index

100

97

93

80

Arbeitskosten (EUR/VZÄ)

54 053

54 948

57 026

58 735

Index

100

102

105

109

Produktivität (Einheit/VZÄ)

453

478

486

457

Index

100

106

107

101

Quelle: Fragebogen.

(101)

Aufgrund der Betriebsschließungen und der Konsolidierungsbestrebungen bei den kooperierenden Unionsherstellern sank die Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum deutlich um 11 % (fast 900 Arbeitsplätze). Es sei darauf hingewiesen, dass die für den UZ ausgewiesenen Beschäftigungszahlen überhöht sind, weil einer der kooperierenden Unionshersteller zu Beginn des UZ eine größere Zahl von Beschäftigten hinzugewann. Der Rückgang der Beschäftigungszahlen liegt bei 20 %, wenn die Auswirkungen dieses Zugewinns auf den diesbezüglichen Indikator unberücksichtigt bleiben.

(102)

Die Effizienz wurde erhöht, indem sogar in der Phase des erheblichen Personalabbaus in den Jahren 2007 und 2008 die Produktion pro Mitarbeiter gesteigert und aufrechterhalten wurde. Der Rückgang der Produktivität bis zum UZ auf die Stufe von 2006 ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Schrumpfungsprozesse zu sehen, bei denen die Abnahme der Beschäftigtenzahlen sich erst einige Zeit nach dem Produktionsrückgang bemerkbar macht. Die Arbeitskosten stiegen stetig, und zwar um insgesamt 10 % im Bezugszeitraum.

6.3.3.4   Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

Tabelle 8

Rentabilität

 

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Rentabilität

–1,13 %

–0,21 %

–2,60 %

2,03 %

Änderung (100 = 2006)

 

+0,92 %

–1,47 %

+3,16 %

Cashflow (Tausend EUR)

260 047

211 036

172 570

336 753

Index

100

81

66

129

Investitionen (Tausend EUR)

151 900

151 027

127 845

98 220

Index

100

99

84

65

Kapitalrendite

–0,73 %

–0,54 %

–2,73 %

0,39 %

Änderung (100 = 2006)

 

+0,19 %

–2,00 %

+1,12 %

Quelle: Fragebogen.

(103)

Die kooperierenden Unionshersteller mussten in den Jahren 2006 bis 2008 Verluste hinnehmen; ihre finanzielle Situation besserte sich erst im Jahr 2009 wieder, als der Weltmarktpreis für den wichtigsten Rohstoff Zellstoff infolge des Wirtschaftsabschwungs deutlich sank. Im Jahr 2009 fiel der Zellstoffpreis um 19 % gegenüber dem Durchschnittspreis im Jahr 2008, was als anormal starker Rückgang betrachtet wurde, der direkt zur Besserung der finanziellen Lage der Hersteller im Untersuchungszeitraum beitrug.

(104)

Die Entwicklung des Cashflows, also der Möglichkeit der Hersteller, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren, spiegelt weitgehend die Entwicklung der Rentabilität wider. Das heißt, der Cashflow erhöhte sich im Untersuchungszeitraum aufgrund der fallenden Zellstoffpreise außergewöhnlich stark. Die Kapitalrendite sank bis 2008 entsprechend den negativen Gewinnergebnissen der kooperierenden Unionshersteller, entwickelte sich jedoch im Untersuchungszeitraum aufgrund der außergewöhnlichen Kostensenkungen infolge der sinkenden Zellstoffpreise positiv.

(105)

Daraus ergibt sich, dass die Fähigkeit der kooperierenden Unionshersteller zu Investitionen litt, als der Cashflow im Bezugszeitraum mit Ausnahme des Untersuchungszeitraums deutlich sank. Die Folge war, dass die Investitionen im Bezugszeitraum um 35 % zurückgingen und auf den Bau von Kombikraftwerken beschränkt waren, die es den Herstellern ermöglichten, die Auswirkungen der ständig steigenden Energiekosten abzumildern.

6.3.3.5   Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(106)

Charakteristisch für den Wirtschaftszweig ist ein allgemein hoher Verschuldungsgrad, der sich aus den hohen Investitionen in Anlagen ergibt. Infolge der über weite Strecken des Bezugszeitraums erlittenen Verluste sank auch die Fähigkeit der kooperierenden Unionshersteller, Kapital zu beschaffen und ihrer Tätigkeiten bei angemessenen Kosten zu finanzieren. Das war insbesondere im Jahr 2008 der Fall, als einer der kooperierenden Hersteller für eine Refinanzierung eine hohe Risikoprämie bezahlen musste und der kleinste kooperierende Hersteller im Jahr 2008 in die Insolvenz ging und von einem anderen Unionshersteller übernommen wurde.

6.4   Schlussfolgerung zur Schädigung

(107)

Die Untersuchung ergab, dass die meisten Schädigungsindikatoren wie das Produktionsvolumen (– 20 %), die Kapazitätsauslastung (– 10 %), das Volumen der Verkäufe an nicht verbundene Abnehmer auf dem Unionsmarkt (– 19 %) und der Marktanteil (– 5 Prozentpunkte) im Bezugszeitraum einen negativen Verlauf nahmen. Zudem entwickelten sich die Schädigungsindikatoren bezüglich der Geschäftsergebnisse der kooperierenden Unionshersteller, etwa die Kapitalrendite und die Rentabilität, im Jahr 2008 sehr schlecht. Der plötzliche Anstieg der Rentabilität im Untersuchungszeitraum war ausschließlich auf den vorübergehenden und außergewöhnlichen Rückgang der Zellstoffpreise im Untersuchungszeitraum zurückzuführen. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass die Rentabilität selbst im Untersuchungszeitraum sehr gering war und nichts an der Schlussfolgerung änderte, dass sich die kooperierenden Unionshersteller in einer sehr schwachen finanziellen Position befanden.

(108)

Die Untersuchung zeigte auch, dass das beschriebene Bild der Schädigung in erster Linie damit zu erklären ist, dass die kooperierenden Unionshersteller trotz ihrer Umstrukturierungsbemühungen und trotz der Erhöhung ihrer Produktivität nicht in der Lage waren, ihre GFP-Preise über das Kostendeckungsniveau hinaus anzuheben. Das ist in erster Linie auf die von den chinesischen Ausführern im Untersuchungszeitraum betriebene Preisunterbietung zurückzuführen, die auf einem Markt mit hoher Preistransparenz erhebliche Auswirkungen hat. Im Untersuchungszeitraum konnten die kooperierenden Unionshersteller ihre Produktionskosten durch eine Erhöhung der Produktivität und dank des Rückgangs der Zellstoffpreise, der sich im Wesentlichen in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums bemerkbar machte, senken. Da infolge der Bemühungen der Hersteller um eine Beseitigung der strukturellen Überkapazitäten durch Konsolidierung und Stilllegung von Produktionsanlagen ein besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Papiermarkt hergestellt wurde, konnten die GFP-Preise stabil gehalten werden. Allerdings waren die kooperierenden Unionshersteller nicht imstande, ihre Verkaufspreise auf ein Niveau zu heben, das ihnen jene Rentabilität ermöglicht hätte, die für das langfristige wirtschaftliche Überleben erforderlich ist.

(109)

Wie bereits in Randnummer 17 dargelegt wurde, behauptete eine interessierte Partei, dass GFP für Rotationsdruck in diese Untersuchung hätte einbezogen werden sollen. Dementsprechend argumentierte die Partei, dass die Nichtberücksichtigung dieser Ware bei der Schadensbestimmung und Trendanalyse das Schadensbild verzerrt hätten. Nach den Schlussfolgerungen unter den Randnummern 20 und 22, wonach es sich bei GFP für Rotationsdruck und GFP für Bogendruck um zwei unterschiedliche Waren handelt, musste diese Behauptung zurückgewiesen werden.

(110)

Eine Partei brachte vor, die Übernahme eines Unionsherstellers durch einen der kooperierenden Unionshersteller im Jahr 2008 sei ein Beleg dafür, dass sich dieser kooperierende Unionshersteller einer durchaus guten Gesundheit erfreue. Die Kommission merkt dazu zunächst an, dass zur Feststellung einer bedeutenden Schädigung nicht die spezifische Situation eines einzelnen Herstellers, sondern die Lage des EU-Wirtschaftszweigs herangezogen wird. Wie unter Randnummer 107 festgestellt, ist bei den meisten Schädigungsindikatoren eine negative Entwicklung zu beobachten, was ein Beleg für die Verschlechterung der Situation des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum ist. Zudem betrachtet die Kommission die erwähnte Übernahme als Teil der Umstrukturierungsbemühungen des EU-Wirtschaftszweigs im Bezugszeitraum. Abgesehen davon hatte die Übernahme, betrachtet man die makroökonomischen Indikatoren wie Produktionsmenge, Produktionskapazität, Verkaufsvolumen und Marktanteil, keine Auswirkungen, da die makroökonomischen Indikatoren für alle Unionshersteller, die nach Randnummer 77 den Wirtschaftszweig der Union bilden, bewertet werden. Ein Eigentümerwechsel sollte sich also nicht auf diese Faktoren auswirken.

(111)

Der dargelegte Sachverhalt lässt den vorläufigen Schluss zu, dass der Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung bedeutend geschädigt wurde.

7.   SCHADENSURSACHE

7.1   Vorbemerkungen

(112)

Nach Maßgabe des Artikels 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde untersucht, ob die bedeutende Schädigung des EU-Wirtschaftszweigs auf die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land zurückzuführen ist. Darüber hinaus untersuchte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den EU-Wirtschaftszweig geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass nicht eine durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung auf die gedumpten Einfuhren zurückgeführt wurde.

7.2   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(113)

Charakteristisch für den GFP-Markt der Union sind eine hochgradige Konzentration der Kaufkraft sowie Preistransparenz durch Preisnotierungen. Darüber hinaus ist GFP eine Massenware, bei der keine nennenswerten Preisunterschiede zwischen verschiedenen Anbietern möglich sind. Ein Großteil der Produkte wird über Händler verkauft, welche den EU-Wirtschaftszweig zwingen, seine Preise denen der billigen, gedumpten Einfuhren anzupassen. Daher wirken sich die Preise von eingeführtem CFP, von dem im Untersuchungszeitraum 35 % aus der VR China kam, im Allgemeinen erheblich auf das Preisniveau auf dem Unionsmarkt aus.

(114)

Die Untersuchung zeigte, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum rasant stiegen (+ 183 %). Die gedumpten Einfuhren aus der VR China verdoppelten sich von 2006 bis 2007, wobei die Preise 2007 um 2 % niedriger waren als im Jahr zuvor. Im Jahr 2008 blieben die Einfuhren aus China konstant, wohingegen die Durchschnittspreise wiederum um 1 % sanken. Im UZ stiegen das chinesische Einfuhrvolumen (+ 71 %) und der Marktanteil (+ 120 %) wieder dramatisch an, dabei unterboten die rückläufigen Preise (– 5 %) die Preise der kooperierenden Unionshersteller um 5,6 % unterboten, womit Preisdruck auf den Unionsmarkt ausgeübt wurde und die Unionshersteller daran gehindert wurden, ihre Preise auf ein rentables Niveau anzuheben.

(115)

Es wird daran erinnert, dass der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um etwa 14 % sank. Der Wirtschaftszweig der Union war daher mit einem deutlichen Rückgang seines Verkaufsvolumens (– 19 %) konfrontiert. Damit sanken die Verkäufe jedoch sehr viel deutlicher als die Nachfrage, was gleichbedeutend mit einem Rückgang des Marktanteils um 5 Prozentpunkte war. Gleichzeitig erhöhte sich der Marktanteil der chinesischen Ausführer um 3 Prozentpunkte. Dies zeigt, dass der Marktanteil des EU-Wirtschaftszweigs weitgehend von den gedumpten Einfuhren aus der VR China übernommen wurde.

(116)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der anhaltende Druck der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt dem EU-Wirtschaftszweig nicht die Möglichkeit gab, sein Verkaufspreise an die gestiegenen Rohstoffpreise anzupassen, insbesondere im Jahr 2008, als die Zellstoffpreise ihren Höchststand erreichten. Dies führte dazu, dass der Marktanteil und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sanken.

(117)

Daraus wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass der massive Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China beträchtliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Unionshersteller hatte.

7.3   Auswirkungen anderer Faktoren

7.3.1   Entwicklung des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt

(118)

Wie unter Randnummer 82 erwähnt, stieg der Verbrauch von GFP in der Union zunächst im Jahr 2007, um anschließend im Jahr 2008 und im UZ zu sinken. Im Bezugszeitraum verlor der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile. Einer der kooperierenden Ausführer in der VR China argumentierte, der Rückgang des Verkaufsvolumens und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union sei auf einen rückläufigen Verbrauch zurückzuführen, dessen Ursachen die Wirtschaftskrise und die Ausbreitung der elektronischen Medien seien.

(119)

Obwohl nicht außer Acht gelassen werden darf, dass sich der Rückgang des Verbrauchs in der Union, welche Gründe er auch immer gehabt hat, zwischen 2007 und dem Untersuchungszeitraum negativ auf die Verkäufe und die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt hat, sollte darauf hingewiesen werden, dass es den chinesischen Ausführern im selben Zeitraum und insbesondere zwischen 2008 und 2009 gelang, ihre Verkäufe und ihren Marktanteil dank des Preisdrucks, den sie mit gedumpten Einfuhren auf den Markt ausübten, zu erhöhen. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Erklärung für die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht im Verbrauchsrückgang, sondern in erster Linie in der massiven Zunahme der gedumpten Einfuhren aus der VR China und in der von den chinesischen Ausführern praktizierten Preisunterbietung zu suchen ist. Der Nachfragerückgang trug zwar zur Schädigung bei, änderte jedoch nichts am ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung der europäischen Hersteller.

7.3.2   Rohstoffpreise

(120)

Die durchschnittlichen Produktionskosten der kooperierenden Unionshersteller stiegen von 2006 bis 2008 geringfügig um 2 %, um anschließend im Untersuchungszeitraum um 5 % zu sinken. Die Untersuchung zeigte, dass die Kosten der kooperierenden EU-Hersteller für die Herstellung von GFP im Allgemeinen einem ähnlichen Trend folgten wie die Entwicklung der Zellstoffpreise. Der Durchschnittspreis von Zellstoff, einem der wichtigsten Rohstoffe für die Papierherstellung, stieg von 2006 bis 2008 um 8 %, um vom Jahresende 2008 bis zum letzten Monat des Untersuchungszeitraums deutlich zu fallen. Im Jahr 2009 kostete Zellstoff im Durchschnitt 19 % weniger als ein Jahr zuvor.

(121)

Wenn auf einem Markt kein schädigendes Dumping stattfindet, darf davon ausgegangen werden, dass die Preise regelmäßig an die Entwicklung der verschiedenen Bestandteile der Produktionskosten angepasst werden. Bis 2008 war dies jedoch nicht der Fall. Die Unionshersteller waren vielmehr gezwungen, ihre Verkaufspreise trotz des Anstiegs der Zellstoffpreise im Jahr 2008 niedrig zu halten, um sich gegen die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China zu behaupten, was einen deutlichen Rückgang der Rentabilität während dieses Zeitraums nach sich zog. Im Untersuchungszeitraum besserte sich die Lage infolge des anormalen Rückgangs der Zellstoffpreise — gleichzeitig gelang es, die GFP-Preise stabil zu halten. Doch selbst in dieser außergewöhnlichen Situation konnten sich die kooperierenden Unionshersteller aufgrund der weiterhin sehr geringen Gewinne nicht von den Auswirkungen der fortgesetzten Dumpingpraktiken erholen. Trotz der sinkenden Rohstoffpreise konnten die Verkaufspreise nämlich weiterhin nicht auf ein Niveau erhöht werden, das es den Herstellern ermöglicht hätte, die für ihre kapitalintensive Tätigkeit erforderlichen soliden Gewinne zu erzielen.

(122)

Daher gelangt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China, welche die Preise der kooperierenden Unionshersteller unterboten, das Preisniveau auf dem Unionsmarkt niedrig hielten und die kooperierenden Hersteller daran hinderten, ihre Verkaufspreise ausreichend zu erhöhen, um ihre Kosten decken oder eine angemessene Rentabilität erzielen zu können. In Anbetracht der Tatsache, dass die Rohstoffpreise im Untersuchungszeitraum deutlich sanken, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sie keinen Einfluss auf die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum haben konnten.

7.3.3   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(123)

Neben den gedumpten Einfuhren wurde die Ausfuhrleistung als weiterer bekannter Faktor untersucht, der den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit hätte geschädigt haben könnten; damit sollte ausgeschlossen werden, dass eine möglicherweise durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Die Analyse zeigte, dass die Ausfuhrverkäufe der kooperierenden Unionshersteller an unabhängige Abnehmer während des Bezugszeitraums einen beträchtlichen Teil ihrer Verkäufe ausmachten (etwa 27 %). Obwohl die Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum ebenfalls um 9 % zurückgingen, fiel die Einbuße geringer aus als bei den Verkäufen auf dem Unionsmarkt (– 19 %). Daraus zog die Kommission den Schluss, dass der Rückgang der Ausfuhren das Ausmaß des Schadens, den die kooperierenden Unionshersteller erlitten, nicht erklären konnte. Da die Ausfuhren wesentlich dazu beitragen, die Kapazitätsauslastung hoch zu halten, um die hohen Fixkosten aufgrund von Investitionen in Maschinen zu decken, wirkten sie sich nach Ansicht der Kommission trotz des Rückgangs der Ausfuhrleistung insgesamt vorteilhaft aus. Selbst wenn die rückläufigen Ausfuhraktivitäten möglicherweise zur globalen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, glichen die Ausfuhren auf der anderen Seite teilweise die Verluste auf dem Unionsmarkt aus und heben den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und dem vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schaden somit nicht auf.

(124)

Eine Partei brachte vor, die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union seien aufgrund der Stärke des Euro gegenüber dem US-Dollar erheblich gesunken, und der durch diesen Faktor verursachte Schaden dürfe nicht den Einfuhren aus der VR China zugeschrieben werden. Aber wie zuvor festgestellt, ist der Rückgang der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union unabhängig von seinen Ursachen nicht der Hauptgrund für den Schaden, den die europäischen Hersteller erlitten haben, und hebt den unter Randnummer 117 beschriebenen ursächlichen Zusammenhang folglich nicht auf.

7.3.4   Einfuhren aus anderen Drittländern

(125)

Die Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich von 2006 bis zum Untersuchungszeitraum folgendermaßen:

Tabelle 9

Einfuhren aus Drittländern

 

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Schweiz

Einfuhren (Tonnen)

194 748

191 636

226 736

172 233

Index

100

98

116

88

Marktanteil

3,7 %

3,5 %

4,2 %

3,8 %

Index

100

95

115

103

Preis (EUR/Tonne)

787

782

758

793

Index

100

99

97

105

Indonesien

Einfuhren (Tonnen)

19 834

30 714

27 178

49 877

Index

100

155

137

251

Marktanteil

0,4 %

0,6 %

0,5 %

1,1 %

Index

100

149

135

292

Preis (EUR/Tonne)

855

818

845

681

Index

100

96

99

80

Südkorea

Einfuhren (Tonnen)

45 154

65 251

46 498

46 068

Index

100

145

103

102

Marktanteil

0,9 %

1,2 %

0,9 %

1,0 %

Index

100

139

102

118

Preis (EUR/Tonne)

562

669

664

618

Index

100

119

118

110

Alle übrigen Länder

Einfuhren (Tonnen)

58 623

70 984

62 844

100 711

Index

100

121

107

172

Marktanteil

1,1 %

1,3 %

1,2 %

2,2 %

Index

100

117

106

199

Preis (EUR/Tonne)

962

860

914

824

Index

100

89

95

86

Quelle: Eurostat.

(126)

Die wichtigsten anderen Drittländer, die GFP in die Union ausführen, sind die Schweiz, Indonesien und Südkorea. Die Entwicklung der Einfuhrmengen zeigt, dass die Einfuhren aus der VR China deutlicher stiegen als jene aus allen anderen Drittländern. Die Einfuhren aus der Schweiz wurden durchweg zu deutlich höheren Preisen verkauft als die aus der VR China eingeführte Ware. Der Marktanteil der schweizerischen Erzeugnisse blieb relativ stabil — eine Ausnahme bildete das Jahr 2008, als die Preise vorübergehend um mehr als 4 % stiegen, bevor sie im Untersuchungszeitraum wieder beinahe auf das Niveau von 2006 sanken. Beim aus der Schweiz eingeführten GFP handelte es sich im Wesentlichen um die Produktion eines Unternehmens, das einem der kooperierenden Unionshersteller gehörte, und die höheren Einheitspreise könnten auf einen unterschiedlichen Produktmix und unterschiedlichen Verkaufsstrukturen zurückzuführen sein. Auch die Einfuhren aus Indonesien wurde auf dem Unionsmarkt zu höheren Preisen verkauft als die chinesische Ware; lediglich im Untersuchungszeitraum fielen die Preise, was vor allem auf den Rückgang der Zellstoffpreise zurückzuführen sein dürfte. Der daraus resultierende Anstieg der Einfuhren, die gemessen am Volumen im Untersuchungszeitraum dennoch gering blieben, ergab einen Marktanteil, der ebenfalls auf niedrigem Niveau blieb. Die Einfuhren aus Südkorea kamen während des gesamten Bezugszeitraums in geringen Mengen in die Union, und der Marktanteil der südkoreanischen Hersteller blieb unverändert. Obwohl die Preise der Einfuhren aus Korea mit jenen der Einfuhren aus der VR China vergleichbar waren, war bei den koreanischen Einfuhren nicht wie im Fall der chinesischen Einfuhren über den gesamten Bezugszeitraum hinweg ein stetiger Preisrückgang zu beobachten. Die Einfuhren aus allen übrigen Ländern waren deutlich teurer als jene aus der VR China, und die Einfuhrmengen waren gering.

(127)

In Anbetracht dessen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus diesen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

7.3.5   Strukturelle Überkapazität

(128)

Ein kooperierender Ausführer in der VR China erklärte, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf dessen Überkapazitäten zurückzuführen. Die Verringerung der Kapazitäten und die Konsolidierungsbestrebungen im Wirtschaftszweig der Union seien daher nicht auf die Einfuhren aus der VR China zurückzuführen, sondern müssten als Maßnahme zur Verringerung der Überkapazitäten gewertet werden. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum und insbesondere im Jahr 2008 trotz der Umstrukturierungen Verluste hinnehmen musste, da er, wie in den Randnummern 113 bis 117 erläutert, weiterhin nicht imstande war, die Preise über die Kosten hinaus anzuheben. In diese Lage war der Wirtschaftszweig der Union in erster Linie aufgrund des Preisdrucks geraten, der von den gedumpten Einfuhren ausgeübt wurde, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Dieses Argument musste daher zurückgewiesen werden.

7.4   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(129)

Die Analyse hat gezeigt, dass es im Bezugszeitraum zu einem deutlichen Anstieg des Volumens und des Marktanteils der Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in der VR China kam. Zudem wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren, die unter den Preisen lagen, die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt für ähnliche Warentypen berechnet wurden, gedumpt waren.

(130)

Diese Steigerung der Menge und des Marktanteils der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China fiel zusammen mit einem globalen Rückgang der Gesamtnachfrage in der Union in den Jahren 2006 und 2007 sowie im UZ, desgleichen mit dem Rückgang des Marktanteils der Unionshersteller im selben Zeitraum. Wie unter Randnummer 107 erläutert, war zur selben Zeit eine negative Entwicklung der wichtigsten Indikatoren für die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Wirtschaftszweigs der Union zu beobachten.

(131)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass diese Faktoren nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sprechen.

(132)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung bedeutend geschädigt haben.

8.   UNIONSINTERESSE

8.1   Vorbemerkung

(133)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping mit Blick auf das Unionsinteresse zwingende Gründe gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sprechen. Deshalb wurden nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise die wahrscheinlichen Auswirkungen der möglichen Maßnahmen auf die Hersteller, Einführer, Händler, Vertriebsunternehmen und Verwender der betroffenen Ware in der Union sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen eines Verzichts auf Maßnahmen untersucht.

8.2   Wirtschaftszweig der Union

(134)

Als Wirtschaftszweig der Union gelten 14 bekannte Hersteller, auf die nach Angabe von CEPIFINE schätzungsweise 98 % der GFP-Produktion in der Union entfallen. Die Hersteller sind in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union angesiedelt und beschäftigen über 11 000 Arbeitskräfte direkt in der Herstellung der betroffenen Ware.

(135)

Zwei der bekannten Hersteller lehnten die Einleitung des Verfahrens ab, stellten keine weiteren Informationen zur Verfügung und arbeiteten bei der Untersuchung nicht mit. Doch anhand der verfügbaren Informationen, insbesondere aufgrund der von CEPIFINE bereitgestellten Daten, die eine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zeigten, besteht Grund zu der Annahme, dass sich die gedumpten Einfuhren auch auf diese beiden Unternehmen nachteilig auswirkten. Ihre mangelnde Bereitschaft zur Kooperation wurde daher nicht als Hinweis darauf gedeutet, dass sich ihre Situation von jener der übrigen Unionshersteller unterschied.

(136)

Der Wirtschaftszweig der Union hat durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung erlitten. Es wird daran erinnert, dass die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Insbesondere die Schadensindikatoren, die Aufschluss über die Finanz- und Ertragslage der kooperierenden Unionshersteller geben, darunter Rentabilität und Kapitalrendite, entwickelten sich trotz einer leichten Besserung im Untersuchungszeitraum deutlich negativ. Werden keine Maßnahmen ergriffen, so dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern.

(137)

Es ist zu erwarten, dass durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für GFP so gestalten kann, dass sie die Kosten der verschiedenen Komponenten widerspiegeln. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen wird, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf ihr wirtschaftliche Lage und ihre Rentabilität haben wird.

(138)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFP aus der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

8.3   Einführer und Händler

(139)

Es wurden Fragebogen an 14 im Antrag genannte bekannte unabhängige Einführer und Händler in der Union versandt. Im Verlauf der Untersuchung meldeten sich mehrere andere Händler (im Wirtschaftszweig auch „merchants“ genannt). Schließlich kooperierten 19 Unternehmen bei der Untersuchung, obwohl einige dieser Unternehmen nicht alle Informationen zur Verfügung stellten. Wie sich herausstellte, waren die Einführer auch als Händler auf dem Markt tätig, weshalb all diese Parteien nachstehend als „Händler“ bezeichnet werden.

(140)

Die Untersuchung zeigte, dass alle Händler GFP aus mehreren Quellen beschafften, vor allem von Unionsherstellern. Fünf Händler kauften nie oder nur gelegentlich aus der VR China eingeführtes GFP. Auf die sieben Unternehmen, die Informationen über die Mengen ihrer Käufe der betroffenen Ware bereitstellten, entfielen insgesamt 47 % der Einfuhren aus der VR China. Die Einfuhren einschließlich jener aus der VR China stellten nur einen beschränkten Anteil ihres Gesamtgeschäfts dar, weshalb kaum nachteilige Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Händler zu erwarten sind. Alle Händler erklärten, die Ware aus der Union und aus der VR China sei im Allgemeinen von ähnlicher Qualität und austauschbar. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es zahlreiche weitere Einfuhrquellen gibt, weshalb die Händler zumindest langfristig auf andere Quellen zurückgreifen könnten.

(141)

Zwei einführende Händler bezogen ihr GFP überwiegend von chinesischen Herstellern. Beide Unternehmen erklärten, es würde ihnen schwerfallen, die Ware bei Unionsherstellern zu beschaffen, da es traditionelle Verkaufskanäle gebe, weil die Hersteller Mindestbestellmengen verlangten und Vertriebsvereinbarungen respektiert werden müssten. Dies hat allerdings keinen direkten Einfluss auf die Verfügbarkeit von GFP bei den Unionsherstellern, da diese über ausreichende freie Kapazitäten verfügen. Das Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(142)

Was die Möglichkeit anbelangt, potenzielle Kostenerhöhungen an ihre Kunden weiterzugeben, so verwiesen alle kooperierenden Händler auf die ausgeprägte Preistransparenz auf dem Unionsmarkt und erklärten, sie könnten ihre Verkaufspreise für die Endabnehmer nur erhöhen, wenn die Preise in der Union allgemein steigen würden. Aufgrund dessen und in Anbetracht der Tatsache, dass Antidumpingzölle unter anderem dazu dienen, die Preise in der Union auf ein kostendeckendes Niveau zu heben, wird davon ausgegangen, dass die Einführer in der Lage wären, Antidumpingzoll-bedingte Preiserhöhungen zumindest teilweise an die Kunden weiterzugeben. Es sei auch an die Feststellung erinnert, dass die Einfuhren aus der VR China nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Geschäfts der Händler darstellen, weshalb die Wirkung des Antidumpingzolls im Allgemeinen zu vernachlässigen wäre. Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass die Einführer mit dem Weiterverkauf von GFP aus der VR China eine höhere Rentabilität erzielen, weshalb sie auch in der Lage wären, über geringere Gewinne den Kostenanstieg teilweise auszugleichen.

(143)

Die Einführung vorläufiger Maßnahmen dürfte sich daher auf die Einführer und Händler insgesamt nicht nennenswert auswirken.

8.4   Verwender

(144)

Es wurden Fragebogen an acht im Antrag genannte bekannte Verwender in der Union verschickt. Im Verlauf der Untersuchung meldeten sich mehrere andere Verwender. Insgesamt beantworteten 17 Unternehmen die Fragebogen vollständig oder teilweise. Diese Unternehmen sind über die Union verteilt und repräsentieren den Druck- und Verlagssektor. Da die Marktbedingungen und Kostenstrukturen bei Druckereien und Verlagen unterschiedlich sind, wurden die Auswirkungen der Maßnahmen auf diese Sektoren getrennt untersucht.

8.4.1   Drucker

(145)

Insgesamt stellten neun Drucker, bei denen es sich überwiegend um kleine und mittelständische Unternehmen handelte, grundlegende Informationen zur Verfügung. Anhand dieser Informationen wurde festgestellt, dass der Anteil des GFP an den Gesamtproduktionskosten für Druckmaterial im Allgemeinen mit durchschnittlich etwa 40 % relativ hoch war. Die meisten kooperierenden Drucker hatten erst vor kurzem begonnen, chinesisches Papier zu verwenden, einige erst nach dem Untersuchungszeitraum. Diese Unternehmen bestätigten, dass das in der Union hergestellte GFP und die Ware aus der VR China von ähnlicher Qualität seien und dass der Preiswettbewerb zwischen den Händlern intensiv sei.

(146)

Alle Drucker erklärten, dass ein Preisanstieg beträchtliche negative Auswirkungen auf ihre Rentabilität haben würde. Es wurde darauf verwiesen, dass die Druckindustrie aufgrund struktureller Überkapazitäten bereits unter Druck sei, und jede Preiserhöhung für GFP würde den Druck auf diese Hersteller weiter erhöhen. Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass ein Antidumpingzoll nur geringfügige direkte Auswirkungen hätte, da die Drucker nur geringe Mengen GFP aus der VR China verwenden (der Großteil ihres Papiers stammt weiterhin von Unionsherstellern). Was einen allgemeinen Preisanstieg auf dem Unionsmarkt anbelangt, so ist die Kommission der Ansicht, dass dieser keine Auswirkung haben würde, da sich diese Preiserhöhung auf alle wirtschaftlichen Akteure auswirken würde.

(147)

Einige Drucker brachten vor, dass Antidumpingzölle zu Lieferengpässen auf dem Markt und verlängerten Lieferzeiten führen würden. Die Untersuchung hat jedoch gezeigt, dass die Unionshersteller und die Zwischenhändler in der Lage sind, den Markt mit der benötigten Ware zu versorgen. Aufgrund der Erkenntnisse und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass keine Belege für diese Behauptung vorgelegt wurden, wurde das Argument zurückgewiesen.

8.4.2   Verlage

(148)

Von den Unternehmen des Verlagssektors gingen sechs Fragebogen ein. Nur eines dieser Unternehmen hatte im Untersuchungszeitraum eine geringe Menge GFP aus der VR China gekauft. Vier der Unternehmen machten Angaben zu den verwendeten Mengen an GFP.

(149)

Insgesamt wurde festgestellt, dass diese Unternehmen durchschnittlich weniger als 16 % ihres Gesamtumsatzes mit Produkten erzielten, für die GFP verwendet wird, und dass der Gewinn in dieser Branche durchschnittlich bei rund 12 % lag. Die sechs Unternehmen bezogen GFP außerdem überwiegend von Unionsherstellern, und nur eines der Unternehmen verwendete aus der VR China eingeführtes GFP. Ein anderes Unternehmen begann erst nach dem Untersuchungszeitraum chinesische Ware zu kaufen. Daher und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass in diesem Sektor nur geringe Mengen von GFP chinesischer Herkunft verwendet werden, wird sich die Verhängung vorläufiger Maßnahmen gegen Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich kaum auf den Verlagssektor insgesamt auswirken. Außerdem zeigte sich, dass diese Unternehmen rentabel waren und sie Preiserhöhungen leichter an den Endabnehmer weitergeben könnten, da sie auf den Kunden zugeschnittenes und vom Kunden ausgewähltes Papier verwenden. Schließlich haben Verlage aufgrund von Größenvorteilen eine größere Kaufkraft.

(150)

Drei Verlagsverbände reichten schriftliche Stellungnahmen ein. Zwei sprachen sich gegen die Verhängung von Dumpingzöllen aus, da sie der Ansicht waren, Preiserhöhungen würden in den nachgelagerten Wirtschaftszweigen die Kosten erhöhen, womit die Wettbewerbsfähigkeit leiden und Arbeitsplätze verloren gehen würden. Sie erklärten, es bestehe eine ausgeprägte Kreuzpreiselastizität zwischen Druckwaren und elektronischen Medienprodukten, was bedeute, dass jede Preiserhöhung eine Schrumpfung dieses Segments nach sich ziehen würde. Die Kommission stellte bei ihrer Untersuchung fest, dass die Wachstumserwartungen für verschiedene Segmente von Papierprodukten unterschiedlich sind und dass das Segment, in dem hochwertiges Papier, also GFP zum Einsatz kommt, weiterhin wächst. Die Behauptung, die Verluste würden an den nachgelagerten Markt weitergereicht, ist zu wenig konkret und wurde nicht durch stichhaltige Informationen oder Beweise belegt. Außerdem förderte die Untersuchung keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verlage zutage, die Papier in erster Linie aus anderen Quellen als aus der VR China bezogen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(151)

Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Auswirkungen auf die Verwender in den zwei verschiedenen Sektoren insgesamt begrenzt bleiben dürften, selbst wenn einige Verwender durch die Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China beeinträchtigt werden dürften. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde daher vorläufig der Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von GFP mit Ursprung in der VR China höchstwahrscheinlich keine bedeutenden negativen Auswirkungen für die Verwender der betroffenen Ware haben werden.

8.5   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(152)

Aus dem dargestellten Sachverhalt wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die vorhandenen Informationen bezüglich des Unionsinteresses insgesamt keine zwingenden Gründe erkennen lassen, die gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFP mit Ursprung in der VR China sprechen.

9.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

9.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(153)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung der Unionshersteller durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(154)

Zur Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen sowie der Zollsatz herangezogen, der zur Beseitigung der Schädigung der Unionshersteller erforderlich ist.

(155)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen die Unionshersteller in die Lage versetzen sollten, ihre Produktionskosten zu decken und einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d.h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union üblicherweise erzielt werden könnte. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Antragstellers wird vorläufig davon ausgegangen, dass 8 % eine angemessene Mindestgewinnspanne darstellen, welche die Unionshersteller ohne schädigendes Dumping voraussichtlich hätten erzielen können.

(156)

Auf dieser Grundlage wurde für die Unionshersteller ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch Addition der Produktionskosten und der genannten Gewinnspanne von 8 % ermittelt.

(157)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der ausführenden Hersteller in der VR China mit dem nicht schädigenden Preis der entsprechenden von den Unionsherstellern im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen bestimmt. Die bei diesem Vergleich zutage tretenden Unterschiede wurden sodann als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts der verglichenen Typen ausgedrückt.

9.2   Vorläufige Maßnahmen

(158)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China entsprechend der Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche Spanne niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schadensspannen festgesetzt werden.

(159)

Die Schadensbeseitigungsspannen, die Dumpingspannen und der vorgeschlagene vorläufige Antidumpingzoll auf aus der VR China eingeführte Ware, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, sehen folgendermaßen aus:

Ausführender Hersteller

Dumpingspanne

Schadens-spanne

Vorläufiger Antidumpingzoll

Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang, Provinz Jiangsu, VR China

43,9 %

19,7 %

19,7 %

Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou, Provinz Jiangsu, VR China

43,9 %

19,7 %

19,7 %

Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

63 %

39,1 %

39,1 %

Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

63 %

39,1 %

39,1 %

Alle übrigen Unternehmen

63 %

39,1 %

39,1 %

(160)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung im betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(161)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (beispielsweise infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (5) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe in Zusammenhang mit z.B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(162)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(163)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und in Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf gestrichenes Feinpapier mit Ursprung in der VR China, genauer gesagt Papiere oder Pappen, ein oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 20, ex 4810 13 80, ex 4810 14 20, ex 4810 14 80, ex 4810 19 10, ex 4810 19 90, ex 4810 22 10, ex 4810 22 90, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10, ex 4810 99 30 sowie ex 4810 99 90 (TARIC-Codes 4810132020, 4810138020, 4810142020, 4810148020, 4810191020, 4810199020, 4810221020, 4810229020, 4810293020, 4810298020, 4810991020, 4810993020 und 4810999020) eingereiht wird.

Nicht betroffen vom vorläufigen Antidumpingzoll ist Rollenware für Rotationsdruckmaschinen. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt. Multiplexpapier und Multiplexpappe sind ebenfalls nicht vom vorläufigen Antidumpingzoll betroffen.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz

TARIC-Zusatzcode

Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China; Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou City, Provinz Jiangsu, VR China

19,7 %

B001

Alle übrigen Unternehmen

39,1 %

B999

(3)   Voraussetzung für die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist die Erbringung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 41 vom 18.2.2010, S. 6.

(3)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(5)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro Nerv 105, 1049 Brüssel, BELGIEN.


17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 1043/2010 DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den Gebieten VIII und IX (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (2) sind die Quoten für die Jahre 2009 und 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt sind insbesondere die Aufbewahrung an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt wurden, verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

45/DSS

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

GFB/89-

Art

Gabeldorsch (Phycis blennoides)

Gebiet

VIII und IX (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Zeitpunkt

30.9.2010


17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 1044/2010 DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (2) sind die Quoten für die Jahre 2009 und 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere die Aufbewahrung an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

32/T&Q

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

ALF/3X14-

Art

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

Gebiet

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

Zeitpunkt

11.8.2010


17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 1045/2010 DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

über ein Fangverbot für Hering in den Gebieten Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2010) (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere die Aufbewahrung an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

44/T&Q

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

HER/5B6ANB

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

30.9.2010


17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/35


VERORDNUNG (EU) Nr. 1046/2010 DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2010) (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere die Aufbewahrung an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

42/T&Q

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

ANF/8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

6.10.2010


17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/37


VERORDNUNG (EU) Nr. 1047/2010 DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

über ein Fangverbot für Blauleng in den Gebieten II, IV und V (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (2) sind die Quoten für die Jahre 2009 und 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt sind insbesondere die Aufbewahrung an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt wurden, verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

40/DSS

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

BLI/245-

Art

Blauleng (Molva dypterygia)

Gebiet

II, IV und V (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Zeitpunkt

28.9.2010


17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/39


VERORDNUNG (EU) Nr. 1048/2010 DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

über ein Fangverbot für Leng im Gebiet IIIa sowie in den Gebieten IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere die Aufbewahrung an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

34/T&Q

Mitgliedstaat

Dänemark

Bestand

LIN/03.

Art

Leng (Molva molva)

Gebiet

IIIa; EU-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

Zeitpunkt

21.8.2010


17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/41


VERORDNUNG (EU) Nr. 1049/2010 DER KOMMISSION

vom 16. November 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

48,9

MA

70,7

MK

61,0

ZZ

60,2

0707 00 05

AL

68,6

EG

161,4

JO

174,9

MK

59,4

TR

128,1

ZZ

118,5

0709 90 70

MA

79,5

TR

148,9

ZZ

114,2

0805 20 10

MA

64,7

ZA

145,6

ZZ

105,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

49,7

TN

78,6

TR

57,8

UY

56,9

ZZ

60,8

0805 50 10

AR

52,5

TR

74,7

UY

57,1

ZZ

61,4

0806 10 10

BR

230,8

TR

141,6

US

276,9

ZA

79,2

ZZ

182,1

0808 10 80

AR

75,7

CL

84,2

MK

27,2

NZ

94,2

US

96,5

ZA

97,6

ZZ

79,2

0808 20 50

CN

75,1

ZZ

75,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/43


VERORDNUNG (EU) Nr. 1050/2010 DER KOMMISSION

vom 16. November 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1039/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 298 vom 15.11.2010, S. 49.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 17. November 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

55,54

0,00

1701 11 90 (1)

55,54

0,00

1701 12 10 (1)

55,54

0,00

1701 12 90 (1)

55,54

0,00

1701 91 00 (2)

49,79

2,53

1701 99 10 (2)

49,79

0,00

1701 99 90 (2)

49,79

0,00

1702 90 95 (3)

0,50

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/45


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der lettischen Rinderdatenbank

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7782)

(Nur der lettische Text ist verbindlich)

(2010/692/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (nachstehend „die Verordnung“) können Mitgliedstaaten, die über eine elektronische Datenbank verfügen, die nach Auffassung der Kommission voll betriebsfähig ist, vorsehen, dass ein Pass nur für Tiere ausgestellt wird, die für den Handel innerhalb der EU bestimmt sind, und dass der Pass die Tiere ausschließlich bei der Verbringung vom Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begleitet.

(2)

Lettland hat der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank vorgelegt, die Bestandteil des lettischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung ist. Die lettischen Behörden haben der Kommission auch die geeigneten Informationen über die Vereinbarkeit der Datenbank mit Artikel 5 der Verordnung übermittelt.

(3)

Die Kommission prüfte die von den lettischen Behörden übermittelten Informationen und entschied nach einer Inspektion, dass der Antrag den Tatsachen entspricht, vorbehaltlich einiger Anpassungen, die von den lettischen Behörden bis zum 30. September 2010 vorgenommen werden sollten.

(4)

Noch vor dem 1. Oktober 2010 bestätigten die lettischen Behörden, dass entsprechende Maßnahmen ergriffen worden waren, um dafür zu sorgen, dass die in der Verordnung festgelegten Fristen für die Meldung von Ereignissen respektiert werden, dass Tiere, deren Spur nach einem Abgang verloren ging, aufgespürt und erfasst werden, und dass Begleitpässe aus anderen Mitgliedstaaten beim Zugang bei der zuständigen Behörde abgegeben werden.

(5)

Es ist daher angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der lettischen Rinderdatenbank ab dem 1. Oktober 2010 anzuerkennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die lettische Datenbank für Rinder wird ab dem 1. Oktober 2010 als voll betriebsfähig anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.


Berichtigungen

17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/46


Berichtigung des Beschlusses des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Namen der Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 287 vom 4. November 2010 )

Im Titel des Beschlusses in der Inhaltsübersicht und auf Seite 1:

anstatt:

„Beschluss des Rates vom 14. Mai 2010“

muss es heißen:

„Beschluss des Rates vom 14. Juni 2010“.

In der Schlussformel auf Seite 2:

anstatt:

„Geschehen zu Luxemburg am 14. Mai 2010.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2010.“


17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/46


Berichtigung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften

( Amtsblatt der Europäischen Union L 189 vom 22. Juli 2010 )

Seite 4, Artikel 1 Ziffer 12, in die Richtlinie 2006/112/EG einzufügender Artikel 219a Absatz 2 Buchstabe a:

anstatt:

„2.

Abweichend von Nummer 1 unterliegt die Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus die Lieferung oder die Dienstleistung ausgeführt wird, oder — in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung — des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn

a)

der Lieferer oder Dienstleistungserbringer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Lieferung oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als ausgeführt gilt, oder seine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 192a nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist. (…)“

muss es heißen:

„2.

Abweichend von Nummer 1 unterliegt die Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus die Lieferung oder die Dienstleistung ausgeführt wird, oder — in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung — des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn

a)

der Lieferer oder Dienstleistungserbringer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Lieferung oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als ausgeführt gilt, oder seine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 192a nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist, und wenn die Mehrwertsteuer vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger geschuldet wird. (…)“.


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