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Document 52022AB0020
Opinion of the European Central Bank of 7 June 2022 on the establishment and functioning of the European Single Access Point (ESAP) (CON/2022/20) 2022/C 307/03
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2022 zur Einrichtung und Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) (CON/2022/20) 2022/C 307/03
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2022 zur Einrichtung und Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) (CON/2022/20) 2022/C 307/03
CON/2022/20
ABl. C 307 vom 12.8.2022, p. 3–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/3 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Juni 2022
zur Einrichtung und Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP)
(CON/2022/20)
(2022/C 307/03)
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 25. November 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission ein Legislativpaket (1) (nachfolgend der „Vorschlag“), das die Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (European Single Access Point – ESAP) vorsah für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen gemäß dem Aktionsplan zur Kapitalmarktunion, der im September 2020 von der Kommission angenommen wurde. Die Europäische Zentralbank (EZB) ist der Auffassung, dass der Vorschlag in ihre Zuständigkeit fällt, und macht daher von dem ihr in Artikel 127 Absatz 4 Satz 2 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend „AEUV“) verliehenen Recht Gebrauch, eine Stellungnahme abzugeben.
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV, da der Vorschlag Bestimmungen enthält, welche die Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Erhebung von Statistiken gemäß Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) und mit dem Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 AEUV und Artikel 3.3 der ESZB-Satzung berühren.
Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
1. Allgemeine Anmerkungen
1.1. |
Die EZB betrachtet die Einrichtung des ESAP als wichtigen Meilenstein für die Vollendung der Kapitalmarktunion und begrüßt das Ziel des Vorschlags, auf nichtdiskriminierende und effiziente Weise einen zentralisierten unionsweiten Zugang zu öffentlichen finanziellen und nichtfinanziellen Informationen über Unternehmen und Wertpapiere der Union, auch im Hinblick auf die Nachhaltigkeit, zu gewähren. Die über das ESAP zugänglichen Informationen werden es Anlegern erleichtern, geeignete Unternehmen und Projekte grenzüberschreitend zu finden. Zudem können diese Informationen Finanzierung suchenden Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen und sowie Unternehmen, die Teil kleinerer nationaler Kapitalmärkte sind, zu größerer Sichtbarkeit verhelfen. Bei guter Konzipierung und Umsetzung wird das ESAP somit eine effizientere Kapitalallokation in der gesamten Union ermöglichen und zur Weiterentwicklung und Integration der Kapitalmärkte beitragen. Eine stärkere Integration der Kapitalmärkte ist aus mehreren Gründen erforderlich. Erstens mobilisieren sie die Ressourcen, die erforderlich sind, um Marktteilnehmern den Zugang zu Green Finance und zu Finanzierungsmöglichkeiten für den Übergang zur digitalen Wirtschaft zu erleichtern. Zweitens ist davon auszugehen, dass die Integration der europäischen Kapitalmärkte die Transmission der einheitlichen Geldpolitik in alle Teile des Euro-Währungsgebiets verbessern wird. Drittens werden gut integrierte, tiefere Kapitalmärkte das Finanzsystem widerstandsfähiger machen. Grenzüberschreitende Finanzierungsmöglichkeiten und Investitionen verbessern die Risikoverteilung in der gesamten Union und machen so die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten widerstandsfähiger gegen Schocks. Die EZB möchte daher noch einmal zum Ausdruck bringen (2), wie wichtig eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der Initiativen des Aktionsplans der Kommission zur Kapitalmarktunion aus 2020 sind. |
1.2. |
Das ESAP ist auch für die EZB von Bedeutung, da seine Einrichtung dem ESZB einen verbesserten Zugang zu öffentlichen finanziellen und nichtfinanziellen Informationen gewähren würde, wobei der Zugang des ESZB zu diesen Informationen im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben kostenlos, unmittelbar und direkt wäre. Darüber hinaus würde das ESAP dazu beitragen, einige der maßgeblichen Hindernisse zu beseitigen, die sich aus der Notwendigkeit einer eingehenderen statistischen und wirtschaftlichen Analyse von Informationen und Datensätzen aus verschiedenen Richtlinien und Verordnungen der Union ergeben. Hierzu zählen: i) Informationen, die selten zentral offengelegt oder durch angemessene Metadaten ergänzt werden; ii) das Fehlen gemeinsamer Standards, interoperabler Formate und technischer Funktionen für die Offenlegung und das Herunterladen von Informationen in strukturierter maschinenlesbarer Form; iii) die Verwendung unterschiedlicher Kennungen für ein und dasselbe Unternehmen in verschiedenen Richtlinien und Verordnungen der Union; und iv) eine fehlende oder eingeschränkte Benutzeroberfläche, sodass eine schnelle Suche und Datenverarbeitung nicht möglich ist. Die Beseitigung dieser Hindernisse mithilfe der Einrichtung des ESAP sowie mithilfe der technischen Durchführungsstandards wird die Erhebung von Daten und deren Zugänglichkeit für statistische Zwecke und letztlich auch deren Nutzung und Austausch (insbesondere mit anderen Organen der Union) im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen erleichtern. Zudem wird dadurch die operative und analytische Arbeit der EZB verbessert werden und somit die Entscheidungsfindung der EZB unterstützt. |
1.3. |
Die EZB begrüßt ferner die Zusammenführung von Nachhaltigkeitsinformationen und finanziellen und nichtfinanziellen Daten (3). Diese Integration und die Einrichtung einer solchen zentralen Anlaufstelle mit allen wesentlichen Informationen über ein Unternehmen, einschließlich seines Nachhaltigkeitsprofils, kämen nicht nur den Anlegern zugute – wodurch das Wachstum grüner Kapitalmärkte gefördert und eine grüne Kapitalmarktunion geschaffen würde –, sondern allen privaten und öffentlichen Interessenträgern, die an der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung interessiert sind. Aus Sicht der EZB würde die verbesserte Verfügbarkeit vergleichbarer nachhaltigkeitsbezogener Informationen, die sich insbesondere aus dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (4) ergäbe, fundierte Entscheidungen und deren Umsetzung in Bezug auf den geldpolitischen Rahmen, die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und den Beitrag zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden in Bezug auf die Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen unterstützen und erleichtern. Vor allem würde die Konzentration von Nachhaltigkeitsinformationen innerhalb des ESAP die Umsetzung des Maßnahmenplans der EZB zur Einbeziehung von Klimaschutzaspekten in ihren geldpolitischen Handlungsrahmen fördern (5). |
2. Spezifische Anmerkungen
2.1. Rechtsträgerkennung
2.1.1. |
Die EZB begrüßt, dass dem Vorschlag zufolge sichergestellt werden soll, dass die dem ESAP bereitgestellten Informationen vor unangemessenen Änderungen geschützt sind, indem die von den Unternehmen übermittelten Informationen mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen werden sollen, das die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier – LEI) (sofern verfügbar) als obligatorisches Attribut dieser Bescheinigung enthält, welches den Nutzern zur Verfügung gestellt wird (6). |
2.1.2. |
Die EZB würde es begrüßen, wenn die LEI als obligatorisches Attribut in der gesamten Union vorgeschrieben würde, das Vorrang vor jeder anderen allgemeinen Kennung für betroffene Unternehmen in den verschiedenen Richtlinien und Verordnungen der Union hat. Somit würde einerseits die Identifizierung dieser Unternehmen erleichtert und andererseits die Genauigkeit, die Suchbarkeit, der Abruf, die Verwendung und die Interoperabilität der dem ESAP bereitgestellten Informationen verbessert. |
2.1.3. |
Hat das jeweilige Unternehmen keine LEI, so empfiehlt die EZB, die in den zugrunde liegenden Richtlinien und Verordnungen (7) aufgeführten Sammelstellen auf alternative Mittel hinzuweisen, mit denen die betroffenen Unternehmen auf effiziente Weise eindeutig identifiziert werden können. Hierzu könnte vor allem ein Verweis auf eine Reihe von nationalen und branchenspezifischen Kennungen zählen, die häufig verwendet und somit in den Mitgliedstaaten weithin verfügbar sind und von der EZB veröffentlicht und gepflegt werden (8). Parallel dazu könnten die Sammelstellen durch einen solchen Verweis dazu angeregt werden, Kennungen aufzunehmen, die im Rahmen anderer Initiativen der Union zu Unternehmensregistern verfügbar sind (9). |
2.1.4. |
Darüber hinaus sind die Anforderungen für eine gültige LEI in der Norm 17442 der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegt (10). Nach der Norm besteht eine gültige LEI aus 20 Zeichen, die einen Satz von definierten Attributen wiedergeben, wobei die letzten zwei Ziffern des LEI Prüfziffern sind, die gemäß einem bestimmten Verfahren errechnet werden. Somit ist keine Harmonisierung der LEI auf Unionsebene gegeben, die ein einheitliches Mittel zur Identifizierung aller Informationen gewährleistet, die von einem bestimmten Unternehmen offengelegt oder gemeldet werden können. |
2.1.5. |
Der Vorschlag geht nicht auf die Probleme ein, die sich aus dem Fehlen einer LEI als obligatorisches Attribut für Unternehmen in der gesamten Union ergeben. Ferner sieht der Vorschlag eine Übertragung der Befugnis vor, Entwürfe technischer Durchführungsstandards auszuarbeiten, in denen die LEI der Unternehmen festgelegt wird, welche die Informationen an die jeweilige Sammelstelle übermittelt haben. Die EZB erkennt die Flexibilität an, die eine solche Übertragung bieten kann. Die EZB ist jedoch der Auffassung, dass die Nutzbarkeit des ESAP begrenzt sein wird, bis die LEI näher definiert ist; die EZB hält es daher für sinnvoll, im Vorschlag klarzustellen, dass die Unternehmen, die Informationen bereitstellen, die angegebene LEI (11) bzw. – falls es keine LEI gibt – andere Mittel verwenden sollten, um eine eindeutige Identifizierung sicherzustellen. |
2.2. Datenqualität
2.2.1. |
Der im Vorschlag vorgesehene Datenqualitätsrahmen (12) beschränkt sich auf automatisierte Validierungen, die von den Sammelstellen und von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hinsichtlich von den Unternehmen übermittelter Informationen durchgeführt werden, um Folgendes zu überprüfen: i) die Einhaltung des vorgeschriebenen Formats; ii) die Verfügbarkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Metadaten; iii) die Bereitstellung eines qualifizierten elektronischen Siegels; und iv) dass die Informationen nicht offensichtlich unangebracht oder missbräuchlich sind bzw. dass sie nicht eindeutig außerhalb des jeweiligen Anwendungsbereichs liegen. Abgesehen von diesen automatisierten Validierungen wird die Richtigkeit der im ESAP bereitgestellten Informationen weder von den Sammelstellen noch von der ESMA einer Qualitätskontrolle unterzogen, sodass möglicherweise ungenaue und unzuverlässige Daten in das ESAP aufgenommen werden können. |
2.2.2. |
Des Weiteren geht aus dem Vorschlag nicht eindeutig hervor, ob die jeweiligen Datenqualitätsrahmen, die gemäß den im Vorschlag aufgeführten Rechtsakten für die verschiedenen Offenlegungen gelten können, auch für die Übermittlung der offengelegten Daten an die Sammelstellen für die Zwecke der Verfügbarkeit über das ESAP gelten würden. |
2.2.3. |
Das Fehlen eines Systems zur Minimierung des Risikos von Ungenauigkeiten könnte die Zuverlässigkeit der über den ESAP zugänglichen Informationen untergraben, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Plattform gefährden und so das Ziel des ESAP beeinträchtigen, durch die Gewährung eines unionsweiten Zugangs zu vergleichbaren und zuverlässigen Informationen die weitere Integration der Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte der Union zu fördern. |
2.2.4. |
Die EZB bestätigt den dynamischen Charakter des Vorschlags und nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag im Laufe der Zeit weiterentwickelt werden soll, um ein Gleichgewicht zwischen Machbarkeit und Nutzbarkeit zu schaffen. Die Aufnahme der Möglichkeit einer künftigen Entwicklung eines Datenqualitätsrahmens würde dem ESAP ein ausreichendes Maß an Zuverlässigkeit verschaffen, um das Ziel zu erreichen, als unionsweite Quelle vergleichbarer und genauer Informationen zu dienen. Ähnlich wie bei der Strategie für die schrittweise Einführung der ESAP-Funktionen könnte daher die Entwicklung eines Datenqualitätsrahmens und einer übersichtlichen Data Governance – unter Bezugnahme auf Aktualitäts-, Datenschutz- und Integritätsaspekte – mit verzögertem Inkrafttreten im Vorschlag in Betracht gezogen werden. Dieser Ansatz würde auch die Sammlung ausreichender Informationen und Erfahrungen mit dem ESAP ermöglichen, damit im Laufe der Zeit regelbasierte Qualitätskontrollen konzipiert und umgesetzt werden können. Dieser Aspekt könnte bereits bei der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigt werden. |
2.3. Compliance-Rahmen
2.3.1. |
Die EZB begrüßt die Tatsache, dass Unternehmen die Richtigkeit der Informationen sicherstellen müssen, die sie den Sammelstellen übermitteln (13). Der Vorschlag legt jedoch keinerlei Rechtsfolge für den Fall fest, dass Unternehmen unrichtige Informationen übermitteln. Zwar weist die Bestimmung entsprechend darauf hin, dass weder die Sammelstellen noch die ESMA (als Betreiber des ESAP) die Haftung für die Richtigkeit der Informationen im ESAP übernehmen. Dennoch sind die Nutzer des ESAP nicht ausdrücklich vor etwaigen Verlusten oder Schäden geschützt, die sich aus der Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Informationen aus dem ESAP ergeben könnten. |
2.3.2. |
Darüber hinaus wird im Vorschlag nicht klargestellt, ob die Compliance-Rahmen, die gemäß den im Vorschlag aufgeführten Rechtsakten (14) für die verschiedenen Offenlegungen gelten können, auch für die Übermittlung der offengelegten Daten an die Sammelstallen für die Zwecke der Verfügbarkeit über das ESAP gelten würden. |
2.3.3. |
Ein klares und konkretes Rahmenwerk, in dem die Haftungsverpflichtungen festgelegt sind, denen Unternehmen unterliegen, die Informationen an die Sammelstellen übermitteln, würde sicherstellen, dass die Unternehmen ihrer Verpflichtung zur Übermittlung richtiger Informationen nachkommen. Dies würde die Qualität der im ESAP verfügbaren Daten verbessern und zu dessen Nutzbarkeit und Zuverlässigkeit beitragen. Folglich würde das ESAP das Vertrauen von Nutzern in die im ESAP verfügbaren Informationen stärken und sein Ziel, als zentrale unionsweite Quelle vergleichbarer und genauer Informationen zu dienen, tatsächlich erreichen. |
2.4. Umfang der Daten
2.4.1. |
Die EZB begrüßt die Tatsache, dass das ESAP keine zusätzlichen Offenlegungs- oder Berichtspflichten einführt, sondern auf Informationen ausgerichtet ist, die Unternehmen bereits offenlegen müssen. Ferner wird der verbesserte Zugang zu bestehenden Informationen über das ESAP eine stärkere Datennutzung ermöglichen und den Nutzen der Berichterstattung der Unternehmen maximieren. Angesichts des begrenzten Umfangs der über das ESAP zugänglichen Daten im Hinblick auf die Pflichten zur vollständigen Offenlegung gemäß den im Vorschlag aufgeführten Rechtsakten (15) empfiehlt die EZB die Anwendung eines automatisierten Systems zur Verbreitung der gemäß dem ESAP erforderlichen Daten. Aus Sicht der Berichterstattung könnte dies auf der Grundlage vorab festgelegter Zuordnungsregeln erfolgen – ähnlich dem Vorschlag der Kommission für Mittel der Offenlegung für kleine und nicht komplexe Institute (16) –, aber auf alle Unternehmen Anwendung finden. |
2.4.2. |
Während das ESAP im Laufe der Zeit nach seiner Einrichtung mit der Erhebung von Informationen beginnen würde, sieht der Vorschlag nicht vor, historische Daten zu erheben, die vor seiner Einrichtung veröffentlicht worden sind. Es wäre möglich, ab dem Zeitpunkt der Einrichtung des ESAP Zeitreihen für Datensätze zu finanziellen und nachhaltigkeitsbezogenen Daten zu erstellen, die bereits über einige Jahre hinweg vor der Einrichtung des ESAP erhoben und veröffentlicht worden sind. Die EZB befürwortet die Einbeziehung historischer Datenreihen, die verfügbar sind und bei denen dies machbar ist, da solche Daten nützliche Informationen für Anleger und Behörden liefern würden, die an einer Analyse von Trends und Entwicklungen bei finanz- und nachhaltigkeitsbezogenen Daten interessiert sind. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Juni 2022.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (COM(2021) 723 final) (nachfolgend der „ESAP-Verordnungsvorschlag“); Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (COM(2021) 725 final); und Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (COM(2021) 724 final).
(2) Siehe Nummer 1.4 der Stellungnahme CON/2021/27 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2021 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. C 446 vom 3.11.2021, S. 2). Sämtliche Stellungnahmen der EZB sind auf EUR-Lex abrufbar. Siehe Blogbeitrag von Luis de Guindos, Vizepräsident der EZB, sowie Fabio Panetta und Isabel Schnabel, Mitglieder des Direktoriums der EZB, „Europe needs a fully-fledged capital markets union – now more than ever“, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu. Siehe auch die Rede von Christine Lagarde, Präsidentin der EZB, „Towards a green capital markets union for Europe“, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu
(3) Siehe Nummer 1.4 der Stellungnahme CON/2021/27.
(4) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (COM (2021) 189 final).
(5) Siehe Pressemitteilung der EZB „EZB präsentiert Maßnahmenplan zur Berücksichtigung von Klimaschutzaspekten in ihrer geldpolitischen Strategie“ vom 8. Juli 2021, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu
(6) Siehe Erwägungsgrund 15 des ESAP-Verordnungsvorschlags.
(7) Siehe Anhang des ESAP-Verordnungsvorschlags.
(8) Siehe die im Zusammenhang mit dem AnaCredit-Datenerhebungssystem zu Bankkrediten von der EZB veröffentlichten Hintergrundinformationen, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu
(9) Siehe das System zur Vernetzung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS), das auf der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 7) basiert. Siehe außerdem den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister, der auf der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich der Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich der Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) basiert
(10) Siehe Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1); Artikel 11 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/394 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für die Zulassung, Überprüfung und Bewertung von Zentralverwahrern, für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, für die Anhörung der an der Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen beteiligten Behörden, für den Zugang zu Zentralverwahrern oder für Zentralverwahrer und für das Format der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 145); und Nummer 1.10 des Anhangs des ESAP-Verordnungsvorschlags. Siehe außerdem Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8); Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/708 der Kommission vom 17. April 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Meldevorlage, die von Geldmarktfondsverwaltern für die nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführende Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu verwenden ist (ABl. L 119 vom 15.5.2018, S. 5); und Nummer 1.16 des Anhangs des ESAP-Verordnungsvorschlags.
(11) Siehe Nummer 2.4 Unterabsatz 6 der Stellungnahme CON/2014/49 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2014 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (ABl. C 336 vom 26.9.2014, S. 5); Nummer 2.2 der Stellungnahme CON/2016/15 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2016 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (ABl. C 195 vom 2.6.2016, S. 1); Nummer 2.1 der Stellungnahme CON/2016/44 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2016 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. C 394 vom 26.10.2016, S. 2); und Nummer 2.5.3 der Stellungnahme CON/2021/27.
(12) Siehe Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 des ESAP-Verordnungsvorschlags.
(13) Siehe Artikel 5 Absatz 4 des ESAP-Verordnungsvorschlags.
(14) Siehe Anhang des ESAP-Verordnungsvorschlags.
(15) Siehe Anhang des ESAP-Verordnungsvorschlags.
(16) Vorgeschlagener Artikel 1 Nummer 182 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (COM(2021) 664 final).