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Document 62014TN0495

Rechtssache T-496/14: Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 — Theordorakis und Theodoraki/Rat

ABl. C 292 vom 1.9.2014, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/52


Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 — Theordorakis und Theodoraki/Rat

(Rechtssache T-496/14)

2014/C 292/64

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Georgios Theodorakis (Chania, Griechenland) und Maria Theodoraki (Chania, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger den Betrag von 1 4 31  193,58 Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihnen aufgrund der rechtswidrigen Handlungen des Beklagten entstanden ist, zuzüglich Zinsen ab dem Tag, an dem ihnen ihre Einlagen rechtswidrig entzogen wurden (29. März 2013), bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache sowie Verzugszinsen ab Verkündung des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit bis zur vollständigen Zahlung;

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 4/5 des oben genannten Betrags, d. h. den Betrag von 1 1 44  954,86 Euro, als Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihnen aufgrund der rechtswidrigen Handlungen des Beklagten entstanden ist, zuzüglich Zinsen ab dem Tag, an dem ihnen ihre Einlagen rechtswidrig entzogen wurden (29. März 2013), bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache sowie Verzugszinsen ab Verkündung des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit bis zur vollständigen Zahlung;

äußerst hilfsweise, den Betrag festzusetzen, den der Beklagte an die Kläger als Ersatz des Schadens zu zahlen hat, der ihnen aufgrund der rechtswidrigen Handlungen des Beklagten entstanden ist;

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger den Betrag von 50  000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihnen aufgrund des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz entstanden ist;

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger den Betrag von 50  000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihnen aufgrund der Verletzung der Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz entstanden ist, und

den Beklagten zu verurteilen, die Verfahrenskosten der Kläger zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger nach Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Gericht der Europäischen Union, das nach Art. 268 AEUV zuständig ist, den Ersatz des Schadens anzuordnen, den sie aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten erlitten haben.

Die Kläger machen geltend, dieser Schaden sei entstanden, als der Beklagte in Überschreitung der Grenzen seiner Zuständigkeiten und unter Verstoß gegen sekundäres Unionsrecht und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts die Verringerung der Bankeinlagen der Kläger bei der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd. (Laïki Trapesa [Volksbank]) verfügt und somit verursacht und jedenfalls dazu beigetragen habe.

Insbesondere machen die Kläger geltend, der Beklagte habe folgende Verstöße gegen die Grundrechte und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts begangen:

erstens Verstoß gegen das Eigentumsrecht,

zweitens Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und

drittens Verstoß gegen das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz und den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Die Kläger machen geltend, dass die Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung, wie sie in der Rechtsprechung ausgeführt seien, des Beklagten zum Ersatz den ihnen entstandenen Schadens erfüllt seien.


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