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Document 52011PC0727
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion, on behalf of the European Union, of the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and the Russian Federation regarding the introduction or increase by the Russian Federation of export duties on raw materials
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe durch die Russische Föderation
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe durch die Russische Föderation
/* KOM/2011/0727 endgültig - 2011/0332 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe durch die Russische Föderation /* KOM/2011/0727 endgültig - 2011/0332 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Die Russische Föderation hat sich im
Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur WTO dazu verpflichtet, ihre geltenden
Ausfuhrabgaben stufenweise abzubauen oder abzuschaffen. Die Verpflichtungen
bezüglich der Ausfuhrabgaben wurden in die Liste der Zugeständnisse und
Verpflichtungen Russlands im Bereich Warenverkehr aufgenommen, die dem
Protokoll über den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO beigefügt wird. Diese Liste umfasst jedoch nur Erzeugnisse (im
Wesentlichen Rohstoffe), auf welche die Russische Föderation derzeit
Ausfuhrabgaben erhebt. Die Russische Föderation vertritt darüber hinaus die
Auffassung, dass Rohstoffe, die nicht in der Liste aufgeführt sind, keinen
Beschränkungen in Bezug auf Ausfuhrabgaben unterliegen. Um das Risiko zu verringern, dass künftig neue
Ausfuhrabgaben auf weitere Rohstoffe erhoben werden, hat die EU daher ein
bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt (im Folgenden
„Abkommen“), nach dem die Russische Föderation sich nach besten Kräften bemühen
muss, keine Ausfuhrabgaben auf die Rohstoffe einzuführen oder zu erhöhen, die
in einer Liste in einem Anhang des Briefwechsels aufgeführt sind. Darüber
hinaus verpflichtet sich die Russische Föderation für den Fall, dass sie die
Einführung oder Erhöhung derartiger Ausfuhrabgaben beabsichtigt, die
Europäische Kommission vorab zu konsultieren und ihren Standpunkt zu
berücksichtigen. Die Liste betrifft Rohstoffe, die nicht in der genannten Liste
der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Bereich Warenverkehr aufgeführt sind;
darüber hinaus gilt für diese Rohstoffe, dass der Anteil der Russischen
Föderation an der Weltproduktion oder den weltweiten Ausfuhren mehr als
10 % beträgt oder die EU derzeit oder potenziell einen hohen Einfuhrbedarf
daran hat oder die Gefahr besteht, dass es bei diesen Rohstoffen zu weltweiten
Versorgungsengpässen kommt. Die EU selbst muss im Rahmen des Abkommens
keinerlei Verpflichtungen eingehen. Damit gewährleistet ist, dass die Russische
Förderation die genannten Verpflichtungen in Bezug auf neue Ausfuhrabgaben auf
Rohstoffe ab dem Tag einhält, an dem sie der WTO beitritt, sollten dieses
Abkommen und das Protokoll ab dem besagten Tag vorläufig angewandt werden. 2011/0332 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der
Europäischen Union – des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die
Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe durch die Russische Föderation DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach dem Beschluss XXX
des Rates vom […][1]
wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union
und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von
Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe durch die Russische Föderation (im Folgenden
„Abkommen“) am […] vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. (2) Das Abkommen wurde
ausgehandelt und unterzeichnet angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Rohstoffzugangs
für die Europäische Union sowie der Bedeutung der Russischen Föderation als
Rohstofflieferant der Europäischen Union. (3) Das Abkommen sollte im Namen
der Europäischen Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die
Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe durch die
Russische Föderation wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die nach dem Abkommen
vorgesehene Notifikation vorzunehmen, mit der die Europäische Union ihre Zustimmung
zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses
in Kraft. Geschehen zu Brüssel den […]. Im
Namen des Rates Der
Präsident ABKOMMEN in Form
eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen
Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf
Rohstoffe Schreiben Nr. 1 [Schreiben der Russischen Föderation] …………, ……….. Exzellenz, im Anschluss an die
Verhandlungen zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union (im
Folgenden „Parteien“) über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben
auf Rohstoffe sind die Parteien wie folgt übereingekommen: Die Regierung der
Russischen Föderation bemüht sich nach besten Kräften, für die im Anhang zu
diesem Schreiben aufgeführten Rohstoffe keine Ausfuhrabgaben einzuführen oder
zu erhöhen. Die Liste wurde anhand der folgenden Kriterien aufgestellt: Rohstoffe, die nicht
in Teil V der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Bereich
Warenverkehr aufgeführt sind und für die gilt, dass der Anteil der Russischen
Föderation an der Weltproduktion oder den weltweiten Ausfuhren mehr als
10 % beträgt oder die EU derzeit oder potenziell einen hohen Einfuhrbedarf
daran hat oder die Gefahr besteht, dass es bei diesen Rohstoffen zu weltweiten
Versorgungsengpässen kommt. Sollte die Regierung
der Russischen Föderation die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben
auf diese Rohstoffe in Betracht ziehen, führt sie spätestens 2 Monate vor
der Umsetzung der betreffenden Maßnahmen mit der Europäischen Kommission
Konsultationen, um eine Lösung zu finden, welche die Interessen beider Seiten
berücksichtigt. Die Bestimmungen
dieses Schreibens gelten nicht für Erzeugnisse auf der diesem Schreiben
beigefügten Liste, die auch in Teil V der Liste der Zugeständnisse und
Verpflichtungen der Russischen Föderation gegenüber der WTO im Bereich
Warenverkehr im Hinblick auf Ausfuhrabgaben aufgeführt sind. Sofern die
Europäische Union ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigt,
schlage ich vor, dass dieses Schreiben und das Antwortschreiben der
Europäischen Union zusammen das Abkommen zwischen der Russischen Förderation
und der Europäischen Union über die Einführung oder die Erhöhung von
Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe bilden, und dass dieses Abkommen an dem Tag in
Kraft tritt, an dem die Parteien einander durch den Austausch schriftlicher
Notifikationen den Abschluss ihrer internen Verfahren bescheinigen. Dieses
Abkommen wird ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur
Welthandelsorganisation vorläufig angewandt. Mit vorzüglicher
Hochachtung [Im Namen der
Russischen Föderation] Schreiben Nr. 2 [Schreiben der Europäischen Union] Exzellenz,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie
folgt lautet: „Im Anschluss an die
Verhandlungen zwischen der Russischen Föderation und der Europäische Union (im
Folgenden „Parteien“) über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben
auf Rohstoffe, sind die Parteien wie folgt übereingekommen: Die Regierung der
Russischen Föderation bemüht sich nach besten Kräften, für die im Anhang zu
diesem Schreiben aufgeführten Rohstoffe keine Ausfuhrabgaben einzuführen oder
zu erhöhen. Die Liste wurde anhand der folgenden Kriterien aufgestellt: Rohstoffe, die nicht
in Teil V der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Bereich
Warenverkehr aufgeführt sind und für die gilt, dass der Anteil der Russischen
Föderation an der Weltproduktion oder den weltweiten Ausfuhren mehr als
10 % beträgt oder die EU derzeit oder potenziell einen hohen Einfuhrbedarf
daran hat oder die Gefahr besteht, dass es bei diesen Rohstoffen zu weltweiten
Versorgungsengpässen kommt. Sollte die Regierung
der Russischen Föderation die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben
auf diese Rohstoffe in Betracht ziehen, führt sie spätestens 2 Monate vor
der Umsetzung der betreffenden Maßnahmen mit der Europäischen Kommission
Konsultationen, um eine Lösung zu finden, welche die Interessen beider Seiten
berücksichtigt. Die Bestimmungen
dieses Schreibens gelten nicht für Erzeugnisse auf der diesem Schreiben
beigefügten Liste, die auch in Teil V der Liste der Zugeständnisse und
Verpflichtungen der Russischen Föderation gegenüber der WTO im Bereich
Warenverkehr im Hinblick auf Ausfuhrabgaben aufgeführt sind. Sofern die
Europäische Union ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigt,
schlage ich vor, dass dieses Schreiben und das Antwortschreiben der
Europäischen Union zusammen das Abkommen zwischen der Russischen Förderation
und der Europäischen Union über die Einführung oder die Erhöhung von
Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe bilden, und dass dieses Abkommen an dem Tag in
Kraft tritt, an dem die Parteien einander durch den Austausch schriftlicher
Notifikationen den Abschluss ihrer internen Verfahren bescheinigen. Dieses
Abkommen wird ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur
Welthandelsorganisation vorläufig angewandt.“ Ich beehre mich,
Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Mit vorzüglicher
Hochachtung [Im Namen der
Europäischen Union] ANHANG LISTE der Rohstoffe HS || BESCHREIBUNG* 0902 10 || Grüner Tee in unmittelbaren Umschließungen <= 3 kg 0902 30 || Schwarzer fermentierter und teilweise fermentierter Tee, auch aromatisiert, in unmittelbaren Umschließungen <= 3 kg 0909 20 || Korianderfrüchte 1001 10 || Hartweizen 1001 90 || Weizen und Mengkorn (ausg. Hartweizen) 1002 00 || Roggen 1003 00 || Gerste 1008 10 || Buchweizen 1008 20 || Hirse (ausg. Körner-Sorghum) 1101 00 || Mehl von Weizen oder Mengkorn 1102 10 || Roggenmehl 1103 19 || Grob- und Feingrieß von Getreide (ausg. Weizen und Mais) 1104 12 || Haferkörner, gequetscht oder als Flocken 1104 29 || Getreidekörner, geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet (ausg. Hafer und Mais, Getreidemehl und geschälter und halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis) 1107 10 || Malz (ausg. geröstet) 1107 20 || Gerösteter Malz 1204 00 || Leinsamen, auch geschrotet 1205 10 || Rapssamen oder Rübsensamen mit einem niedrigen Gehalt an Erucasäure, 'deren fettes Öl einen Erucasäuregehalt von < 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile einen Gehalt an Glucosinolaten von < 30 Micromol/g aufweisen' 1205 90 || Rapssamen oder Rübsensamen mit einem hohen Gehalt an Erucasäure, 'deren fettes Öl einen Erucasäuregehalt von >= 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile einen Gehalt an Glucosinolaten von >= 30 Micromol/g aufweisen', auch geschrotet 1206 00 || Sonnenblumenkerne, auch geschrotet 1207 50 || Senfsamen, auch geschrotet 1512 11 || Sonnenblumenöl oder Safloröl, roh 1512 19 || Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausg. roh) 1514 11 || Rapsöl oder Rübsenöl, mit einem niedrigen Gehalt an Erucasäure, 'fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 GHT', roh 1514 19 || Rapsöl oder Rübsenöl, mit einem niedrigen Gehalt an Erucasäure, 'fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 GHT' und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausg. crude) 1517 10 || Margarine (ausg. flüssig) 1517 90 || Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, genießbar sowie von genießbaren Fraktionen verschiedener Fette und Öle (ausg. Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter zubereitet, Mischungen von Olivenölen sowie deren Fraktionen, und feste Margarine) 1701 99 || Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (ausg. Rohr- und Rübenzucker mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen sowie Rohzucker) 1703 90 || Rübenzuckermelasse aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker 2401 10 || Tabak, unentrippt 2403 10 || Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen 2403 91 || Tabak aus 'homogenisierten' oder 'rekonstituierten' fein zerkleinerten Tabakblättern, Tabakabfällen oder Tabakstaub 2502 00 || Schwefelkies, nicht geröstet 2503 00 || Schwefel aller Art (ausg. sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel) 2504 10 || Grafit, natürlich, in Pulverform oder in Flocken 2504 90 || Grafit, natürlich (ausg. in Pulverform oder in Flocken) 2505 10 || Quarzsande und kieselsaure Sande, auch gefärbt 2506 10 || Quarz (ausg. Quarzsande) 2506 20 || Quarzite, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 2507 00 || Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt 2508 10 || Bentonit 2508 30 || Ton und Lehm, feuerfest (ausg. Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und geblähter Ton) 2508 70 || Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen 2509 00 || Kreide 2510 10 || Calciumphosphate und Aluminiumcalciumphosphate, natürliche, und Phosphatkreiden, ungemahlen 2510 20 || Calciumphosphate und Aluminiumcalciumphosphate, natürliche, und Phosphatkreiden, gemahlen 2511 10 || Natürliches Bariumsulfat ('Baryt') 2511 20 || Bariumcarbonat, natürlich 'Witherit', auch gebrannt (ausg. Bariumoxid) 2518 30 || Dolomitstampfmasse 2519 10 || natürliches Magnesiumcarbonat ('Magnesit') 2519 90 || Magnesia, geschmolzen; totgebrannte 'gesinterte' Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein (ausg. natürliches Magnesiumcarbonat [Magnesit]) 2520 10 || Gipsstein; Anhydrit 2522 10 || Luftkalk, ungelöscht 2522 20 || Luftkalk, gelöscht 2523 29 || Portlandzement (ausg. weiß, auch künstlich gefärbt) 2524 10 || Krokydolith-Asbest (ausg. Asbestwaren) 2524 90 || Asbest (ausg. Krokydolith und Asbestwaren) 2525 10 || Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten 2525 20 || Glimmerpulver 2525 30 || Glimmerabfall 2526 10 || Speckstein, natürlich, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten sowie Talk, ungemahlen oder unzerkleinert 2526 20 || Speckstein, natürlich, und Talk, gemahlen oder sonst zerkleinert 2528 10 || Natriumborate, natürliche, und ihre Konzentrate, auch calciniert (ausg. aus natürlichen Solen ausgeschiedene Natriumborate) 2528 90 || Borate, natürliche, und ihre Konzentrate, auch calciniert, und natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von <= 85 GHT in der Trockensubstanz (ausg. Natriumborate und ihre Konzentrate sowie aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate) 2529 10 || Feldspat 2529 21 || Flussspat, mit einem Gehalt an Calciumfluorid von <= 97 GHT 2529 22 || Flussspat, mit einem Gehalt an Calciumfluorid von > 97 GHT 2529 30 || Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit 2530 10 || Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht 2530 20 || Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate) 2530 90 || Arsensulfide, Alunit, Puzzolanerde, Farberden und andere mineralische Stoffe, a.n.g. 2601 11 || Eisenerze und ihre Konzentrate, unagglomeriert (ausg. Schwefelkiesabbrände) 2601 12 || Eisenerze und ihre Konzentrate, agglomeriert (ausg. Schwefelkiesabbrände) 2601 20 || Schwefelkiesabbrände 2602 00 || Manganerze und ihre Konzentrate, einschl. eisenhaltiger Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von >= 20 GHT, bezogen auf die Trockenmasse 2603 00 || Kupfererze und ihre Konzentrate 2604 00 || Nickelerze und ihre Konzentrate 2605 00 || Cobalterze und ihre Konzentrate 2606 00 || Aluminiumerze und ihre Konzentrate 2607 00 || Bleierze und ihre Konzentrate 2608 00 || Zinkerze und ihre Konzentrate 2609 00 || Zinnerze und ihre Konzentrate 2610 00 || Chromerze und ihre Konzentrate 2611 00 || Wolframerze und ihre Konzentrate 2612 10 || Uranerze und ihre Konzentrate 2612 20 || Thoriumerze und ihre Konzentrate 2613 10 || Molybdänerze und ihre Konzentrate, geröstet 2613 90 || Molybdänerze und ihre Konzentrate (ausg. geröstet) 2614 00 || Titanerze und ihre Konzentrate 2615 10 || Zirkonerze und ihre Konzentrate 2615 90 || Niobiumerze, Tantalerze oder Vanadiumerze und deren Konzentrate 2616 10 || Silbererze und ihre Konzentrate 2616 90 || Edelmetallerze und ihre Konzentrate (ausg. Silbererze und ihre Konzentrate) 2617 10 || Antimonerze und ihre Konzentrate 2617 90 || Erze und ihre Konzentrate (ausg. Eisen-, Mangan-, Kupfer-, Nickel-, Cobalt-, Aluminium-, Blei-, Zink-, Zinn-, Chrom-, Wolfram-, Uran-, Thorium-, Molybdän-, Titan-, Niobium-, Tantal-, Vanadium-, Zirkon-, Edelmetall- oder Antimonerze und deren Konzentrate) 2618 00 || Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung 2619 00 || Schlacken, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (ausg. granulierte Schlacke) 2620 11 || Galvanisationsmatte (Hartzink) 2620 19 || Aschen und Rückstände, überwiegend Zink enthaltend (ausg. Galvanisationsmatte [Hartzink]) 2620 21 || Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln, aus Lagertanks von bleihaltigem Benzin und bleihaltigen Antiklopfmitteln hauptsächlich aus Blei, Bleiverbindungen und Eisenoxid bestehend 2620 29 || Aschen und Rückstände, überwiegend Blei enthaltend (ausg. Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln) 2620 30 || Aschen und Rückstände, überwiegend Kupfer enthaltend 2620 40 || Aschen und Rückstände, überwiegend Aluminium enthaltend 2620 60 || Aschen und Rückstände, die Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthalten, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden (ausg. solche aus der Eisen- und Stahlherstellung) 2620 91 || Aschen und Rückstände, die Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthalten (ausg. solche aus der Eisen- und Stahlherstellung) 2620 99 || Aschen und Rückstände, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten (ausg. solche der Eisen- und Stahlherstellung sowie überwiegend Zink, Blei, Kupfer oder Aluminium enthaltend, solche, die Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthalten, wie sie zum Gewinnen von Arsen oder der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden, und solche, die Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthalten) 2621 10 || Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen 2621 90 || Schlacken und Aschen, einschl. Seetangasche (ausg. Schlacken, einschl. granulierte Schlacke, aus der Eisen- und Stahlherstellung, Aschen und Rückstände, die Arsen, Metalle oder Metallverbindungen enthalten, sowie solche vom Verbrennen von Siedlungsabfällen) 2701 11 || Anthrazit-Steinkohle, auch in Pulverform, unagglomeriert 2701 12 || Steinkohle, bitumenhaltig, auch in Pulverform, unagglomeriert 2701 19 || Steinkohle, auch in Pulverform, unagglomeriert (ausg. Anthrazit und bitumenhaltige Steinkohle) 2701 20 || Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe 2702 10 || Braunkohle, auch in Pulverform, unagglomeriert (ausg. Gagat [Jett]) 2702 20 || Braunkohle, agglomeriert (ausg. Gagat [Jett]) 2703 00 || Torf, einschl. Torfstreu, auch agglomeriert 2704 00 || Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle 2705 00 || Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnl. Gase (ausg. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe) 2706 00 || Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschl. rekonstituierte Teere 2707 10 || Benzole > 50% Benzol enthaltend (ausg. chemisch einheitlich) 2707 20 || Toluole > 50% Toluol enthaltend (ausg. chemisch einheitlich) 2707 30 || Xylole > 50% Xylol enthaltend (ausg. chemisch einheitlich) 2707 40 || Naphthalin > 50% Naphthalin enthaltend (ausg. chemisch einheitlich) 2707 50 || Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250°C einschl. der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (ausg. chemisch einheitliche Verbindungen) 2707 91 || Kreosotöle (ausg. chemisch einheitlich) 2707 99 || Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers sowie ähnl. Erzeugnisse, sofern in ihnen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den unaromatischen Bestandteilen überwiegen (ausg. chemisch einheitliche Verbindungen sowie Benzole, Toluole, Xylole, Naphtalin, Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe der Unterpos. 2707.50, Phenole sowie Kreosotöle) 2708 10 || Pech aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren 2708 20 || Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren 2709 00 || Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh 2710 11 || Leichtöle und Zubereitungen, aus Erdöl oder bituminösen Mineralien, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210°C einschl. der Destillationsverluste >= 90 RHT übergehen 2710 19 || Öle, mittelschwer, und Zubereitungen, aus Erdöl oder bituminösen Mineralien, a.n.g. 2710 91 || Ölabfälle, polychlorierte Biphenyle [PCB], polychlorierte Terphenyle [PCT] oder polybromierte Biphenyle [PBB] enthaltend 2710 99 || Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend (ausg. polychlorierte Biphenyle [PCB], polychlorierte Terphenyle [PCT] oder polybromierte Biphenyle [PBB] enthaltend) 2711 11 || Erdgas, verflüssigt 2711 12 || Propan, verflüssigt 2711 13 || Butane, verflüssigt (ausg. mit einer Reinheit von >= 95% an n-Butan oder Isobutan) 2711 14 || Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt (ausg. Ethylen mit einer Reinheit von >= 95% und Propylen, Butylen und Butadien mit einer Reinheit von >= 90%) 2711 19 || Kohlenwasserstoffe, gasförmig, verflüssigt, a.n.g. (ausg. Erdgas, Propan, Butane, Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien) 2711 21 || Erdgas in gasförmigem Zustand 2711 29 || Kohlenwasserstoffe in gasförmigem Zustand, a.n.g. (ausg. Erdgas) 2712 10 || Vaselin 2712 20 || Paraffin mit einem Gehalt an Öl von < 0,75 GHT 2712 90 || Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände "slack wax", Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnl. durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt (ausg. Vaselin sowie Paraffin mit einem Gehalt an Öl von < 0,75 GHT) 2713 11 || Petrolkoks, nichtcalciniert 2713 12 || Petrolkoks, calciniert 2713 20 || Bitumen aus Erdöl 2713 90 || Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien (ausg. Petrolkoks und Bitumen aus Erdöl) 2714 10 || Bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande 2714 90 || Naturbitumen und Naturasphalt; Asphaltite und Asphaltgestein 2715 00 || Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech 2801 10 || Chlor 2801 20 || Iod 2801 30 || Fluor; Brom 2802 00 || Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel 2803 00 || Kohlenstoff 'Ruß und andere Formen von Kohlenstoff', a.n.g. 2804 10 || Wasserstoff 2804 21 || Argon 2804 29 || Edelgase (ausg. Argon) 2804 30 || Stickstoff 2804 40 || Sauerstoff 2804 50 || Bor; Tellur 2804 61 || Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von >= 99,99 GHT 2804 69 || Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von < 99,99 GHT 2804 70 || Phosphor 2804 80 || Arsen 2804 90 || Selen 2805 11 || Natrium 2805 12 || Calcium 2805 19 || Alkalimetalle oder Erdalkalimetalle (ausg. Natrium und Calcium) 2805 30 || Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert 2805 40 || Quecksilber 2806 10 || Chlorwasserstoff (Salzsäure) 2806 20 || Chloroschwefelsäure 2807 00 || Schwefelsäure; Oleum 2808 00 || Salpetersäure; Nitriersäuren 2809 10 || Diphosphorpentaoxid 2809 20 || Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch uneinheitlich 2810 00 || Boroxide; Borsäuren 2811 11 || Fluorwasserstoff (Flusssäure) 2811 19 || Säuren, anorganisch (ausg. Chlorwasserstoff [Salzsäure], Chloroschwefelsäure, Schwefelsäure, Oleum, Salpetersäure, Nitriersäuren, Phosphorsäure, Polyphosphorsäuren, Borsäuren und Fluorwasserstoff [Flusssäure]) 2811 21 || Kohlenstoffdioxid 2811 22 || Siliciumdioxid 2811 29 || Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle, anorganisch (ausg. Diphosphorpentaoxid, Boroxide, Kohlenstoffdioxid, Siliciumdioxid und Schwefeldioxid) 2812 10 || Chloride und Chloridoxide 2812 90 || Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle (ausg. Chloride und Chloridoxide) 2813 10 || Kohlenstoffdisulfid 2813 90 || Sulfide der Nichtmetalle (ausg. Kohlenstoffdisulfid); handelsübliches Phosphortrisulfid 2814 10 || Ammoniak, wasserfrei 2814 20 || Ammoniak in wässriger Lösung 2815 11 || Natriumhydroxid (Ätznatron), fest 2815 12 || Natriumhydroxid (Ätznatron), in wässriger Lösung (Natronlauge) 2815 20 || Kaliumhydroxid (Ätzkali) 2815 30 || Natrium- oder Kaliumperoxid 2816 10 || Magnesiumhydroxid und -peroxid 2816 40 || Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid 2817 00 || Zinkoxid; Zinkperoxid 2818 10 || Korund, künstlicher, auch chemisch uneinheitlich 2818 20 || Aluminiumoxid (ausg. künstlicher Korund) 2818 30 || Aluminiumhydroxid 2819 10 || Chromtrioxid 2819 90 || Chromoxide und Chromhydroxide (ausg. Chromtrioxid) 2820 10 || Mangandioxid 2820 90 || Manganoxide (ausg. Mangandioxid) 2821 10 || Eisenoxide und -hydroxide 2821 20 || Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von >= 70 GHT, berechnet als Fe2O3 2822 00 || Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide 2823 00 || Titanoxide 2824 10 || Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot) 2824 90 || Bleioxide (ausg. Bleimonoxid [Lythargyrum, Massicot]) 2825 10 || Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze 2825 20 || Lithiumoxid und -hydroxid 2825 30 || Vanadiumoxide und -hydroxide 2825 40 || Nickeloxide und -hydroxide 2825 50 || Kupferoxide und -hydroxide 2825 60 || Germaniumoxide und Zirconiumdioxid 2825 70 || Molybdänoxide und -hydroxide 2825 80 || Antimonoxide 2825 90 || Basen, anorganisch, sowie Metalloxide, Metallhydroxide und Metallperoxide, a.n.g. 2826 12 || Aluminiumfluorid 2826 19 || Fluoride (ausg. des Ammoniums, des Natriums und des Aluminiums) 2826 30 || Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith) 2826 90 || Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze (ausg. Fluorosilicate des Natriums oder des Kaliums und Natriumhexafluoroaluminat [synthetischer Kryolith]) 2827 10 || Ammoniumchlorid 2827 20 || Calciumchlorid 2827 31 || Magnesiumchlorid 2827 32 || Aluminiumchlorid 2827 35 || Nickelchlorid 2827 39 || Chloride (ausg. Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Aluminium-, Eisen-, Cobalt-, Nickel- und Zinkchlorid) 2827 41 || Kupferchloridoxide und Kupferchloridhydroxide 2827 49 || Chloridoxide und Chloridhydroxide (ausg. Kupfer) 2827 51 || Bromide des Natriums oder des Kaliums 2827 59 || Bromide und Bromidoxide (ausg. Bromide des Natriums und des Kaliums) 2827 60 || Iodide und Iodidoxide 2828 10 || Calciumhypochlorite, einschl. handelsübliches Calciumhypochlorit 2828 90 || Hypochlorite, Chlorite und Hypobromite (ausg. Calciumhypochlorite) 2829 11 || Natriumchlorat 2829 19 || Chlorate (ausg. des Natriums) 2829 90 || Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate 2830 10 || Natriumsulfide 2830 90 || Sulfide (ausg. des Natriums, des Zinks und des Cadmiums); Polysulfide, auch chemisch uneinheitlich 2831 10 || Natriumdithionit und Natriumsulfoxylat 2831 90 || Dithionite und Sulfoxylate (ausg. des Natriums) 2832 10 || Natriumsulfite 2832 20 || Sulfite (ausg. des Natriums) 2832 30 || Thiosulfate 2833 11 || Dinatriumsulfat 2833 19 || Natriumsulfate (ausg. Dinatriumsulfat) 2833 21 || Magnesiumsulfat 2833 22 || Aluminiumsulfat 2833 24 || Nickelsulfate 2833 25 || Kupfersulfate 2833 27 || Bariumsulfat 2833 29 || Sulfate (ausg. des Natriums, des Magnesiums, des Aluminiums, des Chroms, des Nickels, des Kupfers, des Zinks und des Bariums) 2833 30 || Alaune 2833 40 || Peroxosulfate (Persulfate) 2834 10 || Nitrite 2834 21 || Kaliumnitrat 2834 29 || Nitrate (ausg. des Kaliums) 2835 10 || Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite) 2835 22 || Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat 2835 24 || Kaliumphosphate 2835 25 || Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) 2835 26 || Calciumphosphate (ausg. Calciumhydrogenorthophosphat [Dicalciumphosphat]) 2835 29 || Phosphate (ausg. Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat, Trinatriumphosphat sowie Phosphate des Kaliums und des Calciums) 2835 31 || Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat), auch chemisch uneinheitlich 2835 39 || Polyphosphate, auch chemisch uneinheitlich (ausg. Natriumtriphosphat [Natriumtripolyphosphat]) 2836 20 || Dinatriumcarbonat 2836 30 || Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) 2836 40 || Kaliumcarbonate 2836 50 || Calciumcarbonat 2836 60 || Bariumcarbonat 2836 91 || Lithiumcarbonate 2836 92 || Strontiumcarbonat 2836 99 || Carbonate und Peroxocarbonate 'Percarbonate' (ausg. handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate, Dinatriumcarbonat, Natriumhydrogencarbonat [Natriumbicarbonat], Kaliumcarbonate, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat, Bleicarbonat, Lithiumcarbonate und Strontiumcarbonat) 2837 11 || Natriumcyanid 2837 19 || Cyanide und Cyanidoxide (ausg. des Natriums) 2837 20 || Komplexe Cyanide 2839 11 || Natriummetasilicate, auch handelsüblich 2839 19 || Natriumsilicate, auch handelsüblich (ausg. Natriummetasilicate) 2839 90 || Silicate, einschl. handelsübliche Silicate der Alkalimetalle (ausg. des Natriums und des Kaliums) 2840 11 || Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax), wasserfrei 2840 19 || Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax), ausg. wasserfrei 2840 20 || Borate (ausg. Dinatriumtetraborat [raffinierter Borax]) 2840 30 || Peroxoborate (Perborate) 2841 30 || Natriumdichromat 2841 50 || Chromate und Dichromate; Peroxochromate (ausg. Chromate des Zinks oder des Bleis und Natriumdichromat) 2841 61 || Kaliumpermanganat 2841 69 || Manganite, Manganate und Permanganate (ausg. Kaliumpermanganat) 2841 70 || Molybdate 2841 80 || Wolframate 2841 90 || Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide (ausg. Aluminate, Chromate, Dichromate, Peroxochromate, Manganite, Manganate, Permanganate, Molybdate und Wolframate) 2842 10 || Doppelsilicate oder komplexe Silicate der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren, einschl. Aluminosilicate auch chemisch uneinheitlich 2842 90 || Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (ausg. der Metalloxide oder Metallperoxide, Doppelsilicate oder komplexe Silicate [einschl. Aluminosilicate auch chemisch uneinheitlich] und Azide) 2843 10 || Edelmetalle in kolloidem Zustand 2843 21 || Silbernitrat 2843 29 || Silberverbindungen, anorganisch oder organisch, auch chemisch uneinheitlich (ausg. Silbernitrat) 2843 30 || Goldverbindungen, anorganisch oder organisch, auch chemisch uneinheitlich 2843 90 || Verbindungen der Edelmetalle, anorganisch oder organisch, auch chemisch uneinheitlich (ausg. Silber- und Goldverbindungen); Edelmetallamalgame 2844 10 || Uran, natürlich, und seine Verbindungen; Legierungen und Dispersionen, einschl. Cermets, keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten [Euratom] 2844 20 || An U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen: Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen, einschl. Cermets, keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten [Euratom] 2844 30 || An U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen, einschl. Cermets, keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten 2844 40 || Elemente, Isotope und Verbindungen, radioaktiv sowie Legierungen, Dispersionen, einschl. Cermets, keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten, und radioaktive Rückstände (ausg. natürliches Uran, an U 235 angereichertes und abgereichertes Uran sowie Plutonium, Thorium, und deren Verbindungen) 2845 10 || Schweres Wasser (Deuteriumoxid) [Euratom] 2845 90 || Isotope, nicht-radioaktiv, und anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch uneinheitlich (ausg. schweres Wasser [Deuteriumoxid]) 2846 10 || Cerverbindungen 2846 90 || Verbindungen, anorganisch oder organisch, der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle (ausg. Cerverbindungen) 2847 00 || Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt 2848 00 || Phosphide, auch chemisch uneinheitlich (ausg. Ferrophosphor) 2849 10 || Calciumcarbid, auch chemisch uneinheitlich 2849 20 || Siliciumcarbid, auch chemisch uneinheitlich 2849 90 || Carbide, auch chemisch uneinheitlich (ausg. des Calciums und des Siliciums) 2850 00 || Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch uneinheitlich (ausg. Verbindungen, die zugleich Carbide der Pos. 2849 sind) 2853 00 || Verbindungen, anorganisch oder organisch, einschl. destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit, a.n.g.; flüssige Luft, einschl. von Edelgasen befreite flüssige Luft; Pressluft; Amalgame (ausg. Amalgame aus Edelmetallen) 2901 10 || Kohlenwasserstoffe, acyclisch, gesättigt 2901 22 || Propen (Propylen) 2901 23 || Buten (Butylen) und seine Isomere 2901 24 || Buta-1,3-dien und Isopren 2901 29 || Kohlenwasserstoffe, acyclisch, ungesättigt (ausg. Ethylen, Propen [Propylen], Buten [Butylen] und seine Isomeren sowie Buta-1,3-dien und Isopren) 2902 20 || Benzol 2902 30 || Toluol 2902 41 || o-Xylol 2902 43 || p-Xylol 2902 50 || Styrol 2903 11 || Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid) 2903 12 || Dichlormethan (Methylenchlorid) 2903 14 || Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff) 2903 22 || Trichlorethylen 2903 23 || Tetrachlorethylen (Perchlorethylen) 2903 46 || Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und Dibromtetrafluorethane 2903 59 || Halogenderivate der alicyclischen Kohlenwasserstoffe (ausg. 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan) 2905 11 || Methanol (Methylalkohol) 2905 12 || Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol) 2905 13 || Butan-1-ol (n-Butylalkohol) 2905 14 || Butanole (ausg. Butan-1-ol [n-Butylalkohol]) 2905 16 || Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere 2905 31 || Ethylenglykol (Ethandiol) 2905 42 || Pentaerythritol 2905 59 || Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole (ausg. Ethchlorvynol [INN]) 2906 12 || Cyclohexanol, Methylcyclohexanole, Dimethylcyclohexanole 2906 21 || Benzylalkohol 2907 11 || Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze 2907 12 || Kresole und ihre Salze 2907 13 || Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse 2907 19 || Phenole, einwertig (ausg. Phenol [Hydroxybenzol] und seine Salze, Kresole und ihre Salze, Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere und Salze dieser Erzeugnisse, Xylenole und ihre Salze sowie Naphthole und ihre Salze) 2907 23 || 4,4'-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze 2909 19 || Ether, acyclisch, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (ausg. Diethylether) 2909 41 || 2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol) 2909 44 || Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols (ausg. Monomethylether und Monobutylether) 2910 10 || Oxiran (Ethylenoxid) 2910 30 || 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin) 2912 11 || Methanal (Formaldehyd) 2912 12 || Ethanal (Acetaldehyd) 2914 11 || Aceton 2915 21 || Essigsäure 2915 31 || Ethylacetat 2915 32 || Vinylacetat 2915 33 || n-Butylacetat 2916 13 || Methacrylsäure und ihre Salze 2916 14 || Ester der Methacrylsäure 2917 35 || Phthalsäureanhydrid 2919 90 || Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschl. Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (ausg. Tris[2,3-dibrompropyl]phosphat) 2921 42 || Anilinderivate und ihre Salze 2922 11 || Monoethanolamin und seine Salze 2922 12 || Diethanolamin und seine Salze 2922 13 || Triethanolamin und seine Salze 2926 10 || Acrylnitril 2929 90 || Verbindungen mit Stickstoff-Funktionen (ausg. Verbindungen mit Aminofunktion, Amine mit Sauerstoff-Funktion, quaternäre organische Ammoniumsalze und -hydroxide, Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, Verbindungen mit Carbonsäureamid-, Kohlensäureamid-, Carbonsäureimid-, Imin- oder Nitrilfunktion, Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen, organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins sowie Isocyanate) 2930 40 || Methionin 2933 69 || Verbindungen, heterocyclisch, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen nichtkondensierten Triazinring, auch hydriert, in der Struktur enthalten (ausg. Melamin) 2933 71 || 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam) 3102 10 || Harnstoff, auch in wässriger Lösung (ausg. in Tabletten oder ähnl. Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg) 3102 21 || Ammoniumsulfat (ausg. in Tabletten oder ähnl. Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg) 3102 29 || Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (ausg. in Tabletten oder ähnl. Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg) 3102 30 || Ammoniumnitrat, auch in wässriger Lösung (ausg. in Tabletten oder ähnl. Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg) 4101 20 || Häute und Felle, roh, ganz, von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, auch enthaart oder gespalten, mit einem Stückgewicht von <= 8 kg, wenn sie nur getrocknet, von <= 10 kg, wenn sie trocken gesalzen oder von <= 16 kg, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind (ausg. gegerbt sowie zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert) 4101 50 || Häute und Felle, roh, ganz, von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, auch enthaart oder gespalten, mit einem Stückgewicht von > 16 kg, frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert (ausg. gegerbt, zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert oder zugerichtet) 4101 90 || Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke sowie gespaltene rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, auch enthaart, frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, und ganze rohe Häute und Felle mit einem Stückgewicht von > 8 kg jedoch < 16 kg, wenn sie nur getrocknet, und von > 10 kg jedoch < 16 kg, wenn sie trocken gesalzen sind (ausg. gegerbt, zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert oder zugerichtet) 4102 10 || Häute und Felle, roh, nichtenthaart, von Schafen oder Lämmern, frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert (ausg. von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnl. Lämmern oder von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern) 4102 21 || Häute und Felle, roh, enthaart, von Schafen oder Lämmern, gepickelt, auch gespalten 4102 29 || Häute und Felle, roh, enthaart, von Schafen oder Lämmern, frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert oder anders konserviert, auch gespalten (ausg. gepickelt oder zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert) 4103 20 || Häute und Felle, roh, von Kriechtieren, frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, auch gespalten (ausg. zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert) 4103 30 || Häute und Felle, roh, von Schweinen, frisch, oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, auch enthaart oder gespalten (ausg. zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert) 4103 90 || Häute und Felle, roh, frisch, oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, auch enthaart oder gespalten, einschl. Vogelbälge ohne Federn oder Daunen (ausg. zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert sowie Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln), Pferden und anderen Einhufern, Schafen, Lämmern, Ziegen, Zickeln, Kriechtieren und Schweinen) 4104 11 || Vollleder, ungespalten sowie Narbenspalt, in nassem Zustand (einschl. wet-blue), aus Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, gegerbt, enthaart (ausg. zugerichtet) 4104 19 || Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, in nassem Zustand (einschl. wet-blue), gegerbt, enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet, Vollleder, ungespalten sowie Narbenspalt) 4104 41 || Vollleder, ungespalten sowie Narbenspaltleder, in getrocknetem Zustand (crust), aus Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart (ausg. zugerichtet) 4104 49 || Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, in getrocknetem Zustand (crust), enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet, Vollleder, ungespalten sowie Narbenspaltleder) 4105 10 || Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, in nassem Zustand (einschl. wet-blue), gegerbt, enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt) 4105 30 || Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, in getrocknetem Zustand (crust), enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt) 4106 21 || Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln, in nassem Zustand (einschl. wet-blue), gegerbt, enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt) 4106 22 || Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln, in getrocknetem Zustand (crust), enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt) 4106 31 || Häute und Felle von Schweinen, in nassem Zustand (einschl. wet-blue), gegerbt, enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt) 4106 32 || Häute und Felle von Schweinen, in getrocknetem Zustand (crust), enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt) 4106 40 || Häute und Felle von Kriechtieren, gegerbt, auch getrocknet, auch gespalten (ausg. zugerichtet) 4106 91 || Häute und Felle von Antilopen, Rehen, Elchen, Elefanten und anderen Tieren, einschl. Meerestieren, enthaart, und Leder von haarlosen Tieren, in nassem Zustand (einschl. wet-blue), gegerbt, auch gespalten (ausg. zugerichtet, von Rindern und Kälbern, Pferden und anderen Einhufern, Schafen und Lämmern, Ziegen oder Zickeln, Schweinen und Kriechtieren sowie nur vorgegerbt) 4106 92 || Häute und Felle von Antilopen, Rehen, Elchen, Elefanten und anderen Tieren, einschl. Meerestieren, enthaart, und Leder von haarlosen Tieren, in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten (ausg. zugerichtet, von Rindern und Kälbern, Pferden und anderen Einhufern, Schafen und Lämmern, Ziegen oder Zickeln, Schweinen und Kriechtieren sowie nur vorgegerbt) 4107 11 || Vollleder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder), ungespalten, aus ganzen Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) 4107 12 || Narbenspaltleder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder), aus ganzen Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) 4107 19 || Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) aus ganzen Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart (ausg. Vollleder, Narbenspaltleder, Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) 4107 91 || Vollleder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder), ungespalten, aus Teilstücken, Streifen oder Platten von Häuten oder Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) 4107 92 || Narbenspaltleder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder), aus Teilstücken, Streifen oder Platten von Häuten oder Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) 4107 99 || Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) aus Teilstücken, Streifen oder Platten von Häuten oder Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart (ausg. ungespaltenes Vollleder, Narbenspaltleder, Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) 4112 00 || Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) von Schafen oder Lämmern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) 4113 10 || Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) von Ziegen oder Zickeln, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) 4113 20 || Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) von Schweinen, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) 4113 30 || Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) von Kriechtieren, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) 4113 90 || Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) von Antilopen, Rehen, Elchen, Elefanten und anderen Tieren, einschl. Meerestieren, enthaart, und Leder von haarlosen Tieren, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, auch gespalten (ausg. von Rindern und Kälbern, Pferden und anderen Einhufern, Schafen und Lämmern, Ziegen und Zickeln, Schweinen und Kriechtieren sowie Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) 4114 10 || Sämischleder, einschl. Neusämischleder (ausg. glacégegerbte Leder, nachträglich mit Formaldehyd behandelt sowie Leder, nach dem Gerben lediglich mit Öl gefettet) 4114 20 || Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder (ausg. lackiertes oder metallisiertes rekonstituiertes Leder) 4115 10 || Leder, rekonstituiert, auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen 4115 20 || Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl 4401 10 || Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnl. Formen 4401 21 || Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln (ausg. von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art) 4401 22 || Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln (ausg. von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art sowie Nadelholz) 4401 30 || Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst 4402 10 || Bambuskohle, einschl. Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst (ausg. als Arzneiware, mit Weihrauch gemischte Bambuskohle sowie aktivierte Bambuskohle und Zeichenkohle) 4402 90 || Holzkohle, einschl. Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst (ausg. Bambuskohle sowie Holzkohle als Arzneiware, mit Weihrauch gemischte Holzkohle, aktivierte Holzkohle und Zeichenkohle) 4403 10 || Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt (ausg. grob zugerichtetes Holz für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeugstiele oder dergl.; Holz in Form von Bahnschwellen; Holz in Form von Brettern oder Balken usw. zugeschnitten) 4403 20 || Nadelholz, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (ausg. grob zugerichtetes Holz für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeugstiele oder dergl.; Holz in Form von Bahnschwellen; Holz in Form von Brettern oder Balken usw. zugeschnitten; mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz) 4403 41 || Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (ausg. grob zugerichtetes Holz für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeugstiele oder dergl.; Holz in Form von Brettern oder Balken usw. zugeschnitten; mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz) 4403 49 || Rohholz der in der Unterpos.-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzer, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (ausg. Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau; grob zugerichtetes Holz für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeugstiele oder dergl.; Holz in Form von Brettern oder Balken usw. zugeschnitten; mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz) 4403 91 || Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (ausg. grob zugerichtetes Holz für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeugstiele oder dergl.; Holz in Form von Bahnschwellen; Holz in Form von Brettern oder Balken usw. zugeschnitten; mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz) 4403 92 || Buchenholz (Fagus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (ausg. grob zugerichtetes Holz für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeugstiele oder dergl.; Holz in Form von Bahnschwellen; Holz in Form von Brettern oder Balken usw. zugeschnitten; mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz) 4403 99 || Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (ausg. grob zugerichtetes Holz für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeugstiele oder dergl.; Holz in Form von Brettern oder Balken usw. zugeschnitten; mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz; allgemein Nadelholz, Eichenholz [Quercus spp.], Buchenholz [Fagus spp.] sowie tropisches Holz der Unterpos.-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel) 4404 10 || Holz für Fassreifen, Holzpfähle, gespalten, Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt, Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergl., Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergl., aus Nadelholz (ausg. Reifholz auf Länge zugeschnitten und an den Enden gekerbt; Bürsteneinfassungen, Schuhleisten) 4404 20 || Holz für Fassreifen, Holzpfähle, gespalten, Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt, Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergl., Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergl. (ausg. Reifholz auf Länge zugeschnitten und an den Enden gekerbt; Bürsteneinfassungen, Schuhleisten; allgemein Nadelholz) 4405 00 || Holzwolle; Holzmehl im Sinne von Holzpulver, das mit einem Rückstand von <= 8 GHT ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,63 mm passiert 4501 10 || Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet (lediglich an der Oberfläche oder anders gesäubert) 4501 90 || Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl 4502 00 || Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form, einschl. scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen 4701 00 || Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt 4702 00 || Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen 4703 11 || Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz 'Natron- oder Sulfatzellstoff', ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen) 4703 19 || Halbstoffe, chemisch, aus Holz 'Natron- oder Sulfatzellstoff', ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz) 4703 21 || Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz 'Natron- oder Sulfatzellstoff', halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen) 4703 29 || Halbstoffe, chemisch, aus Holz 'Natron- oder Sulfatzellstoff', halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz) 4704 11 || Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz 'Sulfitzellstoff', ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen) 4704 19 || Halbstoffe, chemisch, aus Holz 'Sulfitzellstoff', ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz) 4704 21 || Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz 'Sulfitzellstoff', halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen) 4704 29 || Halbstoffe, chemisch, aus Holz 'Sulfitzellstoff', halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz) 4705 00 || Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt 4706 10 || Halbstoffe aus Baumwoll-Linters 4706 20 || Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe 4706 30 || Halbstoffe aus cellulosehaltigen Baumwollfaserstoffen 4706 91 || Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, mechanisch aufbereitet (ausg. aus Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe) 4706 92 || Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. aus Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe) 4706 93 || Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, halbchemisch aufbereitet (ausg. aus Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe) 4707 10 || Papier und Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe 4707 20 || Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus gebleichten, in der Masse ungefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt 4707 30 || Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt, z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke 4707 90 || Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung, einschl. Abfälle und Ausschuss unsortiert (ausg. hauptsächlich nur aus ungebleichtem Kraftpapier oder Kraftpappe oder aus Wellpapier oder Wellpappe hergestellt; aus Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, in der Masse ungefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt; aus Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt; Papierwolle) 5101 11 || Schweißschurwolle, einschl. auf dem Rücken gewaschene Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt 5101 19 || Schweißwolle, einschl. auf dem Rücken der Tiere gewaschene Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt (ausg. Schurwolle) 5101 21 || Schurwolle, entschweißt, nichtcarbonisiert, weder gekrempelt noch gekämmt 5101 29 || Wolle, entschweißt, nichtcarbonisiert, weder gekrempelt noch gekämmt (ausg. Schurwolle) 5101 30 || Wolle, carbonisiert, weder gekrempelt noch gekämmt 5102 11 || Kaschmirziegenhaare 'cashmere', weder gekrempelt noch gekämmt 5102 19 || Tierhaare, fein, weder gekrempelt noch gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare 'cashmere') 5102 20 || Tierhaare, grob, weder gekrempelt noch gekämmt (ausg. Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln sowie Rosshaar [aus der Mähne oder dem Schweif]) 5103 10 || Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Reißspinnstoff) 5103 20 || Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren 'einschl. Garnabfälle' (ausg. Kämmlinge sowie Reißspinnstoff) 5103 30 || Abfälle von groben Tierhaaren 'einschl. Garnabfälle' (ausg. Reißspinnstoff, Abfälle von Haaren oder Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln sowie Rosshaarabfälle [von Rosshaar aus der Mähne oder dem Schweif]) 5104 00 || Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, weder gekrempelt noch gekämmt 5105 29 || Wolle, gekämmt (ausg. in loser Form [open tops]) 5105 31 || Kaschmirziegenhaare 'cashmere', gekrempelt oder gekämmt 5107 10 || Kammgarne mit einem Anteil an Wolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) 5201 00 || Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt 5202 10 || Garnabfälle von Baumwollgarn 5202 91 || Reißspinnstoff aus Baumwolle 5202 99 || Abfälle von Baumwolle (ausg. Garnabfälle und Reißspinnstoff) 5203 00 || Baumwolle, kardiert oder gekämmt 5205 12 || Garne, ungezwirnt, aus ungekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex '> Nm 14 bis Nm 43' (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) 5205 13 || Garne, ungezwirnt, aus ungekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von 192,31 dtex bis < 232,56 dtex '> Nm 43 bis Nm 52' (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) 5205 22 || Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex '> Nm 14 bis Nm 43' (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) 5205 23 || Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von 192,31 dtex bis < 232,56 dtex '> Nm 43 bis Nm 52' (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) 5205 24 || Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von 125 dtex bis < 192,31 dtex '> Nm 52 bis Nm 80' (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) 5205 33 || Garne, gezwirnt, aus ungekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von 192,31 dtex bis < 232,56 dtex '> Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne' (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) 5205 34 || Garne, gezwirnt, aus ungekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von 125 dtex bis < 192,31 dtex '> Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne' (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) 5206 15 || Garne, ungezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT ungekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer von < 125 dtex '> Nm 80' (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) 5301 30 || Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) einschl. Garnabfälle und Reißspinnstoff 7101 10 || Perlen, echt, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst sowie echte Perlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht (ausg. Perlmutter) 7101 21 || Zuchtperlen, roh, auch einheitlich zusammengestellt 7101 22 || Zuchtperlen, bearbeitet, auch einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst sowie bearbeitete Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht 7102 10 || Diamanten, unsortiert 7102 21 || Industriediamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen 7102 29 || Industriediamanten, bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (ausg. nichtmontierte Steine für Tonabnehmernadeln sowie Steine, die als Teile von Zählern, Messgeräten oder anderen Waren des Kapitels 90 erkennbar sind) 7102 31 || Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (ausg. Industriediamanten) 7102 39 || Diamanten, bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (ausg. Industriediamanten) 7103 10 || Edelsteine und Schmucksteine, roh oder nur gesägt oder grob geformt, auch einheitlich zusammengestellt (ausg. Diamanten sowie Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen) 7103 91 || Rubine, Saphire und Smaragde, bearbeitet, auch einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst sowie bearbeitete Rubine, Saphire und Smaragde, uneinheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht (ausg. nur gesägt oder grob geformt sowie Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen) 7103 99 || Edelsteine und Schmucksteine, bearbeitet, auch einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst sowie bearbeitete Edelsteine und Schmucksteine, uneinheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht (ausg. nur gesägt oder grob geformt sowie Diamanten, Rubine, Saphire, Smaragde und Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen) 7104 10 || Quarz, piezoelektrisch, aus synthetischen oder rekonstituierten Steinen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder montiert noch gefasst 7104 20 || Edelsteine und Schmucksteine, synthetisch oder rekonstituiert, roh oder nur gesägt oder grob geformt, auch einheitlich zusammengestellt (ausg. piezoelektrischer Quarz) 7104 90 || Edelsteine und Schmucksteine, synthetisch oder rekonstituiert, bearbeitet, auch einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst sowie bearbeitete synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, uneinheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht (ausg. nur gesägt oder grob geformt sowie piezoelektrischer Quarz) 7105 10 || Staub und Pulver von Diamanten, einschl. synthetischen Diamanten 7105 90 || Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen (ausg. von Diamanten) 7106 10 || Silber, einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber, als Pulver 7106 91 || Silber, einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber, in Rohform (ausg. als Pulver) 7106 92 || Silber, einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber, als Halbzeug 7107 00 || Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug 7108 11 || Gold, einschl. platiniertes Gold, als Pulver, zu anderen als zu monetären Zwecken 7108 12 || Gold, einschl. platiniertes Gold, in Rohform, zu anderen als zu monetären Zwecken (ausg. als Pulver) 7108 13 || Gold, einschl. platiniertes Gold, als Halbzeug, zu anderen als zu monetären Zwecken 7108 20 || Gold zu monetären Zwecken 7109 00 || Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug 7110 11 || Platin, in Rohform oder als Pulver 7110 19 || Platin als Halbzeug 7110 21 || Palladium, in Rohform oder als Pulver 7110 29 || Palladium als Halbzeug 7110 31 || Rhodium, in Rohform oder als Pulver 7110 39 || Rhodium als Halbzeug 7110 41 || Iridium, Osmium und Ruthenium, in Rohform oder als Pulver 7110 49 || Iridium, Osmium und Ruthenium, als Halbzeug 7111 00 || Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug 7112 30 || Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend 7112 91 || Abfälle und Schrott von Gold, einschl. Goldplattierungen, und andere Abfälle und Schrott, Gold oder Goldverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausg. Aschen, die Gold oder Goldverbindungen enthalten, eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott von Gold sowie andere Edelmetalle enthaltende Rückstände [Gekrätz]) 7112 92 || Abfälle und Schrott von Platin, einschl. Platinplattierungen, und andere Abfälle und Schrott, Platin oder Platinverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausg. Aschen, die Platin oder Platinverbindungen enthalten, eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott von Platin sowie andere Edelmetalle enthaltende Rückstände [Gekrätz]) 7112 99 || Abfälle und Schrott von Silber, einschl. Silberplattierungen und andere Abfälle und Schrott, Silber oder Silberverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausg. Aschen sowie eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen) 7201 10 || Roheisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen, nichtlegiert, mit einem Phosphorgehalt von <= 0,5 GHT 7201 20 || Roheisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen, nichtlegiert, mit einem Phosphorgehalt von > 0,5 GHT 7201 50 || Roheisen, legiert sowie Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen 7202 11 || Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 2 GHT 7202 19 || Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von <= 2 GHT 7202 21 || Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von > 55 GHT 7202 29 || Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von <= 55 GHT 7202 30 || Ferrosiliciummangan 7202 41 || Ferrochrom, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 4 GHT 7202 49 || Ferrochrom, mit einem Kohlenstoffgehalt von <= 4 GHT 7202 50 || Ferrosiliciumchrom 7202 60 || Ferronickel 7202 70 || Ferromolybdän 7202 80 || Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram 7202 91 || Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan 7202 92 || Ferrovanadium 7202 93 || Ferroniob 7202 99 || Ferrolegierungen (ausg. Ferromangan, Ferrosilicium, Ferrosiliciummangan, Ferrochrom, Ferrosiliciumchrom, Ferronickel, Ferromolybdän, Ferrowolfram, Ferrosiliciumwolfram, Ferrotitan, Ferrosiliciumtitan, Ferrovanadium und Ferroniob) 7203 10 || Eisenerzeugnisse, durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellt, in Stücken, Pellets oder ähnl. Formen 7203 90 || Eisenschwamm, aus geschmolzenem Roheisen durch Atomisationsverfahren hergestellt, und Eisen mit einer Reinheit von >= 99,94 GHT, in Stücken, Pellets oder ähnl. Formen 7205 10 || Körner aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl (ausg. Körner aus Ferrolegierungen, Dreh- und Feilspäne aus Eisen oder Stahl sowie bestimmte kleinkalibrige, fehlerhafte Kugeln für Kugellager) 7205 21 || Pulver aus legiertem Stahl (ausg. Pulver aus Ferrolegierungen und radioaktive Eisenpulver [Isotope]) 7205 29 || Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder nichtlegiertem Stahl (ausg. Pulver aus Ferrolegierungen und radioaktive Eisenpulver [Isotope]) 7206 10 || Eisen und nichtlegierter Stahl, in Rohblöcken, sog. Ingots (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse sowie Eisen der Pos. 7203) 7206 90 || Eisen und nichtlegierter Stahl, in Rohluppen oder anderen Rohformen (ausg. Rohblöcke [Ingots], Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse sowie Eisen der Pos. 7203) 7207 11 || Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von < dem Zweifachen der Dicke 7207 12 || Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem 'nichtquadratischem' Querschnitt und einer Breite von >= dem Zweifachen der Dicke 7207 19 || Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rundem oder anderem als quadratischem oder rechteckigem Querschnitt 7207 20 || Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT 7218 10 || Stahl, nichtrostend, in Rohblöcken 'Ingots' oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse) 7218 91 || Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem 'nichtquadratischem' Querschnitt 7218 99 || Halbzeug aus nichtrostendem Stahl (ausg. mit rechteckigem [nichtquadratischem] Querschnitt) 7224 10 || Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken 'Ingots' oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse) 7224 90 || Halbzeug aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl 7401 00 || Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) 7402 00 || Kupfer, nichtraffiniert; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren 7403 11 || Kupfer, raffiniert, in Form von Kathoden oder Kathodenabschnitten 7403 12 || Kupfer, raffiniert, in Form von Drahtbarren 7403 13 || Kupfer, raffiniert, in Form von Knüppeln 7403 19 || Kupfer, raffiniert, in Rohform (ausg. in Form von Knüppeln, Drahtbarren, Kathoden oder Kathodenabschnitten) 7403 21 || Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) in Rohform 7403 22 || Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze) in Rohform 7403 29 || Kupferlegierungen, in Rohform (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Zinn-Legierungen [Bronze], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber] und Kupfervorlegierungen der Pos. 7405) 7404 00 || Abfälle und Schrott, aus Kupfer (ausg. Rohblöcke [Ingots] oder ähnl. Rohformen, aus eingeschmolzenen Abfällen und Schrott aus Kupfer, Aschen und Rückstände, die Kupfer enthalten, sowie Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, -batterien und Akkumulatoren) 7405 00 || Kupfervorlegierungen (ausg. Phosphor-Kupfer-Verbindungen [Kupferphosphide] mit einem Phosphorgehalt von > 15 GHT) 7406 10 || Pulver aus Kupfer, ohne Lamellenstruktur (ausg. Körner [Granalien] aus Kupfer) 7406 20 || Pulver aus Kupfer, mit Lamellenstruktur sowie Flitter aus Kupfer (ausg. Körner [Granalien] aus Kupfer sowie zugeschnittener Flitter der Pos. 8308) 7504 00 || Pulver und Flitter, aus Nickel (ausg. Nickeloxidsinter) 7601 10 || Aluminium, nichtlegiert, in Rohform 7601 20 || Aluminiumlegierungen in Rohform 7602 00 || Abfälle und Schrott, aus Aluminium (ausg. Schlacken, Zunder usw. aus der Eisen- und Stahlherstellung, die wiedergewinnbares Aluminium in Form von Silicaten enthalten, Rohblöcke [Ingots] und ähnl. Rohformen, aus eingeschmolzenen Abfällen oder Schrott, aus Aluminium sowie Aschen und Rückstände der Aluminiumherstellung) 7603 10 || Pulver aus Aluminium, ohne Lamellenstruktur (ausg. Pellets aus Aluminium) 7603 20 || Pulver aus Aluminium, mit Lamellenstruktur sowie Flitter aus Aluminium (ausg. Pellets aus Aluminium sowie zugeschnittener Flitter) 7801 10 || Blei, raffiniert, in Rohform 7801 91 || Blei in Rohform, Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend 7801 99 || Blei in Rohform (ausg. raffiniertes Blei sowie Blei, Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend) 7802 00 || Abfälle und Schrott, aus Blei (ausg. Aschen und Rückstände der Bleiherstellung [Pos. 2620], Rohblöcke [Ingots] und ähnl. Rohformen, aus eingeschmolzenen Abfällen und Schrott, aus Blei [Pos. 7801] sowie Abfälle und Schrott aus elektrischen Primärelementen, -batterien und Akkumulatoren) 7804 20 || Pulver und Flitter aus Blei (ausg. Körner [Granalien] aus Blei sowie zugeschnittener Flitter der Pos. 8308) 7901 11 || Zink in Rohform, nichtlegiert, mit einem Zinkgehalt von >= 99,99 GHT 7901 12 || Zink in Rohform, nichtlegiert, mit einem Zinkgehalt von < 99,99 GHT 7901 20 || Zinklegierungen in Rohform 7902 00 || Abfälle und Schrott, aus Zink (ausg. Aschen und Rückstände der Zinkherstellung [Pos. 2620], Rohblöcke [Ingots] und ähnl. Rohformen, aus eingeschmolzenen Abfällen und Schrott, aus Zink [Pos. 7901] sowie Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, -batterien und Akkumulatoren) 7903 10 || Zinkstaub 7903 90 || Pulver und Flitter, aus Zink (ausg. Körner [Granalien] aus Zink, zugeschnittener Flitter der Pos. 8308 sowie Zinkstaub) 8001 10 || Zinn in Rohform, nichtlegiert 8001 20 || Zinnlegierungen in Rohform 8002 00 || Abfälle und Schrott, aus Zinn (ausg. Aschen und Rückstände der Zinnherstellung [Pos. 2620] sowie Rohblöcke [Ingots] und ähnl. Rohformen, aus eingeschmolzenen Abfällen und Schrott, aus Zinn [Pos. 8001]) 8101 10 || Pulver aus Wolfram 8101 94 || Wolfram in Rohform, einschl. nur gesinterte Stangen (Stäbe) 8101 97 || Abfälle und Schrott, aus Wolfram (ausg. Aschen und Rückstände, Wolfram enthaltend) 8102 10 || Pulver aus Molybdän 8102 94 || Molybdän in Rohform, einschl. nur gesinterte Stangen (Stäbe) 8102 97 || Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend) 8103 20 || Tantal in Rohform, einschl. nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver aus Tantal 8103 30 || Abfälle und Schrott, aus Tantal (ausg. Aschen und Rückstände, Tantal enthaltend) 8104 11 || Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von >= 99,8 GHT 8104 19 || Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von < 99,8 GHT 8104 20 || Abfälle und Schrott, aus Magnesium (ausg. Aschen und Rückstände, Magnesium enthaltend sowie Drehspäne und Körner, aus Magnesium, nach Größe sortiert) 8104 30 || Drehspäne und Körner, aus Magnesium, nach Größe sortiert; Pulver aus Magnesium 8105 20 || Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt in Rohform; Pulver aus Cobalt 8105 30 || Abfälle und Schrott, aus Cobalt (ausg. Aschen und Rückstände, Cobalt enthaltend) 8106 00 || Bismut und Waren daraus, a.n.g.; Abfälle und Schrott, aus Bismut (ausg. Aschen und Rückstände, Bismut enthaltend) 8107 20 || Cadmium in Rohform; Pulver aus Cadmium 8107 30 || Abfälle und Schrott, aus Cadmium (ausg. Aschen und Rückstände, Cadmium enthaltend) 8108 20 || Titan in Rohform; Pulver aus Titan 8108 30 || Abfälle und Schrott, aus Titan (ausg. Aschen und Rückstände, Titan enthaltend) 8109 20 || Zirconium in Rohform; Pulver aus Zirconium 8109 30 || Abfälle und Schrott, aus Zirconium (ausg. Aschen und Rückstände, Zirconium enthaltend) 8110 10 || Antimon in Rohform; Pulver aus Antimon 8110 20 || Abfälle und Schrott, aus Antimon (ausg. Aschen und Rückstände, Antimon enthaltend) 8111 00 || Mangan und Waren daraus, a.n.g.; Abfälle und Schrott, aus Mangan (ausg. Aschen und Rückstände, Mangan enthaltend) 8112 12 || Beryllium in Rohform; Pulver aus Beryllium 8112 13 || Abfälle und Schrott, aus Beryllium (ausg. Aschen und Rückstände, Beryllium enthaltend) 8112 21 || Chrom in Rohform; Pulver aus Chrom 8112 22 || Abfälle und Schrott, aus Chrom (ausg. Aschen und Rückstände, Chrom enthaltend sowie Chromlegierungen mit einem Nickelgehalt von > 10 GHT) 8112 51 || Thallium, in Rohform; Pulver aus Thallium 8112 52 || Abfälle und Schrott, aus Thallium (ausg. Aschen und Rückstände, Thallium enthaltend) 8112 92 || Hafnium, Niob (Columbium), Rhenium, Gallium und Indium, in Rohform; Pulver sowie Abfälle und Schrott, aus diesen Metallen (ausg. Aschen und Rückstände, derartige Metalle enthaltend) * Bei der Anwendung
dieser Liste werden die Waren ausschließlich über die HS-Codes definiert. Die
Beschreibung der Waren dient nur zu Informationszwecken. [1] ABl.
L […] vom […], S. […].