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Document L:2010:117:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 117, 11. Mai 2010


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ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.117.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 117

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
11. Mai 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Malaysia versandten Einfuhren

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 401/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 402/2010 der Kommission vom 10. Mai 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Pintadeau de la Drôme (g.g.A.)]

60

 

*

Verordnung (EU) Nr. 403/2010 der Kommission vom 10. Mai 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Tarta de Santiago (g.g.A.)]

62

 

*

Verordnung (EU) Nr. 404/2010 der Kommission vom 10. Mai 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China

64

 

 

Verordnung (EU) Nr. 405/2010 der Kommission vom 10. Mai 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

83

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/266/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 30. April 2010 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen Chinas und zur Anpassung bestimmter Bezeichnungen von Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2635)  ( 1 )

85

 

 

2010/267/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790–862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2923)  ( 1 )

95

 

 

2010/268/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2010/3)

102

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 400/2010 DES RATES

vom 26. April 2010

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Malaysia versandten Einfuhren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Geltende Maßnahmen und vorausgegangene Untersuchungen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 60,4 % auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl („SWR“) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (VR China oder China) ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „ursprüngliche Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“.

(2)

Nachdem gemäß Artikel 13 der Grundverordnung festgestellt worden war, dass die ursprünglichen Maßnahmen durch den Versand von SWR mit Ursprung in der VR China über Marokko umgangen wurden, wurden 2004 die Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 des Rates (3) auf die Einfuhren der gleichen über Marokko versandten Einfuhren ausgeweitet. In ähnlicher Weise wurden, nachdem nach einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung festgestellt worden war, dass die ursprünglichen gegen Einfuhren aus der Ukraine gerichteten Maßnahmen über die Republik Moldau umgangen wurden, diese Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 760/2004 (4) auf über die Republik Moldau versandte Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl ausgeweitet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 (5) führte der Rat nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahme („Auslaufüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von SWR mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China in Höhe der ursprünglichen Maßnahmen ein. Der auf diese Weise eingeführte Zoll gilt nach wie vor und wird nachstehend als „die geltenden Maßnahmen“ bezeichnet.

1.2   Antrag

(4)

Am 29. Juni 2009 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber SWR-Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China. Der Antrag wurde vom Verbindungsausschuss der „European Union Wire Rope Industries“ (EWRIS) im Namen der Hersteller von Kabeln und Seilen aus Stahl in der Union („Antragsteller“) gestellt.

(5)

Dem Antrag zufolge veränderte sich nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen das Handelsgefüge bei den Ausfuhren aus der VR China sowie aus der Republik Korea und aus Malaysia in die Union, was nur mit der Einführung der geltenden Maßnahmen hinreichend begründet oder wirtschaftlich gerechtfertigt werden kann. Die Veränderung des Handelsgefüges sei auf den Versand von SWR mit Ursprung in der VR China über die Republik Korea und über Malaysia zurückzuführen.

(6)

Ferner werde die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch auf den Preis unterlaufen. Außerdem lägen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren aus der Republik Korea und aus Malaysia weit unter dem nicht schädigenden Preis lägen, der in der Ausgangsuntersuchung ermittelt worden sei.

(7)

Schließlich machte der Antragsteller geltend, dass die Preise der aus der Republik Korea und aus Malaysia versandten SWR im Verhältnis zu dem in der Ausgangsuntersuchung für die gleichartige Ware ermittelten Normalwert gedumpt seien.

1.3   Einleitung

(8)

Die Kommission kam nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und leitete folglich mit der Verordnung (EG) Nr. 734/2009 (6) („Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung ein. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission die Zollbehörden mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig an, die aus der Republik Korea und aus Malaysia versandten Einfuhren von SWR zollamtlich zu erfassen.

1.4   Untersuchung

(9)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, der Republik Korea und Malaysias, die Hersteller/Ausführer und die Händler in diesen Ländern, sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den antragstellenden Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. An die Hersteller/Ausführer in der VR China, der Republik Korea und in Malaysia, die der Kommission augrund des Antrags oder durch die Vertretungen der Republik Korea und Malaysias bei der Europäischen Union bekannt waren oder sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten, wurden Fragebogen versandt. Fragebogen gingen auch an die im Antrag genannten Händler in der Republik Korea und in Malaysia und Einführer in der Union. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Es meldeten sich fünfzehn Hersteller/Ausführer und zwei Händler aus der Republik Korea, zwei Hersteller/Ausführer aus Malaysia, fünf Hersteller/Ausführer aus China, zwei verbundene und zehn unabhängige Einführer aus der Union sowie der europäische Verband der Einführer von Drahtseilen (European Wire Rope Importers Association). Mehrere andere Unternehmen gaben an, nicht an der Herstellung oder Ausfuhr der untersuchten Ware beteiligt zu sein.

(11)

Die folgenden Unternehmen beantworteten den Fragebogen, woraufhin in ihren Betrieben Kontrollbesuche durchgeführt wurden:

 

Hersteller/Ausführer in der Republik Korea:

Bosung Wire Rope Co, Ltd, Kimhae-Si,

Chung Woo Rope Co., Ltd, Busan,

CS Co., Ltd, Yangsan-City,

Cosmo Wire Ltd, Ulsan,

Dae Heung Industrial Co., Ltd, Haman — Gun,

DSR Wire Corp., Suncheon-City und sein verbundenes Unernehmen DSR Corp., Busan,

Goodwire Mfg., Co., Ltd, Yangsan-city,

Kiswire Ltd, Seoul,

Line Metal Co., Ltd, Changnyoung-Gun,

Manho Rope & Wire Ltd, Busan,

Shin Han Rope Co., Ltd, Incheon,

Ssang Yong Cable Mfg. Co., Ltd, Busan,

Young Heung Iron & Steel Co., Changwon City.

 

Händler in der Republik Korea:

Trion Co Ltd, Busan.

 

Hersteller/Ausführer in Malaysia:

Kiswire Sdn. Bhd., Johor Bahru,

Southern Wire Industries (M) Sdn. Bhd., Shah Alam, Selangor.

 

Hersteller/Ausführer in der VR China:

Qingdao DSR, Qingdao,

Kiswire Qingdao Ltd, Qingdao,

Young Heung (TAICANG) Steel Wire Rope Co., Ltd, Tai Cang City.

 

Verbundene Einführer:

Kiswire Europe, Niederlande,

Verope AG, Schweiz.

1.5   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („UZ“). Es wurden Informationen über den Zeitraum von 1999 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung im Handelsgefüge zu untersuchen.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1   Allgemeine Erwägungen

(13)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der Umgehungstatbestand geprüft, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen den Drittländern und der Union verändert hatte, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die für die gleichartige Ware früher festgestellt worden waren.

2.2   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(14)

Bei der von der Ausgangsuntersuchung betroffenen Ware handelt es sich um Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm (vom Wirtschaftszweig häufig als „SWR“ bezeichnet), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 („betroffene Ware“) eingereiht werden.

(15)

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um aus der Republik Korea und aus Malaysia versandte Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea und Malaysias angemeldet oder nicht („untersuchte Ware“), die gegenwärtig unter denselben Codes wie die betroffene Ware eingereiht werden.

(16)

Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus der Republik Korea und aus Malaysia in die Union versandten SWR die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Grundverordnung anzusehen sind.

2.3   Umfang der Mitarbeit und Ermittlung des Handelsvolumens

(17)

Wie unter Randnummer 11 erwähnt kooperierten vierzehn Ausführer/Hersteller aus der Republik Korea, ein koreanischer Händler, zwei ausführende Hersteller aus Malaysia und drei ausführende Hersteller aus China und beantworteten den Fragebogen.

(18)

Nach Abgabe des beantworteten Fragebogens meldete ein koreanisches Unternehmen der Kommission, dass es in Konkurs gegangen sei, und stellte seine Mitarbeit ein.

(19)

Im Falle eines anderen koreanischen Unternehmens war die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 aus den unter Randnummer 47 genannten Gründen gerechtfertigt.

(20)

COMEXT zufolge entfielen auf die kooperierenden ausführenden Hersteller in der Republik Korea im UZ 81 % der koreanischen Ausfuhren in die Union. Trotz hoher Kooperationsrate deckten die kooperierenden Hersteller/Ausführer nicht das gesamte SWR-Ausfuhrvolumen aus der Republik Korea ab. Das Gesamtausfuhrvolumen basierte daher auf COMEXT.

(21)

In Malaysia sind der Kommission zwei Hersteller bekannt. Die gesamten Ausfuhrmengen der zwei kooperierenden Unternehmen in Malaysia lagen über dem in COMEXT erfassten Einfuhrvolumen der untersuchten Ware. Daher wurde davon ausgegangen, dass die gesamten SWR-Ausfuhren aus Malaysia in die Union auf die ausführenden Hersteller entfielen.

(22)

Der Antragsteller machte geltend, dass COMEXT-Daten unzuverlässig seien und die Gesamtausfuhren aus Malaysia in die Union daher nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden sollten. Bei der Untersuchung wurden die Einfuhrdaten indessen mit amtlichen malaysischen Statistiken und mit den im Fragebogen abgegebenen und überprüften Antworten abgeglichen. Diese Analyse ergab nicht, dass die tatsächlichen Ausfuhren aus Malaysia die von den kooperierenden malaysischen Unternehmen gemeldeten Ausfuhren überstiegen. Daher musste das Argument des Antragstellers zurückgewiesen werden.

(23)

Die Kooperation der Hersteller/Ausführer in der VR China war gering; lediglich drei Hersteller/Ausführer beantworteten den Fragebogen. Außerdem führte keines dieser Unternehmen die betroffene Ware in die Union und in nur sehr geringfügigen Mengen nach Malaysia aus. Auf die kooperierenden Unternehmen entfielen 41 % der gesamten chinesischen Ausfuhren in die Republik Korea. Daher ermöglichten die von den kooperierenden Parteien übermittelten Informationen keine stichhaltige Feststellung bezüglich der SWR-Ausfuhrmengen aus der VR China.

(24)

Aufgrund dieses Sachverhalts mussten die Feststellungen betreffend die SWR-Einfuhren in die Union und die SWR-Ausfuhren aus der VR China in die Republik Korea und nach Malaysia zum Teil nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Zur Ermittlung des gesamten Einfuhrvolumens aus der VR China in die Union wurden COMEXT-Daten herangezogen. Zur Ermittlung der gesamten Ausfuhren aus der VR China in die Republik Korea und nach Malaysia wurden chinesische, koreanische und malaysische Statistiken verwendet. Die Daten wurden mit den anderen statistischen Quellen abgeglichen und durch andere statistische Datenbanken belegt, z. B. den „Global Trade Atlas“, die „China Export Database“ und die Datenbestände der Zollbehörden der Republik Korea und Malaysias.

(25)

Das in den koreanischen, malaysischen und chinesischen Statistiken ausgewiesene Einfuhrvolumen umfasste eine größere Warengruppe und nicht nur die betroffene Ware oder die untersuchte Ware. Daher wurden die Statistiken auf der Grundlage der Ergebnisse der derzeitigen Untersuchung bereinigt.

2.4   Veränderung des Handelsgefüges

(26)

Die SWR-Einfuhren aus China in die Union waren nach Einführung der Maßnahmen im Jahr 1999 auf beinahe Null zurückgegangen. Nach einem schrittweisen Anstieg zwischen 2003 und 2006 — wobei die Einfuhren 2006 den Höchststand von 8 656 Tonnen erreichten — kehrte sich der Trend um, und die Einfuhrmengen fielen zwischen 2006 und dem UZ erneut, und zwar um mehr als 40 %.

(27)

Die SWR-Gesamteinfuhren aus Korea in die Union stiegen hingegen zwischen 1999 und 2008 von rund 11 123 Tonnen auf 48 214 Tonnen erheblich. Die jährliche Zunahme in absoluten Zahlen war am deutlichsten in den Jahren 2002 und 2003 und in jüngerer Zeit 2006 und 2007.

(28)

Auf der Grundlage der Informationen im Antrag und der von der Vertretung der Republik Korea an die Europäische Union übermittelten Angaben wurde mit der derzeitigen Untersuchung die große Mehrheit, wenn nicht gar die Gesamtheit der tatsächlichen Hersteller der untersuchten Ware in Korea erfasst. Daher wurde davon ausgegangen, dass die Ausfuhren von nicht kooperierenden koreanischen Unternehmen in die Union, die rund 19 % der Gesamtausfuhrmengen aus der Republik Korea ausmachten, mit Ausnahme der unter den Randnummern 18 und 47 aufgeführten Hersteller in erster Linie von Händlern getätigt wurden.

(29)

Diese Unternehmen haben ihre Ausfuhren in die Union in den Jahren 2006 und 2007 merklich erhöht. Die Ausfuhren lagen in diesen Jahren rund 20 % höher als 2005, dem ersten Jahr, für das Daten auf dieser Ebene vorliegen. Die Ausfuhren der nicht kooperierenden Unternehmen gingen seit 2008 zurück, was im Lichte der Untersuchung zu betrachten ist, die die koreanischen Behörden, wie unter Randnummer 52 beschrieben, in diesem Zeitraum durchgeführt haben.

(30)

Was Malaysia betrifft, so geht sowohl aus den COMEXT-Daten als auch aus den Gesamtausfuhren der kooperierenden Unternehmen hervor, dass auch die Ausfuhren aus Malaysia in die Union in der Vergangenheit kontinuierlich gestiegen sind. Am bedeutendsten und am stetigsten war der Anstieg zwischen 2005 und dem UZ, als sich die malaysischen Ausfuhren in die Union verdoppelten.

(31)

Tabelle 1 verdeutlicht die SWR-Ausfuhrmengen der obengenannten Länder in die Union ab der Einführung der Maßnahmen 1999 bis zum UZ:

Tabelle 1

Entwicklung der SWR-Einfuhren in die Union seit Einführung der Maßnahmen

Quelle: COMEXT, koreanische Statistiken (KITA).

Einfuhrvolumen in Tonnen

1999

2000

2001

2002

2003

2004

VR China

keine Angaben

414

283

394

913

2 809

Anteil der Gesamteinfuhren

1 %

1 %

1 %

2 %

5 %

Republik Korea

11 122

12 486

13 280

16 223

22 302

31 862

Anteil der Gesamteinfuhren

29 %

32 %

37 %

47 %

52 %

Malaysia

2 989

2 366

4 171

3 371

4 836

4 426

Anteil der Gesamteinfuhren

5 %

10 %

8 %

10 %

7 %


Einfuhrvolumen in Tonnen

2005

2006

2007

2008

UZ

VR China

4 945

8 656

6 219

6 795

4 987

Anteil der Gesamteinfuhren

7 %

11 %

7 %

7 %

6 %

Republik Korea

34 536

39 128

45 783

48 213

43 185

Anteil der Gesamteinfuhren

50 %

50 %

55 %

53 %

50 %

Koreanische nicht kooperierende Unternehmen

11 577

14 042

14 160

10 287

8 391

Index

100

121

122

89

72

Malaysia

5 123

7 449

8 142

9 685

10 116

Anteil der Gesamteinfuhren

7 %

10 %

10 %

11 %

12 %

Malaysische kooperierende Unternehmen (Index, 2006 = 100)

100

102

148

144

(32)

Das Muster der drei oben aufgezeigten Handelsströme verdeutlicht, dass insbesondere seit 2005 die koreanischen Ausführer und teilweise die malaysischen Ausführer erheblich höhere Verkaufszahlen aufweisen und in gewissem Maße auf dem Unionsmarkt mengenmäßig an die Stelle der chinesischen Ausführer getreten sind.

(33)

Aufgrund der weltweiten Konjunkturabschwächung, die in den UZ fiel, gingen entweder die gehandelten SWR-Mengen zurück, oder die Zunahme der Handelsaktivitäten verlangsamte sich zwischen allen Ländern. Am stärksten war jedoch der Rückgang bei den Einfuhren aus der VR China in die Union (– 27 %).

(34)

Im selben Zeitraum ist außerdem eine dramatische Zunahme der Ausfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl (alle Durchmesser) aus China in die Republik Korea zu beobachten: Sie stiegen von einer relativ unbedeutenden Menge im Jahr 1999 (2 519 Tonnen) auf 78 822 Tonnen im Jahr 2008. Am stärksten war die Zunahme zwischen 2005 und 2008, als sich die Einfuhren vervierfachten. In den letzten Jahren war China der größte Ausführer von SWR nach Korea, wobei sein Anteil an den gesamten SWR-Einfuhren im Jahr 2008 bei 89 % lag. Allein die geschätzten Einfuhren der betroffenen Ware (Waren mit einem Durchmesser über 3 mm) lagen 2008 bei 58 885 Tonnen.

(35)

Die Einfuhren der nicht kooperierenden koreanischen Unternehmen wiesen die gleiche dramatische Zunahme auf, d. h., die Einfuhren dieser Unternehmen aus China vervierfachten sich 2007 und 2008. Obwohl die Einfuhren danach zurückgingen, blieben sie doch weit über dem Niveau des Jahres 2005, so dass weiterhin erhebliche Mengen gehandelt wurden.

Tabelle 2

Einfuhren chinesischer Waren in die Republik Korea zwischen 1999 und dem UZ

 

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren (in Tonnen, alle Durchmesser)

2 519

6 764

6 044

7 740

11 421

14 120

19 933

36 531

69 620

78 822

66 099

Jährliche Veränderung (in %)

169

–11

28

48

24

41

83

91

13

–16

Einfuhren von koreanischen nicht kooperierenden Unternehmen (in Tonnen, nur betroffene Ware)

keine Anga-ben

keine Anga-ben

keine Anga-ben

keine Anga-ben

keine Anga-ben

keine Anga-ben

7 166

18 053

33 907

29 717

22 004

Index (2005 = 100)

keine Anga-ben

keine Anga-ben

keine Anga-ben

keine Anga-ben

keine Anga-ben

keine Anga-ben

100

252

473

415

307

Quelle: Koreanische Statistiken (KITA), von den koreanischen Zollbehörden bereitgestellte Daten, von den kooperierenden Herstellern bereitgestellte und geprüfte Angaben.

(36)

Um die Entwicklung des SWR-Handelsstroms von China nach Malaysia zu ermitteln, wurden sowohl malaysische als auch chinesische Statistiken herangezogen. Die Daten aus beiden Ländern lagen nur zu einer höheren Warengruppe vor, nicht aber für die betroffene Ware allein. Außerdem wiesen sie erhebliche Unterschiede auf. Deshalb konnten hier keine zuverlässigen Daten ermittelt werden.

(37)

Der Antragsteller brachte vor, die Tatsache, dass keine zuverlässigen Daten ermittelt werden konnten, rechtfertige noch nicht den Schluss, dass keine Umgehung stattgefunden habe. Wie unter den Randnummern 38 und 55 festgehalten, zeigten die vorliegenden Beweise, insbesondere das Produktionsvolumen der kooperierenden malaysischen ausführenden Hersteller sowie ihre Ausfuhrverkäufe in die Union, dass die SWR-Ausfuhren tatsächlich malaysischen Ursprungs waren und somit keine Umgehung darstellten. In diesem Fall war es daher irrelevant, ob Einfuhren aus China nach Malaysia getätigt wurden oder nicht. Der Antrag wurde deshalb zurückgewiesen.

(38)

Die Entwicklung der gesamten Produktionsmenge der kooperierenden Hersteller in der Republik Korea blieb zwischen 2006 und dem UZ konstant. Malaysische Hersteller hingegen erhöhten ihre Produktion im selben Zeitraum erheblich.

Tabelle 3

SWR-Produktion der kooperierenden Unternehmen in der Republik Korea und in Malaysia

Produktionsvolumen in Tonnen

2006

2007

2008

UZ

Republik Korea

152 657

159 584

160 113

142 413

Index

100

105

105

93

Malaysia (indexiert)

100

164

171

157

Quelle: Von den kooperierenden Herstellern bereitgestellte und geprüfte Angaben.

2.5   Schlussfolgerung zur Veränderung im Handelsgefüge

(39)

Der insgesamt verzeichnete Rückgang der chinesischen Ausfuhren in die Union ab 2006 und die parallel verlaufende Zunahme der Ausfuhren aus der Republik Korea und aus Malaysia sowie der Ausfuhren aus der VR China in die Republik Korea nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen und insbesondere bis 2008 bildeten eine Veränderung im Handelsgefüge zwischen den obengenannten Ländern auf der einen und der Union auf der anderen Seite. Im Fall der Republik Korea konnte diese Schlussfolgerung sowohl global als auch — für den Zeitraum 2005 bis 2007 — gesondert für die nicht kooperierenden Unternehmen gezogen werden.

(40)

In den übermittelten Stellungnahmen wurde geltend gemacht, dass die Ausfuhren koreanischer SWR in die Union über die Jahre ohne plötzliche Zunahme konstant geblieben seien, wobei eine derartige Zunahme angeblich die Voraussetzung für die Feststellung einer Veränderung im Handelsgefüge sei. Ferner solle die Zunahme eher als natürliche Entwicklung der koreanischen SWR-Industrie betrachtet werden.

(41)

Zunächst ist nach Artikel 13 der Grundverordnung eine Veränderung im Handelsgefüge nicht ausschließlich definiert als plötzliche Zunahme der Einfuhren eines untersuchten Landes. Des Weiteren hat die Untersuchung ergeben, dass die Produktion der koreanischen Hersteller in den Jahren 2006 und 2007 konstant blieb, während die koreanischen Ausfuhren in die Union in diesen Jahren beträchtlich anstieg. Daher konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass die Entwicklung des koreanischen Exportvolumens einzig und allein auf die natürliche Entwicklung der koreanischen SWR-Industrie zurückzuführen war. Schließlich zeigten die weitgehend gegenläufigen Trends der Handelsströme zwischen China und der Union, zwischen China und Korea und zwischen Korea und der Union ab 2006 ganz deutlich eine Veränderung im Handelsgefüge zwischen der Union und diesen Drittländern. Die im Antrag vorgebrachten Argumente mussten folglich zurückgewiesen werden.

2.6   Art der Umgehung

(42)

In Artikel 13 Absatz 1 ist festgehalten, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Zu der Praxis, dem Fertigungsprozess oder der Arbeit zählen auch der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über Drittländer und die Montage von Teilen im Rahmen eines Montagevorgangs in der Union oder einem Drittland. Zu diesem Zweck wurde die Existenz von Montagevorgängen im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung festgestellt.

(43)

Die globale Analyse der endgültigen Bestimmungsziele der von den kooperierenden und nicht kooperierenden Unternehmen in Korea hergestellten oder nach Korea eingeführten oder von dort ausgeführten Kabel und Seile aus Stahl — einschließlich Einfuhren in andere Länder und aus anderen Ländern als der VR China und der Union — ergab, dass es sich bei einer gewissen Menge an Ausfuhren aus Korea in die Union um Einfuhren chinesischen Ursprungs nach Korea handelte, da diese Einfuhren weder aus anderen Drittländern bezogen noch von den einheimischen Herstellern in Korea selbst hergestellt wurden.

(44)

Außerdem zeigte ein Vergleich der gesamten in den koreanischen Statistiken erfassten koreanischen SWR-Ausfuhren und der überprüften Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller zu ihrer Produktion, dass die von den koreanischen Herstellern für die Ausfuhr vorgesehene Produktion (118 856 Tonnen) im UZ erheblich geringer war als die Gesamtausfuhren aus Korea (156 440 Tonnen). Angesichts der guten Kooperation koreanischer Unternehmen bei dieser Untersuchung kann dieser Unterschied nicht durch Hersteller erklärt werden, die möglicherweise bei der Untersuchung nicht kooperiert haben.

(45)

Die Untersuchung ergab auch, dass einige Einführer in der Union SWR mit Ursprung in China von koreanischen Ausführern bezogen, die bei dieser Untersuchung nicht kooperierten. Diese Angaben wurden mit koreanischen Handelsdatenbanken abgeglichen, und es zeigte sich, dass zumindest ein Teil der von den nicht kooperierenden Unternehmen ausgeführten SWR tatsächlich aus China stammte.

(46)

Was die kooperierenden Unternehmen anbelangt, konnte festgestellt werden, dass keines dieser Unternehmen die betroffene Ware im UZ über die Republik Korea versandte. Einige führten SWR aus der VR China ein, doch wurden diese Ware ausschließlich auf dem inländischen Markt oder auf anderen Exportmärkten verkauft.

(47)

Bei einem Unternehmen wurde festgestellt, dass es im Fragebogen falsche Angaben gemacht hatte. Außerdem wurde während des Kontrollbesuchs der Zugang zu Informationen teilweise verwehrt. Deshalb beruhen die Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Nach Artikel 18 Absatz 4 wurde das Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass die vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden, und es wurde ihm eine Frist für weitere Erläuterungen gewährt.

(48)

Nach Unterrichtung räumte das Unternehmen ein, die Maßnahmen in der Vergangenheit durch Verschleierung des Ursprungs der in der VR China gekauften Waren umgangen zu haben. Andererseits machte es geltend, dass es über die Produktion, Einkäufe und Verkäufe im UZ ausreichende Informationen vorgelegt habe, was vor Ort geprüft worden sei. Dies sei ausreichend, um festzustellen, dass es die geltenden Maßnahmen im UZ nicht umgangen habe.

(49)

Da das Unternehmen seine Umgehungspraktiken jedoch zugegeben und überdies versucht hatte, die Untersuchung zu verfälschen, wird es als angemessen erachtet, den gesamten Beitrag des Unternehmens zu ignorieren und das Unternehmen, wie in Randnummer 77 weiter ausgeführt, nicht von den ausgeweiteten Maßnahmen auszunehmen.

(50)

Wie unter Randnummer 18 ausgeführt, meldete ein Unternehmen der Kommission seinen Konkurs und stellte seine Mitarbeit ein. Wie schon zuvor mussten die Feststellungen zu diesem Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung getroffen werden.

(51)

Auf der Grundlage dieser Fakten wurde der Schluss gezogen, dass im UZ und in den vorangegangenen Jahren ein Versand über das Drittland erfolgte, obwohl keiner der kooperierenden koreanischen Hersteller daran beteiligt war. Dies bestätigen auch die Ergebnisse über die Veränderung im Handelsgefüge, wie unter Randnummer 39 beschrieben.

(52)

Es sei darauf hingewiesen, dass OLAF 2007 eine Untersuchung bezüglich des Versands der betreffenden Ware über Korea in Gang setzte. Es ist bekannt, dass die koreanischen Behörden zur selben Zeit Untersuchungen über angebliche Umgehungspraktiken durchführten und zu dem Schluss gelangten, dass mehrere Unternehmen, in erster Linie Händler, in betrügerischer Absicht handelten, indem sie den Ursprung der aus der VR China nach Korea eingeführten SWR bei der Wiederausfuhr verschleierten.

(53)

Der Versand von Waren chinesischen Ursprungs über die Republik Korea wurde also bestätigt.

(54)

Für jedes einzelne Unternehmen wurden die Rohstoffquellen und die Produktionskosten analysiert, um ermitteln zu können, ob nach den Kriterien von Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Korea Montagevorgänge stattfanden, die der Umgehung der geltenden Maßnahme dienten. In allen Fällen lag der Anteil der Rohstoffe mit Ursprung in China (Walzdraht oder Halbzeug) unter 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware. Daher musste nicht untersucht werden, ob der hinzugefügte Wert den Schwellenwert von 25 % erreichte.

(55)

Die Untersuchung ergab, dass keiner der kooperierenden Hersteller in Malaysia die betroffene Ware im UZ aus China einführte.

(56)

Anhand des Anteils der Ausfuhren der kooperierenden Unternehmen in die Union an den Gesamtausfuhren Malaysias in die Union nach COMEXT konnte der Schluss gezogen werden, dass sich die in den Statistiken ausgewiesene Zunahme der Einfuhren aus Malaysia in vollem Umfang durch die Zunahme der Ausfuhren der kooperierenden Unternehmen erklären lässt. Untermauert wird diese Schlussfolgerung durch die Zunahme des gesamten Produktionsvolumens der eigentlichen malaysischen Hersteller während desselben Zeitraums, wie unter Randnummer 38 beschrieben.

(57)

Der Antragsteller bezweifelte dieses Ergebnis, legte jedoch keine weitere Begründung und keine weiteren Beweise vor. Sein Einwand musste daher zurückgewiesen werden.

(58)

Für jedes einzelne Unternehmen wurden die Rohstoffquellen und die Produktionskosten analysiert, um ermitteln zu können, ob nach den Kriterien von Artikel 13 Absatz 2 in Malaysia Montagevorgänge stattfanden, die der Umgehung der geltenden Maßnahmen dienten. In allen Fällen lag der Anteil der Rohstoffe mit Ursprung in China (Walzdraht oder Halbzeug) unter 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware. Daher musste nicht untersucht werden, ob der hinzugefügte Wert den Schwellenwert von 25 % erreichte.

(59)

Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die im Handel zwischen der VR China, Malaysia und der Union beobachtete Veränderung im Handelsgefüge nicht auf Umgehungspraktiken in Malaysia zurückzuführen war. Entsprechend sollte die Untersuchung über aus Malaysia versandte SWR-Einfuhren eingestellt werden.

2.7   Keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Einführung des Antidumpingzolls (Republik Korea)

(60)

Die Untersuchung erbrachte keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Versand über das Drittland als die Vermeidung des geltenden Antidumpingzolls auf SWR mit Ursprung in China.

2.8   Unterlaufen der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls (nicht kooperierende koreanische Unternehmen)

(61)

Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der für SWR-Einfuhren aus China geltenden Maßnahmen durch die Mengen und Preise der eingeführten Waren unterlaufen wurde, wurden COMEXT-Daten herangezogen, weil in Bezug auf Mengen und Preise von Ausfuhren durch nicht kooperierende Unternehmen keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die in der Auslaufüberprüfung für die Hersteller in der Union festgestellt worden war.

(62)

Die Zunahme der Einfuhren aus Korea wurde angesichts der Größe des Markts mengenmäßig als erheblich betrachtet, wie in der Auslaufüberprüfung festgestellt (Randnummer 99 der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005). Der geschätzte Verbrauch der Union im jetzigen Untersuchungszeitraum liefert einen ähnlichen Hinweis auf die Bedeutung dieser Einfuhren. Der Vergleich der in der Auslaufüberprüfung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine hohe Zielpreisunterbietung. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise unterlaufen wurden.

2.9   Vorliegen von Dumping (nicht kooperierende koreanische Unternehmen)

(63)

Abschließend wurde nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung untersucht, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem früher für gleichartige oder ähnliche Waren ermittelten Normalwert vorlagen.

(64)

In der Auslaufüberprüfung basierte der Normalwert auf den Preisen in der Türkei, die sich den Ergebnissen dieser Überprüfung zufolge als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China herausstellte. Bei der jetzigen Untersuchung wurde festgestellt, dass der Preis für Walzdraht, das wichtigste in den Produktionsprozess von SWR eingehende Vormaterial, seit der Auslaufüberprüfung erheblich gestiegen war. Darüber hinaus und angesichts der Tatsache, dass sich die Preisentwicklung für die Rohstoffe während des UZ im Ausfuhrpreis widerspiegelte, schien es daher angezeigt, den früher ermittelten Normalwert entsprechend der Rohstoffpreisentwicklung zu aktualisieren.

(65)

Ein erheblicher Teil der koreanischen Ausfuhren stammte aus eigentlicher koreanischer Produktion. Daher wurden zur Festsetzung der Preise für Ausfuhren aus der Republik Korea, die von Umgehungspraktiken betroffen sind, nur die Ausfuhren von nicht kooperierenden Herstellern/Ausführern berücksichtigt, wobei die besten verfügbaren Angaben herangezogen wurden, d. h., der durchschnittliche in COMEXT erfasste Ausfuhrpreis für SWR im UZ.

(66)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Entsprechend wurden Berichtigungen für indirekte Steuern sowie Transport- und Versicherungskosten auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten der kooperierenden koreanischen Hersteller/Ausführer im UZ vorgenommen.

(67)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der in der Auslaufüberprüfung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, verglichen.

(68)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen ergab das Vorliegen von Dumping.

3.   MASSNAHMEN

(69)

Aus diesem Sachverhalt wurde der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren von SWR mit Ursprung in China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand der betroffenen Ware über die Republik Korea im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde.

(70)

Nach Artikel 13 Absatz 1 erster Satz der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(71)

Die auszuweitenden Maßnahmen sollten den in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 festgesetzten Maßnahmen entsprechen, nämlich einem endgültigen Antidumpingzollsatz von 60,4 % auf den cif-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(72)

Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus Korea versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von SWR erhoben werden.

4.   EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG GEGENÜBER MALAYSIA

(73)

Angesichts der Feststellungen in Bezug auf Malaysia sollte die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen durch die Einfuhren von aus Malaysia versandten SWR eingestellt werden, ebenso die Erfassung von Einfuhren von aus Malaysia versandten SWR, die durch die Einführungsverordnung eingeleitet wurde.

(74)

Der Antragsteller erhob Einwände gegen den Vorschlag, die Untersuchung gegen Malaysia einzustellen. Da jedoch oben bereits auf alle seine Argumente eingegangen wurde, gab es keinen weiteren Grund, den Vorschlag erneut zu prüfen.

5.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(75)

Die vierzehn Unternehmen in der Republik Korea, die den Fragebogen beantworteten, beantragten die Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(76)

Wie unter Randnummer 18 ausgeführt, kooperierte eines dieser Unternehmen später nicht mehr. Sein Antrag auf Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung musste daher abgelehnt werden.

(77)

Ein weiteres Unternehmen, wie unter Randnummer 47 dargelegt, legte falsche Angaben vor und verwehrte den Zugang zu den verlangten Informationen. Seinem Antrag auf Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung konnte daher nicht stattgegeben werden.

(78)

Ein drittes Unternehmen in der Republik Korea führte die Ware weder im UZ noch danach aus, somit konnten keine Feststellungen zur Art seiner Tätigkeit getroffen werden. Daher konnte diesem Unternehmen keine Befreiung gewährt werden. Sollte sich jedoch nach Ausweitung der geltenden Antidumpingmaßnahmen herausstellen, dass die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind, kann die Lage des Unternehmens auf Antrag erneut geprüft werden.

(79)

Das dritte Unternehmen legte Widerspruch ein und erneuerte seinen Antrag auf Befreiung. Es legte indessen keine neuen Informationen und Beweise vor, die die obige Entscheidung hätten beeinflussen können. Deshalb musste der Antrag zurückgewiesen werden.

(80)

Bei keinem der anderen kooperierenden Unternehmen in der Republik Korea wurde festgestellt, dass sie die Maßnahmen umgehen. Außerdem ist keines der eine Befreiung beantragenden Unternehmen mit Unternehmen verbunden, die an Umgehungspraktiken beteiligt sind. Im Besonderen ist festzuhalten, dass vier der betroffenen Hersteller zwar mit Unternehmen der VR China verbunden sind, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Verbindung hergestellt oder dazu benutzt wurde, die für Einfuhren von Waren mit Ursprung in China geltenden Maßnahmen zu umgehen. Die Befreiung sollte daher allen antragstellenden kooperierenden Unternehmen gewährt werden, die nicht in den Randnummern 76 bis 78 genannt werden.

(81)

In diesem Fall werden besondere Auflagen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Befreiungen gewährleistet werden kann. Diese besonderen Auflagen beinhalten die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, gilt der für alle Unternehmen in der Republik Korea geltende erweiterte Antidumpingzollsatz.

(82)

Andere betroffene Ausführer, zu denen die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung keinen Kontakt aufnahm, die aber einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung stellen möchten, müssen einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob die Befreiung gerechtfertigt ist. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Der Antrag müsste mit allen sachdienlichen Informationen bei der Kommission eingereicht werden.

(83)

Ist die Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine entsprechende Änderung der Verordnung vor. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Bedingungen wird kontrolliert.

6.   UNTERRICHTUNG

(84)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den oben dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, gleichzeitig wurden sie zur Stellungnahme aufgefordert. Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft. Keines der vorgelegten Argumente gab Anlass zur Änderung der endgültigen Feststellungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossene Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossene Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813) eingereiht werden, mit Ausnahme der betreffenden Waren, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Republik Korea

Bosung Wire Rope Co., Ltd, 972-5, Songhyun-Ri, Jinrae-Myeun, Kimhae-Si, Gyeungsangnam-Do

A969

 

Chung Woo Rope Co., Ltd 1682-4, Songjung-Dong, Gangseo-Gu, Busan

A969

 

CS Co., Ltd, 287-6 Soju-Dong Yangsan-City, Kyoungnam

A969

 

Cosmo Wire Ltd, 447-1, Koyeon-Ri, Woong Chon-Myon Ulju-Kun, Ulsan

A969

 

Dae Heung Industrial Co., Ltd, 185 Pyunglim — Ri, Daesan-Myun, Haman — Gun, Gyungnam

A969

 

DSR Wire Corp., 291, Seonpyong-Ri, Seo-Myon, Suncheon-City, Jeonnam

A969

 

Kiswire Ltd, 20t h Fl. Jangkyo Bldg., 1, Jangkyo-Dong, Chung-Ku, Seoul

A969

 

Manho Rope & Wire Ltd, Dongho Bldg, 85-2, 4 Street Joongang-Dong, Jong-gu, Busan

A969

 

Shin Han Rope Co., Ltd, 715-8, Gojan-dong, Namdong-gu, Incheon

A969

 

Ssang Yong Cable Mfg. Co., Ltd, 1559-4 Song-Jeong Dong, Gang-Seo Gu, Busan

A969

 

Young Heung Iron & Steel Co., Ltd, 71-1 Sin-Chon Dong, Changwon City, Gyungnam

A969

(2)   Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 mit Namen und Anschrift genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, gilt der mit Absatz 1 eingeführte Antidumpingzoll.

(3)   Der durch Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 734/2009 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 angeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.

(4)   Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 734/2009 eingeleitete Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von aus Malaysia versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren wird eingestellt.

Artikel 3

(1)   Anträge auf Befreiung von dem durch Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 04/92

1049 Brüssel

BELGIEN

Fax +32 22956505

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission, nach Anhörung des beratenden Ausschusses, auf dem Entscheidungsweg die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien.

Artikel 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 734/2009 einzustellen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 7.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift.


11.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 401/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2010

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 1 Buchstaben k, l und m und Artikel 203b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (2) erfolgt die jährliche Kontrolle von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe entweder anhand von Kontrollen nach dem Zufallsprinzip oder anhand von Stichproben oder systematisch, wobei nur Kontrollen nach dem Zufallsprinzip mit Stichproben kombiniert werden können. Einige Mitgliedstaaten, die bisher vorzugsweise systematisch kontrolliert haben, ändern ihre Vorgehensweise und möchten alle drei Kontrollarten miteinander kombinieren können. Daher sollte den Mitgliedstaaten eine größere Flexibilität bei den jährlichen Kontrollen geboten werden.

(2)

Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hat sich herausgestellt, dass diese einige sachliche Fehler enthält, die es zu berichtigen gilt. Insbesondere wurde der Name der Keltertraubensorte „Montepulciano“ fälschlicherweise in Anhang XV Teil B aufgeführt und ist stattdessen in Teil A desselben Anhangs aufzunehmen. Auch ist die Rechtschreibung bei einigen Bestimmungen zu verbessern, um sie klarer zu gestalten.

(3)

Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 neu oder genauer gefasst werden. Dies gilt insbesondere bei Bestimmungen für Drittländer, denen die Verwendung bestimmter fakultativer Angaben gestattet werden sollte, sofern diese Bedingungen erfüllen, die den für die Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen gleichwertig sind. Des weiteren gilt dies für Anhang XII, bei dem die Terminologie den Angaben in dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen entsprechen sollte. Außerdem sollten neue Bestimmungen eingeführt werden, um die Etikettierung und Aufmachung genauer zu gestalten.

(4)

Australien hat beantragt, neue Keltertraubensortennamen in Anhang XV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufzunehmen. Die Kommission sollte Australien nach zufriedenstellender Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 derselben Verordnung in die Spalte aufnehmen, die den Namen dieser Keltertraubensorten im genannten Anhang entspricht.

(5)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (3) enthält eine Liste von Keltertraubensorten, die als Angaben auf den Etiketten verwendet werden dürfen. Somit sollten die Vereinigten Staaten in Anhang XV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in die Spalte aufgenommen werden, die den Namen dieser Keltertraubensorten entspricht.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Um Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Zertifizierungskosten sowie Handelsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen mit Wirkung vom selben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 607/2009, d.h. vom 1. August 2009.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das von der Kommission unterhaltene ‚Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben‘ gemäß Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4), nachstehend ‚das Register‘ genannt, ist in der Datenbank ‚E-Bacchus‘ enthalten.

2.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Meldung der Marktteilnehmer

Jeder Marktteilnehmer, der sich an der Gesamtheit oder einem Teil der Herstellung oder Aufmachung eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe beteiligen möchte, ist der in Artikel 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten zuständigen Kontrollbehörde zu melden.“

3.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die jährliche Kontrolle wird von dem Mitgliedstaat vorgenommen, in dem die Herstellung gemäß der Produktspezifikation stattgefunden hat und erfolgt

a)

entweder anhand von Kontrollen nach dem Zufallsprinzip auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder

b)

anhand von Stichproben oder

c)

systematisch oder

d)

anhand mehrerer der vorgenannten Verfahren.“

ii)

Unterabsatz 5 wird gestrichen.

b)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 beweisen, dass das betreffende Erzeugnis den Bedingungen der Spezifikation entspricht und alle geeigneten Merkmale der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe aufweist“.

4.

Artikel 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)   ‚Abfüller‘: die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die in der Europäischen Union niedergelassen ist und die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt“.

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)   ‚Anschrift‘: die Angabe der Gemeinde und des Mitgliedstaats oder Drittlands, wo sich der Hauptsitz des Abfüllers, Herstellers, Verkäufers oder Einführers befindet.“

5.

Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Zertifizierungskosten werden von den von diesen Zertifizierungen erfassten Marktteilnehmern getragen, sofern die Mitgliedstaaten nicht etwas anderes beschließen.“

b)

Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

„Im Falle des Vereinigten Königreichs kann der Name des Mitgliedstaats durch den Namen des Landes ersetzt werden, das Teil des Vereinigten Königreichs ausmacht.“

6.

Artikel 64 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang XIb Nummern 3, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse, sofern die Bedingungen für die Angabe des Zuckergehalts vom Mitgliedstaat geregelt werden oder mit den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt werden.“

7.

Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Verwendung des Namens einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, muss das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit genau definiert sein. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen. Mindestens 85 % der Trauben, aus denen der Wein gewonnen wurde, müssen aus dieser kleineren geografischen Einheit stammen. Dabei werden nicht berücksichtigt:

a)

die für eine etwaige Süßung verwendete Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

b)

jegliche Erzeugnismenge gemäß Anhang XIb Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Die restlichen 15 % der Trauben müssen aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe stammen.“

8.

Anhang XII erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

9.

Anhang XV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

10.

In Anhang XVII Nummer 4 Buchstabe b erhalten die ersten beiden Gedankenstriche folgende Fassung:

„—

Tokaj,

Vinohradnícka oblasť Tokaj“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.

(3)  ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 2.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


ANHANG I

„ANHANG XII

VERZEICHNIS DER TRADITIONELLEN BEGRIFFE GEMÄSS ARTIKEL 40

Traditioneller Begriff

Sprache

Wein (1)

Zusammenfassung der Begriffsbestimmung/Verwendungsbedingungen (2)

Betreffende Drittländer

TEIL A:   Traditionelle Begriffe gemäß Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

BELGIEN

Appellation d'origine contrôlée

Französisch

g.U.

(1, 4)

Anstelle von ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ verwendete traditionelle Begriffe

 

Gecontroleerde oorsprongsbenaming

Niederländisch

g.U.

(1, 4)

 

Landwijn

Niederländisch

g.g.A.

(1)

Anstelle von ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ verwendete traditionelle Begriffe

 

Vin de pays

Französisch

g.g.A.

(1)

 

BULGARIEN

Гарантирано наименование запроизход (ГНП)

(guaranteed designation of origin)

Bulgarisch

g.U.

(1, 3, 4)

Anstelle von ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ oder ‚geschützte geografische Angabe‘ verwendete traditionelle Begriffe

14.4.2000

 

Гарантирано и контролиранонаименование за произход (ГКНП)

(guaranteed and controlled designation of origin)

Bulgarisch

g.U.

(1, 3, 4)

 

Благородно сладко вино (БСВ)

(noble sweet wine)

Bulgarisch

g.U.

(3)

 

Pегионално вино

(Regional wine)

Bulgarisch

g.g.A.

(1, 3, 4)

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Jakostní šumivé víno stanovené oblasti

Tschechisch

g.U.

(4)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus den Trauben, die auf einer bestimmten Rebfläche in dem betreffenden Gebiet geerntet wurden; die Erzeugung von Wein, der für die Herstellung von Qualitätsschaumwein in einer besonderen Region verwendet wird, hat in dem Weinbaugebiet stattgefunden; in dem bestimmten Gebiet wurde der Hektarertrag nicht überschritten: der Wein entspricht den Qualitätsanforderungen der geltenden Durchführungsvorschriften.

 

Jakostní víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus den Trauben, die auf einer bestimmten Rebfläche in dem betreffenden Gebiet geerntet wurden; der Hektarertrag wurde nicht erhöht; die Trauben, aus denen der Wein erzeugt wurde, wiesen zumindest einen Zuckergehalt von 15° NM auf; die Ernte und Erzeugung des Weins mit Ausnahme der Abfüllung wurden in dem betreffenden Weinbaugebiet durchgeführt; der Wein entspricht den Qualitätsanforderungen der geltenden Durchführungsvorschriften.

 

Jakostní víno odrůdové

Tschechisch

g.U.

(1)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus Trauben, eingemaischten Trauben, Traubenmost, Wein aus den auf einer bestimmten Rebfläche geernteten Trauben oder durch den Verschnitt von Qualitätsweinen aus nicht mehr als drei Rebsorten.

 

Jakostní víno známkové

Tschechisch

g.U.

(1)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus Trauben, eingemaischten Trauben, Traubenmost, möglicherweise aus Wein aus den auf einer bestimmten Rebfläche geernteten Trauben.

 

Jakostní víno s přívlastkem, ergänzt durch:

Kabinetní víno

Pozdní sběr

Výběr z hroznů

Výběr z bobulí

Výběr z cibéb

Ledové víno

Slámové víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus den Trauben, die auf einer bestimmten Rebfläche in dem betreffenden Gebiet oder Teilgebiet geerntet wurden, in dem der Hektarertrag nicht überschritten wurde; der Wein wurde aus Trauben gewonnen, deren Ursprung, Zuckergehalt und Gewicht sowie erforderlichenfalls Rebsorte(n) oder deren Befall mit der Edelfäule Botrytis cinerea P. von der Kontrollbehörde überprüft wurden und den Anforderungen für die besondere Art Qualitätswein mit Prädikat oder den Verschnitt von Qualitätsweinen mit Prädikat entsprechen; der Wein entspricht den Qualitätsanforderungen der geltenden Durchführungsvorschriften; die Kontrollbehörde hat dem Wein eines der folgenden Prädikate verliehen:

‚Kabinetní víno‘ darf nur aus Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 19° NM gewonnen werden,

‚Pozdní sběr‘ darf nur aus Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 21° NM gewonnen werden,

‚Výběr z hroznů‘ darf nur aus Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 24° NM gewonnen werden,

‚Výběr z bobulí‘ darf nur aus ausgewählten Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 27° NM gewonnen werden,

‚Výběr z cibéb‘ darf nur aus ausgewählten von Edelfäule befallenen oder überreifen Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 32° NM gewonnen werden,

‚Ledové víno‘ darf nur aus Trauben gewonnen werden, die bei einer Temperatur von –7 oC und darunter geerntet sowie in gefrorenem Zustand geerntet und verarbeitet wurden, und sein Mindestzuckergehalt muss 27° NM betragen,

‚Slámové víno‘ darf nur aus Trauben gewonnen werden, die vor der Verarbeitung mindestens drei Monate lang auf Stroh- oder Schilfmatten gelagert oder in einem belüfteten Raum auf Gestellen aufgehängt wurden, und sein Mindestzuckergehalt muss 27° NM betragen.

 

Pozdní sběr

Tschechisch

g.U.

(1)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus den Trauben, die auf einer bestimmten Rebfläche in dem betreffenden Gebiet geerntet wurden; der Hektarertrag wurde nicht erhöht; die Trauben, aus denen der Wein erzeugt wurde, wiesen zumindest einen Zuckergehalt von 21° NM auf; die Ernte und Erzeugung des Weins mit Ausnahme der Abfüllung wurden in dem betreffenden Weinbaugebiet durchgeführt; der Wein entspricht den Qualitätsanforderungen der geltenden Durchführungsvorschriften.

 

Víno s přívlastkem, ergänzt durch:

Kabinetní víno

Pozdní sběr

Výběr z hroznů

Výběr z bobulí

Výběr z cibéb

Ledové víno

Slámové víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus den Trauben, die auf einer bestimmten Rebfläche in dem betreffenden Gebiet oder Teilgebiet geerntet wurden, in dem der Hektarertrag nicht überschritten wurde; der Wein wurde aus Trauben gewonnen, deren Ursprung, Zuckergehalt und Gewicht sowie erforderlichenfalls Rebsorte(n) oder deren Befall mit der Edelfäule Botrytis cinerea P. von der Kontrollbehörde überprüft wurden und den Anforderungen für die besondere Art Qualitätswein mit Prädikat oder den Verschnitt von Qualitätsweinen mit Prädikat entsprechen; der Wein entspricht den Qualitätsanforderungen der geltenden Durchführungsvorschriften, die Kontrollbehörde hat dem Wein eines der folgenden Prädikate verliehen:

‚Kabinetní víno‘ darf nur aus Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 19° NM gewonnen werden,

‚Pozdní sběr‘ darf nur aus Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 21° NM gewonnen werden,

‚Výběr z hroznů‘ darf nur aus Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 24° NM gewonnen werden,

‚Výběr z bobulí‘ darf nur aus ausgewählten Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 27° NM gewonnen werden,

‚Výběr z cibéb‘ darf nur aus ausgewählten von Edelfäule befallenen oder überreifen Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 32° NM gewonnen werden,

‚Ledové víno‘ darf nur aus Trauben gewonnen werden, die bei einer Temperatur von –7 oC und darunter geerntet sowie in gefrorenem Zustand geerntet und verarbeitet wurden, und sein Mindestzuckergehalt muss 27° NM betragen,

‚Slámové víno‘ darf nur aus Trauben gewonnen werden, die vor der Verarbeitung mindestens drei Monate lang auf Stroh- oder Schilfmatten gelagert oder in einem belüfteten Raum auf Gestellen aufgehängt wurden, und sein Mindestzuckergehalt muss 27° NM betragen.

 

Jakostní likérové víno

Tschechisch

g.U.

(3)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus den Trauben, die auf einer bestimmten Rebfläche in dem besonderen Gebiet geerntet wurden; der Hektarertrag wurde nicht überschritten; die Erzeugung wurde in dem besonderen Weinbaugebiet durchgeführt, in dem die Trauben geerntet wurden; der Wein entspricht den Qualitätsanforderungen der geltenden Durchführungsvorschriften.

 

Zemské víno

Tschechisch

g.g.A.

(1)

Wein erzeugt aus den im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik geernteten Trauben, die zur Qualitätsweinerzeugung in dem besonderen Gebiet geeignet sind, oder aus den Rebsorten, die in das Rebsortenverzeichnis in den geltenden Durchführungsvorschriften aufgenommen werden; das Etikett des Weins darf nur die in den Durchführungsvorschriften aufgeführte geografische Angabe tragen; Wein mit geografischer Angabe darf nur aus Trauben gewonnen werden, die einen Mindestzuckergehalt von 14° NM aufweisen und in der geografischen Einheit geerntet wurden, die die geografische Angabe gemäß diesem Absatz trägt und den Qualitätsanforderungen der Durchführungsvorschriften entspricht; die Verwendung des Namens einer anderen geografischen Einheit als derjenigen, die in die Durchführungsvorschriften aufgenommen wurde, ist verboten.

 

Víno originální certifikace (VOC oder V.O.C.)

Tschechisch

g.U.

(1)

Der Wein muss im Weinbaugebiet oder einem kleineren Gebiet erzeugt worden sein; der Erzeuger muss Mitglied der Vereinigung sein, die dem Wein den Rechtsvorschriften zufolge die Ursprungsbezeichnung verleihen kann; der Wein entspricht zumindest den Qualitätsanforderungen der geltenden Rechtsvorschriften; der Wein entspricht den Bedingungen in der Entscheidung zur Verleihung der Ursprungsbezeichnung; außerdem muss der Wein den Rechtsvorschriften für die jeweilige Weinart entsprechen.

 

DÄNEMARK

Regional vin

Dänisch

g.g.A.

(1, 3, 4)

Wein oder Schaumwein, der in Dänemark gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Regeln erzeugt wird. ‚Regional vin‘ muss einer organoleptischen und analytischen Untersuchung unterzogen worden sein. Seine Beschaffenheit und sein Charakter müssen teilweise durch das Erzeugungsgebiet, die verwendeten Trauben und das Können des Erzeugers und Winzers bestimmt sein.

 

DEUTSCHLAND

Prädikatswein (Qualitätswein mit Prädikat (3)), ergänzt durch:

Kabinett

Spätlese

Auslese

Beerenauslese

Trockenbeerenauslese

Eiswein

Deutsch

g.U.

(1)

Grundkategorie der Prädikatsweine, die ein bestimmtes Mindestmostgewicht erreicht haben und nicht angereichert (weder chaptalisiert noch mit konzentriertem Traubenmost angereichert) werden, ergänzt durch eine der folgenden Angaben:

(Kabinett): unterste Stufe der Qualitätsweine mit Prädikat (Prädikatsweine); Kabinettweine sind leicht und fein und weisen je nach Rebsorte und Region 67 bis 85° Öchsle auf;

(Spätlese): Qualitätswein mit Prädikat (Prädikatswein), dessen Mostgewicht je nach Rebsorte und Region zwischen 76 und 95° Öchsle beträgt; die Traube sollte spät geerntet werden und muss vollreif sein; Spätleseweine haben einen intensiven Geschmack (nicht unbedingt süß);

(Auslese): aus individuell ausgesuchten vollreifen Trauben gewonnen, die durch botrytis cinerea konzentriert sein können und deren Mostgewicht je nach Rebsorte und Region zwischen 85 und 100° Öchsle beträgt;

(Beerenauslese): aus besonders ausgesuchten vollreifen Trauben gewonnen, die dank der Edelfäule (botrytis cinerea) eine hohe Zuckerkonzentration aufweisen und meist einige Zeit nach der normalen Weinlese geerntet wurden. Das Mostgewicht muss je nach Rebsorte und Region zwischen 110 und 125° Öchsle liegen; die Weine sind sehr süß und lange lagerfähig;

(Trockenbeerenauslese): höchste Stufe der Qualitätsweine mit Prädikat (Prädikatsweine), deren Mostgewicht 150° Öchsle übersteigt; Weine dieser Kategorie werden aus sorgfältig ausgesuchten überreifen Trauben gewonnen, deren Saft durch Edelfäule (botrytis cinerea) konzentriert wurde; die Trauben sind rosinenartig eingeschrumpft; diese Weine zeichnen sich durch eine edle Süße aus und haben einen geringen Alkoholgehalt;

(Eiswein): Eiswein muss aus Weintrauben gewonnen werden, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als –7 oC geerntet werden; sie werden in gefrorenem Zustand gepresst; es handelt sich um einen einmaligen, sehr hochwertigen Wein mit äußerst hoher Konzentration an Süße und Säure.

 

Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A. (Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete)

Deutsch

g.U.

(1)

Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, der einer analytischen und organoleptischen Untersuchung unterzogen wurde und bestimmte Bedingungen hinsichtlich des Reifegrads der Trauben (Mostgewicht des Weins/Öchslegrade) erfüllt hat.

 

Qualitätslikörwein, ergänzt durch b.A. (Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete) (4)

Deutsch

g.U.

(3)

Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete, der einer analytischen und organoleptischen Untersuchung unterzogen wurde und bestimmte Bedingungen hinsichtlich des Reifegrads der Trauben (Mostgewicht des Weins/Öchslegrade) erfüllt hat.

 

Qualitätsperlwein, ergänzt durch b.A. (Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete) (4)

Deutsch

g.U.

(8)

Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete, der einer analytischen und organoleptischen Untersuchung unterzogen wurde und bestimmte Bedingungen hinsichtlich des Reifegrads der Trauben (Mostgewicht des Weins/Öchslegrade) erfüllt hat.

 

Sekt b.A. (Sekt bestimmter Anbaugebiete) (4)

Deutsch

g.U.

(4)

Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete

 

Landwein

Deutsch

g.g.A.

(1)

Hochwertigerer Wein aufgrund seines etwas höheren Mostgewichts

 

Winzersekt (4)

Deutsch

g.U.

(1)

In bestimmten Weinbauzonen erzeugter Qualitätsschaumwein, der aus Trauben gewonnen wurde, die in demselben Weinbauunternehmen geerntet wurden, in dem der Hersteller die Trauben zu Wein verarbeitet, aus dem die in bestimmten Weinbauzonen erzeugten Qualitätsschaumweine hergestellt werden sollen; gilt auch für Erzeugergemeinschaften.

 

GRIECHENLAND

Ονομασία Προέλευσης Ανωτέρας Ποιότητας (ΟΠΑΠ)

(appellation d’origine de qualité supérieure)

Griechisch

g.U.

(1, 3, 4, 15, 16)

Der Name einer Region oder eines bestimmten Ortes, der von der Verwaltung zur Bezeichnung von Weinen anerkannt wurde, die folgenden Anforderungen erfüllen:

Sie werden aus Trauben von hochwertigen Rebsorten gewonnen, die der Art Vitis vinifera angehören und ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen, und ihre Erzeugung findet in diesem Gebiet statt,

sie werden aus Trauben von Rebflächen mit niedrigen Hektarerträgen gewonnen,

sie verdanken ihre Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse.

[L.D. 243/1969 und L.D. 427/76 über die Verbesserung und den Schutz des Weinbaus]

 

Ονομασία Προέλευσης Ελεγχόμενη (ΟΠΕ)

(appellation d'origine contrôlée)

Griechisch

g.U.

(3, 15)

Zusätzlich zu den unabdingbaren Anforderungen der ‚appellation d’origine de qualité supérieure‘ müssen die zu dieser Kategorie gehörenden Weine die folgenden Anforderungen erfüllen:

Sie werden aus Trauben von hochwertigen Rebflächen mit niedrigen Hektarerträgen auf für die Erzeugung von Qualitätsweinen geeigneten Böden gewonnen,

sie erfüllen bestimmte Anforderungen betreffend das Schnittsystem der Rebflächen und den Mindestzuckergehalt des Mostes.

[L.D. 243/1969 und L.D. 427/76 über die Verbesserung und den Schutz des Weinbaus]

 

Οίνος γλυκός φυσικός

(vin doux naturel)

Griechisch

g.U.

(3)

Weine, die zur Kategorie der Weine mit ‚appellation d'origine contrôlée‘ oder ‚appellation d’origine de qualité supérieure‘ gehören und zusätzlich die folgenden Anforderungen erfüllen:

Sie werden aus Traubenmost mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol hergestellt,

sie haben einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol,

sie haben einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol.

[L.D. 212/1982 über die Eintragung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung ‚Samos‘]

 

Οίνος φυσικώς γλυκύς

(vin naturellement doux)

Griechisch

g.U.

(3, 15, 16)

Weine, die zur Kategorie der Weine mit ‚appellation d'origine contrôlée‘ oder ‚appellation d’origine de qualité supérieure‘ gehören und zusätzlich die folgenden Anforderungen erfüllen:

Sie werden aus Trauben gewonnen, die in der Sonne oder im Schatten gelagert wurden,

sie werden nicht angereichert,

sie haben einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 17 % vol (oder 300 g Zucker je Liter).

[L.D. 212/1982 über die Eintragung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung ‚Samos‘]

 

ονομασία κατά παράδοση

(appellation traditionnelle)

Griechisch

g.g.A.

(1)

Weine, die ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands erzeugt werden, und zusätzlich

bei Weinen mit der traditionellen Bezeichnung Retsina aus Traubenmost hergestellt werden, der mit Aleppokiefernharz behandelt wurde, und

bei Weinen mit der traditionellen Bezeichnung Verntea aus Trauben von den Rebflächen der Insel Zakynthos gewonnen wurden und bestimmte Bedingungen hinsichtlich der verwendeten Rebsorten, der Hektarerträge der Rebflächen und des Zuckergehalts des Mostes erfüllen.

[P.D. 514/1979 über die Erzeugung, die Kontrolle und den Schutz von Retsina-Weinen und M.D. 397779/92 über die Festlegung der Anforderungen für die Verwendung der Angabe ‚Verntea Traditional Designation of Zakynthos‘]

 

τοπικός οίνος

(vin de pays)

Griechisch

g.g.A.

(1, 3, 4, 11, 15, 16)

Die Angabe bezieht sich auf eine Region oder einen bestimmten Ort und wurde von der Verwaltung zur Bezeichnung von Weinen anerkannt, die folgenden Anforderungen erfüllen:

Bei ihnen ergibt sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus ihrem geografischen Ursprung,

mindestens 85 % der zu ihrer Erzeugung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet und ihre Erzeugung findet in diesem geografischen Gebiet statt,

sie werden aus Rebsorten bereitet, die in dem bestimmten Gebiet eingestuft worden sind,

sie werden aus Trauben von Rebflächen mit niedrigen Erträgen auf für den Weinbau geeigneten Böden gewonnen,

für jeden Wein wurden ein natürlicher und ein vorhandener Alkoholgehalt festgesetzt.

[C.M.D. 392169/1999 Allgemeine Regeln für die Verwendung des Begriffs ‚Regional Wine‘ zur Bezeichnung von Tafelwein, geändert durch C.M.D. 321813/2007].

 

SPANIEN

Denominación de origen (DO)

Spanisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16)

Name einer Region, eines Gebietes, einer Lage oder eines abgegrenzten Ortes, der von der Verwaltung für die Bezeichnung von Weinen anerkannt wurde, die folgende Bedingungen erfüllen:

Sie werden in der Region, dem Gebiet, der Lage oder dem abgegrenzten Ort aus dort angebauten Trauben gewonnen,

haben aufgrund ihres Ursprungs einen guten Ruf im Handel und

sie verdanken ihre Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse.

(Gesetz 24/2003 über Rebe und Wein; weitere rechtliche Anforderungen sind in der vorgenannten und anderen Rechtsvorschriften festgelegt)

Chile

Denominación de origen calificada (DOCa)

Spanisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16)

Zusätzlich zu den unabdingbaren Anforderungen für die ‚denominación de origen‘ muss die ‚denominacion de origen calificada‘ die folgenden Anforderungen erfüllen:

Seit ihrer Anerkennung als ‚denominación de origen‘ müssen mindestens zehn Jahre vergangen sein,

die geschützten Erzeugnisse werden nur vermarktet, wenn sie von eingetragenen und in dem abgegrenzten geografischen Gebiet gelegenen Weinbetrieben in Flaschen abgefüllt worden sind, und

und das Gebiet, das als zur Erzeugung von Wein mit der beschriebenen Ursprungsbezeichnung geeignet gilt, wird von jeder Gemeinde kartografisch abgegrenzt.

(Gesetz 24/2003 über Rebe und Wein; weitere rechtliche Anforderungen sind in der vorgenannten und anderen Rechtsvorschriften festgelegt)

 

Vino de calidad con indicación geográfica

Spanisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16)

Wein, der in einer Region, einem Gebiet, einer Lage oder einem abgegrenzten Ort aus von dort stammenden Trauben gewonnen wird, bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus den geografischen Verhältnissen oder menschlichen Einflüssen oder beidem ergibt, was sich auf die Traubenerzeugung, die Weinbereitung oder die Reifung auswirkt. Diese Weine werden gekennzeichnet mit ‚vino de calidad de‘, gefolgt durch den Namen der Region, des Gebiets, der Lage oder des abgegrenzten Orts, wo sie erzeugt und bereitet werden.

(Gesetz 24/2003 über Rebe und Wein; weitere rechtliche Anforderungen sind in der vorgenannten und anderen Rechtsvorschriften festgelegt)

 

Vino de pago

Spanisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16)

Bezeichnet den Ort oder das Flurstück mit besonderen Bodenmerkmalen und einem Mikroklima, die ihn/es von den umliegenden Gebieten unterscheiden; bekannt unter einem Namen, der herkömmlicher- und bekannterweise mit der Bewirtschaftung von Rebflächen verbunden ist, von denen Weine mit besonderen Eigenschaften und Merkmalen stammen und deren Ausdehnung durch Regeln begrenzt ist, die von der zuständigen Verwaltung gemäß den Merkmalen jeder Region festgelegt werden. Die Fläche darf diejenige der Gemeinde oder Gemeinden, in der/denen sie sich befindet, nicht überschreiten. Ein wohlbekannter Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Rebfläche besteht, wenn der Name des ‚pago‘ im Handel normalerweise seit mindestens fünf Jahren zur Identifizierung der davon stammenden Weine verwendet worden ist. Alle Trauben, aus denen der ‚vino de pago‘ gewonnen werden soll, müssen von Rebflächen in dem betreffenden ‚pago‘ stammen und der Wein muss getrennt von anderen Weinen bereitet, gelagert und gegebenenfalls gereift werden.

(Gesetz 24/2003 über Rebe und Wein; weitere rechtliche Anforderungen sind in der vorgenannten und anderen Rechtsvorschriften festgelegt)

 

Vino de pago calificado

Spanisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16)

Gehört der gesamte ‚pago‘ zu dem Gebiet einer ‚Denominación de origen calificada‘, so kann der Wein ‚vino de pago calificado‘ genannt werden und der im ‚pago‘ erzeugte Wein kann immer als ‚de pago calificado‘ bezeichnet werden, wenn er die geltenden Anforderungen für Weine mit ‚Denominación de origen calificada‘ erfüllt und als solcher eingetragen ist.

(Gesetz 24/2003 über Rebe und Wein; weitere rechtliche Anforderungen sind in der vorgenannten und anderen Rechtsvorschriften festgelegt)

 

Vino de la tierra

Spanisch

g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16)

Anforderungen für die Verwendung des traditionellen Begriffs ‚vino de la tierra‘ zusammen mit einer geografischen Angabe:

1.

In der Regelung für die geografischen Anhaben gemäß Artikel 1 ist zumindest Folgendes festgelegt:

a)

Weinkategorie oder -kategorien, für die die Angabe gilt,

b)

zu verwendender Name der geografischen Angabe,

c)

genaue Abgrenzung des geografischen Gebiets,

d)

Angabe der zu verwendenden Rebsorte,

e)

Mindestalkoholgehalt der verschiedenen Weinarten, die Anspruch auf die Angabe haben,

f)

Bewertung oder Angabe der organoleptischen Eigenschaften,

g)

die von einer öffentlichen oder privaten Stelle anzuwendende Kontrollregelung für die Weine.

2.

Die Verwendung einer geografischen Angabe zur Bezeichnung von Weinen im Form eines Verschnitts von Weinen aus in verschiedenen Erzeugungsgebieten geernteten Trauben ist zulässig, wenn mindestens 85 % des Weins aus dem Erzeugungsgebiet stammen, dessen Namen er trägt.

(Gesetz 24/2003 über Rebe und Wein; Decret 1126/2003)

 

Vino dulce natural

Spanisch

g.U.

(3)

(Anhang III Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission)

 

Vino Generoso

Spanisch

g.U.

(3)

(Anhang III Abschnitt B Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission)

Chile

Vino Generoso de licor

Spanisch

g.U.

(3)

(Anhang III Abschnitt B Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission)

 

FRANKREICH

Appellation d'origine contrôlée

Französisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15, 16)

Name eines Ortes, der zur Bezeichnung eines aus diesem Ort stammenden Erzeugnisses dient, das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; dieses Erzeugnis besitzt einen wohlbegründeten Ruf und seine Erzeugung unterliegt Kontrollverfahren, die die Identifizierung der Beteiligten, die Kontrolle der Erzeugungsbedingungen und die Kontrolle der Erzeugnisse umfassen.

Algerien

Schweiz

Tunesien

Appellation […] contrôlée

Französisch

 

Appellation d'origine vin délimité de qualité supérieure

Französisch

 

Vin doux naturel

Französisch

g.U.

(3)

Stummgemachter Wein, d.h. Wein, dessen alkoholische Gärung durch den Zusatz von neutralem Weinalkohol gestoppt wird. Anhand dieses Verfahrens soll der Alkoholgehalt des Weins erhöht werden, wobei der Großteil des natürlichen Traubenzuckers erhalten bleibt.

Abhängig von der Art des gewonnenen ‚Vin doux naturel‘, nämlich weiß, rot oder rosé, erfolgt das Stummmachen auf einer bestimmten Stufe der alkoholischen Gärung mit oder ohne Mazeration.

 

Vin de pays

Französisch

g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15, 16)

Weine mit geografischer Angabe, die strengen, mit Erlass festgelegten Erzeugungsbedingungen entsprechen, die Höchstertrag, Mindestalkoholgehalt, Rebsorten und strenge Analysevorschriften umfassen.

 

ITALIEN

Denominazione di origine controllata (D.O.C.)

Italienisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 11, 15, 16)

Weine mit Ursprungsbezeichnung: geografischer Name eines Weinbaugebiets, das durch eine besondere Erzeugung gekennzeichnet ist; der Name wird zur Bezeichnung eines Qualitätserzeugnisses mit hohem Bekanntheitsgrad verwendet, das seine Eigenschaften den geografischen Verhältnissen und den menschlichen Einflüssen verdankt. Das Gesetz legt für die italienischen Bezeichnungen den besonderen traditionellen Begriff ‚D.O.C.‘ fest, um das vorgenannte Konzept der sehr hochwertigen und traditionellen Ursprungsbezeichnung zu erläutern.

[Gesetz Nr. 164 vom 10.2.1992]

 

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Deutsch

 

Kontrolirano poreklo

Slowenisch

 

Denominazione di origine controllata e garanttia (D.O.C.G.)

Italienisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 11, 15, 16)

Ähnelt der Begriffsbestimmung für D.O.C., enthält aber auch das Wort ‚garantiert‘ und wird so für Weine von besonderem Wert verwendet, die seit mindestens fünf Jahren als DOC-Weine anerkannt sind. Diese Weine werden in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 5 Litern vermarktet und tragen eine amtliche Erkennungsbanderole, um dem Verbraucher eine bessere Garantie zu bieten.

[Gesetz Nr. 164 vom 10.2.1992]

 

Kontrollierte und garantierte Ursprungsbezeichnung

Deutsch

 

Kontrolirano in garantirano poreklo

Slowenisch

 

Vino dolce naturale

Italienisch

g.U.

(1, 3, 11, 15)

Traditioneller Begriff zur Bezeichnung und Qualifizierung einiger Weine, die aus eingetrockneten Weintrauben gewonnen werden und einen gewissen aus den Trauben stammenden Restzuckergehalt aufweisen, ohne angereichert worden zu sein.

Die Verwendung ist durch besondere Erlasse für verschiedene Weine geregelt.

 

Indicazione geografica tipica (IGT)

Italienisch

g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 11, 15, 16)

Ein ausschließlich italienischer Begriff, der im Gesetz Nr. 164 vom 10. Februar 1992 festgelegt wurde, um italienische Weine mit geografischer Angabe zu bezeichnen, deren besondere Beschaffenheit und Qualitätsstufe sich aus dem geografischen Gebiet ergeben, in dem die Trauben angebaut werden.

 

Landwein

Deutsch

 

Vin de pays

Französisch

 

Deželna oznaka

Slowenisch

 

ZYPERN

Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας

Προέλευσης (ΟΕΟΠ)

(Controlled Designation of Origin)

Griechisch

g.U.

(1,3,4,5,6,8,9,11,15,16)

Bezeichnet Weine mit g.U.

Κ.Δ.Π.403/2005 Αρ.4025/19.8.2005/Ε.Ε. Παρ. ΙΙΙ (Ι)

Κ.Δ.Π.212/2005 Αρ.3896/26.04.2005/Ε.Ε. Παρ.ΙΙΙ (Ι)

Κ.Δ.Π.706/2004 Αρ.3895/27.08.2004/Ε.Ε. Παρ.ΙΙΙ (Ι)

 

Τοπικός Οίνος

(Regional Wine)

Griechisch

g.g.A.

(1,3,4,5,6,8,9,11,15,16)

Bezeichnet Weine mit g.g.A.

Κ.Δ.Π. 704/2004 Αρ.3895/27.8.2004/Ε.Ε. Παρ. ΙΙΙ(Ι)

 

LUXEMBURG

Crémant de Luxembourg

Französisch

g.U.

(4)

[Règlement grand-ducal vom 4. Januar 1991] Bei der Erzeugung sind folgende Hauptnormen einzuhalten:

Die Trauben müssen von Hand geerntet und besonders für die Erzeugung von Crémant ausgewählt werden;

die Cuvée der Grundweine muss den Qualitätsnormen für Qualitätsweine entsprechen;

der Wein wird aus Most hergestellt, der aus dem Auspressen ganzer Trauben gewonnen wurde; bei weißen oder rosé Schaumweinen darf die gewonnene Mostmenge 100 l je 150 kg Trauben nicht überschreiten;

der Wein wird einer Flaschengärung nach der traditionellen Methode unterzogen;

der Schwefeldioxidgehalt darf 150 mg/l nicht überschreiten;

der Kohlensäureüberdruck muss mindestens 4 bar bei 20 oC betragen;

der Zuckergehalt muss unter 50 g/l liegen.

 

Marque nationale, ergänzt durch:

appellation contrôlée

appellation d'origine contrôlée

Französisch

g.U.

(1, 4)

(Wein):

Die ‚Marque nationale‘ (das nationale Gütezeichen) für Weine mit der Bezeichnung ‚Moselle luxembourgeoise‘ ist mit Règlement grand-ducal vom 12. März 1935 eingeführt worden. Die Aufschrift ‚Marque nationale — appellation contrôlée‘ auf dem rechteckigen Etikett auf der Rückseite der Flasche garantiert die vom Staat kontrollierte Erzeugung und Qualität des Weins. Nur Weine luxemburgischen Ursprungs, die nicht mit ausländischem Wein verschnitten worden sind und den nationalen und europäischen Vorschriften entsprechen, haben Anspruch auf diese Bezeichnung. Die Weine mit dieser Bezeichnung müssen in Flaschen vermarktet werden und die Trauben dürfen nur im luxemburgischen Erzeugungsgebiet geerntet und zu Wein verarbeitet worden sein. Die Weine werden systematisch einer analytischen und organoleptischen Untersuchung unterzogen.

(Schaumwein):

Die ‚Marque nationale‘ für luxemburgische Schaumweine ist mit Règlement grand-ducal vom 18. März 1988 eingeführt worden und gewährleistet Folgendes:

Der Schaumwein wird ausschließlich aus Weinen gewonnen, die zur Bereitung von Qualitätsweinen der Luxemburger Mosel geeignet sind;

der Wein entspricht den Qualitätskriterien der nationalen und europäischen Vorschriften;

der Wein steht unter staatlicher Kontrolle.

 

UNGARN

Minőségi bor

Ungarisch

g.U.

(1)

Bedeutet ‚Qualitätswein‘ und bezeichnet Weine mit g.U.

 

Védett eredetű bor

Ungarisch

g.U.

(1)

Bezeichnet Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

 

Tájbor

Ungarisch

g.g.A.

(1)

Bedeutet ‚Landwein‘ und bezeichnet Weine mit g.g.A.

 

MALTA

Denominazzjoni ta’ Origini Kontrollata (D.O.K.)

Maltesisch

g.U.

(1)

[Government Gazette Nr. 17965 vom 5. September 2006]

 

Indikazzjoni Ġeografika Tipika (I.G.T.)

Maltesisch

g.g.A.

(1)

[Government Gazette Nr. 17965 vom 5. September 2006]

 

NIEDERLANDE

Landwijn

Niederländisch

g.g.A.

(1)

Dieser Wein wird auf niederländischem Hoheitsgebiet geerntet und erzeugt. Der Name der Provinz, in der die Trauben geerntet werden, kann auf dem Etikett angegeben werden. Der natürliche Mindestalkoholgehalt dieses Weins sollte 6,5 % vol oder mehr betragen. Für die Erzeugung dieses Weins dürfen in den Niederlanden nur Rebsorten verwendet werden, die in einem nationalen Verzeichnis aufgeführt sind.

 

ÖSTERREICH

Districtus Austriae Controllatus (DAC)

Lateinisch

g.U.

(1)

Die Bedingungen für diese Qualitätsweine (wie Rebsorten, Geschmack, Alkoholgehalt) werden von einem Regionalen Weinkomitee festgelegt.

 

Prädikatswein, auch ergänzt durch:

Ausbruch / Ausbruchwein

Auslese / Auslesewein

Beerenauslese / Beerenauslesewein

Kabinett / Kabinettwein

Schilfwein

Spätlese / Spätlesewein

Strohwein

Trockenbeerenauslese

Eiswein

Deutsch

g.U.

(1)

Diese Weine sind Qualitätsweine und werden hauptsächlich anhand des natürlichen Zuckergehalts der Trauben und der Erntebedingungen definiert. Sie dürfen weder angereichert noch gesüßt werden.

Ausbruch / Ausbruchwein: aus überreifen und von botrytis befallenen Trauben mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von 27° Klosterneuburger Mostwaage (KMW); für eine bessere Extraktion kann frischer Most oder Wein hinzugefügt werden.

Auslese / Auslesewein: aus streng ausgewählten Trauben mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von 21° KMW.

Beerenauslese / Beerenauslesewein: aus überreifen und/oder von botrytis befallenen, ausgewählten Trauben mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von 25° KMW.

Kabinett / Kabinettwein: aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von 17° KMW.

Schilfwein, Strohwein: Die Trauben müssen vor dem Auspressen mindestens drei Monate lang auf Schilf oder Stroh gelagert und natürlich getrocknet worden sein; der Mindestzuckergehalt muss 25° KMW betragen.

Spätlese / Spätlesewein: aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von 19° KMW.

Trockenbeerenauslese: Die Trauben müssen zum Großteil von botrytis befallen und natürlich eingetrocknet sein mit einem Mindestzuckergehalt von 30° KMW.

Eiswein: Die Trauben müssen während der Ernte und dem Auspressen natürlich gefroren sein und einen Mindestzuckergehalt von 25° KMW aufweisen.

 

Qualitätswein besonderer Reife und Leseart, auch ergänzt durch:

Ausbruch / Ausbruchwein

Auslese / Auslesewein

Beerenauslese / Beerenauslesewein

Kabinett / Kabinettwein

Schilfwein

Spätlese / Spätlesewein

Strohwein

Trockenbeerenauslese

Eiswein

 

Qualitätswein

Deutsch

g.U.

(1)

Aus vollreifen Trauben und bestimmten Rebsorten mit einem Mindestzuckergehalt von 15° KMW und einem Höchstertrag von 6 750 l/ha. Der Wein darf nur mit staatlicher Prüfnummer verkauft werden.

 

Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer

 

Landwein

Deutsch

g.g.A.

(1)

Aus vollreifen Trauben und bestimmten Rebsorten mit einem Mindestzuckergehalt von 14° KMW und einem Höchstertrag von 6 750 l/ha.

 

PORTUGAL

Denominação de origem (D.O.)

Portugiesisch

g.U.

(1, 3, 4, 8)

Geografischer Name einer Region oder eines besonderen Ortes oder traditioneller Name, auch in Verbindung mit einem geografischen Ursprung, der zur Bezeichnung oder Identifizierung eines Erzeugnisses verwendet wird, das aus Trauben dieser Region bzw. dieses Ortes gewonnen wird, das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das innerhalb des abgegrenzten Gebiets oder der geografischen Region erzeugt wird.

[Decreto-Lei no 212/2004 vom 23.8.2004]

 

Denominação de origem controlada (D.O.C.)

Portugiesisch

g.U.

(1, 3, 4, 8)

Die Etikettierung von Weinbauerzeugnissen, die Anspruch auf eine Ursprungsbezeichnung haben, kann die folgenden Angaben umfassen: ‚Denominação de Origem Controlada‘ oder ‚DOC‘.

[Decreto-Lei no 212/2004 vom 23.8.2004]

 

Indicação de proveniência regulamentada (I.P.R.)

Portugiesisch

g.U.

(1, 3, 4, 8)

Name des Landes oder einer Region oder eines besonderen Ortes oder traditioneller Name, auch in Verbindung mit einem geografischen Ursprung, der zur Bezeichnung oder Identifizierung eines Erzeugnisses verwendet wird, das zu mindestens 85 % aus Trauben dieser Region bzw. dieses Ortes gewonnen wird, bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das innerhalb des abgegrenzten Gebiets oder der geografischen Region erzeugt wird.

[Decreto-Lei no 212/2004 vom 23.8.2004]

 

Vinho doce natural

Portugiesisch

g.U.

(3)

Wein mit hohem Zuckergehalt, der aus spät geernteten oder von Edelfäule befallenen Trauben gewonnen wird.

[Portaria no 166/1986 vom 26.6.1986]

 

Vinho generoso

Portugiesisch

g.U.

(3)

Die traditionell in den abgegrenzten Regionen Douro, Madeira, Setúbal und Carcavelos erzeugten Likörweine, die Port Wine oder Porto oder deren Übersetzung in eine andere Sprache, Madeira Wine oder Madeira oder deren Übersetzung in eine andere Sprache, Moscatel de Setúbal oder Setúbal und Carcavelos genannt werden.

[Decreto-Lei no 166/1986 vom 26.6.1986]

 

Vinho regional

Portugiesisch

g.g.A.

(1)

Die Etikettierung von Weinbauerzeugnissen, die Anspruch auf eine geografische Angabe haben, kann die folgenden Angaben umfassen: ‚Vinho Regional‘ oder ‚Vinho da Região de‘.

[Decreto-Lei no 212/2004 vom 23.8.2004]

 

RUMÄNIEN

Vin cu denumire de origine controlată (D.O.C.), ergänzt durch:

Cules la maturitate deplină – C.M.D.

Cules târziu – C.T.

Cules la înnobilarea boabelor – C.I.B.

Rumänisch

g.U.

(1, 3, 8, 15, 16)

Weine mit Ursprungsbezeichnung sind Weine aus Trauben, die in abgegrenzten Gebieten geerntet werden, die durch Witterungs-, Boden- und Lagebedingungen gekennzeichnet sind, die für die Erntequalität günstig sind, und bei denen die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

a)

Die Trauben, aus denen der Wein gewonnen wird, stammen ausschließlich aus dem jeweiligen abgegrenzten Gebiet;

b)

die Erzeugung findet in dem jeweiligen geografischen Gebiet statt;

c)

der Wein verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse;

d)

sie werden aus Trauben von Rebsorten gewonnen, die der Art Vitis vinifera angehören.

Nach Maßgabe der Reifestufe der Trauben und ihrer Qualitätsmerkmale bei der Ernte werden die Weine folgendermaßen eingestuft:

a)

DOC – CMD – Wein mit Ursprungsbezeichnung aus vollreif geernteten Trauben;

b)

DOC – CT – Wein mit Ursprungsbezeichnung aus Trauben einer Spätlese;

DOC – CIB – Wein mit Ursprungsbezeichnung aus edelfaul geernteten Trauben.

 

Vin spumant cu denumire de origine controlată (D.O.C.)

Rumänisch

g.U.

(5, 6)

Schaumweine mit Ursprungsbezeichnung, erzeugt aus für diese Erzeugungsart empfohlenen Rebsorten, die auf abgegrenzten Rebflächen angebaut werden, wo der Wein als Grundstoff erzeugt wird, der bis zur Vermarktung ausschließlich im abgegrenzten Gebiet weiterverarbeitet wird.

 

Vin cu indicație geografică

Rumänisch

g.g.A.

(1, 4, 9, 15, 16)

Weine mit Ursprungsbezeichnung sind Weine aus Trauben, die auf bestimmten Rebflächen in abgegrenzten Gebieten geerntet werden und bei denen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

a)

Bei ihnen ergibt sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung;

b)

mindestens 85 % der zur Weinbereitung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

c)

die Weinbereitung findet in diesem geografischen Gebiet statt;

d)

die Weine werden aus Trauben von Rebsorten gewonnen, die der Art Vitis vinifera angehören oder aus einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen.

Der vorhandene Alkoholgehalt muss bei Weinen der Weinbauzone B mindestens 9,5 % vol und bei Weinen der Weinbauzonen CI und CII mindestens 10,0 %vol betragen. Der Gesamtalkoholgehalt darf 15 % vol nicht überschreiten.

 

SLOWENIEN

Kakovostno vino z zaščitenim geografskim poreklom (kakovostno vino ZGP), auch ergänzt durch Mlado vino

Slowenisch

g.U.

(1)

Wein aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol (9,5 % vol in der Zone CII) und einem Höchstertrag von 8 000 l/ha. Es muss eine analytische und organoleptische Untersuchung vorgenommen werden.

 

Kakovostno peneče vino z zaščitenim geografskim poreklom (Kakovostno vino ZGP)

Slowenisch

g.U.

(1)

Wein aus der ersten und zweiten alkoholischen Gärung mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol, wobei der Gesamtalkoholgehalt der Cuvée mindestens 9 % vol beträgt.

 

Penina

Slowenisch

 

Vino s priznanim tradicionalnim poimenovanjem (vino PTP)

Slowenisch

g.U.

(1)

Die Bedingungen für diese Qualitätsweine (betreffend die Sorten, den Alkoholgehalt, den Ertrag usw.) werden mit Ministerialerlass auf der Grundlage des eingehenden Berichts eines Sachverständigen festgelegt.

 

Renome

Slowenisch

 

Vrhunsko vino z zaščitenim geografskim poreklom (vrhunsko vino ZGP), auch ergänzt durch:

Pozna trgatev

Izbor

Jagodni izbor

Suhi jagodni izbor

Ledeno vino

Arhivsko vino (Arhiva)

Slamno vino (vino iz sušenega grozdja)

Slowenisch

g.U.

(1)

Wein aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 83° Öchsle und einem Höchstertrag von 8 000 l/ha. Anreicherung, Süßung, Säuerung und Entsäuerung sind nicht zulässig. Es muss eine analytische und organoleptische Untersuchung vorgenommen werden.

Pozna trgatev: aus überreifen und/oder von botrytis befallenen Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 92° Öchsle;

Izbor: aus überreifen und von botrytis befallenen Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 108° Öchsle;

Jagodni izbor: aus überreifen und von botrytis befallenen ausgewählten Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 128° Öchsle;

Suhi jagodni izbor: aus überreifen und von botrytis befallenen ausgewählten Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 154° Öchsle;

Ledeno vino: die Trauben müssen während der Ernte natürlich gefroren sein und einen Zuckergehalt von mindestens 128° Öchsle aufweisen;

Arhivsko vino (arhiva): a gereifter Wein aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 83° Öchsle;

Slamno vino (vino iz sušenega grozdja): die Trauben müssen vor dem Auspressen auf Schilf- oder Strohmatten gelagert und natürlich getrocknet werden.

 

Vrhunsko peneče vino z zaščitenim geografskim poreklom (Vrhunsko peneče vino ZGP)

Slowenisch

g.U.

(1)

Wein aus der ersten und zweiten alkoholischen Gärung mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol, wobei der Gesamtalkoholgehalt der Cuvée mindestens 9,5 % vol beträgt.

 

Penina

Slowenisch

 

Deželno vino s priznano geografsko oznako (Deželno vino PGO), auch ergänzt durch Mlado vino

Slowenisch

g.g.A.

(1)

Wein aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol und einem Höchstertrag von 12 000 l/ha. Es muss eine analytische und organoleptische Untersuchung vorgenommen werden.

 

SLOWAKEI

Akostné víno

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der von der Kontrollbehörde als Qualitätsrebsortenwein oder Qualitätsmarkenwein eingestuft wurde, aus Trauben, deren natürlicher Zuckergehalt mindestens 16° NM beträgt; der Hektarhöchstertrag wird nicht überschritten und der Wein entspricht den in der besonderen Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen.

 

Akostné víno s prívlastkom, ergänzt durch:

Kabinetné

Neskorý zber

Výber z hrozna

Bobuľovývýber

Hrozienkový výber

Cibébový výber

L'adový zber

Slamové víno

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der von der Kontrollbehörde als Qualitätswein mit Prädikat eingestuft wird, er entspricht den in der besonderen Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen; der Hektarhöchstertrag wird nicht überschritten; die Rebsorte, der Ursprung der Trauben, ihr natürlicher Zuckergehalt, ihr Gewicht und ihr Gesundheitszustand werden vor der Verarbeitung von einem Bediensteten der Kontrollbehörde bescheinigt; das Verbot der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts und der Anpassung des Restzuckergehalts wird eingehalten.

Akostné víno s prívlastkom wird aufgeteilt in:

kabinetné víno aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 19° NM,

neskorý zber aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 21° NM,

výber z hrozna aus vollreifen, sorgfältig ausgesuchten Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 23° NM,

bobuľový výber aus handverlesenen überreifen Trauben, aus denen die unreifen und beschädigten Beeren von Hand entfernt wurden, mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 26° NM,

hrozienkový výber ausschließlich aus handverlesenen, überreifen Traubenbeeren, mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 28° NM,

cibébový výber ausschließlich aus handverlesenen, überreifen Traubenbeeren, die durch Botrytis cinerea Persoon befallen waren, mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 28° NM,

ľadové víno aus Trauben, die bei einer Temperatur von –7 oC und darunter geerntet sowie in gefrorenem Zustand geerntet und verarbeitet wurden; der gewonnene Most hat einen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 27° NM,

slamové víno aus vollreifen Trauben, die vor der Verarbeitung mindestens drei Monate lang auf Stroh- oder Schilfmatten gelagert oder auf Gestellen aufgehängt wurden; der gewonnene Most hat einen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 27° NM.

 

Esencia

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der durch langsame Gärung von ohne Pressen abgelaufenem Most aus getrennt verlesenen eingetrockneten Trauben von der bestimmten Rebfläche ‚vinohradnícka oblasť Tokaj‘ gewonnen wird. Esencia muss mindestens 450 g/l natürlichen Zucker und 50 g/l zuckerfreien Extraktstoff enthalten. Er muss mindestens drei Jahre lang reifen, davon mindestens zwei Jahre im Holzfass.

 

Forditáš

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der durch alkoholische Gärung von Most oder Wein desselben Jahrgangs von der bestimmten Rebfläche ‚vinohradnícka oblasť Tokaj‘ gewonnen wird, der auf gepresste eingetrocknete Trauben aufgegossen wird. Er muss mindestens zwei Jahre lang reifen, davon mindestens ein Jahr im Holzfass.

 

Mášláš

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der durch alkoholische Gärung von Most oder Wein desselben Jahrgangs von der bestimmten Rebfläche ‚vinohradnícka oblasť Tokaj‘ gewonnen wird, der auf Trub von Samorodné oder Výber aufgegossen wird. Er muss mindestens zwei Jahre lang reifen, davon mindestens ein Jahr im Holzfass.

 

Pestovateľský sekt (5)

Slowakisch

g.U.

(4)

Es müssen die Bedingungen für die Erzeugung von Qualitätsschaumwein eingehalten werden, und die letzte Stufe des Schaumweinerzeugungsverfahrens muss von dem Winzer durchgeführt werden, dem die Rebfläche gehört, von der die für die Erzeugung verwendeten Trauben stammen. Alle Bestandteile der Cuvée für pestovateľský Sekt müssen aus einem Weinbaugebiet stammen.

 

Samorodné

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der durch alkoholische Gärung aus der Rebsorte Tokaj im Weinbaugebiet ‚vinohradnícka oblasť Tokaj‘ auf der bestimmten Rebfläche erzeugt wird, wenn die Bedingungen für die Erzeugung großer Mengen eingetrockneter Weintrauben nicht günstig sind. Er darf frühestens nach einer Reifezeit von zwei Jahren, davon mindestens ein Jahr im Holzfass, vermarktet werden.

 

Sekt vinohradníckej oblasti (5)

Slowakisch

g.U.

(4)

Schaumwein, gewonnen durch erste oder zweite Gärung von Qualitätswein aus Trauben, die auf Rebflächen in Weinbaugebieten gewonnen werden, und zwar ausschließlich in einem Weinbaugebiet für zur Schaumweingewinnung geeignete Trauben oder einem benachbarten Weinbaugebiet, wobei die grundlegenden Bedingungen für Qualitätsschaumweine eingehalten werden müssen.

 

Výber (3)(4)(5)(6) putňový

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der durch alkoholische Gärung nach dem Aufguss auf eingetrocknete Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 21° NM von der bestimmten Rebfläche ‚vinohradnícka oblasť Tokaj‘ oder mit Wein derselben Qualität und desselben Jahrgangs von der bestimmten Rebfläche ‚vinohradnícka oblasť Tokaj‘ gewonnen wird. Je nach Menge der zugesetzten eingetrockneten Trauben wird Tokajský výber unterteilt in 3 bis 6 putňový. Výber muss mindestens drei Jahre lang reifen, davon mindestens zwei Jahre im Holzfass.

 

Výberová esencia

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der durch alkoholische Gärung aus eingetrockneten Trauben gewonnen wird. Während der Ernte werden Traubenbeeren einzeln verlesen und unmittelbar nach der Verarbeitung mit Most von der bestimmten Rebfläche ‚vinohradnícka oblasť Tokaj‘ oder Wein desselben Jahrgangs mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 180 g/l und Gehalt an zuckerfreiem Extraktstoff von mindestens 45 g/l aufgegossen. Der Wein muss mindestens drei Jahre lang reifen, davon mindestens zwei Jahre im Holzfass.

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

quality (sparkling) wine

Englisch

g.U.

(1, 4)

Wein oder Schaumwein, der in England und Wales gemäß den Regeln der nationalen Rechtsvorschriften dieser Länder bereitet wird. Als ‚quality wine‘ vermarkteter Wein muss einer organoleptischen und analytischen Untersuchung unterzogen worden sein. Er muss seine besondere Beschaffenheit und Güte teilweise dem Erzeugungsgebiet, der Qualität der verwendeten Trauben und dem Fachkönnen des Erzeugers und Winzers verdanken.

 

Regional (sparkling) wine

Englisch

g.g.A.

(1, 4)

Wein oder Schaumwein, der in England und Wales gemäß den Regeln der nationalen Rechtsvorschriften dieser Länder bereitet wird. ‚Regional wine‘ muss einer organoleptischen und analytischen Untersuchung unterzogen worden sein. Er muss seine besondere Beschaffenheit und Güte teilweise dem Erzeugungsgebiet, den verwendeten Trauben und dem Fachkönnen des Erzeugers und Winzers verdanken.

 

TEIL B:   Traditionelle Begriffe gemäß Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

BULGARIEN

Колекционно

(collection)

Bulgarisch

g.U.

(1)

Wein, der die Bedingungen der ‚special reserve‘ erfüllt, mindestens ein Jahr lang in Flaschen reift und dessen Menge die Hälfte der Partie ‚special reserve‘ nicht überschreitet.

 

Ново

(young)

Bulgarisch

g.U. / g.g.A.

(1)

Der Wein wurde vollständig aus Trauben eines Jahrgangs gewonnen und bis Ende des Jahres in Flaschen abgefüllt. Er kann bis zum 1. März des folgenden Jahres mit der Angabe ‚neu‘ verkauft werden. In diesem Fall muss auf dem Etikett auch der Vermerk ‚Verkaufstermin: 1. März …‘ angebracht werden. Nach Verstreichen des vorgenannten Termins darf der Wein nicht mehr als ‚neu‘ gekennzeichnet und aufgemacht werden und müssen die im Handel verbleibenden Mengen nach dem 31. März des betreffenden Jahres entsprechend den Anforderungen des Erlasses neu etikettiert werden.

 

Премиум

(premium)

Bulgarisch

g.g.A.

(1)

Wein aus einer Rebsorte, die die höchste Qualität der gesamten Ernte aufweist. Die erzeugte Menge darf ein Zehntel der gesamten Ernte nicht überschreiten.

 

Премиум оук, или първо зареждане в бъчва

(premium oak)

Bulgarisch

g.U.

(1)

Wein, der in neuen Eichenfässern mit einem Fassungsvermögen von bis zu 500 l reift.

 

Премиум резерва

(premium reserve)

Bulgarisch

g.g.A.

(1)

Wein aus einer Rebsorte, der einer reservierten Menge aus der besten Partie der Ernte entspricht.

 

Резерва

(reserve)

Bulgarisch

g.U. / g.g.A.

(1)

Wein aus einer Rebsorte, der ab November des Erntejahres mindestens ein Jahr lang reift.

 

Розенталер

(Rosenthaler)

Bulgarisch

g.U.

(1)

Wein aus empfohlenen Rebsorten mit einem Zuckergehalt von nicht weniger als 22 Gew.-%. Der Alkoholgehalt des Weines beträgt mindestens 11°. Seine Merkmale sind hautsächlich auf den Zusatz von Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost mindestens dreißig Tage vor dem Versand zurückzuführen.

 

Специална селекция

(special selection)

Bulgarisch

g.U.

(1)

Wein aus einer Rebsorte oder Verschnitt, nach dem in der Produktspezifikation angegebenen Datum mindestens zwei Jahre lang gereift.

 

Специална резерва

(special reserve)

Bulgarisch

g.U.

(1)

Wein aus einer Rebsorte oder Verschnitt, nach dem in der Produktspezifikation angegebenen Datum mindestens ein Jahr lang in Eichenfässern gereift.

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Archivní víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein, der mindestens drei Jahre nach dem Erntejahr in Verkehr gebracht wird.

 

Burčák

Tschechisch

g.U.

(1)

Teilweise gegorener Traubenmost, bei dem der tatsächliche Alkoholgehalt 1 % vol übersteigt und weniger als drei Fünftel des gesamten Alkoholgehalts beträgt.

 

Klaret

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein, der durch Gärung ohne Schalen aus roten Trauben gewonnen wird.

 

Košer, Košer víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein, der anhand der Methode im Sinne der Vorschriften der jüdischen Religionsgemeinschaft gewonnen wird.

 

Labín

Tschechisch

g.g.A.

(1)

Wein aus roten Trauben, der durch Gärung ohne Schalen in dem tschechischen Weinbaugebiet gewonnen wird.

 

Mladé víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein, der dem Endverbaucher spätestens zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Ernte der zur Erzeugung dieses Weins verwendeten Trauben stattgefunden hat, zum Verbrauch angeboten wird.

 

Mešní víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein, der anhand der Methode gewonnen wurde, die den Vorschriften für die Verwendung zur Feier der Messe im Rahmen der katholischen Kirche entspricht.

 

Panenské víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein aus der ersten Ernte der Rebfläche; als erste Ernte der Rebfläche gilt die im dritten Jahr nach Anpflanzung der Reben durchgeführte Ernte.

 

Panenská sklizeň

Tschechisch

 

Pěstitelský sekt (6)

Tschechisch

g.U.

(4)

Von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufter Schaumwein, der den Anforderungen der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft für Qualitätsschaumwein entspricht, der in einem bestimmten Gebiet aus den Trauben von den Rebflächen des Winzers hergestellt wird.

 

Pozdní sběr

Tschechisch

g.U.

(1)

Von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufter Wein, erzeugt aus den Trauben, die auf einer bestimmten Rebfläche in dem betreffenden Gebiet geerntet wurden; der Hektarertrag wurde nicht überschritten; die Trauben, aus denen der Wein erzeugt wurde, weisen zumindest einen Zuckergehalt von 21o NM auf; die Ernte und Erzeugung des Weins mit Ausnahme der Abfüllung haben in dem betreffenden Weinbaugebiet stattgefunden; der Wein entspricht den in den Durchführungsvorschriften festgelegten Qualitätsanforderungen.

 

Premium

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein mit einem bestimmten Prädikat — Auslese, Beerenauslese oder Trockenbeerenauslese, der aus Trauben gewonnen wurde, die zu mindestens 30 % von der Edelfäule Botrytis cinerea P. befallen waren.

 

Rezerva

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein, der mindestens 24 Monate zunächst in einem Holzfass und anschließend in der Flasche reift, davon mindestens zwölf Monate im Holzfass bei Rotweinen und mindestens sechs Monate im Holzfass bei Weiß- und Roséweinen.

 

Růžák

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein aus dem Verschnitt von Trauben oder Traubenmost von weißen, erforderlichenfalls auch roten oder schwarzen Trauben.

 

Ryšák

Tschechisch

 

Zrálo na kvasnicích,

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein, der während seiner Erzeugung mindestens sechs Monate auf dem Weintrub gelagert wurde.

 

Krášleno na kvasnicích

Tschechisch

 

Školeno na kvasnicích

Tschechisch

 

DEUTSCHLAND

Affentaler

Deutsch

g.U.

(1)

Ursprungsbezeichnung für roten Qualitätswein und Prädikatswein der Rebsorte Blauer Spätburgunder aus den Gemarkungen Altschweier, Bühl, Eisental und Neusatz der Stadt Bühl, Bühlertal, sowie der Gemarkung Neuweier der Stadt Baden-Baden.

 

Badisch Rotgold

Deutsch

g.U.

(1)

Wein erzeugt durch den Verschnitt von (auch eingemaischten) Weißweintrauben mit Rotweintrauben aus dem bestimmten Anbaugebiet Baden.

 

Classic

Deutsch

g.U.

(1)

Rotwein oder weißer Qualitätswein, der ausschließlich aus Trauben klassischer Rebsorten hergestellt wird, die typisch für die Region sind; der natürliche Mindestalkoholgehalt des zur Erzeugung verwendeten Mostes liegt um mindestens 1 % vol höher als der natürliche Mindestalkoholgehalt, der für das Anbaugebiet vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet wurden; der Gesamtalkoholgehalt muss mindestens 11,5 % vol betragen; der Restzuckergehalt darf weder 15 g/l noch das Doppelte des Gesamtsäuregehalts überschreiten; Angabe einer einzigen Rebsorte, Angabe des Erntejahres, aber keine Angabe des Geschmacks.

 

Ehrentrudis

Deutsch

g.U.

(1)

Ursprungsbezeichnung für hochwertigen und sehr hochwertigen Roséwein aus der Rebsorte Blauer Spätburgunder und dem Gebiet Tuniberg.

 

Federweisser

Deutsch

g.g.A.

(1)

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den geografischen Angaben wird auf die für ‚Landwein‘ festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; ‚Federweißer‘ ist die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Hock

Deutsch

g.g.A.

(1)

Weißwein mit geografischer Angabe aus der Weinbauzone Rhein mit einem Restzuckergehalt innerhalb der für die Geschmacksangabe ‚lieblich‘ zulässigen Spanne; Geschichte des Begriffs: Hock ist traditionell die englische Bezeichnung für Rheinwein und kann zum Ortsnamen ‚Hochheim‘ (am Main, Anbaugebiet Rheingau) zurückverfolgt werden.

 

Liebfrau(en)milch

Deutsch

g.U.

(1)

Traditioneller Name eines weißen deutschen Qualitätsweins, der zu mindestens 70 % aus einem Verschnitt von Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner aus dem Gebiet Nahe, Rheingau, Rheinhessen oder Pfalz stammt. Der Restzuckergehalt muss innerhalb der für die Geschmacksangabe ‚lieblich‘ zulässigen Spanne liegen. Fast ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt.

 

Riesling-Hochgewächs (7)

Deutsch

g.U.

(1)

Weißer Qualitätswein, ausschließlich aus Trauben der Rebsorte Riesling erzeugt; der für die Erzeugung verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufweisen, der um mindestens 1,5 % vol über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet bzw. den Teil davon vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind, und er muss bei der sensorischen Prüfung mindestens 3,0 Punkte erreichen.

 

Schillerwein

Deutsch

g.U.

(1)

Wein aus dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg; Qualitätswein mit einer hellroten bis leuchtend roten Farbe, der durch den Verschnitt von (auch eingemaischten) Weißweintrauben mit (auch eingemaischten) Rotweintrauben erzeugt wird. ‚Schillersekt b.A.‘ oder ‚Schillerperlwein b.A.‘ sind zulässig, wenn der Grundwein Schillerwein ist.

 

Weissherbst

Deutsch

g.U.

(1)

In einem bestimmten Anbaugebiet erzeugter Qualitätswein oder Prädikatswein, der aus einer einzigen roten Rebsorte und zu mindestens 95 % aus dem frühzeitigen Abpressen von Maische erzeugt wurde; die Rebsorte muss zusammen mit der Bezeichnung ‚Weißherbst‘ in derselben Schrift, Größe und Farbe angegeben werden; darf auch bei einheimischem Qualitätsschaumwein verwendet werden, der aus Wein hergestellt wurde, der die Bezeichnung ‚Weißherbst‘ tragen darf.

 

GRIECHENLAND

Αγρέπαυλη

(Agrepavlis)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, in dem sich ein ‚Agrepavlis‘ genanntes Gebäude befindet und in dem die Weinbereitung stattfindet.

 

Αμπέλι

(Ampeli)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine ausschließlich aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, in dem die Weinbereitung stattfindet

 

Αμπελώνας(ες)

(Ampelonas (-ès))

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine ausschließlich aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, in dem die Weinbereitung stattfindet.

 

Αρχοντικό

(Archontiko)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, in dem sich ein ‚Archontiko‘ genanntes Gebäude befindet und in dem die Weinbereitung stattfindet.

 

Κάβα

(Cava)

Griechisch

g.g.A.

(1, 3, 8, 11, 15, 16)

Unter kontrollierten Bedingungen reifende Weine.

 

Από διαλεκτούς αμπελώνες

(Grand Cru)

Griechisch

g.U.

(3, 15, 16)

Wein ausschließlich aus Trauben ausgewählter Rebflächen mit besonders niedrigen Hektarerträgen.

 

Ειδικά Επιλεγμένος

(Grande réserve)

Griechisch

g.U.

(1, 3, 15, 16)

Ausgewählte Weine, die unter kontrollierten Bedingungen eine bestimmte Zeit lang reifen.

 

Κάστρο

(Kastro)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, in dem sich ein historisches Schloss/eine historische Burg oder dessen/deren Ruinen befinden und in dem die Weinbereitung stattfindet.

 

Κτήμα

(Ktima)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, der innerhalb des jeweiligen geschützten Weinbaugebiets liegt.

 

Λιαστός

(Liastos)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 15, 16)

Weine aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Feuchtigkeit entzogen wurde.

 

Μετόχι

(Metochi)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, der außerhalb des Gebiets des Klosters liegt, zu dem er gehört.

 

Μοναστήρι

(Monastiri)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die zu einem Kloster gehören.

 

Νάμα

(Nama)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1)

Süße Messweine.

 

Νυχτέρι

(Nychteri)

Griechisch

g.U.

(1)

Weine mit der g.U. ‚Santorini‘, die ausschließlich auf den Inseln ‚Thira‘ and ‚Thiresia‘ erzeugt werden und mindestens drei Monate lang in Fässern lagern.

 

Ορεινό κτήμα

(Orino Ktima)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werde, der in einer Höhe von über 500 m liegt.

 

Ορεινός αμπελώνας

(Orinos Ampelonas)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine ausschließlich aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die in einer Höhe von über 500 m liegen.

 

Πύργος

(Pyrgos)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, in dem sich ein ‚Pyrgos‘ genanntes Gebäude befindet und in dem die Weinbereitung stattfindet.

 

Επιλογή ή Επιλεγμένος

(Réserve)

Griechisch

g.U.

(1, 3, 15, 16)

Ausgewählte Weine, die unter kontrollierten Bedingungen eine bestimmte Zeit lang reifen.

 

Παλαιωθείς επιλεγμένος

(Vieille réserve)

Griechisch

g.U.

(3, 15, 16)

Ausgewählte Likörweine, die unter kontrollierten Bedingungen eine bestimmte Zeit lang reifen.

 

Βερντέα

(Verntea)

Griechisch

g.g.A.

(1)

Weine mit traditioneller Bezeichnung aus Trauben, die auf den Rebflächen der Insel Zakynthos geerntet werden, wo auch die Weinbereitung stattfindet.

 

Vinsanto

Lateinisch

g.U.

(1, 3, 15, 16)

Weine mit der g.U. ‚Santorini‘, die im Komplex Santo Erini-Santorini der Inseln ‚Thira‘ und ‚Thirasia‘ aus in der Sonne gelagerten Trauben gewonnen werden.

 

SPANIEN

Amontillado

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein (Vino generoso) mit der g.U. ‚Jerez-Xérès-Sherry‘, ‚Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda‘, ‚Montilla-Moriles‘: trockene Weine, mit pikantem Aroma, mild und vollmundig, bernstein- oder goldfarben, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt zwischen 16 und 22 °. Reift mindestens zwei Jahre im ‚criaderas y soleras‘-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l.

 

Añejo

Spanisch

g.U. / g.g.A.

(1)

Weine, die insgesamt mindestens 24 Monate in Holzbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 600 l oder in der Flasche reifen.

 

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein mit der g.U. ‚Malaga‘, der zwischen drei und fünf Jahren reift.

 

Chacolí-Txakolina

Spanisch

g.U.

(1)

Wein mit der g.U. ‚Chacolí de Bizkaia-Bizkaiko Txakolina‘, ‚Chacolí de Getaria-Getariako Txakolina‘ und ‚Chacolí de Álava-Arabako Txakolina‘, hauptsächlich aus den Rebsorten Ondarrabi Zuri und Ondarrabi Beltza gewonnen. Wein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol (11 % vol bei im Fass gegorenem Weißwein), höchstens 0,8 mg/l flüchtiger Säure und insgesamt höchstens 180 mg/l Schwefel (140 mg/l bei Rotwein).

 

Clásico

Spanisch

g.U.

(3, 16)

Wein mit einer Restsüße von mehr als 45 g/l.

Chile

Cream

Englisch

g.U.

(3)

Likörwein ‚Jerez-Xérès-Sherry‘, ‚Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda‘, ‚Montilla-Moriles‘, ‚Málaga‘ und ‚Condado de Huelva‘ mit einem Extraktstoffgehalt von mindestens 60 g/l; die Farbe reicht von bernstein- bis mahagonifarben. Reift mindestens zwei Jahre im ‚criaderas y soleras‘- oder ‚añadas‘-System in Eichenbehältnissen.

 

Criadera

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein ‚Jerez-Xérès-Sherry‘, ‚Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda‘, ‚Montilla-Moriles‘, ‚Málaga‘ und ‚Condado de Huelva‘; reift im ‚criaderas y soleras‘-System, das traditionell in seinem Gebiet eingesetzt wird.

 

Criaderas y Soleras

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein ‚Jerez-Xérès-Sherry‘, ‚Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda‘, ‚Montilla-Moriles‘, ‚Málaga‘ und ‚Condado de Huelva‘, wobei ‚criaderas‘ genannte Eichenfässer übereinander gestapelt werden, der zuletzt gewonnene Wein auf der obersten Stufe eingefüllt wird und durch regelmäßiges Nachfüllen der Weine der verschiedenen darunter liegenden Stufen oder ‚criaderas‘ über einen langen Zeitraum schließlich die unterste Stufe oder ‚solera‘ erreicht, auf der der Reifungsprozess abgeschlossen ist.

 

Crianza

Spanisch

g.U.

(1)

Andere Weine als Schaum-, Perl- oder Likörweine; sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Rotweine müssen mindestens 24 Monate lang reifen, davon mindestens 6 Monate in Eichenfässern mit einem Höchstfassungsvermögen von 330 l;

Weiß- und Roséweine müssen mindestens 18 Monate lang reifen, davon mindestens 6 Monate in Eichenfässern mit demselben Höchstfassungsvermögen.

 

Dorado

Spanisch

g.U.

(3)

Gereifte Likörweine mit der g.U. ‚Rueda‘ und ‚Malaga‘.

 

Fino

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein (vino generoso) mit der g.U. ‚Jerez-Xérès-Sherry‘, ‚Manzanilla Sanlúcar de Barrameda‘ und ‚Montilla Moriles‘ mit folgenden Eigenschaften: strohfarben, trocken, leicht bitter, zart und blumig. Mindestens zwei Jahre lang im ‚criaderas y soleras‘-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l unter ‚flor‘ gereift.

 

Fondillón

Spanisch

g.U.

(16)

Wein mit der g.U. ‚Alicante‘, aus Trauben der Monastrel-Sorte gewonnen, die unter außergewöhnlichen Qualitäts- und Gesundheitsbedingungen überreif am Weinstock verbleiben. Bei der Gärung werden nur einheimische Hefen verwendet und der vorhandene Alkoholgehalt (mindestens 16 % vol) muss vollkommen natürlich sein. Wird mindestens zehn Jahre in Eichenbehältnissen gereift.

 

Gran reserva

Spanisch

g.U.

(1)

Andere Weine als Schaum-, Perl- oder Likörweine; sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Rotweine müssen mindestens 60 Monate lang reifen, davon mindestens 18 Monate in Eichenfässern mit einem Höchstfassungsvermögen von 330 l und die restliche Zeit in Flaschen;

Weiß- und Roséweine müssen mindestens 48 Monate lang reifen, davon mindestens 6 Monate in Eichenfässern mit demselben Höchstfassungsvermögen und die restliche Zeit in Flaschen.

Chile

Spanisch

g.U.

(4)

Die Mindestreifezeit für Schaumwein mit der g.U. ‚Cava‘ beträgt 30 Monate von ‚tiraje‘ bis ‚degüelle‘.

 

Lágrima

Spanisch

g.U.

(3)

Süßwein mit der g.U. ‚Málaga‘, bei dessen Gewinnung der Most durch das Eigengewicht der Trauben ohne mechanische Pressung ausläuft. Er muss mindestens zwei Jahre lang im ‚criaderas y soleras‘-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l reifen.

 

Noble

Spanisch

g.U. / g.g.A.

(1)

Weine, die insgesamt mindestens 18 Monate reifen, entweder in Eichenfässern mit einem Höchstfassungsvermögen von 600 l oder in Flaschen.

 

Spanisch

g.U.

(3)

Likörweine mit der g.U. ‚Málaga‘, die zwischen zwei und drei Jahre reifen.

 

Oloroso

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein (Vino generoso) ‚Jerez-Xérès-Sherry‘, ‚Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda‘, ‚Montilla-Moriles‘, der folgende Eigenschaften aufweist: voller Körper, vollmundig und samtig, aromatisch, energisch, grundsätzlich trocken, mahagonifarben, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt zwischen 16 und 22°. Reift mindestens zwei Jahre im ‚criaderas y soleras‘-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l.

 

Pajarete

Spanisch

g.U.

(3)

Süße oder halbsüße Weine mit der g.U. ‚Málaga‘, mindestens zwei Jahre im ‚criaderas y soleras‘- oder ‚añadas‘-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l gereift.

 

Pálido

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein (vino generoso) ‚Condado de Huelva‘, der über drei Jahre auf biologische Weise gereift ist, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 bis 17 % vol.

 

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein mit der g.U. ‚Rueda‘, mindestens vier Jahre gereift, davon die letzten drei Jahre in Eiche.

 

Spanisch

g.U.

(3)

Wein mit der g.U. ‚Málaga‘ aus den Rebsorten Pedro Ximenez und/oder Moscatel, ohne Zusatz von ‚arrope‘ (konzentriertem Traubenmost), ohne Reifung.

 

Palo Cortado

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein (Vino generoso) ‚Jerez-Xérès-Sherry‘, ‚Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda‘, ‚Montilla-Moriles‘, dessen organoleptische Eigenschaften in dem Aroma eines Amontillado, dem Geschmack und der Farbe eines Oloroso bestehen, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 16 bis 22 %. Reift in zwei Phasen: zunächst biologisch, unter einer ‚flor‘-Hefeschicht, und dann oxidativ.

 

Primero de Cosecha

Spanisch

g.U.

(1)

Wein mit der g.U. ‚Valencia‘, der in den ersten zehn Tagen der Erntezeit geerntet und innerhalb der nächsten dreißig Tage in Flaschen abgefüllt wird, um das Enderzeugnis zu erhalten; das Erntejahr ist auf dem Etikett anzugeben.

 

Rancio

Spanisch

g.U.

(1, 3)

Weine, die bewusst oxidativ ausgebaut werden, mit extremen Temperaturschwankungen unter Einwirkung von Sauerstoff, in Holz- oder Glasbehältnissen.

 

Raya

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein (vino generoso) ‚Montilla Moriles‘, der ähnliche Eigenschaften wie ‚Oloroso‘ aufweist, aber mit weniger intensivem Aroma und Geschmack. Reift mindestens zwei Jahre im ‚criaderas y soleras‘-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l.

 

Reserva

Spanisch

g.U.

(1)

Andere Weine als Schaum-, Perl- oder Likörweine; sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Rotweine müssen mindestens 36 Monate lang reifen, davon mindestens 12 Monate in Eichenfässern mit einem Höchstfassungsvermögen von 330 l und die restliche Zeit in Flaschen;

Weiß- und Roséweine müssen mindestens 24 Monate lang reifen, davon mindestens 6 Monate in Eichenfässern mit demselben Höchstfassungsvermögen und die restliche Zeit in Flaschen.

Chile

Sobremadre

Spanisch

g.U.

(1)

Weißweine ‚Vinos de Madrid‘, die infolge ihrer besondern Bereitungsweise Kohlensäure enthalten, die aus der Gärung der Trauben auf ihren ‚madres‘ (dem Weintrub) stammt.

 

Solera

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein ‚Jerez-Xérès-Sherry‘, ‚Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda‘, ‚Montilla-Moriles‘, ‚Málaga‘ und ‚Condado de Huelva‘, im ‚criaderas y soleras‘-System gereift.

 

Superior

Spanisch

g.U.

(1)

Weine gewonnen aus mindestens 85 % der bevorzugten Rebsorten der jeweiligen abgegrenzten Gebiete.

Chile

Südafrika

Trasañejo

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein mit der g.U. ‚Málaga‘, mehr als fünf Jahre gereift.

 

Vino Maestro

Spanisch

g.U.

(3)

Wein mit der g.U. ‚Málaga‘, dessen Gärung unvollständig ist, weil vor deren Beginn 7 % Weinalkohol zugesetzt werden. Somit verläuft die Gärung sehr langsam und kommt zum Stillstand, wenn der Alkoholgehalt 15 bis 16° erreicht, so dass etwa 160-200 g/l Zucker nicht fermentiert haben. Reift mindestens zwei Jahre im ‚criaderas y soleras‘- oder ‚añadas‘-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l.

 

Vendimia Inicial

Spanisch

g.U.

(1)

Wein ‚Utiel–Requena‘, gewonnen aus Trauben, die in den ersten zehn Tagen der Erntezeit geerntet wurden, mit einem Alkoholgehalt von 10 bis 11,5 % vol; seine besonderen Eigenschaften, zu denen ein geringer Kohlensäuregehalt gehören kann, sind auf seine Jugend zurückzuführen.

 

Viejo

Spanisch

g.U. / g.g.A.

(1)

Wein, der mindestens 36 Monate gereift ist und dessen oxidativer Charakter insbesondere auf die Einwirkung von Licht, Sauerstoff, Wärme oder aller dieser Faktoren zurückzuführen ist.

 

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein (vino generoso) mit der g.U. ‚Condado de Huelva‘, der folgende Eigenschaften aufweist: voller Körper, vollmundig und samtig, aromatisch, energisch, grundsätzlich trocken, mahagonifarben, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt zwischen 15 und 22°. Reift mindestens zwei Jahre im ‚criaderas y soleras‘-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l.

 

Vino de Tea

Spanisch

g.U.

(1)

Wein des nördlichen Teilgebiets der g.U. ‚La Palma‘, höchstens sechs Monate gereift in Behältnissen aus dem Holz der Kanarischen Kiefer Pinus canariensis (‚Tea‘). Der vorhandene Alkoholgehalt liegt bei Weißwein zwischen 11 und 14,5 % vol, bei Roséwein zwischen 11 und 13 % vol und bei Rotwein zwischen 12 und 14 % vol.

 

FRANKREICH

Ambré

Französisch

g.U.

(3)

Artikel 7 des Erlasses vom 29. Dezember 1997: g.U. ‚Rivesaltes‘: Um die kontrollierte Ursprungsbezeichnung ‚Rivesaltes‘ zusammen mit der Angabe ‚ambré‘ tragen zu können, muss Weißwein in dem Betrieb bis zum 1. September des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres oxidativ ausgebaut worden sein.

 

Clairet

Französisch

g.U.

(1)

g.U. ‚Bourgogne‘, ‚Bordeaux‘: hellroter oder Roséwein.

 

Claret

Französisch

g.U.

(1)

g.U. ‚Bordeaux‘: Ausdruck zur Bezeichnung eines hellroten Weins.

 

Tuilé

Französisch

g.U.

(3)

Artikel 7 des Erlasses vom 29. Dezember 1997: Um die kontrollierte Ursprungsbezeichnung ‚Rivesaltes‘ zusammen mit der Angabe ‚tuilé‘ tragen zu können, muss Weißwein in dem Betrieb bis zum 1. September des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres oxidativ ausgebaut worden sein.

 

Vin jaune

Französisch

g.U.

(1)

g.U. ‚Arbois‘, ‚Côtes du Jura‘, ‚L'Etoile‘, ‚Château-Châlon‘: Weinbauerzeugnis ausschließlich hergestellt aus in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Rebsorten: langsame Gärung, Reifung im Eichenfass ohne Auffüllen während mindestens sechs Jahren.

 

Château

Französisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 7,8,9,15,16)

Historischer Ausdruck mit Bezug auf ein besonderes Gebiet und einen besonderen Wein; Weinen vorbehalten, die aus einem tatsächlich bestehenden oder genau mit diesem Wort bezeichneten Weinbaubetrieb stammen.

Chile

Clos

Französisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 7,8,9,15,16)

Chile

Cru artisan

Französisch

g.U.

(1)

g.U. ‚Médoc‘, ‚Haut-Médoc‘, ‚Margaux‘, ‚Moulis‘, ‚Listrac‘, ‚St Julien‘, ‚Pauillac‘, ‚St Estèphe‘

Die Qualität eines Weins, seine Geschichte sowie einen Gebietstyp betreffender Ausdruck, der eine Rangordnung nach dem Wert der Weine aus einem bestimmten Weinbaubetrieb umfasst.

 

Cru bourgeois

Französisch

g.U.

(1)

g.U. ‚Médoc‘, ‚Haut-Médoc‘, ‚Margaux‘, ‚Moulis‘, ‚Listrac‘, ‚Saint-Julien‘, ‚Pauillac‘, ‚Saint-Estèphe‘: Die Qualität eines Weins, seine Geschichte sowie einen Gebietstyp betreffender Ausdruck, der eine Rangordnung nach dem Wert der Weine aus einem bestimmten Weinbaubetrieb umfasst.

Chile

Cru classé, auch ergänzt durch Grand, Premier Grand, Deuxième, Troisième, Quatrième, Cinquième

Französisch

g.U.

(1)

g.U. ‚Barsac‘, ‚Côtes de Provence‘, ‚Graves‘, ‚Saint-Emilion grand cru‘, ‚Médoc‘, ‚Haut-Médoc‘, ‚Margaux‘, ‚Pessac-Leognan‘, ‚Saint Julien‘, ‚Pauillac‘, ‚Saint Estèphe‘, ‚Sauternes‘.

Die Qualität eines Weins, seine Geschichte sowie einen Gebietstyp betreffender Ausdruck, der eine Rangordnung nach dem Wert der Weine aus einem bestimmten Weinbaubetrieb umfasst.

 

Edelzwicker

Deutsch

g.U.

(1)

g.U. ‚Alsace‘: Weine aus einer oder mehrerer der in der Spezifikation festgelegten Rebsorten.

 

Grand cru

Französisch

g.U.

(1, 3, 4)

Die Qualität eines Weins betreffender Ausdruck, der Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung gemäß einem Erlass vorbehalten ist, und wenn dieser Ausdruck durch Einbeziehung in eine Ursprungsbezeichnung kollektiv verwendet wird.

Chile

Schweiz

Tunesien

Hors d’âge

Französisch

g.U.

(3)

g.U. ‚Rivesaltes‘, ‚Banyuls‘, ‚Rasteau‘ und ‚Maury‘: darf für Weine verwendet werden, die nach ihrer Herstellung mindestens fünf Jahre lang gereift sind.

 

Passe-tout-grains

Französisch

g.U.

(1)

g.U. ‚Bourgogne‘ aus zwei der in der Spezifikation festgelegten Rebsorten.

 

Premier Cru

Französisch

g.U.

(1, 4)

Die Qualität eines Weins betreffender Ausdruck, der Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung gemäß einem Erlass vorbehalten ist, und wenn dieser Ausdruck durch Einbeziehung in eine Ursprungsbezeichnung kollektiv verwendet wird.

Tunesien

Primeur

Französisch

g.U.

(1)

Wein, der am dritten Donnerstag im November des Erntejahres an die Verbraucher abgegeben wird.

 

Französisch

g.g.A.

(1)

Wein, der am dritten Donnerstag im Oktober des Erntejahres an die Verbraucher abgegeben wird.

 

Rancio

Französisch

g.U.

(1, 3)

g.U. ‚Grand Roussillon‘, ‚Rivesaltes‘, ‚Rasteau‘, ‚Banyuls‘, ‚Maury‘, ‚Clairette du Languedoc‘: Einen Weintyp und eine besondere Weinerzeugungsmethode betreffender Ausdruck, der einigen Qualitätsweinen aufgrund ihres Alters und den Terroirbedingungen vorbehalten ist.

 

Sélection de grains nobles

Französisch

g.U.

(1)

g.U. ‚Alsace‘, ‚Alsace Grand Cru‘, ‚Condrieu‘, ‚Monbazillac‘, ‚Graves supérieur‘, ‚Bonnezeaux‘, ‚Jurançon‘, ‚Cérons‘, ‚Quarts de Chaume‘, ‚Sauternes‘, ‚Loupiac‘, ‚Côteaux du Layon‘, ‚Barsac‘, ‚Sainte Croix du Mont‘, ‚Côteaux de l’Aubance‘, ‚Cadillac‘: Wein, der aus in mehreren Durchgängen handverlesenen Trauben gewonnen wird. Dabei werden überreife Trauben ausgewählt, die von Edelfäule befallen oder am Rebstock eingeschrumpft sind.

 

Sur lie

Französisch

g.U.

(1)

g.U. ‚Muscadet‘, ‚Muscadet Coteaux de la Loire‘, ‚Muscadet-Côtes de Grandlieu‘, ‚Muscadet-Sèvre et Maine‘, ‚Gros Plant du Pays Nantais‘: Wein mit besonderer Spezifikation (hinsichtlich Ertrag, Alkoholgehalt usw.), der bis zum 1. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres auf dem Weintrub gelagert wird.

 

Französisch

g.g.A.

(1)

g.g.A. ‚Vin de pays d’Oc‘, ‚Vin de pays des Sables du Golfe du Lion‘: Wein mit besonderer Spezifikation, der weniger als einen Winter im Fass verbleibt und bis zu seiner Abfüllung auf dem Weintrub gelagert wird.

 

Vendanges tardives

Französisch

g.U.

(1)

g.U. ‚Alsace‘, ‚Alsace Grand Cru‘, ‚Jurançon‘: Weintyp und eine besondere Weinerzeugungsmethode betreffender Ausdruck, der Weinen aus überreifen Trauben vorbehalten ist, bei denen bestimmte Bedingungen betreffend die Dichte und den Alkoholgehalt eingehalten werden.

 

Villages

Französisch

g.U.

(1)

g.U. ‚Anjou‘, ‚Beaujolais‘, ‚Côte de Beaune‘, ‚Côtes de Nuits‘, ‚Côtes du Rhône‘, ‚Côtes du Roussillon‘, ‚Mâcon‘: Die Qualität eines Weins betreffender Ausdruck, der Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung gemäß einem Erlass vorbehalten ist, und wenn dieser Ausdruck durch Einbeziehung in eine Ursprungsbezeichnung kollektiv verwendet wird.

 

Vin de paille

Französisch

g.U.

(1)

g.U. ‚Arbois‘, ‚Côtes du Jura‘, ‚L’Etoile‘, ‚Hermitage‘: betreffend eine Bereitungsmethode, die in einer Auswahl von Trauben aus in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Rebsorten besteht; diese Trauben werden mindestens sechs Wochen auf Strohmatten oder auf Holzgestellen aufgehängt getrocknet. Der Wein wird ab dem Auspressen mindestens drei Jahre lang gelagert, davon mindestens 18 Monate im Holzfass gereift.

 

ITALIEN

Alberata

Italienisch

g.U.

(1)

Besonderer Begriff betreffend die ‚Aversa‘-Weinart. Er bezieht sich auf die sehr alte Weinbautradition, nach der das Erzeugnis gewonnen wird.

 

Vigneti ad alberata

 

Amarone

Italienisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher historischer Begriff betreffend die Produktionsmethode der ‚Valpolicella‘-Weinart. Er wird seit dem Altertum zur Identifizierung des Ursprungsortes des Weins verwendet, der anhand einer besonderen Produktionsmethode unter Verwendung von eingetrockneten Weintrauben durch vollständiges Vergären des Zuckers erzeugt wird. Dies kann den Ursprung des Namens ‚Amarone‘ erklären. Es ist ein sehr besonderer und wohlbekannter Begriff, der allein zur Identifizierung des Erzeugnisses verwendet werden kann.

 

Ambra

Italienisch

g.U.

(3)

Begriff betreffend das Erzeugungsverfahren und die besondere, mehr oder weniger tiefe bernsteingelbe Farbe der ‚Marsala‘-Weinart. Die besondere Farbe ergibt sich aus dem langen Erzeugungsverfahren, das die Reifung und den Ausbau umfasst, wobei diese Vorgänge eine erhebliche Verringerung der Polyphenole und Farbstoffe durch Oxidation mit sich bringen.

 

Ambrato

Italienisch

g.U.

(1, 3)

Der Begriff bezieht sich auf das Erzeugungsverfahren und die besondere, mehr oder weniger tiefe bernsteingelbe Farbe der Weinarten ‚Malvasia aus Lipari‘ und ‚Vernaccia aus Oristano‘. Die besondere Farbe ergibt sich aus dem langen Erzeugungsverfahren, das die Reifung und den Ausbau umfasst, wobei diese Vorgänge eine erhebliche Verringerung der Polyphenole und Farbstoffe durch Oxidation mit sich bringen.

 

Annoso

Italienisch

g.U.

(1)

Begriff betreffend die ‚Controguerra‘-Weinart. Er bezieht sich auf das besondere Erzeugungsverfahren, das eingetrocknete Weintrauben und eine vorgeschriebene Alterung in Holzbehältnissen während mindestens 30 Monaten umfasst, bevor das Enderzeugnis vermarktet und verbraucht werden kann.

 

Apianum

Lateinisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher Begriff für ‚Fiano di Avellino‘-Wein. Dieser Begriff ist klassischen Ursprungs. Er bezieht sich auf die Güte der Trauben, weil diese von den Bienen (italienisch: ‚api‘) bevorzugt werden.

 

Auslese

Deutsch

g.U.

(1)

Vgl. den traditionellen Begriff ‚scelto‘. Ausschließlicher Begriff für ‚Caldaro‘- und ‚Caldaro Classico – Alto Adige‘-Weine.

 

Buttafuoco

Italienisch

g.U.

(1, 6)

Ausschließlicher Begriff, streng vorbehalten für die besondere Art Wein, die aus einem Untergebiet der ‚Oltrepò Pavese‘-Weine stammt. Es wird schon seit langem zur Bezeichnung eines sehr besonderen Erzeugnisses verwendet, das, dem Sinn des Wortes gemäß, ‚besondere Hitze‘ von sich geben kann.

 

Cannellino

Italienisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher Begriff betreffend eine Art von ‚Frascati‘-Weinen und ihre Erzeugung. Er wird schon seit langem zur Identifizierung der vorgenannten Weinart verwendet, die anhand eines besonderen Produktionsverfahrens erzeugt wird, das einen ‚abboccato‘ genannten Wein zum Ergebnis hat, d.h. einen leicht süßen und vollmundigen Wein.

 

Cerasuolo

Italienisch

g.U.

(1)

Traditioneller und historischer Begriff, eng verbunden mit den ‚Cerasuolo di Vittoria‘-Weinen. Es ist Bestandteil des DOCG-Namens und stellt dessen nichtgeografischen Aspekt dar. Der Begriff bezieht sich auf die Erzeugung sowie die besondere Farbe. Traditionell wird er auch zur Bezeichnung einer anderen Art von ‚Montepulciano d'Abruzzo‘-Weinen verwendet, mit denen er eng verbunden ist.

 

Chiaretto

Italienisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6)

Begriff betreffend das Erzeugungsverfahren und die besondere Farbe der diesbezüglichen Weinart aus schwarzen Trauben.

 

Ciaret

Italienisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher Begriff für ‚Monferrato‘-Weine, er bezieht sich auf die besondere Farbe des Erzeugnisses; herkömmlicherweise bedeutet er ‚hellrot‘.

 

Château

Französisch

g.U.

(1,3,4,5,6,8, 15, 16)

Begriff betreffend den Namen des Weinbaubetriebs, sofern die Trauben ausschließlich aus diesem Betrieb stammen und die Weinbereitung ebenfalls dort stattfindet.

Chile

Classico

Italienisch

g.U.

(1, 3, 8, 11, 15, 16)

Begriff gemäß dem Gesetz Nr. 164/1992. Er ist vorbehalten für stille Weine des ältesten Ursprungsgebiets, dem eine eigenständige Regelung der g.U. zugeschrieben werden kann.

Chile

Dunkel

Deutsch

g.U.

(1)

Begriff betreffend das Erzeugungsverfahren und die typische dunkle Farbe der entsprechenden Art von ‚Trentino‘-Weinen.

 

Fine

Italienisch

g.U.

(3)

Begriff eng verbunden mit einer der ‚Marsala‘-Arten. Er bezieht sich auf das besondere Erzeugungsverfahren, das eine Mindestreifezeit von einem Jahr, davon mindestens acht Monate in Holzfässern, umfasst.

 

Fior d’Arancio

Italienisch

g.U.

(1, 6)

Begriff betreffend die beiden ‚Colli Euganei‘-Arten: Schaumweine und ‚passito‘-Weine (d.h. Weine aus eingetrockneten Weintrauben). Er bezieht sich auf das Erzeugungsverfahren und die typischen aromatischen Merkmale des Erzeugnisses, das anhand eines sorgfältigen Erzeugungsverfahrens aus Trauben der Rebsorte ‚Moscato‘ gewonnen wird.

 

Flétri

Französisch

g.U.

(1)

Begriff betreffend den spezifischen Wein der Art ‚Valle d'Aosta‘ oder ‚Vallée d'Aoste‘ DOC. Er bezieht sich auf das Erzeugungsverfahren und die typischen Erzeugnismerkmale, die das Ergebnis eines sorgfältigen Erzeugungsverfahrens bei teilweise eingetrockneten Trauben sind.

 

Garibaldi Dolce

Italienisch

g.U.

(3)

Ausschließlicher historischer Begriff für eine besondere ‚Marsala Superior‘ DOC-Weinart. Anfänglich wurde dieser Begriff zu Ehren Garibaldis verwendet, der diesen Wein bei seinem Aufenthalt in Marsala kostete. Er schätzte ihn aufgrund seiner Eigenschaften, die auf das besondere Erzeugungsverfahren mit einer Mindestreifezeit von zwei Jahren in Holzfässern zurückzuführen sind.

 

GD

 

Governo all’uso toscano

Italienisch

g.U. / g.g.A.

(1)

Ursprünglich war der Begriff mit Weinen mit der g.U. ‚Chianti‘ und ‚Chianti Classico‘ verbunden. Später wurde er auf Wein mit der g.g.A. ‚Colli della Toscana Centrale‘ ausgedehnt, der im selben Produktionsgebiet erzeugt wird. Er bezieht sich auf ein besonderes, in der Toskana angewendetes Erzeugungsverfahren, wobei zum Ende des Winters getrockneten Trauben dem Wein beigemischt werden, um eine erneute Gärung hervorzurufen.

 

Gutturnio

Italienisch

g.U.

(1, 8)

Ausschließlicher historischer Begriff für eine Weinart aus einem Untergebiet der ‚Colli Piacentini‘-Weine. Er bezieht sich auf das Erzeugungsverfahren des vorgenannten Rotweins, eines sehr typischen und hochwertigen Weins. Er wurde tatsächlich in Silberbechern aus der Römerzeit namens ‚Gutturnium‘ serviert.

 

Italia Particolare

Italienisch

g.U.

(3)

Ausschließlicher historischer Begriff für ‚Marsala fine‘-Weine. Ursprünglich wurde ‚Marsala‘ nur für den einheimischen Markt erzeugt.

 

IP

 

Klassisch

Deutsch

g.U.

(1)

Traditionelles Erzeugungsgebiet von ‚Caldaro - Alto Adige‘ (mit der Bezeichnung Santa Maddalena und ‚Terlano‘).

(Vgl. Begriffsbestimmung von ‚Classico‘).

 

Klassisches Ursprungsgebiet

 

Kretzer

Deutsch

g.U.

(1)

Begriff betreffend das Erzeugungsverfahren und die typische Rosé-Farbe.

Der Begriff wird für die entsprechenden ‚Alto Adige‘-, ‚Trentino‘- und ‚Teroldego rotaliano‘-Weinarten verwendet.

 

Lacrima

Italienisch

g.U.

(1)

Begriff eng verbunden mit dem Namen für ‚Lacrima di Morro d'Alba‘-Wein, dem Bestandteil dieses Weinnamens. Er bezieht sich auf das besondere Erzeugungsverfahren, wobei das leichte Auspressen der Trauben ein hochwertiges Erzeugnis ergibt.

 

Lacryma Christi

Italienisch

g.U.

(1, 3, 4, 5)

Ausschließlicher historischer Begriff eng verbunden mit ‚Vesuvio‘-Weinen. Er war ursprünglich mit einigen Arten der vorgenannten Weine (sowohl stiller Wein als auch Likör- und Schaumwein) verbunden, die anhand eines besonderen Erzeugungsverfahrens gewonnen werden, wobei das leichte Auspressen der Trauben ein hochwertiges Erzeugnis ergibt, das einen religiösen Zusammenhang hat.

 

Lambiccato

Italienisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher historischer Begriff für eine der ‚Castel San Lorenzo‘-Weinarten. Er bezieht sich auf die Erzeugnisart und das besondere Erzeugungsverfahren, wobei Moscato-Trauben bei kontrollierter Temperatur in besonderen Behältnissen, traditionell ‚Lambicchi‘ genannt, einer Mazeration unterzogen werden.

 

London Particolar

Italienisch

g.U.

(3)

Ausschließlicher historischer Begriff für die ‚Marsala Superiore‘-Weinart. Dieser Begriff bzw. diese Initialen werden herkömmlicherweise zur Bezeichnung eines für den englischen Markt bestimmten Erzeugnisses verwendet. Auch die Verwendung der englischen Sprache ist traditionell und ist in der Produktspezifikation und den Vorschriften für ‚Marsala‘-Weine festgelegt. Es ist tatsächlich wohlbekannt, dass die Bedeutung und der Ruf dieser Bezeichnung als Likörwein auf die Tätigkeit der Erzeuger und der englischen Händler zurückzuführen sind, die Marsala seit 1773 entdeckt, erzeugt und vermarktet haben, so dass dieser außergewöhnliche Wein in der ganzen Welt, aber vor allem in England, wohlbekannt wurde.

 

LP

 

Inghilterra

 

Occhio di Pernice

Italienisch

g.U.

(1)

Begriff betreffend einige ‚Vin Santo‘-Weinarten. Er bezieht sich auf das Erzeugungsverfahren und die besondere Farbe. Tatsächlich ermöglicht das besondere Erzeugungsverfahren auf der Grundlage von roten Trauben die Herstellung eines sehr besonderen Erzeugnisses mit einer außergewöhnlichen Farbe von leuchtend rot bis hellrot. Gemeint ist die Augenfarbe des ‚Pernice‘ (Rebhuhn), des Vogels, der dem Wein seinen Namen gegeben hat.

 

Oro

Italienisch

g.U.

(3)

Begriff betreffend die spezifischen ‚Marsala‘-Weine. Er bezieht sich auf die besondere Farbe und das Erzeugungsverfahren, das das Verbot umfasst, konzentrierten Most zu verwenden. Somit erhält man ein besonders hochwertiges Erzeugnis mit einer mehr oder weniger lebhaften goldenen Farbe.

 

Passito

Italienisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 15, 16)

betreffend die Erzeugnisart und das entsprechende Erzeugungsverfahren. Die Begriffe ‚passito‘ oder ‚vino passito‘ und ‚vino passito liquoroso‘ sind Weinen oder Likörweinen vorbehalten, die aus der Gärung von Trauben gewonnen werden, die am Stock oder auf besonderen Vorrichtungen gemäß den Vorschriften der Produktspezifikation getrocknet werden. Mit dem Gesetz Nr. 82/2006 wurde dieser Begriff auf Weine aus überreifen Trauben ausgedehnt.

 

Vino passito

 

Vino Passito Liquoroso

 

Ramie

Italienisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher Begriff verbunden mit einer der ‚Pinerolese‘-Weinarten. Er bezieht sich auf die Erzeugnisart und das entsprechende Erzeugungsverfahren anhand von teilweise getrockneten Trauben.

 

Rebola

Italienisch

g.U.

(1, 15)

Ausschließlicher Begriff verbunden mit einer der ‚Colli di Rimini‘-Weinarten. Er bezieht sich auf das Erzeugungsverfahren und die Art des Erzeugnisses, dessen Farbskala zwischen gold und bernsteinfarben liegt und das aus teilweise getrockneten Trauben gewonnen wird.

 

Recioto

Italienisch

g.U.

(1, 4, 5)

Historisch-traditioneller Begriff, eng verbunden mit dem Namen von drei im Veneto erzeugten Weinen mit Ursprungsbezeichnung: g.U. ‚Valpolicella‘, ‚Gambellara‘ und ‚Recioto di Soave‘, d.h. Bezeichnungen für Erzeugungsgebiete, die in nächster Nähe liegen und ähnliche Traditionen haben, insbesondere in den Provinzen Verona und Vicenza. Der Ursprung des Namens geht ins fünfte Jahrhundert zurück. Zu diesem Zeitpunkt bezeichneten die bukolischen Schriftsteller diesen Wein als besonders wertvoll und wohlbekannt; seine Erzeugung war auf die Provinz Verona begrenzt und sein Name ist abgeleitet von ‚Retia‘, dem Berg- und Hügelgebiet, das sich im Altertum über das Gebiet Veronese-Trentino bis zur Grenze mit Comasco-Valtellina erstreckte. Dieser Begriff ist somit schon lange im Gebrauch und wird immer noch zur Bezeichnung von Weinen verwendet, die anhand des besonderen Erzeugungsverfahrens unter Trocknung der Trauben erzeugt werden.

 

Riserva

Italienisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 15, 16)

Weine, die eine bestimmte Zeit lang gereift werden, mindestens zwei Jahre bei Rotweinen und ein Jahr bei Weißweinen, und anschließend einer weiteren, in der Produktspezifikation vorgeschriebenen Reifung in Fässern unterzogen werden. Zusätzlich zu den allgemeinen Modalitäten schreibt die Produktspezifikation die Angabe des Erntejahres auf dem Etikett vor und enthält die Regeln für den Fall, das es sich um einen Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Erntejahren handelt. In der g.U. der Schaum- und Likörweinarten kann dieser Begriff gemäß den Vorschriften der entsprechenden Produktspezifikation und den Gemeinschaftsvorschriften verwendet werden.

 

Rubino

Italienisch

g.U.

(1)

Begriff verbunden mit der g.U. ‚Cantavenna‘. Er bezieht sich auf das gesamte Verfahren und die besondere Farbe. Der Begriff ‚Rubino‘ ist außerdem mit der besonderen Art der DOC-Weine ‚Teroldego Rotaliano‘, ‚Trentino‘ und ‚Garda Colli Mantovani‘ verbunden und bezieht sich auf die besondere Farbe des Erzeugnisses.

 

Italienisch

g.U.

(3)

Begriff verbunden mit der besonderen ‚Marsala‘-Weinart. Er bezieht sich auf das besondere Verfahren, das das Verbot umfasst, konzentrierten Most zu verwenden. Dieser Wein hat außerdem eine besondere rubinrote Farbe, die nach der Reifung bernsteinfarbene Schattierungen aufweist.

 

Sangue di Giuda

Italienisch

g.U.

(4, 5, 8)

Ausschließlicher historischer traditioneller Begriff, verbunden mit einer im Gebiet Oltrepò Pavese erzeugten Weinart. Er wird schon seit langem verwendet, um einen sehr besonders aussehenden roten, manchmal süßen Schaumwein zu bezeichnen, der sehr schmackhaft ist, d. h., er ist so angenehm, dass man sehr viel davon trinkt, ohne daran zu denken, dass er sehr verräterisch sein kann wie der wohlbekannte Jünger gleichen Namens (Judas).

 

Scelto

Italienisch

g.U.

(1)

Begriff verbunden mit den ‚Caldaro‘-, ‚Caldaro Classico — Alto Adige‘- und ‚Colli del Trasimeno‘-Weinen. Er bezieht sich auf das spezifische Erzeugnis und das entsprechende Erzeugungsverfahren, angefangen von der Auswahl der Trauben (deswegen nennt man ihn ‚ausgewählt‘.)

 

Sciacchetrà

Italienisch

g.U.

(1)

Historisch-traditioneller Begriff eng verbunden mit den ‚Cinque Terre‘. Er bezieht sich auf das Erzeugungsverfahren einschließlich des Auspressens der Trauben und der Lagerung. Der Ausdruck bedeutet tatsächlich ‚auspressen ohne zu zerquetschen‘, ein Verfahren, das für hochwertige Erzeugnisse verwendet wird.

 

Sciac-trà

Italienisch

g.U.

(1)

Wie bei Schiacchetrà. In diesem Fall ergibt sich der Unterschied daraus, dass der Begriff für eine bestimmte Weinart verwendet wird

 

Spätlese

Deutsch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 15, 16)

Vgl. den Begriff ‚Vendemmia Tardiva‘. Dieser Begriff wird in der autonomen Provinz Bozen (Südtirol) verwendet.

 

Soleras

Italienisch

g.U.

(3)

Begriff verbunden mit der besonderen Weinart ‚Marsala‘. Er bezieht sich auf das Erzeugnis und das besondere Erzeugungsverfahren, das eine Mindestreifungszeit von fünf Jahren in Holzfässern umfasst. Die Anreicherung mit konzentriertem Traubenmost ist verboten. Somit ergibt sich ein reines, natürliches Erzeugnis, das keine Zusatzstoffe enthält, nicht einmal solche aus dem Weinbau, abgesehen natürlich von Alkohol, weil es sich um einen Likörwein handelt.

 

Stravecchio

Italienisch

g.U.

(3)

Begriff ausschließlich verbunden mit der einmaligen ‚Virgin‘- und/oder ‚Soleras‘-Art des ‚Marsala‘. Es bezieht sich auf das besondere Erzeugungsverfahren, das eine Mindestreifungszeit von zehn Jahren in Holzfässern umfasst.

 

Strohwein

Deutsch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 11, 15, 16)

Vgl. den traditionellen Begriff ‚Passito‘.

Der Begriff bezieht sich auf einen besonderen, in der Provinz Bozen erzeugten Wein und entspricht einem Erzeugungsverfahren, bei dem die Trauben nach der Ernte gemäß der mit den Produktspezifikationen festgelegten Trocknungsmethode auf Strohmatten getrocknet werden.

 

Superiore

Italienisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 16)

Weine mit höheren Qualitätsmerkmalen und viel strengeren Erzeugungsvorschriften als für andere Weine. In den Produktspezifikationen werden tatsächlich folgende Unterschiede festgelegt:

a)

der natürliche Mindestalkoholgehalt der Trauben muss um mindestens 0,5 % vol höher sein;

b)

der Gesamtalkoholgehalt muss um mindestens 0,5° vol höher sein.

San Marino

Superiore Old Marsala

Italienisch

g.U.

(3)

Begriff betreffend die ‚Marsala Superiore‘-Weinart. Es bezieht sich auf das besondere Erzeugnis und das besondere Erzeugnisverfahren, das eine Mindestreifungszeit von zwei Jahren in Holzfässern umfasst. Der Name enthält außerdem ein englisches Wort, das traditionell für einen Likörwein verwendet wird und sowohl in der Produktspezifikation als auch in dem Gesetz über Marsala-Weine festgelegt ist. Die Bedeutung und der Ruf dieser Bezeichnung sind auf die Tätigkeit der Erzeuger und der englischen Händler zurückzuführen, die Marsala seit 1773 entdeckt, erzeugt und vermarktet haben, so dass dieser Wein in der ganzen Welt, aber vor allem in England, wohlbekannt wurde.

 

Torchiato

Italienisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher Begriff verbunden mit ‚Colli di Conegliano – Torchiato di Fregona‘-Weinen. Er bezieht sich auf die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses, die dank eines sorgfältigen Erzeugnisverfahrens erhalten werden, wobei die Trauben sanft ausgepresst werden.

 

Torcolato

Italienisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher Begriff verbunden mit der besonderen Weinart ‚Breganze‘.

Er bezieht sich auf die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses, das durch ein sorgfältiges Erzeugungsverfahren gewonnen wird, das die Verwendung von eingetrockneten Trauben umfasst. Die geernteten Trauben werden zunächst in Körben getrocknet und anschließend evtl. nochmals zum Trocknen an Gestellen aufgehängt. So verläuft die besondere Trocknung.

 

Vecchio

Italienisch

g.U.

(1, 3)

Begriff betreffend ‚Rosso Barletta‘-, ‚Aglianico del Vuture‘-, ‚Marsala‘- und ‚Falerno del Massico‘- Weine. Er bezieht sich auf die Reifungsbedingungen und die anschließende Reifung und den Ausbau des Erzeugnisses.

 

Vendemmia Tardiva

Italienisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 15, 16)

Begriff verbunden mit der besonderen Weinart, die eine Spätlese voraussetzt. Das anschließende Altern und Eintrocknen der Trauben am Stock unter den jeweiligen Umwelt- und Witterungsbedingungen ergibt ein insbesondere hinsichtlich Zuckergehalt und Geschmack außergewöhnliches Erzeugnis. Das Ergebnis ist ein sehr außergewöhnlicher Wein. Diese Weine werden auch Dessertweine oder ‚Meditationsweine‘ genannt.

 

Verdolino

Italienisch

g.U. / g.g.A.

(1)

Begriff betreffend das Erzeugungsverfahren und die besondere grüne Farbe.

 

Vergine

Italienisch

g.U.

(1, 3)

Begriff betreffend ‚Marsala‘-Weine. Er bezieht sich auf das besondere Erzeugnis und das besondere Erzeugnisverfahren, das eine Mindestreifungszeit von fünf Jahren in Holzfässern sowie das Verbot des Zusatzes von konzentriertem Most umfasst. Somit ergibt sich ein reines, natürliches Erzeugnis, das keine Zusatzstoffe enthält, nicht einmal solche aus dem Weinbau, abgesehen natürlich von Alkohol, weil es sich um einen Likörwein handelt.

Dieser Begriff betrifft auch ‚Bianco Vergine Valdichiana‘-Weine. Er bezieht sich auf das traditionelle Erzeugungsverfahren, das eine Gärung ohne Schalen umfasst, so dass sich ein reines und natürliches Enderzeugnis ergibt.

 

Vermiglio

Italienisch

g.U.

(1)

Der Begriff betrifft ‚Colli dell’Etruria Centrale‘-Weine. Er bezieht sich sowohl auf die besonderen Qualitätsmerkmale als auch auf die besondere Farbe.

 

Vino Fiore

Italienisch

g.U.

(1)

Begriff betreffend das besondere Verfahren zur Erzeugung bestimmter Weiß- und Roséweine. Das Verfahren umfasst ein leichtes Auspressen der Trauben, so dass sich ein besonders zarter Geschmack des Weines ergibt, der sich so mit dieser ‚Blumennote‘ von seiner besten Seite zeigt.

 

Vino Novello

Italienisch

g.U. / g.g.A.

(1, 8)

Der Begriff bezieht sich auf das besondere Erzeugungsverfahren und den Erzeugungszeitraum, wobei die Vermarktung und der Verbrauch am 6. November eines jeden Erntejahres beginnen.

 

Novello

 

Vin Santo

Italienisch

g.U.

(1)

Historisch-traditioneller Begriff betreffend einige in den Regionen Toscana, Marche, Umbria, Emilia Romagna, Veneto und Trentino Alto Adige erzeugte Weine.

Er bezieht sich auf die besondere Weinart und das diesbezügliche komplizierte Erzeugungsverfahren, das die Lagerung und Trocknung der Trauben an geeigneten und gut belüfteten Orten und eine lange Reifezeit in traditionellen Holzbehältnissen umfasst.

Hinsichtlich des Ursprungs des Begriffs sind zahlreiche Hypothesen aufgestellt worden, von denen sich die meisten auf das Mittelalter beziehen. Die wahrscheinlichsten stehen im Zusammenhang mit dem religiösen Wert des Weins. Er galt als ganz außergewöhnlich, mit wundersamen Eigenschaften.

Er wurde allgemein bei der Feier der heiligen Messe verwendet, was den Namen ‚heiliger Wein‘ (vinsanto) erklären könnte.

Der Begriff wird immer noch verwendet und ist in der Produktspezifikation der g.U. genau dargelegt; es handelt sich um eine Weinart, die in der ganzen Welt bekannt ist und geschätzt wird.

 

Vino Santo

 

Vinsanto

 

Vivace

Italienisch

g.U. / g.g.A.

(1, 8)

Begriff betreffend das Erzeugungsverfahren und das gewonnene entsprechende Erzeugnis. Da der Wein infolge seiner besonderen und natürlichen Gärung Kohlensäure enthält, handelt es sich um einen Perl- oder Schaumwein.

 

ZYPERN

Αμπελώνας (-ες)

(Ampelonas (-es))

(Vineyard(-s))

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 15, 16)

Wein aus Trauben, die auf Rebflächen von mindestens 1 Hektar geerntet wurden, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören. Die Weinbereitung wird vollständig im Betrieb in dem Bezirksgebiet durchgeführt.

WPC – Board act 6/2006

(EC382/2007, L95, 5.4.2007)

 

Κτήμα

(Ktima)

(Domain)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 15, 16)

Wein aus Trauben, die auf Rebflächen von mindestens 1 Hektar geerntet wurden, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören. Die Weinbereitung wird vollständig im Betrieb durchgeführt.

WPC – Board act 6/2006

(EC382/2007, L95, 5.4.2007)

 

Μοναστήρι

(Monastiri)

(Monastery)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 15, 16)

aus Trauben, die auf Rebflächen von mindestens 1 Hektar geerntet wurden, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören. Im selben landwirtschaftlichen Gebiet befindet sich ein Kloster. Die Weinbereitung wird vollständig im Betrieb durchgeführt.

WPC – Board act 6/2006

(EC382/2007, L95, 5.4.2007)

 

Μονή

(Moni)

(Monastery)

Griechisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 15, 16)

 

LUXEMBURG

Château

Französisch

g.U.

(1)

Begriff betreffend den Namen des Betriebs, sofern die Trauben ausschließlich von diesem Betrieb stammen und die Weinbereitung dort stattfindet.

Chile

Grand premier cru

Französisch

g.U.

(1)

Weine, die das nationale Gütezeichen ‚Marque nationale‘ tragen dürfen, können auch eine der ergänzenden Qualitätsbezeichnungen ‚Vin classé‘, ‚Premier cru‘ oder ‚Grand premier cru‘ tragen, die seit 1959 verwendet werden. Diese Bezeichnungen werden einem Wein nach einer Probe durch eine amtliche Kommission verliehen, bei der die Weine anhand einer Skala von 0 bis 20 Punkten eingestuft werden:

Weinen, die weniger als 12 Punkte erhalten, wird das amtliche Gütezeichen versagt, sie dürfen die ‚Marque nationale – appellation contrôlée‘ nicht tragen;

Weine, die mindestens 12,0 Punkte erhalten, werden amtlich als ‚Marque nationale – appellation contrôlée‘ anerkannt;

Weine, die mindestens 14,0 Punkte erhalten, dürfen die Bezeichnung ‚Vin classé‘ zusätzlich zu ‚Marque nationale – appellation contrôlée‘ tragen;

Weine, die mindestens 16,0 Punkte erhalten, dürfen die Bezeichnung ‚Premier cru‘ zusätzlich zu ‚Marque nationale – appellation contrôlée‘ tragen;

Weine, die mindestens 18,0 Punkte erhalten, dürfen die Bezeichnung ‚Grand Premier cru‘ zusätzlich zu ‚Marque nationale – appellation contrôlée‘ tragen.

 

 

Tunesien

Premier cru

 

Vin classé

 

Vendanges tardives

Französisch

g.U.

(1)

Bezeichnet einen Spätlesewein aus nur einer der Rebsorten Auxerrois, Pinot blanc, Pinot gris, Riesling oder Gewürztraminer. Die Trauben müssen von Hand geerntet werden und der natürliche Alkoholgehalt beträgt mindestens 95° Oechsle für Riesling und 105° Oechsle für andere Rebsorten.

(Decret grand-ducal vom 8. Januar 2001)

 

Vin de glace

Französisch

g.U.

(1)

Bezeichnet einen Eiswein aus Trauben, die von Hand in gefrorenem Zustand bei einer Temperatur von mindestens –7 oC geerntet wurden. Nur Trauben der Rebsorten Pinot blanc, Pinot gris und Riesling dürfen zur Weinbereitung verwendet werden und der Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 120° Oechsle aufweisen.

Decret grand-ducal vom 8. Januar 2001)

 

Vin de paille

Französisch

g.U.

(1)

Bezeichnet einen Strohwein aus Trauben aus einer der Rebsorten Auxerrois, Pinot blanc, Pinot gris oder Gewürztraminer. Die Trauben werden von Hand geerntet und mindestens zwei Monate lang zum Trocknen auf Strohmatten ausgebreitet. Anstelle des Strohs können moderne Gestelle verwendet werden. Der natürliche Alkoholgehalt der Trauben muss mindestens 130° Oechsle betragen.

Decret grand-ducal vom 8. Januar 2001)

 

UNGARN

Aszú (3)(4)(5)(6) puttonyos

Ungarisch

g.U.

(1)

Wein, der erzeugt wird, indem Jungwein, Traubenmost oder in Gärung befindlicher Jungwein auf edelfaule (aszú) Trauben gegossen wird, und der mindestens drei Jahre (zwei Jahre im Fass) reift. Der Zuckergehalt und der Gehalt an zuckerfreiem Extraktstoff sind festgesetzt. Der Begriff darf nur mit der g.U. ‚Tokaj‘ verwendet werden.

 

Aszúeszencia

Ungarisch

g.U.

(1)

 

Bikavér

Ungarisch

g.U.

(1)

Rotwein aus mindestens drei Rebsorten, der mindestens zwölf Monate lang im Holzfass reift; weitere Bedingungen können anhand örtlicher Vorschriften festgelegt werden. Der Begriff darf nur mit den g.U. ‚Eger‘ and ‚Szekszárd‘ verwendet werden.

 

Eszencia

Ungarisch

g.U.

(1)

Der Saft von edelfaulen (aszú) Trauben, der auf natürliche Weise aus den Behältnissen herausrinnt, in denen die Trauben während der Ernte gesammelt werden. Der Restzuckergehalt beträgt mindestens 450 g/l; der Gehalt an zuckerfreiem Extraktstoff beträgt mindestens 50 g/l. Der Begriff darf nur mit der g.U. ‚Tokaj‘ verwendet werden.

 

Fordítás

Ungarisch

g.U.

(1)

Wein, der erzeugt wird, indem Wein auf gepressten Aszú-Brei desselben Erntejahres gegossen wird, und der mindestens zwei Jahre (ein Jahr im Fass) reift. Der Begriff darf nur mit der g.U. ‚Tokaj‘ verwendet werden.

 

Máslás

Ungarisch

g.U.

(1)

Wein, der erzeugt wird, indem Wein auf Trub von Tokaj-Aszú-Brei desselben Erntejahres gegossen wird, und der mindestens zwei Jahre (ein Jahr im Fass) reift. Der Begriff darf nur mit der g.U. ‚Tokaj‘ verwendet werden.

 

Késői szüretelésű bor

Ungarisch

g.U. / g.g.A.

(1)

Spätlese. Der Zuckergehalt des Mostes beträgt mindestens 204,5 g/l.

 

Válogatott szüretelésű bor

Ungarisch

g.U. / g.g.A.

(1)

Wein aus ausgelesenen Trauben. Der Zuckergehalt des Mostes beträgt mindestens 204,5 g/l

 

Muzeális bor

Ungarisch

g.U. / g.g.A.

(1)

Wein, der mindestens fünf Jahre in der Flasche reift.

 

Siller

Ungarisch

g.U. / g.g.A.

(1)

Rotwein mit sehr heller Farbe aufgrund der kurzen Mazerationszeit.

 

Szamorodni

Ungarisch

g.U.

(1)

Wein sowohl aus edelfaulen (aszú) als auch aus gesunden Trauben, der mindestens zwei Jahre (ein Jahr im Fass) reift. Der Zuckergehalt des Mostes beträgt mindestens 230,2 g/l. Der Begriff darf nur mit der g.U. ‚Tokaj‘ verwendet werden.

 

ÖSTERREICH

Ausstich

Deutsch

g.U. / g.g.A.

(1)

Der Wein muss aus Trauben eines einzigen Erntejahres gewonnen werden und das Etikett muss Angaben über die Auswahlkriterien enthalten.

 

Auswahl

Deutsch

g.U. / g.g.A.

(1)

Der Wein muss aus Trauben eines einzigen Erntejahres gewonnen werden und das Etikett muss Angaben über die Auswahlkriterien enthalten.

 

Bergwein

Deutsch

g.U. / g.g.A.

(1)

Der Wein wird aus Trauben gewonnen, die auf Terrassenlagen oder steilen Hanglagen mit mehr als 26 % Neigung angebaut werden.

 

Klassik

Deutsch

g.U.

(1)

Der Wein muss aus Trauben eines einzigen Erntejahres gewonnen werden und das Etikett muss Angaben über die Auswahlkriterien enthalten.

 

Classic

 

Heuriger

Deutsch

g.U. / g.g.A.

(1)

Der Wein muss dem Einzelhändler bis zum Ende des Monats Dezember verkauft worden sein, der auf die Traubenernte folgt, und bis zum Ende des folgenden Monats März an den Verbraucher abgegeben worden sein.

 

Gemischter Satz

Deutsch

g.U. / g.g.A.

(1)

Der Wein muss ein Verschnitt aus verschiedenen Weißwein- oder Rotweinsorten sein.

 

Jubiläumswein

Deutsch

g.U. / g.g.A.

(1)

Der Wein muss aus Trauben eines einzigen Erntejahres gewonnen werden und das Etikett muss Angaben über die Auswahlkriterien enthalten.

 

Reserve

Deutsch

g.U.

(1)

Der Wein muss einen Mindestalkoholgehalt von 13 % vol aufweisen. Bei Rotwein darf die amtliche Prüfnummer erst ab 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres, bei Weißwein erst ab 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres verliehen werden.

 

Schilcher

Deutsch

g.U. / g.g.A.

(1)

Der Wein muss in der Steiermark ausschließlich aus Trauben der Rebsorte ‚Blauer Wildbacher‘ gewonnen werden, die in der Weinbauregion Steirerland angebaut wurden.

 

Sturm

Deutsch

g.g.A.

(1)

Teilweise gegorener Traubenmost mit einem Mindestalkoholgehalt von 1 % vol. Sturm muss zwischen August und Dezember des Erntejahres verkauft werden und beim Verkauf noch gären.

 

PORTUGAL

Canteiro

Portugiesisch

g.U.

(3)

Begriff vorbehalten für Wein mit der g.U. ‚Madeira‘, der nach der Gärung mit Alkohol angereichert und in Fässern gelagert wird, wo er mindestens zwei Jahre lang reift; er muss in einem besonderen Register aufgeführt sein und darf erst nach drei Jahren in Flaschen abgefüllt werden.

[Portaria no 125/98 vom 29.7.1998]

 

Colheita Seleccionada

Portugiesisch

g.U./g.g.A.

(1)

Begriff vorbehalten für Wein mit einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, abgefüllt in Glasflaschen, mit besonderen organoleptischen Eigenschaften und einem Alkoholgehalt, der um mindestens 1 % über dem gesetzlich festgesetzten Mindestgehalt liegt, er muss in einem besonderen Register aufgeführt sein und das Erntejahr muss angegeben werden.

[Portaria no 924/2004 vom 26.7.2004]

 

Crusted

Englisch

g.U.

(3)

Portwein mit außergewöhnlichen organoleptischen Eigenschaften, rot und füllig zum Zeitpunkt der Abfüllung, mit feinem Aroma und Geschmack, die durch den Verschnitt von Weinen verschiedener Jahrgänge erzielt wurden, um einander ergänzende organoleptische Eigenschaften zu erhalten; bei der Reifung bildet sich an der Flaschenwand eine Ablagerung (crust); diese Weine dürfen gemäß dem Port and Douro Wine Institute diese Bezeichnung führen.

[Regulamento no 36/2005 vom 18.4.2005]

 

Crusting

 

Escolha

Portugiesisch

g.U./g.g.A.

(1)

Begriff vorbehalten für Wein mit einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, abgefüllt in Glasflaschen, mit besonderen organoleptischen Eigenschaften; er muss in einem besonderen Register aufgeführt sein.

[Portaria no 924/2004 vom 26.7.2004]

 

Escuro

Portugiesisch

g.U.

(3)

Begriff vorbehalten für Wein mit der g.U. ‚Madeira‘ mit einer besonderen aromatischen Tiefe, die auf die Farbe zurückzuführen ist, deren Skala von orange bis vorherrschend braun reicht, was sich aus der Oxidation des Weins und dem Entfernen der extrahierten Stoffe aus dem Fass ergibt.

[Portaria no 125/98 vom 29.7.1998]

 

Fino

Portugiesisch

g.U.

(3)

Hochwertiger und eleganter Wein mit der g.U. ‚Madeira‘ mit vollkommenem Gleichgewicht zwischen der Frische der Säure, der Reife des Körpers und dem durch die Fassreifung entwickelten Aroma.

[Portaria no 125/98 vom 29.7.1998]

 

Hochwertiger Portwein mit komplexem Aroma und Geschmack, die organoleptische Eigenschaften verleihen; der Begriff wird ausschließlich zusammen mit den herkömmlichen Begriffen für Portwein ‚Tawny‘, ‚Ruby‘ und ‚White‘ verwendet.

[Portaria no 1484/2002 vom 22.11.2002]

 

Frasqueira

Portugiesisch

g.U.

(3)

Wein mit der g.U. ‚Madeira‘, dessen Bezeichnung mit dem Erntejahr einhergeht; das Erzeugnis muss aus traditionellen Rebsorten gewonnen werden und mindestens 20 Jahre lang reifen, eine besondere Qualität aufweisen und vor und nach dem Abfüllen in einem besonderen Register aufgeführt sein.

[Portaria no 125/98 vom 29.7.1998]

 

Garrafeira

Portugiesisch

g.U. / g.g.A.

(1, 3)

Begriff vorbehalten für Wein mit einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, verbunden mit dem Erntejahr, mit besonderen organoleptischen Eigenschaften, wobei Rotwein mindestens 30 Monate, davon mindestens 12 Monate in Glasflaschen, und Weiß- oder Roséwein mindestens 12 Monate, davon mindestens 6 Monate in Glasflaschen, reifen muss; der Wein muss in einem besonderen Register aufgeführt sein.

[Portaria no 924/2004 vom 26.7.2004]

 

g.U.

(3)

Portwein mit g.U., der nach der Lagerung in Holzfässern mindestens acht Jahre lang in Glasbehältnissen reift und dann in Flaschen abgefüllt wird.

[Regulamento no 36/2005 vom 18.4.2005]

 

g.U.

(3)

Wein mit der g.U. ‚Madeira‘, verbunden mit dem Erntejahr; das Erzeugnis muss aus traditionellen Rebsorten gewonnen werden und mindestens 20 Jahre lang reifen, eine besondere Qualität aufweisen und vor und nach dem Abfüllen in einem besonderen Register aufgeführt sein.

[Portaria no 40/82 vom 15.4.1982]

 

Lágrima

Portugiesisch

g.U.

(3)

Portwein, dessen Zuckergehalt einer Dichte von 1 034 bis 1 084 bei 20o C entsprechen muss.

[Decreto-Lei no 166/86 vom 26.6.1986]

 

Leve

Portugiesisch

g.U./g.g.A.

(1, 3)

Begriff vorbehalten für Wein mit der g.g.A. ‚Lisboa‘, der den natürlichen Mindestalkoholgehalt für das betreffende Weinbaugebiet, einen tatsächlichen Alkoholgehalt von höchstens 10 % vol, einen unveränderlichen Säuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, von mindestens 4,5 g/l, einen Höchstdruck von 1 bar aufweist und dessen restliche analytische Parameter den für Wein mit geografischer Angabe im allgemeinen festgesetzten Werten entsprechen.

[Portaria no 426/2009 vom 23.4.2009]

 

Begriff vorbehalten für Wein mit der g.g.A. ‚Tejo‘, der den natürlichen Mindestalkoholgehalt für das betreffende Weinbaugebiet, einen tatsächlichen Alkoholgehalt von 10,5 % vol, einen unveränderlichen Säuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, von mindestens 4 g/l, einen Höchstdruck von 1 bar aufweist und dessen restliche analytische Parameter den für Wein mit geografischer Angabe im allgemeinen festgesetzten Werten entsprechen.

[Portaria no 445/2009 vom 27.4.2009]

 

Weißer Portwein mit g.U. mit einem Mindestalkoholgehalt von 16,5 % vol.

[Regulamento no 36/2005 vom 18.4.2005]

 

Wein mit der g.U. ‚Madeira‘, nicht sehr füllig, aber mit ausgewogener Konsistenz.

[Portaria no 125/98 vom 29.7.1998]

 

Nobre

Portugiesisch

g.U.

(1)

Begriff vorbehalten für die Ursprungsbezeichnung ‚Dão‘, die die Bedingungen im Statut der Region für Dão-Wein erfüllt.

[Decreto-Lei no 376/9 vom 5.11.1993]

 

Reserva

Portugiesisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 5)

Begriff vorbehalten für Wein mit einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, abgefüllt in Glasflaschen, verbunden mit dem Erntejahr, mit besonderen organoleptischen Eigenschaften und einem vorhandenen Alkoholgehalt, der um mindestens 0,5 % über dem gesetzlich festgesetzten Mindestgehalt liegt; er muss in einem besonderen Register aufgeführt sein.

[Portaria no 924/2004 vom 26.7.2004]

 

Begriff vorbehalten für Qualitätsschaumwein oder Schaumwein mit einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, der zwischen 12 und 24 Monate in der Flasche gelagert wurde, bevor der Abstich, das Degorgieren oder das Entfernen des Weintrubs vorgenommen wurde.

[Portaria no 924/2004 vom 26.7.2004]

 

Begriff vorbehalten für Likörwein mit einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, abgefüllt in Glasflaschen, verbunden mit dem Erntejahr; der Wein darf erst nach drei Jahren vermarktet werden und muss in einem besonderen Register aufgeführt sein.

[Portaria no 924/2004 vom 26.7.2004]

 

g.U.

(1, 3, 4, 5)

Portwein mit besonderen organoleptischen Eigenschaften, komplexem Aroma und Geschmack, gewonnen durch den Verschnitt von Weinen auf unterschiedlichen Reifungsstufen, die ihm diese Eigenschaften verleihen.

[Regulamento no 36/2005 vom 18.4.2005]

 

Wein mit der g.U. ‚Madeira‘, der den Regeln für das Abfüllen von 5, 10, 15 Jahre altem Wein entspricht.

[Portaria no 125/98 vom 29.7.1998]

 

Reserva velha (ou grande reserva)

Portugiesisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 5)

Begriff vorbehalten für Qualitätsschaumwein oder Schaumwein mit einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, der länger als 36 Monate in der Flasche gelagert wurde, bevor der Abstich, das Degorgieren oder das Entfernen des Weintrubs vorgenommen wurde.

[Portaria no 924/2004 vom 26.7.2004]

 

Ruby

Englisch

g.U.

(3)

Portwein von roter oder sattroter Farbe. Es handelt sich um Weine, bei denen sich der Erzeuger bemüht, die Weiterentwicklung ihrer tiefroten Farbe zu verhindern und Frucht und Alkoholgehalt des jungen Weines zu erhalten.

[Regulamento no 36/2005 vom 18.4.2005]

Südafrika (8)

Solera

Portugiesisch

g.U.

(3)

Wein mit der g.U. ‚Madeira‘, bei dem ein Erntedatum angegeben wird, das die Grundlage der Partie bildet; jedes Jahr wird eine Menge in Flaschen abgefüllt, die 10 % des Vorrats nicht übersteigt und durch einen anderen Qualitätswein ersetzt wird. Dieser Zusatz darf 10 Mal erfolgen, danach kann der gesamte vorhandene Wein gleichzeitig in Flaschen abgefüllt werden.

[Portaria no 125/98 vom 29.7.1998]

 

Super reserva

Portugiesisch

g.U./g.g.A.

(4, 5)

Begriff vorbehalten für Qualitätsschaumwein oder Schaumwein mit einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, der zwischen 24 und 36 Monate in der Flasche gelagert wurde, bevor der Abstich, das Degorgieren oder das Entfernen des Weintrubs vorgenommen wurde.

[Portaria no 924/2004 vom 26.7.2004]

 

Superior

Portugiesisch

g.U./g.g.A.

(1, 3)

Begriff vorbehalten für Wein mit einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, abgefüllt in Glasflaschen, mit besonderen organoleptischen Eigenschaften und einem Alkoholgehalt, der um mindestens 1 % über dem gesetzlich festgesetzten Mindestgehalt liegt; er muss in einem besonderen Register aufgeführt sein.

[Portaria no 924/2004 vom 26.7.2004]

 

Begriff vorbehalten für Likörwein mit einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, abgefüllt in Glasflaschen; er darf erst nach Ablauf von fünf Jahren vermarktet werden und muss in einem besonderen Register aufgeführt sein.

[Portaria no 924/2004 vom 26.7.2004]

 

Tawny

Englisch

g.U.

(3)

Roter Portwein, der mindestens sieben Jahre lang in einem Holzbehältnis gelagert wurde. Er wird aus zahlreichen verschiedenen Weinen hergestellt, die unterschiedlich lange in großen oder kleinen Fässern gelagert haben. Mit zunehmendem Alter entwickelt sich die Farbe des Weins langsam zu tawny, medium tawny oder light tawny, er riecht nach Trockenfrüchten und Holz; je älter der Wein wird, desto prägnanter werden diese Aromen.

[Regulamento no 36/2005 vom 18.4.2005]

Südafrika (8)

Vintage, auch ergänzt durch Late Bottle (LBV) oder Character

Englisch

g.U.

(3)

Portwein mit hochwertigen organoleptischen Eigenschaften, aus einer einzigen Ernte, zum Zeitpunkt der Deklaration rot und füllig, feiner Geruch und Geschmack, vom Port and Douro Wine Institute als zur Führung dieser Bezeichnung berechtigt anerkannt. Der Name ‚Late Bottled Vintage‘ darf ab dem vierten Jahr nach dem Erntejahr geführt werden, und die letzte Abfüllung in Flaschen muss bis zum 31. Dezember des sechsten Jahres nach dem Erntejahr erfolgen.

[Regulamento no 36/2005 vom 18.4.2005]

 

Vintage

Englisch

g.U.

(3)

Portwein mit hochwertigen organoleptischen Eigenschaften, aus einer einzigen Ernte, zum Zeitpunkt der Deklaration rot und füllig, feiner Geruch und Geschmack, vom Port and Douro Wine Institute als zur Führung dieser Bezeichnung berechtigt anerkannt. Der Name ‚Vintage‘ darf ab dem zweiten Jahr nach dem Erntejahr geführt werden, und die letzte Abfüllung in Flaschen muss bis zum 30. Juli des dritten Jahres nach dem Erntejahr erfolgen. Die Vermarktung darf erst ab dem 1. Mai des zweiten Jahres nach dem Erntejahr erfolgen.

[Regulamento no 36/2005 vom 18.4.2005]

Südafrika (8)

RUMÄNIEN

Rezervă

Rumänisch

g.U. / g.g.A.

(1)

Wein, der mindestens sechs Monate im Eichenfass und mindestens sechs Monate in der Flasche gereift ist.

 

Vin de vinotecă

Rumänisch

g.U.

(1, 15, 16)

Wein, der mindestens ein Jahr im Eichenfass und mindestens vier Jahre in der Flasche gereift ist.

 

Vin tânăr

Rumänisch

g.U. / g.g.A.

(1)

Wein, der am Ende des Jahres seiner Deklaration vermarktet wird.

 

SLOWAKEI

Mladé víno

Slowakisch

g.U.

(1)

Der Wein muss vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zur Weinbereitung verwendeten Trauben geerntet wurden, in Flaschen abgefüllt werden. Das Inverkehrbringen des Weins ist ab dem ersten Montag im November desselben Erntejahres gestattet.

 

Archívne víno

Slowakisch

g.U.

(1)

Der Wein ist nach der Ernte der zur Weinbereitung verwendeten Trauben mindestens drei Jahre lang gereift.

 

Panenská úroda

Slowakisch

g.U.

(1)

Die zur Erzeugung verwendeten Trauben stammen aus der ersten Ernte einer Rebfläche. Die erste Ernte ist diejenige des dritten oder spätestens vierten Jahres nach dem Anpflanzen.

 

SLOWENIEN

Mlado vino

Slowenisch

g.g.A. / g.U.

(1)

Wein, der erst 30 Tage nach der Ernte und nur bis zum 31. Januar des folgenden Jahres vermarktet werden darf.

 


(1)  g.U. (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder g.g.A. (geschützte geografische Angabe), ergänzt durch den Verweis auf die Kategorie der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Die Angaben in kursiver Schrift dienen nur zur Information und/oder Erläuterung und unterliegen nicht Artikel 3 der vorliegenden Verordnung. Da sie nur Richtwert haben, können sie auf keinen Fall die geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ersetzen.“

(3)  Der Begriff ‚Qualitätswein mit Prädikat‘ ist während einer Übergangszeit bis zum 31.12.2010 weiterhin zugelassen.

(4)  Für die Begriffe ‚Sekt‘, ‚Likörwein‘ und ‚Perlwein‘ wird kein Schutz beansprucht.

(5)  Für den Begriff ‚Sekt‘ wird kein Schutz beansprucht.

(6)  Für den Begriff ‚Sekt‘ wird kein Schutz beansprucht.

(7)  Für die Begriffe ‚Riesling‘ und ‚Sekt‘ wird kein Schutz beansprucht.

(8)  Die Begriffe ‚Ruby‘, ‚Tawny‘ und ‚Vintage‘ werden zusammen mit der südafrikanischen geografischen Angabe ‚CAPE‘ verwendet.


ANHANG II

„ANHANG XV

VERZEICHNIS DER KELTERTRAUBENSORTEN UND IHRER SYNONYME, DIE IN DER ETIKETTIERUNG DER WEINE VERWENDET WERDEN DÜRFEN

(*)   LEGENDE:

kursiv gedruckt:

Verweis auf das Synonym der Rebsorte

‚°‘

kein Synonym

fett gedruckt:

Spalte 3: Name der Rebsorte

Spalte 4: Land, in dem der Name einer Sorte entspricht, und Verweis auf die Sorte

nicht fett gedruckt:

Spalte 3: Name des Synonyms einer Rebsorte

Spalte 4: Name des Landes, in dem das Synonym einer Rebsorte verwendet wird

TEIL A:   Verzeichnis der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die gemäß Artikel 62 Absatz 3 in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen

 

Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe

Sortenname und Synonyme

Länder, die den Sortennamen und seine Synonyme verwenden dürfen (1)

1

Alba (IT)

Albarossa

Italien°

2

Alicante (ES)

Alicante Bouschet

Griechenland°, Italien°, Portugal°, Algerien°, Tunesien°, Vereinigte Staaten°, Zypern°, Südafrika

N.B.: Der Name ‚Alicante‘ darf nicht allein zur Bezeichnung eines Weins verwendet werden.

3

Alicante Branco

Portugal°

4

Alicante Henri Bouschet

Frankreich°, Serbien und Montenegro (6)

5

Alicante

Italien°

6

Alikant Buse

Serbien und Montenegro (4)

7

Avola (IT)

Nero d’Avola

Italien

8

Bohotin (RO)

Busuioacă de Bohotin

Rumänien

9

Borba (PT)

Borba

Spanien°

10

Bourgogne (FR)

Blauburgunder

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (13-20-30), Österreich (18-20), Kanada (20-30), Chile (20-30), Italien (20-30), Schweiz

11

Blauer Burgunder

Österreich (10-13), Serbien und Montenegro (17-30)

12

Blauer Frühburgunder

Deutschland (24)

13

Blauer Spätburgunder

Deutschland (30), Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(10-20-30), Österreich (10-11), Bulgarien (30), Kanada (10-30), Chile (10-30), Rumänien (30), Italien (10-30)

14

Burgund Mare

Rumänien (35, 27, 39, 41)

15

Burgundac beli

Serbien und Montenegro (34)

16

Burgundac Crni

Kroatien°

17

Burgundac crni

Serbien und Montenegro (11-30)

18

Burgundac sivi

Kroatien°, Serbien und Montenegro°

19

Burgundec bel

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien°

20

Burgundec crn

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-13-30)

21

Burgundec siv

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien°

22

Early Burgundy

Vereinigte Staaten°

23

Fehér Burgundi, Burgundi

Ungarn (31)

24

Frühburgunder

Deutschland (12), Niederlande°

25

Grauburgunder

Deutschland, Bulgarien, Ungarn°, Rumänien (26)

26

Grauer Burgunder

Kanada, Rumänien (25), Deutschland, Österreich

27

Grossburgunder

Rumänien (37, 14, 40, 42)

28

Kisburgundi kék

Ungarn (30)

29

Nagyburgundi

Ungarn°

30

Spätburgunder

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-13-20), Serbien und Montenegro (11-17), Bulgarien (13), Kanada (10-13), Chile, Ungarn (29), Moldau°, Rumänien (13), Italien (10-13), Vereinigtes Königreich, Deutschland (13)

31

Weißburgunder

Südafrika (33), Kanada, Chile (32), Ungarn (23), Deutschland (32, 33), Österreich (32), Vereinigtes Königreich°, Italien

32

Weißer Burgunder

Deutschland (31, 33), Österreich (31), Chile (31), Slowenien, Italien

33

Weissburgunder

Südafrika (31), Deutschland (31, 32), Vereinigtes Königreich, Italien, Schweiz°

34

Weisser Burgunder

Serbien und Montenegro (15)

35

Calabria (IT)

Calabrese

Italien

36

Cotnari (RO)

Grasă de Cotnari

Rumänien

37

Franken (DE)

Blaufränkisch

Tschechische Republik (39), Österreich°, Deutschland, Slowenien (Modra frankinja, Frankinja), Ungarn, Rumänien (14, 27, 39, 41)

38

Frâncușă

Rumänien

39

Frankovka

Tschechische Republik (37), Slowakei (40), Rumänien (14, 27, 38, 41)

40

Frankovka modrá

Slowakei (39)

41

Kékfrankos

Ungarn, Rumänien (37, 14, 27, 39)

42

Friuli (IT)

Friulano

Italien

43

Graciosa (PT)

Graciosa

Portugal°

44

Мелник (BU)

Melnik

Мелник

Melnik

Bulgarien

45

Montepulciano (IT)

Montepulciano

Italien°

46

Moravské (CZ)

Cabernet Moravia

Tschechische Republik°

47

Moravia dulce

Spanien°

48

Moravia agria

Spanien°

49

Muškat moravský

Tschechische Republik°, Slowakei

50

Odobești (RO)

Galbenă de Odobești

Rumänien

51

Porto (PT)

Portoghese

Italien°

52

Rioja (ES)

Torrontés riojano

Argentinien°

53

Sardegna (IT)

Barbera Sarda

Italien

54

Sciacca (IT)

Sciaccarello

Frankreich


TEIL B:   Verzeichnis der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die gemäß Artikel 62 Absatz 4 in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen

 

Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe

Sortenname und Synonyme

Länder, die den Sortennamen und seine Synonyme verwenden dürfen (1)

1

Mount Athos — Agioritikos (GR)

Agiorgitiko

Griechenland°, Zypern°

2

Aglianico del Taburno (IT)

Aglianico

Italien°, Griechenland°, Malta°, Vereinigte Staaten

3

Aglianico del Vulture (IT)

Aglianicone

Italien°

4

Aleatico di Gradoli (IT)

Aleatico di Puglia (IT)

Aleatico

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

5

Ansonica Costa dell’Argentario (IT)

Ansonica

Italien, Australien

6

Conca de Barbera (ES)

Barbera Bianca

Italien°

7

Barbera

Südafrika°, Argentinien°, Australien°, Kroatien°, Mexiko°, Slowenien°, Uruguay°, Vereinigte Staaten°, Griechenland°, Italien°, Malta°

8

Barbera Sarda

Italien°

9

Malvasia di Castelnuovo Don Bosco (IT)

Bosco Eliceo (IT)

Bosco

Italien°

10

Brachetto d’Acqui (IT)

Brachetto

Italien, Australien

11

Etyek-Buda (HU)

Budai

Ungarn°

12

Cesanese del Piglio (IT)

Cesanese di Olevano Romano (IT)

Cesanese di Affile (IT)

Cesanese

Italien, Australien

13

Cortese di Gavi (IT)

Cortese dell’Alto Monferrato (IT)

Cortese

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

14

Duna (HU)

Duna gyöngye

Ungarn

15

Dunajskostredský (SK)

Dunaj

Slowakei

16

Côte de Duras (FR)

Durasa

Italien

17

Korinthos-Korinthiakos (GR)

Corinto Nero

Italien°

18

Korinthiaki

Griechenland°

19

Fiano di Avellino (IT)

Fiano

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

20

Fortana del Taro (IT)

Fortana

Italien, Australien

21

Freisa d’Asti (IT)

Freisa di Chieri (IT)

Freisa

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

22

Greco di Bianco (IT)

Greco di Tufo (IT)

Greco

Italien, Australien

23

Grignolino d’Asti (IT)

Grignolino del Monferrato Casalese (IT)

Grignolino

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

24

Izsáki Arany Sárfehér (HU)

Izsáki Sáfeher

Ungarn

25

Lacrima di Morro d’Alba (IT)

Lacrima

Italien, Australien

26

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

Lambrusco grasparossa

Italien

27

Lambrusco

Italien, Australien (2), Vereinigte Staaten

28

Lambrusco di Sorbara (IT)

29

Lambrusco Mantovano (IT)

30

Lambrusco Salamino di Santa Croce (IT)

31

Lambrusco Salamino

Italien

32

Colli Maceratesi

Maceratino

Italien, Australien

33

Nebbiolo d’Alba (IT)

Nebbiolo

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

34

Colli Orientali del Friuli Picolit (IT)

Picolit

Italien

35

Pikolit

Slowenien

36

Colli Bolognesi Classico Pignoletto (IT)

Pignoletto

Italien, Australien

37

Primitivo di Manduria

Primitivo

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

38

Rheingau (DE)

Rajnai rizling

Ungarn (41)

39

Rheinhessen (DE)

Rajnski rizling

Serbien und Montenegro (40-41-46)

40

Renski rizling

Serbien und Montenegro (39-43-46), Slowenien° (45)

41

Rheinriesling

Bulgarien°, Österreich, Deutschland (43), Ungarn (38), Tschechische Republik (49), Italien (43), Griechenland, Portugal, Slowenien

42

Rhine Riesling

Südafrika°, Australien°, Chile (44), Moldau°, New Zealand°, Zypern, Ungarn°

43

Riesling renano

Deutschland (41), Serbien und Montenegro (39-40-46), Italien (41)

44

Riesling Renano

Chile (42), Malta°

45

Radgonska ranina

Slowenien

46

Rizling rajnski

Serbien und Montenegro (39-40-43)

47

Rizling Rajnski

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien°, Kroatien°

48

Rizling rýnsky

Slowakei°

49

Ryzlink rýnský

Tschechische Republik (41)

50

Rossese di Dolceacqua (IT)

Rossese

Italien, Australien

51

Sangiovese di Romagna (IT)

Sangiovese

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

52

Štajerska Slovenija (SV)

Štajerska belina

Slowenien

53

Teroldego Rotaliano (IT)

Teroldego

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

54

Vinho Verde (PT)

Verdea

Italien°

55

Verdeca

Italien

56

Verdese

Italien°

57

Verdicchio dei Castelli di Jesi (IT)

Verdicchio di Matelica (IT)

Verdicchio

Italien, Australien

58

Vermentino di Gallura (IT)

Vermentino di Sardegna (IT)

Vermentino

Italien, Australien

59

Vernaccia di San Gimignano (IT)

Vernaccia di Oristano (IT)

Vernaccia di Serrapetrona (IT)

Vernaccia

Italien, Australien

60

Zala (HU)

Zalagyöngye

Ungarn


(1)  Die in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen für die jeweiligen Länder gelten ausschließlich für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die aus den betreffenden Sorten gewonnen wurden.

(2)  Verwendung gestattet gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Dezember 2008 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 3)“.


11.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/60


VERORDNUNG (EU) Nr. 402/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Pintadeau de la Drôme (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Pintadeau de la Drôme“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 222 vom 15.9.2009, S. 12.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags:

Klasse 1.1.   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FRANKREICH

Pintadeau de la Drôme (g.g.A.)


11.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/62


VERORDNUNG (EU) Nr. 403/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Tarta de Santiago (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Tarta de Santiago“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 23.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.4.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

SPANIEN

Tarta de Santiago (g.g.A.)


11.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/64


VERORDNUNG (EU) Nr. 404/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2010

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 13. August 2009 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens (2) betreffend die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium („Aluräder“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Gemeinschaft („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der am 30. Juni 2009 vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern EUWA („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 50%, der gesamten Unionsproduktion bestimmter Aluräder entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die im Antrag genannten Unionshersteller, andere bekannte Hersteller in der Union, ausführende Hersteller in der VR China, Einführer, Händler, Verwender, Zulieferer und bekanntermaßen betroffene Verbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der Einführer und Unionshersteller wurde in der Einleitungsbekanntmachung auf die Möglichkeit eines Stichprobenverfahrens nach Artikel 17 der Grundverordnung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung hingewiesen. Um herauszufinden, ob ein Stichprobenverfahren erforderlich ist, und dann eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller, Einführer und Unionshersteller auf, sich zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben vorzulegen.

(6)

Insgesamt meldeten sich 36 Unternehmen oder Gruppen verbundener Unternehmen („Unternehmensgruppen“) aus der VR China und legten die angeforderten Informationen fristgerecht vor. Diese 36 Unternehmen oder Unternehmensgruppen stellten die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum her und/oder führten sie in die Union aus; außerdem äußerten sie den Wunsch, in die Stichprobe aufgenommen zu werden. Sie wurden als mitarbeitende Unternehmen angesehen und für die Stichprobe in Betracht gezogen. Die Mitarbeit seitens der VR China lag bei über 90 %, ausgedrückt als prozentualer Anteil der Ausfuhren der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen in die EU an den chinesischen Gesamtausfuhren in die EU.

(7)

Im Anschluss an die Anhörung der betroffenen Parteien nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bildete die Kommission im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung ein Stichprobe; dabei stützte sie sich auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann, und berücksichtige gleichzeitig die geografische Verteilung der mitarbeitenden Unternehmen(sgruppen).Die Stichprobe umfasste vier Unternehmen(sgruppen), auf die 47 % der Ausfuhren der 36 mitarbeitenden Unternehmen(sgruppen) in die EU und 43 % aller Ausfuhren der VR China in die EU entfielen. Die Behörden der VR China und die chinesische Handelskammer gaben zwar ihre Zustimmung zu der von der Kommission gebildeten Stichprobe, ersuchten aber um die Einbeziehung von mindestens zwei weiteren Unternehmen(sgruppen). Da die ursprünglich gebildete Stichprobe jedoch bereits 20 Unternehmen umfasste, die 4 Unternehmensgruppen zuzurechnen waren, sah die Kommission von der Einbeziehung weiterer Unternehmen(sgruppen) ab, weil die Untersuchungen sonst nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen hätte abgeschlossen werden können.

(8)

Fünf ausführende Hersteller in der VR China, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, beantragten eine unternehmensspezifische Untersuchung und übermittelten die nach Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung erforderlichen Informationen fristgerecht. Da die Stichprobe bereits 4 Unternehmensgruppen mit vielen beteiligten Unternehmen umfasste, schloss die Kommission im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung, dass den ausführenden Herstellern in der VR China, die nicht der Stichprobe angehörten, keine individuelle Behandlung zugestanden werden konnte, weil dies eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

(9)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder eine individuelle Behandlung („IB“) beantragen konnten (Artikel 17 Absatz 3), sandte die Kommission den darum ersuchenden ausführenden Herstellern in der VR China sowie den chinesischen Behörden entsprechende Antragsformulare zu.

(10)

Die Einleitungsbekanntmachung wurde an rund 40 Unionshersteller von Alurädern versandt. Darauf erhielt die Kommission 17 Antworten. 5 Unternehmensgruppen wurden in die Stichprobe aufgenommen, da sie als repräsentativ erachtet wurden, und zwar im Hinblick auf die Gesamtproduktion der EU gemessen an der Verkaufsmenge und der Fertigung in der EU (über 75 %), ihre geografische Verteilung und die Art ihrer Tätigkeit, d. h. Erstausrüster (Original Equipment Manufacturer, „OEM“) oder sogenannte Aftermarkt-Anbieter, (Einzelheiten siehe Randnummern (19) ff.). Obwohl die EU-Hersteller der Stichprobe überwiegend das OEM-Marktsegment bedienten, betätigten sich 2 der betreffenden Hersteller auch auf dem Aftermarkt („AM“). Auch Unternehmen, die nicht am Antrag beteiligt waren, waren in der Stichprobe vertreten.

(11)

Im Laufe der Untersuchung brachten die Parteien weitere Argumente zu den angeblichen Unterschieden zwischen OEM-Segment und dem AM-Segment vor. Um zweckdienliche Informationen zu gewinnen, wurde beschlossen, zusätzlich einen (großen) Hersteller in die Stichprobe einzubeziehen, der sich im AM-Segment betätigt.

(12)

Einige Antragsteller ersuchten um Geheimhaltung ihrer Namen aus Furcht vor etwaigen Sanktionen seitens ihrer Kunden und Wettbewerber. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass tatsächlich ein beträchtliches Risiko für Vergeltungsmaßnahmen bestand, und akzeptierte folglich die Geheimhaltung der Namen. Nach der Einleitung der Untersuchung erklärten sich alle mitarbeitende Unternehmen damit einverstanden, dass sie in ihrer Eigenschaft als mitarbeitenden Unternehmen genannt werden, nicht jedoch in ihrer Eigenschaft als Antragsteller.

(13)

Die Einleitungsbekanntmachung wurde an rund 80 Einführer und Einführer/Verwender von Alurädern versandt. Es antworteten 40 Unternehmen, auf die rund ein Drittel der Gesamteinfuhren aus China entfällt. 12 Antworten stammten von Einführern, die übrigen von einführenden Verwendern. 7 Unternehmen wurden in die Stichprobe aufgenommen (5 Einführer und 2 einführende Verwender).

(14)

Die Kommission versandte Fragebogen an die 6 Unionshersteller der Stichprobe, an die ausführenden Hersteller der für die VR China gebildeten Stichprobe, an die chinesischen ausführenden Hersteller, die IB beantragten, sowie an die 7 Einführer in der Stichprobe. Weitere Fragebogen wurden an Verwender und sonstige mitarbeitende Hersteller versandt.

(15)

4 chinesische ausführende Hersteller der Stichprobe beantworteten den Fragebogen, ferner 5 chinesische ausführende Hersteller, die eine IB (Artikel 17 Absatz 3) beantragten. Auch von den 6 Unionsherstellern in der Stichprobe, von 3 nicht mit einem ausführenden Hersteller verbundenen Einführern, 9 anderen EU-Herstellern und 13 Verwendern gingen Antworten ein. Darüber hinaus bezogen auch die chinesische Handelskammer und zwei Verwenderverbände Stellung.

(16)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Feststellung des Dumpingtatbestands, der dadurch verursachten Schädigung sowie des Unionsinteresses benötigte, prüfte diese Informationen und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

(a)

Unionshersteller

Borbet-Gruppe:

Borbet Solingen GmbH — Deutschland

Hayes-Lemmerz-Gruppe:

Hayes Lemmerz Alukola, s.r.o. — Tschechische Republik

Hayes Lemmerz Italy Holding s.r.l. — Italien

Ronal-Gruppe:

Ronal AG — Schweiz

Ronal Polska Sp. z o.o. — Polen

Speedline s.r.l. — Italien

Mapsa S. Coop. L. — Spanien

AEZ – Deutschland

Française de Roues S.A.S.V. — Frankreich

(b)

Ausführende Hersteller und ihre verbundenen Unternehmen in der VR China

Baoding Lizhong Wheels manufacturing Co.Ltd. (Baoding)

Zhejiang Wanfeng Auto Wheel Co. Ltd (Wanfeng)

YHI Manufacturing (Shanghai) Co., Ltd (YHI)

CITIC Dicastal Wheel Manufacturing (CITIC)

(c)

Verbundene Unternehmen in der Union

OZ Deutschland, Biberbach (Deutschland)

OZ SpA, Bassano del Grappa (Italien)

(d)

Verbunde Unternehmen in Singapur

OZ Asia

YHI Manufacturing

(e)

Verwender

Renault — Frankreich

BMW — Deutschland

(17)

Da für die ausführenden Hersteller, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus dem Vergleichsland Türkei ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben der folgenden Unternehmen diesbezügliche Kontrollbesuche durchgeführt:

(f)

Hersteller in der Türkei

CMS Jant ve Makina Sanayi A.Ș.

Hayes Lemmerz İnci Aluminyum.

3.   Untersuchungszeitraum

(18)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(19)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der KN-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 eingereiht werden.

(20)

Für die betroffene Ware gibt es in der Union zwei Absatzkanäle: das Marktsegment für Erstausrüster („OEM-Markt“) und den sogenannten Aftermarkt („AM“). Auf dem OEM-Markt schreiben die Fahrzeughersteller Aluräder aus (ungefähr zwei Jahre, bevor sie ein neues Fahrzeugmodell auf den Markt bringen) und beteiligen sich an der Entwicklung eines neuen Rades, das ihren Markennamen tragen wird. Bei diesen Ausschreibungen stehen Unionshersteller und chinesische Ausführer in direktem Wettbewerb. Im AM-Segment werden Aluräder von Alurad-Herstellern entworfen, entwickelt, als Markenartikel ausgewiesen („Branding“) und anschließend an Großhändler, Einzelhändler, Tuning-Firmen, Fahrzeugwerkstätten usw. verkauft.

(21)

Ein Ausführer behauptete, dass Aluräder für das OEM-Segment aus der Warendefinition des laufenden Verfahrens herausgenommen werden sollten, da nur Neufahrzeuge damit ausgestattet würden; Aluräder für den Aftermarkt seien dagegen dazu bestimmt, das OEM-Rad während der Lebensdauer eines Fahrzeugmodells zu ersetzen. Das Argument ist selbstwidersprüchlich, da es bestätigt, dass AM-Aluräder auf denselben Verwendungszweck zugeschnitten sind wie OEM-Aluräder. AM-Aluräder können nämlich auf unterschiedliche Weise (3), in allen Durchmessern und Gewichten, mit unterschiedlichster Endbearbeitung usw. hergestellt werden. Der einzige Unterschied zwischen OEM- und AM-Alurädern besteht in der Unterschiedlichkeit der Absatzkanäle aufgrund der Beteiligung der Fahrzeugindustrie an Entwurf und Entwicklung der Räder. Ferner wurde vorgebracht, dass die Preise bei OEM- und AM-Alurädern unterschiedlich festgesetzt würden, da sie im erstgenannten Fall an die schwankenden Preise der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange, LME) gekoppelt seien. Die Fahrzeughersteller setzen ihre Preise de facto auf Nullbasis fest anhand einer „Nullbasis-Preisfestsetzungsformel“. Die Formel besteht aus drei Elementen: 1) dem Aluminiumpreis (variabel, an den LME-Preis gekoppelt), 2) dem Mehrwert (Transformationskosten) sowie 3) einem konstanten Qualitätsaufschlag. Dieses Preisfestsetzungsverfahren ist auf die Bedürfnisse der Fahrzeugindustrie zugeschnitten; die Kostenelemente sind bei OEM- und AM-Alurädern hingegen gleich.

(22)

Folglich weisen OEM- und AM-Aluräder dieselben materiellen und technischen Eigenschaften auf und sind austauschbar; sie werden lediglich über unterschiedliche Absatzkanäle vertrieben. Daher werden sie als eine einzige, homogene Ware angesehen. Überdies werden aus China importierte Aluräder in signifikanten Mengen über beide Absatzkanäle verkauft. Aufgrund dieses Sachverhalts wird vorläufig geschlossen, dass das Ausnehmen von OEM-Alurädern aus der Warendefinition dieser Untersuchung nicht gerechtfertigt ist.

(23)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass Gokarts aus der Warendefinition herausgenommen werden sollten, da sie nicht unter den KN-Codes 8701 bis 8705 eingereiht würden. Die Partei blieb jedoch den schlüssigen Nachweis schuldig, dass Gokarts nicht unter den obengenannten KN-Codes eingereiht werden können; somit wurde das Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.

(24)

Dieselbe Partei behauptete, dass Räder für Geländefahrzeuge ebenfalls aus der Warendefinition herausgenommen werden sollten, da diese sich grundlegend von den für andere Motorfahrzeuge gefertigten Rädern unterscheiden würden. Bestimmte Geländefahrzeuge ließen sich aber sehr wohl unter die KN-Codes 8701 bis 8705 einreihen, weshalb deren Räder unter die Warendefinition dieser Untersuchung fallen. Folglich wurde dieses Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.

2.   Gleichartige Ware

(25)

Die betroffene Ware und die Aluräder, die in der VR China hergestellt und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauft werden, die Aluräder, die auf dem Inlandsmarkt der Türkei (vorläufiges Vergleichsland) hergestellt und verkauft werden, sowie die Aluräder, die in der Union vom EU-Wirtschaftszweig hergestellt und verkauft werden, weisen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen auf. Daher werden sie vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung

(26)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird bei Antidumpinguntersuchungen zu Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für bestimmte Hersteller nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt, wenn festgestellt wurde, dass diese Hersteller die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(27)

Bei dieser Untersuchung beantragten alle ausführenden Gruppen der Stichprobe MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular fristgerecht.

(28)

Für alle Unternehmensgruppen der Stichprobe holte die Kommission alle Daten ein, die sie als erforderlich erachtete, und prüfte alle Informationen aus den MWB-Anträgen im Rahmen von Kontrollbesuchen bei diesen Unternehmensgruppen.

(29)

Die Untersuchung ergab, dass keiner der vier chinesischen Unternehmensgruppen eine MWB gewährt werden konnte, da keine die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung vollständig erfüllte, und zwar aus den im Folgenden dargelegten Gründen.

(30)

Keine Unternehmensgruppe der Stichprobe konnte nachweisen, dass sie Kriterium 1 erfüllt, weil Entscheidungen über den Hauptrohstoff (Aluminium) nicht frei von staatlicher Einflussnahme waren.

(31)

Es hat sich bei allen Unternehmensgruppen der Stichprobe gezeigt, dass das zur Fertigung von Alurädern verwendet Aluminium zum weitaus größten Teil auf dem chinesischen Inlandsmarkt erworben wird, und zwar auf der Grundlage langfristiger Verträge. Die Preise beruhen auf den Notierungen für Primäraluminium an den chinesischen Spotmärkten zuzüglich einer Verarbeitungsgebühr (bei einem Unternehmen auch auf den Notierungen an der Shanghai Futures Exchange SHFE). In diesem Zusammenhang ist außerdem anzumerken, dass die Notierung an den Spotmärkten parallel zur Entwicklung an der SHFE verläuft.

(32)

Dazu ist ferner anzumerken, dass der chinesische Staat eine übergeordnete Rolle bei der Festsetzung der Preise für Primäraluminium spielt und mittels diverser Instrumente ständig in den Markt eingreift.

(33)

Erstens unterliegt das zur Ausfuhr bestimmte Primäraluminium einer Umsatzsteuer von 17 % (wohingegen die Umsatzsteuer auf Fertigwaren erstattet wird) zuzüglich einer Ausfuhrsteuer von 15 %.

(34)

Zweitens greift der Staat in den Preisbildungsmechanismus an der SHFE ein; diese ist eine geschlossene Börse nur für in China registrierte Unternehmen und chinesische Bürger. Diese Einflussnahme des Staates auf die Preisbildung an der SHFE hat damit zu tun, dass er zum einen als Verkäufer von Primäraluminium und zum anderen durch das State Reserve Bureau und andere staatliche Stellen als Käufer auftritt. Zudem bedient sich der Staat der SHFE-Regeln, die vom staatlichen Regulierungsorgan CSRC (China Securities Regulatory Commission) genehmigt wurden, um Tagespreisgrenzen festzulegen.

(35)

Ein weiteres Beispiel für staatliche Einflussnahme liefert das jüngste Förderpaket der chinesischen Regierung, das die Auswirkungen der Wirtschaftskrise begrenzen soll. Ende 2008 legte das State Reserves Bureau ein Programm zum Ankauf von Aluminium bei Verhüttungsbetrieben auf, um deren Geschäftstätigkeit vor dem Nachfrageeinbruch aufgrund der globalen Finanzkrise zu schützen. Diese staatlich gestützten Ankäufe absorbierten den Großteil der inländischen Lagerbestände und führte zu einem Preisauftrieb in der ersten Hälfte des Jahres 2009.

(36)

Dies wurde als immanente staatliche Einflussnahme in rohstoffbezogene Unternehmensentscheidungen angesehen. Das derzeitige chinesische System mit hohen Ausfuhrzölle und Nichterstattung der Umsatzsteuer auf Ausfuhren von Hüttenaluminium und anderer Rohstoffe bei gleichzeitiger Ausfuhrsteuerbefreiung und Umsatzsteuererstattung für Ausfuhren nachgelagerter Waren und die staatliche Einflussnahme auf die Preisbildung in der SHFE hat nämlich im Wesentlichen zur Folge, dass die chinesischen Aluminiumpreise weiter auf staatlichen Eingriffen beruhen. Hier findet sich der Grund dafür, dass die Preise an der London Metal Exchange LME seit jeher beträchtlich von den Preisen am chinesischen Markt abweichen (4). Von Mitte 2005 bis Ende 2008. notierten die Preise an der LME beträchtlich über den chinesischen Marktpreisen, was unterstreicht, dass zwischen den chinesischen Märkten und den Märkten der übrigen Welt keine nennenswerte Arbitrage stattfindet.

(37)

Somit schlägt die vielfache staatlich bedingte Verzerrung der chinesischen Primäraluminium-Preise auf die Entscheidungen der chinesischen Alurad-Hersteller bei der Rohstoffbeschaffung durch. Darüber hinaus ziehen diese einen Nutzen aus der Verzerrung: selbst wenn sie ihre Rohstoffe in der Regel am chinesischen Markt von lokalen Anbieter beschaffen und dabei die chinesischen (oder SHFE-) Spotmarkt-Preise als Vergleichswert benutzen, so können sie doch auch bestimmte Mengen zu LME-Preisen beziehen, falls die Preise am chinesischen Markt aufgrund der staatlichen Eingriffe darüber liegen.

(38)

Über den zuvor dargelegten allgemeinen Sachverhalt hinaus verstoßen drei andere Unternehmensgruppen gegen andere Auflagen nach Kriterium 1 wegen beträchtlicher staatliche Einflussnahmen auf wichtige Geschäftsentscheidungen. In einer dieser Unternehmensgruppen besitzt ein staatliches Unternehmen in zwei seiner Unternehmen bei bestimmten wichtigen Entscheidungen Vetorechte, die in keinem Verhältnis zu seiner Kapitalbeteiligung stehen. Bei den meisten Unternehmen einer anderen Gruppe unterliegen einige wichtige Entscheidungen einer beträchtlichen staatlichen Einflussnahme, entweder weil sich die Unternehmen zu 100 Prozent im Staatsbesitz befinden oder weil die Unternehmensleitung, die den staatlichen Anteilseigner vertritt, bei wichtigen Unternehmensentscheidungen ihr Veto einlegen kann. Darüber hinaus hat die Untersuchung ergeben, dass die zuständige Arbeitsbehörde in zwei dieser Unternehmen Vetorechte bei der Beschäftigung von Arbeitskräften ausüben kann, auch wenn die Unternehmen Gegenteiliges behaupten. Bei einer dritten Unternehmensgruppe schließlich unterhält die Familie, die die Gruppe kontrolliert, Beziehungen zur Regierungspartei, außerdem unterliegt ein Unternehmen dieser Gruppe beträchtlicher staatlicher Einflussnahme bei bestimmten wichtigen Entscheidungen, da die Unternehmensleitung, die einen staatlichen Anteilseigner vertritt, bei wichtigen Unternehmensentscheidungen ihr Veto einlegen kann.

(39)

Bei einer Unternehmensgruppe ist festzustellen, dass alle zugehörigen Unternehmen eindeutig gegen elementare Rechnungslegungsgrundsätze verstoßen. Insbesondere wurden IAS 1 (Darstellung des Abschlusses), IAS 12 (Ertragsteuern) und IAS16 (Sachanlagen) nicht beachtet. Es wird somit davon ausgegangen, dass die Rechnungslegung und ihre Prüfung nicht nach internationalen Standards erfolgt ist. Bei einer anderen Unternehmensgruppe stellten die Dienststellen der Kommission Verstöße gegen IAS 1 und IAS 31 fest.

(40)

Innerhalb einer Unternehmensgruppe waren in mehreren Unternehmen deutliche Verzerrungen in Bezug auf Landnutzungsrechte und den Erwerb von Anlagegütern zu verzeichnen, außerdem profitieren die meisten Unternehmen der Gruppe von Steuervergünstigungen, Steuererstattungen und Subventionen, die als Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems anzusehen sind. Diese Verzerrungen waren beträchtlich, z. B. in Bezug auf den Umsatz.

(41)

Drei Unternehmen einer anderen Gruppe der Stichprobe profitieren von Steuervergünstigungen die als Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems anzusehen sind. Diese Verzerrungen waren beträchtlich, z. B. in Bezug auf den Umsatz.

(42)

Außerdem zeigte sich bei zwei Unternehmen einer anderen Gruppe, dass sie gegen Kriterium 3 verstoßen. Das erste Unternehmen hat für seine Landnutzungsrechte erst lange nach deren Fälligkeit gezahlt, ohne dass ihm eine Vertragsstrafe auferlegt worden wäre, was vertraglich eindeutig vorgesehen war. Dies gilt als direkte Beihilfe seitens des Staates (dem eigentlichen Grundeigentümer) in der Anlaufphase des Unternehmens. Das zweite Unternehmen erwarb das Vermögen eines staatlichen Herstellers von Alurädern zu marktunüblichen Bedingungen, was einem unbilligen Vorteil in der Anlaufphase des Unternehmens gleichkommt.

(43)

Eine Unternehmensgruppe behauptete, dass sie Vermögen eines staatlichen Herstellers zu marktüblichen Bedingungen erworben habe. Die Partei blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass die Transaktion insgesamt frei von Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems war.

(44)

Schließlich kamen Unternehmen einer anderen Gruppe in den Genuss beträchtlicher Steuerbefreiungen und Finanzhilfen, die sich erheblich auf ihre Finanzlage auswirkten, z. B. in Bezug auf den Umsatz.

(45)

Die Kommission unterrichtete die betroffenen ausführenden Unternehmensgruppen in der VR China, die chinesischen Behörden, die chinesische Handelskammer und den Antragsteller offiziell über die MWB-Feststellungen. Sie erhielten ferner Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, falls besondere Gründe dafür sprachen.

(46)

Eine Unternehmensgruppe beanstandete, dass die Kommission die MWB-Entscheidung nicht innerhalb der Dreimonatsfrist getroffen habe, die die Grundverordnung vorschreibe; die Ausführer hätten vor Ablauf dieser Frist alles Erforderliche unternommen, damit die Kommission erfassen könne, wie sich ihre Entscheidung über den MWB-Status auf die Ermittlung der Dumpingspanne auswirken könnte. Es wurde mit anderen Worten behauptet, die Kommission sollte innerhalb der Dreimonatsfrist über die MWB befinden, sofern die ausgefüllten Antidumping-Fragebogen innerhalb dieser Frist vorgelegt worden seien. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Angaben im Antidumping-Fragebogen die Entscheidung beeinflussen würden, die MWB zu gewähren.

(47)

Aufgrund der Sachlage im vorliegenden Fall ist indessen darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung über die MWB nicht innerhalb der Dreimonatsfrist getroffen werden konnte, weil die meisten MWB-relevanten Informationen bei den Kontrollbesuchen zusammengetragen wurden, die erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist abgeschlossen wurden. Ungeachtet dessen stützte sich, wie bereits dargelegt, die Ablehnung der MWB für die ausführenden Unternehmensgruppen der Stichprobe ausschließlich auf eine gründliche Begutachtung nach den 5 einschlägigen MWB-Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung.

(48)

Zu Kriterium 1 wurde vorgebracht, dass zwischen den chinesischen Märkten und der LME sehr wohl eine Arbitrage stattfinde, da im Untersuchungszeitraum einige geringfügige Ausfuhren von Aluminium nach/aus China zu verzeichnen gewesen seien. Diesem Einwand kann aufgrund der unterschiedlichen Preisniveaus der chinesischen Märkte und der LME nicht stattgegeben werden.

(49)

Bei Kriterium 2 wurden Fragen über einige von der Kommission aufgedeckte Unvereinbarkeiten der Rechnungslegung zweier Unternehmen mit verschiedenen IAS-Grundsätzen aufgeworfen. Keines der vorgebrachten Argumente erlaubte indessen die Schlussfolgerung, dass eines der besagten Unternehmen über eine einzige klare Buchführung verfügt, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) geprüft wurde.

(50)

Zu Kriterium 3 wurden mehrere Einwände vorgebracht. Zunächst wurde behauptet, dass die Auswirkungen der Finanzhilfen, der Landnutzungsrechte und anderer Vorteile, z. B. Steuerbefreiungen, die Finanzlage der Unternehmen nicht nennenswert verzerren würden. Diesem Einwand kann nicht stattgegeben werden, da diese Vorteile bezogen auf den Umsatz erhebliche Auswirkungen haben.

(51)

Es wurde ferner darauf hingewiesen, einige Hilfsprogramme und Steuererleichterungen seien nicht an ein bestimmtes Unternehmen gebunden, deshalb sei der Schluss unzulässig, dass es sich dabei um die Nachwirkungen eines früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems handele. Dazu ist festzuhalten, dass bei der MWB-Begutachtung geprüft wird, ob der Staat eingreift, und zwar unabhängig davon, ob die Einflussnahme nur bestimmte Unternehmen betrifft. Ungeachtet dessen ist die Faktenbasis der Behauptung unzutreffend. Die Vorteile, in deren Genuss die Unternehmen im vorliegenden Fall kommen, können insofern als unternehmensspezifisch bezeichnet werden, als sie jeweils auf bestimmte Unternehmenstypen abzielen: beispielsweise auf Unternehmen die ausländisch sind, in einem bestimmten Gebiet niedergelassen sind und mit den Lokalbehörden ad hoc über Subventionen verhandelt haben, inländische Anlagen erwerben, Technologie verbessern, sich an Messen beteiligen, F&E-Investitionen tätigen usw.

(52)

Schließlich wurde vorgebracht, dass es sich bei den seit 2005 geltenden Einkommensteuerbefreiungen und –abzügen für ausländische Unternehmen nicht um Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems handele. Diese Auslegung ist nicht statthaft. Kriterium 3 stellt nämlich nicht auf Maßnahmen ab, die zeitlich (bis 1998, als China begann, nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu handeln) oder umfänglich begrenzt sind, sondern vielmehr auf staatliche Einflussnahme auf die Gestaltung des Geschäftsumfelds durch Maßnahmen, die typisch für nicht marktwirtschaftliche Systeme sind, z. B. diskriminierende Steuersätze.

(53)

Fazit: Keines der chinesischen Unternehmen, die MWB beantragt hatten, konnte nachweisen, dass es die Kriterien von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass diesen Unternehmen eine MWB verweigert werden sollte. Der Beratende Ausschuss wurde gehört; er erhob keine Einwände gegen diese Schlussfolgerungen.

2.   Individuelle Behandlung

(54)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn ein Unternehmen kann nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung nachweisen, dass seine Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei bestimmt sind, dass Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und dass der Staat nicht derart eingreift, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(55)

Alle ausführenden Unternehmensgruppen, die eine MWB beantragten, reichten auch IB-Anträge für den Fall ein, dass ihnen keine MWB gewährt werden sollte. Anhand der verfügbaren Informationen wurde vorläufig festgestellt, dass zwei der vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen in der VR China alle IB-Anforderungen erfüllen. Zwei Unternehmensgruppen der Stichprobe wurde eine IB verweigert. Die staatliche Einflussnahme bei CITIC Dicastal und bei Baoding würde nämlich die Umgehung von Maßnahmen ermöglichen, wenn einzelnen Ausführern unterschiedliche Zollsätze zugestanden werden, vor allem wenn man berücksichtigt, dass die beiden Unternehmensgruppen die betroffene Ware im Rahmen von zwei Jointventures herstellen.

(56)

Von den vier Unternehmensgruppen in der VR China, die in die Stichprobe einbezogen wurden, sollte den beiden folgenden eine IB zugestanden werden:

Zhejiang Wanfeng Auto Wheel Co. Ltd.

YHI Manufacturing (Shanghai) Co., Ltd.

3.   Normalwert

3.1   Wahl des Vergleichslandes

(57)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(58)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, die Türkei als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen, und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(59)

Nur ein Ausführer erhob Einspruch gegen diese Wahl und schlug Malaysia als Alternative vor, konstatierte allerdings später, dass die malaysischen Unternehmen nicht mit der Kommission zusammenarbeiten wollten.

(60)

Die Kommission prüfte, ob die Wahl der Türkei als Vergleichsland vertretbar ist. Sie kam zu dem Schluss, dass auf dem türkischen Markt mit fünf einheimischen Herstellern und beträchtlichen Einfuhren aus Drittländern ein hohes Maß an Wettbewerb herrscht. Zudem unterscheiden sich die Fertigungsprozesse der Hersteller in der Türkei und in der VR China nicht nennenswert. Somit lieferte die Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Türkei zur Ermittlung des Normalwerts ungeeignet ist. Zudem sind die verkauften Warentypen der türkischen Hersteller mit den aus der VR China ausgeführten Warentypen vergleichbar.

(61)

Zwei Hersteller in der Türkei beantworteten den Fragebogen, der allen türkischen Alurad-Herstellern zugesandt worden war.

(62)

Die Angaben der mitarbeitenden türkischen Hersteller wurden vor Ort überprüft; sie erwiesen sich als zuverlässig und für die Ermittlung des Normalwerts geeignet.

(63)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Türkei ein geeignetes und angemessenes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

3.2   Ermittlung des Normalwerts

(64)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der überprüften Herstellerangaben im Vergleichsland wie folgt bestimmt:

(65)

Die betroffene Ware wurde auf dem türkischen Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen abgesetzt.

(66)

Die Kommission prüfte, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp ermittelt, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war.

(67)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der errechneten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, auch wenn diese Verkäufe keinen Gewinn erbrachten.

(68)

Wurden höchstens 80 % des gesamten Verkaufsvolumens eines Warentyps gewinnbringend abgesetzt oder lag der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(69)

Ein Warentyp wurde nicht gewinnbringend abgesetzt; in diesem Fall wurden dem Normalwert die Kosten für die Herstellung des auf dem inländischen Markt abgesetzten Warentyps zugrunde gelegt, zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und eines angemessenen Aufschlags für Gewinne auf dem Inlandsmarkt.

(70)

Schließlich wurde der Normalwert für einige Warentypen anhand des Normalwerts für vergleichbare Warentypen ermittelt, wobei eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften vorgenommen wurde.

3.3   Ausfuhrpreise

(71)

Bei allen Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(72)

Wurden die Verkäufe über einen verbundenen Einführer oder Händler abgewickelt, erfolgte die Ausfuhrpreis-Ermittlung rechnerisch nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Weiterverkaufspreise, die dieser verbundene Einführer oder Händler seinen ersten unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte. Dabei wurden Berichtigungen vorgenommen für alle zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstehenden Kosten, einschließlich VVG-Kosten und Gewinnaufschlag. Als Gewinnaufschlag wurde der von einem unabhängigen Einführer oder Händler der betroffenen Ware erzielte Gewinn zugrunde gelegt, da der tatsächliche Gewinn des verbundenen Einführers oder Händlers aufgrund der Geschäftsbeziehungen zwischen den ausführenden Herstellern und dem verbundenen Einführer oder Händler als unzuverlässig angesehen wurde.

3.4   Vergleich

(73)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(74)

Beim Preisvergleich zwischen den aus der VR China ausgeführten und den auf dem türkischen Markt von den mitarbeitenden Herstellern in der Türkei abgesetzten Alurädern wurde unterschieden zwischen Verkäufen an OEM und Verkäufen im Aftermarkt.

(75)

Zusätzlich wurden immer dann gebührende Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten, indirekte Steuern sowie Bankgebühren vorgenommen, wenn sie sich nach Prüfung entsprechender Belege als angemessen und korrekt erwiesen.

4.   Dumpingspannen

4.1   Mitarbeitende ausführende Hersteller der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde

(76)

Bei den beiden Unternehmen der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde, erfolgte die Ermittlung der Dumpingspannen nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung; dazu wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert, der für die uneingeschränkt mitarbeitenden türkischen Hersteller ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis des jeweiligen Unternehmens bei Ausfuhr in die EU verglichen.

(77)

Daraus ergaben sich folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Dumpingspanne

YHI Manufacturing (Shanghai) Co., Ltd.

36,7 %

Zhejiang Wanfeng Auto Wheel Co., Ltd.

61,8 %

4.2   Alle anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(78)

Die Dumpingspanne für die Unternehmen der Stichprobe, denen keine MWB oder IB zugestanden wurde, sowie für die nicht in die Stichprobe einbezogenen, aber mitarbeitenden Unternehmen wurde als gewogener Durchschnitt der Ergebnisse aller in der Stichprobe enthaltenen Unternehmen ermittelt. Die Berechnungen für die beiden Unternehmen, denen weder MWB noch IB zugestanden wurde, erfolgte wie unter Randnummer (76) dargelegt. Daraus ergab sich eine Dumpingspanne von 48,7 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt.

4.3   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(79)

Da die Mitarbeit aus der VR China sehr hoch war, wurde die landesweite Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer der VR China anhand der höchsten Dumpingspanne errechnet, die aus den Geschäftsvorgängen eines mitarbeitenden ausführenden Herstellers gewonnen wurde. Daraus ergab sich eine residuale Dumpingspanne von 69,3 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Unionshersteller

(80)

Aluräder werden von rund 30 Unternehmen in vielen EU-Ländern hergestellt. Auf die Unternehmen, die den Antrag unterstützten und an der Untersuchung mitarbeiteten, entfielen im UZ über 85 % der entsprechenden EU-Gesamtproduktion.

(81)

Zur Bestimmung der EU-Gesamtproduktion und der Unterstützung des Antrags wurden alle verfügbaren Informationen herangezogen, unter anderem im Antrag enthaltene Informationen, vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern erhobene Daten sowie Informationen, die bei den in die Stichprobe einbezogenen und anderen mitarbeitenden Herstellern eingeholt wurden. Dieses Datenmaterial ließ zudem Rückschlüsse auf die Existenz und das Produktionsniveau der Hersteller zu, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten.

(82)

Bei einem Hersteller in der Stichprobe wurde festgestellt, dass er die betroffene Ware auch aus der VR China in die Union importiert und weiterverkauft. Gemessen an seinem Gesamtabsatz waren diese Einfuhren jedoch marginal und hatten deshalb keine Auswirkungen auf seine Einstufung als Unionshersteller.

2.   Verbrauch in der Union

(83)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:

Verbrauch in der Union

2006

2007

2008

UZ

Stück (in 1000)

58 607

62 442

58 313

49 508

Index 2006 = 100

100

107

99

84

(84)

Der Verbrauch in der Union (5) wurde durch Addition der von Eurostat erfassten Einfuhren und der Verkäufe der Unionshersteller in der Union ermittelt. Eingeführte Aluräder werden unter 2 Ex-Codes in der KN eingereiht, die auch andere Produkte umfassen. Um den Anteil der Aluräder an dem jeweiligen KN-Code zu ermitteln, wurde der unter den KN-Codes 8708 70 10 und 8708 70 50 eingeführte Anteil Land für Land erfasst, und zwar nach der im Antrag nahegelegten Methode. Da die Einfuhren nach Gewicht gemeldet wurden, erfolgte die Umrechnung in Stück, wobei ebenfalls die im Antrag nahegelegten Methode (Durchschnittsgewicht je Stück) verwendet wurde. Die Ergebnisse wurden mit Daten abgeglichen, die von den Ausführern der chinesischen Stichprobe bereitgestellt wurden, und auf dieser Grundlage bestätigt. Um die EU-Lieferungen zu errechnen, wurden die Lieferungen der in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller und die Lieferungen der anderen Hersteller addiert (Daten aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung, vom Antragsteller bereitgestellte Daten, bestimmte Schätzungen anhand von Daten der Hersteller in der Stichprobe).

(85)

Insgesamt ging der Verbrauch im Bezugszeitraum um 15,5 % zurück, allerdings nicht gleichmäßig; der stärkste Rückgang von 15,1 % war zwischen 2008 und dem UZ zu verzeichnen. Zunächst stieg der Verbrauch von 58,6 Mio. Stück im Jahr 2006 auf 62,4 Mio. Stück in 2007, fiel danach auf 58,3 Mio. Stück in 2008 und schließlich auf 49,5 Mio. Stück im UZ.

3.   Einfuhren aus der VR China

3.1   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(86)

Die Mengen und der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China entwickelten sich folgendermaßen:

Einfuhrmenge (in 1000 Stück)

2006

2007

2008

UZ

VR China

3 703

5 144

5 809

6 137

Index 2006 = 100

100

139

157

166

Marktanteil (in %)

6,3

8,2

10

12,4

Quelle: Eurostat und Daten der Unionshersteller über EU-Verkäufe.

(87)

Die Menge der chinesischen Einfuhren stieg von 3,7 Mio. Stück im Jahr 2006 auf 5,1 Mio. Stück im Jahr 2007, 5,8 Mio. Stück im Jahr 2008 und 6,1 Mio. Stück im UZ. Daraus ergibt sich zwischen 2006 und dem UZ ein mengenmäßiger Zuwachs von über 66 %.

(88)

Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren verdoppelte sich. Er stieg von 6,3 % im Jahr 2006 auf 8,2 % im Jahr 2007, 10 % im Jahr 2008 und 12,4 % im UZ. Insgesamt wuchs der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum um 6,1 Prozentpunkte.

3.2   Einfuhrpreise

(89)

Die folgende Tabelle enthält eine Gegenüberstellung der durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller der Stichprobe und der durchschnittlichen chinesischen Einfuhrpreise (letztere anhand von Eurostat-Daten, da die Ausführer-Fragebogen sich nur auf den UZ bezogen und nicht auf die vorangehenden Jahre).

Euro/Stück

2006

2007

2008

UZ

VR China

34,7

33,5

31,4

31,9

Unionshersteller der Stichprobe

49,7

49,7

48

46,5

Differenz

15

16,2

16,6

14,6

(90)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China sanken zwischen 2006 und 2008 stetig um 9,5 %; im UZ stiegen sie um 0,5 % wieder leicht an. Im Bezugszeitraum gaben die Preise um 8 % nach.

(91)

Aus dem Preisvergleich kann geschlossen werden, dass die chinesischen Einfuhrpreise, insgesamt betrachtet, über den gesamten Bezugszeitraum hinweg deutlich niedriger waren als die Preise der Hersteller in der Stichprobe, was letztere dazu zwang, ihre Preise erheblich zu senken.

3.3   Preisunterbietung

3.3.1   Allgemeine Bemerkungen

(92)

Kennzeichnendes Merkmal des vorliegenden Falls sind die zwei Marktsegmente, OEM-Markt und Aftermarkt, und die dadurch bedingte Aufspaltung in zwei Absatzkanäle. Außerdem konzentriert sich der Absatz der Unionshersteller überwiegend auf das OEM-Segment, während die chinesischen Einfuhren hauptsächlich in den Aftermarkt fließen (rund 70 % der Einfuhren aus der VR China). Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf der einen Seite und die chinesischen Einfuhren auf der anderen sind daher in den beiden durch die Marktaufspaltung bedingten Absatzkanäle unterschiedlich stark vertreten.

3.3.2   Unterbietung

(93)

Anhand der Preise der Stichprobenunternehmen des EU-Wirtschaftszweigs und der Preise für die Einfuhren aus dem betroffenen Land wurden die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt verglichen. Die maßgeblichen Verkaufspreise der Stichprobenunternehmen des EU-Wirtschaftszweigs waren die Preise für den Verkauf an unabhängige Abnehmer, erforderlichenfalls berichtigt auf die Stufe ab Werk, also ohne Frachtkosten innerhalb der Union und mit Preisnachlässen und Mengenrabatten.

(94)

Diese Preise wurden mit den von den ausführenden Herstellern in der VR China in Rechnung gestellten Preisen verglichen, letztere nach Abzug von Preisnachlässen und erforderlichenfalls berichtigt auf den cif-Preis frei Grenze der Union bei gebührender Berücksichtigung der Zollabfertigungskosten und der nach der Einfuhr entstandenen Kosten.

(95)

Der Vergleich ergab für den UZ, dass die Verkaufspreise der eingeführten betroffenen Ware in der Union – dem Datenmaterial der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zufolge – 22 bis 37 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Diese Preisunterbietungsspanne und die negative Preisentwicklung für den Wirtschaftszweig der Union zeigen klar, dass ein erheblicher Preisdruck bestand.

(96)

Einige Parteien brachten vor, dass die Preisunterbietungsspanne nur in Bezug auf die „Mehrwert“-Komponente des Preises ermittelt werden sollte (also ohne die Aluminiumkosten). Diese Vorgehensweise würde zu einer noch höheren Preisunterbietungsspanne führen. Da die über den Gesamtpreis errechnete Preisunterbietungsspanne aber bereits erheblich war, wurde diese Vorgehensweise nicht weiter verfolgt.

(97)

Die hohe Preisunterbietungsspanne und der Druck auf die Preise des EU-Wirtschaftszweigs (siehe Randnummern (89) ff.) belegen das ausgeprägte Dumping im vorliegenden Fall.

(98)

Um etwaigen Einwänden bezüglich der Unterschiede zwischen den beiden Marktsegmenten zuvorzukommen wurden die beiden Segmente nach derselben oben beschriebenen Methodik getrennt untersucht. In beiden Segmenten ist eine erhebliche Preisunterbietung festzustellen (13 bis 30 % bei den OEM-Verkäufen und 56 bis 63 % bei den AM-Verkäufen).

4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

(99)

Die folgende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern:

Einfuhrmenge (in 1000 Stück)

2006

2007

2008

UZ

Türkei

4 140

4 522

4 021

3 426

Index 2006 = 100

100

109

97

83

Marktanteil (in %)

7,1

7,2

6,9

6,9

Norwegen

1 079

1 210

1 106

520

Index 2006 = 100

100

112

102

48

Marktanteil (in %)

1,8

1,9

1,9

1,1

Südafrika

490

851

790

700

Index 2006 = 100

100

173

161

143

Marktanteil (in %)

0,8

1,4

1,4

1,4

Andere

3 746

4 029

3 690

2 928

Index 2006 = 100

100

108

99

78

Marktanteil (in %)

6,4

6,5

6,3

5,9

(100)

Laut der Tabelle ist die Türkei der zweitgrößte Einführer nach der VR China mit einem erheblichen, wenngleich relativ konstanten Marktanteil. Die Einfuhren aus anderen Drittländern, ohne die VR China und die Türkei, gingen von 9 % im Jahr 2006 auf 8,4% im UZ zurück. Die Auswirkungen der Preise dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wird unter den Randnummern (136) ff. behandelt.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.1   Allgemeines

(101)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den EU-Wirtschaftszweig auch eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die sich von 2006 bis zum UZ auf seine Lage auswirkten.

(102)

Wie oben bereits dargelegt, mussten die Bestimmungen zur Stichprobenbildung angewendet werden. Zur Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf den beiden folgenden Ebenen untersucht:

Die makroökonomischen Indikatoren wurden auf der Ebene des gesamten EU-Wirtschaftszweigs beurteilt (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Größenordnung der Dumpingspannen). Diese Indikatoren leiten sich hauptsächlich aus den beantworteten Fragebogen der sechs Stichprobenunternehmen und den zusätzlichen Minifragebogen ab. Diese Fragebogen betreffen Unternehmen, auf die über 80 % der gesamten EU-Produktion entfällt. Um die gesamte EU-Produktion zu erfassen, wurden einige Extrapolierungen hinsichtlich der restlichen Produktion vorgenommen; zusätzlich wurde Datenmaterial aus verschiedenen Quellen verwendet, in erster Linie Daten aus dem Antrag und Daten aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung. Diese Faktoren wurden soweit möglich mit generellen Angaben aus einschlägigen Statistiken abgeglichen.

Die Analyse der mikroökonomischen Faktoren wurde auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, d. h. der Unionshersteller der Stichprobe, vorgenommen (Lagerbestände, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Produktionskosten).

5.2   Makroökonomische Indikatoren

5.2.1   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(103)

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der Produktion, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung auf der Grundlage der Gesamtproduktion des EU-Wirtschaftszweigs:

 

2006

2007

2008

UZ

Produktion (Stück)

49 711

49 511

45 269

37 687

Index 2006 = 100

100

100

91

76

Produktionskapazität (Stück)

53 762

53 378

53 819

51 588

Index 2006 = 100

100

99

100

96

Kapazitätsauslastung (in %)

92,5

92,8

84,1

73,1

Index 2006 = 100

100

100

91

79

(104)

Die obige Tabelle zeigt, dass die Produktion in den Jahren 2006 und 2007 mit rund 49,5 Mio. Stück relativ stabil war, dass sie danach auf 45,2 Mio. Stück im Jahr 2008 zurückging und im UZ auf 37,6 Mio. Stück absackte, was einem Rückgang von 24 % im Bezugszeitraum entspricht. Die Kapazitätsauslastung fiel im selben Zeitraum um 19,4 Prozentpunkte.

(105)

Der Hauptgrund für die gesunkene Kapazitätsauslastung bei rückläufiger Kapazität kann nur auf den beträchtlichen Produktionsrückgang zurückgeführt werden.

5.2.2   Verkaufsmenge und Marktanteil

(106)

Die nachstehenden Zahlen geben Aufschluss über die Verkaufsmenge, den Marktanteil und die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise bezogen auf alle Unionshersteller.

 

2006

2007

2008

UZ

Verkaufsmenge des gesamten EU-Wirtschaftszweigs (in 1000 Stück)

45 447

46 684

42 895

35 794

Index 2006 = 100

100

103

94

79

Marktanteil (in %)

78

75

74

72

Index 2006 = 100

100

97

95

93

(107)

Die EU-Verkaufsmengen stiegen von 45,4 Mio. Stück im Jahr 2006 auf 46,6 Mio. Stück im Jahr 2007, danach fielen sie auf 42,8 Mio. Stück im Jahr 2008 und schließlich auf 35,7 Mio. Stück im UZ. Insgesamt gingen die EU-Verkaufsmengen im Bezugszeitraum um 21 % zurück.

(108)

Alle EU-Hersteller verloren kontinuierlich an Marktanteilen, und zwar von 78 % im Jahr 2006 auf 75 % im Jahr 2007, 74 % im Jahr 2008 und 72 % im UZ. Dies ergibt einen Verlust von insgesamt 6 Prozentpunkten im Bezugszeitraum. Gleichzeitig verzeichneten die chinesischen Einfuhren einen Marktanteilgewinn von rund 6 Prozentpunkten.

5.2.3   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2006

2007

2008

UZ

Zahl der Beschäftigten

14 204

14 818

14 309

12 981

Index 2006 = 100

100

104

101

91

Produktivität (Stück/Beschäftigten)

3 500

3 341

3 164

2 903

Index 2006 = 100

100

95

90

83

Löhne (in EUR)

22 371

20 007

18 649

18 420

Index 2006 = 100

100

89

83

82

(109)

Die Zahl der Beschäftigten stieg von 14 204 zum Ende des Jahres 2006 auf 14 818 Ende 2007 und fiel dann Ende 2008 auf 14 309 und schließlich auf 12 981 zum Ende des UZ. Insbesondere zwischen 2008 und dem IP gingen in sechs Monaten 1 328 Arbeitsplätze verloren, dies entspricht über einem Zehntel der Belegschaft.

(110)

Gleichzeitig entwickelte sich die Produktivität wie folgt: von 3 500 Stück je Beschäftigten im Jahr 2006 fiel sie auf 3 341 im Jahr 2007, dann auf 3 164 im Jahr 2008 und im UZ schließlich auf 2 903 Stück. Der Produktivitätsrückgang insbesondere zwischen 2008 und dem UZ ist dadurch zu erklären, dass die Anpassung der Belegschaft nicht mit dem Produktionsrückgang Schritt hielt. Verantwortlich dafür sind die begrenzten Möglichkeiten dieses Wirtschaftszweigs zur Umnutzung oder zeitweiligen Stilllegung von Produktionsanlagen sowie die hohen personalbezogenen Kosten bei Entlassungen. Die Untersuchung ergab somit, dass die Beschäftigung rückläufig war, insbesondere zwischen 2008 und dem UZ. Die Lohnkosten sanken im Bezugszeitraum. Die Investitionen des EU-Wirtschaftszweigs im UZ dürften dessen Effizienz und Produktivität mittel- und langfristig weiter verbessern.

5.2.4   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(111)

Die einzelnen Dumpingspannen wurden bereits im Abschnitt zum Thema Dumping angegeben. Alle ermittelten Spannen liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Zudem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich angesehen werden.

5.2.5   Auftragsgefüge

(112)

Unter den Randnummern (20) ff. wurde bereits dargelegt, dass die Mehrzahl der in der Union gefertigten Aluräder im Rahmen von Ausschreibungsverfahren verkauft werden, die im Schnitt zwei Jahre vor Markteinführung eines neuen Fahrzeugmodells durchgeführt werden. Deshalb untersuchte die Kommission auch Verträge, die schon im Bezugszeitraum geschlossen wurden (aber erst nach dem UZ erfüllt werden), um herauszufinden, ob sich daraus Schlussfolgerungen über die wahrscheinliche Lieferentwicklung bei den Unternehmen des EU-Wirtschaftszweigs nach dem UZ ableiten lassen. Die erhobenen Daten lassen derzeit jedoch keine fundierten Schlüsse zu und werden daher weiter untersucht.

5.3   Mikroökonomische Indikatoren

5.3.1   Allgemeine Bemerkung

(113)

Bei 3 der 6 in die Stichprobe einbezogenen Hersteller handelt es sich um große Unternehmensgruppen, die über Produktionsanlagen in mehreren Mitgliedstaaten verfügen; drei andere sind weniger komplex strukturiert, d. h. ihre Fertigungsstätten konzentrieren sich auf ein bis zwei Mitgliedstaaten. Im Untersuchungszeitraum wurden 3 Fertigungsstätten der Hersteller in der Stichprobe geschlossen, die erste im Jahr 2006, die zweite 2008 kurz vor dem UZ und die letzte gegen Ende des UZ.

5.3.2   Lagerbestände

(114)

In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände der in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller zum Ende des jeweiligen Zeitraums ausgewiesen.

 

2006

2007

2008

UZ

Lagerbestände (in 1000 Stück)

2 204

2 444

2 359

2 173

Index 2006 = 100

100

111

107

99

(115)

Die Lagerbestände blieben unter 12 % der Produktionsmenge. Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Indikator eher bedeutungslos ist, da Aluräder vom Wirtschaftszweig der Union größtenteils auf Bestellung hergestellt werden; die Lagerbestände zu einem bestimmten Zeitpunkt sind vornehmlich darauf zurückzuführen, dass Waren zwar schon verkauft, aber noch nicht ausgeliefert wurden.

5.3.3   Verkaufspreise

(116)

Der Verkaufsstückpreis der EU-Hersteller in der Stichprobe lag 2006 und 2007 konstant bei 49 Euro, sank 2008 dann auf 48 Euro und schließlich auf 46,50 Euro pro Stück im UZ. Daraus ergibt sich ein Preisrückgang von über 6 % im Bezugszeitraum; außerdem fällt der Rückgang im UZ sehr deutlich aus (siehe Tabelle unter Randnummer (89)).

5.3.4   Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen

(117)

Die Rentabilität der gleichartigen Ware wurde anhand des Nettogewinns der Stichprobenunternehmen vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware ermittelt und in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ausgedrückt. 2006 und 2007 lag die Rentabilität noch über dem Break-even-Punkt; 2008 und im UZ verschlechterte sich die Lage hingegen drastisch als Folge einer Kombination aus rückläufigen Verkaufsmengen und sinkenden Verkaufspreisen bei inelastischer Kostenstruktur des Wirtschaftszweigs mit hohen Fixkosten.

 

2006

2007

2008

UZ

Rentabilität (in %)

3,2

0,7

–1,5

–5,4

(118)

Der Investitionstrend bei den Unionshersteller der Stichprobe geht aus nachstehender Tabelle hervor:

EUR

2006

2007

2008

UZ

Investitionen (in 1000 Euro)

96 335

99 279

161 803

153 724

Index 2006 = 100

100

103

168

160

(119)

Aus der Tabelle geht hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz rückläufiger Rentabilität stärker in die betroffene Ware investiert hat. Die Investitionen betrafen hauptsächlich den Maschinenpark und hatten Effizienzsteigerungen zum Ziel. Die verstärkten Investitionen belegen, dass der Wirtschaftszweig noch fähig war, das erforderliche Kapital aufzubringen.

(120)

Trotz dieser Bemühungen brach die Kapitalrendite (RoI) der betroffenen Ware im Bezugszeitraum ein und fiel bis auf –40 % im UZ. Dies bestätigt die Erosion der Rentabilität des Wirtschaftszweigs und die Unmöglichkeit, Gewinne aus den Investitionen zu ziehen.

 

2006

2007

2008

UZ

Kapitalrendite

50,8 %

12,2 %

–13,5 %

–40,8 %

Index 2006 = 100

100

24

–27

–80

Cashflow (in Prozent des Umsatzes)

9,3 %

4,4 %

3,6 %

1,2 %

Index 2006 = 100

100

47

39

13

(121)

Die Hersteller in der Stichprobe verzeichneten außerdem einen Rückgang beim operativen Cashflow von 8,1 Prozentpunkten im Bezugszeitraum, was weitgehend den Rentabilitätsrückgang widerspiegelt. Der Einbruch eines solchen Indikators ist nicht auf die Investitionssteigerung zurückzuführen, sondern vielmehr darauf, dass das operative Geschäft weniger Liquidität erzeugte. Da der Wirtschaftszweig strukturell auf den stetigen Liquiditätszufluss für Sachanlagen angewiesen ist, legt der verringerte Cashflow die zunehmende Schwäche des EU-Wirtschaftszweigs und sein Unvermögen zur Selbstfinanzierung bloß.

5.3.5   Produktions- und Rohstoffkosten

(122)

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Durchschnittskosten, die den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern je Tonne der betroffenen Ware entstehen:

In Euros

2006

2007

2008

UZ

Durchschnittliche Produktionskosten (in Euro/Stück)

49,3

49,7

50,5

49,2

(123)

Die Durchschnittskosten blieben im Bezugszeitraum mit rund 50 Euro je Stück konstant.

6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(124)

Aus den besagten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erfahren hat. Diese Schlussfolgerung wird noch von der Zahl der Unternehmen oder Produktionsstätten untermauert, die im Bezugszeitraum schlossen (5 im OEM-Segment) oder Konkurs anmeldeten (21 im AM-Segment und 4 im OEM-Segment).

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(125)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückzuführen ist. Darüber hinaus prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, damit eine Schädigung aufgrund dieser anderen Faktoren nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China

2.1   Allgemeines

(126)

Es ist eine klare zeitliche Übereinstimmung festzustellen zwischen der Zunahme der gedumpten Einfuhren, die zwischen 2006 und dem UZ zu einem Marktanteilgewinn von 6 Prozentpunkten führten, und dem gleichzeitigen Marktanteilverlust der EU-Hersteller von 6 Prozentpunkten. Bei der Untersuchung wurden ferner negative Preiseinwirkungen festgestellt, die darauf zurückzuführen sind, dass die Preise der gedumpten Einfuhren die Preise der EU-Hersteller kontinuierlich unterboten.

(127)

Eine Partei behauptete, dass der Marktanteil der chinesischen Einfuhren zu gering sei, um eine bedeutende Schädigung hervorzurufen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Gesamtmarktanteil von 12 % in einem preisempfindlichen Markt (und insbesondere im OEM-Segment) nicht als geringfügig betrachtet werden kann.

(128)

Es wird ferner daran erinnert, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um rund 65 % anstiegen und ihr geschätzter Marktanteil sich dabei fast verdoppelte. Außerdem wurde unter den Randnummern (86) ff. bereits dargelegt, dass die Preise für die Einfuhren aus der VR China um 8 % sanken (siehe Randnummern (89) ff.) und eine deutliche Preisunterbietung zu verzeichnen war (siehe Randnummern (93) ff.). Die steile Zunahme der Einfuhren und die deutliche Preisunterbietung, die festgestellt wurden, sind in dem vorliegenden Fall nämlich die Hauptbetrachtungsfaktoren.

(129)

Der Wirtschaftszweig der Union reagierte auf das schädigende Dumping seit 2007 mit Preissenkungen. Allerdings war der Preisdruck der chinesischen Einfuhren so erheblich, dass der EU-Wirtschaftszweig seinen Marktanteil trotz gesenkter Preise nicht halten konnte. Bei den Ausschreibungsverfahren im OEM-Marktsegment war festzustellen, dass die Niedrigpreisgebote aus China entscheidend dazu beigetragen haben, dass der Wirtschaftszweig der Union niedrigere Preise anbot. Doch obwohl der EU-Wirtschaftszweig seine Preise senkte, lagen die durchschnittlichen Verkaufspreise für die chinesischen Einfuhren weiterhin unter den Preisen des Wirtschaftszweigs. Folglich brach der Absatz des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum ein. Da die chinesischen Preise im UZ gegenüber 2006 noch weiter gesenkt wurden, musste der EU-Wirtschaftszweig mit seinen Preisen erneut nachgeben, um im Geschäft zu bleiben. Seine Rentabilität sank unter den Break-even-Punkt, was bedeutet, dass er seine Geschäftstätigkeit auf Dauer nicht wird aufrechterhalten können.

(130)

Daraus wird ersichtlich, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem beträchtlichen Anstieg der Einfuhrmengen zu immer niedrigeren Preisen und der beobachteten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht. Daraus lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt schließen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht.

2.2   Aufteilung der betroffenen Ware auf zwei Marktsegmente

(131)

Es wurde vorgebracht, dass das OEM-Marktsegment und der Aftermarkt zwei getrennte Absatzkanäle darstellten und dass zwischen diesen beiden keine nennenswerte Interaktion stattfinde. Auf dieser Grundlage wurde insbesondere behauptet, die Schädigung des EU-Wirtschaftszweigs, der seine Ware weitgehend im OEM-Segment absetze (85 % bei den Herstellern der Stichprobe), könne nicht von den chinesischen Einfuhren hervorgerufen worden sein, da diese überwiegend in den Aftermarkt flössen und nur in begrenztem Umfang in das OEM-Segment.

(132)

Auch wenn die Untersuchung der Kommission ergeben hat, dass es sich in der Tat um zwei getrennte Absatzkanäle handelt, ist nicht auszuschließen, dass eine gewisse Interaktion stattfinden mag, wenngleich nicht auf direktem Wege. Um jedoch einen umfassenden Lageüberblick zu gewinnen, müssen die beiden Marktsegmente auch getrennt betrachtet werden.

(133)

Am Aftermarkt ist die festgestellte Schädigung gewiss auf die großen Mengen chinesischer Niedrigpreiseinfuhren zurückzuführen, die in diesem Marktsegment 34 % erreichen. Im OEM-Segment, das das Gros der EU-Nachfrage befriedigt (35 Mio. von etwa 50 Mio. Stück), sind chinesische Einfuhren mengenmäßig deutlich weniger vertreten (höchstens 6 %). Es muss jedoch, wie schon gesagt, berücksichtigt werden, dass die Schädigung des OEM-Absatzes von den niedrigen chinesischen Preisen hervorgerufen wird und somit de facto preisbedingt ist. Genauer gesagt gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die chinesischen Gebote von den Fahrzeugherstellern als Vergleichsbasis herangezogen werden, was dazu führt, dass die Preise der EU-Aluradhersteller in den Ausschreibungsverfahren nach unten gedrückt werden. Um am Markt zu bleiben, haben die Unionshersteller nämlich keine andere Wahl als einzulenken und ihre Preise zu senken.

(134)

Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass sinkende Preise im Aftermarkt auch auf die OEM-Preise durchschlagen. Ein Vergleich der durchschnittlichen Aftermarkt- und OEM-Preise hat nämlich ergeben, dass letztere zwar bis 2007 im Schnitt höher lagen, dass sich das Bild ab 2008 und damit auch im UZ gewandelt hat. Dies zeigt, dass der Preisdruck im OEM-Segment in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat.

(135)

Somit wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die chinesischen Einfuhren den EU-Wirtschaftszweig sowohl im Aftermarkt- als auch im OEM-Segment geschädigt haben. Dies wird auf alle Fälle weiter untersucht.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1   Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

3.1.1   Auswirkungen der Einfuhren aus der Türkei

(136)

Wie unter den Randnummern (99) ff. bereits ausgeführt, ist die Türkei der zweitgrößte Einführer nach China. Im Bezugszeitraum hielten die türkischen Einfuhren einen EU-Marktanteil von rund 7 %. Die nachstehende Tabelle enthält eine Gegenüberstellung der Preise für die Einfuhren aus den beiden Drittländern und der Preise der EU-Hersteller:

(in Euro/Stück)

2006

2007

2008

UZ

Türkei

40,8

42,6

52,4

40,7

Unionshersteller der Stichprobe

49,7

49,7

48

46,5

VR China

34,7

33,5

31,4

31,9

Differenz Türkei/EU-Hersteller

8,9

7,1

4,4

5,8

Differenz VR China/EU-Hersteller

15

16,2

16,6

14,6

(137)

Im Bezugszeitraum lagen die türkischen Preise (außer 2008) ständig unter den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen EU-Hersteller. Im UZ betrug der Preisunterschied zwischen den türkischen und den EU-Herstellern 5,70 EUR (+/– 12,3 % der EU-Preise); der entsprechende Preisunterschied für die VR China lag bei 14,50 EUR (+/– 31 %). Daraus darf für den UZ mit Fug und Recht der vorläufige Schluss gezogen werden, dass die niedrigeren Preise der Einfuhren aus der Türkei sich zwar in gewissem Umfang nachteilig auf die Lage des EU-Wirtschaftszweigs auswirkten, aber nicht so deutlich, dass dieser Sachverhalt den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben könnte.

3.1.2   Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern als der Türkei

(138)

Der kumulierte Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China und der Türkei ging von 9 % im Jahr 2006 auf 8,3 % im UZ zurück (siehe Randnummer (99)). Die entsprechenden Preise bewegten sich in dieser Zeit in etwa auf derselben Höhe wie die Preise der Unionshersteller. Dies lässt den Schluss zu, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China und der Türkei nicht zur Schädigung des EU-Wirtschaftszweigs beitrugen.

3.2   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(139)

Einige Parteien wandten ein, die Einfuhren aus der VR China seien 2007 durch einen Verbrauchsanstieg in der EU absorbiert worden, während der Verbrauchsrückgang 2008 zeitlich mit dem Wirtschaftsabschwung und dem gleichzeitigen Absatzeinbruch in der Automobilindustrie zusammenfalle. Folglich wären diese Faktoren die Hauptgründe für die schwache Leistung des Wirtschaftszweigs der Union.

(140)

Die Wirtschaftskrise hatte aufgrund des Verbrauchsrückgangs und der Preisrückgänge sehr wohl negative Auswirkungen auf den EU-Wirtschaftszweig. Von 2008 bis zum UZ sackte der Verbrauch um 14,5 % ab.

(141)

Die Aluradhersteller arbeiten sehr eng mit der Automobilindustrie zusammen, die von der Krise ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der Fahrzeugproduktion in Europa im Bezugszeitraum. Es stimmt zwar, dass Fahrzeuge entweder mit Alu- oder mit Stahlrädern ausgerüstet werden, wobei das genaue Verhältnis nur schwer zu ermitteln ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Verhältnis im Bezugszeitraum merklich geändert hätte. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass der Produktionsrückgang bei Fahrzeugen – der sich von Ende 2008 bis zum UZ als dramatischer Einbruch darstellte – sich auf die Verkaufsmengen der Aluradhersteller ausgewirkt hat. Die nachstehende Tabelle zeigt, dass das Produktionsvolumen von 2008 bis zum Ende des UZ um über 15 % absackte.

(EU 27)

2006

2007

2008

UZ

Produktionsvolumen in Europa (in 1000 Stück)

16 198

17 103

15 947

13 443

(142)

Die Analyse der Wirtschaftsindikatoren für den EU-Wirtschaftszweig zeigt indessen, dass der Rückgang bereits lange vor der Wirtschaftskrise einsetzte und zeitlich mit dem Beginn der Verbreitung der chinesischen Einfuhren auf dem Markt zusammenfiel. Die Rentabilitätszahlen veranschaulichen beispielsweise, dass der Rückgang zwischen 2006 und 2007 einsetzte (– 2,5 Prozentpunkte), 2007 bis 2008 anhielt (erneut – 2,2 Prozentpunkte), um dann von 2008 bis zum Ende des UZ um 6,9 Prozentpunkte gravierende Ausmaße zu erreichen.

(143)

Außerdem machten sich die chinesischen Einfuhren trotz des Verbrauchsrückgangs verstärkt am Markt bemerkbar; im UZ erreichten sie 12,4 %. Die Mengen und der Marktanteil stiegen kontinuierlich an, und dies bei ständiger Unterbietung der Preise des EU-Wirtschaftszweigs. Man hätte jedoch erwarten dürfen, dass die Krise alle Marktteilnehmer gleichermaßen trifft. Gleichwohl stiegen – wie gesagt – die chinesischen Einfuhren zu Preisen, die die EU-Preise in der besagten Lage deutlich unterboten. Folglich darf mit Fug und Recht geschlossen werden, dass die Mengen und der Marktanteil der chinesischen Einfuhren ohne die Wirtschaftskrise noch stärker zugenommen hätten.

(144)

So gesehen darf durchaus angenommen werden, dass der Wirtschaftsabschwung zwar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat, dass er für sich genommen aber nicht geeignet ist, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung aufzuheben. Vielmehr hätten die aus der VR China eingeführten Mengen normalerweise dem Verbrauchsrückgang folgen müssen, so wie es bei den Einfuhren aus anderen Drittländern der Fall war und insbesondere beim Absatz des EU-Wirtschaftszweigs (der, daran sei erinnert, proportional zum Anstieg der Importe aus der VR China zurückging).

3.3   Folgen einer etwaigen Änderung der Ausfuhrleistung des EU-Wirtschaftszweigs

(145)

Die Ausfuhrtätigkeit der Unionshersteller verblieb im Bezugszeitraum auf niedrigem Niveau (weniger als 2 % der Gesamtverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen EU-Hersteller). Sie konnte sich folglich nicht negativ auf die geschwächte Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben und kann somit den ursächlichen Zusammenhang nicht aufheben.

3.4   Wettbewerb der Unionshersteller untereinander und Konzentration auf dem EU-Markt

(146)

Die Zahl der Aluradhersteller (etwa 30), die sich auf dem EU-Markt betätigen, lässt vermuten, dass der EU-Markt stark umkämpft ist, obwohl gleichzeitig ein hoher Konzentrationsgrad vorherrscht, da auf die 3 größten Unternehmen 60 % der Gesamtproduktion entfallen, auf 2 andere Unternehmen etwa 8 % und auf 4 weitere etwa 4 %. Die verfügbaren Daten zur Produktionsmenge zeigen, dass es sich bei den übrigen Herstellern um Klein- oder Mittelbetriebe handelt.

(147)

Es sei angemerkt, dass eine Reihe kleinerer Hersteller ihre Produktion vor dem Jahr 2008, im Jahr 2008 und im UZ einstellten. Dies könnte darauf hindeuten, dass der Wettbewerb unter den Unionsherstellern – wie auch der offensichtliche Konzentrationsprozess – zur Schädigung des EU-Wirtschaftszweigs beigetragen habt. Die Daten aus der Untersuchung belegen jedoch, dass nicht nur die kleinen Hersteller betroffen sind. Kleinere und größere Hersteller sind nämlich gleichermaßen von den besagten Entwicklungen betroffen. Deshalb kann nicht geschlossen werden, dass der Wettbewerb unter den Unionsherstellern in nennenswerter Weise zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat.

3.5   Verbraucherpräferenzen bei Stahl- und Alurädern

(148)

Es wurde vorgebracht, die sinkende Nachfrage nach Alurädern könne auf eine krisenbedingte Änderung der Verbraucherpräferenzen zurückzuführen sein, da sich die Verbraucher möglicherweise für kostengünstigere Stahlräder entscheiden würden. Für diese Behauptung wurden jedoch keine Belege erbracht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann eine derartige Entwicklung mangels entsprechender Aktenbelege nicht bestätigt werden.

3.6   Produktmix

(149)

Einige Parteien führten an, dass der Anstieg der chinesischen Einfuhren auf eine gestiegene Nachfrage nach besonderen High-End-Radtypen zurückzuführen sei, die in der VR China gefertigt würden (nämlich geschmiedete oder formgewalzte Räder), nicht aber (in nennenswerter Menge) in der EU. Deshalb könnten die Einfuhren aus der VR China den EU-Wirtschaftszweig nicht geschädigt haben. Die Untersuchung hat indessen ergeben, dass derartige Einfuhren nur einen Bruchteil der Gesamteinfuhren aus der VR China ausmachen. Der Einwand musste daher zurückgewiesen werden.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(150)

Es sei daran erinnert, dass im vorliegenden Fall beträchtliche Rückgänge bei Produktion, Verkauf und Marktanteil und darüber hinaus Preisdruck zu verzeichnen waren, die dem Wirtschaftszweig der Union Verluste zugefügt haben. Die Mengen der Einfuhren aus der VR China zu Preisen weit unter dem Preisniveau des EU-Wirtschaftszweigs sowie der Marktanteil dieser Einfuhren sind im selben Zeitraum gestiegen.

(151)

Die Kommission hat außerdem alle anderen Faktoren analysiert, die zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätten beitragen können. Diesbezüglich war festzustellen, dass die Wirtschaftskrise, die Einfuhren aus der Türkei sowie der Wettbewerb der Unionshersteller untereinander mit entsprechenden Konzentrationstendenzen einen gewissen Einfluss auf die Schädigungslage gehabt haben könnten. Dennoch wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Einfluss dieser Faktoren nicht geeignet ist, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung aufzuheben, wie oben ausgeführt wurde.

(152)

Nach Analyse der Auswirkungen aller bekannten Faktoren, die die Lage des EU-Wirtschaftszweigs beeinflussen können, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(153)

In diesem Fall war die Mitarbeit und die Unterstützung seitens der EU-Hersteller sehr hoch (über 70 %). Dies lässt erkennen, dass die EU-Hersteller ein Interesse an der Einführung von Maßnahmen haben.

(154)

Die Untersuchung zeigte, dass der EU-Wirtschaftszweig aufgrund der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu Unterbietungspreisen (siehe Randnummern (93) ff.) eine bedeutende Schädigung erfährt.

(155)

Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union zugute kommen werden, da sie eine weitere massive Zunahme gedumpter Niedrigpreiseinfuhren unterbinden dürften.

(156)

Ohne die Einführung von Maßnahmen ist zu erwarten, dass weiter – oder sogar verstärkt – Aluräder zu gedumpten Niedrigpreisen eingeführt werden, insbesondere in den Aftermarkt. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zunehmende Preisdruck auf dem Aftermarkt und seine zunehmende Durchdringung zumindest indirekt auf das OEM-Segment durchschlagen wird. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass bestimmte Hersteller im betroffenen Land sich dem mittleren und oberen Ende des Aftermarkts zuwenden oder bereits zugewendet haben und anschließend das OEM-Segment angehen – bei sehr niedrigen Preisen. Diese Entwicklung dürfte anhalten und dann höchstwahrscheinlich auch die große Gruppe der im OEM-Segment tätigen Unionshersteller gefährden. Da die finanzielle Lage und die Rentabilität dieser Hersteller nicht solide genug ist, um einem weiteren Preisdruck gedumpter Einfuhren zu deutlich unterbietenden Preisen standzuhalten, würde dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zum allmählichen Zusammenbruch vieler – wenn nicht aller – Unionshersteller führen.

2.   Interesse der Einführer

(157)

5 unabhängige Einführer und 2 einführende Verwender wurden aufgrund ihrer Einfuhrmengen in die Stichprobe aufgenommen (siehe Randnummer (13)).

(158)

Auf mitarbeitende unabhängige Einführer entfielen insgesamt betrachtet weniger als 10 % des Gesamtvolumens der Einfuhren aus der VR China.

(159)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei den meisten Einführern um Händler handelt, die sich auf Fahrzeugzubehör spezialisiert haben. Diese können in 2 Kategorien unterteilt werden. Eine Kategorie umfasst Unternehmen, die Aluräder ihrer eigenen Handelsmarke einführen und verkaufen, deren Herstellung sie in Drittländer ausgelagert haben. Sie sind aber nicht mit den chinesischen Ausführern verbunden. Diese Kategorie von Einführern erbringt in der Regel keine unwesentlichen „wertschöpfenden“ Leistungen in der EU (z. B. Design, Forschung und Entwicklung); in manchen Fällen verfügen sie sogar über ihre eigene Vertriebskette mit einem entsprechenden Angebot an Arbeitsplätzen. Die zweite Kategorie umfasst Einführer/Vertreiber, die sich als Händler auf Massenware und weniger auf Markenware konzentrieren. Die Strukturkosten dieser Einführer sind meist niedriger, und sie üben weniger wertschöpfende Tätigkeiten in der Union aus.

(160)

Die geringe Mitarbeit seitens unabhängiger Einführer lässt vermuten, dass sich die Einführung von Maßnahmen nicht nennenswert auf ihre Tätigkeit auswirken würde. Bei den mitarbeitenden Einführern/Vertreibern wurde nämlich festgestellt, dass der Anteil des Weiterverkaufs chinesischer Aluräder nur 1 bis 6 % ihres Gesamtumsatzes ausmacht. Die Lage der auslagernden Unternehmen ist komplexer, da der Weiterverkauf chinesischer Aluräder fast die Gesamtheit ihrer Geschäftstätigkeit ausmachen kann. Etwaige Maßnahmen würden sich gewiss auf ihre Tätigkeit auswirken, auch wenn sich das Ausmaß zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer abschätzen lässt. Diese Frage wird weiter untersucht.

3.   Interesse der Verwender

3.1   Allgemeines

(161)

Verwenderfragebogen wurden an rund 20 ermittelte Verwender versandt. 13 Fahrzeughersteller arbeiteten an der Untersuchung mit. Zwei Verbände, die Verwender und Einführer von OEM- und Aftermarkt-Aluräder vertreten, arbeiteten ebenfalls mit.

(162)

Nach vorliegenden Eurostat-Daten entfallen auf die Einfuhren der mitarbeitenden Verwender 19 % der Gesamteinfuhren aus der VR China. Die Eurostat-Daten erlauben allerdings keine präzise Feststellung, ob die Einfuhrverkäufe im OEM-Segment oder im Aftermarkt getätigt werden. Wir bereits unter Randnummer (133) angesprochen, lässt sich dennoch zwischen OEM-Segment und Aftermarkt-Segment unterscheiden; danach entfallen 20 bis 30 % der Gesamteinfuhren aus der VR China auf das OEM-Segment. Somit kann sich getrost davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeit aus dem OEM-Segment sehr hoch war.

(163)

Es hat den Anschein, als würden der durchschnittliche Fahrzeughersteller nur begrenzt auf chinesische Lieferungen zurückgreifen. Bei individueller Betrachtung verfolgen die mitarbeitenden Fahrzeughersteller unterschiedliche Geschäftsmodelle. Einige führen die betroffene Ware überhaupt nicht aus der VR China ein, bei anderen sind es lediglich 5 %; einige decken indessen bis zu 30 % ihres Bedarfs aus dieser Quelle.

(164)

Sowohl einführende als auch nicht einführende Verwender sind gegen Maßnahmen. Ein Hauptargument ist, dass Fahrzeughersteller an diversifizierten Zulieferquellen interessiert sind, aber ebenso an den Vorteilen, die sich aus dem Wettbewerb am Markt für Fahrzeugräder ergeben. Die Maßnahmen würden sie zu sehr von einer begrenzten Zahl europäischer Hersteller abhängig machen. Das Argument an sich dürfte jedoch nicht ausschlaggebend sein angesichts beträchtlicher Einfuhren aus anderen Drittländern.

3.2   Kosten der Maßnahmen

(165)

Aluräder machen 1 % der Kosten für ein Fahrzeug aus. Eine auf Aluräder gerichtete Maßnahme in der Größenordnung von 20 % würde somit eine Kostensteigerung von 0,2 % nach sich ziehen. Für die Fahrzeughersteller, die höchstens 5 % ihrer Aluräder aus der VR China beziehen, würden die Fahrzeugproduktionskosten damit insgesamt um 5 % dieser 0,2 % steigen, also um 0,01 %. Doch selbst bei den Fahrzeugherstellern, die bis zu 30 % ihrer Aluräder aus der VR China beziehen, würden die Kosten insgesamt nur um 30 % dieser 0,2 % steigen, also um 0,06 %. Daher würden etwaige Maßnahmen nur sehr begrenzt auf die Kosten durchschlagen. Im Übrigen ist es wohl nicht ungewöhnlich, dass ein Fahrzeughersteller, der Aluräder zu einem bestimmten Preis einführt (beispielsweise für 50 Euro), diese zum drei- bis vierfachen Preis an den Endkunden verkauft (also für bis zu 200 Euro).

3.3   Kosten eines Anbieterwechsels

(166)

Wie schon gesagt, werden OEM-Aluräder gewöhnlich 2 Jahre vor der Markteinführung eines neuen Fahrzeugmodells entwickelt. Jeder Anbieterwechsel erfordert Zeit (mindestens 6 Monate) und könnte zusätzliche Umrüstungskosten verursachen. Die Untersuchung hat aber ergeben, dass die meisten Fahrzeughersteller ihre Zulieferquellen grundsätzlich diversifizieren, d. h., sie beauftragen (mindestens) 2 Hersteller mit der Produktion eines bestimmten Alurads. Die mehrgleisige Beschaffung ist aus Gründen der Versorgungssicherheit auch bei den Modellen üblich, die aus der VR China importiert werden. Das Risiko eines Anbieterwechsels dürfe somit bereits in die Entscheidung eingeflossen sein, die betroffene Ware aus der VR China zu beschaffen. Im Übrigen ergibt sich aus den bei der Untersuchung vorgelegten Verträge, dass die Fahrzeughersteller die Verträge in der Regel jederzeit ohne Vertragsstrafen kündigen können.

3.4   Weitere Einwände der Parteien

(167)

Einige Parteien brachten vor, die Einführung von Zöllen auf Aluräder mit Ursprung in der VR China würde die Fahrzeughersteller in Südkorea bevorteilen, und zwar über den Nullzoll hinaus, der für Fahrzeuge nach dem anstehenden Freihandelsabkommen gelten werde. Die Fahrzeughersteller in Südkorea könnten danach weiter chinesische Aluräder zu Niedrigpreisen einkaufen und für Fahrzeuge, die sie in die EU ausführten, sogar noch eine Zollerstattung in Anspruch nehmen (Einfuhrzölle auf bestimmte Fahrzeugzeile könnten bei der Ausfuhr des betreffenden Fahrzeugs zurückgefordert werden). Bei Einführung einer Antidumpingmaßnahme gegen chinesische Aluräder müssten die europäischen Fahrzeughersteller Wettbewerbsnachteile gegenüber Fahrzeugen in Kauf nehmen, die zum Nullzollsatz aus Südkorea in die EU eingeführt würden.

(168)

Dazu sei anzumerken, dass der Anteil der Fahrzeuge mit Ursprung in Südkorea derzeit nur 3 % des EU-Fahrzeugmarkts beträgt. Zwar ist nur schwer vorherzusehen, wie sich die Fahrzeugeinfuhren aus Korea entwickeln werden, aber angesichts der sehr begrenzten Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf die Kosten der EU-Fahrzeughersteller kann derzeit nicht geschlossen werden, dass Antidumpingmaßnahmen gegen Aluräder aus der VR China diesbezüglich eine nennenswerte Rolle spielen werden.

4.   Interesse der Verbraucher

(169)

Zu den Auswirkungen der Maßnahme auf die Endverbraucher wurden keine Einwände vorgebracht. Diese Tatsache spricht gegen die Wahrscheinlichkeit nennenswerter Auswirkungen auf die Verbraucherpreise, ebenso die geringe Kostenwirkung und die Preisstrategien der Fahrzeughersteller, die bei der Untersuchung festgestellt wurden.

5.   Interesse der Zulieferer

(170)

5 Zulieferer von Rohstoffen/Ausrüstung für Aluradhersteller in der Union beantworteten den Zuliefererfragebogen. Diese liefern Aluminium-/Hüttenaluminiumblöcke, Lacke/Grundierungen oder Niederdruckanlagen. Die Verkäufe der Rohblockzulieferer an den EU-Wirtschaftszweig machen nur einen Bruchteil ihrer Geschäftstätigkeit aus (unter 6 % ihres Gesamtumsatzes), was ihr relativ geringes Interesse an Antidumpingmaßnahmen gegen Aluräder aus der VR China erklärt. Die Verkäufe anderer Zulieferer (von Anlagen, Lacken oder Niederdruckmaschinen) liegen zwischen 30 und 50 % ihres Gesamtumsatzes. Da es sich dabei um Klein- und Mittelbetriebe handelt, ist die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union für ihr Geschäft von größter Bedeutung.

6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(171)

Aus der dargelegten Sachlage ergibt sich der vorläufige Schluss, dass nach Würdigung der zum Unionsinteresse vorliegenden Informationen grundsätzlich keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen sprechen, die gegen die Einfuhren von Alurädern mit Ursprung in der VR China gerichtet sind.

G.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(172)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des EU-Wirtschaftszweigs durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China zu verhindern.

(173)

Zwecks Festsetzung der Höhe dieser Zölle wurden die festgestellten Dumpingspannen herangezogen sowie der Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des EU-Wirtschaftszweigs erforderlich ist.

(174)

Wie bereits unter Randnummer (20) dargelegt, zeichnet sich der Alurad-Markt dadurch aus, dass zwei relativ eigenständige Marktsegmente existieren. Bei der Untersuchung wurde außerdem festgestellt, dass sich die Unionshersteller mit 85 % der Gesamtverkäufe des EU-Wirtschaftszweigs auf das OEM-Marktsegment konzentrierten.

(175)

Im Hinblick auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen war es folglich angebracht, von einer Schadensspanne auszugehen, die der Besonderheit dieses Marktes Rechnung trägt.

(176)

Im OEM-Segment erteilen die Aluradkäufer (also Fahrzeughersteller) ihre Aufträge typischerweise im Rahmen von Ausschreibungsverfahren. Folglich kann dasselbe Radmodell, das für dasselbe Fahrzeugmodell bestimmt ist, in nicht wenigen Fällen aus verschiedenen Zulieferquellen bezogen werden, häufig sowohl von einem chinesischen als auch von einem EU-Zulieferer gleichzeitig. Es wurde vorerst davon ausgegangen, dass das Ausschreibungsverfahren den üblichen Preiswettbewerb im UZ zwischen den chinesischen und den EU-Zulieferern im selben Ausschreibungswettbewerb korrekt und zuverlässig widerspiegelt.

(177)

Es wurde folglich als angebracht angesehen, die Preisunterbietungsspanne anhand der Preise zu ermitteln, die sich aus dem Datenmaterial der EU-Hersteller und der chinesischen Ausführer in den Fällen ergeben, in denen sie bei derartigen Ausschreibung als Wettbewerber auftreten.

(178)

Bei der Berechnung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem EU-Wirtschaftszweig ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Bei den Produktionskosten wurden Berichtigungen für den vom EU-Wirtschaftszweig im UZ tatsächlich erlittenen Verlust (-5,4 %) vorgenommen. Ferner wurde davon ausgegangen, dass ein Wirtschaftszweig dieses Typs unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, einen angemessenen Gewinn vor Steuern mit dem Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaften kann und dass die Angemessenheit unter Bezugnahme auf die 2006 erzielte Rentabilität (+3,2 %) eingeschätzt werden sollte. In dem besagten Jahr war die Menge der Einfuhren aus der VR China noch relativ gering. Auf dieser Grundlage wurde für den EU-Wirtschaftszweig ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt.

(179)

Danach liegt die Preisunterbietungsspanne bei 20,6 %.

(180)

Dieses Ergebnis fand eine weitere Bestätigung in einer zusätzlichen Berechnung anhand des Vergleichs einiger Ausschreibungsverträge, die von bestimmten Fahrzeugherstellern während der Untersuchung vorlegt wurden. In den Fällen, in denen ein Fahrzeughersteller dasselbe Aluradmodell sowohl bei einem chinesischen als auch bei einem EU-Hersteller orderte, lag die Preisunterbietungsspanne – nach den unter den Randnummern (93) ff. erläuterten Berichtigungen – nämlich in derselben Größenordnung wie die in der vorausgehenden Randnummer ermittelte Spanne.

(181)

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Preisunterbietungsspanne niedriger ist als die unter den Randnummern (76) ff. ermittelten Dumpingspannen, weshalb sie als Grundlage für die Festlegung des Zolls anhand der Regel des niedrigeren Zolls herangezogen werden sollte.

(182)

Aufgrund der im vorliegenden Fall angewandten Methode zur Bestimmung der Schadensbeseitigungsschwelle erscheint es im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung als nicht praktikabel, individuelle Antidumpingzollsätze festzulegen. Dies liegt vor allem daran, dass keine verlässlichen Daten vorliegen, die eine Auswertung auf unternehmensspezifischer Basis ermöglichen würden. Folglich wird vorläufig beschlossen, einen landesweiten Antidumpingzoll auf alle Einfuhren aus China in Höhe der Preisunterbietungsspanne von 20,6 % einzuführen.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(183)

In Anbetracht des dargestellten Sachverhalts sollte im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Grundverordnung ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schadensspanne festgesetzt werden.

(184)

Folglich wird ein Antidumpingzoll von 20,6 % vorgeschlagen.

H.   UNTERRICHTUNG

(185)

Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mit der Einladung mitgeteilt, schriftlich dazu Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Ihre Stellungnahmen werden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüfen werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Rädern aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der KN-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708701010 und 8708705010) eingereiht werden.

2.   Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Waren beträgt 20,6 %.

3.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den10. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 190 vom 13.8.2009, S. 22.

(3)  Durch Gießen, Formwalzen (flow-forming), Schmieden, als zwei- oder dreiteilige Räder.

(4)  Ausnahmsweise war dies in einigen Monaten des Untersuchungszeitraums für dieses Verfahren nicht der Fall. Der Preisanstieg auf den chinesischen Aluminiummärkten war auf ein Förderpaket der chinesischen Regierung zurückzuführen, das die Auswirkungen der Wirtschaftskrise begrenzen soll (Ende 2008 legte das State Reserves Bureau ein Programm zum Ankauf von Aluminium bei Verhüttungsbetrieben auf, um deren Geschäftstätigkeit vor dem Nachfrageeinbruch aufgrund der globalen Finanzkrise zu schützen. Diese staatlich gestützten Ankäufe absorbierten den Großteil der inländischen Lagerbestände und führte zu einem Preisauftrieb in der ersten Hälfte des Jahres 2009).

(5)  Zwei Verbrauchsberechnungen wurden miteinander verglichen und erbrachten ähnliche Ergebnisse. Da Auftragsfertigung vorherrscht, spielen Lagerbestände gemessen am Gesamtverbrauch mengenmäßig keine bedeutende Rolle. In der ersten Berechnung wurden EU-Produktion und Einfuhren addiert und die Ausfuhren subtrahiert. In der zweiten wurden Einfuhren und EU-Verkäufe (laut Angaben der Hersteller in der Stichprobe, Minifragebogen und Extrapolation für die übrigen Hersteller) addiert. Die zweite Möglichkeit wurde bevorzugt, da sie in diesem Fall einen höheren Genauigkeitsgrad aufwies.


11.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/83


VERORDNUNG (EU) Nr. 405/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

66,8

TN

108,2

TR

104,6

ZZ

93,2

0707 00 05

MA

50,9

MK

59,4

TR

118,9

ZZ

76,4

0709 90 70

TR

104,9

ZZ

104,9

0805 10 20

EG

47,6

IL

64,5

MA

55,4

TN

47,1

TR

52,3

US

67,7

ZZ

55,8

0805 50 10

TR

72,0

ZA

78,1

ZZ

75,1

0808 10 80

AR

86,7

BR

78,3

CA

119,3

CL

85,5

CN

81,0

CR

59,1

NZ

120,8

US

131,0

UY

72,1

ZA

87,8

ZZ

92,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

11.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/85


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. April 2010

zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen Chinas und zur Anpassung bestimmter Bezeichnungen von Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2635)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/266/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 2 sowie Artikel 19 einleitender Satz und Ziffern i und ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (2) wurden Drittländer, aus denen die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in die Union genehmigt wird, entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus in Gruppen eingeteilt, in denen jeweils spezifische Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen gelten.

(2)

Mit der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (3) wurden Drittländer, aus denen die Wiedereinfuhr solcher Pferde in die Union genehmigt wird, entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus in Gruppen eingeteilt, in denen spezifische Tiergesundheitsanforderungen gelten; mit der Entscheidung wurden außerdem Muster für Tiergesundheitsbescheinigungen festgelegt, die für registrierte Pferde zu verwenden sind, die an speziellen Pferdesportveranstaltungen teilgenommen haben.

(3)

Mit der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (4) wurden Drittländer, aus denen die Einfuhr solcher Equiden in die Union genehmigt wird, entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus in Gruppen eingeteilt, in denen jeweils spezifische Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen gelten.

(4)

Mit der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (5) wurde eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten unter anderem die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Rennpferde, Turnierpferde und für kulturelle Veranstaltungen bestimmter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr sowie die Einfuhr von registrierten Equiden und von Zucht- und Nutzequiden genehmigen. Diese in Anhang I der genannten Entscheidung niedergelegte Liste enthält auch eine Einteilung der betreffenden Drittländer und Teile von Drittländern in bestimmte Gruppen entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus.

(5)

Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG tragen der Regionalisierung gemäß der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission (6) Rechnung. Die genannte Entscheidung wurde durch die Entscheidung 2004/211/EG aufgehoben. Demzufolge bedarf es einer Änderung des Anhangs I der drei genannten Entscheidungen entsprechend der nunmehr mit der Entscheidung 2004/211/EG festgelegten Regionalisierung sowie der in der genannten Entscheidung bestimmten Tiergesundheitsstatusgruppen.

(6)

Um die Pferdesportveranstaltungen der 16. Asienspiele ausrichten zu können, beantragten die zuständigen chinesischen Behörden die Anerkennung einer von Equidenkrankheiten freien Zone, die sie im Verwaltungsdistrikt der Stadt Conghua, Unterprovinzstadt Guangzhou, in der chinesischen Provinz eingerichtet haben. Die Kommission führte im Januar 2010 einen Veterinärinspektionsbesuch in China durch, der die von Equidenkrankheiten freie Zone mit einschloss; diese besteht aus einer Kernzone, die in eine Überwachungszone, umgeben von einer Schutzzone, eingebettet ist und die über Straßen, auf denen die Biosicherheit gewährleistet ist, Anbindung an einen Flughafen und einen Hafen hat.

(7)

Die chinesischen Behörden haben eine Reihe von Garantien gegeben, insbesondere bezüglich der Anzeigepflicht der in Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufgeführten Krankheiten in ihrem Land und der Zusage, den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe f, was die unverzügliche Meldung einschlägiger Krankheiten an die Kommission und die Mitgliedstaaten angeht, in vollem Umfang nachzukommen.

(8)

Um den nachhaltigen Schutz des Gesundheitsstatus der Equidenbestände in der von Equidenkrankheiten freien Zone zu gewährleisten, haben sich die chinesischen Behörden verpflichtet, in der Schutzzone eine Quarantäneeinrichtung zu betreiben, in der beim Eingang von Equiden aus Betrieben in anderen Teilen Chinas oder aus Ländern, die nicht in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführt sind, Kontrollen vorgenommen werden. Während dieser Quarantäne vor dem Eingang werden die Tiere den Gesundheitstests entsprechend den Einfuhrbedingungen der EU unterzogen.

(9)

Vor der Quarantäne vor dem Eingang wird die Verbringung dieser Equiden kontrolliert, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 90/426/EWG für die Betriebe außerhalb der von Equidenkrankheiten freien Zone bescheinigt werden können, in denen die Tiere während der letzten 180 Tage vor dem Versand in die Europäische Union gehalten wurden.

(10)

In Anbetracht der zufrieden stellenden Ergebnisse dieses Inspektionsbesuchs in Verbindung mit den von China vorgelegten Informationen und Garantien ist es angezeigt, China in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufzunehmen, jedoch China zugleich für bestimmte Equidenkrankheiten zu regionalisieren und ausschließlich die Einfuhr registrierter Pferde aus der von Equidenkrankheiten freien Zone in Guangzhou in der Provinz Guangdong zu genehmigen.

(11)

Aus epidemiologischer Sicht sollte die von Equidenkrankheiten freie Zone in Guangzhou in der chinesischen Provinz Guangdong in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Statusgruppe C zugeordnet werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Folglich ist die Entscheidung 92/260/EWG dahingehend zu ändern, dass dieser Teil Chinas in die Liste der Länder in Anhang I der genannten Entscheidung aufgenommen wird sowie der Titel und bestimmte Testanforderungen der Gesundheitsbescheinigung C in Anhang II der genannten Entscheidung angepasst werden.

(13)

Für die Zwecke der Wiedereinfuhr registrierter Pferde ist die Entscheidung 93/195/EWG dahingehend zu ändern, dass ihr Artikel 1 aktualisiert, dieser Teil Chinas in die Liste der Länder in Anhang I aufgenommen, der Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II angepasst und die Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang VII ersetzt wird.

(14)

Des Weiteren muss die Entscheidung 93/197/EWG dahingehend geändert werden, dass dieser Teil Chinas in die Liste der Länder in Anhang I der genannten Entscheidung aufgenommen wird sowie der Titel und bestimmte Testanforderungen der Gesundheitsbescheinigung C in Anhang II der Entscheidung angepasst werden.

(15)

Zugleich werden bestimmte Bezeichnungen von Drittländern in den Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG an die entsprechenden Bezeichnungen in der Liste von Drittländern gemäß der Entscheidung 2004/211/EG angepasst.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Entscheidung 92/260/EWG

Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung von Anhang I des vorliegenden Beschlusses.

2.

Der Titel der Tiergesundheitsbescheinigungen A bis F in Anhang II erhält nach „GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG“ jeweils folgende Fassung:

„für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in die Europäische Union für die Dauer von weniger als 90 Tagen gemäß der Entscheidung 2004/211/EG“.

3.

In Anhang II erhält Buchstabe l in Abschnitt III der Gesundheitsbescheinigung C folgende Fassung:

„l.

Kommt das Pferd aus China(1)(3) oder Thailand(3), so wurde es anhand einer innerhalb der letzten 10 Tage vor der Ausfuhr entnommenen Blutprobe am … (4)(5) mittels Komplementbindungstest in einer Serumverdünnung von 1 in 10 mit negativem Ergebnis auf Rotz und auf Beschälseuche untersucht.“

Artikel 2

Änderungen der Entscheidung 93/195/EWG

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

an den Pferdesportveranstaltungen der Asienspiele oder am Endurance World Cup teilgenommen haben, unabhängig davon, in welchem Drittland, Gebiet oder Teil davon die Veranstaltung stattfindet, wobei die Wiedereinfuhr aus dem betreffenden Drittland, Gebiet oder Teil davon in die Union genehmigt wird, wie in Artikel 3 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 2004/211/EG vorgesehen und in Spalte 7 des Anhangs I der genannten Entscheidung angegeben, und die Tiere den Bedingungen entsprechen, die in der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang VII dieser Entscheidung aufgeführt sind;“.

2.

Der Titel der Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang II erhält folgende Fassung:

3.

Anhänge I und VII erhalten die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Änderungen der Entscheidung 93/197/EWG

Die Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung von Anhang III des vorliegenden Beschlusses.

2.

Der Titel der Tiergesundheitsbescheinigungen A bis F in Anhang II erhält nach „GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG“ jeweils folgende Fassung:

„für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden in die Europäische Union gemäß der Entscheidung 2004/211/EG“.

3.

In Anhang II erhält Buchstabe m in Abschnitt III der Gesundheitsbescheinigung C folgende Fassung:

„m)

Kommt das Pferd aus China(1)(3) oder Thailand(3), so wurde es anhand einer innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr entnommenen Blutprobe am … (4) mittels Komplementbindungstest in einer Serumverdünnung von 1 in 10 mit negativem Ergebnis auf Rotz und auf Beschälseuche untersucht;“.

Artikel 4

Änderungen der Entscheidung 2004/211/EG

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang IV des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2)  ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.

(3)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16.

(5)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 71 vom 18.3.1992, S. 27.


ANHANG I

„ANHANG I

Statusgruppe A  (1)

Schweiz (CH), Grönland (GL), Island (IS)

Statusgruppe B  (1)

Australien (AU), Belarus (BY), Kroatien (HR), Montenegro (ME), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2) (MK), Neuseeland (NZ), Serbien (RS), Russland (3) (RU), Ukraine (UA)

Statusgruppe C  (1)

Kanada (CA), China (3) (CN), Hongkong (HK), Japan (JP), Republik Korea (KR), Macau (MO), Malaysia (Halbinsel) (MY), Singapur (SG), Thailand (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)

Statusgruppe D  (1)

Argentinien (AR), Barbados (BB), Bermuda (BM), Bolivien (BO), Brasilien (3) (BR), Chile (CL), Kuba (CU), Jamaika (JM), Mexiko (3) (MX), Peru (3) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)

Statusgruppe E  (1)

Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Ägypten (3) (EG), Israel (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Libyen (LY), Marokko (MA), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (3) (SA), Syrien (SY), Tunesien (TN), Türkei (3) (TR)

Statusgruppe F  (1)

Südafrika (3) (ZA)


(1)  Statusgruppe entsprechend der Angabe in Spalte 5 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG. Dieser Statusgruppe zugeordnete Drittländer, Gebiete oder Teile davon verwenden die in Anhang II dieser Entscheidung festgelegte Gesundheitsbescheinigung mit demselben Buchstaben.

(2)  Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.

(3)  Teil des Drittlandes oder Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG entsprechend den Angaben in den Spalten 3 und 4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG.


ANHANG II

Die Anhänge I und VII der Entscheidung 93/195/EWG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Statusgruppe A  (1)

Schweiz (CH), Grönland (GL), Island (IS)

Statusgruppe B  (1)

Australien (AU), Belarus (BY), Kroatien (HR), Montenegro (ME), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2) (MK), Neuseeland (NZ), Serbien (RS), Russland (3) (RU), Ukraine (UA)

Statusgruppe C  (1)

Kanada (CA), China (3) (CN), Hongkong (HK), Japan (JP), Republik Korea (KR), Macau (MO), Malaysia (Halbinsel) (MY), Singapur (SG), Thailand (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)

Statusgruppe D  (1)

Argentinien (AR), Barbados (BB), Bermuda (BM), Bolivien (BO), Brasilien (3) (BR), Chile (CL), Costa Rica (3) (CR), Kuba (CU), Jamaika (JM), Mexiko (3) (MX), Peru (3) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)

Statusgruppe E  (1)

Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Ägypten (3) (EG), Israel (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Libyen (LY), Marokko (MA), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (3) (SA), Syrien (SY), Tunesien (TN), Türkei (3) (TR)

2.

Anhang VII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

Image

Image

Image


(1)  Statusgruppe entsprechend der Angabe in Spalte 5 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG.

(2)  Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.

(3)  Teil des Drittlandes oder Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG entsprechend den Angaben in den Spalten 3 und 4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG.


ANHANG III

„ANHANG I

Statusgruppe A  (1)

Schweiz (CH), Falklandinseln (FK), Grönland (GL), Island (IS)

Statusgruppe B  (1)

Australien (AU), Belarus (BY), Kroatien (HR), Kirgisistan (2)  (3) (KG), Montenegro (ME), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4) (MK), Neuseeland (NZ), Serbien (RS), Russland (2) (RU), Ukraine (UA)

Statusgruppe C  (1)

Kanada (CA), China (2)  (3) (CN), Hongkong (3) (HK), Japan (3) (JP), Republik Korea (3) (KR), Macau (3) (MO), Malaysia (Halbinsel) (3) (MY), Singapur (3) (SG), Thailand (3) (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)

Statusgruppe D  (1)

Argentinien (AR), Barbados (3) (BB), Bermuda (3) (BM), Bolivien (3) (BO), Brasilien (2) (BR), Chile (CL), Kuba (3) (CU), Jamaika (3) (JM), Mexiko (2) (MX), Peru (2)  (3) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)

Statusgruppe E  (1)

Vereinigte Arabische Emirate (3) (AE), Bahrain (3) (BH), Algerien (DZ), Ägypten (2)  (3) (EG), Israel (IL), Jordanien (3) (JO), Kuwait (3) (KW), Libanon (3) (LB), Marokko (MA), Mauritius (3) (MU), Oman (3) (OM), Katar (3) (QA), Saudi-Arabien (2)  (3) (SA), Syrien (3) (SY), Tunesien (TN), Türkei (2)  (3) (TR)

Statusgruppe F  (1)

Südafrika (2)  (3) (ZA)

Statusgruppe G  (1)

St. Pierre und Miquelon (PM)


(1)  Statusgruppe entsprechend der Angabe in Spalte 5 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG.

Dieser Statusgruppe zugeordnete Drittländer, Gebiete oder Teile davon verwenden die in Anhang II dieser Entscheidung festgelegte Gesundheitsbescheinigung mit demselben Buchstaben.

(2)  Teil des Drittlandes oder Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG des Rates entsprechend den Angaben in den Spalten 3 und 4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG.

(3)  Nur registrierte Pferde.

(4)  Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.“


ANHANG IV

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Eintrag für Chile (CL) wird folgende Reihe eingefügt:

„CN

China

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

CN-1

Die von Equidenkrankheiten freie Zone in der Stadt Conghua, Unterprovinzstadt Guangzhou, Provinz Guangdong, einschl. der Straße, die vom und zum Flughafen Guangzhou und Hongkong führt und auf der die Biosicherheit gewährleistet ist (Details siehe Feld 3)

C

X

X

X

—“

 

2.

Folgendes Feld 3 wird angefügt:

„Feld 3:

CN

China

CN-1

Die spezifische von Equidenkrankheiten freie Zone in der Provinz Guangdong mit folgender Abgrenzung:

Kernzone

:

Pferdehaltungsbetrieb im Dorf Reshui, Kommune Lingkou der Stadt Conghua, einschl. des Gebiets in einem Umkreis von 5 km; Kontrolle durch den Straßenkontrollposten an der Staatsstraße 105;

Überwachungszone

:

alle Verwaltungsbezirke der Stadt Conghua, die die Kernzone mit einer Fläche von 2 009 km2 umgeben;

Schutzzone

:

Außengrenzen folgender angrenzender Verwaltungsbezirke, die die Überwachungszone umgeben:

Distrikt Baiyun, Distrikt Luogang der Stadt Conghua,

Distrikt Huadu der Stadt Guangzhou,

Stadt Zengcheng,

Verwaltungsbezirke im Distrikt Qingcheng der Stadt Qingyuan,

Bezirk Fogang,

Bezirk Xinfeng,

Bezirk Longmen;

Straße mit Biosicherheitsgewähr

:

vom Pferdehaltungsbetrieb in der Kernzone bis zum internationalen Flughafen Guangzhou Baiyun über die Staatsstraße 105, die Jiebei-Straße und die Flughafen-Schnellstraße, einschl. der Sperrzone von 1 km für Pferde rund um den internationalen Flughafen Baiyun in der Stadt Guangzhou;

vom Pferdehaltungsbetrieb in der Kernzone bis zum Hafen Shenzhen Huanggang an der Grenze Chinas mit Hongkong über die Staatsstraße 105, die Jiebei-Straße, die Nordring-Schnellstraße Nr. 2 und die Guang-Shen-Straße, einschl. der mindestens 1 km breiten Sperrzone für Pferde auf beiden Seiten dieser Straße;

Quarantäne vor dem Eingang

:

die Quarantäneeinrichtungen in der Schutzzone, die von den zuständigen Behörden für die Vorbereitung von Equiden aus anderen Teilen Chinas auf die Verbringung in die von Equidenkrankheiten freie Zone bestimmt wurden.“


11.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/95


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2010

über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790–862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2923)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/267/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission „Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum“ (2) wurde auf die Bedeutung einer einheitlichen Öffnung des Teilbands 790-862 MHz (nachstehend „800-MHz-Band“) für elektronische Kommunikationsdienste durch Aufstellung harmonisierter technischer Nutzungsbedingungen hingewiesen. Das 800-MHz-Band ist Teil der digitalen Dividende, d. h. der Funkfrequenzen, die durch eine effizientere Frequenznutzung infolge der Umstellung von analogem auf digitales terrestrisches Fernsehen verfügbar geworden sind. Bei der Ermittlung der sozioökonomischen Vorteile wurde von einem Gemeinschaftskonzept ausgegangen, nach dem das 800-MHz-Band bis 2015 freigegeben wird und technische Bedingungen zur Unterdrückung grenzübergreifender Interferenzen durch hohe Leistungen festgelegt werden.

(2)

Technologieneutralität und Dienstneutralität sind in der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (3) (Richtlinie „Bessere Rechtsetzung“) bekräftigt worden. Darüber hinaus wird in der RSPG-Stellungnahme vom 18. September 2009 zur digitalen Dividende zur Anwendung der WAPECS-Grundsätze aufgerufen und nahegelegt, dass die Kommission möglichst rasch die darin enthaltenen Empfehlungen umsetzt, um die Unsicherheit auf EU-Ebene in Bezug auf die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Freigabe des 800-MHz-Bands zu minimieren.

(3)

In seiner Entschließung „Ausschöpfung der digitalen Dividende in Europa: ein gemeinsames Konzept für die Nutzung der durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen“ vom 24. September 2008 drängt das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten zur möglichst raschen Freigabe ihrer digitalen Dividenden und fordert entsprechende Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Dezember 2009 bezüglich der Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum wird der Standpunkt des Rates von 2008 bekräftigt, der die Kommission aufgefordert hatte, die Mitgliedstaaten bei dem Prozess zu unterstützen, der zu einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der Frequenznutzung führen und die volle Ausschöpfung der digitalen Dividende gewährleisten soll.

(4)

Angesichts der Bedeutung der Breitbandkommunikation für das Wirtschaftswachstum wurde im Europäischen Konjunkturprogramm (4) das Ziel gesetzt, zwischen 2010 und 2013 eine hundertprozentige Breitbandversorgung zu erreichen (5). Ohne eine wichtige Rolle der drahtlosen Infrastrukturen lässt sich dies nicht bewerkstelligen, was auch die Bereitstellung von Breitbandanschlüssen in ländlichen Gebieten einschließt, die zum Teil durch einen frühzeitigen Zugang zur digitalen Dividende zum Nutzen solcher Gebiete realisiert werden kann.

(5)

Die Zuweisung des 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, wäre ein wichtiger Schritt zur Konvergenz des Mobilfunk-, Festnetz- und Rundfunksektors, der auch der technischen Innovation gerecht wird. Die in diesem Frequenzband erbrachten Dienstleistungen sollten hauptsächlich den Zugang der Endnutzer zur Breitbandkommunikation, einschließlich Rundfunkinhalten, ermöglichen.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung erteilte die Kommission am 3. April 2008 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (nachstehend „CEPT“) das Mandat, für das 800-MHz-Band technische Bedingungen zu definieren, die für drahtlose Fest- und/oder Mobilkommunikationsnetze optimiert, aber nicht auf diese beschränkt sind; ein besonderer Schwerpunkt sollte dabei auf gemeinsame und (am wenigsten einschränkende) technische Mindestanforderungen, eine optimale Frequenzregelung sowie eine Empfehlung zum Umgang mit PMSE-Diensten („Programme Making and Special Events“) gelegt werden.

(7)

Die CEPT hat gemäß diesem Mandat vier Berichte (CEPT-Berichte 29, 30, 31 und 32) angenommen. Sie enthalten die technischen Bedingungen für den Betrieb von Basisstationen und Endgeräten im 800-MHz-Band. Auf der Grundlage optimierter Parameter für die wahrscheinlichsten Arten der Nutzung dieses Frequenzbands ermöglichen diese harmonisierten technischen Bedingungen größenbedingte Kostenvorteile, ohne den Einsatz einer bestimmten Technologie zu erfordern.

(8)

Der CEPT-Bericht 29 bietet Orientierung in Fragen der grenzübergreifenden Koordinierung, die vor allem in der Phase, in der die Systeme nebeneinander bestehen, eine wichtige Rolle spielen, d. h. wenn einige Mitgliedstaaten möglicherweise bereits die für drahtlose Fest- und/oder Mobilkommunikationsnetze optimierten technischen Bedingungen anwenden, während in anderen Mitgliedstaaten noch immer Rundfunksender mit hoher Sendeleistung im 800-MHz-Band betrieben werden. Die CEPT ist der Auffassung, dass in den Schlusserklärungen der regionalen Funkkonferenz der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) über die Planung der digitalen terrestrischen Rundfunkdienste in Teilen der Regionen 1 und 3 in den Frequenzbändern 174-2 MHz und 470-862 MHz (GE06-Übereinkommen) die für eine grenzübergreifende Koordinierung notwendigen Regulierungsverfahren enthalten sind.

(9)

Im CEPT-Bericht 30 werden mit den so genannten Frequenzblock-Entkopplungsmasken (Block-Edge Masks, BEM) die am wenigsten einschränkenden technischen Bedingungen aufgestellt. Dabei handelt es sich um regulatorische Anforderungen, die dem Management des Risikos funktechnischer Störungen zwischen benachbarten Netzen dienen und unbeschadet der Grenzwerte gelten, die in den gemäß der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (6) (FuTEE-Richtlinie) aufgestellten Gerätenormen festgelegt sind. Auf der Grundlage dieses CEPT-Berichts sind die BEM für Frequenzduplexbetrieb (FDD) und Zeitduplexbetrieb (TDD) für drahtlose Fest- und/oder Mobilkommunikationsnetze optimiert, aber nicht auf diese beschränkt.

(10)

Sollten funktechnische Störungen auftreten oder nach begründeter Ansicht auftreten können, könnten zur Ergänzung der im CEPT-Bericht 30 aufgezeigten Maßnahmen auch auf nationaler Ebene geeignete Maßnahmen erlassen werden.

(11)

Die Vermeidung funktechnischer Störungen in Fernsehempfängern, einschließlich Kabelfernsehempfängern, kann auch von einer wirksameren Störunterdrückung in den Geräten selbst abhängen. Die für Fernsehempfänger geltenden Bedingungen sollten so rasch wie möglich im Rahmen der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (7) (EMV-Richtlinie) behandelt werden.

(12)

Die Unterdrückung funktechnischer Störungen in Fernsehempfängern, einschließlich Kabelfernsehempfängern, kann auch von den Grenzwerten für blockinterne Aussendungen und Außerblockaussendungen von Endgeräten abhängen. Die für Endgeräte geltenden Bedingungen sollten im Einklang mit den im CEPT-Bericht 30 aufgezeigten Elementen so rasch wie möglich im Rahmen der FuTEE-Richtlinie behandelt werden.

(13)

Dem CEPT-Bericht 31 zufolge sollte die Frequenzregelung für das 800-MHz-Band sich vorzugsweise auf den FDD-Modus stützen, um die grenzübergreifende Koordinierung mit Rundfunkdiensten zu erleichtern. Es wird darauf hingewiesen, dass damit keine der derzeit in Betracht kommenden Technologien diskriminiert oder begünstigt wird. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Frequenzregelungen zu treffen, um a) Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, b) durch eine marktorientierte Frequenzverwaltung für größere Effizienz zu sorgen, c) durch die gemeinsame Nutzung bestehender Rechte während einer Übergangsperiode für größere Effizienz zu sorgen oder d) funktechnische Störungen zu vermeiden, z. B. in Abstimmung mit Drittländern. Bei der Zuweisung oder Bereitstellung des 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, sind die Mitgliedstaaten daher gehalten, auf die bevorzugte Frequenzregelung oder alternative Regelungen zurückzugreifen, die im CEPT-Bericht 31 beschrieben werden.

(14)

Im CEPT-Bericht 32 wird ein Interesse an einem weiteren Betrieb von PMSE-Anwendungen festgestellt und auf eine Reihe möglicher Frequenzbänder und innovativer technischer Entwicklungen hingewiesen, die als Lösung für die derzeitige Nutzung des 800-MHz-Bands durch diese Anwendungen dienen könnten. Die Behörden sollten die bestehenden Möglichkeiten und die Effizienz von PMSE-Systemen weiter untersuchen und ihre Erkenntnisse in die regelmäßigen Berichte über effiziente Frequenznutzung an die Kommission aufnehmen.

(15)

Angesichts der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der RSPG festgestellten Dringlichkeit und des steigenden Bedarfs an terrestrischen elektronischen Breitband-Kommunikationsdiensten, der in Untersuchungen auf europäischer und globaler Ebene festgestellt worden ist, sollten die Ergebnisse des der CEPT erteilten Mandats in der Europäischen Union Anwendung finden und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, sobald diese das 800-MHz-Band für andere Netze als Rundfunknetze mit hoher Sendeleistung zuweisen.

(16)

Einerseits besteht ein dringender Bedarf an einheitlichen technischen Bedingungen für die effiziente Nutzung des 800-MHz-Bands für Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können. Andererseits ist aber zu gewährleisten, dass der Nutzen eines harmonisierten europäischen Konzepts nicht durch kurzfristige Maßnahmen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschmälert wird, so dass der Zeitrahmen unmittelbare Auswirkungen auf die Organisation der Rundfunkdienste durch die Mitgliedstaaten innerhalb ihrer Hoheitsgebiete hat.

(17)

Die Mitgliedstaaten können individuell entscheiden, ob und wann sie das 800-MHz-Band für andere Netze als Rundfunknetze mit hoher Sendeleistung zuweisen oder verfügbar machen, wobei die Nutzung des 800-MHz-Bands für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verteidigung von diesem Beschluss unberührt bleibt.

(18)

Die Kommission sollte keinen Zeitpunkt festlegen, ab dem die Mitgliedstaaten die Nutzung des 800-MHz-Bands für Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, erlauben müssen. Dies wird, falls erforderlich, vom Parlament und dem Rat auf Vorschlag der Kommission beschlossen.

(19)

Die Zuweisung und Bereitstellung des 800-MHz-Bands im Einklang mit den Ergebnissen des der CEPT erteilten Mandats trägt der Tatsache Rechnung, dass es andere Funkanwendungen gibt, die nicht unter diesen Beschluss fallen. Wird in den CEPT-Berichten 29, 30, 31 und 32 nicht auf die Koexistenz mit einer bestimmten Funkanwendung eingegangen, so können geeignete Kriterien für eine gemeinsame Frequenznutzung aufgrund nationaler Erwägungen festgelegt werden.

(20)

Damit das 800-MHz-Band auch dann optimal genutzt werden kann, wenn benachbarte Mitgliedstaaten oder Drittländer unterschiedliche Verwendungszwecke vorsehen, bedarf es einer konstruktiven Koordinierung grenzüberschreitender Aussendungen und eines innovativen Vorgehens aller Beteiligten, wobei die Stellungnahmen der RSPG vom 19. Juni 2008 über Frequenzfragen an den EU-Außengrenzen sowie vom 18. September 2009 über die digitale Dividende zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten dem Erfordernis Rechnung tragen, sich mit jenen Mitgliedstaaten abzustimmen, die weiterhin von ihrem Recht Gebrauch machen, Rundfunk mit hoher Sendeleistung zu betreiben. Sie sollten zudem eine künftige Neuorganisation des 800-MHz-Bands erleichtern, um so langfristig eine optimale Frequenznutzung durch elektronische Kommunikationsdienste im unteren und mittleren Sendeleistungsbereich zu ermöglichen. Im Sonderfall einer Koexistenz mit aeronautischen Funknavigationssystemen, die neben den BEM zusätzliche technische Maßnahmen erfordert, sollten die Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen schließen.

(21)

Aus der Nutzung des 800-MHz-Bands durch andere bestehende Anwendungen in Drittländern können sich in einigen Mitgliedstaaten Beschränkungen ergeben bei der Einführung und Nutzung dieses Bandes für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können. Dies ist bei einem etwaigen künftigen Beschluss zu berücksichtigen, mit dem den Mitgliedstaaten ein Termin gesetzt wird, ab dem sie die Nutzung des 800-MHz-Bands für solche terrestrischen Systeme erlauben müssen. Informationen über solche Beschränkungen werden der Kommission nach Artikel 7 und Artikel 6 Absatz 2 der Frequenzentscheidung übermittelt und gemäß deren Artikel 5 veröffentlicht.

(22)

Um auch langfristig eine effektive Nutzung des 800-MHz-Frequenzbands sicherzustellen, sollten die Behörden weiterhin mögliche Lösungen zur Steigerung der Effizienz und innovativen Nutzung untersuchen. Solche Untersuchungen sollten bei Überlegungen im Hinblick auf eine Überprüfung dieses Beschlusses berücksichtigt werden.

(23)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss dient der Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz („800-MHz-Band“) für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können.

Artikel 2

(1)   Wenn die Mitgliedstaaten das 800-MHz-Band für andere Netze als Rundfunknetze mit hoher Sendeleistung zuweisen oder bereitstellen, so geschieht dies auf nicht ausschließlicher Basis für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, gemäß den Parametern im Anhang dieses Beschlusses.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Systeme einen ausreichenden Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten erleichtern grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen mit dem Ziel, unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte den Betrieb der in Absatz 1 genannten Systeme zu ermöglichen.

(4)   In geografischen Gebieten, in denen die Koordinierung mit Drittländern ein Abweichen von den Parametern im Anhang dieses Beschlusses erforderlich macht, sind die Mitgliedstaaten nicht gehalten, die Verpflichtungen aus diesem Beschluss zu erfüllen, sofern sie der Kommission die diesbezüglichen Informationen unter Angabe der betroffenen Gebiete mitteilen und gemäß der Frequenzentscheidung veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten unternehmen alle praktikablen Anstrengungen zur Lösung solcher Abweichungen und setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des 800-MHz-Bands und teilen der Kommission auf Ersuchen ihre Erkenntnisse mit. Die Kommission nimmt gegebenenfalls eine Überprüfung dieses Beschlusses vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Mai 2010

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  KOM(2009) 586.

(3)  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.

(4)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Rat der Europäischen Union, Brüssel, 12. Dezember 2008, 17271/08.

(5)  Vom Rat gebilligt: Eckpunktepapier des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“, März 2009.

(6)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(7)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.


ANHANG

IN DEN ARTIKELN GENANNTE PARAMETER

Die technischen Bedingungen in diesem Anhang werden in Gestalt von Frequenzregelungen und Frequenzblock-Entkopplungsmasken (Block-Edge Masks, BEM) vorgegeben. Eine BEM ist eine Spektrumsmaske, die frequenzabhängig und auf den Rand eines Frequenzblocks bezogen ist, für den einem Betreiber entsprechende Nutzungsrechte erteilt wurden. Sie umfasst blockinterne und -externe Elemente, die für Frequenzen innerhalb und außerhalb des zugeteilten Frequenzblocks die jeweils zulässige Strahlungsleistung bestimmen.

Die BEM ergeben sich durch Kombination der in den nachstehenden Tabellen aufgeführten Werte, wobei der Grenzwert bei einer bestimmten Frequenz durch den höchsten (wenigsten strengen) Wert der a) Grundanforderungen, b) der Übergangsanforderungen und c) der blockinternen Anforderungen (soweit anwendbar) bestimmt wird. Die BEM stellen Grenzwerte für die mittlere äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) oder die Gesamtstrahlungsleistung (TRP) (1) dar, die über das Mittelungszeitintervall und die Messfrequenzbandbreite abgestrahlt wird. Auf der Zeitebene wird die EIRP bzw. TRP über die aktiven Signalteile (Bursts) gemittelt und entspricht einer einzigen Einstellung der Leistungsregelung. Auf der Frequenzebene wird die EIRP bzw. TRP über die in den nachstehenden Tabellen bestimmte Messbandbreite ermittelt (2). Generell und sofern nicht anders vermerkt, entsprechen die BEM der Strahlungsleistung des jeweiligen Geräts, unabhängig von der Anzahl der Sendeantennen, mit Ausnahme der Übergangsanforderungen für Basisstationen, die je Antenne angegeben werden.

Die BEM sind ein wesentlicher Teil der notwendigen Bedingungen für eine Koexistenz zwischen Diensten auf nationaler Ebene. Allerdings versteht sich auch, dass die ermittelten BEM nicht immer den erforderlichen Störungsschutz bieten, so dass unter Umständen auf nationaler Ebene angemessene zusätzliche Störungsminderungstechniken anzuwenden sind, um verbleibende funktechnische Störungen zu beseitigen.

Die Mitgliedstaaten müssen außerdem dafür sorgen, dass die Betreiber terrestrischer Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste im 800-MHz-Band erbringen können, weniger strenge als die folgenden technischen Parameter anwenden können, sofern sie zwischen allen Beteiligten vereinbart worden sind und die betreffenden Betreiber weiterhin die für den Schutz anderer Dienste, Anwendungen oder Netze geltenden technischen Bedingungen sowie die sich aus der grenzübergreifenden Koordinierung ergebenden Verpflichtungen erfüllen.

In diesem Frequenzband betriebene Geräte können auch anderen als den folgenden Leistungsgrenzwerten entsprechen, sofern geeignete Störungsminderungstechniken eingesetzt werden, die den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG genügen und mindestens einen gleichwertigen Störungsschutz bieten wie diese technischen Parameter.

Der Begriff Blockgrenze bezieht sich auf die Grenze eines zur Nutzung freigegebenen Frequenzblocks. Der Begriff Bandgrenze bezieht sich auf die Grenze eines für eine bestimmte Nutzung zugewiesenen Frequenzbands.

A.   Allgemeine Parameter

1.

Innerhalb des Frequenzbands 790-862 MHz gilt folgende Frequenzregelung:

a)

Die zugeteilten Blöcke umfassen ganzzahlige Vielfache von 5 MHz.

b)

Der Duplexbetrieb erfolgt im FDD-Modus mit folgenden Regelungen: Der Duplexabstand beträgt 41 MHz, wobei die Aussendungen der Basisstationen (Downlink) im Unterband ab 791 MHz (bis höchstens 821 MHz) und die Aussendungen der Endgeräte (Uplink) im Oberband ab 832 MHz (bis höchstens 862 MHz) erfolgen.

2.

Ungeachtet von Teil A Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, soweit die technischen Bedingungen in den Teilen B und C dieses Anhangs erfüllt werden, andere Frequenzregelungen treffen, um a) Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, b) durch eine marktorientierte Frequenzverwaltung für größere Effizienz zu sorgen, c) durch die gemeinsame Nutzung bestehender Rechte während der Übergangsperiode für größere Effizienz zu sorgen oder d) funktechnische Störungen zu vermeiden.

B.   Technische Bedingungen für FDD- und TDD-Basisstationen

1.

Grenzwerte für blockinterne Aussendungen:

Für Basisstationen sind keine blockinternen EIRP-Grenzwerte vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten können jedoch Grenzwerte festlegen, die normalerweise zwischen 56 dBm/5 MHz und 64 dBm/5 MHz liegen, sofern dem keine anderen Gründe entgegenstehen.

2.

Grenzwerte für Außerblockaussendungen:

Tabelle 1

Grundanforderungen — BEM für Außerblock-EIRP-Grenzwerte von Basisstationen

Frequenzbereich von Außerblockaussendungen

Maximale mittlere Außerblock-EIRP

Messbandbreite

FDD-Uplink-Frequenzen

–49,5 dBm

5 MHz

TDD-Frequenzen

–49,5 dBm

5 MHz


Tabelle 2

Übergangsanforderungen — BEM für Außerblock-EIRP-Grenzwerte von Basisstationen je Antenne  (3) über FDD-Downlink- und TDD-Frequenzen

Frequenzbereich von Außerblockaussendungen

Maximale mittlere Außerblock-EIRP

Messbandbreite

– 10 bis – 5 MHz (untere Blockgrenze)

18 dBm

5 MHz

– 5 bis 0 MHz (untere Blockgrenze)

22 dBm

5 MHz

0 bis + 5 MHz (obere Blockgrenze)

22 dBm

5 MHz

+ 5 bis + 10 MHz (obere Blockgrenze)

18 dBm

5 MHz

Übrige FDD-Downlink-Frequenzen

11 dBm

1 MHz


Tabelle 3

Übergangsanforderungen — BEM für Außerblock-EIRP-Grenzwerte von Basisstationen je Antenne  (4) über Frequenzen, die als Schutzband verwendet werden

Frequenzbereich von Außerblockaussendungen

Maximale mittlere Außerblock-EIRP

Messbandbreite

Schutzband zwischen der Rundfunkbandgrenze bei 790 MHz und der FDD-Downlink-Bandgrenze (5)

17,4 dBm

1 MHz

Schutzband zwischen der Rundfunkbandgrenze bei 790 MHz und der TDD-Bandgrenze

15 dBm

1 MHz

Schutzband zwischen der FDD-Downlink- und der FDD-Uplink-Bandgrenze (Duplexabstand) (6)

15 dBm

1 MHz

Schutzband zwischen der FDD-Downlink-Bandgrenze und der TDD-Bandgrenze

15 dBm

1 MHz

Schutzband zwischen der FDD-Uplink-Bandgrenze und der TDD-Bandgrenze

15 dBm

1 MHz


Tabelle 4

Grundanforderungen — BEM für Außerblock-EIRP-Grenzwerte von Basisstationen über Frequenzen unter 790 MHz

Fall

Blockinterne EIRP von Basisstationen (P)

dBm/10 MHz

Maximale mittlere Außerblock-EIRP

Messbandbreite

A

Geschützte Fernsehkanäle

P ≥ 59

0 dBm

8 MHz

36 ≤ P < 59

(P – 59) dBm

8 MHz

P < 36

– 23 dBm

8 MHz

B

Fernsehkanäle mit mittlerem Störungsschutz

P ≥ 59

10 dBm

8 MHz

36 ≤ P < 59

(P – 49) dBm

8 MHz

P < 36

–13 dBm

8 MHz

C

Ungeschützte Fernsehkanäle

Keine Vorgabe

22 dBm

8 MHz

Die Fälle A, B und C in Tabelle 4 können je Rundfunkkanal und/oder je Region angewandt werden, so dass der Störungsschutz desselben Rundfunkkanals in verschiedenen geografischen Gebieten bzw. der Störungsschutz verschiedener Rundfunkkanäle innerhalb desselben geografischen Gebiets unterschiedlich sein kann. Die Mitgliedstaaten wenden die Grundanforderungen in Fall A an, wenn zum Zeitpunkt der Einführung terrestrischer Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, digitale terrestrische Rundfunkkanäle in Betrieb sind. Die Mitgliedstaaten können die Grundanforderungen in den Fällen A, B oder C anwenden, wenn zum Zeitpunkt der Einführung terrestrischer Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, die betreffenden Rundfunkkanäle nicht in Betrieb sind. Sie berücksichtigen dabei, dass die Fälle A und B die Möglichkeit offen lassen, entsprechende digitale terrestrische Rundfunkkanäle zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb zu nehmen, während im Fall C keine Inbetriebnahme solcher Rundfunkkanäle geplant ist.

C.   Technische Bedingungen für FDD- bzw. TDD-Endgeräte

Tabelle 5

Blockinterne Anforderungen — BEM für die Grenzwerte blockinterner Aussendungen von Endgeräten über FDD-Uplink- und TDD-Frequenzen

Maximale mittlere blockinterne Sendeleistung

23 dBm (7)

Für spezifische Anwendungen, z. B. feste Endgeräte in ländlichen Gebieten, können die Mitgliedstaaten den Grenzwert in Tabelle 5 erleichtern, sofern dies den Schutz anderer Dienste, Netze und Anwendungen sowie die Erfüllung grenzübergreifender Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.


(1)  Die TRP ist ein Maß für die von der Antenne tatsächlich abgestrahlte Sendeleistung. Definiert ist die TRP als Integral der rundum in alle Richtungen übertragenen Leistung.

(2)  Die Messbandbreite der für die Prüfmessung verwendeten Ausrüstung kann kleiner sein als die in den Tabellen angegebene Messbandbreite.

(3)  Für eine bis vier Antennen.

(4)  Siehe Fußnote 3.

(5)  790 MHz bis 791 MHz für die in Teil A Absatz 1 beschriebene Frequenzregelung.

(6)  821 MHz bis 832 MHz für die in Teil A Absatz 1beschriebene Frequenzregelung.

(7)  Dieser Leistungsgrenzwert ist als EIRP für feste oder eingebaute Endgeräte bzw. als TRP für mobile oder ortsungebundene Endgeräte spezifiziert. Für isotrope Antennen sind EIRP und TRP äquivalent. Für diesen Wert gilt eine Toleranz bis + 2 dB, um extremen Umweltbedingungen und Exemplarstreuungen Rechnung zu tragen.


11.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/102


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. Mai 2010

über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel

(EZB/2010/3)

(2010/268/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) enthalten (nachfolgend als „Allgemeine Regelungen“ bezeichnet).

(2)

Gemäß Abschnitt 1.6 der Allgemeinen Regelungen kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Abschnitt 6.3.1 der Allgemeinen Regelungen behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Auf dem Finanzmarkt herrschen gegenwärtig außergewöhnliche Umstände vor, die aus der Finanzlage der griechischen Regierung entstanden sind; es finden Diskussionen für einen von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und dem Internationalen Währungsfonds unterstützten Konsolidierungsplan statt, und es besteht eine Störung der normalen Marktbewertung der von der griechischen Regierung begebenen Wertpapiere mit negativen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Diese außergewöhnliche Situation erfordert eine zügige und temporäre Anpassung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems.

(4)

Der EZB-Rat hat die Tatsache, dass die griechische Regierung ein ökonomisches und finanzielles Konsolidierungsprogramm gebilligt hat, das sie mit der Europäischen Kommission, der EZB und dem Internationalen Währungsfonds verhandelt hat, sowie das klare Bekenntnis der griechischen Regierung, dieses Programm vollständig umzusetzen, einer Beurteilung unterzogen. Der EZB-Rat hat auch die Auswirkungen eines solchen Programms auf die von der griechischen Regierung ausgegebenen Wertpapiere aus Sicht des Kreditrisikomanagements des Eurosystems geprüft. Der EZB-Rat hält das Programm für angemessen, so dass unter dem Gesichtspunkt des Kreditrisikomanagements die von der griechischen Regierung begebenen oder von der griechischen Regierung garantierten marktfähigen Schuldtitel einen Qualitätsstandard beibehalten, der ungeachtet externer Bonitätsbeurteilungen für ihre fortgesetzte Notenbankfähigkeit als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems ausreichend ist. Diese positiven Beurteilungen sind die Grundlagen für diese ausnahmsweise und temporäre Aussetzung, die als Beitrag für die Solidität der Finanzinstitute vorgenommen wird und dadurch die Stabilität des Finanzsystems insgesamt stärkt sowie die Kunden dieser Institute schützt. Allerdings sollte die EZB das fortgesetzte klare Bekenntnis der griechischen Regierung zur vollständigen Umsetzung des diesen Maßnahmen zugrunde liegenden ökonomischen und finanziellen Konsolidierungsprogramms genau überwachen.

(5)

Diese außergewöhnliche Maßnahme wurde vom EZB-Rat am 3. Mai 2010 beschlossen und öffentlich verkündet. Sie wird temporär gelten, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die Stabilität des Finanzsystems die normale Anwendung des Handlungsrahmens für geldpolitische Operationen des Eurosystems erlaubt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aussetzung bestimmter Vorschriften der Allgemeinen Regelungen

(1)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in Abschnitt 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen werden im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 ausgesetzt.

(2)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und den Allgemeinen Regelungen ist dieser Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Fortgesetzte Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen marktfähigen Schuldtitel als Sicherheiten

Der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems gilt nicht für von der griechischen Regierung begebene marktfähige Schuldtitel. Diese Sicherheiten stellen ungeachtet ihres externen Ratings notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar.

Artikel 3

Fortgesetzte Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheiten

Der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems gilt nicht für von juristischen Personen mit Sitz in Griechenland emittierte und von der griechischen Regierung in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel. Eine von der griechischen Regierung geleistete Garantie unterliegt weiterhin den Voraussetzungen gemäß Abschnitt 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen. Diese Sicherheiten stellen ungeachtet ihres externen Ratings notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2010 in Kraft.

Geschehen zu Lissabon am 6. Mai 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.


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