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Document 52011PC0918

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 des Rates über die Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

/* KOM/2011/0918 endgültig - 2011/0453 (COD) */

52011PC0918

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 des Rates über die Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse /* KOM/2011/0918 endgültig - 2011/0453 (COD) */


BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:

Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „delegierte Rechtsakte“ bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).

Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „Durchführungsrechtsakte“ bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Anpassung der drei Ratsverordnungen über die Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei an die obengenannten Bestimmungen des AEUV.

Es wird vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2008/97, die vom Gesetzgeber festgelegt werden, zu ergänzen oder zu ändern, insbesondere was die Beträge der Zollsenkung anbelangt oder für den Fall, dass ein neues Abkommen mit der Türkei geschlossen wird.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die für die Anwendung der Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei erforderlich sind. Der Kommission werden auch Befugnisse übertragen, um Anpassungen der genannten Verordnung vorzunehmen, falls sich die im Rahmen des betreffenden Assoziierungsabkommens vorgesehenen Regelungen ändern sollten.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates vom 7. April 1998 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft[1] werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung übertragen, die für die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („der Vertrag“) genannten Waren mit Ursprung in der Türkei gilt, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei zur Einfuhr in die Union zugelassen sind.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1506/98 des Rates vom 13. Juli 1998 zur Einräumung eines Zugeständnisses zugunsten der Türkei in Form eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse (1998) und zur Aussetzung bestimmter anderer Zugeständnisse[2] wird die Kommission ermächtigt, die in Artikel 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen aufzuheben, sobald die Hindernisse für die präferenzbegünstigten Ausfuhren der Union nach der Türkei ausgeräumt worden sind.

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sind die mit den genannten Verordnungen an die Kommission übertragenen Befugnisse anzupassen. Es ist erforderlich, die der Kommission übertragenen Befugnisse in delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse neu einzuteilen und die oben genannten Verordnungen zu ändern.

ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Eine Anhörung interessierter Kreise sowie Folgenabschätzungen waren nicht erforderlich, weil es sich bei dem Vorschlag zur Angleichung der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 des Rates an den AEUV um eine interinstitutionelle Angelegenheit handelt, die sämtliche Verordnungen des Rates betrifft.

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

- Zusammenfassung des Vorschlags

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollen die Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 an die neuen Bestimmungen der Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden.

- Rechtsgrundlage

Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben und -einnahmen.

FAKULTATIVE ANGABEN

Es gibt keine fakultativen Angaben.

2011/0453 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 des Rates über die Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei[3] werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die für die Anwendung der Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei erforderlich sind. Der Kommission werden auch Befugnisse übertragen, um Anpassungen der genannten Verordnung vorzunehmen, falls sich die im Rahmen des betreffenden Assoziierungsabkommens vorgesehenen Regelungen ändern sollten.

2. Mit der Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates vom 7. April 1998 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft[4] wurden der Kommission Befugnisse zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung übertragen, die für die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („der Vertrag“) genannten Waren mit Ursprung in der Türkei gilt, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei zur Einfuhr in die Union zugelassen sind.

3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1506/98 des Rates vom 13. Juli 1998 zur Einräumung eines Zugeständnisses zugunsten der Türkei in Form eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse (1998) und zur Aussetzung bestimmter anderer Zugeständnisse[5] wird die Kommission ermächtigt, die in Artikel 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen aufzuheben, sobald die Hindernisse für die präferenzbegünstigten Ausfuhren der Union nach der Türkei ausgeräumt worden sind.

4. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit den Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 verliehenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags angepasst werden.

5. Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um die Anpassungen vorzunehmen, die sich für die genannte Verordnung ergeben, wenn die derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen und insbesondere die Beträge geändert werden oder ein neues Abkommen geschlossen wird. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

6. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[6], ausgeübt werden.

7. Die Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 sind daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2008/97 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrsonderregelung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel [323 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates [ angepasste „Einheitliche GMO“-Verordnung ]* erlassen.

Artikel 8

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 8a zu erlassen, um die Anpassungen vorzunehmen, die sich für die vorliegende Verordnung ergeben, wenn die derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen und insbesondere die Beträge geändert werden oder ein neues Abkommen geschlossen wird.

* ABl. L … vom …, S. .“

2. Der folgende Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2) Die in Artikel 8 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [ Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung einfügen ] übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

(5) Ein gemäß Artikel 8 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Artikel 2

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 779/98 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung, die für die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Waren mit Ursprung in der Türkei gilt, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei in die Union eingeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel [323 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates [ angepasste „Einheitliche GMO“-Verordnung ]* erlassen.

* ABl. L … vom …, S. .“

Artikel 3

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1506/98 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Kommission bestätigt im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Ende der Aussetzung gemäß Artikel 2, sobald die Hindernisse für die präferenzbegünstigten Ausfuhren der Union nach der Türkei ausgeräumt worden sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel [323 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates [ angepasste „Einheitliche GMO“-Verordnung ]* erlassen.

* ABl. L … vom …, S. .“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am X Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 1.

[2] ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 1.

[3] ABl. L 284 vom 16.10.1997, S. 17.

[4] ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 1.

[5] ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 1.

[6] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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