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Έγγραφο L:2017:294:FULL
Official Journal of the European Union, L 294, 11 November 2017
Amtsblatt der Europäischen Union, L 294, 11. November 2017
Amtsblatt der Europäischen Union, L 294, 11. November 2017
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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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11.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2055 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2017
zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verstärken und um ein kohärentes und effizientes Mitteilungsverfahren für Zahlungsinstitute zu gewährleisten, die ihr Niederlassungsrecht oder ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr grenzüberschreitend ausüben wollen, müssen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats aufgestellt werden, in denen die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der vorzulegenden Informationen einschließlich einer gemeinsamen Terminologie und Standardformblättern für die Meldungen festgelegt sind. |
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(2) |
Für die Zwecke der Festlegung einer gemeinsamen Terminologie und von Standardformblättern müssen einige Fachbegriffe definiert werden, um in Bezug auf Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, klar zwischen Anträgen für Zweigniederlassungen, Anträgen für Dienstleistungen und Anträgen für Agenten unterscheiden zu können. |
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(3) |
Die Schaffung von Standardverfahren für die Sprache und die Kommunikationswege, mittels derer die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten Anträge im Rahmen des Europäischen Passes übermitteln, erleichtert die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs und hilft den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bei der effizienten Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Pflichten. |
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(4) |
Um die Qualität der Meldungen im Rahmen des Europäischen Passes sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bewerten, die die Zahlungsinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen wollen, übermitteln. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten die Zahlungsinstitute darüber aufklären, in welchen Aspekten Anträge auf Nutzung eines Europäischen Passes als unvollständig oder unrichtig eingestuft werden, sodass das Verfahren der Ermittlung, Übermittlung und Nachreichung von fehlenden oder unrichtigen Elementen erleichtert wird. Ferner sollte die Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit Teil eines effizienten Mitteilungsverfahrens sein, in dem unmissverständlich festgelegt ist, dass die in Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Fristen von einem bzw. drei Monaten am Tag des Eingangs eines Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes, dessen Angaben von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als vollständig und richtig bewertet wurden, beginnen. |
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(5) |
Wird gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten eingeleitet, so sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats das Zahlungsinstitut darüber informieren, dass die Entscheidung über den Antrag bis zu einer Beilegung gemäß diesem Artikel ausgesetzt wird. |
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(6) |
Um ein effizientes, reibungsloses Mitteilungsverfahren zu gewährleisten, das es den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ermöglicht, ihre jeweiligen Bewertungen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorzunehmen, muss klar festgelegt werden, welche Angaben die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes jeweils austauschen, je nachdem, ob es sich um Anträge auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, für Dienstleistungen oder für Agenten handelt. Ferner ist es zweckmäßig, für die Übermittlung dieser Angaben Standardformblätter vorzugeben. In diesen Standardformblättern sollten für Unternehmen auch Rechtsträgerkennungen angegeben werden können. |
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(7) |
Um die Identifikation von Zahlungsinstituten, die grenzübergreifend in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, zu erleichtern, ist es zweckmäßig, das Format der in jedem Mitgliedstaat üblichen Identifikationscodes festzuhalten, sodass Zahlungsinstitute, deren Zweigniederlassungen und Agenten, die von Zahlungsinstituten in Anspruch genommen werden, um Zahlungsdienste im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen, ermittelt werden können. |
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(8) |
Werden von einem Zahlungsinstitut, das Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, die in seinem Erstantrag übermittelten Angaben geändert, so sollte der Herkunftsmitgliedstaat lediglich die von diesen Änderungen betroffenen Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiterleiten. |
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(9) |
Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist es E-Geld-Instituten gestattet, neben der Ausgabe von E-Geld Zahlungsdienste zu erbringen. Des Weiteren gelten die für Zahlungsinstitute geltenden Verfahren für Meldungen im Rahmen des Europäischen Passes gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie für E-Geld-Institute entsprechend. Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/110/EG gelten die für Zahlungsinstitute geltenden Bestimmungen in Bezug auf Meldungen im Rahmen des Europäischen Passes für E-Geld-Institute, die über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind, in einem anderen Mitgliedstaat E-Geld vertreiben, entsprechend. Nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2009/110/EG emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten, sind aber befugt, Zahlungsdienste über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind. In Bezug auf Angaben im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes von E-Geld-Instituten, die ihr Niederlassungsrecht oder ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben wollen, indem sie im Einklang mit den geltenden Vorschriften über die Tätigkeiten, die E-Geld-Instituten gestattet sind, unter anderem für die Erbringung von Zahlungsdiensten einen Agenten oder für den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld Vertreiber in Anspruch nehmen, die in ihrem Namen in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, sollten daher die Meldungen zwischen den zuständigen Behörden erleichtert werden. |
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(10) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde. |
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(11) |
Die EBA hat zu den Standardentwürfen, auf denen diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gelten, wenn Zahlungsinstitute gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/2366 Meldungen zur Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr übermitteln.
(2) Für Meldungen zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf E-Geld-Institute gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Artikel 111 der Richtlinie (EU) 2015/2366, die ihr Niederlassungsrecht oder ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben wollen, einschließlich der E-Geld-Institute, die E-Geld unter Inanspruchnahme einer natürlichen oder juristischen Person vertreiben, gilt die Verordnung entsprechend.
(3) Nach den in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit wirken sich der Umfang und die Verarbeitung der zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen nicht auf die in der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Zuständigkeiten der Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats aus.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes“ einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen oder einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten; |
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b) |
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung zu errichten; |
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c) |
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen; |
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d) |
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um gemäß Artikel 19 Absatz 5 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat durch Inanspruchnahme eines Agenten Zahlungsdienste zu erbringen. |
Artikel 3
Allgemeine Anforderungen
(1) Für Meldungen nach Artikel 1 Absatz 1 kommen die in den Anhängen II, III, V und VI vorgegebenen Standardformblätter zum Einsatz.
(2) Für Meldungen nach Artikel 1 Absatz 2 kommen die in den Anhängen II, III, V und VI vorgegebenen Standardformblätter zum Einsatz.
(3) Für Meldungen nach Artikel 1 Ansatz 2 in Bezug auf E-Geld-Institute, die unter Inanspruchnahme einer natürlichen oder juristischen Person E-Geld vertreiben, kommen die in den Anhängen IV und VI vorgegebenen Standardformblätter zum Einsatz.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Standardformblätter sowie die darin enthaltenen Angaben müssen den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
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a) |
Sie sind in schriftlicher Form in einer Sprache abgefasst, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats akzeptiert wird; |
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b) |
sie werden, sofern die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem das Zahlungsinstitut Zahlungsdienste zu erbringen beabsichtigt, dies akzeptieren, auf elektronischem Wege übermittelt und ihr Empfang wird von diesen auf elektronischem Wege bestätigt, oder sie werden auf dem Postweg mit Rückschein übermittelt. |
(5) Jede zuständige Behörde stellt den anderen zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:
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a) |
die Sprachen, die sie für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a akzeptiert; |
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b) |
die E-Mail-Adresse, an die die Angaben und Standardformblätter auf elektronischem Weg zu übermitteln sind, oder die Anschrift, an die die Angaben und Standardformblätter auf dem Postweg zu senden sind. |
Artikel 4
Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit
(1) Nach Eingang eines Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes eines Zahlungsinstituts bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgelegten Angaben.
(2) Sieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die im Antrag übermittelten Angaben nach Absatz 1 als unvollständig oder unrichtig an, teilt sie dies dem Zahlungsinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig bewerteten Angaben umgehend mit.
(3) Die in Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Fristen beginnen am Tag des Eingangs eines vollständigen und richtigen Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes.
Artikel 5
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden
Wurde im Zusammenhang mit einem Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes eines Zahlungsinstituts gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 dieser Richtlinie eingeleitet, so informieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats das Zahlungsinstitut darüber, dass die Entscheidung über den Antrag bis zu einer Beilegung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgesetzt wird.
KAPITEL 2
ANTRAG AUF NUTZUNG EINES EUROPÄISCHEN PASSES FÜR ZWEIGNIEDERLASSUNGEN
Artikel 6
Zu übermittelnde Angaben
(1) Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter:
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a) |
Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4; |
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b) |
Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt; |
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c) |
Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes; |
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d) |
Name, Anschrift und, sofern vorhanden, Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format; |
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e) |
falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts; |
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f) |
Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Zweigniederlassungen beantragt; |
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g) |
Anschrift der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung; |
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h) |
Namen und Kontaktangaben der für die Geschäftsführung der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung verantwortlichen Personen; |
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i) |
im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringende Zahlungsdienste; |
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j) |
Organisationsstruktur der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung; |
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k) |
Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass die Zweigniederlassung über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß auszuführen; |
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l) |
Beschreibung der Unternehmenssteuerung und internen Kontrollmechanismen der Zweigniederlassung, einschließlich der Verwaltungs- und Risikomanagementverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren für das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind und die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllen. |
(2) Unterrichtet ein Zahlungsinstitut die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat von seiner Absicht, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzen diese Behörden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
Artikel 7
Übermittlung der Angaben
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 6 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang II vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon.
(2) Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang II vorgegebenen Felder aggregieren.
Artikel 8
Übermittlung von Änderungen in Bezug auf einen Antrag
(1) Teilt ein Zahlungsinstitut gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf einen bereits übermittelten Antrag relevante Änderungen mit, so leiten diese Behörden diese relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter.
(2) Für die Zwecke der Weiterleitung der relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ein Standardformblatt gemäß Anhang II, das lediglich die geänderten Angaben enthält.
Artikel 9
Angaben zur Aufnahme der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung
Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang VI vorgegebenen Standardformblatts unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem ein Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt.
KAPITEL 3
ANTRAG AUF NUTZUNG EINES EUROPÄISCHEN PASSES FÜR AGENTEN
Artikel 10
Zu übermittelnde Angaben
(1) Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter:
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a) |
Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4; |
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b) |
Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut einen Agenten in Anspruch zu nehmen beabsichtigt; |
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c) |
Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes; |
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d) |
Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes und — sofern die Inanspruchnahme des Agenten im Aufnahmemitgliedstaat keine Niederlassung bedingt — eine Beschreibung der Umstände, die die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat bei ihrer Bewertung berücksichtigt hat; |
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e) |
Name, Anschrift und — sofern vorhanden — Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format; |
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f) |
falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts; |
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g) |
Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Agenten beantragt; |
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h) |
Namen und Kontaktangaben des Agenten, den das Zahlungsinstitut in Anspruch nimmt; |
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i) |
Identifikationscode des Agenten im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist — sofern vorhanden — in dem in Anhang I festgelegten Format; |
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j) |
Namen und Kontaktangaben der für die zentrale Kontaktstelle verantwortlichen Personen, falls eine solche im Einklang mit Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannt wurde; |
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k) |
im Aufnahmemitgliedstaat vom Agenten zu erbringende Zahlungsdienste; |
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l) |
Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwenden wird, um die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erfüllen; |
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m) |
Namen und Kontaktangaben der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, der Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind. |
(2) Unterrichtet ein Zahlungsinstitut die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat von seiner Absicht, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzen diese Behörden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
Artikel 11
Übermittlung der Angaben
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 10 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang III vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon.
(2) Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang III vorgegebenen Felder aggregieren.
Artikel 12
Übermittlung von Änderungen in Bezug auf einen Antrag
(1) Teilt ein Zahlungsinstitut gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf einen bereits übermittelten Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten relevante Änderungen mit, so leiten diese Behörden diese relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter.
(2) Für die Zwecke der Weiterleitung der relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ein Standardformblatt gemäß Anhang III, das lediglich die geänderten Angaben enthält.
Artikel 13
Angaben zur Aufnahme der Tätigkeiten eines Agenten
Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang VI vorgegebenen Standardformblatts unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem ein Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten über den Agenten in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt.
KAPITEL 4
ANTRAG AUF NUTZUNG EINES EUROPÄISCHEN PASSES FÜR DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 14
Zu übermittelnde Angaben
(1) Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter:
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a) |
Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4; |
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b) |
Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut seine Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt; |
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c) |
Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes; |
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d) |
Name, Anschrift und — sofern vorhanden — Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format; |
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e) |
falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts; |
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f) |
Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Dienstleistungen beantragt; |
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g) |
geplanter Beginn der Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat; |
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h) |
im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringende Zahlungsdienste. |
(2) Unterrichtet ein Zahlungsinstitut die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat von seiner Absicht, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzen diese Behörden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
Artikel 15
Übermittlung der Angaben
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 14 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang V vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon.
(2) Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang V vorgegebenen Felder aggregieren.
Artikel 16
Übermittlung von Änderungen in Bezug auf einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen
(1) Teilt ein Zahlungsinstitut gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf einen bereits übermittelten Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen relevante Änderungen mit, so leiten diese Behörden diese relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter.
(2) Für die Zwecke der Weiterleitung der relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ein Standardformblatt gemäß Anhang V, das lediglich die geänderten Angaben enthält.
KAPITEL 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(3) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(4) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
ANHANG I
Format der Identifikationscodes in jedem Mitgliedstaat
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Mitgliedstaat |
Juristische Person |
Natürliche Person |
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Typ des Identifikationscodes |
Format des Identifikationscodes |
Typ des Identifikationscodes |
Format des Identifikationscodes |
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Österreich |
Falls eingetragen: Firmenbuchnummer (https://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a90fc2ca620b.de.html) |
Maximale Länge: sechs Ziffern und ein Prüfbuchstabe |
Falls nicht eingetragen: Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID-Nummer) (https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/UID-und-ZM.html) |
— |
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|
Belgien |
KBO/BCE-Nummer (KBO = Kruispuntbank van Ondernemingen; BCE = Banque-Carrefour des Entreprises) http://economie.fgov.be/nl/ondernemingen/KBO/#.VlbmZpYcTcu |
0 + MwSt.-Nummer (0XXX.XXX.XXX) |
KBO/BCE-Nummer (KBO, Kruispuntbank van Ondernemingen; BCE, Banque-Carrefour des Entreprises) http://economie.fgov.be/nl/ondernemingen/KBO/#.VlbmZpYcTcu |
10 Ziffern (0 + neunstellige MwSt.-Nummer) |
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|
Bulgarien |
Einheitlicher Identifikationscode gemäß Artikel 23 Absatz 1 des bulgarischen Firmenbuchgesetzes |
9 Ziffern |
Einheitlicher Identifikationscode gemäß Artikel 23 Absatz 1 des bulgarischen Firmenbuchgesetzes |
9 Ziffern |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Kroatien |
OIB (Steuernummer; Osobni identifikacijski broj — Persönliche Identifikationsnummer) |
11 Ziffern (10 zufällig ausgewählte Ziffern + 1 Prüfziffer) |
OIB (Steuernummer; Osobni identifikacijski broj — Persönliche Identifikationsnummer) |
11 Ziffern (10 zufällig ausgewählte Ziffern + 1 Prüfziffer) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Zypern |
Steueridentifikationsnummer (TIN) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/tinByCountry.html |
8 Ziffern und 1 Buchstabe (z. B. 99999999L) |
Steueridentifikationscode (TIC) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/tinByCountry.html |
8 Ziffern und 1 Buchstabe (die erste Ziffer ist immer 0) |
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|
Tschechische Republik |
Persönliche Identifikationsnummer (Identifikační číslo osoby (IČO)) |
8 Ziffern (z. B. 12345678) |
Persönliche Identifikationsnummer (Identifikační číslo osoby (IČO)) |
8 Ziffern (z. B. 12345678) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Dänemark |
Unternehmensregisternummer (CVR-Nummer) |
8 Ziffern (z. B. 12345678) |
Persönliche Registrierungsnummer (CPR-Nummer) |
10 Ziffern, Format: 123456-7890 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Estland |
Unternehmensregisternummer, abrufbar auf der Website des Handelsregisters https://ariregister.rik.ee/index?lang=eng |
8 Ziffern |
Persönlicher Identifikationscode (ID Code) |
Persönlicher Identifikationscode (ID Code) |
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Finnland |
Lokale Unternehmensregisternummer (https://www.ytj.fi/en/index/businessid.html) oder internationale MwSt.-Nummer |
Lokale Unternehmensregisternummer: 7 Ziffern, Gedankenstrich, Kontrollstelle; z. B. 1234567-8 MwSt.-Nummer: 8 Ziffern, z. B. FI12345678 |
— |
— |
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|
Frankreich |
SIREN |
9 Ziffern |
SIREN |
9 Ziffern |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Deutschland |
Falls eingetragen: Handelsregisternummer (HReg-Nr.) https://www.handelsregister.de/rp_web/mask.do), einschließlich Ort der Registrierung HRA; HRB; GnR; PR;VR |
HRA xxxx HRB xxxx GnR xxxx PR xxxxx VR xxxx Anwendbares Format je nach Rechtsform wählen, gefolgt von einer Ziffernfolge unterschiedlicher Länge |
Falls nicht eingetragen: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) (http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/Merkblaetter/Aufbau_USt_IdNr.html?nn=19560) (MwSt.-Nummer) |
DExxxxxxxxx gefolgt von 9 Ziffern |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Griechenland |
Steueridentifikationsnummer (TIN — ΑΦΜ) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/pdf/en/TIN_-_country_sheet_EL_en.pdf |
9 Ziffern |
Steueridentifikationsnummer (TIN — ΑΦΜ) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/pdf/en/TIN_-_country_sheet_EL_en.pdf |
9 Ziffern |
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|
Ungarn |
Unternehmensregisternummer |
Ziffernfolge (##-##-######) |
Registriernummer privater Unternehmer Unternehmensregisternummer für Einzelpersonen |
Ziffernfolge (########); Ziffernfolge (##-##-######) |
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|
Island |
— |
— |
— |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Irland |
Unternehmensregisternummer https://www.cro.ie/ |
6 Ziffern |
— |
— |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Italien |
Registriernummer |
5 Ziffern |
Steuercode, abrufbar auf der Website des OAM (Organismo per la Gestione degli Elenchi degli Agenti in Attivita' Finanziaria e dei Mediatori Creditizi): https://www.organismo-am.it/elenco-agenti-servizi-di-pagamento |
16-stelliger alphanumerischer Code („SP“ + Ziffernfolge) |
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|
Lettland |
Steuerregisternummer (http://www.csb.gov.lv/en/node/29890) |
11 Ziffern |
Persönliche Identifikationsnummer (XXXXXX-XXXXX) oder, falls es sich um einen registrierten Steuerzahler — Einzelunternehmer handelt, die Steuerregisternummer (http://www.csb.gov.lv/en/node/29890) |
Steuerregisternummer: 11 Ziffern |
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|
Liechtenstein |
Falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung, andernfalls: Handelsregister-Nummer |
Präfix FL + 11 Ziffern (FL-XXXX.XXX.XXX-X). |
Personenidentifikationsnummer |
Maximale Länge: 12 Ziffern |
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|
Litauen |
Unternehmenscode aus dem Register der Rechtsträger, das vom Zentrum für Register der Republik Litauen (http://www.registrucentras.lt/jar/p_en/) verwaltet wird; oder |
9 Ziffern (bis 2004: 7) |
Code für Steuerpflichtige — Vorname und Name (der Code ist mit dem persönlichen Code identisch, wird aber aus Datenschutzgründen in der Regel nicht offengelegt) oder |
Vorname und Name (Buchstaben) |
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|
Luxemburg |
Unternehmensregisternummer |
Buchstabe B gefolgt von 6 Ziffern (z. B. B 123456) |
Sozialversicherungsnummer |
13 Ziffern (bei den ersten 8 Ziffern handelt es sich um das Geburtsdatum der Person: JJJJMMTT) |
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|
Malta |
Unternehmensregisternummer: http://rocsupport.mfsa.com.mt/pages/default.aspx |
Buchstabe C gefolgt von 5 Ziffern (z. B. C 28938) |
Nummer des Personalausweises ODER Reisepasses: http://www.consilium.europa.eu/prado/en/prado-documents/mlt/all/index.html |
6 Ziffern und ein Großbuchstabe, z. B. 034976M ODER 6 Ziffern (z. B. 728349) |
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|
Niederlande |
Handelskammernummer (KvK) |
8 Ziffern |
Handelskammernummer (KvK) |
8 Ziffern |
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|
Norwegen |
Handelsregisternummer (Nummer der Organisation) |
9 Ziffern (z. B. 981 276 957) |
Nationale Identifizierungsnummer/D-Nummer |
11 Ziffern (bei den ersten 6 Ziffern handelt es sich um das Geburtsdatum der Person: TT.MM.JJ.) |
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|
Polen |
Polnische NIP (numer identyfikacji podatkowej) |
Polnische NIP (numer identyfikacji podatkowej) |
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|
Portugal |
Número de Identificação de Pessoa Coletiva (NIPC) (Unternehmen-Identifikationsnummer) |
9 Ziffern |
Número de Identificação Fiscal (NIF) (Steuernummer) |
9 Ziffern |
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|
Rumänien |
— |
— |
— |
— |
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|
Slowakische Republik |
Identifikačné číslo organizácie/Unternehmensregisternummer (IČO) |
8 Ziffern IČO — 00 000 000 |
Juristische Personen und Unternehmer erhalten eine Unternehmensregisternummer (IČO) http://slovak.statistics.sk/wps/portal/ext/Databases/register_organizacii/!ut/p/b1/jY7RCoIwGEafKPfPqdsuV-BcLGnJlu0mLCKEpl1E0dtn0m3Wd_fBOXCQRzXyXXNvz82t7bvm8v4-2zu9ZvM5FsCwo6DyyiTGrrA06QDsBmAhRZFQDcC0TEGJwm64IQQE-c-HLxPwy18i3x5C9DiGCKKE4pRzChnlLOYEbZEffWGMqbRzIF2cgyJYQmktQE4_wFT_CEwElkUfTugabP2s1OwFKhgzhg!!/dl4/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/ |
8 Ziffern IČO — 00 000 000 |
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|
Slowenien |
Von der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (www.ajpes.si) zugewiesene Identifizierungs- (Registrierungs-) Nummer |
10 Ziffern |
Von der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (www.ajpes.si) zugewiesene Identifizierungs- (Registrierungs-) Nummer |
10 Ziffern |
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Spanien |
Rechtsträgerkennung (LEI) Falls nicht verfügbar: NIF (Número de Identificación Fiscal), d. h. Steuernummer Weitere Informationen über die Struktur der Steuernummer finden sich unter den folgenden Links: NIF (juristische Personen): http://www.agenciatributaria.es/AEAT.internet/Inicio_es_ES/La_Agencia_Tributaria/Campanas/Censos__NIF_y_domicilio_fiscal/Empresas_y_profesionales__Declaracion_censal__Modelos_036_y_037/Informacion/NIF_de_personas_juridicas_y_entidades.shtml |
Besteht aus 20 Stellen in folgendem Format: Stellen 1-4: vierstelliges individuelles Präfix für jede LOU (lokale operative Stelle) Stellen 5-6: 2 Reservestellen (00) Stellen 7-18: unternehmensspezifischer Teil des Codes, der von den LOU nach transparenten, soliden und robusten Zuteilungsregeln zugewiesen wird Stellen 19-20: 2 Prüfziffern nach ISO 17442 Besteht aus 9 Stellen in folgendem Format:
|
NIF (Número de Identificación Fiscal) oder Steuernummer Für nichtansässige spanische Staatsbürger, spanische Staatsbürger unter 14 Jahren und nichtansässige Ausländer, die steuerlich relevante Transaktionen tätigen: Nichtansässige Ausländer: NIE (Número de Identidad de Extranjero). Weitere Informationen über die Struktur der Steuernummer finden sich unter den folgenden Links: NIF (Einzelpersonen) und NIE: http://www.agenciatributaria.es/AEAT.internet/Inicio_es_ES/La_Agencia_Tributaria/Campanas/Censos__NIF_y_domicilio_fiscal/Ciudadanos/Informacion/NIF_de_personas_fisicas.shtml |
Besteht aus 9 Stellen: 8 Ziffern gefolgt von einem Buchstaben als Prüfcode am Ende Besteht aus einem Buchstaben (L für nichtansässige spanische Staatsbürger, K für spanische Staatsbürger unter 14 Jahren und M für nichtansässige Ausländer), 7 alphanumerische Stellen und ein Buchstabe (Prüfcode) Besteht aus 9 Stellen: Anfangsbuchstabe, X, gefolgt von 7 Ziffern und einem Endbuchstaben als Prüfcode Sind keine numerischen Kombinationen mehr mit dem Buchstaben X verfügbar, wird die Sequenz alphabetisch fortgesetzt (zunächst mit Y, dann Z) |
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Schweden |
Registrierungsnummer (www.bolagsverket.se) |
NNNNNN-XXXX |
Sozialversicherungsnummer |
JJMMTT-XXXX |
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|
Vereinigtes Königreich |
Steueridentifikationsnummer (TIN) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/pdf/en/TIN_-_country_sheet_UK_en.pdf |
Steueridentifikationsnummer (TIN) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/pdf/en/TIN_-_country_sheet_UK_en.pdf |
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ANHANG II
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, die von Zahlungsinstituten bzw. E-Geld-Instituten gestellt werden
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1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
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|
2) |
Name der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats |
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3) |
Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJ |
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|
4) |
Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung eingerichtet werden soll |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
5) |
Art des Antrags |
☐ Erstantrag ☐ Änderung des letzten Antrags ☐ Ende/Einstellung der Geschäftstätigkeit |
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6) |
Art des Instituts |
☐ Zahlungsinstitut ☐ E-Geld-Institut |
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|
7) |
Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
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|
8) |
Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
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|
9) |
Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
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|
10) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
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|
11) |
Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
|
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12) |
Ansprechpartner des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
13) |
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
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|
14) |
Telefonnummer des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
15) |
Anschrift der Zweigniederlassung |
|
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|
16) |
Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung |
|
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|
17) |
E-Mail-Adressen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung |
|
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18) |
Telefonnummern der Geschäftsführer der Zweigniederlassung |
|
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|
19) |
Zu erbringende Zahlungsdienste |
|
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|
20) |
Zu erbringende E-Geld-Dienste (nur für E-Geld-Institute zutreffend) |
☐ Ausgabe von E-Geld ☐ Vertrieb und/oder Rücktausch von E-Geld |
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21) |
Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigniederlassung |
|
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|
22) |
Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, dass die Zweigniederlassung über geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß auszuführen, einschließlich:
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|
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|
23) |
Unternehmenssteuerung und interne Kontrollmechanismen, darunter Folgendes:
|
|
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24) |
Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten:
|
|
ANHANG III
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes, die von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die Agenten in Anspruch nehmen, gestellt werden
|
1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
2) |
Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Agent Zahlungsdienste erbringen soll |
|
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|
3) |
Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
|
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|
4) |
Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJ |
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|
5) |
Art des Antrags |
☐ Erstantrag ☐ Änderung des letzten Antrags ☐ Zusätzliche Agenten ☐ Abmeldung von Agenten |
||||||||||||||||||||||||||||
|
6) |
Art des Antrags (Bewertung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats) |
☐ Niederlassungsrecht ☐ Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs, auf der Grundlage der folgenden Bedingungen: … … … |
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|
7) |
Art des Instituts |
☐ Zahlungsinstitut ☐ E-Geld-Institut |
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|
8) |
Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
9) |
Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
10) |
Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
11) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
|
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|
12) |
Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
13) |
Ansprechpartner des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
14) |
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
15) |
Telefonnummer des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
16) |
Angaben zum Agenten:
|
|
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|
17) |
Bei Niederlassungsfreiheit zentrale Kontaktstelle, falls eine solche bereits benannt und/oder von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Einklang mit Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 angefordert wurde:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
18) |
Vom Agenten zu erbringende Zahlungsdienste |
|
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|
19) |
Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die das Zahlungsinstitut/das E-Geld-Institut/der Agent anwenden, um die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erfüllen |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
20) |
Namen und Kontaktangaben der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen des Agenten |
|
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21) |
Für Agenten und andere Zahlungsdienstleister Kriterien, die sicherstellen sollen, dass die Geschäftsleiter und die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, zuverlässig und fachlich geeignet sind |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
22) |
Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten:
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ANHANG IV
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes, die von E-Geld-Instituten, die Vertreiber in Anspruch nehmen, gestellt werden
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1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
|
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|
2) |
Aufnahmemitgliedstaat, in dem E-Geld-Dienste erbracht werden sollen |
|
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|
3) |
Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
|
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|
4) |
Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des E-Geld-Instituts bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJ |
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|
5) |
Art des Antrags |
☐ Erstantrag ☐ Änderung des letzten Antrags ☐ Zusätzliche Vertreiber ☐ Abmeldung eines Vertreibers |
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|
6) |
Art des Antrags (Bewertung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats) |
☐ Niederlassungsrecht ☐ Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs, auf der Grundlage der folgenden Bedingungen: … … … |
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7) |
Name des E-Geld-Instituts |
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|
8) |
Anschrift des Hauptsitzes des E-Geld-Instituts |
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9) |
Identifikationscode des E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
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|
10) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
|
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|
11) |
Zulassungsnummer des E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
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12) |
Ansprechpartner des E-Geld-Instituts |
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13) |
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des E-Geld-Instituts |
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14) |
Telefonnummer des Ansprechpartners des E-Geld-Instituts |
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15) |
Angaben zum Vertreiber:
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16) |
Vom Vertreiber zu erbringende E-Geld-Dienste |
☐ Vertrieb ☐ Rücktausch von E-Geld |
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17) |
Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die das E-Geld-Institut/der Vertreiber anwenden, um die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erfüllen |
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18) |
Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von E-Geld-Diensten:
|
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ANHANG V
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Dienstleistungsfreiheit ohne Agenten oder Vertreiber
|
1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
2) |
Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
3) |
Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJ |
||||||||||||||||||||||||||||
|
4) |
Mitgliedstaat, in dem die Dienste erbracht werden sollen |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
5) |
Art des Antrags |
☐ Erstantrag ☐ Änderung des letzten Antrags ☐ Ende/Einstellung der Geschäftstätigkeit |
||||||||||||||||||||||||||||
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6) |
Art des Instituts |
☐ Zahlungsinstitut ☐ E-Geld-Institut |
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7) |
Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
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|
8) |
Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
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9) |
Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
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|
10) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
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11) |
Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
|
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|
12) |
Ansprechpartner des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
13) |
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||||||||||||||
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14) |
Telefonnummer des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
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15) |
Geplanter Beginn der Erbringung von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten (muss nach der Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 liegen) |
TT/MM/JJJJ |
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16) |
Zu erbringende Zahlungsdienste |
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
17) |
Zu erbringende E-Geld-Dienste (nur für E-Geld-Institute zutreffend) |
☐ Ausgabe von E-Geld ☐ Vertrieb und/oder Rücktausch von E-Geld |
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18) |
Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten:
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ANHANG VI
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Tätigkeiten, für die ein Europäischer Pass erforderlich ist, durch eine Zweigniederlassung/einen Agenten/einen Vertreiber eines Zahlungsinstituts bzw. E-Geld-Instituts
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Beginn der Tätigkeiten |
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1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
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2) |
Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
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3) |
Datum des Erstantrags nach Anhang II, III oder IV |
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4) |
Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung/der Agent/der Vertreiber die Tätigkeit aufnehmen soll |
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5) |
Art des Instituts |
☐ Zahlungsinstitut ☐ E-Geld-Institut |
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6) |
Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
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7) |
Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
||||||||||||||||
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8) |
Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
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9) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
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10) |
Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
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11) |
Art des Europäischen Passes |
☐ Zweigniederlassung ☐ Agent ☐ Vertreiber |
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12) |
Für Agenten/Vertreiber: |
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13) |
Für Agenten und Zweigniederlassungen: Datum der Eintragung im Register der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJJJ |
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14) |
Beginn der Erbringung von Tätigkeiten durch die Zweigniederlassung/den Agenten/den Vertreiber (für Agenten und Zweigniederlassungen muss der Zeitpunkt nach der Eintragung des Agenten/der Zweigniederlassung in das Register des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 liegen) |
TT/MM/JJJJ |
||||||||||||||||
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11.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/26 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2056 DER KOMMISSION
vom 22. August 2017
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 522/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die detaillierte Regelung der Grundsätze für die Auswahl und Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu fördernden innovativen Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 522/2014 der Kommission (2) sieht vor, dass innovative Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung eine Laufzeit von höchstens drei Jahren haben. Eine längere Laufzeit kann jedoch erforderlich sein, damit die städtischen Behörden alle Aspekte der vorgeschlagenen innovativen Lösungen erproben, die Ergebnisse zusammentragen und die Übertragbarkeit der Lösungen auf andere städtische Behörden in der Europäischen Union sicherstellen können. |
|
(2) |
Um ausreichend Zeit für die vollständige Umsetzung komplexer innovativer Lösungen zu haben, damit die innovativen Maßnahmen ihren Mehrwert vollständig realisieren können, sollte der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 522/2014 festgelegte Zeitrahmen daher um ein Jahr verlängert werden. |
|
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 522/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(4) |
Damit die Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 522/2014 bei der nächsten, für Dezember 2017 geplanten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Anwendung findet, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 522/2014 erhält folgende Fassung:
„6. Die Laufzeit einer innovativen Maßnahme beträgt höchstens vier Jahre.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 522/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die detaillierte Regelung der Grundsätze für die Auswahl und Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu fördernden innovativen Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 1).
|
11.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2057 DER KOMMISSION
vom 10. November 2017
über die Nichtgenehmigung von Achillea millefolium L. als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 10. Juli 2015 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Millefolii herba als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlichen Angaben beigefügt. |
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(2) |
Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 29. September 2016 einen technischen Bericht zu dem betreffenden Stoff (2) vor. Am 24. Januar 2017 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung von Millefolii herba; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 6. Oktober 2017 vor. |
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(3) |
Im Verlauf der von der Behörde durchgeführten Konsultation änderte der Antragsteller die Bezeichnung des Grundstoffs in Achillea millefolium L. |
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(4) |
Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Achillea millefolium L. die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. |
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(5) |
Im technischen Bericht der Behörde wurden Bedenken hinsichtlich der Exposition gegenüber dem Aufguss und den Bestandteilen α- und β-Thujon, Campher und 1,8-Cineol insbesondere durch den Einsatz von Pestiziden geäußert. Die Bedenken betrafen mögliche nachteilige Auswirkungen auf Schwangere und Spermienparameter sowie eine mögliche endokrinschädliche Wirkung. Die Bewertung der Risiken für Verwender, Arbeitnehmer, anwesende Personen und Verbraucher sowie für Nichtzielorganismen konnte daher nicht abgeschlossen werden. |
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(6) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. |
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(7) |
Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden. |
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(8) |
Es ist folglich, wie im Überprüfungsbericht der Kommission festgehalten, nicht erwiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Achillea millefolium L. sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden. |
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(9) |
Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Achillea millefolium L. als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Achillea millefolium L. wird nicht als Grundstoff genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for Millefolii herba — Yarrow infusion for use in plant protection as fungicide and insecticide on various crops and to prevent freezing. EFSA supporting publication 2016:EN-1093.
(3) http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN
(4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
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11.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2058 DER KOMMISSION
vom 10. November 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 können geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel getroffen werden, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. |
|
(2) |
Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschritten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission (2) erlassen. Diese Verordnung wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission (3) ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission (4) ersetzt wurde. Letztere wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission (5) ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission (6) ersetzt wurde, die ihrerseits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission (7) ersetzt wurde. |
|
(3) |
Da gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 die darin vorgesehenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2016 überprüft werden müssen und um der weiteren Entwicklung der Lage sowie den Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln für die Jahre 2015 und 2016 Rechnung zu tragen, ist es angebracht, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 zu ändern. |
|
(4) |
Mit der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates (8) wurden die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates (9) und die Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (10) aufgehoben; es ist daher angebracht, die Bezugnahmen auf diese Verordnungen entsprechend zu ändern. |
|
(5) |
Die ergriffenen Maßnahmen wurden anhand von mehr als 132 000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln außer Rindfleisch sowie mehr als 527 000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Rindfleisch aus der fünften und sechsten Vegetationsperiode (Januar 2015 bis Dezember 2016) nach dem Unfall überprüft. |
|
(6) |
Nach den von den japanischen Behörden vorgelegten Daten wurde während der fünften und sechsten Vegetationsperiode nach dem Unfall keine Überschreitung der Höchstwerte an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in Akita festgestellt, und ist es nicht mehr erforderlich, Proben von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in der Präfektur Akita vor der Ausfuhr in die Union auf radioaktive Belastung hin zu untersuchen. |
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(7) |
Für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in der Präfektur Fukushima ist es unter Berücksichtigung der von den japanischen Behörden für die Jahre 2014, 2015 und 2016 vorgelegten Daten angebracht, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Reis und daraus gewonnene Erzeugnisse aufzuheben. Für die anderen Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in dieser Präfektur ist es angebracht, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union aufrechtzuerhalten. |
|
(8) |
Was die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Iwate und Chiba betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen, Fisch und Fischereierzeugnissen und bestimmten essbaren Wildpflanzen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die Union erforderlich. Die Daten für die fünfte und sechste Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, für einige dieser Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in bestimmten Präfekturen keine Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union mehr vorzuschreiben. |
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(9) |
Was die Präfekturen Akita, Yamagata und Nagano betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen und bestimmten essbaren Wildpflanzen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die Union erforderlich. Nach den Daten für die fünfte und sechste Vegetationsperiode ist es nicht mehr erforderlich, die Probenahme und Analyse von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in der Präfektur Akita vorzuschreiben; außerdem ist es angebracht, keine Probenahme und Analyse von bestimmten essbaren Wildpflanzen mit Ursprung in den Präfekturen Yamagata und Nagano vor der Ausfuhr in die Union mehr vorzuschreiben. |
|
(10) |
Die Daten aus der fünften und sechsten Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Shizuoka, Yamanashi und Niigata aufrechtzuerhalten. |
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(11) |
Unter Berücksichtigung der Daten für die fünfte und sechste Vegetationsperiode ist es angebracht, die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 so zu gliedern, dass die Präfekturen, in denen eine Probenahme und Analyse derselben Lebens- und Futtermittel vor der Ausfuhr in die Union durchgeführt werden müssen, zusammengefasst werden. |
|
(12) |
Die bei der Einfuhr durchgeführten Kontrollen zeigen, dass die durch Unionsrecht vorgeschriebenen besonderen Bedingungen von den japanischen Behörden ordnungsgemäß angewendet werden und dass seit über fünf Jahren bei Einfuhrkontrollen keine Verstöße dagegen festgestellt wurden. Daher ist es angebracht, die geringe Kontrollhäufigkeit bei der Einfuhr beizubehalten. |
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(13) |
Eine Überprüfung der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 sollte vorgesehen werden, sobald die Ergebnisse der Probenahme und Analyse der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln für die siebte und achte Vegetationsperiode (2017 und 2018) nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens bis zum 30. Juni 2019. |
|
(14) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 wird wie folgt geändert:
|
(1) |
Der einleitende Satz in Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel, einschließlich Lebensmitteln von geringerer Bedeutung, im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates (*1) (im Folgenden ‚Erzeugnisse‘), deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen |
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(2) |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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(3) |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Überprüfung Diese Verordnung wird vor dem 30. Juni 2019 überprüft.“ |
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(4) |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
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(5) |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
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(6) |
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Sendungen mit in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 fallenden Lebens- und Futtermitteln, die Japan vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben, dürfen unter den Bedingungen in die Union eingeführt werden, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung festgelegt waren.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 (ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 31).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5).
(8) Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).
(9) Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11).
(10) Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78).
ANHANG I
„ANHANG I
In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel (1) (Bq/kg)
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Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder |
Milch und Getränke auf Milchbasis |
Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern |
sonstige Lebensmittel |
|
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 |
50 (2) |
50 (2) |
10 (2) |
100 (2) |
In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel (3) (Bq/kg)
|
|
Rinder- und Pferdefutter |
Schweinefutter |
Geflügelfutter |
Fischfutter (5) |
|
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 |
100 (4) |
80 (4) |
160 (4) |
40 (4) |
(1) Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.
Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.
Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus nicht gegorenen Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.
(2) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegten Werte.
(3) Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
(4) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegten Werte.
(5) Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.
ANHANG II
„ANHANG II
Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die Union Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind
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a) |
Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:
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b) |
Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Miyagi:
|
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c) |
Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Nagano:
|
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d) |
Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Chiba oder Iwate:
|
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e) |
Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Yamagata, Shizuoka oder Niigata:
|
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f) |
Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a bis e dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen. |
ANHANG III
BESCHLÜSSE
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11.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/40 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/2059 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 31. Oktober 2017
über die Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (EUCAP Somalia/2/2017)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2012/389/GASP wird das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zum Zweck der Ausübung der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
|
(2) |
Das PSK hat am 26. Juli 2016 den Beschluss EUCAP NESTOR/1/2016 (2) erlassen, mit dem Frau Maria-Cristina STEPANESCU für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 12. Dezember 2016 zur Leiterin von EUCAP NESTOR ernannt wurde. |
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(3) |
Am 12. Dezember 2016 wurde durch den Beschluss (GASP) 2016/2240 des Rates (3) das Mandat der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) bis zum 31. Dezember 2018 verlängert und in „Mission zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)“ umbenannt. |
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(4) |
Das PSK hat am 10. Januar 2017 den Beschluss EUCAP Somalia/1/2017 (4) erlassen, mit dem das Mandat von Frau Maria-Cristina STEPANESCU als Leiterin der EUCAP Somalia vom 13. Dezember 2016 bis zum 12. Dezember 2017 verlängert wurde. |
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(5) |
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Frau Maria-Cristina STEPANESCU als Leiterin der EUCAP Somalia vom 13. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 zu verlängern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Mandat von Frau Maria-Cristina STEPANESCU als Leiterin der EUCAP Somalia wird hiermit bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 31. Oktober 2017.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40.
(2) Beschluss (GASP) 2016/1633 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. Juli 2016 über die Ernennung des Missionsleiters der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (EUCAP NESTOR/1/2016) (ABl. L 243 vom 10.9.2016, S. 8).
(3) Beschluss (GASP) 2016/2240 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 18).
(4) Beschluss (GASP) 2017/114 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. Januar 2017 über die Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia/1/2017) (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 49).
Berichtigungen
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11.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/42 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 303 vom 31. Oktober 2012 )
Seiten 30 bis 57, Tabelle in Anhang V „Liste der Waren, die unter die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a fallen“, Spalte 5 „Empfindlich/nicht empfindlich“:
Anstatt:
„S“
muss es heißen:
„E“.
Anstatt:
„NS“
muss es heißen:
„NE“.
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11.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/42 |
Protokoll über die Berichtigung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits unterzeichnet in Astana am 21. Dezember 2015
( Amtsblatt der Europäischen Union L 29 vom 4. Februar 2016 )
Diese Berichtigung wurde mit Berichtigungsprotokoll vorgenommen, das am 28. August 2017 in Brüssel vom Rat als Verwahrer unterzeichnet wurde.
|
1. |
Seite 13, Artikel 19 Satz 1 |
Anstatt:
„Die Vertragsparteien sind sich darüber, dass …“
muss es heißen:
„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass …“
|
2. |
Seite 15, Artikel 26 |
Anstatt:
„… leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Protokolls zu diesem Abkommens über …“
muss es heißen:
„… leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Protokolls zu diesem Abkommen über …“
|
3. |
Seite 22, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Fußnotentext |
Anstatt:
|
„(1) |
Zur Klarstellung: Die Partner sind an der derselben juristischen Person beteiligt.“ |
muss es heißen:
|
„(1) |
Zur Klarstellung: Die Partner sind an derselben juristischen Person beteiligt.“ |
|
4. |
Seite 28, Artikel 54 Absatz 9 |
Anstatt:
„… Anrainerstaaten des Kaspischen Meer und …“
muss es heißen:
„… Anrainerstaaten des Kaspischen Meeres und …“
|
5. |
Seite 31, Artikel 61 Buchstabe b |
Anstatt:
|
„b) |
ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz- und bei der Durchsetzung …“ |
muss es heißen:
|
„b) |
ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung …“ |
|
6. |
Seite 35, Artikel 74 Absatz 2, Einleitungsteil |
Anstatt:
„(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 66 bis 70 genannten vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend ist, die einen …“
muss es heißen:
„(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 66 bis 70 genannten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind, die einen …“
|
7. |
Seite 37, Artikel 82 Absatz 4 Buchstabe c |
Anstatt:
|
„c) |
jede sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich …“ |
muss es heißen:
|
„c) |
jede sonstige falsche oder irreführende Angabe, die sich …“ |
|
8. |
Seite 37, Artikel 83 |
Anstatt:
„… Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommen zum Schutz …“
muss es heißen:
„… Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zum Schutz …“
|
9. |
Seite 40, Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b |
Anstatt:
|
„b) |
mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.“ |
muss es heißen:
|
„b) |
mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.“ |
|
10. |
Seite 42, Artikel 99 Absatz 2 |
Anstatt:
„(2) Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentumsräumt jede Vertragspartei …“
muss es heißen:
„(2) Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums räumt jede Vertragspartei …“
|
11. |
Seite 46, Artikel 111 Absatz 9 |
Anstatt:
„… oder auf eigene Veranlassung den Zollbehörden der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten …“
muss es heißen:
„… oder auf eigene Veranlassung mit den Zollbehörden der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten …“
|
12. |
Seite 51, Artikel 120 Absatz 8 Buchstabe c |
Anstatt:
|
„c) |
bei Unklarheit darüber, ob es sich um einen befristeten Vertrag handelt, die Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts nach Buchstabens b.“ |
muss es heißen:
|
„c) |
bei Unklarheit darüber, ob es sich um einen befristeten Vertrag handelt, die Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts nach Buchstabe b.“ |
|
13. |
Seite 59, Artikel 128 Absatz 4, Einleitungsteil |
Anstatt:
„(4) Die Beschaffungsstelle kann die die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist …“
muss es heißen:
„(4) Die Beschaffungsstelle kann die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist …“
|
14. |
Seite 60, Artikel 130 Absatz 1, Einleitungsteil |
Anstatt:
„Sofern die Beschaffungsstellen diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwenden, dass Anbieter der anderen Vertragspartei diskriminiert werden. oder zum Schutz …“
muss es heißen:
„Sofern die Beschaffungsstellen diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwenden, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwenden, dass Anbieter der anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz …“
|
15. |
Seite 60, Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i |
Anstatt:
|
„i) |
keine Angebot eingehen oder kein Anbieter einen Antrag auf Teilnahme gestellt hat;“ |
muss es heißen:
|
„i) |
keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Antrag auf Teilnahme gestellt hat;“ |
|
16. |
Seite 61, Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe g |
Anstatt:
„… im Rahmen von üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen, oder“
muss es heißen:
„… im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen, oder“
|
17. |
Seite 61, Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii |
Anstatt:
|
„ii) |
die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury beurteilt werden und dem Gewinner Vertrag in Aussicht gestellt wird.“ |
muss es heißen:
|
„ii) |
die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury beurteilt werden und dem Gewinner ein Vertrag in Aussicht gestellt wird.“ |
|
18. |
Seite 71, Artikel 147 Absatz 3 Satz 2 |
Anstatt:
„… (International Organisation for Standardardization — ISO) …“
muss es heißen:
„… (International Organisation for Standardization — ISO) …“
|
19. |
Seite 74, Artikel 154 Absatz 2 Satz 1 |
Anstatt:
„… gegenseitige Unterstützung von Handel, soziale Zielen und ökologischen Zielen …“
muss es heißen:
„… gegenseitige Unterstützung von Handel, sozialen Zielen und ökologischen Zielen …“
|
20. |
Seite 80, Artikel 174 Absatz 1 |
Anstatt:
„(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Streitigkeiten nach Artikel 173 dadurch …“
muss es heißen:
„(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten nach Artikel 173 dadurch …“
|
21. |
Seite 92, Artikel 212 Absatz 2 Buchstabe h |
Anstatt:
|
„h) |
Erhaltung und Schutzes der biologischen und landschaftlichen Vielfalt,“ |
muss es heißen:
|
„h) |
Erhaltung und Schutz der biologischen und landschaftlichen Vielfalt,“ |
|
22. |
Seite 98, Artikel 235 Absatz 1 |
Anstatt:
„Bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen diesem Titel messen die Vertragsparteien …“
muss es heißen:
„Bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Titels messen die Vertragsparteien …“
|
23. |
Seite 99, Artikel 238 Absatz 4 |
Anstatt:
„… einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahmen von Staatsangehörigen …“
muss es heißen:
„… einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahme von Staatsangehörigen …“
|
24. |
Seite 107, Artikel 267 Satz 1 |
Anstatt:
„Die Behörden der Republik Kasachstan leiten bei mutmaßlichen oder nachweislichen Fällen von Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten zulasten der Finanzmittel …“
muss es heißen:
„Die Behörden der Republik Kasachstan leiten bei mutmaßlichen oder nachweislichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen Unregelmäßigkeiten zulasten der Finanzmittel …“
|
25. |
Seite 108, Artikel 269 Absatz 4 |
Anstatt:
„(4) Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats.“
muss es heißen:
„(4) Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in Bereichen, in denen der Kooperationsrat ihm Befugnisse übertragen hat. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Kooperationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats.“
|
26. |
Seite 109, Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe a |
Anstatt:
|
„a) |
behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig wird als eine Nicht-Vertragspartei;“ |
muss es heißen:
|
„a) |
behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig als eine Nicht-Vertragspartei;“ |
|
27. |
Seite 111, Artikel 276 Absatz 2 |
Anstatt:
„(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es dass es die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen … .“
muss es heißen:
„(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen … .“
|
28. |
Seite 111, Artikel 278 Absatz 1 |
Anstatt:
„… Kapitel 14 (Streitschlichtung) maßgebend.“
muss es heißen:
„… Kapitel 14 (Streitbeilegung) maßgebend.“
|
29. |
Seite 121, Anhang I Abschnitt A. Nummer 3.3. |
Anstatt:
„… von einer natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, …“
muss es heißen:
„… von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, …“
|
30. |
Seite 121, Anhang I Abschnitt A. Nummer 3.4. |
Anstatt:
|
„3.4. |
Juristischen Personen, die von einer natürlichen oder juristischen Person der Europäischen Union kontrolliert werden, … .“ |
muss es heißen:
|
„3.4. |
Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, … .“ |
|
31. |
Seite 122, Anhang I Abschnitt B. Nummer 4 |
Anstatt:
„… juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden gelten.“
muss es heißen:
„… juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden, gelten.“
|
32. |
Seite 123, Anhang II, Absatz 1 |
Anstatt:
„Nur juristische Person der Europäischen Union …“
muss es heißen:
„Nur juristische Personen der Europäischen Union …“
|
33. |
Seite 123, Anhang II Absatz 4 |
Anstatt:
„… Aufenthalt von unternehmensintern versetzen Arbeitnehmern …“
muss es heißen:
„… Aufenthalt von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern …“
|
34. |
Seite 124, Anhang III Teil 1, nach der Überschrift „Für die Europäische Union:“ |
Anstatt:
„Die zentralen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Anhang 1 der Europäischen Union zur Anlage 1 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO aufgeführt sind Titel III …“
muss es heißen:
„Die zentralen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Anhang 1 der Europäischen Union zur Anlage 1 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO aufgeführt sind. Titel III …“
|
35. |
Seite 127, Anhang III, Teil 4 Nummer 2, Tabelle, Zeile Nr. 21, Spalte „Warengruppen“ |
Anstatt:
„Anhänger, einschließlich Sattelanhänger andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon“
muss es heißen:
„Anhänger, einschließlich Sattelanhänger; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon“
|
36. |
Seite 129, Anhang III, Teil 7, Eintrag unter „Für die Republik Kasachstan“, Nummer 1 Buchstabe e |
Anstatt:
|
„e) |
die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen, die ausschließlich von einem natürlichen oder staatliches Monopol bereitgestellt werden oder“ |
muss es heißen:
|
„e) |
die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen, die ausschließlich von einem natürlichen oder staatlichen Monopol bereitgestellt werden oder“ |
|
37. |
Seite 136, Anhang V, Eintrag unter „Ersetzen von Schiedsrichtern“, Nummer 17 |
Anstatt:
„… nach dem Verfahren des Artikel 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.“
muss es heißen:
„… nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.“
|
38. |
Seite 136, Anhang V, Eintrag unter „Ersetzen von Schiedsrichtern“, Nummer 19, Absatz 3 |
Anstatt:
„… nach dem Verfahren des Artikels 2177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.“
muss es heißen:
„… nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.“
|
39. |
Seite 136, Anhang V, Eintrag unter „Ersetzen von Schiedsrichtern“, Nummer 20 Absatz 1 |
Anstatt:
„… nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und einen neuen Vorsitzenden nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung, wenn sie sich über die Ersetzung des Schiedsrichters einigen.“
muss es heißen:
„… nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen einen neuen Vorsitzenden nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung, wenn sie sich über die Ersetzung des Vorsitzenden einigen.“
|
40. |
Seite 139, Anhang V, Eintrag unter „Sonstige Verfahren“, Nummer 47 Satz 1 |
Anstatt:
„… und Artikel 187 Absatz 2.Abkommens.“
muss es heißen:
„… und Artikel 187 Absatz 2 dieses Abkommens.“
|
41. |
Seite 143, Anhang VII, Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 |
Anstatt:
„Die Auslosung wir in jedem Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.“
muss es heißen:
„Die Auslosung wird in jedem Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.“
|
42. |
Seite 144, Anhang VII, Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b |
Anstatt:
|
„b) |
der Erzielung von beiderseitigem Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens,“ |
muss es heißen:
|
„b) |
der Erzielung von beiderseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens,“ |
|
43. |
Seite 147, Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b, c und d |
Anstatt:
|
„b) |
Örtlichkeiten, an denen Waren gelagert werden, bei in denen der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begangen werden; |
|
c) |
Beförderungen oder beabsichtigten Beförderungen von Waren, bei in denen der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begangen werden; |
|
d) |
Transportmitteln, mit denen Waren befördert werden, bei in denen der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begangen werden.“ |
muss es heißen:
|
„b) |
Örtlichkeiten, an denen Waren gelagert werden, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begangen werden; |
|
c) |
Beförderungen oder beabsichtigten Beförderungen von Waren, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begangen werden; |
|
d) |
Transportmitteln, mit denen Waren befördert werden, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begangen werden.“ |
|
44. |
Seite 148, Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, Artikel 7 Absatz 3 |
Anstatt:
„… um Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.“
muss es heißen:
„… um Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einzuholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.“