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Document L:2005:024:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 24, 27. Januar 2005


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 24

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
27. Januar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 114/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 115/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

3

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 117/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 über die Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Schuhwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung von Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates und zur Festsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Obergrenzen für die partielle oder die fakultative Durchführung sowie der darin vorgesehenen jährlichen Finanzrahmen für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 119/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 120/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Januar 2005 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 121/2005 der Kommission vom 25. Januar 2005 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

27

 

*

Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäß der Richtlinie 2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswertung der Analyseergebnisse ( 1 )

33

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2005/56/EG:Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

35

 

*

2005/57/EG:Empfehlung der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Bereitstellung von Mietleitungen in der Europäischen Union (Teil 1 — Wesentliche Lieferbedingungen für Großkunden-Mietleitungen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 103)

39

 

*

2005/58/EG:Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Beendung der Tilgungs- und Impfpläne in den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und des Tilgungsplans im Bundesland Saarland (Deutschland) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 119)  ( 1 )

45

 

*

2005/59/EG:Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 127)  ( 1 )

46

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2004/783/EG des Rates vom 15. November 2004 zur Ernennung von vier italienischen Mitgliedern und drei italienischen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen (ABl. L 346 vom 23.11.2004)

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

27.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 114/2005 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

101,1

204

77,1

212

157,6

608

118,9

624

163,5

999

123,6

0707 00 05

052

140,5

999

140,5

0709 90 70

052

182,8

204

169,7

999

176,3

0805 10 20

052

43,6

204

39,2

212

53,5

220

42,9

421

38,1

448

38,3

624

71,7

999

46,8

0805 20 10

204

56,8

999

56,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

67,9

204

86,8

400

78,5

464

55,5

624

69,1

662

40,0

999

66,3

0805 50 10

052

63,6

999

63,6

0808 10 80

400

103,2

404

83,2

720

72,1

999

86,2

0808 20 50

388

68,3

400

88,1

720

39,5

999

65,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


27.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 115/2005 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gegenwärtige Lage auf den Getreidemärkten lässt es zweckmäßig erscheinen, für Weichweizen eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) zu eröffnen.

(2)

Das Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 geregelt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen und eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe dieser Sicherheit ist festzusetzen.

(3)

Für die im Rahmen dieser Ausschreibung zu erteilenden Lizenzen ist eine besondere, auf die Nachfrage auf dem Weltmarkt im Wirtschaftsjahr 2004/05 abgestimmte Gültigkeitsdauer vorzusehen.

(4)

Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, muss die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen identisch sein.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen dieser Ausschreibung auf bestimmten Drittländern beschränkt werden.

(6)

Um den ordnungsgemäßen Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens für die Ausfuhr zu sichern, sind eine Mindestmenge sowie die Frist und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 durchgeführt.

2.   Die Ausschreibung betrifft die Ausfuhr von Weichweizen nach Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (3), Liechtenstein, Rumänien und der Schweiz.

3.   Die Ausschreibung ist bis zum 23. Juni 2005 geöffnet. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für die die Mengen und die Termine für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung am 3. Februar 2005 aus.

Artikel 2

Ein Angebot ist nur gültig, wenn es sich auf mindestens 1 000 Tonnen erstreckt.

Artikel 3

Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Sicherheit beträgt 12 EUR/t.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Komission (4) gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 erteilten Ausfuhrlizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Einreichung der Angebote erteilt.

(2)   Die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Absatz 1 an bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

Artikel 5

Die eingereichten Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die wöchentliche Abgabe der Angebote eingehen. Sie müssen gemäß dem Formblatt im Anhang übermittelt werden.

Gehen keine Angebote ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hierüber innerhalb der gleichen wie der in Absatz 1 genannten Frist.

Die für die Einreichung der Angebote festgesetzten Termine entsprechen belgischer Zeit.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG

Formblatt (1)

AUSSCHREIBUNG DER ERSTATTUNG FÜR DIE AUSFUHR VON WEICHWEIZEN NACH BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN

(Verordnung (EG) Nr. 115/2005)

(Ablauf der Angebotsfrist)

1

2

3

Nummer des Bieters

Menge in Tonnen

Betrag der Ausfuhrerstattung in EUR/t

1

 

 

2

 

 

3

 

 

usw.

 

 

Übermittlung der Angaben an folgende E-Mail-Adresse:


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (C/1).


27.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/6


VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 116/2005 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehende Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2) ist das Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen (BSP) dem Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (BNE) gleichzusetzen, wie es von der Kommission in Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) errechnet wird. Das ESVG von 1995 (ESVG95) trat an die Stelle der beiden vorhergehenden Systeme von 1970 und 1979. Es wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) eingerichtet und in deren Anhang erläutert. Das BNE gemäß ESVG95 wurde ab dem Haushaltsjahr 2002 anstelle des BSP als Kriterium für Eigenmittelzwecke verwendet.

(2)

In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 sind die Verfahren für die Übermittlung von BNE-Daten durch die Mitgliedstaaten sowie die Verfahren und die Überprüfung der BNE-Berechnung festgelegt, außerdem wird mit der Verordnung der BNE-Ausschuss eingesetzt.

(3)

Die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten wird im ESVG 95 nicht ausdrücklich festgelegt.

(4)

Für die Definition des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE) nach Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 muss die Behandlung von Mehrwertsteuerrückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten klargestellt werden.

(5)

In der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Steuerbemessungsgrundlage (4) werden die Begriffe „Steuerpflichtiger“, „Nichtsteuerpflichtiger“ und „steuerbefreite Tätigkeiten“ definiert.

(6)

Durch die Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission (5) wird die Behandlung von Mehrwertsteuerrückzahlungen an nichtsteuerpflichtige Einheiten und an steuerpflichtige Einheiten im Hinblick auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (6) klargestellt. Eine entsprechende Klarstellung sollte jetzt in Bezug auf das BNE erfolgen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des BNE-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Bei der Berechnung von Aggregaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 werden Rückzahlungen der bei Käufen entrichteten Mehrwertsteuer an Nichtsteuerpflichtige oder an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im ESVG 95 als sonstige laufende Transfers (D7) oder als Vermögenstransfers (D9) behandelt, und nicht als wären sie abziehbare Mehrwertsteuer.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 hat der Begriff „Steuerpflichtiger“ die Bedeutung, die in Artikel 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, Euratom festgelegt ist, und unter dem Begriff „steuerbefreite Tätigkeiten“ werden die in Artikel 13 dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten verstanden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(3)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(5)  ABl. L 245 vom 17.9.1999, S. 51.

(6)  ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


27.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 117/2005 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

über die Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Schuhwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kontingentierungsregelung für Schuhwaren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2) ist am 1. Januar 2005 ausgelaufen.

(2)

Am 7. Dezember 2004 wurde der Kommission von einigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass es angemessen wäre, Überwachungsmaßnahmen für Schuhwaren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 einzuführen.

(3)

Die Schuhindustrie der Gemeinschaft besteht hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen, die zumeist in Regionen niedergelassen sind, in denen es in anderen Bereichen wenig Arbeitsplätze gibt. Konkurrenz durch Billigeinfuhren — vor allem mit Ursprung in der Volksrepublik China — kann ihr daher schaden.

(4)

Aufgrund dieser Konkurrenz aus dem Ausland wurde die Schuhindustrie der Gemeinschaft in den letzten Jahren von Grund auf umstrukturiert und konzentriert sich nun stärker auf hochwertigere Waren, für die Kontingente gelten. Diese Waren machen ca. 85 % der Produktion der Schuhindustrie der Gemeinschaft aus. Sowohl die Kapazität als auch die Zahl der Arbeitnehmer sind durch die Umstrukturierung stark zurückgegangen. Trotz der ergriffenen Maßnahmen gehen die Produktion der Schuhindustrie der Gemeinschaft und ihr Marktanteil aufgrund von Billigeinfuhren aus dem Ausland weiter zurück.

(5)

Im Zeitraum 2000-2003 sind die Einfuhren von Schuhwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, für die keine Kontingente gelten, stark gestiegen, und zwar sowohl in absoluten Zahlen als auch in Bezug auf den Anteil am Gemeinschaftsmarkt, wobei die Preise wesentlich niedriger waren als für gleichwertige, in der Gemeinschaft hergestellte Waren. Im Schnitt haben die Einfuhren von 2000 bis 2003 um 59 % zugenommen, wobei der durchschnittliche Preisunterschied bei 21 % lag.

(6)

Da die üblichen Marktbedingungen für alle Schuhwaren dieselben sind, wird erwartet, dass die Einfuhren durch die kürzlich erfolgte Liberalisierung ähnlich stark zunehmen werden. Nach der Entwicklung der Einfuhren im Bereich dieser Schuhwaren zu urteilen, könnte die 2005 erfolgte Abschaffung der Kontingente kurzfristig zu einer Verdoppelung der Einfuhren führen, wodurch der Marktanteil der Schuhindustrie der Gemeinschaft wahrscheinlich um 6 % schrumpfen und 17 000 Arbeitsplätze verloren gehen würden. Eine drohende Schädigung der Gemeinschaftsherstellung im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 kann daher als gegeben angesehen werden.

(7)

Die zu erwartenden Auswirkungen sind damit so bedeutsam, dass im Interesse der Gemeinschaft für die Einfuhren bestimmter Schuhwaren mit Ursprung in China eine vorherige gemeinschaftliche Überwachung eingeführt werden sollte, um statistische Informationen zu erhalten, die eine zeitnahe Analyse der Einfuhrtrends ermöglichen. Betroffen sind vor allem Schuhe mittlerer und hoher Qualität, die zu einem bedeutenden Teil noch in der Gemeinschaft hergestellt und daher als empfindliche Waren eingestuft werden können. Eine vorherige Überwachung mittels eines automatischen, bis 31. Januar 2006 anzuwendenden Einfuhrlizenzverfahrens würde am schnellsten ein klares Bild von den kurzfristigen Folgen der Abschaffung der betreffenden Kontingente zeichnen, wohingegen jede nachträgliche Überwachung erst nach einiger Zeit aussagekräftige Daten liefert.

(8)

Um einen Überblick über die Entwicklung der Einfuhren von Schuhwaren zu erhalten, ist ferner ein System der nachträglichen, bei den Zollstellen angesiedelten Einfuhrüberwachung für alle Schuhwaren aus Drittstaaten einzuführen. Darunter fallen auch Schuhwaren, für die eine vorherige Überwachung erforderlich ist; wenn das System der nachträglichen Überwachung in vollem Umfang funktioniert, kann die vorherige Überwachung — spätestens am 31. Januar 2006 — eingestellt werden.

(9)

Wegen der Vollendung des Binnenmarkts müssen die von den Einführern zu erledigenden Förmlichkeiten unabhängig vom Ort der Verzollung der Waren gleich sein.

(10)

Zur Erleichterung der Datenerhebung sollte die Überführung der unter die vorherige Überwachung fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungsdokuments abhängen, das einheitlichen Kriterien entspricht. Das Dokument ist auf einfachen Antrag des Einführers innerhalb einer bestimmten Frist von den Behörden der Mitgliedstaaten mit einem Sichtvermerk zu versehen, was jedoch nicht bedeutet, dass der Einführer dadurch ein Recht auf Einfuhr erwirbt. Daher sollte das Dokument nur so lange gültig sein, wie die Einfuhrregelung nicht geändert wird; es sollte überall in der Gemeinschaft gelten.

(11)

Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.

(12)

Die Ausstellung des Überwachungsdokuments erfolgt zwar nach in der Gemeinschaft einheitlichen Bedingungen, sollte aber Aufgabe der Verwaltungen der Mitgliedstaaten sein.

(13)

Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Daten baldmöglichst erhoben werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

VORHERIGE ÜBERWACHUNG

Artikel 1

Die Überführung bestimmter, in Anhang I aufgeführter Schuhwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft unterliegt einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3285/94.

Artikel 2

(1)   Für die Überführung der in Artikel 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist die Vorlage eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags des Gemeinschaftseinführers, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ohne weiteres und gebührenfrei für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag drei Tage nach seiner Einreichung als bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eingegangen.

(3)   Ein von einer der in Anhang II genannten Behörden ausgestelltes Überwachungsdokument ist überall in der Gemeinschaft gültig.

(4)   Das Überwachungsdokument ist auf einem Vordruck auszustellen, der dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 entspricht.

Der Antrag des Einführers muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer sowie gegebenenfalls der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendeten Identifikationsnummer) sowie die Mehrwertsteuernummer, sofern der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist;

b)

gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer);

c)

Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

d)

genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben:

i)

handelsübliche Bezeichnung,

ii)

TARIC-Code(s),

iii)

Ursprungsland (insbesondere die Volksrepublik China),

iv)

Herkunftsland;

e)

Warenmenge, ausgedrückt in Paar;

f)

cif-Wert der Waren frei Gemeinschaftsgrenze in Euro für jede Position der Kombinierten Nomenklatur;

g)

voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Zollabfertigung;

h)

Angabe, ob der Antrag eine Sendung im Rahmen eines Vertrages betrifft, für den bereits ein Antrag auf ein Überwachungsdokument gestellt worden ist;

i)

folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben: „Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.“ Der Einführer muss außerdem eine Kopie des Verkaufs- oder Kaufvertrags sowie der Pro-forma-Rechnung vorlegen. Er hat auf Anfrage — und insbesondere in den Fällen, in denen die Ware nicht direkt in China erworben wird — eine vom Hersteller ausgestellte Herstellerbescheinigung vorzulegen.

(5)   Die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments wird hiermit auf sechs Monate festgesetzt. Die Geltungsdauer eines nicht oder nur teilweise genutzten Überwachungsdokuments kann um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

(6)   Der Einführer hat das Überwachungsdokument nach Ablauf seiner Geltungsdauer an die ausstellende Behörde zurückzusenden.

(7)   Die zuständigen Behörden können unter Bedingungen, die sie selbst festlegen, gestatten, dass die Anmeldungen und Anträge auf elektronischem Wege übermittelt oder gedruckt werden. Sämtliche Dokumente und Belege müssen jedoch den zuständigen Behörden zugänglich sein.

(8)   Unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Zollstellen über ein Rechnernetz Zugang zu diesem Dokument haben, kann das Überwachungsdokument auf elektronischem Wege ausgestellt werden.

Artikel 3

(1)   Die Feststellung, dass der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 % von dem auf dem Überwachungsdokument angegebenen Preis abweicht oder dass die Gesamtmenge oder der Gesamtwert der tatsächlich eingeführten Waren die Menge oder den Wert auf dem Überwachungsdokument um weniger als 5 % übersteigt, steht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.

(2)   Der Antrag auf ein Überwachungsdokument und das Überwachungsdokument selbst sind vertraulich. Lediglich die zuständigen Verwaltungsbehörden und der Antragsteller haben Zugang zu den in diesen Anträgen und Dokumenten enthaltenen Informationen.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Informationen:

a)

so regelmäßig und aktuell wie möglich, spätestens jedoch am letzten Tag jedes Monats, die Mengen und die Beträge in Euro, für die Überwachungsdokumente ausgestellt wurden;

b)

gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission (3) innerhalb von sechs Wochen nach Monatsende die Einzelheiten zu den Einfuhren des betreffenden Monats.

Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Waren und Codes der Kombinierten Nomenklatur („KN-Codes“) aufzuschlüsseln.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Täuschungsfälle und gegebenenfalls die Gründe, aus denen sie die Erteilung eines Überwachungsdokuments abgelehnt haben.

KAPITEL 2

NACHTRÄGLICHE ÜBERWACHUNG

Artikel 5

(1)   Die in Anhang III aufgeführten Schuhwaren unterliegen einem System der nachträglichen statistischen Überwachung.

(2)   Nach Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Kommission möglichst wöchentlich, mindestens jedoch an jedem Monatsende, die eingeführten Gesamtmengen (in Paar) und ihren Wert (Warenwert frei Gemeinschaftsgrenze in Euro) mit, wobei sie den KN-Code angeben und die Maßeinheiten sowie gegebenenfalls die besonderen Maßeinheiten der Kombinierten Nomenklatur verwenden. Die Einfuhren sind entsprechend den geltenden statistischen Verfahren aufzuschlüsseln.

KAPITEL 3

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 6

Alle gemäß dieser Verordnung zu übermittelnden Mitteilungen sind an die Kommission zu richten und elektronisch über das zu diesem Zweck eingerichtete integrierte Netz zu übermitteln, sofern nicht aus zwingenden technischen Gründen vorübergehend auf ein anderes Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden muss.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Kapitel 1 gilt ab 1. Februar 2005 und längstens bis 31. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 (ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1).

(2)  ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1985/2003 (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 43).

(3)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 (ABl. L 224 vom 21.8.2001, S. 3).


ANHANG I

LISTE DER DER VORHERIGEN ÜBERWACHUNG UNTERLIEGENDEN WAREN (2005)

 

6402 99

 

6403 51

 

6403 59

 

6403 91

 

6403 99

 

6404 19 10

mit Ausnahme von

 

6402 99 10 10

 

6402 99 91 10

 

6402 99 93 10

 

6402 99 96 10

 

6402 99 98 11

 

6403 91 11 10

 

6403 91 13 10

 

6403 91 16 10

 

6403 91 18 10

 

6403 91 91 10

 

6403 91 93 10

 

6403 91 96 10

 

6403 91 98 10

 

6403 99 91 10

 

6403 99 93 11 + 19

 

6403 99 96 11 + 19

 

6403 99 98 11 + 19


ANHANG II

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

 

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral de l’économie, des PME, des classes moyennes et de l’énergie

Administration du potentiel économique

Politiques d'accès aux marchés, Services «Licences»

Rue Général Leman 60

B-1040 Bruxelles

Télécopieur (32-2) 230 83 22

Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand & Energie

Bestuur Economisch Potentieel

Markttoegangsbeleid, Dienst Vergunningen

Generaal Lemanstraat 60

B-1040 Brussel

Fax: (32-2) 230 83 22

 

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax: +420 224 21 21 33

 

DANMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Vejlsøvej 29

DK-8600 Silkeborg

Fax (45) 35 46 64 01

 

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn 1

Fax: +49-61-969 42 26

 

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Fax: +372-631 3660

 

ΕΛΛΑΔΑ

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Φαξ: (30-210) 32 86 094

 

ESPAÑA

Ministerio de Economía

Secretaría General de Comercio Exterior

Subdirección General de Productos Industriales

Paseo de la Castellana 162

E-28046 Madrid

Fax: (34) 913 49 38 31

 

FRANCE

Ministère de l’économie, des finances et de l’industrie

DIGITIP

Sous-direction «Textile — Habillement — Cuir»

Bureau «Textile-Importations»

Le Bervil

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Télécopieur (33-1) 53 44 91 81

 

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

Dublin 2

Ireland

Fax: (353-1) 631 25 62

 

ITALIA

Ministero delle Attività produttive

Direzione generale per la Politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

Viale America 341

I-00144 Roma

Fax (39-06) 59 93 22 35/59 93 26 36

 

ΚΥΠΡΟΣ

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου 6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ: (357-22) 37 51 20

 

LATVIJA

Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Fax: +371-728 08 82

 

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Prekybos departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Fax: (370-5) 26 23 974

 

LUXEMBOURG

Ministère des affaires étrangères

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Télécopieur (352) 46 61 38

 

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Fax: (36-1) 336 73 02

 

MALTA

Diviżjoni għall-Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

MT-Valletta CMR02

Fax: +356 2569 0299

 

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003, Engelse Kamp 2

9700 RD Groningen

Nederland

Fax: (31-50) 523 23 41

 

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Außenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1

A-1011 Wien

Fax: +43-1-711 00/83 86

 

POLSKA

Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki Społecznej

pl. Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Fax: (48-22) 693 40 21/693 40 22

 

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos

Especiais sobre o Consumo

Rua Terreiro do Trigo

Edifício da Alfândega de Lisboa

P-1140-060 Lisboa

Fax: (351-21) 881 42 61

 

SLOVENIJA

Ministrstvo za gospodarstvo

Področje za ekonomske odnose s tujino

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

Fax: (386-1) 478 36 11

 

SLOVENSKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo hospodárstva SR

Odbor licencií

Mierová 19

SK-827 15 Bratislava 212

Fax: (421-2) 43 42 39 19

 

SUOMI/FINLAND

Tullihallitus

PL 512

FI-00101 Helsinki

Fax: (358-20) 492 28 52

Tullstyrelsen

PB 512

FI-00101 Helsingfors

Fax: (358-20) 492 28 52

 

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Fax: (46-8) 30 67 59

 

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House — West Precinct

Billingham TS23 2NF

United Kingdom

Fax: (44-1642) 36 42 69


ANHANG III

LISTE DER DER NACHTRÄGLICHEN ÜBERWACHUNG UNTERLIEGENDEN WAREN

 

6401 91

 

6401 92

 

6401 99

 

6402 19

 

6402 20

 

6402 91

 

6402 99

 

6403 12

 

6403 19

 

6403 20

 

6403 30

 

6403 40

 

6403 51

 

6403 59

 

6403 91

 

6403 99

 

6404 11

 

6404 19

 

6404 20

 

6405 10

 

6405 20

 

6405 90

 

6404 19 10

 

6402 99 10 10

 

6402 99 91 10

 

6402 99 93 10

 

6402 99 96 10

 

6402 99 98 11

 

6403 91 11 10

 

6403 91 13 10

 

6403 91 16 10

 

6403 91 18 10

 

6403 91 91 10

 

6403 91 93 10

 

6403 91 96 10

 

6403 91 98 10

 

6403 99 91 10

 

6403 99 93 11 + 19

 

6403 99 96 11 + 19

 

6403 99 98 11 + 19


27.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 118/2005 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

zur Änderung von Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates und zur Festsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Obergrenzen für die partielle oder die fakultative Durchführung sowie der darin vorgesehenen jährlichen Finanzrahmen für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 143b Absatz 3 und Artikel 145 Buchstabe i),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch machen, sind die Beträge in Anhang VIII der genannten Verordnung nach Maßgabe der übermittelten Angaben gemäß Artikel 145 Buchstabe i) der genannten Verordnung zu ändern.

(2)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2005 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sind für das Jahr 2005 die Obergrenzen für jede der in den Artikeln 66 bis 69 der genannten Verordnung aufgeführten Zahlungen festzusetzen.

(3)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2005 von der Möglichkeit nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch machen, sind für das Jahr 2005 die Obergrenzen für die aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossenen Direktzahlungen festzusetzen.

(4)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Übergangszeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Anspruch nehmen, sind für das Jahr 2005 die Obergrenzen für die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Direkt¬zahlungen festzusetzen.

(5)

Der Klarheit halber ist es angezeigt, die für das Jahr 2005 geltenden Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung zu veröffentlichen, nachdem von den geänderten Obergrenzen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die für die Zahlungen gemäß den Artikeln 66 bis 70 der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen abgezogen wurden.

(6)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2004 der Gemeinschaft beigetreten sind und im Jahr 2005 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden werden, sind gemäß Artikel 143b Absatz 3 der genannten Verordnung die jährlichen Finanzrahmen für das Jahr 2005 festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

1.   Die für das Jahr 2005 geltenden Obergrenzen gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

2.   Die für das Jahr 2005 geltenden Obergrenzen gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

3.   Die für das Jahr 2005 geltenden Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

4.   Die für das Jahr 2005 geltenden jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 3

Diejenigen Mitgliedstaaten, die sich für die regionale Durchführung gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entscheiden, teilen der Kommission die bis 31. Dezember des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung festgesetzten regionalen Obergrenzen bis spätestens 1. März des darauf folgenden Jahres mit.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 1).


ANHANG I

„ANHANG VIII

NATIONALE OBERGRENZEN GEMÄSS ARTIKEL 41

(in 1000 EUR)

 

2005

2006

2007, 2008 und 2009

2010 und nachfolgende Jahre

Belgien

411 053

530 573

530 053

530 053

Dänemark

943 369

996 165

996 000

996 000

Deutschland

5 148 003

5 492 201

5 492 000

5 496 000

Griechenland

838 289

1 701 289

1 723 289

1 761 289

Spanien

3 266 092

4 065 063

4 263 063

4 275 063

Frankreich

7 199 000

7 231 000

8 091 000

8 099 000

Irland

1 260 142

1 322 305

1 322 080

1 322 080

Italien

2 539 000

3 464 517

3 464 000

3 497 000

Luxemburg

33 414

36 602

37 051

37 051

Niederlande

386 586

386 586

779 586

779 586

Österreich

613 000

614 000

712 000

712 000

Portugal

452 000

493 000

559 000

561 000

Finnland

467 000

467 000

552 000

552 000

Schweden

637 388

650 108

729 000

729 000

Vereinigtes Königreich

3 697 528

3 870 420

3 870 473

3 870 473“


ANHANG II

OBERGRENZEN FÜR DIE GEMÄSS DEN ARTIKELN 65 BIS 69 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003 ZU GEWÄHRENDEN DIREKTZAHLUNGEN

Kalenderjahr 2005

(in 1000 EUR)

 

Belgien

Dänemark

Deutschland

Italien

Österreich

Portugal

Schweden

Vereinigtes Königreich

 

Flandern

Schottland

Mutterkuhprämie

77 565

 

 

 

 

70 578

79 031

 

 

Zusätzliche Mutterkuhprämie

19 389

 

 

 

 

99

9 503

 

 

Sonderprämie für Rinder

 

 

33 085

 

 

 

 

37 446

 

Schlachtprämie, ausgewachsene Rinder

 

 

 

 

 

17 348

8 657

 

 

Schlachtprämie, Kälber

 

6 384

 

 

 

5 085

946

 

 

Schaf- und Ziegenprämie

 

 

855

 

 

 

21 892

 

 

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie

 

 

 

 

 

 

7 184

 

 

Hopfen

 

 

 

2 277

 

27

 

 

 

Artikel 69

 

 

 

 

 

 

 

2 869

 

Artikel 69, landwirtschaftliche Kulturpflanzen

 

 

 

 

142 491

 

1 885

 

 

Artikel 69, Reis

 

 

 

 

 

 

150

 

 

Artikel 69, Rindfleisch

 

 

 

 

28 674

 

1 684

 

29 800

Artikel 69, Schaf- und Ziegenfleisch

 

 

 

 

8 665

 

616

 

 


ANHANG III

OBERGRENZEN FÜR DIE GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003 ZU GEWÄHRENDEN DIREKTZAHLUNGEN

Kalenderjahr 2005

(in 1000 EUR)

 

Belgien

Italien

Portugal

Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a)

Beihilfe für die Saatguterzeugung

1 397 (1)

13 321

272

Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b)

Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

 

 

1 871


(1)  Die Beihilfe für Triticum spelta L. (100 %) und die Beihilfe für Linum usitatissimum L. (Faserlein) (100 %) sind von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen.


ANHANG IV

OBERGRENZEN FÜR DIE GEMÄSS ARTIKEL 71 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003 ZU GEWÄHRENDEN DIREKTZAHLUNGEN

Kalenderjahr 2005

(in 1000 EUR)

 

Griechenland

Finnland

Frankreich (1)

Malta

Niederlande

Slowenien

Spanien (1)

Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen 63 EUR/t

297 389

278 100

5 075 810

174

174 186

12 467

1 621 440

Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen 63 EUR/t, POSEI

 

 

 

 

 

 

23

Spezifische Regionalbeihilfe für landwirtschaftliche Kulturpflanzen 24 EUR/t

 

80 700

 

 

 

 

 

Hartweizenzuschlag (291 EUR/ha) und Sonderbeihilfe für nicht traditionelle Anbaugebiete (46 EUR/ha)

179 500

 

62 828

 

 

 

171 822

Beihilfe für Körnerleguminosen

2 100

 

1 370

 

 

 

60 518

Beihilfe für Körnerleguminosen, POSEI

 

 

 

 

 

 

1

Saatgutbeihilfe

1 400

2 900

15 826

29

10 400

35

10 347

Mutterkuhprämie

25 700

9 300

734 908

26

10 900

5 183

279 830

Zusätzliche Mutterkuhprämie

3 100

600

1 137

3

 

626

28 937

Sonderprämie für Rinder

29 900

40 700

379 025

201

20 400

5 813

147 721

Schlachtprämie, ausgewachsene Rinder

8 000

27 600

233 620

144

62 200

3 867

142 954

Schlachtprämie, Kälber

 

100

69 748

 

40 300

538

602

Extensivierungsprämie für Rinder

17 600

16 780

277 228

 

900

5 360

153 486

Ergänzungsbeträge für Rinderhalter

3 800

6 100

90 586

19

23 900

889

31 699

Schaf- und Ziegenprämie

180 300

1 200

133 716

53

13 800

520

366 997

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie

63 200

400

40 208

18

300

178

111 589

Ergänzungsbeträge für Schaf- und Ziegenhalter

8 800

100

7 083

3

700

26

18 655

Zahlungen an die Erzeuger von Stärkekartoffeln (44,216 EUR/t)

 

2 400

11 157

 

21 800

 

 

Flächenzahlung für Reis (102 EUR/t)

15 400

 

10 770

 

 

 

67 991

Flächenzahlung für Reis (102 EUR/t), französische überseeische Departements

 

 

3 053

 

 

 

 

Einkommenszahlungen für Trockenfutter

1 100

20

41 224

 

6 800

 

44 075

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie auf den Ägäischen Inseln

1 000

 

 

 

 

 

 

Flächenbeihilfe für Hopfen

 

 

398

 

 

298

375


(1)  Unter Abzug der Beihilfen, die den in den Referenzjahren 2000—2002 in den Regionen in äußerster Randlage im Bereich der tierischen Erzeugung gezahlten Prämien entsprechen.


ANHANG V

OBERGRENZEN FÜR DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN BZW. REGIONEN

Kalenderjahr 2005

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat und/oder Region

 

BELGIEN (3)

 

Flandern

 

Wallonien

306 318

DÄNEMARK

909 429

DEUTSCHLAND (3)

 

Baden-Württemberg

 

Bayern

 

Brandenburg und Berlin

 

Hessen

 

Niedersachsen und Bremen

 

Mecklenburg-Vorpommern

 

Nordrhein-Westfalen

 

Rheinland-Pfalz

 

Saarland

 

Sachsen

 

Sachsen-Anhalt

 

Schleswig-Holstein und Hamburg

 

Thüringen

5 145 726

IRLAND

1 260 142

ITALIEN

2 345 849

LUXEMBURG

33 414

ÖSTERREICH

519 863

PORTUGAL (1)  (2)

302 562

SCHWEDEN (3)

 

Region 1

 

Region 2

 

Region 3

 

Region 4

 

Region 5

597 073

VEREINIGTES KÖNIGREICH (3)

 

England 1

 

England 2

 

England 3

 

Schottland

 

Wales

 

Nordirland

3 667 728


(1)  Unter Abzug der Beihilfen, die den in den Referenzjahren 2000-2002 in den Regionen in äußerster Randlage im Bereich der tierischen Erzeugung gezahlten Prämien entsprechen.

(2)  Unter Abzug der gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die Azoren übertragenen 10 000 Mutterkuhprämien und zusätzlichen Mutterkuhprämien.

(3)  Zu ersetzen durch die gemäß Artikel 3 dieser Verordnung mitgeteilten regionalen Obergrenzen.


ANHANG VI

JÄHRLICHE FINANZRAHMEN FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG

Kalenderjahr 2005

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

 

Tschechische Republik

249 296

Estland

27 908

Ungarn

375 431

Lettland

38 995

Litauen

104 346

Polen

823 166

Slowakische Republik

106 959

Zypern

14 274


27.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 119/2005 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Liegen die Preise in der Gemeinschaft über den Weltmarktpreisen, so kann der Unterschied zwischen diesen Preisen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG durch eine Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl nach Drittländern gedeckt werden.

(2)

Die Festsetzung und die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl sind in der Verordnung (EWG) Nr. 616/72 der Kommission (2) enthalten.

(3)

Nach Artikel 3 dritter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die Erstattung für die gesamte Gemeinschaft gleich sein.

(4)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist die Erstattung für Olivenöl unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Olivenölpreise und der davon verfügbaren Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der Weltmarktpreise für Olivenöl festzusetzen. Lässt es jedoch die auf dem Weltmarkt bestehende Lage nicht zu, die günstigsten Notierungen für Olivenöl zu bestimmen, so können der auf diesem Markt für die wichtigsten konkurrierenden pflanzlichen Öle erzielte Preis und der in einem repräsentativen Zeitraum zwischen diesem Preis und dem für Olivenöl festgestellte Unterschied berücksichtigt werden. Die Erstattung darf nicht höher sein als der Betrag, der dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erzielten Preisen, gegebenenfalls um die Kosten für das Verbringen des Erzeugnisses auf den Weltmarkt berichtigt, entspricht.

(5)

Nach Artikel 3 Absatz 3 dritter Unterabsatz Buchstabe b) der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann beschlossen werden, dass die Erstattung durch Ausschreibung festgesetzt wird. Die Ausschreibung erstreckt sich auf den Betrag der Erstattung und kann auf bestimmte Bestimmungsländer, Mengen, Qualitäten und Aufmachungen beschränkt werden.

(6)

Nach Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann die Erstattung für Olivenöl je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss mindestens einmal im Monat festgesetzt werden; soweit erforderlich, kann die Erstattung zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bei Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktlage bei Olivenöl, insbesondere auf den Olivenölpreis in der Gemeinschaft sowie auf den Märkten der Drittländer, sind die Erstattungen in der im Anhang aufgeführten Höhe festzusetzen.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Fette hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 78 vom 31.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2962/77 (ABl. L 348 vom 30.12.1977, S. 53).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1509 10 90 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 10 90 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 90 00 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 90 00 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

1510 00 90 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1510 00 90 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


27.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 120/2005 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Januar 2005 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen von Erzeugnissen der in den Teilen I.A, I.B Ziffern 5 und 6, I.C, I.D, I.E, I.F, I.G und I.H des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Kontingente, für die für den Zeitraum vom 1. bis 10. Januar 2005 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 748/2004 (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 3).


ANHANG I.A

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4590

1,0000

09.4599

1,0000

09.4591

09.4592

09.4593

09.4594

1,0000

09.4595

0,0080

09.4596

1,0000


ANHANG I.B

5.   Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien

Kontingent Nr.

Zuteilungskoeffizient

09.4758

0,2690


6.   Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien

Kontingent Nr.

Zuteilungskoeffizient

09.4660

0,8697

09.4675


ANHANG I.C

Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4026

09.4027


ANHANG I.D

Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4101


ANHANG I.E

Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4151


ANHANG I.F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4155

0,4280

09.4156

1,0000


ANHANG I.G

Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4159


ANHANG I.H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4781

1,0000

09.4782

0,8883


27.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 121/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2005

zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt.

(2)

Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Rubrik

Warenbezeichnung

Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto

Ware, Art, KN-Code

EUR

LTL

SEK

CYP

LVL

GBP

CZK

MTL

DKK

PLN

EEK

SIT

HUF

SKK

1.10

Frühkartoffeln/Erdäpfel

0701 90 50

39,44

22,96

1 197,96

293,51

617,13

9 727,48

136,18

27,46

17,02

160,78

9 456,91

1 524,81

357,22

27,42

 

 

 

 

1.30

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

0703 10 19

112,40

65,42

3 413,85

836,43

1 758,64

27 720,60

388,09

78,25

48,49

458,17

26 949,55

4 345,29

1 017,98

78,15

 

 

 

 

1.40

Knoblauch

0703 20 00

104,82

61,01

3 183,83

780,07

1 640,14

25 852,82

361,94

72,98

45,22

427,30

25 133,72

4 052,51

949,39

72,88

 

 

 

 

1.50

Porree

ex 0703 90 00

59,06

34,37

1 793,78

439,49

924,06

14 565,55

203,92

41,12

25,48

240,74

14 160,41

2 283,19

534,89

41,06

 

 

 

 

1.60

Blumenkohl/Karfiol

0704 10 00

1.80

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 10

48,40

28,17

1 470,05

360,18

757,30

11 936,89

167,12

33,70

20,88

197,29

11 604,87

1 871,14

438,36

33,65

 

 

 

 

1.90

Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck)

ex 0704 90 90

61,43

35,67

1 861,51

457,03

961,17

15 270,27

212,11

42,80

26,59

251,32

14 729,07

2 371,69

554,70

43,17

 

 

 

 

1.100

Chinakohl

ex 0704 90 90

81,72

47,56

2 482,08

608,14

1 278,64

20 154,60

282,16

56,89

35,25

333,12

19 594,00

3 159,30

740,14

56,82

 

 

 

 

1.110

Kopfsalat

0705 11 00

1.130

Karotten und Speisemöhren

ex 0706 10 00

26,74

15,56

812,17

198,99

418,39

6 594,89

92,33

18,62

11,54

109,00

6 411,45

1 033,77

242,18

18,59

 

 

 

 

1.140

Radieschen

ex 0706 90 90

65,19

37,94

1 979,94

485,11

1 019,96

16 077,19

225,08

45,38

28,12

265,72

15 630,01

2 520,15

590,40

45,32

 

 

 

 

1.160

Erbsen (Pisum sativum)

0708 10 00

290,43

169,03

8 821,12

2 161,27

4 544,18

71 627,84

1 002,78

202,19

125,29

1 183,86

69 635,51

11 227,88

2 630,39

201,93

 

 

 

 

1.170

Bohnen

 

 

 

 

 

 

1.170.1

Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten.)

ex 0708 20 00

189,88

110,51

5 767,20

1 413,02

2 970,97

46 829,93

655,62

132,19

81,91

774,00

45 527,36

7 340,73

1 719,74

132,02

 

 

 

 

1.170.2

Bohnen (Phaseolus Ssp. vulgaris var. Compressus Savi)

ex 0708 20 00

414,36

241,16

12 585,36

3 083,54

6 483,33

102 193,61

1 430,70

288,48

178,75

1 689,06

99 351,10

16 019,16

3 752,86

288,10

 

 

 

 

1.180

Dicke Bohnen

ex 0708 90 00

1.190

Artischocken

0709 10 00

1.200

Spargel:

 

 

 

 

 

 

1.200.1

grüner

ex 0709 20 00

247,19

143,86

7 507,77

1 839,48

3 867,62

60 963,41

853,48

172,09

106,64

1 007,60

59 267,72

9 556,20

2 238,76

171,87

 

 

 

 

1.200.2

anderer

ex 0709 20 00

337,07

196,18

10 237,91

2 508,39

5 274,04

83 132,26

1 163,84

234,67

145,41

1 374,01

80 819,95

13 031,23

3 052,87

234,37

 

 

 

 

1.210

Auberginen/Melanzani

0709 30 00

148,47

86,41

4 509,44

1 104,86

2 323,03

36 616,81

512,63

103,36

64,05

605,20

35 598,32

5 739,80

1 344,68

103,23

 

 

 

 

1.220

Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.)

ex 0709 40 00

96,51

56,17

2 931,32

718,20

1 510,06

23 802,43

333,23

67,19

41,63

393,41

23 140,37

3 731,10

874,10

67,10

 

 

 

 

1.230

Pfifferlinge/Eierschwammerl

0709 59 10

926,44

539,19

28 138,76

6 894,29

14 495,64

228 487,90

3 198,81

644,99

399,67

3 776,45

222 132,52

35 816,17

8 390,77

644,15

 

 

 

 

1.240

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0709 60 10

149,31

86,90

4 534,93

1 111,11

2 336,16

36 823,83

515,53

103,95

64,41

608,62

35 799,58

5 772,25

1 352,28

103,81

 

 

 

 

1.250

Fenchel

0709 90 50

1.270

Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt)

0714 20 10

99,03

57,64

3 007,87

736,96

1 549,50

24 424,04

341,93

68,95

42,72

403,68

23 744,69

3 828,54

896,92

68,86

 

 

 

 

2.10

Esskastanien (Castanera-Arten), frisch

ex 0802 40 00

2.30

Ananas, frisch

ex 0804 30 00

82,05

47,76

2 492,24

610,62

1 283,87

20 237,08

283,32

57,13

35,40

334,48

19 674,18

3 172,22

743,17

57,05

 

 

 

 

2.40

Avocadofrüchte, frisch

ex 0804 40 00

106,24

61,83

3 226,85

790,61

1 662,31

26 202,19

366,83

73,96

45,83

433,07

25 473,38

4 107,27

962,22

73,87

 

 

 

 

2.50

Mangofrüchte und Guaven, frisch

ex 0804 50

2.60

Süßorangen, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.60.1

Blut- und Halbblutorangen

0805 10 10

 

 

 

 

2.60.2

Navels, Navelines, Navelates, Salustianas, Vernas, Valencia lates, Maltaises, Shamoutis, Ovalis, Trovita, Hamlins

0805 10 30

 

 

 

 

2.60.3

andere

0805 10 50

 

 

 

 

2.70

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.70.1

Clementinen

ex 0805 20 10

 

 

 

 

2.70.2

Monreales und Satsumas

ex 0805 20 30

 

 

 

 

2.70.3

Mandarinen und Wilkings

ex 0805 20 50

 

 

 

 

2.70.4

Tangerinen und andere

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

 

 

 

 

2.85

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 50 90

94,25

54,86

2 862,77

701,41

1 474,75

23 245,84

325,44

65,62

40,66

384,21

22 599,26

3 643,86

853,66

65,53

 

 

 

 

2.90

Pampelmusen und Grapefruits, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.90.1

weiß

ex 0805 40 00

52,12

30,33

1 583,08

387,87

815,52

12 854,65

179,96

36,29

22,49

212,46

12 497,10

2 015,01

472,06

36,24

 

 

 

 

2.90.2

rosa

ex 0805 40 00

79,32

46,16

2 409,07

590,25

1 241,03

19 561,73

273,86

55,22

34,22

323,32

19 017,62

3 066,36

718,37

55,15

 

 

 

 

2.100

Tafeltrauben

0806 10 10

193,59

112,67

5 879,80

1 440,61

3 028,97

47 744,21

668,42

134,77

83,51

789,12

46 416,21

7 484,05

1 753,31

134,60

 

 

 

 

2.110

Wassermelonen

0807 11 00

45,85

26,68

1 392,60

341,20

717,40

11 307,99

158,31

31,92

19,78

186,90

10 993,45

1 772,56

415,26

31,88

 

 

 

 

2.120

andere Melonen:

 

 

 

 

 

 

2.120.1

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

ex 0807 19 00

53,13

30,92

1 613,68

395,37

831,29

13 103,18

183,44

36,99

22,92

216,57

12 738,72

2 053,96

481,19

36,94

 

 

 

 

2.120.2

andere

ex 0807 19 00

97,41

56,69

2 958,59

724,88

1 524,11

24 023,86

336,33

67,82

42,02

397,07

23 355,64

3 765,81

882,23

67,73

 

 

 

 

2.140

Birnen

 

 

 

 

 

 

2.140.1

Birnen — Nashi (Pyrus pyrifolia),

Birnen, Ya (Pyrus bretscheideri)

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.140.2

andere

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.150

Aprikosen/Marillen

0809 10 00

129,37

75,29

3 929,33

962,73

2 024,19

31 906,35

446,69

90,07

55,81

527,35

31 018,88

5 001,42

1 171,70

89,95

 

 

 

 

2.160

Kirschen

0809 20 95

0809 20 05

433,09

252,06

13 154,14

3 222,90

6 776,33

106 812,15

1 495,36

301,51

186,83

1 765,39

103 841,17

16 743,13

3 922,47

301,13

 

 

 

 

2.170

Pfirsiche

0809 30 90

146,12

85,04

4 438,23

1 087,41

2 286,35

36 038,64

504,54

101,73

63,04

595,65

35 036,22

5 649,17

1 323,45

101,60

 

 

 

 

2.180

Nektarinen

ex 0809 30 10

98,67

57,43

2 996,99

734,29

1 543,89

24 335,65

340,70

68,70

42,57

402,22

23 658,75

3 814,69

893,68

68,61

 

 

 

 

2.190

Pflaumen

0809 40 05

123,71

72,00

3 757,53

920,63

1 935,68

30 511,29

427,16

86,13

53,37

504,29

29 662,62

4 782,74

1 120,47

86,02

 

 

 

 

2.200

Erdbeeren

0810 10 00

281,66

163,92

8 554,79

2 096,01

4 406,99

69 465,24

972,51

196,09

121,51

1 148,12

67 533,07

10 888,89

2 550,97

195,84

 

 

 

 

2.205

Himbeeren

0810 20 10

304,95

177,48

9 262,25

2 269,35

4 771,43

75 209,82

1 052,93

212,31

131,56

1 243,07

73 117,86

11 789,37

2 761,93

212,03

 

 

 

 

2.210

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 30

1 224,69

712,77

37 197,51

9 113,78

19 162,23

302 045,29

4 228,61

852,63

528,33

4 992,20

293 643,92

47 346,52

11 092,02

851,53

 

 

 

 

2.220

Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.)

0810 50 00

149,96

87,28

4 554,74

1 115,96

2 346,36

36 984,63

517,78

104,40

64,69

611,28

35 955,91

5 797,45

1 358,19

104,27

 

 

 

 

2.230

Granatäpfel

ex 0810 90 95

165,58

96,37

5 029,16

1 232,20

2 590,76

40 837,00

571,71

115,28

71,43

674,95

39 701,12

6 401,32

1 499,66

115,13

 

 

 

 

2.240

Kakis (einschließlich Sharon)

ex 0810 90 95

99,09

57,67

3 009,68

737,40

1 550,43

24 438,69

342,14

68,99

42,75

403,92

23 758,93

3 830,84

897,46

68,90

 

 

 

 

2.250

Litschi-Pflaumen

ex 0810 90


27.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/33


RICHTLINIE 2005/6/EG DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

zur Änderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäß der Richtlinie 2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswertung der Analyseergebnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Futtermitteln (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (2) enthält Bestimmungen über die Angabe von Ergebnissen.

(2)

Damit gewährleistet ist, dass die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (3) in allen Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird, ist es von großer Bedeutung, dass Analyseergebnisse einheitlich angegeben und ausgewertet werden.

(3)

Daher sollte die Richtlinie 71/250/EWG entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 71/250/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird nach Absatz 2 Folgendes angefügt:

„Für unerwünschte Stoffe im Sinne der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), einschließlich Dioxinen und dioxinähnlichen PCB, gilt Teil 1 Abschnitt C Nummer 3 des Anhangs zur vorliegenden Richtlinie.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Im Namen der Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 2. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2)  ABl. L 155 vom 12.7.1971, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/27/EG der Kommission (ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 36).

(3)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 33).

(4)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.


ANHANG

Im Anhang zur Richtlinie 71/250/EWG Teil 1, Allgemeine Bestimmungen über Analysemethoden für Futtermittel, Abschnitt C, Anwendung von Analysemethoden und Formulierung der Ergebnisse, wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.

Hinsichtlich unerwünschter Stoffe im Sinne der Richtlinie 2002/32/EG, einschließlich Dioxinen und dioxinähnlichen PCB, erfüllt ein zur Verfütterung bestimmtes Erzeugnis die Bestimmung bezüglich des festgelegten Höchstgehalts nicht, wenn das Analyseergebnis unter Berücksichtigung der erweiterten Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt überschreitet. Zur Beurteilung, ob die Höchstgehalte eingehalten werden, wird die um die Wiederfindungsrate berichtigte gemessene Konzentration sowie die subtrahierte erweiterte Messungenauigkeit herangezogen. Letzteres gilt nur in Fällen, in denen die Analysemethode die Schätzung der Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate ermöglicht (z. B. nicht möglich bei mikroskopischer Analyse).

Das Analyseergebnis ist wie folgt anzugeben (soweit die verwendete Analysemethode die Schätzung der Messungenauigkeit und der Wiederfindungsrate ermöglicht):

a)

um die Wiederfindungsrate berichtigt oder nicht berichtigt, wobei die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate anzuführen sind;

b)

als ‚x +/- U‘, wobei x das Analyseergebnis und U die Messungenauigkeit darstellen (hierfür wird ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet, der zu einem Vertrauensniveau von ca. 95 % führt).“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

27.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/35


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2005

zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(Nur der deutsche, englische und französische Text sind verbindlich)

(2005/56/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (1) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Einrichtung von Exekutivagenturen entsprechend dem in dieser Verordnung festgelegten Statut zu beschließen und ihnen bestimmte Aufgaben bei der Verwaltung von einem oder mehreren Gemeinschaftsprogrammen zu übertragen. Der Geltungsbereich dieser Verordnung bleibt vom vorliegenden Beschluss unberührt.

(2)

Mit der Schaffung einer Exekutivagentur wird das Ziel verfolgt, die Kommission in die Lage zu versetzen, sich vorrangig auf die Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können. Die Kommission wird jedoch die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen kontrollieren und überwachen und die endgültige Verantwortung übernehmen.

(3)

Bei der Verwaltung bestimmter zentralisierter Teile verschiedener Programme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur geht es um die Durchführung praktischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen, jedoch während des gesamten Projektzyklus fundierte sachbezogene und finanzielle Fachkenntnisse erfordern.

(4)

Werden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme auf eine Exekutivagentur übertragen, kann eine deutliche Trennung vorgenommen werden zwischen den Programmplanungsphasen und den Finanzierungsbeschlüssen, die unter die Zuständigkeit der Kommissionsdienststellen fallen sollen, einerseits und den Phasen der Projektdurchführung, für welche die Exekutivagentur verantwortlich sein wird, anderseits.

(5)

Die Einrichtung einer Exekutivagentur ändert nichts daran, dass der Rat die Kommission mit der Verwaltung bestimmter Aktionsphasen der verschiedenen Programme beauftragt hat, noch daran, dass im Rahmen bestimmter Programme Verwaltungsaufgaben auf Nationalagenturen übertragen wurden.

(6)

Eine zu diesem Zweck durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat ergeben, dass der Rückgriff auf eine Exekutivagentur für die Verwaltung bestimmter zentralisierter Teile der Programme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur die günstigste unter allen denkbaren Optionen darstellt, und zwar sowohl in finanzieller als auch in nichtfinanzieller Hinsicht.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen.

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 setzt die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden, fest (2)

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung der Agentur

(1)   Es wird eine Exekutivagentur (im Folgenden „Agentur“ genannt) für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur eingerichtet, deren Statut und deren wesentliche Arbeitsmodalitäten in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt sind.

(2)   Die Agentur wird die „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ genannt.

Artikel 2

Standort

Der Sitz der Agentur befindet sich in Brüssel.

Artikel 3

Dauer

(1)   Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 eingerichtet.

(2)   Die Kommission nimmt 2006 eine Bewertung der Funktionsweise der Agentur vor, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003, und zwar im Hinblick auf eine mögliche Änderung oder Ausweitung der Aufgaben der Agentur im Rahmen der neuen Generation von Programmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur.

Artikel 4

Ziele und Aufgaben

(1)   Die Agentur ist für die Verwaltung bestimmter Teile der folgenden Gemeinschaftsprogramme zuständig:

a)

„Sokrates“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

b)

„Leonardo da Vinci“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der beruflichen Bildung, eingerichtet durch den Beschluss 1999/382/EG des Rates (4);

c)

Gemeinschaftliches Aktionsprogramm „Jugend“, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

d)

Programm „Kultur 2000“, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

e)

Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit 2001-2005), eingerichtet durch den Beschluss 2000/821/EG des Rates (7);

f)

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

g)

Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

h)

Mehrjahresprogramm (2004—2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

i)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung), eingerichtet durch den Beschluss 2004/100/EG des Rates (11);

j)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

k)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

l)

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf Europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

m)

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die nach den Bestimmungen für die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens finanziert werden können und im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates genehmigt wurden (15).

(2)   Die Agentur ist im Rahmen der Verwaltung der in Absatz 1 genannten Teile der Gemeinschaftsprogramme für folgende Aufgaben zuständig:

a)

Verwaltung der Projekte von der Entstehung bis zum Abschluss im Rahmen der Durchführung der ihr anvertrauten Gemeinschaftsprogramme auf der Grundlage des Jahresarbeitsprogramms, das als Finanzierungsbeschluss für die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur von der Kommission angenommen wurde, oder auf der Grundlage spezifischer Finanzierungsbeschlüsse der Kommission sowie Durchführung der dazu erforderlichen Kontrollen durch sachdienliche Entscheidungen, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission getroffen werden;

b)

Annahme der Instrumente für die Haushaltsdurchführung bei Einnahmen und Ausgaben sowie — auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission — Vornahme mancher oder aller für die Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Finanzhilfen und Aufträgen im Zusammenhang stehen;

c)

Erhebung und Analyse aller für die Ausrichtung der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Informationen und Weiterleitung an die Kommission.

(3)   Der Agentur kann nach Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 eingerichteten Ausschusses der Exekutivagenturen von der Kommission die Befugnis übertragen werden, gleichartige Aufgaben im Rahmen nicht in Absatz 1 genannter Gemeinschaftsprogramme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 durchzuführen.

(4)   In dem Beschluss über die Befugnisübertragung durch die Kommission werden alle der Agentur übertragenen Aufgaben im Einzelnen festgelegt, und der Beschluss wird unter Berücksichtigung zusätzlicher Aufgaben, die der Agentur gegebenenfalls übertragen werden, abgeändert. Er wird dem Ausschuss der Exekutivagenturen zur Information vorgelegt.

Artikel 5

Organisatorische Struktur

(1)   Die Agentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor, die von der Kommission ernannt werden, verwaltet.

(2)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(3)   Der Direktor der Agentur wird für vier Jahre ernannt.

Artikel 6

Zuschuss

Die Agentur erhält einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesenen Zuschuss, welcher der Mittelausstattung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Programme und, sofern angebracht, von denen anderer Programme entnommen wird, mit deren Durchführung die Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 3 beauftragt wird.

Artikel 7

Kontrolle und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Kontrolle der Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Programme regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

Artikel 8

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 aus.

Brüssel, den 14. Januar 2005

Im Namen der Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(3)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates.

(6)  ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates.

(7)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates.

(8)  ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates.

(9)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

(11)  ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6.

(12)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.

(13)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

(14)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40.

(15)  ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


27.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/39


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2005

zur Bereitstellung von Mietleitungen in der Europäischen Union (Teil 1 — Wesentliche Lieferbedingungen für Großkunden-Mietleitungen)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 103)

(2005/57/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (die „Rahmenrichtlinie“) (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nutzer in der Gemeinschaft sind auf die wettbewerbsorientierte Bereitstellung von Mietleitungen und den Zugang zu Datenübertragungsdiensten hoher Kapazität angewiesen, damit vor allem kleine und mittlere europäische Unternehmen die Möglichkeiten nutzen können, die die rasche Entwicklung des Internet und des elektronischen Handels bietet.

(2)

Die wettbewerbsorientierte Bereitstellung von Mietleitungen begann mit der Liberalisierung der Infrastruktur am 1. Januar 1996, beschränkte sich jedoch weitgehend auf Fernverbindungen hoher Kapazität. Die Mietleitungsmärkte sollen wie nachstehend erläutert überprüft werden.

(3)

Die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (2), sowie die Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (3), verpflichteten bestimmte Mietleitungsbetreiber, ihre Dienste nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung zu erbringen. Diese Richtlinien wurden mit Artikel 26 der Rahmenrichtlinie mit Wirkung vom 24. Juli 2003 aufgehoben.

(4)

Die Verpflichtungen bleiben jedoch gemäß Artikel 27 der Rahmenrichtlinie und Artikel 16 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (4) weiterhin bestehen. Aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 der Universaldienstrichtlinie und Artikel 7 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5) werden die ehemaligen Verpflichtungen so lange aufrechterhalten, bis die relevanten Märkte gemäß Artikel 16 der Rahmenrichtlinie und Artikel 16 Absatz 3 der Universaldienstrichtlinie überprüft wurden.

(5)

Eine nationale Regulierungsbehörde (NRB), die feststellt, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt und erlegt ihnen geeignete spezielle Verpflichtungen auf bzw. ändert diese oder behält sie bei, wenn sie bereits bestehen. Eine NRB, die feststellt, dass auf dem Markt für die Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Universaldienstrichtlinie die Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, und erlegt ihnen Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen und entsprechende Bedingungen auf. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Zugangsrichtlinie fördern und garantieren die nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung und können hierzu Verpflichtungen auferlegen.

(6)

Am 11. Februar 2003 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung 2003/311/EG über relevante Produkt- und Dienstmärkte (6), in der die relevanten Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation festgelegt sind, die die NRB analysieren sollten. Das Verzeichnis umfasst Abschlusssegmente und Übertragungssegmente für Großkunden. Die Erbringung der in dieser Empfehlung angesprochenen Dienste, d. h. die Bereitstellung von Mietleitungen und Teilmietleitungen für Großkunden, ist Bestandteil dieser Märkte.

(7)

Die Bereitstellung von Großkunden-Mietleitungen und Teilmietleitungen ist Teil des Marktes für Abschlusssegmente von Großkunden-Mietleitungen, und bei bestimmten Mindestleitungslängen auch des Marktes für Fernübertragungssegmente von Großkunden-Mietleitungen im Sinne der Empfehlung 2003/311/EG. Die NRB entscheidet aufgrund der spezifischen Netztopologie ihres nationalen Marktes, worin ein Abschlusssegment besteht.

(8)

64-kbit/s-, unstrukturierte und strukturierte 2-Mbit/s-Mietleitungen fallen unter das Mindestangebot an Mietleitungsdiensten nach der Empfehlung über relevante Märkte. Das Mindestangebot an Mietleitungen ist im Beschluss 2003/548/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 über das Mindestangebot an Mietleitungen mit harmonisierten Merkmalen und die entsprechenden Normen gemäß Artikel 18 der Universaldienstrichtlinie (7) festgelegt.

(9)

Aus Informationen der Mitgliedstaaten geht hervor, dass sich Probleme aus der Länge und der Unterschiedlichkeit der Lieferfristen für Endkunden- und Großkunden-Mietleitungen und -Teilmietleitungen ergeben. Dies gilt unbeschadet der Überprüfung relevanter Märkte durch die NRB gemäß Artikel 16 der Rahmenrichtlinie und Artikel 16 Absatz 3 der Universaldienstrichtlinie.

(10)

Verpflichtet die NRB einen Betreiber gemäß Artikel 10 der Zugangsrichtlinie sowie Artikel 18 und Anhang VII der Universaldienstrichtlinie zur Nichtdiskriminierung bei der Bereitstellung von Mietleitungsdiensten, so gilt dieser Grundsatz für alle relevanten Dienstaspekte wie Auftragserteilung, Umstellung, Bereitstellung, Qualität, Fehlerbehebungszeit, Berichterstattung und Sanktionen. Bei Mietleitungsverträgen empfiehlt es sich, diese Aspekte durch eine Dienstqualitätsvereinbarung zu regeln. Anstelle von Sanktionen könnte eine Entschädigung für die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen vereinbart werden, wenn dies dem Rechtsrahmen eines Mitgliedstaates eher gerecht wird.

(11)

Insbesondere sind die vertraglichen Lieferfristen in die Dienstqualitätsvereinbarung aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber für Großkunden-Mietleitungen die gleichen Lieferzeiten anbieten wie für ihre eigenen Dienste und diese somit kürzer sind als die auf dem Endkundenmarkt geltenden Fristen.

(12)

Durch Veröffentlichung zu den allgemeinen Lieferfristen auf Grundlage der „besten gegenwärtigen Praxis“ für Mietleitungen können die NRB gewährleisten, dass die vertraglichen Lieferfristen für Großkunden-Mietleitungen und Teilmietleitungen, wie sie vor allem von Betreibern mit Nichtdiskriminierungsverpflichtungen angeboten werden, konkurrierende Betreiber auf den Endkundenmärkten für Mietleitungen nicht daran hindern, ihren Kunden vergleichbare Lieferzeiten anzubieten. Die vertraglichen Lieferfristen für Großkunden-Mietleitungen sollten es daher konkurrierenden Betreibern auf Endkundenmärkten zumindest gestatten, die der „besten gegenwärtigen Praxis“ entsprechenden Lieferfristen gemeldeter Betreiber einzuhalten, die Mietleitungen auf diesen Endkundenmärkten anbieten. Lieferfristen für Endkunden, die die der „besten gegenwärtigen Praxis“ entsprechenden überschreiten, können zu Hindernissen bei der Entwicklung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste führen. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) der Rahmenrichtlinie streben die NRB unter anderem die Beseitigung solcher Hindernisse an. Die der „besten gegenwärtigen Praxis“ entsprechenden Lieferfristen gemeldeter Betreiber auf Endkundenmärkten schließen den Lieferprozess an Endkunden ein; daher wären die Lieferfristen für Großkunden entsprechend kürzer.

(13)

Gemäß Artikel 18 und Anhang VII der Universaldienstrichtlinie sorgen die NRB dafür, dass die grundsätzlichen Lieferfristen für das Mindestangebot an Mietleitungen bestimmter Unternehmen veröffentlicht werden. Zur Überprüfung dieser Empfehlung benötigt die Kommission gegebenenfalls auch Daten über Mietleitungen, die nicht zum Mindestangebot gehören.

(14)

Spätestens am 31. Dezember 2005 wird diese Empfehlung von der Kommission überarbeitet, um dem Technologiewandel und den Märkten Rechnung zu tragen.

(15)

Der Kommunikationsausschuss hat gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie seine Stellungnahme abgegeben —

EMPFIEHLT:

1.

Bei der Auferlegung oder Beibehaltung einer Nichtdiskriminierungsverpflichtung gemäß Artikel 10 der Zugangsrichtlinie sowie Artikel 18 und Anhang VII der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) für Anbieter von Mietleitungsdiensten (nachstehend „gemeldete Betreiber“ genannt) sollten die nationalen Regulierungsbehörden

a)

sicherstellen, dass Verträge durchsetzbare Vereinbarungen (nachstehend „Dienstqualitätsvereinbarungen“ genannt) enthalten, die alle relevanten Aspekte wie Auftragserteilung, Umstellung, Bereitstellung, Qualität, Fehlerbehebungszeit, Berichterstattung und abschreckende finanzielle Sanktionen abdecken;

b)

dafür sorgen, dass die vertraglichen Lieferfristen für Großkunden-Mietleitungen in diesen Dienstqualitätsvereinbarungen bei allen Leitungstypen so kurz wie möglich sind. Die vertragliche Lieferfrist für Großkunden sollte grundsätzlich kürzer sein als die der „besten gegenwärtigen Praxis“ entsprechenden Lieferfristen gemeldeter Betreiber auf Endkundenmärkten. Die der „besten gegenwärtigen Praxis“ entsprechenden Lieferfristen gemeldeter Betreiber von 64-kbit/s-, unstrukturierten und strukturierten 2-Mbit/s- und unstrukturierten 34-Mbit/s-Mietleitungen sind im Anhang aufgeführt.

Die im Anhang dargelegte Methodik zur Berechnung der der „besten gegenwärtigen Praxis“ entsprechenden Fristen trägt anerkannten Unterschieden in den Netzstrukturen und Bereitstellungsverfahren zwischen unterschiedlichen Betreibern in verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung;

c)

insbesondere dafür sorgen, dass die unter Buchstabe a) genannten, in den Verträgen enthaltenen finanziellen Sanktionen bei verzögerter Bereitstellung von Leitungen gelten. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Betrag pro Verzugstag und in Auftrag gegebener Leitung. Ferner ist vertraglich festzulegen, dass der Betrag nicht fällig ist, wenn der gemeldete Betreiber den Nachweis erbringt, dass er nicht für die Verzögerung verantwortlich ist;

d)

dafür sorgen, dass die zur Überarbeitung dieser Empfehlung erforderlichen Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgelegt werden, und sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie der Kommission zuleiten.

2.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Januar 2005

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/61/EG (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 37).

(3)  ABl. L 165 vom 19.6.1992, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/80/EG der Kommission (ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 27).

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)  ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45.

(7)  ABl. L 186 vom 25.7.2003, S. 43.


ANHANG

METHODIK UND MIETLEITUNGSDATEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Methodik

Die Methodik zur Berechnung der maximalen vertraglichen Lieferfristen basiert auf dem drittniedrigsten Wert, der in den Mitgliedstaaten festgestellt wurde, um begründeten Abweichungen der Netzstrukturen und Lieferzeiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Anhand dieser Methodik und der nachstehenden Daten wurden folgende der „besten gegenwärtigen Praxis“ entsprechende Lieferfristen für Mietleitungen ermittelt, die von gemeldeten Betreibern bereitgestellt werden:

1.

64 kbit/s-Mietleitungen: 18 Kalendertage

2.

unstrukturierte 2 Mbit/s-Mietleitungen: 30 Kalendertage

3.

strukturierte 2 Mbit/s-Mietleitungen: 33 Kalendertage

4.

unstrukturierte 34 Mbit/s-Mietleitungen: 52 Kalendertage

Lieferfristen und Mietleitungsdaten der Mitgliedstaaten

Mit dem Fragebogen für den Mietleitungsbericht 2002 (1) erfasste die Kommission Daten der Mitgliedstaaten über Lieferfristen für Mietleitungen von Betreibern, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/44/EWG von den NRB als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden. Die Daten gingen bis zum September 2003 ein. Die angegebenen Lieferfristen sind die Zeitspannen, in denen 95 % aller Mietleitungen desselben Typs zu den Kunden durchgeschaltet worden sind; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nutzer eine Mietleitung verbindlich in Auftrag gegeben hat (2)  (3).

64-kbit/s-Mietleitungen

Image

Unstrukturierte 2-Mbit/s-Mietleitungen

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Strukturierte 2-Mbit/s-Mietleitungen

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Unstrukturierte 34-Mbit/s-Mietleitungen

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(1)  Bericht 2001 abrufbar unter http://europa.eu.int/information_society/topics/telecoms/implementation/leasedlines/doc/COCOM02-10%20final.pdf

(2)  Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23).

(3)  Luxemburg legte für 2002 lediglich Halbjahreszahlen vor. Hier werden die Zahlen für beide Halbjahre angegeben. Wo dies erforderlich war, wurde der höhere der beiden Halbjahreswerte als Obergrenze für den Jahreswert zugrunde gelegt, um empfehlenswerte Lieferfristen abzuleiten.

Die Daten Österreichs betreffen End- und Großkundenleitungen. Die Statistik entspricht der Richtlinie (95 % der Lieferzeiten); die Daten erstrecken sich auch auf Aufträge an Standorten, wo eine Infrastruktur aufzubauen ist. Bei 2-Mbit/s wird nicht zwischen strukturierten und unstrukturierten Leitungen unterschieden. Die Stichprobe von 34-Mbit/s- und 155-Mbit/s-Leitungen ist zu klein, um eine zuverlässige Statistik zu erstellen. Kundenspezifische Fristen, vom Kunden geforderte Änderungen des Liefertermins (keine Bereitstellung „so schnell wie möglich“) und Projektaufträge sind ausgeschlossen. Lieferfristen laufen ab dem Zeitpunkt der Annahme eines unterzeichneten Vertrags, falls kein anderer Termin vereinbart wird (s. kundenspezifische Fristen).


27.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Beendung der Tilgungs- und Impfpläne in den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und des Tilgungsplans im Bundesland Saarland (Deutschland)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 119)

(Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/58/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Entscheidung 2003/135/EG vom 27. Februar 2003 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den deutschen Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland (2) als Teil einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest erlassen.

(2)

Die Kommission hat die Entscheidung 2004/146/EG vom 12. Februar 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Ausweitung der Tilgungs- und Impfungspläne in Rheinland-Pfalz und der Beendigung der Impfungspläne im Bundesland Saarland erlassen.

(3)

Die deutschen Behörden haben die Kommission über die neueste Entwicklung der Seuche in der Schwarzwildpopulation in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland in Kenntnis gesetzt. Diese Informationen zeigen, dass die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation erfolgreich getilgt wurde und die genehmigten Tilgungs- und Impfpläne in diesen Bundesländern nicht mehr angewandt werden müssen.

(4)

Die Entscheidung 2003/135/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2003/135/EG wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 1

werden die Absätze (A), (B) und (D) gestrichen;

wird der Text „(C) Rheinland-Pfalz“ durch „Rheinland-Pfalz“ ersetzt.

b)

Unter Nummer 2

werden die Absätze (A) und (B) gestrichen;

wird der Text „(C) Rheinland-Pfalz“ durch „Rheinland-Pfalz“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 47. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/146/EG (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 42).


27.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 127)

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/59/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2004 ist in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten der Slowakei die klassische Schweinepest aufgetreten. Aufgrund der Ausbrüche der klassischen Schweinepest hat die Kommission die Entscheidungen 2004/375/EG (2), 2004/625/EG (3) und 2004/831/EG (4) zur Änderung der Entscheidung 2003/526/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (5) erlassen, mit denen bestimmte zusätzliche Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung eingeführt wurden.

(2)

Die Slowakei hat darüber hinaus ein umfangreiches Programm zur Überwachung der klassischen Schweinepest bei Schwarzwild im gesamten Land und insbesondere in dem infizierten Gebiet eingeführt. Dieses Programm läuft zurzeit noch.

(3)

Die Slowakei hat dementsprechend nun einen Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei der Schwarzwildpopulation in den Veterinär- und Lebensmittelverwaltungen der Bezirke Trnava (Bezirke Piešt’any, Hlohovec und Trnava), Levice (Bezirk Levice), Nitra (Bezirke Nitra und Zlaté Moravce), Topol’čany (Bezirk Topol’čany), Nové Mesto nad Váhom (Bezirk Nové Mesto nad Váhom), Trenčín (Bezirke Trenčín und Bánovce nad Bebravou) Prievidza (Bezirke Prievidza und Partizánske), Púchov (Bezirke Púchov und Ilava), Žiar nad Hronom (Bezirke Žiar nad Hronom, Žarnovica und Banská Štiavnica), Zvolen (Bezirke Zvolen und Detva), Banská Bystrica (Bezirke Banská Bystrica und Brezno), Lučenec (Bezirke Lučenec und Poltár), Krupina und Vel’ký Krtíš zur Genehmigung vorgelegt.

(4)

Da die Slowakei auch eine Impfung der Wildschweine in den Gebieten von Trenčín, Bánovce nad Bebravou, Prievidza, Partizánske, Zvolen, Krupina, Detva, Vel’ký Krtíš, Lučenec und Poltár plant, wurde auch der entsprechende Notimpfungsplan zur Annahme vorgelegt.

(5)

Die slowakischen Behörden haben die Verwendung eines attenuierten Lebendimpfstoffs gegen die klassische Schweinepest (C-Stamm) für die Immunisierung mit Hilfe von oralen Ködern genehmigt.

(6)

Die von der Slowakei vorgelegten Pläne für die Tilgung der klassischen Schweinepest bei Schwarzwild und die Notimpfung in den ausgewiesenen Gebieten wurden geprüft und stimmen mit der Richtlinie 2001/89/EG überein.

(7)

Aus Gründen der Transparenz sollten in der vorliegenden Entscheidung die geographischen Gebiete angegeben werden, in denen die Tilgungs- und Notimpfungspläne umgesetzt werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Slowakei vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in dem unter Nummer 1 des Anhangs aufgeführten Gebiet wird genehmigt.

Artikel 2

Der von der Slowakei vorgelegte Plan für die Notimpfung von Wildschweinen in dem unter Nummer 2 des Anhangs aufgeführten Gebiet wird genehmigt.

Artikel 3

Die Slowakei trifft umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, veröffentlicht diese Maßnahmen und teilt dies der Kommission umgehend mit.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt von 2003.

(2)  ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 72.

(3)  ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 36.

(4)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 61.

(5)  ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/831/EG.


ANHANG

1.   Gebiete, in denen der Tilgungsplan umgesetzt wird

Das Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelverwaltungen der Bezirke Trnava (Bezirke Piešt’any, Hlohovec und Trnava), Levice (Bezirk Levice), Nitra (Bezirke Nitra und Zlaté Moravce), Topol’čany (Bezirk Topol’čany), Nové Mesto nad Váhom (Bezirk Nové Mesto nad Váhom), Trenčín (Bezirke Trenčín und Bánovce nad Bebravou) Prievidza (Bezirke Prievidza und Partizánske), Púchov (Bezirke Púchov und Ilava), Žiar nad Hronom (Bezirke Žiar nad Hronom, Žarnovica und Banská Štiavnica), Zvolen (Bezirke Zvolen und Detva), Banská Bystrica (Bezirke Banská Bystrica und Brezno), Lučenec (Bezirke Lučenec und Poltár), Krupina und Vel’ký Krtíš.

2.   Gebiete, in denen der Notimpfungsplan umgesetzt wird

Das Gebiet der Bezirke Trenčín, Bánovce nad Bebravou, Prievidza, Partizánske, Zvolen, Krupina, Detva, Vel'ký Krtíš, Lučenec und Poltár.


Berichtigungen

27.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/48


Berichtigung des Beschlusses 2004/783/EG des Rates vom 15. November 2004 zur Ernennung von vier italienischen Mitgliedern und drei italienischen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 346 vom 23. November 2004 )

Seite 9:

a)

Titel des Beschlusses:

anstatt

:

muss es heißen

:

b)

Zweiter Erwägungsgrund:

anstatt

:

„(2)

Dem Rat wurde am 7. Oktober 2004 zur Kenntnis gebracht, dass die Mandate der Mitglieder Herrn Paolo AGOSTINACCHIO (IT), Herrn Gianfranco LAMBERTI (IT), Herrn Salvatore TATARELLA (IT) und Herrn Riccardo VENTRE (IT) und der stellvertretenden Mitglieder Herrn Gabriele BAGNASCO (IT), Herrn Marcello MEROI (IT) und Herrn Roberto PELLA (IT) abgelaufen und dadurch vier Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und drei Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden sind —“

muss es heißen

:

„(2)

Dem Rat wurde am 7. Oktober 2004 zur Kenntnis gebracht, dass die Mandate der Mitglieder Herrn Paolo AGOSTINACCHIO (IT), Herrn Gianfranco LAMBERTI (IT) und Herrn Riccardo VENTRE (IT) und der stellvertretenden Mitglieder Herrn Gabriele BAGNASCO (IT), Herrn Marcello MEROI (IT), Herrn Roberto PELLA (IT) und Herrn Salvatore TATARELLA (IT) abgelaufen und dadurch drei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und vier Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden sind —“.

Seite 10, einziger Artikel:

a)

Unter Buchstabe a) wird die Nummer 3 betreffend Herrn Savino Antonio SANTARELLA gestrichen.

b)

Unter Buchstabe b) wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.

Herr Savino Antonio SANTARELLA,

Sindaco di Candela,

als Nachfolger von Herrn Salvatore TATARELLA,“.


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