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Document C2004/146/08

Klage des Giuseppe Caló gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. April 2004 (Rechtssache T-134/04)

OJ C 146, 29.5.2004, p. 6–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

29.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/6


Klage des Giuseppe Caló gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. April 2004

(Rechtssache T-134/04)

(2004/C 146/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Giuseppe Caló, wohnhaft in Luxemburg, hat am 8. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Besetzung der Stelle der Besoldungsgruppe A 2 eines Direktors der Direktion „Agrar-, Fischerei-, Strukturfonds-, Umweltstatistik“ in der GD EUROSTAT und die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für diese Stelle aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, bei EUROSTAT als Direktor der Direktion „Agrar-, Umwelt-, Ernährungs-, Regionalstatistik“ eingesetzter Beamter der Beklagten, ist mit seiner Stelle auf den Posten eines Hauptberaters beim Generaldirektor seiner GD umgesetzt worden. Die Kommission hat außerdem beschlossen, seine frühere Stelle neu zu besetzen.

Der Kläger hat diese Entscheidungen im Rahmen einer anderen Rechtssache (T-118/04, Caló/Kommission) vor dem Gericht angefochten.

Mit der vorliegenden Klage ficht der Kläger die Entscheidung an, einen anderen Beamten auf seiner alten Stelle zu ernennen, indem er sich zunächst auf die gleichen Klagegründe wie in der Rechtssache T-118/04 beruft. Außerdem macht er geltend, der berücksichtigte Bewerber verfüge nicht über die in der betreffenden Stellenausschreibung verlangten Qualifikationen. Auch habe dieser Bewerber an einer Sitzung der Kabinettschefs der Kommissionsmitglieder teilgenommen, in der über die Besetzung der Stelle entschieden worden sei, für die er sich selbst beworben habe. Insofern seien die Grundsätze der Transparenz, der Gerechtigkeit und der Unparteilichkeit sowie die Verteidigungsrechte verletzt. Schließlich beruft sich der Kläger auf das völlig Fehlen einer Begründung.


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