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Document 91997E001813

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1813/97 von Freddy BLAK an den Rat. Bürgerbeauftragter

OJ C 82, 17.3.1998, p. 16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E1813

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1813/97 von Freddy BLAK an den Rat. Bürgerbeauftragter

Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0016


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1813/97 von Freddy Blak (PSE) an den Rat (29. Mai 1997)

Betrifft: Bürgerbeauftragter

In der Ausgabe der englischen Zeitung "The Guardian" vom 24. März 1997 heisst es, der Ministerrat habe beschlossen, daß der Bürgerbeauftragte der EU sich nicht mit Angelegenheiten befassen soll, die dem dritten Pfeiler zugeordnet sind.

Kann der Ministerrat Auskunft darüber geben, ob es zutrifft, daß die Befugnisse des Bürgerbeauftragten auf diese Weise beschnitten wurden und, falls ja, auf welche Rechtsgrundlage sich der Rat bei seiner Entscheidung gestützt hat?

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-1722/97 und E-1813/97 (28. Oktober 1997)

Der Zuständigkeitsbereich des europäischen Bürgerbeauftragten ist in Artikel 138 e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) festgelegt. Dieser Vertrag ist auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (EUV) nur insoweit anwendbar, als dies in Artikel K.8 des EUV vorgesehen ist. Nun ist aber Artikel 138 e nicht Teil der Aufzählung von Artikeln des EGV, die im Rahmen von Titel VI EUV anwendbar sind.

Der neue Vertrag von Amsterdam sieht vor, daß Artikel 138 e EGV auf die Bestimmungen anwendbar sind, welche die in Titel VI des EUV genannten Bereiche betreffen.

Der Rat hat dem Bürgerbeauftragten mit Schreiben vom 26. März und 20. Juni 1997 eine ausführliche Antwort zu den Beschwerden von Herrn Bunyan übermittelt. Die Frau Abgeordnete und der Herr Abgeordnete erhalten umgehend eine Kopie der beiden Schreiben des Rates an den Bürgerbeauftragten ((Die diesbezueglichen Erklärungen der Ratsmitglieder zur Stimmabgabe sind veröffentlicht worden. )).

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