EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92004E001040

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1040/04 von Enrico Ferri (PPE-DE) an die Kommission. Erfordernisse für die Eintragung ins Hengstbuch, Umsetzung der Gemeinschaftsregelung.

OJ C 84E, 3.4.2004, p. 703–704 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/703


(2004/C 84 E/0789)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1040/04

von Enrico Ferri (PPE-DE) an die Kommission

(29. März 2004)

Betrifft:   Erfordernisse für die Eintragung ins Hengstbuch, Umsetzung der Gemeinschaftsregelung

Unter Bezugnahme auf die parlamentarische Anfrage P-33121/03 (1) des Fragestellers vom 27. Oktober 2003 und die diesbezügliche Antwort der Kommission sei darauf hingewiesen, dass diese Frage nicht nur den Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz, sondern auch der Generaldirektion Binnenmarkt betrifft. Ferner ist anzumerken, dass die Kommission keine Kenntnis von der Angelegenheit hatte und sich folglich auch nicht dazu äußert.

Können Kommissionsmitglied Byrne und Kommissionsmitglied Bolkestein als Vertreter der Kommission mitteilen, was unternommen wurde, um zu überprüfen, ob die diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Italien korrekt und angemessen umgesetzt wurden?

Kann die Kommission mitteilen, ob und wie die Rechtmäßigkeit des Bestehens des betreffenden Prüfungsausschusses überprüft wurde?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(23. April 2004)

Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten hinsichtlich ihrer Weiterbehandlung der Informationen beruhigen, die er ihr mit der schriftlichen Anfrage Nr. P-3312/03 vom 27. Oktober 2003 übermittelt hat.

Wie in ihrer Antwort mitgeteilt, war der Kommission in der Tat nicht bekannt, das es in Italien einen morphologischen Test für die Eintragung von Hengsten in die Zuchtbücher ihrer Rasse und einen mit dieser Prüfung beauftragten Ausschuss gibt.

Im Anschluss an die schriftliche Anfrage hat die Kommission nun beschlossen, ein unter der Nr. 2004/2069 registriertes Feststellungsverfahren einzuleiten, um den Sachverhalt aufzuklären und die entsprechenden Folgen daraus zu ziehen.

Federführend in dieser Angelegenheit ist die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz als zuständige Dienststelle für die Richtlinie 90/427/EG (2) zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden.

In diesem Zusammenhang wurde Italien am 31. März 2004 schriftlich gebeten, die Existenz dieses Tests zu bestätigen und eine Abschrift der diesbezüglichen nationalen Rechtsvorschriften zu übermitteln.


(1)  ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 254.

(2)  Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, ABl. L 224 vom 18.8.1990.


Top