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Document C2005/226/06

I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Republik Italien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Crotone, Rom und Mailand

OJ C 226, 15.9.2005, p. 12–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/12


I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Republik Italien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Crotone, Rom und Mailand

(2005/C 226/06)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die italienische Regierung (Ministerium für Infrastruktur und Verkehr) gemäß Artikel 52 Absatz 35 des Gesetzes Nr. 448 vom 28.12.2001 beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Crotone, Rom und Mailand gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 225 vom 14.9.2005 veröffentlicht.

Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf der vorstehend genannten Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Italien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und im Zuge einer Ausschreibung das Recht vergeben, diese Flugdienste 15 Tage nach Genehmigung des Zuschlags durchzuführen.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der oben genannten Strecke gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 225 vom 14.9.2005 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

3.   Beteiligung an der Ausschreibung und Durchführung derselben: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, h und i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

4.   Ausschreibungsunterlagen — Vereinbarung zur Auftragsvergabe: Die Bedingungen der Beteiligung an der Ausschreibung und die Zuschlagskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen dargelegt, die in jeder Hinsicht wesentlicher Bestandteil dieser Ausschreibung sind.

Der Auftrag zum Erbringen der Dienste wird in einer Vereinbarung nach einem Muster geregelt, das zusammen mit den Ausschreibungsunterlagen und jeder anderen als nützlich erachteten Information vom Auftraggeber unter folgender Anschrift angefordert werden kann:

ENAC, Area Trasporto Aereo, Viale del Castro Pretorio 188, I-00185 Rome. Tel. 39 06 44 59 61.

5.   Finanzieller Ausgleich: In den Angeboten muss die maximale Höhe der Ausgleichsleistung, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von zwei Jahren ab der geplanten Aufnahme dieses Dienstes gefordert wird, ausdrücklich und nach Jahren aufgeschlüsselt genannt werden. Der genaue Betrag der zu leistenden Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand von Nachweisen über die im Rahmen der Flugdienste tatsächlichen entstandenen Kosten und erzielten Einnahmen festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Artikel 7 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke gebilligt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

6.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 225 vom 14.9.2005 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

7.   Geltungsdauer der Vereinbarung: Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Linienflugdienste auf der betreffenden Strecke gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehen ist; sie kann um zwölf Monate verlängert werden.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung und die analytische Buchführung des Luftfahrtunternehmens werden jährlich im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft. Jegliche Vertragsänderung wird in einem Vertragszusatz niedergelegt.

8.   Kündigung und Kündigungsfrist: Die Vertragsparteien können die Vereinbarung nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist vorzeitig kündigen. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt dies als Kündigung der Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das Unternehmen, falls dieses nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst unter Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

Das italienische Amt für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC) behält sich vor, die vorgesehenen Mindestfrequenzen und/oder -kapazitäten unter Neufestsetzung der finanziellen Ausgleichsleistung abzusenken, falls nach zwei Betriebsjahren die Auslastung der angebotenen Kapazität unter 50 % liegt.

Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen wird mit einer Geldbuße belegt, die aus der Zahl der Karenztage und dem Betriebsergebnis des Dienstes in dem betreffenden Jahr errechnet wird, den Höchstbetrag der in Artikel 5 vorgesehenen Ausgleichsleistung jedoch nicht übersteigen darf.

9.   Nichterfüllung der Vereinbarung: Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung aus anderen Gründen als höherer Gewalt (außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat oder trotz der üblichen Sorgfalt nicht hat vermeiden können) kann die Vereinbarung nach förmlicher Mitteilung, die dem Luftfahrtunternehmen innerhalb von zehn Tagen nach dem Erhalt von Kenntnis des Ereignisses zuzusenden ist, gekündigt werden.

Das Luftfahrtunternehmen verfügt zur Übermittlung seiner Rechtfertigung über eine Frist von sieben Tagen ab Eingang der Mitteilung.

Zur Gewährleistung der Kontinuität und Regelmäßigkeit der Flüge verpflichten sich die Luftfahrtunternehmen, die diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren, eine Leistungsgarantie für die ordnungsgemäße Ausführung und Aufrechterhaltung des Flugbetriebs zu erbringen. Die Garantie beträgt mindestens zwei Millionen EUR und wird in Form einer Versicherungsgarantie zugunsten des italienischen Amts für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC) geleistet, das mittels dieser Garantie die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs gewährleistet.

Die Garantie wird automatisch freigegeben, nachdem nach Ablauf der Vereinbarung die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Prüfung ohne Beanstandungen durchgeführt wurde.

Abgesehen von Fällen höherer Gewalt dürfen nicht mehr als 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres ausfallen. Für jeden weiteren ausgefallenen Flug zahlt das Luftfahrtunternehmen der Regulierungsstelle ein Strafgeld von 3 000 EUR. Derartige Strafgelder sind zusätzlich zu den Entschädigungen, wie sie die aktuelle Regelung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung vorsieht, zu zahlen.

Die Vereinbarung wird ohne Mitteilung hinfällig, wenn die Anzahl der Flüge, die aus unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen gestrichen werden, in einer Flugplanperiode 4 % der auf der betreffenden Strecke vorgesehenen Flüge überschreitet.

Der Vertrag wird außerdem automatisch aufgelöst, wenn dem betreffenden Unternehmen die Betriebsgenehmigung oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen oder verweigert wird.

Das ENAC behält sich vor, bei Kündigung der Vereinbarung bis zur Bestimmung eines neuen Betreibers die vorläufige Fortsetzung des Dienstes durch das Luftfahrtunternehmen zu denselben Bedingungen in Betracht zu ziehen.

Kann das Luftfahrtunternehmen den Flugdienst auf den betreffenden Strecken:

wegen gefährlicher Witterungsverhältnisse,

wegen der Schließung eines Flughafens,

aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,

wegen Streiks,

aus Gründen der technischen bzw. betrieblichen Sicherheit,

wegen höherer Gewalt;

nicht durchführen, so wird die finanzielle Ausgleichsleistung anteilig gekürzt.

10.   Einreichung der Gebote: Die Gebote, die gemäß den Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen abgefasst sein müssen, um berücksichtigt zu werden, sind innerhalb von sechzig Tagen ab der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union in verschlossenem und versiegeltem Umschlag per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Anschrift zu übermitteln oder persönlich gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:

ENAC, Direzione Generale, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

Bei Postversand ist das Datum des Poststempels maßgebend, bei persönlicher Abgabe das Datum der Empfangsbestätigung.

11.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen innerhalb von dreißig Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 225 vom 14.9.2005 akzeptiert, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.


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