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Document 52011PC0477

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien

/* KOM/2011/0477 endgültig - 2011/0213 (NLE) */

52011PC0477

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien /* KOM/2011/0477 endgültig - 2011/0213 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) und der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Antidumpinggrundverordnung“) in der Interimsüberprüfung des geltenden Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate (PET) mit Ursprung in Indien.

Allgemeiner Hintergrund

Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates, wurde ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, das derzeit unter KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, eingeführt. Ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der gleichen Waren wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2008, eingeführt.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt

2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Parteien

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung.

Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Auf Antrag eines indischen ausführenden Herstellers leitete die Kommission am 10. Juni 2010 eine Interimsüberprüfung der für die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien geltenden Maßnahmen ein.

Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich auf die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung, die sich auf die Prüfung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkte.

Die Untersuchung ergab, dass die Höhe der Subventionierung geringer war als in der letzten Untersuchung und dass die veränderten Umstände, die zur Verringerung der Subventionierung führten, dauerhafter Natur sind.

Zur Vermeidung einer Überschneidung mit den zuvor bereits eingeführten Ausgleichszöllen wurden die Antidumpingzölle nicht in voller Höhe verhängt. Die früher festgestellten Dumpingspannen müssen nun im Lichte der verringerten Subventionshöhe angepasst werden.

Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Änderungsverordnung anzunehmen.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Die Grundverordnung sieht keine Alternative vor.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2011/0213 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“)[1], insbesondere auf Artikel 19 und Artikel 24,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

2. Vorausgegangene Untersuchung und geltende Ausgleichsmaßnahmen

3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000[2] führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung unter anderem in Indien („betroffenes Land“) ein („Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens“). Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung („Antisubventionsüberprüfung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007[3] für einen weiteren Fünfjahreszeitraum einen endgültigen Ausgleichszoll ein. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates[4] nach einer teilweisen Interimsüberprüfung geändert („letzte Überprüfung“). Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um einen spezifischen Zoll. Der Zoll beträgt zwischen 0 und 106,50 EUR/t für namentlich genannte indische Hersteller, für die Einfuhren von anderen Herstellern wurde ein residualer Zoll von 69,40 EUR/t festgesetzt („geltende Ausgleichsmaßnahmen“).

4. Derzeit geltende Antidumpingmaßnahmen

5. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000[5] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET mit Ursprung unter anderem in Indien ein („Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens“). Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung („Antidumpingüberprüfung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007[6] für einen weiteren Fünfjahreszeitraum einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Nach der letzten Antisubventionsüberprüfung wurden die Antidumpingmaßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates geändert. Bei den Maßnahmen handelte es sich um spezifische Antidumpingzölle, die in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt wurden. Der Zoll betrug zwischen 87,5 und 200,9 EUR/t für namentlich genannte indische Hersteller; für die Einfuhren von anderen Herstellern wurde ein residualer Zoll von 153,6 EUR/t festgesetzt („geltende Antidumpingmaßnahmen“).

6. Mit Beschluss vom 29. November 2000[7] nahm die Kommission Verpflichtungsangebote mehrerer ausführender Hersteller an, in denen die Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises („MEP“) zugesagt wurde („Verpflichtung“).

7. Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

8. Das Unternehmen Reliance Industries Limited, ein indischer ausführender Hersteller von PET („Antragsteller“ oder „Reliance“), beantragte eine teilweise Interimsüberprüfung („jetzige Überprüfung“) nach Artikel 19 der Grundverordnung. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller. Gleichzeitig beantragte der Antragsteller auch die Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen. Die residualen Antidumping- und Ausgleichszölle gelten gegenüber den Einfuhren von Waren, die von Reliance hergestellt wurden, und die Verkäufe des Antragstellers in die Union unterliegen der Verpflichtung.

9. Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich der Subventionierung nicht mehr erforderlich ist. Insbesondere legte er Anscheinsbeweise dafür vor, dass der Betrag seiner Subventionierung deutlich unter den derzeit für ihn geltenden Zollsatz gesunken ist. Das geringere Gesamtsubventionsniveau sei vornehmlich auf einen beträchtlichen Rückgang der Vorteile aus der DEPB-Regelung (Duty Entitlement Passbook Scheme – Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren) zurückzuführen.

10. Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise enthielt, und leitete am 10. Juni 2010 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“)[8] eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein. Die Überprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller.

11. Von der Untersuchung betroffene Parteien

12. Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Verband der Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

13. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

14. Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller und der Regierung Indiens („indische Regierung“) einen Fragebogen, der jeweils fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde.

15. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung benötigte, und prüfte sie. Sie führte Kontrollbesuche in den Betriebsstätten des Antragstellers in Mumbai, Indien, durch, ferner in den Räumlichkeiten der indischen Regierung in New Delhi (Directorate General of Foreign Trade and Ministry of Commerce – Generaldirektion für Außenhandel und Handelsministerium) und in Mumbai (Regional Office of the Directorate General of Foreign Trade – Regionalbüro der Generaldirektion für Außenhandel).

16. Untersuchungszeitraum der Überprüfung

17. Die Subventionsuntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

18. Parallele Antidumpinguntersuchung

19. Am 10. Juni 2010[9] leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates[10] („Antidumpinggrundverordnung“) ein, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf denselben Antragsteller beschränkt war.

20. Bei der parallel geführten Antidumpinguntersuchung wurde festgestellt, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings nicht wesentlich und dauerhaft verändert haben; daher wurde die Untersuchung ohne Änderung der gegenüber Reliance geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt.

21. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

22. Betroffene Ware

23. Gegenstand der Überprüfung ist Polyethylenterephthalat (PET) mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird („betroffene Ware“).

24. Gleichartige Ware

25. Die Untersuchung ergab, dass die in Indien hergestellte und in die Union verkaufte betroffene Ware im Hinblick auf ihre materiellen und chemischen Eigenschaften und ihre Verwendungen mit der in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Ware identisch ist. Daraus wird der Schluss gezogen, dass die auf dem Inlandsmarkt und auf den Ausfuhrmärkten verkauften Waren gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind. Da sich die jetzige Überprüfung auf den Subventionstatbestand in Bezug auf den Antragsteller beschränkte, wurden keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Ware gezogen.

26. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

27. Subventionierung

28. Auf der Grundlage der von der indischen Regierung und dem Antragsteller vorgelegten Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, die mutmaßliche Subventionen beinhalten:

Landesweite Regelungen:

a) Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) – Vorabgenehmigungsregelung,

b) Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) – Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren,

c) Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) –Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter,

d) Focus Market Scheme („FM-Regelung“) – Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder,

e) Focus Product Scheme („FP-Regelung“) – Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren,

f) Income Tax Exemption Scheme („ITE-Regelung“) –Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung.

Regionale Regelung:

g) Capital Investment Incentive Scheme – Regelung für Investitionsanreize – der Regierung von Gujarat.

29. Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis e genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten („FTP“-Dokumente zur Außenhandelspolitik) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung sind zwei solche „FTP“-Dokumente relevant, nämlich FTP 04-09 und FTP 09-14. Letzteres trat im August 2009 in Kraft. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für FTP 04-09 und FTP 09-14 in einem Verfahrenshandbuch festgelegt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ („HOP I 04-09“ bzw. „HOP I 09-14“). Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

30. Regelung f basiert auf dem Körperschaftsteuergesetz (Income Tax Act) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz (Finance Act) aktualisiert wird.

31. Regelung g wird von der Regierung von Gujarat verwaltet und stützt sich auf die Industrieentwicklungspolitik von Gujarat.

32. Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) – Vorabgenehmigungsregelung

a) Rechtsgrundlage

33. Die Regelung wird in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 FTP 04-09 und FTP 09-14 sowie in den Abschnitten 4.1 bis 4.30A HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b) Begünstigte

34. Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 22 ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Regelungen „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Regelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 8.2 FTP 04-09 und FTP 09-14 genannten „Deemed Eport“-Kategorien beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs (Export-Oriented Unit), können die AA-Regelung „Deemed Export“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die herstellende Ausführer beliefern, haben schließlich Anspruch auf die AA-Teilregelungen „vorgezogener Lieferabruf“ (Advance Release Orders – ARO) und „Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten“ (Back to Back Inland Letter of Credit).

c) Praktische Anwendung

35. Vorabgenehmigungen können in folgenden Zusammenhängen ausgestellt werden:

36. i) Tatsächliche Ausfuhren (Physical Exports): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten nachgelagerten Ausfuhrware dienen. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Eine zollfreie Einfuhrmenge, die Ausfuhrverpflichtung und die Art der Ausfuhrware sind in der Genehmigung aufgeführt.

37. ii) Jahresbedarf (Annual Requirement): Eine derartige Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann – bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet – alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede nachgelagerte Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

38. iii) Lieferung von Zwischenprodukten (Intermediate Supplies): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

39. iv) Vorgesehene Ausfuhren (Deemed Exports): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, welche als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j FTP 04-09 und FTP 09-14 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden sollen. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei vorgesehenen Ausfuhren um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb (EOB) oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ).

40. v) Vorgezogener Lieferabruf (Advance Release Order – ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, welche die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf (ARO) zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 04-09 und FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

41. vi) Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten (Back-to-Back Inland Letter of Credit): Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Für die Genehmigung verrechnet die Bank für die Direkteinfuhr nur Wert und Menge der im Land bezogenen Waren und nicht der eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 04-09 und FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

42. Die Untersuchung ergab, dass dem Antragsteller im UZÜ Vorteile nur aus einer Teilregelung in Bezug auf die betroffene Ware erwuchsen, nämlich aus der AA-Teilregelung iv für vorgesehene Ausfuhren (Deemed Exports). Die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen erübrigt sich daher.

43. Was die Inanspruchnahme der AA-Teilregelung für vorgesehene Ausfuhren im UZÜ betrifft, so werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Genehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) fest. SION sind für die meisten Waren festgelegt worden, so auch für die betroffene Ware, und werden von der indischen Regierung veröffentlicht.

44. Zwecks Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, ein Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs („korrekt und ordnungsgemäß geführtes Buch“) der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren zu führen, und zwar für jede einzelne Genehmigung und in einem vorgegebenen Format (Abschnitte 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 HOP I 04-09 und HOP I 09-14). Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (cost and works accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

45. Die Ausfuhrverpflichtung muss binnen einer vorgeschriebenen Frist erfüllt werden (24 Monate ab Genehmigungserteilung mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils sechs Monate).

46. Es wurde festgestellt, dass es keine Verbindung zwischen den eingeführten Vorleistungen und den ausgeführten Fertigwaren gab. Die in Betracht kommenden Vorleistungen können auch Rohstoffe sein, die in die Herstellung von Vorprodukten eingehen. Zudem zeigte die Untersuchung, dass das Unternehmen, obgleich verbindlich vorgeschrieben, nicht für alle Genehmigungen das unter Randnummer 24 genannte, von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu überprüfende Verbrauchsverzeichnis („Anhang 23“) führte. Obgleich das Unternehmen gegen diese Vorschrift verstieß, nahm es die Vorteile im Rahmen der AA-Regelungen in Anspruch, die darüber hinaus – aufgrund der festgestellten Überbewertung der SION – höher ausfielen als in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen.

d) Schlussfolgerung

47. Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der dem untersuchten Ausführer ein Vorteil erwuchs.

48. Außerdem ist die AA-Regelung für vorgesehene Ausfuhren rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelung kommen.

49. Die jetzige Überprüfung hat deshalb bestätigt, dass die im vorliegenden Fall hauptsächlich in Anspruch genommene Teilregelung nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden kann. Sie entspricht nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte ihr Nachprüfungssystem oder -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Die SION selbst können nicht als ein Nachprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch angesehen werden, da sie, wie die Untersuchung ergab, zu großzügig festgelegt wurden und sich zeigte, dass die zu viel gewährten Vergünstigungen von der indischen Regierung nicht zurückgefordert werden. Tatsächlich nahm die indische Regierung keine effektive Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verbrauchsverzeichnisses vor. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). Schließlich wurde bestätigt, dass - trotz verbindlicher Rechtsvorschrift - die Einbeziehung von unabhängigen Wirtschaftsprüfern in den Nachprüfungsprozess in der Praxis nicht gewährleistet ist.

50. Demzufolge ist die AA-Regelung für vorgesehene Ausfuhren anfechtbar.

e) Berechnung der Höhe der Subvention

51. Wenn es kein zugelassenes Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem gibt, gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht allein die Anfechtung einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist eine übermäßige Erstattung nur anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen indessen nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Überwachungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Nach Anhang II Abschnitt II und Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung ist es nicht Aufgabe der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass ein angebliches Nachprüfungssystem nicht angemessen ist.

52. Die Höhe der Subvention zugunsten des Antragstellers wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die nach der Teilregelung für vorgesehene Ausfuhren eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen, auf deren Erhebung im UZÜ jedoch verzichtet wurde (Zähler). Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten vom Gesamtsubventionsbetrag abgezogen. Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem im UZÜ erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

53. Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im UZÜ beim Antragsteller 0,52 %.

54. Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) – Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

a) Rechtsgrundlage

55. Die Regelung wird in Abschnitt 4.3 FTP 04-09 und FTP 09-14 sowie in Kapitel 4 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b) Begünstigte

56. Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c) Praktische Anwendung

57. Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, entsprechende DEPB-Prozentsätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der SION (siehe Randnummer 24) und anhand der Zollbelastung der voraussichtlichen eingeführten Vorleistungen berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Während des UZÜ dieser Untersuchung betrug der DEPB-Prozentsatz für die betroffene Ware 8 %, mit einem maximalen Wert von 58 Rs/kg.

58. Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr muss der Ausführer den Behörden in Indien melden, dass die Ausfuhr im Rahmen der DEPB-Regelung erfolgt. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier aus. Dieses Papier weist unter anderem die für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende DEPB-Gutschrift aus. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Betrag er rechnen kann. Wenn die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist daher nicht möglich.

59. Wie die Untersuchung ergab, können DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können entweder auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Umsatzsteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig.

60. Anträge auf DEPB-Gutschriften werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. Die Frist für die Einreichung von Anträgen beträgt zwar 3 Monate nach der Ausfuhr, die Bestimmungen des Kapitels 9.3 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 räumen jedoch ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge nach Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

61. Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch nahm.

d) Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung

62. Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztlich zur Verrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

63. Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

64. Diese Regelung kann nicht, wie vom kooperierenden ausführenden Hersteller in Indien gefordert, als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie entspricht nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

e) Berechnung der Höhe der Subvention

65. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht.

66. Die Untersuchung ergab, dass die Vorteile aus der DEPB-Regelung auf die betroffene Ware konzentriert waren. Daher wird es als angemessen erachtet, für die Berechnung des im Rahmen der DEPB-Regelung entstandenen Vorteils die Summe aller DEPB-Gutschriften zugrunde zu legen, die im UZÜ für Ausfuhrgeschäfte mit der betroffenen Ware nach dieser Regelung ausgestellt wurden.

67. Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention aufgewendeten Kosten von den Gutschriften abgezogen, um die Gesamthöhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln.

68. Die Höhe dieser Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

69. Auf dieser Berechnungsgrundlage betrug die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne im UZÜ für den Antragsteller 7,52 %.

70. Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) – Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

a) Rechtsgrundlage

71. Die Regelung wird in Kapitel 5 FTP 04-09 und FTP 09-14 sowie in Kapitel 5 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b) Begünstigte

72. Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c) Praktische Anwendung

73. Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, so ist es befugt, neue und auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCGS-Lizenz. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz von 3 %. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Gemäß FTP 09-14 können Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden, wobei dann aber die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kürzer ist.

74. Der Inhaber der EPCGS-Lizenz kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil der „Deemed Exports“ (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCGS-Lizenzinhaber in Anspruch nehmen.

d) Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

75. Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

76. Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

77. Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen nicht unter Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

e) Berechnung der Höhe der Subvention

78. Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der Zölle berechnet, die für eingeführte Investitionsgüter, welche in der Petrochemie und in anderen Sektoren verwendet wurden und für die das Unternehmen Vorteile erhalten hat, nicht entrichtet wurden, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betroffenen Wirtschaftszweig entspricht. Zu diesem Betrag wurden Zinsen hinzugerechnet, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Der im UZÜ vom Antragsteller auf seine Verkäufe angewandte marktübliche Kreditzinssatz wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet.

79. Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde die Höhe dieser Subvention (Zähler) den im UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) des Sektors Petrochemie und anderer Sektoren, die Vorteile dieser Art erhielten, in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing.

80. Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im UZÜ 1,49 %.

81. Focus Market Scheme („FM-Regelung“) – Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

a) Rechtsgrundlage

82. Die FM-Regelung wird in den Abschnitten 3.9.1 bis 3.9.2.2 FTP 04-09, den Abschnitten 3.14.1 bis 3.14.3 FTP 09-14, den Abschnitten 3.20 bis 3.20.3 HOP I 04-09 und den Abschnitten 3.8 bis 3.8.3 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b) Begünstigte

83. Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c) Praktische Anwendung

84. Im Rahmen dieser Regelung besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die nach Anhang 37(C) HOP I 04-09 und HOP I 09-14 notifizierten Länder ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 2,5 % bis 3 % des FOB-Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren. Von dieser Regelung sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren von eingeführten oder umgeladenen Waren, vorgesehene Ausfuhren („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen / von exportorientierten Betrieben. Ebenfalls ausgeschlossen von dieser Regelung sind bestimmte Warentypen wie Diamanten, Edelmetalle, Erze, Getreide, Zucker und Erdölerzeugnisse.

85. Die FMS-Zollgutschriften sind frei übertragbar und ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Berechtigungsbescheinigung 24 Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden.

86. Die Berechtigungsbescheinigung wird nach Abschluss des Ausfuhrgeschäftes bzw. nach dem Versand von Waren vom Hafen ausgestellt, über den die Ausfuhr abgewickelt wurde. Solange der Antragsteller den Behörden Kopien der erforderlichen Ausfuhrunterlagen vorlegen kann (z. B. der Exportaufträge, Rechnungen, Frachtbriefe, Bankbescheinigungen), hat die indische Regierung keinen Einfluss auf die Gewährung der Zollgutschriften.

d) Schlussfolgerung zur FM-Regelung

87. Im Rahmen der FM-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstab a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FMS-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die FMS-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

88. Darüber hinaus ist die FM-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

89. Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es gibt kein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die FM-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der FM-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Ein Ausführer kann sogar die FMS-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl diese nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme fallen, da sie nicht bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht werden.

e) Berechnung der Höhe der Subvention

90. Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger für die Ausfuhr der betroffenen Ware gewährten Vorteils berechnet, der für den UZÜ festgestellt und von dem die Regelung nutzenden Antragsteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde

91. Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention aufgewendeten Kosten von den Gutschriften abgezogen, um die Gesamthöhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln.

92. Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im UZÜ beim Antragsteller 0,87 %.

93. Focus Product Scheme („FP-Regelung“) – Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren

94. Die Untersuchung ergab, dass Reliance im UZÜ keine Vorteile im Rahmen der FP-Regelung erhielt. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

95. Income Tax Exemption Scheme („ITE-Regelung“) –Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

96. Die Untersuchung ergab, dass Reliance im UZÜ keine Vorteile im Rahmen der ITE-Regelung erhielt. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

97. Capital Investment Incentive Scheme („CII-Regelung“) – Regelung für Investitionsanreize – der Regierung von Gujarat

98. Der Bundesstaat Gujarat bietet förderfähigen Industrieunternehmen Steueranreize in Form von Verkaufs- und Erwerbssteuerbefreiungen und/oder -stundungen, um die industrielle Entwicklung wirtschaftlich rückständiger Gebiete in diesem Bundesstaat zu fördern.

a) Rechtsgrundlage

99. Eine ausführliche Beschreibung dieser Regelung und ihrer Anwendung durch die Regierung von Gujarat ist in der Resolution Nr. INC-1095/2000(3)/I der Regierung von Gujarat vom 11. September 1995, in der Notifikation Nr. (GHN-43) VAT-2006/S.5(2)(2)-TH der Regierung, Abteilung Finanzen, vom 1. April 2006 und in Vorschrift 18 der Mehrwertsteuervorschriften von Gujarat (2006) zu finden.

b) Begünstigte

100. Unternehmen, die in wirtschaftlich rückständigen Gebieten eine neue Niederlassung ansiedeln oder ihre bestehenden Anlagen in großem Umfang ausbauen, können die im Rahmen dieser Regelung gewährten Vorteile in Anspruch nehmen. Dennoch bestehen umfassende Listen nicht förderfähiger Unternehmen, so dass Unternehmen bestimmter Wirtschaftsbereiche nicht in den Genuss dieser Regelung kommen.

c) Praktische Anwendung

101. Unternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen wollen, müssen in wirtschaftlich rückständigen Gebieten investieren. Diese Regionen in Gujarat werden entsprechend ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand einer bestimmten Kategorie zugeordnet; gleichzeitig gibt es Gebiete, die nicht in den Geltungsbereich der Regelung fallen oder ausgeklammert wurden. Die Höhe der Steueranreize richtet sich in erster Linie nach dem Umfang der Investition und nach dem Gebiet, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird.

102. Die Steueranreize können jederzeit gewährt werden; es gibt keine festen Fristen für die Antragstellung oder die Erfüllung der quantitativen Kriterien.

d) Schlussfolgerung

103. Im Rahmen dieser Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Es handelt sich um eine finanzielle Beihilfe der Regierung von Gujarat, da die gewährten Steuervergünstigungen – in diesem Fall Befreiung von der Verkaufs- und Erwerbssteuer – die Steuereinnahmen des betreffenden Bundesstaates verringern. Darüber hinaus entsteht einem begünstigten Unternehmen durch diese Steueranreize ein Vorteil, da die Steuereinsparungen seine finanzielle Lage verbessern.

104. Außerdem handelt es sich bei der Regelung um eine regional spezifische Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, weil sie nur bestimmten Unternehmen offen steht, die in einem bestimmten geografischen Gebiet im Zuständigkeitsbereich der Behörden des betreffenden Bundesstaates investieren. Die Regelung steht Unternehmen, die nicht in diesen Gebieten ansässig sind, nicht offen und differenziert außerdem nach dem jeweils betroffenen Gebiet.

105. Die CII-Regelung der Regierung von Gujarat ist daher anfechtbar.

e) Berechnung der Höhe der Subvention

106. Der Antragsteller brachte vor, er könne für eine seiner Produktionsstätten die CII-Regelung nicht mehr in Anspruch nehmen. Dies konnte durch die Untersuchung bestätigt werden. Im Falle einer anderen Produktionsstätte verfiel die Anspruchsberechtigung des Unternehmens während der laufenden Untersuchung. Die Subventionen, die das Unternehmen für die Tätigkeiten dieser Produktionsstätten erhalten hatte, wurden daher bei der Berechnung der Subventionshöhe nicht berücksichtigt.

107. Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der Verkaufs- und Erwerbssteuer berechnet, die normalerweise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu entrichten gewesen wäre, aber aufgrund dieser Regelung nicht entrichtet wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung in angemessener Weise den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Verkäufen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die ermittelte Subventionsspanne betrug 0,31 %.

108. Höhe der anfechtbaren Subventionen

109. Die Berechnungen gemäß der Grundverordnung ergaben für den Antragsteller anfechtbare Subventionen in einer Gesamthöhe von 10,73 % (ad valorem). Die Höhe dieser Subventionen übersteigt die in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle.

110. Daher wird nach Artikel 18 der Grundverordnung der Schluss gezogen, dass die Subventionierung im UZÜ anhielt.

111. Dauerhafte Veränderung der Umstände hinsichtlich der Subventionierung

112. Nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung im UZÜ wesentlich verändert haben.

113. Es wurde festgestellt, dass Reliance im UZÜ weiterhin Vorteile aus anfechtbaren Subventionsregelungen der indischen Regierung in Anspruch nahm. Die bei dieser Überprüfung festgestellte Subventionsspanne ist indessen niedriger als bei der letzten Überprüfung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen in naher Zukunft eingestellt oder neue Regelungen eingeführt werden.

114. Da nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen weniger Subventionen erhält als zuvor und es wahrscheinlich auch weiterhin Subventionen in geringerer Höhe als bei der letzten Überprüfung erhalten wird, wird der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen mittlerweile strenger sind, als es die schädigenden anfechtbaren Subvention erfordern, und dass die Maßnahmen daher in ihrer Höhe geändert werden sollten, um den neuen Ergebnissen Rechnung zu tragen.

115. AUSGLEICHSMASSNAHMEN UND ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

116. Ausgleichsmaßnahmen

117. Im Einklang mit Artikel 19 der Grundverordnung und entsprechend den in der Einleitungsbekanntmachung dieser teilweisen Interimsüberprüfung dargelegten Gründen wird festgestellt, dass die Subventionsspanne für den Antragsteller von 13,8 % auf 10,7 % gesunken ist und daher der mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 eingeführte Ausgleichszollsatz für diesen ausführenden Hersteller entsprechend geändert werden sollte.

118. Der geänderte Ausgleichszoll sollte in der Höhe der neuen, im Rahmen dieser Überprüfung festgestellten Subventionsspanne festgesetzt werden, da die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspannen weiterhin darüber liegen.

119. Um zu vermeiden, dass durch Schwankungen der Rohölpreise verursachte Fluktuationen der PET-Preise dazu führen, dass höhere Zölle erhoben werden, war in der Ausgangsuntersuchung beschlossen worden, Maßnahmen in Form eines spezifischen Zolls einzuführen. Bei dieser Überprüfung sollte nach Auffassung der Kommission ebenso vorgegangen werden. Der spezifische Zoll sollte auf einen Betrag von 90,4 EUR/t neu festgesetzt werden.

120. Antidumpingmaßnahmen

121. Die Änderung des Ausgleichszollsatzes hat Auswirkungen auf den endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 auf Einfuhren von PET des Herstellers Reliance eingeführt wurde.

122. In allen vorangegangenen Untersuchungen wurde der Antidumpingzoll angepasst, um eine Doppelerfassung der Vorteile durch Ausfuhrsubventionen zu vermeiden. Nach Artikel 14 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus dem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Den vorangegangenen Untersuchungen wie auch dieser teilweisen Interimsüberprüfung zufolge stellen einige der untersuchten, als anfechtbar eingestuften Subventionsregelungen Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Antisubventionsgrundverordnung dar. Im Hinblick auf andere Subventionsregelungen, insbesondere die CII-Regelung der Regierung von Gujarat, wurden keine Beweise oder Argumente angeführt, aus denen hervorgegangen wäre, ob und in welchem Umfang die gleichen Subventionen zweimal ausgeglichen würden, wenn Antidumpingzölle und Ausgleichszölle gleichzeitig auf dieselbe eingeführte Ware erhoben werden. Vor allem gab es keine Beweise dafür, dass sich bei Inanspruchnahme der CII-Regelung der Ausfuhrpreis einer Ware in anderer Weise verringern würde als der Preis der auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren. Die CII-Regelung wirkt sich somit auf die Preise, zu denen der Hersteller seine Waren auf dem Inlandsmarkt verkauft, und die Preise, die er auf Ausfuhrmärkten in Rechnung stellt, in derselben Weise und im selben Umfang aus.

123. Diese Subventionen beeinflussten mithin den Ausfuhrpreis des Antragstellers und führten somit zu einer größeren Dumpingspanne. Mit anderen Worten, die in der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens festgestellten endgültigen Dumpingspannen gingen teilweise auf das Vorliegen von Ausfuhrsubventionen zurück.

124. Folglich müssten die endgültigen Antidumpingzollsätze für den Antragsteller nunmehr angepasst werden, um der geänderten Höhe des durch die Ausfuhrsubventionen gewährten Vorteils im UZÜ Rechnung zu tragen und um die tatsächliche Dumpingspanne widerzuspiegeln, die nach Einführung des angepassten endgültigen Ausgleichszolls zur Beseitigung der Auswirkungen der Ausfuhrsubventionen verbleibt.

125. Anders ausgedrückt müssten die früher festgestellten Dumpingspannen anhand der neuen Subventionshöhe angepasst werden.

126. Der Antidumpingzoll für Reliance sollte daher auf 132,6 EUR/t festgesetzt werden.

127. Der Antragsteller sowie die anderen betroffenen Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einstellung der jetzigen Untersuchung vorgeschlagen werden soll –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der das Unternehmen Reliance Industries Ltd. betreffende Teil der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 erhält folgende Fassung:

Land | Unternehmen | Ausgleichszoll (EUR/t) | TARIC-Zusatzcode |

Indien | Reliance Industries Ltd | 90,4 | A181 |

Artikel 2

Der das Unternehmen Reliance Industries Ltd. betreffende Teil der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 erhält folgende Fassung:

Land | Unternehmen | Antidumpingzoll (EUR/t) | TARIC-Zusatzcode |

Indien | Reliance Industries Ltd | 132,6 | A181 |

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

[2] ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1.

[3] ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34.

[4] ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1.

[5] ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21.

[6] ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

[7] ABl L 301 vom 30.11.2000, S. 88.

[8] ABl. C 151 vom 10.6.2010, S. 17.

[9] ABl. C 151 vom 10.6.2010, S. 15.

[10] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

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