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Document L:2010:174:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 174, 09. Juli 2010


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ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.174.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 174

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
9. Juli 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 599/2010 der Kommission vom 8. juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 600/2010 der Kommission vom 8. Juli 2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Ergänzungen und Änderungen der Beispiele für verwandte Arten oder andere Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt ( 1 )

18

 

 

Verordnung (EU) Nr. 601/2010 der Kommission vom 8. Juli 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

40

 

 

Verordnung (EU) Nr. 602/2010 der Kommission vom 8. Juli 2010 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Butter für die dritte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010

42

 

 

Verordnung (EU) Nr. 603/2010 der Kommission vom 8. Juli 2010 betreffend die Nichtfestsetzung eines Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die dritte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010

43

 

 

Verordnung (EU) Nr. 604/2010 der Kommission vom 8. Juli 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

44

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/380/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/840/EG in Bezug auf Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4546)

46

 

 

2010/381/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 8. Juli 2010 über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4563)  ( 1 )

51

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten (ABl. L 52 vom 3.3.2010)

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 599/2010 DER KOMMISSION

vom 8. juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 werden in den Vorschriften für die Durchführung dieser Verordnung die Formate festgelegt, die von den zuständigen nationalen Behörden beim Austausch von Informationen zu Kontroll- und Überwachungszwecken zu verwenden sind.

(2)

Die Anwendung des Formats im Anhang der derzeit geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (2) sowie die jüngsten Entwicklungen in den Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass dieses Format verbessert werden sollte, um einen gegenseitig kompatiblen Datenaustausch in dem vereinbarten XML-Format zu gewährleisten. Deshalb muss der Anhang durch einen neuen ersetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 wird wie folgt geändert:

Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1, berichtigt im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 3.

(2)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 46


ANHANG

„ANHANG (1)

FORMAT DES AUSTAUSCHS ELEKTRONISCHER INFORMATIONEN

1.

Zeichensätze unter http://europa.eu.int/idabc/en/chapter/556. Für ERS: Western character set (UTF-8)

2.

Alle Codes (oder geeigneten Referenzen) werden auf der Fischerei-Webseite der Europäischen Kommission zu finden sein: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement_de.htm (auch die Codes für Berichtigungen, Häfen, Fanggebiete, beabsichtigtes Auslaufen aus den Häfen, Gründe für die Rückkehr in den Hafen, Fangmethoden/Zielarten, Codes beim Einfahren in Schutz-/Fischereiaufwandgebiete und sonstige Codes und Referenzen).

3.

Alle 3-Zeichen-Codes betreffen XML-Elemente (3-Zeichen-Code), alle 2-Zeichen-Codes betreffen XML-Attribute (2-Zeichen-Code).

4.

Die XML-Muster und die XSD-Referenz-Defiition des vorstehenden Anhangs werden auf der Webseite der Europäischen Kommission veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

5.

Alle Gewichtsangaben in der Tabelle sind Kilogramm, falls erforderlich mit zwei Dezimalstellen.“

Tabellarische Übersicht über die Vorgänge

Nr.

Element oder Attribut

Code

Beschreibung und Inhalt

obligatorisch (O) (2) oder fakultativ (F) (3)

1

Element OPS

OPS

Element OPS: Dies ist der Umschlag der obersten Ebene für alle Meldungen, die dem Webdienst übermittelt werden. Das Element OPS muss eines der Subelemente DAT, RET, DEL, COR, QUE, SDP enthalten

 

2

Bestimmungsland

AD

Bestimmung der Meldung (ISO-Alpha-3-Ländercode)

O

3

Absenderland

FR

ISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, das die Daten übermittelt

O

4

Nummer der Meldung

ON

Vom Absender generierte eindeutige Kennung (AAAJJJJMMTT999999)

O

5

Datum der Meldung

OD

Datum der Übermittlung der Meldung (JJJJ-MM-TT)

O

6

Uhrzeit der Meldung

OT

Uhrzeit der Übermittlung der Meldung (SS:MM in UTC)

O

7

Test-Flag

TS

Die Angabe ‚1‘ bedeutet, dass der Vorgang als Test anzusehen ist

F

8

Datenmeldung

DAT

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute DAT)

ggf. O

9

Bestätigungsmeldung

RET

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RET)

ggf. O

10

Löschmeldung

DEL

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute DEL)

ggf. O

11

Berichtigungsmeldung

COR

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute COR)

ggf. O

12

Anfragemeldung

QUE

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute QUE)

ggf. O

13

Antwortmeldung

RSP

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RSP)

ggf. O

14

 

 

 

 

15

Datenmeldung

DAT

Datenübermittlung, mit der Logbuch- oder Verkaufsabrechnungsdaten einem anderen Mitgliedstaat gemeldet werden

 

16

ERS-Meldung

ERS

Enthält alle einschlägigen ERS-Data, also die gesamte Meldung

O

17

 

 

 

 

18

Löschmeldung

DEL

Löschmeldung, mit der der Empfängermitgliedstaat um Löschung von zuvor übermittelten Daten gebeten wird

 

19

Nummer des Eintrags

RN

Nummer des zu löschenden Eintrags (AAAJJJJMMTT999999)

O

20

Grund für die Ablehnung

RE

Freier Text: Begründung der Ablehnung

F

21

 

 

 

 

22

Berichtigungsmeldung

COR

Berichtigungsmeldung, mit der der Empfängermitgliedstaat um Berichtigung von zuvor übermittelten Daten gebeten wird

 

23

Ursprüngliche Nummer der Meldung

RN

Eintragsnummer der Meldung, die berichtigt wird (Format: AAAJJJJMMTT999999)

O

24

Grund für die Berichtigung

RE

Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm. Freier Text

F

25

Neue berichtigte Daten

ERS

Enthält alle einschlägigen ERS-Daten, also die gesamte Meldung

O

26

 

 

 

 

27

Bestätigungsmeldung

RET

Bestätigungsmeldung als Antwort auf Meldungen DAT, DEL oder COR

 

28

Nummer der übermittelten Meldung

ON

Nummer der bestätigten Meldung (AAAJJJJMMTT999999)

O

29

Rückmeldung

RS

Status der eingegangenen Meldung/des eingegangenen Eintrags. Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

O

30

Grund für die Ablehnung

RE

Freier Text: Begründung der Ablehnung

F

31

 

 

 

 

32

Anfragemeldung

QUE

Anfragemeldung, um Logbuchdaten von einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten

 

33

Auszuführende Befehle

CD

Kann einer der folgenden Befehle sein: get_vessel_data / get_historical_data / get_all_vessel_data

O

34

Art der Schiffsidentifizierung

ID

Mindestens eine der folgenden: RC/IR/XR/NA

F

35

Wert der Schiffsidentifizierung

IV

Beispiel:

F

36

Anfangsdatum

SD

Anfangsdatum des angefragten Zeitraums (JJJJ-MM-TT)

O bei get_all_vessel_data

37

Enddatum

ED

Enddatum des angefragten Zeitraums (JJJJ-MM-TT)

F

38

 

 

 

 

39

Antwortmeldung

RSP

Antwort auf eine Meldung QUE

 

40

ERS-Meldung

ERS

Enthält alle einschlägigen ERS-Daten, also die gesamte Meldung

F

41

Rückmeldung

RS

Status der eingegangenen Meldung/des eingegangenen Eintrags. Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

O

42

Nummer der Meldung

ON

Die Nummer der Meldung (AAAJJJJMMTT999999), auf die geantwortet wird

O

43

Grund für die Ablehnung

RE

Bei negativer Antwort, Grund für die Nichtübermittlung von Daten. Freier Text: Begründung der Ablehnung

F

44

 

 

 

 


Tabellarischer Überblick: Logbuch und Verkaufsabrechnung

Nr.

Element oder Attribut

Code

Beschreibung und Inhalt

obligatorisch (O) (2) oder fakultativ (F) (3)

45

ERS-Meldung

 

 

 

46

Meldebeginn

ERS

Markierung für den Meldebeginn

O

47

Nummer der Meldung (des Eintrags)

RN

Laufende Nummer der Meldung (Format: AAAJJJJMMTT999999)

O

48

Datum der Meldung (des Eintrags)

RD

Datum der Übermittlung der Meldung (JJJJ-MM-TT)

O

49

Uhrzeit der Meldung (des Eintrags)

RT

Uhrzeit der Übermittlung der Meldung (SS:MM in UTC)

O

50

 

 

 

 

51

Logbucherklärung: LOG

 

LOG = Logbucherklärung

 

52

Die folgenden Attribute sind anzugeben:

 

Die LOG enthält eine oder mehrere der folgenden Erklärungen: DEP, FAR, RLC, TRA, COE, COX, ENT, EXI, CRO, TRZ, INS, DIS, PNO, EOF, RTP, LAN

 

53

Beginn der Logbuchaufzeichnung

LOG

Markierung für den Beginn der Logbuchaufzeichnung

O

54

Kennnummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR)

IR

Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann

O

55

Hauptkennzeichen des Schiffs

RC

Internationales Rufzeichen

O wenn OFR nicht auf dem neuesten Stand

56

Äußere Kennzeichnung des Schiffs

XR

Registriernummer am Schiffsrumpf

F

57

Name des Schiffs

NA

Schiffsname

F

58

Name des Kapitäns

MA

Name des Kapitäns (jede Änderung während einer Fangreise ist bei der nächsten LOG-Übermittlung mitzuteilen)

O

59

Anschrift des Kapitäns

MD

Anschrift des Kapitäns (jede Änderung während einer Fangreise ist bei der nächsten LOG-Übermittlung mitzuteilen)

O

60

Land der Eintragung

FS

Flaggenstaat des Schiffs. ISO-Alpha-3-Ländercode

O

61

 

 

 

 

62

DEP: Erklärungselement

 

Bei jeder Ausfahrt aus dem Hafen mit der nächsten Meldung zu übermitteln

 

63

Beginn der Abfahrtserklärung

DEP

Markierung für den Beginn der Erklärung über die Ausfahrt aus dem Hafen

O

64

Datum

DA

Datum der Ausfahrt (JJJJ-MM-TT)

O

65

Uhrzeit

TI

Uhrzeit der Ausfahrt (SS:MM in UTC)

O

66

Hafenname

PO

Hafencode (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Code).

Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

O

67

Geplante Tätigkeit

AA

Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm.

O wenn Aufwandsmeldung erforderlich für geplante Tätigkeit

68

Gerät an Bord

GEA

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GEA)

O

69

Teilmeldung der Fänge an Bord (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)

SPE

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)

O für Fang an Bord des Schiffs

70

 

 

 

 

71

FAR: Erklärung der Fangtätigkeit

 

Bis Mitternacht eines jeden Tags auf See oder auf Antrag des Flaggenstaats zu übermitteln

 

72

Beginn der Erklärung über die Aufzeichnung der Fangtätigkeit

FAR

Markierung für den Beginn der Erklärung der Aufzeichnung der Fangtätigkeit

O

73

Markierung für die letzte Aufzeichnung

LR

Markierung, die angibt, dass dies die letzte FAR-Aufzeichnung ist, die übermittelt wird (LR = 1)

O für letzte Meldung

74

Markierung für die Inspektion

IS

Markierung, die angibt, dass die Aufzeichnung der Fangtätigkeit im Anschluss an eine Inspektion an Bord eingegangen ist (IS=1)

O bei erfolgter Inspektion

75

Datum

DA

Datum der Fangtätigkeiten auf See (JJJJ-MM-TT)

O

76

Uhrzeit

TI

Beginn der Fangtätigkeit (SS:MM in UTC)

F

77

Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

Spezifiziert, wenn keine Fänge getätigt wurden (zu Aufwandszwecken). Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS)

O wenn keine Aufzeichnung von SPE

78

Fangeinsätze

FO

Zahl der Fangeinsätze (Hols)

F

79

Fangzeit

DU

Dauer der Fangtätigkeit in Minuten — die Fangdauer entspricht der Anzahl Stunden auf See, abzüglich der Zeit für den Weg zu oder zwischen den Fanggründen, für die Rückkehr aus den Fanggründen, für Ausweichmanöver, Inaktivität oder Warten auf Reparatur

O wenn vorgeschrieben (3)

80

Teilmeldung Fanggerät

GEA

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GEA)

O bei Ausbringung

81

Teilmeldung Verlust von Fanggerät

GLS

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GLS)

O wenn vorgeschrieben (3)

82

Teilmeldung der Fänge (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)

SPE

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)

O für gefangenen Fisch

83

 

 

 

 

84

RLC: Erklärung der Umlagerung

 

Wenn der Fang (ganz oder teilweise) aus einem gemeinsamen Fanggerät oder aus dem Laderaum oder dem Fanggerät eines Schiffs in ein Hälterungsnetz, einen Behälter oder einen Käfig (außerhalb des Schiffs) verbracht und dort aufbewahrt wird, bis der lebende Fisch angelandet wird

 

85

Beginn der Erklärung der Umlagerung

RLC

Markierung für den Beginn der Umlagerungserklärung

O

86

Datum

DA

Datum der Umlagerung des Fangs, während sich das Schiff auf See befindet (JJJJ-MM-TT)

O

87

Uhrzeit

TI

Uhrzeit der Umlagerung (SS:MM in UTC)

O

88

CFR-Kennnummer des Empfängerschiffs

IR

Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann

O wenn gemeinsamer Fangeinsatz und EU-Schiffe

89

Rufzeichen des Empfängerschiffs

TT

Internationales Rufzeichen des Empfängerschiffs

O wenn gemeinsamer Fangeinsatz

90

Flaggenstaat des Empfängerschiffes

TC

Flaggenstaat des Schiffs, das den Fisch entgegennimmt (ISO-Alpha-3-Ländercode)

O wenn gemeinsamer Fangeinsatz

91

CFR-Kennnummern anderer Partnerschiffe

RF

Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann

O wenn gemeinsamer Fangeinsatz und Partner EU-Schiff

92

Rufzeichen anderer Partnerschiffe

TF

Internationales Rufzeichen des Partnerschiffs/der Partnerschiffe

O bei gemeinsamem Fangeinsatz mit anderen Partnern

93

Flaggenstaat des anderen Partnerschiffs/der anderen Partnerschiffe

FC

Flaggenstaat des Partnerschiffs/der Partnerschiffe (ISO-Alpha-3-Ländercode)

O bei gemeinsamem Fangeinsatz mit anderen Partnern

94

Umlagerungsort

RT

3-Buchstaben-Code für den Umlagerungsort (Hälterungsnetz: KNE, Käfig: CGE usw.) Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

ggf. O

95

POS-Teilmeldung

POS

Ort des Transfers (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

O

96

Teilmeldung der Fänge (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)

SPE

Menge des umgelagerten Fischs (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)

O

97

 

 

 

 

98

TRA: Umladeerklärung

 

Bei jeder Umladung von Fängen ist eine Erklärung sowohl des Geber- als auch des Empfängerschiffs erforderlich

 

99

Beginn der Umladeerklärung

TRA

Markierung für den Beginn einer Umladeerklärung

O

100

Datum

DA

Beginn der TRA (JJJJ-MM-TT)

O

101

Uhrzeit

TI

Beginn der TRA (SS:MM in UTC)

O

102

Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

Das geografische Gebiet, in dem die Umladung erfolgt ist.

Verzeichnis der Codes unter:http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm. (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS)

O bei Umladung auf See

103

Hafenname

PO

Hafencode (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Code).

Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

O bei Umladung im Hafen

104

CFR-Kennnummer des Empfängerschiffs

IR

Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann

O wenn EU-Fischereifahrzeug

105

Umladung: Empfängerschiff

TT

Wenn Geberschiff — Internationales Rufzeichen des Empfängerschiffs

O

106

Umladung: Flaggenstaat des Empfängerschiffes

TC

Wenn Geberschiff — Flaggenstaat des Empfängerschiffs (ISO-Alpha-3-Ländercode)

O

107

CFR-Kennnummer des Geberschiffs

RF

Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann

O wenn EU-Fischereifahrzeug

108

Umladung: (Geber)Schiff

TF

Wenn Empfängerschiff — Internationales Rufzeichen des Geberschiffs

O

109

Umladung: Flaggenstaat des Geberschiffes

FC

Wenn Empfängerschiff — Flaggenstaat des Geberschiffs (ISO-Alpha-3-Ländercode)

O

110

POS-Teilmeldung

POS

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

O wenn vorgeschrieben (3) (NEAFC- oder NAFO-Gewässer oder Fischerei auf Roten Thun)

111

Umgeladener Fang (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)

SPE

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)

O

112

 

 

 

 

113

COE: Erklärung der Einfahrt in ein Gebiet

 

Bei Fangtätigkeit in einem Bestandsauffüllungsgebiet oder in westlichen Gewässern

 

114

Beginn der Aufwandsmeldung:Einfahrt in das Gebiet

COE

Markierung für den Beginn einer Erklärung der Einfahrt in das Aufwandsgebiet

O

115

Datum

DA

Datum der Einfahrt (JJJJ-MM-TT)

O

116

Uhrzeit

TI

Uhrzeit der Einfahrt (SS:MM in UTC)

O

117

Zielart(en)

TS

Während des Aufenthalts in dem Gebiet anvisierte Arten (Grundfischarten, pelagische Arten, Kammmuscheln, Krebse).

Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

O

118

Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

Geografische Position des Schiffs.

Verzeichnis der Codes unter:http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS)

O

119

Teilmeldung der Fänge an Bord (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)

SPE

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)

F

120

 

 

 

 

121

COX: Erklärung der Ausfahrt aus einem Gebiet

 

Bei Fangtätigkeit in einem Bestandsauffüllungsgebiet oder in westlichen Gewässern

 

122

Beginn der Aufwandsmeldung: Ausfahrt aus dem Gebiet

COX

Markierung für den Beginn einer Erklärung der Ausfahrt aus dem Aufwandsgebiet

O

123

Datum

DA

Datum der Ausfahrt (JJJJ-MM-TT)

O

124

Uhrzeit

TI

Uhrzeit der Ausfahrt (SS:MM in UTC)

O

125

Zielart(en)

TS

Während des Aufenthalts in dem Gebiet anvisierte Arten (Grundfischarten, pelagische Arten, Kammmuscheln, Krebse). Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

O wenn keine anderen Fangtätigkeiten

126

Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

Geografische Position des Schiffs. Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS)

O wenn keine anderen Fangtätigkeiten

127

Teilmeldung Position

POS

Position bei der Ausfahrt (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute POS)

O

128

Teilmeldung der Fänge

SPE

Fänge während des Aufenthalts in dem Gebiet (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute SPE)

F

129

 

 

 

 

130

CRO: Erklärung des Durchquerens eines Gebiets

 

Beim Durchqueren von Bestandsauffüllungsgebieten oder westlichen Gewässern

 

131

Beginn der Aufwandsmeldung: Durchqueren eines Gebiets

CRO

Markierung für den Beginn einer Erklärung des Durchquerens des Aufwandsgebiets (kein Fangeinsatz). In den COE- und COX-Erklärungen sind nur DA, TI und POS anzugeben.

O

132

Erklärung über die Einfahrt in das Gebiet

COE

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute COE)

O

133

Erklärung über die Ausfahrt aus dem Gebiet

COX

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute COX)

O

134

 

 

 

 

135

TRZ: Erklärung der gebietsüberschreitenden Fischerei

 

Bei gebietsüberschreitender Fischerei

 

136

Beginn der Aufwandsmeldung: gebietsüberschreitende Fischerei

TRZ

Markierung für den Beginn einer Erklärung der gebietsüberschreitenden Fischerei

O

137

Erklärung über die Einfahrt

COE

Erste Einfahrt (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute COE)

O

138

Erklärung über die Ausfahrt

COX

Letzte Ausfahrt (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute COX)

O

139

 

 

 

 

140

INS: Erklärung der Inspektion

 

Von den Behörden und nicht vom Kapitän vorzulegen

 

141

Beginn der Inspektionserklärung

INS

Markierung für den Beginn einer Teilmeldung einer Inspektion

F

142

Land der Inspektion

IC

ISO-Alpha-3-Ländercode

O

143

Bestellter Inspektor

IA

Jedes Land muss die vierstellige Identifikationsnummer des jeweiligen Inspektors übermitteln

O

144

Datum

DA

Datum der Inspektion (JJJJ-MM-TT)

O

145

Uhrzeit

TI

Uhrzeit der Inspektion (SS:MM in UTC)

O

146

Teilmeldung Position

POS

Position bei der Inspektion (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute POS)

O

147

 

 

 

 

148

DIS: Erklärung des Rückwurfs

 

 

O wenn vorgeschrieben (3) (NEAFC, NAFO)

149

Beginn der Rückwurferklärung

DIS

Markierung mit Einzelheiten über den zurückgeworfenen Fisch

O

150

Datum

DA

Datum des Rückwurfs (JJJJ-MM-TT)

O

151

Uhrzeit

TI

Uhrzeit des Rückwurfs (SS:MM in UTC)

O

152

Teilmeldung Position

POS

Position beim Rückwurf (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute POS)

O

153

Teilmeldung zurückgeworfener Fisch

SPE

Zurückgeworfener Fisch (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute SPE)

O

154

 

 

 

 

155

PNO: Erklärung der Vorabmitteilung der Rückkehr

 

Vor der Rückkehr in den Hafen oder wenn durch Gemeinschaftsregeln vorgeschrieben

O wenn vorgeschrieben (3)

156

Beginn der Vorabmitteilung

PNO

Markierung für den Beginn einer Erklärung der Vorabmitteilung

O

157

Voraussichtliches Datum der Ankunft im Hafen

PD

Voraussichtliches Datum der Ankunft/Durchquerung (JJJJ-MM-TT)

O

158

Voraussichtliche Uhrzeit der Ankunft im Hafen

PT

Voraussichtliche Uhrzeit der Ankunft/Durchquerung (SS:MM in UTC)

O

159

Hafenname

PO

Hafencode (2-Buchstaben-Ländercode (ISO-Alpha-2-Ländercode) + 3-Buchstaben-Hafencode). Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

O

160

Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

In der Vorabmitteilung anzugebendes Fanggebiet für Dorsch. Das Verzeichnung der Codes für Fang- und Aufwands-/Schutzgebiete unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm. (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS)

O in der Ostsee

161

Voraussichtliches Datum

DA

Beabsichtigtes Datum der Anlandung (JJJJ-MM-TT) in der Ostsee

O in der Ostsee

162

Voraussichtliche Uhrzeit

TI

Beabsichtigte Uhrzeit der Anlandung (JJJJ-MM-TT) in der Ostsee

O in der Ostsee

163

Teilmeldung der Fänge an Bord (Verzeichnis der Arten SPE Teilmeldungen)

SPE

Fänge an Bord (wenn pelagische Arten, ICES-Gebiet erforderlich) (siehe Einzelheiten der Teilmeldung SPE)

O

164

Teilmeldung Position

POS

Position bei der Einfahrt in/der Ausfahrt aus Bereich/Gebiet. (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

ggf. O

165

 

 

 

 

166

EOF: Erklärung des Endes der Fangtätigkeit

 

Unmittelbar nach Ende des Fangeinsatzes und vor der Rückkehr in den Hafen und der Anlandung des Fischs zu übermitteln

 

167

Beginn der Erklärung über das Ende der Fangtätigkeit

EOF

Markierung für das Ende der Fangeinsätze vor der Rückkehr in den Hafen

O

168

Datum

DA

Datum des Endes (JJJJ-MM-TT)

O

169

Uhrzeit

TI

Uhrzeit des Endes (SS:MM in UTC)

O

170

 

 

 

 

171

RTP: Erklärung der Rückkehr in den Hafen

 

Nach einer PNO-Erklärung und vor der Anlandung von Fisch bei der Einfahrt in den Hafen zu übermitteln

 

172

Beginn der Erklärung der Rückkehr in den Hafen

RTP

Markierung für die Rückkehr in den Hafen am Ende der Fangreise

O

173

Datum

DA

Datum der Rückkehr (JJJJ-MM-TT)

O

174

Uhrzeit

TI

Uhrzeit der Rückkehr (SS:MM in UTC)

O

175

Hafenname

PO

Hafencode (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Code). Liste (CCPPP) unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm.

O

176

Grund für die Rückkehr

RE

Grund für die Rückkehr in den Hafen (z. B. Zuflucht, Versorgung, Anlandung). Verzeichnis der Codes für Rückkehrgründe unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

ggf. O

177

Gerät an Bord

GEA

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GEA)

F

178

 

 

 

 

179

LAN:Anlandeerklärung

 

Nach Anlandung des Fangs zu übermitteln

 

180

Beginn der Anlandeerklärung

LAN

Markierung für den Beginn einer Anlandeerklärung

O

181

Datum

DA

(JJJJ-MM-TT) — Datum der Anlandung

O

182

Uhrzeit

TI

(SS:MM in UTC) — Uhrzeit der Anlandung

O

183

Absender

TS

3-Buchstaben-Code (MAS: Kapitän, REP: Beauftragter, AGE: Agent)

O

184

Hafenname

PO

Hafencode (2-Buchstaben-Ländercode (ISO-Alpha-2-Ländercode) + 3-Buchstaben-Hafencode). Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

O

185

Teilmeldung der angelandeten Fänge (Verzeichnis der SPE mit PRO Teilmeldungen)

SPE

Arten, Fanggebiete, angelandetes Gewicht, entsprechendes Fanggerät und Aufmachung (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)

O

186

 

 

 

 

187

POS: Teilmeldung Position

 

 

 

188

Beginn der Teilmeldung Position

POS

Markierung mit den Koordinaten der geografischen Position

O

189

Breitengrad (dezimal)

LT

Breite im WGS84-Format für VMS

O

190

Längengrad (dezimal)

LG

Länge im WGS84-Format für VMS

O

191

 

 

 

 

192

GEA: Teilmeldung Einsatz von Fanggerät

 

 

 

193

Beginn der Teilmeldung Einsatz von Fanggerät

GEA

Markierung mit den Koordinaten der geografischen Position

O

194

Art des Fanggeräts

GE

Fanggerätcode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO (‚International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear‘)

O

195

Maschenöffnung

ME

Maschengröße (in Millimetern)

O bei Größenauflagen für die Maschenöffnung des Fanggeräts

196

Fangkapazität

GC

Größe des Fanggeräts und Anzahl

O wenn für die Art des eingesetzten Fanggeräts erforderlich

197

Fangeinsätze

FO

Zahl der Fangeinsätze (Hols) pro 24 Stunden

O für Schiff mit Tiefsee-Fangerlaubnis

198

Fangdauer

DU

Anzahl Stunden, in denen das Fanggerät ausgebracht war

O für Schiff mit Tiefsee-Fangerlaubnis

199

Teilmeldung ausgebrachtes Fanggerät

GES

Teilmeldung ausgebrachtes Fanggerät (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GES)

O wenn vorgeschrieben (3) (Schiff setzt stationäres Fanggerät ein)

200

Teilmeldung eingeholtes Fanggerät

GER

Teilmeldung eingeholtes Fanggerät (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GER)

O, wenn vorgeschrieben (3) (Schiff setzt stationäres Fanggerät ein)

201

Teilmeldung des Einsatzes von Kiemennetzen

GIL

Teilmeldung des Einsatzes von Kiemennetzen (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute GIL)

O für Schiff mit Erlaubnis für ICES-Gebiete IIIa, IVa, IVb, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII

202

Fangtiefen

FD

Abstand zwischen der Wasseroberfläche und dem tiefsten Punkt des Fanggeräts (in Metern). Gilt für Schiffe die gezogenes Gerät, Langleinen und Stellnetze verwenden.

O bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern

203

Durchschnittliche Zahl der Haken pro Grundleine

NH

Die durchschnittliche Zahl der Haken pro Langleine

O bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern

204

Durchschnittliche Länge der Netze

GL

Die durchschnittliche Länge der Netze bei Verwendung von Stellnetzen (in Metern)

O bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern

205

Durchschnittliche Höhe der Netze

GD

Die durchschnittliche Höhe der Netze bei Verwendung von Stellnetzen (in Metern)

O bei Tiefseefang und in norwegischen Gewässern

206

 

 

 

 

207

GES: Teilmeldung ausgebrachtes Fanggerät

 

 

O wenn vorgeschrieben (3)

208

Beginn der Teilmeldung Position

GES

Markierung mit Informationen über das ausgebrachte Fanggerät

O

209

Datum

DA

Datum des Ausbringens des Fanggeräts (JJJJ-MM-TT)

O

210

Uhrzeit

TI

Uhrzeit des Ausbringens des Fanggeräts (SS:MM in UTC)

O

211

POS-Teilmeldung

POS

Position beim Ausbringen des Fanggeräts (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

O

212

 

 

 

 

213

GER: Teilmeldung eingeholtes Fanggerät

 

 

O wenn vorgeschrieben (3)

214

Beginn der Teilmeldung Position

GER

Markierung mit Informationen über das eingeholte Fanggerät

O

215

Datum

DA

Datum des Einholens des Fanggeräts (JJJJ-MM-TT)

O

216

Uhrzeit

TI

Uhrzeit des Einholens des Fanggeräts (SS:MM in UTC)

O

217

POS-Teilmeldung

POS

Position beim Einholen des Fanggeräts (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

O

218

 

 

 

 

219

GIL: Teilmeldung Einsatz von Kiemennetzen

 

 

O für Schiff mit Erlaubnis für ICES-Gebiete IIIa, IVa, IVb, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII

220

Beginn der Teilmeldung Einsatz von Kiemennetzen

GIL

Markierung für den Beginn des Einsatzes von Kiemennetzen

 

221

Nominale Länge eines Netzes

NL

Bei jedem Fangeinsatz aufzuzeichnende Information (in Metern)

O

222

Anzahl Netze

NN

Zahl der Netze einer Fleet

O

223

Anzahl Fleete

FL

Zahl der ausgesetzten Fleete

O

224

POS-Teilmeldung

POS

Position jeder ausgesetzten Fleet (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

O

225

Tiefe jeder ausgesetzten Fleet

FD

Tiefe jeder ausgesetzten Fleet (Abstand zwischen der Wasseroberfläche und dem tiefsten Punkt des Fanggeräts)

O

226

Setzzeit jeder ausgesetzten Fleet

ST

Setzzeit jeder ausgesetzten Fleet (Stunden)

O

227

 

 

 

 

228

GLS: Teilmeldung Verlust von Fanggerät

 

Verlust von stationärem Fanggerät

O wenn vorgeschrieben (3)

229

Beginn der Teilmeldung GLS

GLS

Angaben über den Verlust von stationärem Fanggerät

 

230

Datum des Verlustes

DA

Datum des Verlustes (JJJJ-MM-TT)

O

231

Zahl der Einheiten

NN

Anzahl verlorener Fanggeräte

ggf. O

232

POS-Teilmeldung

POS

Letzte bekannte Position des Fanggeräts (siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute POS)

ggf. O

233

 

 

 

 

234

RAS: Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

Relevantes Gebiet, je nach den diesbezüglichen Meldeanforderungen — es sollte mindestens ein Feld ausgefüllt werden. Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

ggf. O

235

FAO-Gebiet

FA

FAO-Gebiet (z.B. 27)

ggf. O

236

FAO (ICES) Untergebiet

SA

FAO (ICES) Untergebiet (z.B. 3)

ggf. O

237

FAO (ICES) Bereich

ID

FAO (ICES) Bereich (z.B. d)

ggf. O

238

FAO (ICES) Unterbereich

SD

FAO (ICES) Unterbereich (z.B. 24) (in Verbindung mit dem Vorstehenden ergibt sich 27.3.d.24)

ggf. O

239

Wirtschaftszone

EZ

Wirtschaftszone

ggf. O

240

ICES statistisches Rechteck

SR

ICES statistisches Rechteck (z.B. 49E6)

ggf. O

241

Fischereiaufwandsgebiet

FE

Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

ggf. O

242

 

 

 

 

243

SPE: Teilmeldung Arten

 

Gesamtmenge nach Arten

 

244

Beginn der Teilmeldung SPE

SPE

Einzelheiten zu dem gefangenen Fisch, aufgeschlüsselt nach Arten

O

245

Artenname

SN

Name der gefangenen Art (Alpha-3-Code der FAO)

O

246

Fischgewicht

WT

Je nach Kontext entweder

1.

Gesamtgewicht des Fischs (in Kilogramm) im Fangzeitraum,

2.

Gesamtgewicht des Fischs (in Kilogramm) an Bord (insgesamt) oder

3.

Gesamtgewicht des angelandeten Fischs (in Kilogramm)

4.

Gesamtgewicht des zurückgeworfenen oder als Lebendköder verwendeten Fischs

O bei nicht gezählten Arten; in der Fischerei auf Roten Thun

247

Anzahl Fische

NF

Zahl der Fische (wenn die Fänge nach der Anzahl Fische zu erfassen sind wie bei Lachs und Thunfisch)

O in der Fischerei auf Lachs und Thunfisch

248

In Netzen mitgeführte Menge

NQ

Schätzung der in Netzen und nicht im Laderaum mitgeführten Menge

O bei lebendem Thunfisch

249

Zahl der in Netzen mitgeführten Fische

NB

Schätzung der Zahl der in Netzen und nicht im Laderaum mitgeführten Fische

O bei lebendem Thunfisch

250

Teilmeldung relevantes Gebiet

RAS

Das geografische Gebiet, in dem die meisten Fänge getätigt wurden.

Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm (Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute RAS)

O

251

Art des Fanggeräts

GE

Buchstabencode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO (‚International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear‘)

O wenn Anlandeerklärung nur für bestimmte Arten und Fanggebiete

252

Teilmeldung Verarbeitung

PRO

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute PRO)

O für Anlande-(Umlade-) erklärung

253

 

 

 

 

254

PRO: Teilmeldung Verarbeitung

 

Verarbeitung/Aufmachung, aufgeschlüsselt nach angelandeten Arten

 

255

Beginn der Teilmeldung Verarbeitung

PRO

Markierung mit Einzelheiten zur Fischverarbeitung

O

256

Frischekategorie des Fischs

FF

Frischekategorie des Fischs (A, B, E, V, SO)

O für Verkaufsabrechnung

257

Zustand des Fischs

PS

Buchstabencode für den Zustand des Fischs, z.B. lebend, gefroren, gesalzen.Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

O

258

Aufmachung des Fischs

PR

Buchstabencode für die Aufmachung des Erzeugnisses (Art der Verarbeitung). Verzeichnis der Codes unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

O

259

Art der Verpackung der Verarbeitungserzeugnisse

TY

3-Buchstaben-Code (CRT=Kartons, BOX=Kisten, BGS=Beutel, BLC=Blöcke)

ggf. O (für TRA), F (für LAN)

260

Zahl der Verpackungseinheiten

NN

Anzahl Verpackungseinheiten:Kartons, Kisten, Beutel, Container, Blöcke usw.

ggf. O (für TRA), F (für LAN)

261

Durchschnittliches Gewicht je Verpackungseinheit

AW

Produktgewicht (kg)

ggf. O (für TRA), F (für LAN)

262

Umrechnungsfaktor

CF

Ein numerischer Faktor, der angewendet wird, um das Gewicht von verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht umzurechnen

F

263

 

 

 

 

264

SAL: Verkaufsabrechnungsmeldung

 

SAL ist eine Verkaufsmeldung

 

265

Die folgenden Attribute sind anzugeben:

 

Mit einer Verkaufsmeldung kann entweder eine Verkaufsabrechnung oder eine Übernahme mitgeteilt werden.

 

266

Beginn der Verkaufsaufzeichnung

SAL

Markierung für den Beginn der Verkaufsaufzeichnung

O

267

Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft

IR

Im Format AAAXXXXXXXXX, wobei der Großbuchstabe A für den EU-Mitgliedstaat der ersten Eintragung stehen und X ein Buchstabencode oder eine Nummer sein kann

O

268

Rufzeichen des Schiffs

RC

Internationales Rufzeichen

O wenn CFR nicht auf dem neuesten Stand

269

Äußere Kennzeichnung des Schiffs

XR

Registriernummer am Rumpf des Schiffs, das den Fisch angelandet hat

F

270

Land der Eintragung

FS

ISO-Alpha-3-Ländercode

O

271

Name des Schiffs

NA

Name des Schiffs, das den Fisch angelandet hat

F

272

SLI-Erklärung

SLI

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SLI)

O bei Verkauf

273

TLI-Erklärung

TLI

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute TLI)

O bei Übernahme

274

 

 

 

 

275

SLI: Verkaufsabrechnungserklärung

 

 

 

276

Beginn der Verkaufsabrechnungserklärung

SLI

Markierung mit Einzelheiten eines Verkaufs

O

277

Datum

DA

Verkaufsdatum (JJJJ-MM-TT)

O

278

Verkaufsland

SC

ISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, in dem der Verkauf stattfand

O

279

Verkaufsort

SL

Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

O

280

Name des Verkäufers

NS

Name des Auktionszentrums oder jeder anderen Einrichtung oder Person, das/die den Fisch verkauft

O

281

Name des Käufers

NB

Name der Einrichtung oder Person, die den Fisch kauft

O

282

Referenznummer des Verkaufsvertrags

CN

Referenznummer des Verkaufsvertrags

F

283

Teilmeldung Quellendokument

SRC

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SRC)

O

284

Teilmeldung Verkauf

CSS

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute CSS)

O

285

 

 

 

 

286

SRC-Teilmeldung

 

Die Behörden des Flaggenstaats verfolgen das Quellendokument zurück, dem das Logbuch des Schiffs und die Anlandedaten zugrunde liegen.

 

287

Beginn der Teilmeldung Quellendokument

SRC

Markierung mit Einzelheiten zum Quellendokument für den Verkauf

O

288

Datum der Anlandung

DL

Datum der Anlandung (JJJJ-MM-TT)

O

289

Land und Hafenname

PO

Land der Anlandung und Hafenname. Das Verzeichnis der Hafencodes (CCPPP) unter: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement/ers_de.htm

O

290

 

 

 

 

291

CSS-Teilmeldung

 

 

 

292

Beginn der Teilmeldung Verkauf

CSS

Markierung mit Einzelheiten zum Gegenstand des Verkaufs

O

293

Fischpreis

FP

Preis pro Kilo

O

294

Verkaufswährung

CR

Währung des Verkaufspreises — Das Verzeichnis der Währungszeichen/-codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekanntgegeben.

O

295

Größenklasse des Fischs

SF

Fischgröße (1—8;eine Größe oder je nach den Angaben in kg, g, cm, mm oder Zahl der Fische pro Kilo)

ggf. O

296

Bestimmung des Erzeugnisses (Verwendungszweck)

PP

Codes für den menschlichen Verzehr, Übertragung, industrielle Verwertung

ggf. O

297

Zurückgenommen

WD

Von einer Erzeugerorganisation zurückgenommen (Y-ja, N-nein, T-vorübergehend)

O

298

Verwendungscode der Erzeugerorganisation

OP

Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

F

299

Arten im Los

SPE

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)

O

300

TLI: Übernahmeerklärung

 

 

 

301

Beginn der TLI-Erklärung

TLI

Markierung mit Einzelheiten der Übernahme

O

302

Datum

DA

Datum der Übernahme (JJJJ-MM-TT)

O

303

Übernahmeland

SC

ISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, in dem die Übernahme stattfand

O

304

Übernahmeort

SL

Hafencode oder Ortsname (falls kein Hafen) des Übernahmeortes — Das Verzeichnis der Codes wird auf der Website der EK veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben. http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement_de.htm

O

305

Name der übernehmenden Organisation

NT

Name der Organisation, die den Fisch übernahm

O

306

Referenznummer des Übernahmevertrags

CN

Referenznummer des Übernahmevertrags

F

307

SRC-Teilmeldung

SRC

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SRC)

O

308

Teilmeldung Übernahme

CST

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute CST)

O

309

 

 

 

 

310

CST-Teilmeldung

 

 

 

311

Beginn der Linie für jede Übernahme

CST

Markierung mit Einzelheiten für jede übernommene Art

O

312

Größenklasse des Fischs

SF

Fischgröße (1—8; eine Größe oder je nach den Angaben in kg, g, cm, mm oder Zahl der Fische pro Kilo)

F

313

Arten im Los

SPE

(Siehe Einzelheiten der Subelemente und Attribute SPE)

O


(1)  Der vorliegende Anhang ersetzt vollständig den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1566/2009 der Kommission mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung

(2)  Obligatorisch, wenn durch EU-Bestimmungen, internationale oder bilaterale Vereinbarungen vorgeschrieben.

(3)  Wenn es keine Auflagen gibt, ist das Attribut fakultativ.

1.

Zeichensätze unter http://europa.eu.int/idabc/en/chapter/556. Für ERS: Western character set (UTF-8)

2.

Alle Codes (oder geeigneten Referenzen) werden auf der Fischerei-Webseite der Europäischen Kommission zu finden sein: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_enforcement_de.htm (auch die Codes für Berichtigungen, Häfen, Fanggebiete, beabsichtigtes Auslaufen aus den Häfen, Gründe für die Rückkehr in den Hafen, Fangmethoden/Zielarten, Codes beim Einfahren in Schutz-/Fischereiaufwandgebiete und sonstige Codes und Referenzen).

3.

Alle 3-Zeichen-Codes betreffen XML-Elemente (3-Zeichen-Code), alle 2-Zeichen-Codes betreffen XML-Attribute (2-Zeichen-Code).

4.

Die XML-Muster und die XSD-Referenz-Defiition des vorstehenden Anhangs werden auf der Webseite der Europäischen Kommission veröffentlicht. Die entsprechende Adresse wird noch bekannt gegeben.

5.

Alle Gewichtsangaben in der Tabelle sind Kilogramm, falls erforderlich mit zwei Dezimalstellen.“


9.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/18


VERORDNUNG (EU) Nr. 600/2010 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2010

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Ergänzungen und Änderungen der Beispiele für verwandte Arten oder andere Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Mitgliedstaaten haben kleinere Änderungen und Ergänzungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Spalte „Beispiele für verwandte Arten oder andere Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt“ beantragt.

(2)

Diese Änderungen und Ergänzungen sind notwendig, um neues Obst, Gemüse und Getreide in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, das mittlerweile in den Mitgliedstaaten auf dem Markt ist.

(3)

Folgendes Obst, Gemüse und Getreide bzw. folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten in den Anhang aufgenommen werden: Mineola, Schlehe, Allackerbeere, Nektar-Himbeere, Physalis, Limequat, Mangostan, Drachenfrucht (rote Pitahaya), Tigernuss (Erdmandel), Kiwai, Liebstöckelwurzeln, Engelwurz-Wurzeln, Enzianwurzeln, Baumtomate, Gojibeere, Wolfsbeere, Choisum, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, japanischer Blattsenf, Amaranth-Spinat und -Samen, Agretti, Samen von Cucurbitaceae (außer Kürbis), Quinoa, Holunderblüten, Ginkgoblätter, essbare Blüten, Minze und Wild. Der Eintrag „Preiselbeeren (rote Heidelbeeren)“ wird aus der Kategorie „Heidelbeeren“ gestrichen und als „Kulturpreiselbeeren (rote Heidelbeeren)“ in die Kategorie „Cranbeeren“ eingefügt. Die lateinische wissenschaftliche Bezeichnung für Trauben wurde gemäß der internationalen Nomenklatur geändert.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2 Absatz 1

Code-Nummer (1)

Gruppen, für die die RHG gelten

Beispiele für einzelne Erzeugnisse innerhalb der Gruppen, für die die RHG gelten

Wissenschaftliche Bezeichnung (2)

Beispiele für verwandte Arten oder andere Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt

Teile von Erzeugnissen, für die die RHG gelten

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

 

 

 

Ganzes Erzeugnis

0110010

 

Grapefruit

Citrus paradisi

Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden

 

0110020

 

Orangen

Citrus sinensis

Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden

 

0110030

 

Zitronen

Citrus limon

Limone, Zitrone

 

0110040

 

Limetten

Citrus aurantifolia

 

 

0110050

 

Mandarinen

Citrus reticulata

Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden

 

0110990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0120000

ii)

Nüsse (mit oder ohne Schale)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Schale (Esskastanien ausgenommen)

0120010

 

Mandeln

Prunus dulcis

 

 

0120020

 

Paranüsse

Bertholletia excelsa

 

 

0120030

 

Kaschunüsse

Anacardium occidentale

 

 

0120040

 

Esskastanien

Castanea sativa

 

 

0120050

 

Kokosnüsse

Cocos nucifera

 

 

0120060

 

Haselnüsse

Corylus avellana

Lambertsnuss

 

0120070

 

Macadamia-Nüsse

Macadamia ternifolia

 

 

0120080

 

Pekannüsse

Carya illinoensis

 

 

0120090

 

Pinienkerne

Pinus pinea

 

 

0120100

 

Pistazien

Pistachia vera

 

 

0120110

 

Walnüsse

Juglans regia

 

 

0120990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0130000

iii)

Kernobst

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele

0130010

 

Äpfel

Malus domesticus

Holzapfel

 

0130020

 

Birnen

Pyrus communis

Orientalische Birne

 

0130030

 

Quitten

Cydonia oblonga

 

 

0130040

 

Mispel (4)

Mespilus germanica

 

 

0130050

 

Japanische Wollmispel (4)

Eriobotrya japonica

 

 

0130990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0140000

iv)

Steinobst

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele

0140010

 

Aprikosen

Prunus armeniaca

 

 

0140020

 

Kirschen

Prunus cerasus, Prunus avium

Süßkirschen, Sauerkirschen

 

0140030

 

Pfirsiche

Prunus persica

Nektarinen und ähnliche Hybriden

 

0140040

 

Pflaumen

Prunus domestica

Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe

 

0140990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Deckel/Kapseln und Stiele, ausgenommen im Falle von Johannisbeeren; Früchte mit Stielen

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

 

 

 

0151010

 

Tafeltrauben

Vitis vinifera

 

 

0151020

 

Keltertrauben

Vitis vinifera

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

Fragaria spp

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

 

 

0153010

 

Brombeeren

Rubus fruticosus

 

 

0153020

 

Kratzbeeren

Rubus ceasius

Loganbeeren, Boysenbeeren und Multbeeren

 

0153030

 

Himbeeren

Rubus idaeus

Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus x idaeus)

 

0153990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

 

0154010

 

Heidelbeeren

Vaccinium spp. außer V. macrocarpon und V. vitis-idaea

Bilberries

 

0154020

 

Cranbeeren

Vaccinium macrocarpon und V. vitis-idaea

Kulturpreiselbeeren (rote Heidelbeeren)

 

0154030

 

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

Ribes nigrum, Ribes rubrum

 

 

0154040

 

Stachelbeeren

Ribes uva-crispa

Einschl. Kreuzungen mit anderen Beerenspecies

 

0154050

 

Hagebutten

Rosa canina

 

 

0154060

 

Maulbeeren (4)

Morus spp.

Arbutusbeere

 

0154070

 

Azarole (4) (Mittelmeermispel)

Crataegus azarolus

Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta)

 

0154080

 

Holunderbeeren (4)

Sambucus nigra

Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn, (Seedorn), Haffdorn Teebeeren und andere Strauchbeeren

 

0154990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0160000

vi)

Sonstige Früchte

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele oder des Deckels (bei Ananas nach Entfernen der Krone)

0161000

a)

Essbare Schale

 

 

 

 

0161010

 

Datteln

Phoenix dactylifera

 

 

0161020

 

Feigen

Ficus carica

 

 

0161030

 

Tafeloliven

Olea europaea

 

 

0161040

 

Kumquats (4)

Fortunella species

Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia x Fortunella spp.)

 

0161050

 

Karambolen (4)

Averrhoa carambola

Bilimbi

 

0161060

 

Persimone (4)

Diospyros kaki

 

 

0161070

 

Jambolan (4) (Java-Pflaume)

Syzygium cumini

Java-Apfel (Zuckerapfel), Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche (Grumichama) (Eugenia uniflora)

 

0161990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

 

 

 

0162010

 

Kiwi

Actinidia deliciosa syn. A. chinensis

 

 

0162020

 

Lychee (Litschi)

Litchi sinensis

Pulasan, Zwillingspflaume (Nefelio), Mangostan

 

0162030

 

Passionsfrucht

Passiflora edulis

 

 

0162040

 

Stachelfeige (4) (Kaktusfeige)

Opuntia ficus-indica

 

 

0162050

 

Sternapfel (4)

Chrysophyllum cainito

 

 

0162060

 

Amerikanische Persimone (4) (Virginia-Kaki)

Diospyros virginiana

Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel (Gelbe Sapote) und Mameisapote

 

0162990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

 

 

 

0163010

 

Avocadofrüchte

Persea americana

 

 

0163020

 

Bananen

Musa x paradisica

Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane

 

0163030

 

Mangos

Mangifera indica

 

 

0163040

 

Papayas

Carica papaya

 

 

0163050

 

Granatäpfel

Punica granatum

 

 

0163060

 

Cherimoya (4)

Annona cherimola

Zimtapfel, Zuckerapfel (Süßsack), Ilama und andere mittelgroße Annonen

 

0163070

 

Guave (4)

Psidium guajava

Rote Pitahaya oder Drachenfrucht (Hylocereus undatus)

 

0163080

 

Ananas

Ananas comosus

 

 

0163090

 

Brotfrucht (4)

Artocarpus altilis

Jackfrucht

 

0163100

 

Durianfrucht (4)

Durio zibethinus

 

 

0163110

 

Saure Annone (4) (Guanabana)

Annona muricata

 

 

0163990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter (falls vorhanden) und der anhaftenden Erde durch Abspülen oder Abbürsten

0211000

a)

Kartoffeln

 

Knolle Solanum spp.

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

 

0212010

 

Kassava

Manihot esculenta

Dasheen, Eddoe (Japanische Taro), Tannia

 

0212020

 

Süßkartoffeln

Ipomoea batatas

 

 

0212030

 

Yamswurzel

Dioscorea sp.

Yìcama (Yamsbohne), Mexikanische Kartoffel

 

0212040

 

Pfeilwurz (4)

Maranta arundinacea

 

 

0212990

 

Sonstige (3)  (4)

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

0213010

 

Rote Rüben

Beta vulgaris subsp. vulgaris

 

 

0213020

 

Karotten

Daucus carota

 

 

0213030

 

Knollensellerie

Apium graveolens var. rapaceum

 

 

0213040

 

Meerrettich

Armoracia rusticana

Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln

 

0213050

 

Erdartischocke

Helianthus tuberosus

 

 

0213060

 

Pastinaken

Pastinaca sativa

 

 

0213070

 

Petersilienwurzel

Petroselinum crispum

 

 

0213080

 

Rettich

Raphanus sativus var. sativus

Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss (Erdmandel) (Cyperus esculentus)

 

0213090

 

Schwarzwurzeln

Tragopogon porrifolius

Scorzonera, Winterspargel (Spanische Skorzoner Wurzel)

 

0213100

 

Kohlrüben

Brassica napus var. napobrassica

 

 

0213110

 

Weiße Rüben

Brassica rapa

 

 

0213990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der leicht abzulösenden Haut und anhaftender Erde (wenn trocken) oder der Wurzeln und Erde (wenn frisch)

0220010

 

Knoblauch

Allium sativum

 

 

0220020

 

Zwiebel

Allium cepa

Silberzwiebeln

 

0220030

 

Schalotten

Allium ascalonicum (Allium cepa var. aggregatum)

 

 

0220040

 

Frühlingszwiebeln

Allium cepa

Winterzwiebeln und ähnliche Unterarten

 

0220990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0230000

iii)

Fruchtgemüse

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele (im Falle von Maiskolben ohne Lieschblätter und im Falle von Physalis ohne Kelchblätter)

0231000

a)

Solanaceae

 

 

 

 

0231010

 

Tomaten

Lycopersicum esculentum

Cherry-Tomate, Baumtomate, Physalis, Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense)

 

0231020

 

Paprika

Capsicum annuum, var. grossum und var. longum

Chilis

 

0231030

 

Auberginen (Eierfrüchte)

Solanum melongena

Pepino

 

0231040

 

Okra, Griechische Hörnchen

Hibiscus esculentus

 

 

0231990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

 

 

 

 

0232010

 

Schlangengurken

Cucumis sativus

 

 

0232020

 

Gewürzgurken

Cucumis sativus

 

 

0232030

 

Zucchini

Cucurbita pepo var. melopepo

Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson)

 

0232990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

 

 

 

 

0233010

 

Melonen

Cucumis melo

Kiwano

 

0233020

 

Kürbis

Cucurbita maxima

Winterkürbis

 

0233030

 

Wassermelonen

Citrullus lanatus

 

 

0233990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

Zea mays var. sacharata

 

entlieschte Kolben

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

 

 

 

0240000

iv)

Kohlgemüse

 

 

 

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

 

Nur Kopf

0241010

 

Broccoli

Brassica oleracea

Calabrese, Chinesischer Broccoli, Wildbroccoli

 

0241020

 

Blumenkohl

Brassica oleracea var. botrytis

 

 

0241990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

Ganze Pflanze nach Entfernen der Wurzeln und der welken Blätter

0242010

 

Rosenkohl, Kohlsprossen

Brassica oleracea var. gemmifera

 

Nur Röschen

0242020

 

Kopfkohl

Brassica oleracea convar. capitata

Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl

 

0242990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

Ganze Pflanze nach Entfernen der Wurzeln und der welken Blätter

0243010

 

Chinakohl

Brassica rapa ssp. pekinensis

Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl (Tai-Goo-Choi), Choisum, Pekingkohl (Pe-Tsai)

 

0243020

 

Grünkohl

Brassica oleracea convar. Acephalea

Federkohl (Grünkohl), geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl

 

0243990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

Brassica oleracea convar. acephala, var. gongylodes

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Wurzeln sowie des anhaftenden Bodens (falls vorhanden)

0250000

v)

Blattgemüse und frische Kräuter

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Wurzeln, der welken äußeren Blätter und des anhaftenden Bodens (falls vorhanden)

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschließlich Brassicaceen

 

 

 

 

0251010

 

Feldsalat

Valerianella locusta

Rapunzelsalat

 

0251020

 

Grüner Salat

Lactuca sativa

Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat

 

0251030

 

Kraussalat (Breitblättrige Endivie)

Cichorium endiva

Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut

 

0251040

 

Kresse (4)

Lepidium sativum

 

 

0251050

 

Barbarakraut (4)

Barbarea verna

 

 

0251060

 

Salatrauke, Rucola (4)

Eruca sativa (Diplotaxis spec.)

Wilde Rauke

 

0251070

 

Roter Senf (4)

Brassica juncea var. rugosa

 

 

0251080

 

Blätter und Sprossen von Brassica spp. (4) einschließlich Rübstiel

Brassica spp.

Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer Pflanzen der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes)

 

0251990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

 

 

 

0252010

 

Spinat

Spinacia oleracea

Neuseeland-Spinat, Amaranth-Spinat

 

0252020

 

Portulak (4)

Portulaca oleracea

Winterportulak (Kubaspinat), Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda)

 

0252030

 

Mangold

Beta vulgaris

Blätter roter Rüben

 

0252990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter) (4)

 

Vitis vinifera

 

 

0254000

d)

Brunnenkresse

 

Nasturtium officinale

 

 

0255000

e)

Chicorée

 

Cichorium intybu. var. foliosum

 

 

0256000

f)

Frische Kräuter

 

 

 

 

0256010

 

Kerbel

Anthriscus cerefolium

 

 

0256020

 

Schnittlauch

Allium schoenoprasum

 

 

0256030

 

Sellerieblätter

Apium graveolens var. seccalinum

Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter

 

0256040

 

Petersilie

Petroselinum crispum

 

 

0256050

 

Salbei (4)

Salvia officinalis

Winterbergminze, Pfefferkraut

 

0256060

 

Rosmarin (4)

Rosmarinus officinalis

 

 

0256070

 

Thymian (4)

Thymus spp.

Majoran, Oregano

 

0256080

 

Basilikum (4)

Ocimum basilicum

Balsamblätter, Minze, Pfefferminze

 

0256090

 

Lorbeerblätter (4)

Laurus nobilis

 

 

0256100

 

Estragon (4)

Artemisia dracunculus

Ysop

 

0256990

 

Sonstige (3)

 

Essbare Blüten

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis

0260010

 

Bohnen (mit Hülsen)

Phaseolus vulgaris

Grüne Bohnen (Wachsbohnen, Fisolen), Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen

 

0260020

 

Bohnen (ohne Hülsen)

Phaseolus vulgaris

Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne

 

0260030

 

Erbsen (mit Hülsen)

Pisum sativum

Mangetout (Zuckererbsen, Kefe)

 

0260040

 

Erbsen (ohne Hülsen)

Pisum sativum

Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse

 

0260050

 

Linsen (4)

Lens culinaris syn. L. esculenta

 

 

0260990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen des unbrauchbaren Gewebes, anhaftender Erde und der Wurzeln

0270010

 

Spargel

Asparagus officinalis

 

 

0270020

 

Kardonen

Cynara cardunculus

 

 

0270030

 

Stangensellerie

Apium graveolens var. dulce

 

 

0270040

 

Fenchel

Foeniculum vulgare

 

 

0270050

 

Artischocken

Cynara scolymus

 

Ganzer Knospenkopf einschl. Blütenkelch

0270060

 

Porree

Allium porrum

 

 

0270070

 

Rhabarber

Rheum x hybridum

 

Stängel nach Entfernen der Wurzeln und Blätter

0270080

 

Bambussprossen (4)

Bambusa vulgaris

 

 

0270090

 

Palmherzen (4)

Euterpa oleracea, Cocos nucifera, Bactris gasipaes, daemonorops schmidtiana

 

 

0270990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0280000

viii)

Pilze

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen anhaftender Erde oder anhaftenden Kultursubstrats

0280010

 

Kulturpilze

 

Wiesenchampignon (4), Austernsaitling, Shitake (4)

 

0280020

 

Wilde Pilze (4)

 

Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz

 

0280990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0290000

ix)

Seetang  (4)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der nicht verwertbaren Teile

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

 

 

 

Getrocknete Samen

0300010

 

Bohnen

Phaseolus vulgaris

Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen

 

0300020

 

Linsen

Lens culinaris syn. L. esculenta

 

 

0300030

 

Erbsen

Pisum sativum

Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen

 

0300040

 

Süßlupinen (4)

Lupinus spp.

 

 

0300990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Kapseln, Schoten und Schalen, soweit dies möglich ist

0401000

i)

Ölsaaten

 

 

 

 

0401010

 

Leinsamen

Linum usitatissimum

 

 

0401020

 

Erdnüsse

Arachis hypogaea

 

 

0401030

 

Mohnsamen

Papaver somniferum

 

 

0401040

 

Sesamsamen

Sesamum indicum syn. S. orientale

 

 

0401050

 

Sonnenblumenkerne

Helianthus annuus

 

 

0401060

 

Rapssamen

Brassica napus

Vogelraps, Rübensamen

 

0401070

 

Sojabohne

Glycine max

 

 

0401080

 

Senfkörner

Brassica nigra

 

 

0401090

 

Baumwollsamen

Gossypium spp.

 

Lint nicht entfernt

0401100

 

Kürbiskerne (4)

Cucurbita pepo var. oleifera

Andere Samen von Cucurbitaceae

 

0401110

 

Saflor (4)

Carthamus tinctorius

 

 

0401120

 

Borretsch (4)

Borago officinalis

 

 

0401130

 

Leindotter (4)

Camelina sativa

 

 

0401140

 

Hanfsamen (4)

Cannabis sativa

 

 

0401150

 

Rizinusbohne

Ricinus communis

 

 

0401990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0402000

ii)

Ölfrüchte

 

 

 

 

0402010

 

Oliven für die Gewinnung von Öl (4)

Olea europaea

 

Ganze Frucht nach Entfernen der Stiele (falls vorhanden)/nach Entfernen anhaftenden Bodens (falls vorhanden)

0402020

 

Palmnüsse (Palmölkerne) (4)

Elaeis guineensis

 

 

0402030

 

Ölpalmenfrucht (4)

Elaeis guineensis

 

 

0402040

 

Kapok (4)

Ceiba pentandra

 

 

0402990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0500000

5.

GETREIDE

 

 

 

Ganz/Körner

0500010

 

Gerste

Hordeum spp.

 

 

0500020

 

Buchweizen

Fagopyrum esculentum

Amaranth, Quinoa

 

0500030

 

Mais

Zea mays

 

 

0500040

 

Hirse (4)

Panicum spp.

Kolbenhirse, Teff

 

0500050

 

Hafer

Avena sativa

 

 

0500060

 

Reis

Oryza sativa

 

 

0500070

 

Roggen

Secale cereale

 

 

050080

 

Sorghum (4)

Sorghum bicolor

 

 

050090

 

Weizen

Triticum aestivum, T. durum

Dinkel, Triticale

 

0500990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

 

 

 

 

0610000

i)

Tee (getrocknete Blätter und Stiele der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt)

Tee

Camellia sinensis

 

Ganzes Erzeugnis

0620000

ii)

Kaffeebohnen  (4)

 

 

 

Grüne Bohnen

0630000

iii)

Kräutertees  (4) (getrocknet)

 

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

 

Ganze Blüten nach Entfernen der Stängel und unbrauchbaren Blätter

0631010

 

Kamillenblüten

Matricaria recutita

Chamaemelum nobile

 

 

0631020

 

Hibiskusblüten

Hibiscus sabdariffa

 

 

0631030

 

Rosenblütenblätter

Rosa spec.

 

 

0631040

 

Jasminblüten

Jasminum officinale

Holunderblüten (Sambucus nigra)

 

0631050

 

Lindenblüten

Tillia cordata

 

 

0631990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0632000

b)

Blätter

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Wurzeln und unbrauchbaren Blätter

0632010

 

Erdbeerblätter

Fragaria spp.

 

 

0632020

 

Rooibosblätter

Aspalathus spec.

Ginkgoblätter

 

0632030

 

Mate

Ilex paraguariensis

 

 

0632990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter und anhaftender Erde durch Abspülen oder Abbürsten

0633010

 

Baldrianwurzel

Valeriana officinalis

 

 

0633020

 

Ginsengwurzel

Panax ginseng

 

 

0633990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

 

 

 

0640000

iv)

Kakaobohnen  (4) (fermentiert oder getrocknet)

 

Theobroma cacao

 

Bohnen nach Entfernen der Schalen

0650000

v)

Karobe  (4) (Johannisbrot)

 

Ceratonia siliqua

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele oder der Krone

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet), einschließlich Hopfengranulat und nicht konzentriertes Pulver

 

Humulus lupulus

 

Getrocknete Dolden

0800000

8.

GEWÜRZE (4)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis, trocken

0810000

i)

Samen

 

 

 

 

0810010

 

Anis

Pimpinella anisum

 

 

0810020

 

Schwarz–kümmel

Nigella sativa

 

 

0810030

 

Selleriesamen

Apium graveolens

Liebstöckelsamen

 

0810040

 

Korianderkörner

Coriandrum sativum

 

 

0810050

 

Kreuzkümmelsamen

Cuminum cyminum

 

 

0810060

 

Dillsamen

Anathum graveolens

 

 

0810070

 

Fenchelsamen

Foeniculum vulgare

 

 

0810080

 

Bockshornkleesamen

Trigonella foenumgraecum

 

 

0810090

 

Muskatnuss

Myristica fragans

 

 

0810990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0820000

ii)

Früchte und Beeren

 

 

 

 

0820010

 

Nelkenpfeffer

Pimenta dioica

 

 

0820030

 

Anispfeffer (Chinapfeffer)

Zanthooxylum piperitum

 

 

0820040

 

Kümmel

Carum carvi

 

 

0820050

 

Kardamomen

Elettaria cardamomum

 

 

0820110

 

Wacholderbeeren

Juniperus communis

 

 

0820120

 

Pfeffer, schwarz und weiß

Piper nigrum

Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer

 

0820130

 

Vanilleschoten

Vanilla fragrans syn. Vanilla planifolia

 

 

0820140

 

Tamarinden

Tamarindus indica

 

 

0820990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0830000

iii)

Rinde

 

 

 

 

0830010

 

Zimt

Cinnamonum verum syn. C. zeylanicum

Cassia

 

0830990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

 

 

 

0840010

 

Süßholzwurzeln

Glycyrrhiza glabra

 

 

0840020

 

Ingwer

Zingiber officinale

 

 

0840030

 

Kurkuma

Curcuma spp.

 

 

0840040

 

Meerrettich/Kren

Armoracia rusticana

 

 

0840990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0850000

v)

Knospen

 

 

 

 

0850010

 

Nelken

Syzygium aromaticum

 

 

0850020

 

Kapern

Capparis spinosa

 

 

0850990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0860000

vi)

Blütennarbe

 

 

 

 

0860010

 

Safran

Crocus sativus

 

 

0860990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0870000

vii)

Samenmantel

 

 

 

 

0870010

 

Muskatblüte

Myristica fragans

 

 

0870990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN (4)

 

 

 

 

0900010

 

Zuckerrüben (Wurzel)

Beta vulgaris

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter und anhaftender Erde durch Abspülen oder Abbürsten

0900020

 

Zuckerrohr

Saccharum officinarum

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen des unbrauchbaren Gewebes, anhaftender Erde und der Wurzeln

0900030

 

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte (4)

Cichorium intybus

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter und anhaftender Erde durch Abspülen oder Abbürsten

0900990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

 

 

1010000

i)

Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien, Blut, tierische Fette, frisch, gekühlt oder gefroren, gepökelt, getrocknet oder geräuchert oder zu Mehlen oder Speisen verarbeitet; andere verarbeitete Erzeugnisse wie Wurstwaren und Lebensmittelzubereitungen mit den genannten Erzeugnissen als Ausgangsstoffen

 

 

 

Ganzes Erzeugnis oder nur Fettanteil (5)

1011000

a)

Schwein

 

Sus scrofa

 

 

1011010

 

Fleisch

 

 

 

1011020

 

Fett ohne mageres Fleisch

 

 

 

1011030

 

Leber

 

 

 

1011040

 

Nieren

 

 

 

1011050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1011990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1012000

b)

Rind

 

Bos spec.

 

 

1012010

 

Fleisch

 

 

 

1012020

 

Fett

 

 

 

1012030

 

Leber

 

 

 

1012040

 

Nieren

 

 

 

1012050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1012990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1013000

c)

Schaf

 

Ovis aries

 

 

1013010

 

Fleisch

 

 

 

1013020

 

Fett

 

 

 

1013030

 

Leber

 

 

 

1013040

 

Nieren

 

 

 

1013050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1013990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1014000

d)

Ziege

 

Capra hircus

 

 

1014010

 

Fleisch

 

 

 

1014020

 

Fett

 

 

 

1014030

 

Leber

 

 

 

1014040

 

Nieren

 

 

 

1014050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1014990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

Equus spec.

 

 

1015010

 

Fleisch

 

 

 

1015020

 

Fett

 

 

 

1015030

 

Leber

 

 

 

1015040

 

Nieren

 

 

 

1015050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1015990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

Gallus gallus, Anser anser, Anas platyrhynchos, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Struthio camelus, Columba sp.

 

 

1016010

 

Fleisch

 

 

 

1016020

 

Fett

 

 

 

1016030

 

Leber

 

 

 

1016040

 

Nieren

 

 

 

1016050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1016990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere

 

 

Kaninchen, Känguru, Wild

 

1017010

 

Fleisch

 

 

 

1017020

 

Fett

 

 

 

1017030

 

Leber

 

 

 

1017040

 

Nieren

 

 

 

1017050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1017990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1020000

ii)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Butter und andere Fette aus Milch, Käse und Quark/Topfen

 

 

 

Ganzes Erzeugnis oder nur Fettanteil (6)

1020010

 

Rinder

 

 

 

1020020

 

Schafe

 

 

 

1020030

 

Ziegen

 

 

 

1020040

 

Pferde

 

 

 

1020990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1030000

iii)

Vogeleier, frisch konserviert oder gekocht; Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

 

 

 

Ganzes Erzeugnis oder nur Fettanteil (7)

1030010

 

Huhn

 

 

 

1030020

 

Ente

 

 

 

1030030

 

Gans

 

 

 

1030040

 

Wachtel

 

 

 

1030990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1040000

iv)

Honig

 

Apis melifera, Melipona spec.

Gelée Royale, Pollen

 

1050000

v)

Amphibien und Reptilien

 

Rana spec. Crocodilia spec.

Froschschenkel, Krokodil

 

1060000

vi)

Schnecken

 

Helix spec.

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen des Gehäuses

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren

 

 

 

 

1100000

11.

FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE, SCHALENTIERE, MUSCHELN UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERFISCHEN GEWONNENE ERZEUGNISSE (8)

 

 

 

 

1200000

12.

AUSSCHLIESSLICH ALS FUTTERMITTEL VERWENDETE KULTUREN ODER TEILE VON KULTUREN (8)

 

 

 

 


(1)  Mit diesem Anhang wird die Code-Nummer eingeführt, die im Rahmen dieses Anhangs und anderer damit zusammenhängender Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als Klassifikation dient.

(2)  Angegeben wird die wissenschaftliche Bezeichnung der Einträge in der Spalte „Beispiele für einzelne Erzeugnisse innerhalb der Gruppen, für die die RHG gelten“, soweit dies möglich und zweckdienlich ist. Berücksichtigt wird dabei, soweit dies möglich ist, das Internationale Nomenklatursystem.

(3)  Unter den Begriff ‚Sonstige‘ fallen alle anderweitig nicht ausdrücklich unter den übrigen Codes der Spalte ‚Gruppen, für die die RHG gelten‘ aufgeführten Erzeugnisse.

(4)  Erzeugnisspezifische Rückstandshöchstgehalte laut den Anhängen II und III gelten nur für das Erzeugnis, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Für Teile des Erzeugnisses, die ausschließlich als Futtermittelzutaten verwendet werden, gelten gesonderte Rückstandshöchstgehalte.

(5)  Wenn die Pestizide und/oder Metaboliten (entsprechend der Rückstandsdefinition) wasserlöslich (log Po/w < 3) sind, wird der RHG in mg/kg Fleisch (einschließlich Fett), Fleischzubereitungen, Innereien und tierischen Fetten ausgedrückt. Wenn die Pestizide und/oder Metaboliten (entsprechend der Rückstandsdefinition) fettlöslich (log Po/w ≥ 3) sind, wird der RHG in mg/kg Fettanteil in Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien und tierischen Fetten ausgedrückt. Bei Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 Gewichtshundertteilen bezieht sich der Rückstandswert auf das Gesamtgewicht des entbeinten Erzeugnisses. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg. Letzteres gilt nicht, wenn als RHG eine analytische Bestimmungsgrenze angegeben ist.

(6)  Wenn die Pestizide und/oder Metaboliten (entsprechend der Rückstandsdefinition) wasserlöslich (log Po/w < 3) sind, wird der RHG in mg/kg Milch und Milcherzeugnissen ausgedrückt. Wenn die Pestizide und/oder Metaboliten (entsprechend der Rückstandsdefinition) fettlöslich (log Po/w ≥ 3) sind, wird der RHG in mg/kg Roh- und Vollmilch von Kühen ausgedrückt. Bei der Rückstandsbestimmung bei Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 Gewichtshundertteilen zugrunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt. Für die übrigen aufgeführten Lebensmittel mit einem Fettgehalt von weniger als 2 Gewichtshundertteilen gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts bzw. für die übrigen aufgeführten Lebensmittel mit einem Fettgehalt von mindestens 2 Gewichtshundertteilen wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts. Letzteres gilt nicht, wenn als RHG eine analytische Bestimmungsgrenze angegeben ist.

(7)  Wenn die Pestizide und/oder Metaboliten (entsprechend der Rückstandsdefinition) wasserlöslich (log Po/w < 3) sind, wird der RHG in mg/kg geschälter frischer Eier, Vogeleier und Eigelb ausgedrückt. Wenn die Pestizide und/oder Metaboliten (entsprechend der Rückstandsdefinition) fettlöslich (log Po/w ≥ 3) sind, wird der RHG in mg/kg frischer Eier ohne Schale, Vogeleier oder Eigelb ausgedrückt. Allerdings wird für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von über 10 Gewichtshundertteilen der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das Zehnfache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts. Letzteres gilt nicht, wenn als RHG eine analytische Bestimmungsgrenze angegeben ist.

(8)  Rückstandshöchstgehalte gelangen nicht zur Anwendung, bis Erzeugnisse im Einzelnen festgelegt und aufgelistet sind.“


9.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/40


VERORDNUNG (EU) Nr. 601/2010 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

65,6

TR

50,2

ZZ

57,9

0707 00 05

MK

41,0

TR

120,5

ZZ

80,8

0709 90 70

TR

102,1

ZZ

102,1

0805 50 10

AR

104,4

TR

111,6

UY

91,0

ZA

87,2

ZZ

98,6

0808 10 80

AR

118,8

BR

91,1

CA

119,1

CL

104,9

CN

66,0

NZ

115,0

US

110,3

UY

116,3

ZA

98,9

ZZ

104,5

0808 20 50

AR

99,3

CL

110,3

CN

98,4

NZ

148,7

ZA

101,1

ZZ

111,6

0809 10 00

TR

218,9

ZZ

218,9

0809 20 95

TR

287,7

US

511,3

ZZ

399,5

0809 30

AR

137,1

TR

164,8

ZZ

151,0

0809 40 05

IL

131,9

ZZ

131,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


9.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/42


VERORDNUNG (EU) Nr. 602/2010 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2010

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Butter für die dritte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 446/2010 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Butter eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 entscheidet die Kommission auf der Grundlage der für die Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote, einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die dritte Einzelausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010 durchgeführte dritte Einzelausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Butter, für die die Angebotsfrist am 6. Juli 2010 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 361,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 17

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


9.7.2010   

DE

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L 174/43


VERORDNUNG (EU) Nr. 603/2010 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2010

betreffend die Nichtfestsetzung eines Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die dritte Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Magermilchpulver eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 entscheidet die Kommission auf der Grundlage der für die Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote, einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die dritte Einzelausschreibung eingegangenen Angebote sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 durchgeführte dritte Einzelausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Magermilchpulver, für die die Angebotsfrist am 6. Juli 2010 abgelaufen ist, wird kein Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 19.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


9.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/44


VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2010 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 592/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 33.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 9. Juli 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

41,21

0,00

1701 11 90 (1)

41,21

2,54

1701 12 10 (1)

41,21

0,00

1701 12 90 (1)

41,21

2,24

1701 91 00 (2)

47,03

3,36

1701 99 10 (2)

47,03

0,23

1701 99 90 (2)

47,03

0,23

1702 90 95 (3)

0,47

0,23


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

9.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/46


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2010

zur Änderung der Entscheidung 2008/840/EG in Bezug auf Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4546)

(2010/380/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2008/840/EG der Kommission vom 7. November 2008 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (2) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) in der Union zu treffen.

(2)

Ein Inspektionsbesuch der Kommission in China vom 9. bis zum 20. Februar 2009 zeigte, dass die Anwendung der Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2008/840/EG hinsichtlich der Erzeugung und Überwachung von Pflanzen, die in den Anwendungsbereich der Entscheidung fallen (nachfolgend die „spezifizierten Pflanzen“), nicht vollständig zufriedenstellend war.

(3)

Die Kommission erläuterte China am 3. Juli 2009 ihre Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen dieses Inspektionsbesuchs.

(4)

Am 29. September 2009 legte China eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Bekämpfung von Anoplophora chinensis (Forster) in Bezug auf die Erzeugung spezifizierter, für die Ausfuhr in die Union bestimmter Pflanzen vor. Insbesondere hat China ein Verfahren zur Registrierung von Erzeugungsorten für die Ausfuhr in die Union durchgeführt. China hat die Anzahl der Erzeugungsorte, aus denen spezifizierte Pflanzen in die Union ausgeführt werden dürfen, auf solche Erzeugungsorte begrenzt, die seine nationale Pflanzenschutzorganisation als übereinstimmend mit Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b der Entscheidung 2008/840/EG (in der hiermit geänderten Fassung) registriert hatte. China hat der Kommission dieses Register am selben Tag mitgeteilt. Weiter hat China die Verabschiedung von Maßnahmen für den Fall angekündigt, dass an einem der Erzeugungsorte Anoplophora chinensis (Forster) festgestellt wird, einschließlich der Streichung des betreffenden Erzeugungsorts aus dem Register unter bestimmten Umständen. Die Kommission leitete die von China übermittelten Informationen an die Mitgliedstaaten weiter.

(5)

Am 23. Dezember 2009 teilte die Kommission China ihre Erwartung mit, dass eine Feststellung von Anoplophora chinensis (Forster) zu einer automatischen Streichung des betreffenden Erzeugungsorts aus dem Register nach sich ziehen müsse.

(6)

Bis Ende Februar 2010 wurden keine Beanstandungen bei aus China eingeführten spezifizierten Pflanzen gemeldet. Am 1. und 3. März 2010 meldeten die Niederlande jedoch die Feststellung von Anoplophora chinensis (Forster) an spezifizierten Pflanzen, die von zwei im Register eingetragenen Erzeugungsorten stammen.

(7)

Am 25. März 2010 teilte China der Kommission seine Absicht mit, das der Kommission am 29. September 2009 übermittelte Register auf dem neusten Stand zu halten, indem es unter anderem die zwei genannten Erzeugungsorte aus dem Register streicht und die aktualisierte Fassung des Registers der Kommission zur Verfügung stellt.

(8)

Es ist notwendig, die in der Entscheidung 2008/840/EG vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus China unter Berücksichtigung dieser Aspekte anzupassen.

(9)

Da die Mehrzahl der Beanstandungen aus China importierter spezifizierter Pflanzen sich auf Pflanzen der Art Acer spp. bezogen, ist es angemessen, ihre Einfuhr angesichts des Lebenszyklus des Insekts für zwei Jahre zu verbieten.

(10)

Zusätzlich zu den für spezifizierte Pflanzen aus Drittländern, in denen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, geltenden Anforderungen sollten spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in China nur eingeführt werden, wenn sie von einem Erzeugungsort stammen, der in dem von der chinesischen nationalen Pflanzenschutzorganisation erstellten Register aufgeführt ist. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten über Aktualisierungen dieses Registers seitens der chinesischen Behörden auf dem Laufenden halten. Streichen die chinesischen Behörden einen Erzeugungsort aus dem Register, sollten spezifizierte Pflanzen von diesem Erzeugungsort für eine Dauer von zwei Jahren ab dem Datum, an dem die Kommission den Mitgliedstaaten diese Aktualisierung mitteilt, nicht in die Union eingeführt werden.

(11)

Liegen der Kommission Informationen vor, wonach ein im Register aufgeführter Erzeugungsort die Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt oder Anoplophora chinensis (Forster) an von solchen Erzeugungsorten eingeführten spezifizierten Pflanzen gefunden wurde, sollte sie diese Informationen den Mitgliedstaaten weiterleiten. Im Anschluss an eine solche Mitteilung sollten spezifizierte Pflanzen von diesem Erzeugungsort für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten über die Nichterfüllung unterrichtet hat, nicht in die Union eingeführt werden, ungeachtet einer eventuellen Aktualisierung des Registers durch China.

(12)

Es ist notwendig, dass ein Erzeugungsort in einem erregerfreien Gebiet in einem Drittland gemäß Anhang I Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a der Entscheidung 2008/840/EG in der geltenden Fassung von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes registriert und überwacht wird.

(13)

Angesichts der Ergebnisse jüngster Kontrollen spezifizierter Pflanzen an der Grenzeingangsstelle oder am Bestimmungsort gemäß Anhang I Kapitel I Nummer 2 der Entscheidung 2008/840/EG in der aktuellen Fassung ist es auch notwendig, im Rahmen der Kontrolle in Drittländern unmittelbar vor der Ausfuhr wie auch im Rahmen der Kontrollen gemäß den genannten Bestimmungen eine destruktive Probenahme vorzunehmen.

(14)

Die Entscheidung 2008/840/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 2 der Entscheidung 2008/840/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Einfuhr der spezifizierten Pflanzen aus Drittländern außer China

Für die Einfuhr aus Drittländern, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermaßen auftritt, mit Ausnahme von China, gilt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Union eingeführt werden dürfen, wenn:

a)

sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Kapitel I Abschnitt A Nummer 1 entsprechen;

b)

sie bei der Einfuhr in die Union unbeschadet des Artikels 13a Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG durch die zuständige amtliche Stelle gemäß Anhang I Kapitel I Abschnitt A Nummer 2 dieser Entscheidung auf Anoplophora chinensis (Forster) untersucht und keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden.

Artikel 2a

Einfuhr der spezifizierten Pflanzen aus China

(1)(1)   Für Einfuhren aus China gilt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Union eingeführt werden dürfen, wenn:

a)

sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 entsprechen;

b)

sie bei der Einfuhr in die Union unbeschadet des Artikels 13a Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG durch die zuständige amtliche Stelle gemäß Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 2 dieser Entscheidung auf Anoplophora chinensis (Forster) untersucht und keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden;

c)

der Erzeugungsort dieser Pflanzen

i)

von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas mit einer eindeutigen Registrierungsnummer gekennzeichnet wird,

ii)

in der von der Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 mitgeteilten neuesten Fassung des Registers eingetragen ist,

iii)

innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten bezüglich der Streichung aus dem Register gemäß Absatz 3 war, und

iv)

innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 oder 5 war.

(2)   Pflanzen der Art Acer spp. dürfen jedoch bis zum 30. April 2012 nicht in die Union eingeführt werden.

Ab dem 1. Mai 2012 gilt Absatz 1 auch für Pflanzen der Art Acer spp.

(3)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten das Register der Erzeugungsorte in China, das die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas gemäß Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b erstellt hat.

Aktualisiert die genannte Organisation das Register durch Streichung eines Erzeugungsorts, weil entweder die genannte Organisation festgestellt hat, dass der Erzeugungsort nicht länger den Bestimmungen in Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b entspricht, oder weil die Kommission China über in Einfuhren spezifizierter Pflanzen von einem dieser Erzeugungsorte festgestellte Anzeichen des Vorhandenseins von Anoplophora chinensis (Forster) unterrichtet hat, und übermittelt China die aktualisierte Fassung des Registers an die Kommission, stellt diese die aktualisierte Fassung des Registers den Mitgliedstaaten auf einer Website zur Verfügung.

Aktualisiert die genannte Organisation das Register durch Aufnahme eines Erzeugungsorts, weil die genannte Organisation festgestellt hat, dass der Erzeugungsort den Bestimmungen in Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b entspricht, und übermittelt China die aktualisierte Fassung des Registers zusammen mit einschlägigen Erläuterungen an die Kommission, stellt diese die aktualisierte Fassung und gegebenenfalls die Erläuterungen den Mitgliedstaaten auf einer Website zur Verfügung.

Die Kommission veröffentlicht das Register und die jeweiligen Aktualisierungen auf einer Website.

(4)   Stellt die chinesische Pflanzenschutzorganisation anlässlich einer Kontrolle an einem registrierten Erzeugungsort gemäß Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv Anzeichen für das Vorhandensein von Anoplophora chinensis (Forster) fest und wird die Kommission von China darüber informiert, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich auf einer Website.

Die Kommission veröffentlicht diese Information ebenfalls auf einer Website.

(5)   Liegen der Kommission aus anderen als den in den Absätzen 3 und 4 genannten Quellen Informationen vor, wonach ein im Register aufgeführter Erzeugungsort die Anforderungen in Anhang I Kapitel I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt oder Anoplophora chinensis (Forster) an von solchen Erzeugungsorten eingeführten spezifizierten Pflanzen gefunden wurde, stellt sie den Mitgliedstaaten die Information bezüglich dieses Erzeugungsorts auf einer Website zur Verfügung.

Die Kommission veröffentlicht diese Information ebenfalls auf einer Website.“

(2)   Anhang I der Entscheidung 2008/840/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 36.


ANHANG

Anhang I Kapitel I der Entscheidung 2008/840/EG erhält folgende Fassung:

„I.   Besondere Bedingungen für die Einfuhr

A —   Einfuhren aus Drittländern außer China

1.

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 9, 16 und 18 und der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 der Richtlinie 2000/29/EG muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern außer China, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermaßen vorkommt, ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie beigelegt sein; im Feld ‚Zusätzliche Erklärung‘ des Zeugnisses wird angegeben, dass

a)

die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismenfrei anerkannt hat. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld ‚Ursprungsort‘ eingetragen; oder

b)

die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde,

i)

und der von der Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert wurde und überwacht wird, und

ii)

der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und

iii)

an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,

auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand oder

auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Maßnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird; und

iv)

an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen. Diese Untersuchung sollte eine gezielte destruktive Probenahme einschließen. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten.

2.

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (1) gründlich untersucht. Die angewandte Untersuchungsmethode muss sicherstellen, dass jedes Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster), insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung sollte eine gezielte destruktive Probenahme einschließen. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten.

B —   Einfuhren aus China

1.

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 9, 16 und 18 und der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 der Richtlinie 2000/29/EG muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie beigelegt sein; im Feld ‚Zusätzliche Erklärung‘ des Zeugnisses wird angegeben:

a)

dass die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismenfrei anerkannt hat. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld ‚Ursprungsort‘ eingetragen; oder

b)

dass die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde,

i)

und der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation registriert wurde und überwacht wird, und

ii)

der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und

iii)

an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,

auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand oder

auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Maßnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und

iv)

an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung, einschließlich einer destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen;

die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten;

c)

die Registernummer des Erzeugungsorts.

2.

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG gründlich untersucht. Die angewandte Untersuchungsmethode, einschließlich gezielter destruktiver Probenahme bei jeder Partie, muss sicherstellen, dass jedes Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster), insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten.

Die destruktive Probenahme gemäß Absatz 1 wird in dem in der nachstehenden Tabelle festgelegten Umfang durchgeführt:

Anzahl der Pflanzen pro Partie

Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu zerkleinernden Pflanzen)

1-4 500

10 % der Partiegröße

> 4 500

450


(1)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.“


9.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/51


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2010

über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4563)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/381/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die Grundsätze für Lebens- und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung werden Sofortmaßnahmen ergriffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebens- oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (2) sieht die Überwachung der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs dahingehend vor, dass lebende Tiere, ihre festen und flüssigen Ausscheidungen, Tiergewebe, tierische Erzeugnisse, Futtermittel und Trinkwasser auf bestimmte Rückstände und Stoffe untersucht werden.

(3)

Die Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (3) enthält Regeln für die Analysemethoden bei amtlichen Proben, welche gemäß der Richtlinie 96/23/EG entnommen werden, sowie gemeinsame Kriterien für die Auswertung von Analyseergebnissen amtlicher Kontrolllaboratorien für solche Proben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4) enthält Regelungen und Verfahren zur Einstufung pharmakologisch wirksamer Stoffe und zur Festsetzung der maximal in Lebensmitteln tierischen Ursprungs zulässigen Konzentration des Rückstands dieser Stoffe.

(5)

Darüber hinaus enthält die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 Regelungen und Verfahren zur Festsetzung des Rückstandswerts eines pharmakologisch wirksamen Stoffes, der aus Kontrollgründen im Falle bestimmter Stoffe, für die keine Rückstandshöchstmenge gemäß der genannten Verordnung festgesetzt wurde, festgelegt wird.

(6)

Bei einem Inspektionsbesuch der Kommission im September 2009 in Indien wurden Mängel des Rückstandskontrollsystems für Aquakulturerzeugnisse sowie unzureichende Laborkapazitäten zum Nachweis von Rückständen bestimmter pharmakologisch wirksamer Stoffe in diesen Erzeugnissen, wie durch die Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 2002/657/EG vorgeschrieben, festgestellt.

(7)

Nach diesem Inspektionsbesuch hat Indien einen Aktionsplan und Garantien vorgelegt, um den im Inspektionsbericht formulierten Empfehlungen nachzukommen. Bis zur vollständigen Umsetzung dieses Plans und dieser Garantien besteht das Risiko, dass aus Indien stammende Aquakulturerzeugnisse Rückstände bestimmter pharmakologisch wirksamer Stoffe enthalten. Daher sind weitere Maßnahmen auf Unionsebene zur Minimierung dieses Risikos erforderlich.

(8)

Gemäß der Entscheidung 2009/727/EG der Kommission vom 30. September 2009 über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte, zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Krustentiere (5) müssen bereits Sendungen von aus Indien eingeführten Krustentieren aus Aquakulturhaltung, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, vor der Einfuhr in die Union auf Nitrofurane oder ihre Metaboliten untersucht werden. Ferner werden in Indien bekanntlich auch Chloramphenicol und Tetracycline bei anderen Aquakulturerzeugnissen als Krustentieren verwendet.

(9)

Seit Erlass der Entscheidung 2009/727/EG ist die von den Mitgliedstaaten gemeldete Zahl positiver Befunde für Nitrofurane oder ihre Metaboliten in Krustentieren rückläufig. Daher ist es angezeigt, ähnliche Maßnahmen, wie in der genannten Entscheidung festgelegt, für alle aus Indien eingeführten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnisse zu ergreifen.

(10)

Darüber hinaus sollten bei einem signifikanten Anteil der aus Indien eingeführten Aquakulturerzeugnisse noch vor dem Inverkehrbringen von den Mitgliedstaaten Untersuchungen zum Nachweis pharmakologisch wirksamer Stoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 obligatorisch durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser obligatorischen Untersuchungen dürften genauere Informationen über die tatsächliche Kontamination der aus Indien stammenden Aquakulturerzeugnisse durch solche Rückstände liefern. Die Untersuchungen dürften außerdem Erzeuger in Indien von der missbräuchlichen Verwendung dieser Stoffe abhalten.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission im Falle des Nachweises pharmakologisch wirksamer Stoffe, die nicht für die Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren zugelassen sind, oder von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe in einer Menge, die die vom Unionsrecht festgelegte Höchstmenge überschreitet, die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen übermitteln. Ferner sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig Berichte über alle von ihnen durchgeführten Untersuchungen vorlegen.

(12)

Der Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses umfasst auch Krustentiere aus Aquakulturhaltung, die derzeit von der Entscheidung 2009/727/EG abgedeckt sind. Daher sollte die genannte Entscheidung im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Unionsrechts aufgehoben werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für aus Indien eingeführte Sendungen mit Aquakulturerzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind („Sendungen“).

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr der Sendungen in die Union zu, sofern diesen die Ergebnisse einer am Ursprungsort durchgeführten analytischen Untersuchung beiliegen, damit gewährleistet ist, dass sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

Anhand der analytischen Untersuchung amtlicher Proben ist insbesondere nachzuweisen, ob in den Erzeugnissen Chloramphenicol, Tetracyclin, Oxytetracyclin, Chlortetracyclin oder Metaboliten von Nitrofuranen vorhanden sind.

Die Analyse der Proben muss unter Anwendung der Analysemethoden gemäß Artikel 3 und 4 der Entscheidung 2002/657/EG erfolgen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen zu, denen keine Ergebnisse einer analytischen Untersuchung beiliegen, sofern der einführende Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass jede Sendung bei ihrer Ankunft solchen Analysen zum Nachweis von Chloramphenicol, Tetracyclin, Oxytetracyclin, Chlortetracyclin und Metaboliten von Nitrofuranen unterzogen wird.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen mithilfe geeigneter Probenahmepläne sicher, dass bei mindestens 20 % der Sendungen, die an den Grenzkontrollstellen auf ihrem Hoheitsgebiet zur Einfuhr gestellt werden, amtliche Proben entnommen werden.

(2)   Die nach Absatz 1 entnommenen amtlichen Proben werden Analysen zum Nachweis von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 470/2009, insbesondere von Chloramphenicol, Tetracyclin, Oxytetracyclin, Chlortetracyclin und Metaboliten von Nitrofuranen, unterzogen.

Artikel 4

Die Sendungen, bei denen amtliche Proben nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 entnommen wurden, werden von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bis zum Abschluss der Analysen unter amtliche Aufsicht gestellt.

Diese Sendungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch die Analyseergebnisse bestätigt wird, dass sie in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 stehen.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Analyseergebnisse mit, wenn diese Analysen den Nachweis eines pharmakologisch wirksamen Stoffes ergeben, der

a)

gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 eingestuft und in einer Menge vorhanden ist, die die nach der genannten Verordnung festgelegte Rückstandshöchstmenge überschreitet, oder

b)

nicht gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 eingestuft ist; gleichwohl muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Ergebnisse dieser Analysen nicht unverzüglich mitteilen, wenn die Rückstandsmenge niedriger ist als

i)

der für diesen Stoff nach der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgelegte Referenzwert für Maßnahmen oder

ii)

die für diesen Stoff nach der Entscheidung 2002/657/EG festgelegte Mindestleistungsgrenze.

Die Ergebnisse der Analysen werden der Kommission im Rahmen des Schnellwarnsystems nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gemeldet.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vierteljährlich einen Bericht über alle Ergebnisse der analytischen Untersuchungen, denen die Sendungen in den vorhergehenden drei Monaten unterzogen wurden.

Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 1. Oktober 2010 vorzulegen.

Artikel 6

Alle durch die Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres jeweiligen Bevollmächtigten.

Artikel 7

Die Entscheidung 2009/727/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(3)  ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8.

(4)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(5)  ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 31.


Berichtigungen

9.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/54


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 52 vom 3. März 2010 )

Auf Seite 21, im Anhang in Bezug auf Anhang D Kapitel II Abschnitt I Nummer 1.6 Buchstabe b Ziffer ii zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/65/EWG:

anstatt:

„im Fall des Tests gemäß Nummer 1.5 Buchstabe b mindestens alle 30 Tage, es sei denn, der Status des serologisch positiv auf den Erreger der infektiösen Arteriitis der Pferde reagierenden Hengstes als Nichtausscheider wird durch eine alle zwei Jahre durchzuführende Untersuchung mittels Virusisolierung bestätigt;“

muss es heißen:

„im Fall des Tests gemäß Nummer 1.5 Buchstabe b mindestens alle 30 Tage, es sei denn, der Status des serologisch positiv auf den Erreger der infektiösen Arteriitis der Pferde reagierenden Hengstes als Nichtausscheider wird durch eine zweimal pro Jahr durchzuführende Untersuchung mittels Virusisolierung bestätigt;“.

Auf Seite 21, im Anhang in Bezug auf Anhang D Kapitel II Abschnitt I Nummer 1.6 Buchstabe c Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG:

anstatt:

„abweichend von Ziffer ii sind die Probenahme nach der Samengewinnung und der Test auf infektiöse Arteriitis der Pferde gemäß Nummer 1.5 Buchstabe b nicht erforderlich, sofern der Status des serologisch positiv auf den Erreger der infektiösen Arteriitis des Pferdes reagierenden Hengstes als Nichtausscheider durch eine alle zwei Jahre durchzuführende Untersuchung mittels Virusisolierung bestätigt wird;“

muss es heißen:

„abweichend von Ziffer ii sind die Probenahme nach der Samengewinnung und der Test auf infektiöse Arteriitis der Pferde gemäß Nummer 1.5 Buchstabe b nicht erforderlich, sofern der Status des serologisch positiv auf den Erreger der infektiösen Arteriitis des Pferdes reagierenden Hengstes als Nichtausscheider durch eine zweimal pro Jahr durchzuführende Untersuchung mittels Virusisolierung bestätigt wird;“.


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