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Document 62013TA0691

Rechtssache T-691/13: Urteil des Gerichts vom 17. September 2015 — Ricoh Belgium/Rat (Vergabe öffentlicher Dienstleistungs- und Lieferaufträge — Ausschreibungsverfahren — Schwarz-weiß-Multifunktionsgeräte und Wartungsdienste — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Begründungspflicht — Transparenz)

OJ C 363, 3.11.2015, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/34


Urteil des Gerichts vom 17. September 2015 — Ricoh Belgium/Rat

(Rechtssache T-691/13) (1)

((Vergabe öffentlicher Dienstleistungs- und Lieferaufträge - Ausschreibungsverfahren - Schwarz-weiß-Multifunktionsgeräte und Wartungsdienste - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Transparenz))

(2015/C 363/42)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Ricoh Belgium NV (Vilvoorde, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Braeckevelt und A. De Visscher)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Vitsentzatos und K. Michoel im Beistand von Rechtsanwalt B. Van Vooren und Rechtsanwältin J. Weytjens)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 29. Oktober 2013, das von der Klägerin im Rahmen des Auftragsvergabeverfahrens UCA 034/13 betreffend Kauf oder Anmietung von Schwarz-weiß-Multifunktionsgeräten (MFP) und zugehörige Wartungsdienste in den vom Generalsekretariat des Rates genutzten Gebäuden (ABl. 2013/S 83-138901) abgegebene Angebot nicht auszuwählen und diesen Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben.

Tenor

1.

Die Entscheidung des Rates vom 29. Oktober 2013, das von der Ricoh Belgium NV im Rahmen des Auftragsvergabeverfahrens UCA 034/13 betreffend Kauf oder Anmietung von Schwarz-weiß-Multifunktionsgeräten (MFP) und zugehörige Wartungsdienste in den vom Generalsekretariat des Rates genutzten Gebäuden abgegebene Angebot nicht auszuwählen und diesen Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, wird in Bezug auf Los 4 für nichtig erklärt.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014.


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