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Document 52011AP0062

Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union (KOM(2010)0174 – C7-0110/2010 – 2010/0101(COD))
P7_TC1-COD(2010)0101 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Februar 2011 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union [Abänderung 1, wenn nicht anders angegeben]
ANHANG I
ANHANG II

ABl. C 188E vom 28.6.2012, p. 95–113 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 188/95


Donnerstag, 17. Februar 2011
Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union ***I

P7_TA(2011)0062

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union (KOM(2010)0174 – C7-0110/2010 – 2010/0101(COD))

2012/C 188 E/30

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0174),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0110/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0019/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Donnerstag, 17. Februar 2011
P7_TC1-COD(2010)0101

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Februar 2011 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union

[Abänderung 1, wenn nicht anders angegeben]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zusätzlich zu ihrer Hauptaufgabe der Finanzierung von Investitionen in der Europäischen Union führt die Europäische Investitionsbank (EIB) seit 1963 Finanzierungen außerhalb der Europäischen Union zur Unterstützung der auswärtigen Politik der Union durch. Damit wird es möglich, die für Regionen außerhalb der Union zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Union zum Nutzen der Empfängerländer durch die Finanzkraft der EIB zu untermauern. Mit der Durchführung solcher Finanzierungen trägt die EIB zu den allgemeinen Leitgrundsätzen und politischen Zielen der Union, einschließlich der Entwicklung von Drittländern und des Wohlstands der Union unter veränderten weltwirtschaftlichen Bedingungen, bei. Die Tätigkeiten der EIB zur Unterstützung der auswärtigen Politik der Union müssen weiterhin im Einklang mit den Grundsätzen solider Bankpraktiken durchgeführt werden.

(2)

In Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist festgelegt, dass die EIB nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen beiträgt, die zur Verwirklichung der Ziele der Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlich sind.

(3)

Die Mehrheit der EIB-Finanzierungen in Regionen außerhalb der Union kommt in den Genuss einer von der Kommission verwalteten EU-Haushaltsgarantie, womit das auswärtige Handeln der Union unterstützt und es der EIB ermöglicht werden soll, ohne Beeinträchtigung ihrer Bonität Investitionen außerhalb der Union zu finanzieren.

(4)

Zuletzt wurde die EU-Garantie für den Zeitraum 2007-2011 durch den Beschluss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (2) gewährt.

(5)

Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (im Folgenden „Garantiefonds“), der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung) (3) eingerichtet wurde, bildet für den EU-Haushalt einen Liquiditätspuffer gegen Zahlungsausfälle bei EIB-Finanzierungen und anderen Außenmaßnahmen der Union.

(6)

Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 633/2009/EG haben Kommission und EIB, gestützt auf eine unabhängige externe Bewertung unter Aufsicht einer Lenkungsgruppe von „Weisen“, auf eine Bewertung durch ein externes Beratungsunternehmen sowie auf spezifische Bewertungen der EIB, eine Halbzeitbewertung der EIB-Finanzierungen vorgenommen. Am 12. Februar 2010 legte die Lenkungsgruppe dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der EIB einen Bericht mit ihren Schlussfolgerungen und Empfehlungen vor.

(7)

Der Bericht der Lenkungsgruppe gelangte zu dem Schluss, dass die EU-Garantie für die EIB ein effizientes und wirkungsvolles Politikinstrument mit starker finanzieller und politischer Hebelwirkung sei und dass sie zur Absicherung politischer und staatlicher Risiken aufrechterhalten werden sollte. Es wurden einige Änderungen des Beschlusses Nr. 633/2009/EG vorgeschlagen, um einen maximalen Mehrwert und eine maximale Effizienz der EIB-Außenmaßnahmen zu gewährleisten.

(8)

Wenn der nächste mehrjährige Finanzrahmen erstellt wird, sollten die von der EU-Garantie abgedeckten Beträge zur Verbesserung der Wirksamkeit und der Sichtbarkeit des Handelns der Union außerhalb ihrer Grenzen in Übereinstimmung mit dem Vertrag von Lissabon beträchtlich aufgestockt werden. [Abänderung 2]

(9)

Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen oder kommen könnten, ist in Anhang II dieses Beschlusses enthalten und ist im Vergleich zu der Liste in Anhang I des Beschlusses Nr. 633/2009/EG erweitert worden.

(10)

Die von der EU-Garantie gedeckten Beträge für die einzelnen Regionen sollten auch künftig die Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie und nicht Zielbeträge, die die EIB erreichen muss, darstellen.

(11)

Durch eine Ausweitung des externen Mandats der EIB auf neue Länder ohne Neubewertung der Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie würde sich de facto der Betrag der Darlehen verringern, die die EIB im Rahmen ihres externen Mandats pro Land vergeben kann. Um eine Schwächung der EIB-Maßnahmen in den ändern zu vermeiden, sollten die Obergrenzen entsprechend angepasst werden.

(12)

Zusätzlich zu den regionalen Höchstbeträgen sollten das fakultative Mandat (im Folgenden „Klimaschutzmandat“) in Höhe von 2 000 000 000 EUR aktiviert und die entsprechenden Mittel für die Unterstützung von EIB-Finanzierungen im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung in den unter das Mandat fallenden Regionen bereitgestellt werden. In enger Zusammenarbeit mit der Kommission könnte die EIB mit ihrer Fachkompetenz und ihren Ressourcen einen Beitrag zur Unterstützung öffentlicher Stellen wie auch des privaten Sektors leisten im Hinblick auf die Bewältigung der sich mit dem Klimawandel stellenden Herausforderungen und einen optimalen Einsatz der verfügbaren Finanzmittel. Bei Projekten im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung sollten die Ressourcen der EIB so weit wie möglich ergänzt werden durch zu Vorzugsbedingungen gewährte Mittel aus dem Haushalt der Union in Form einer effizienten und kohärenten Kombination von Finanzhilfen und Darlehen für die Finanzierung von Klimaschutzprojekten im Rahmen der Außenhilfe der Union. Diesbezüglich ist es angebracht, dass der jährliche Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat einen ausführlichen Bericht über die zur Finanzierung dieser Vorhaben verwendeten Finanzinstrumente mit einer Aufstellung der Beträge der EIB-Finanzierung gemäß dem fakultativen Mandat und der entsprechenden Beträge der Zuschüsse enthält.

(13)

Der Anspruch auf EIB-Finanzmittel im Rahmen der EU-Garantie für Maßnahmen gegen den Klimawandel könnte für Länder eingeschränkt werden, die sich nach Einschätzung des Rates nicht auf die Verwirklichung entsprechender auf den Klimawandel bezogener Zielvorgaben verpflichtet haben. Der Rat kann solche Beschränkungen verhängen, ehe die EIB Mittel für die entsprechenden Länder gemäß dem Klimaschutzmandat bindet. Der Rat konsultiert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission vor einem Beschluss über die Auferlegung von Beschränkungen.

(14)

Die EIB sollte Vorkehrungen für die potenzielle Durchführung einer Mikrokreditfinanzierung (ab 2014) treffen, um den Zugang der Ärmsten zu Bankkrediten zu verbessern, damit Mikroprojekte entwickelt werden können, durch die Wohlstand geschaffen wird, und um Armut abzubauen. [Abänderung 3]

(15)

Die Rückflüsse von Risikokapital und Sonderdarlehen („reflows“) aus früheren Transaktionen sollten von der EIB mit Zustimmung der Kommission reinvestiert werden können, um neue Transaktionen derselben Größenordnung zugunsten der Partnerländer zu finanzieren, wie es die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (4) vorgeschlagen hat.

(16)

Im Rahmen des Klimaschutzmandats sollte eine gewisse Flexibilität bei der regionalen Zuweisung der Mittel gegeben sein, damit eine möglichst rasche und wirksame Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel innerhalb des Dreijahreszeitraums 2011-2013 sichergestellt ist , wobei während des gesamten Zeitraums eine ausgewogene Verteilung zwischen den ▐ Regionen angestrebt wird , ausgehend von den im Rahmen des allgemeinen Mandats für die Außenhilfe festgelegten Prioritäten.

(17)

Die Evaluierung gelangte ▐ zu dem Schluss, dass, obgleich die im Bewertungszeitraum (2000-2009) durchgeführten EIB-Finanzierungen generell im Einklang mit der auswärtigen Politik der Union standen, die Verknüpfung zwischen den politischen Zielen der Union und deren praktischer Umsetzung durch die EIB gestärkt und deutlicher herausgestellt und strukturiert werden sollte.

(18)

Im Sinne einer höheren Kohärenz des Mandats, einer stärkeren Ausrichtung der EIB-Finanzierungstätigkeit in Drittländern auf die Politik der Union sowie der Gewährleistung eines größtmöglichen Nutzens für die Empfänger sollte dieser Beschluss – auf der Grundlage der komparativen Vorteile der EIB in Bereichen, in denen sie nachweislich erfolgreich tätig ist – horizontale, übergeordnete Ziele im Rahmen des Mandats für EIB-Finanzierungen in allen förderfähigen Ländern festlegen. In sämtlichen unter diesen Beschluss fallenden Regionen sollte die EIB daher Projekte in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung, soziale und wirtschaftliche Infrastruktur (insbesondere Verkehr, Energie, einschließlich erneuerbarer Energien, Forschung und Entwicklung im Bereich neuer Energiequellen, Energieversorgungssicherheit, Energieinfrastruktur , Umweltinfrastruktur, einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, sowie Informations- und Kommunikationstechnologie) und Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, vor allem zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), finanzieren. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass ein verbesserter Zugang für KMU zur Finanzierung eine entscheidende Rolle bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit spielen kann. In diesen Bereichen sollte eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen die Integration der Partnerländer auf regionaler Ebene, unter anderem die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und Union, sein. Die EIB kann die Präsenz der Union in Partnerländern durch ausländische Direktinvestitionen als Beitrag zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers entweder im Rahmen der EU-Garantie für Investitionen in den genannten Gebieten oder auf eigenes Risiko unterstützen.

(19)

Um KMU wirksam zu erreichen, sollte die EIB mit lokalen Finanzintermediären in den förderfähigen Ländern zusammenarbeiten, insbesondere um zu gewährleisten, dass ein Teil der finanziellen Vorteile an deren Kunden weitergegeben wird und dass Projekte der Kunden unter Berücksichtigung der Entwicklungsziele der Union geprüft werden und sie einen Mehrwert im Vergleich zur Marktfinanzierung bieten. Die Tätigkeiten der Finanzintermediäre zur Unterstützung von KMU sollten uneingeschränkt transparent sein, und der EIB sollte regelmäßig darüber Bericht erstattet werden.

(20)

Zwar besteht die Stärke der EIB weiterhin in ihrem besonderen Charakter als Investitionsbank, doch sollte die EIB nach diesem Beschluss die entwicklungsbezogenen Auswirkungen ihrer externen Finanzierungen in enger Abstimmung mit der Kommission und unter der demokratischen Kontrolle des Europäischen Parlaments gemäß den Grundsätzen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik sowie den in Artikel 208 AEUV dargelegten Grundsätzen und den Grundsätzen der Wirksamkeit der Hilfe, wie sie in der Erklärung von Paris von 2005 und in der Aktionsagenda von Accra von 2008 festgelegt sind, bestimmen . Dies sollte im Rahmen verschiedener konkreter Maßnahmen geschehen, insbesondere durch einen Ausbau der EIB-Kapazitäten für die Bewertung der ökologischen , sozialen und entwicklungsbezogenen Aspekte von Projekten, einschließlich Menschenrechtserwägungen und konfliktbezogener Risiken, sowie durch die Förderung von Konsultationen auf lokaler Ebene mit öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft . Bei der Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht für das Vorhaben sollte die EIB den Projektträger verpflichten, lokale Konsultationen durchzuführen und die Ergebnisse öffentlich bekanntzugeben. Darüber hinaus sollte sich die EIB stärker auf Sektoren konzentrieren, in denen sie aufgrund von Finanzierungen innerhalb der Union über einschlägige Fachkompetenz verfügt und die die Entwicklung der betreffenden Länder voranbringen können, wie unter anderem der Zugang zu Finanzdienstleistungen für KMU und Kleinstunternehmen, Umweltinfrastrukturen, einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, nachhaltiger Verkehr und Klimaschutz, insbesondere erneuerbare Energien. Die Finanzierung könnte auch Vorhaben zur Unterstützung des Gesundheitswesens und der Bildung umfassen, insbesondere auf dem Gebiet der Infrastruktur, wenn es einen eindeutigen Zusatznutzen gibt. Auch sollte die EIB schrittweise ihre Tätigkeiten zur Förderung der Unterstützung der Klimaanpassung ausbauen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ▐ internationalen Finanzinstitutionen (IFI) und bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen (EBFI). Dies setzt Zugang zu Finanzmitteln zu Vorzugsbedingungen voraus und erfordert eine Aufstockung des für die EIB-Außentätigkeit eingesetzten Fachpersonals innerhalb vernünftiger Fristen . Die EIB-Tätigkeiten sollten auch die Ziele und Prioritäten der Union im Bereich Institutionenaufbau und sektorale Reformen ergänzen. Schließlich sollte die EIB Leistungsindikatoren definieren, die sich auf die Entwicklungs- und Umweltaspekte der Projekte und ihre Ergebnisse beziehen.

(21)

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Funktion des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsident der Kommission (Hoher Vertreter) ist, geschaffen mit dem Ziel, Wirkung und Kohärenz der Außenbeziehungen der Union zu erhöhen ▐.

(22)

Auch wird seit einigen Jahren die Politik der Union im Bereich der Außenbeziehungen ausgeweitet und gestärkt. Dies gilt insbesondere für die Heranführungsstrategie, die Europäische Nachbarschaftspolitik, die Strategie der Union für Zentralasien, die erneuerten Partnerschaften mit Lateinamerika und Südostasien und die strategischen Partnerschaften der Union mit Russland, China und Indien. Ferner gilt dies für die Entwicklungspolitik der Union, die inzwischen auf sämtliche Entwicklungsländer ausgeweitet wurde. Seit 2007 werden die Außenbeziehungen der Union auch durch neue Finanzinstrumente untermauert, namentlich das Instrument für Heranführungshilfe (IPA), das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI), das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI), das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und das Stabilitätsinstrument.

(23)

Unter Berücksichtigung der Errichtung des EAD und nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sollten die Kommission und die EIB die Vereinbarung bezüglich der Zusammenarbeit und Koordinierung in den Regionen, die in dem Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (5) genannt sind, ändern und die neue Vereinbarung je nach Fall und im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter auf den EAD ausdehnen, insbesondere in Bezug auf den regelmäßig stattfindenden und systematischen Dialog zwischen der EIB und der Kommission auf strategischer Ebene, der auch den EAD und andere Aspekte, die in die Zuständigkeit des EAD fallen, einschließen sollte.

(24)

Die EIB-Tätigkeiten in Heranführungsländern finden innerhalb des in den Beitrittspartnerschaften und Europäischen Partnerschaften definierten Rahmens statt , die mit Blick auf eine weitere Annäherung an die Union die Prioritäten für jedes einzelne Land und für Kosovo (6) festlegen und einen Rahmen für die Hilfe der Union vorgeben. Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) bildet den politischen Rahmen der Union für die westlichen Balkanländer. Er basiert auf einer sich schrittweise entwickelnden Partnerschaft, bei der die Union Handelszugeständnisse, wirtschaftliche und technische Hilfe und vertragliche Beziehungen im Wege von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen anbietet. Die im Rahmen des IPA gewährte Heranführungshilfe unterstützt Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer dabei, sich auf die mit einer Mitgliedschaft der Union verbundenen Verpflichtungen und Herausforderungen vorzubereiten. Die Hilfe untermauert den Reformprozess, einschließlich der Vorbereitung auf eine etwaige künftige Mitgliedschaft. Sie zielt in erster Linie ab auf den Institutionenaufbau, Anpassung an den Besitzstand der Union, Vorbereitung auf Politiken und Instrumente der Union und die Förderung von Maßnahmen zur Verwirklichung der wirtschaftlichen Konvergenz .

(25)

Bei der Erfüllung von Artikel 209 Absatz 3 AEUV sollte die EIB bestrebt sein, indirekt die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für 2015 in allen Regionen zu unterstützen, in denen sie tätig ist.

(26)

Die EIB-Tätigkeit in Nachbarschaftsländern sollte im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik stattfinden, in deren Rahmen die Union den Aufbau besonderer Beziehungen zu Nachbarländern im Hinblick auf die Schaffung eines Raums des Wohlstands und der guten Nachbarschaft anstrebt, der sich auf die Werte der Union wie Demokratie, Rechtstaatlichkeit, verantwortungsvolle Regierungsführung und Einhaltung der Menschenrechte gründet und durch enge, friedliche, auf Zusammenarbeit basierende Beziehungen gekennzeichnet ist. Um diese Ziele zu erreichen, setzen die Union und ihre Partner gemeinsam vereinbarte bilaterale Aktionspläne um, die eine bestimmte Anzahl von Prioritäten festlegen, u. a. zu Fragen der Politik und der Sicherheit, Handels- und Wirtschaftsfragen, Umweltbelangen, sozialen Belangen und Integration der Verkehrs- und Energienetze, z.B. das Projekt der Erdgas-Pipeline Nabucco und andere Erdgas-Pipeline-Projekte, die für die Union von besonderem Interesse sind . Die Union für den Mittelmeerraum, die EU-Strategie für den Ostseeraum , die Östliche Partnerschaft und die Schwarzmeersynergie sind multilaterale und regionale Initiativen, die die Europäische Nachbarschaftspolitik ergänzen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der jeweiligen Gruppe von Nachbarländern voranbringen sollen, die sich gemeinsamen Herausforderungen gegenüber sehen und/oder dasselbe geografische Umfeld haben. Die Union für den Mittelmeerraum soll dem Integrationsprozess Europa-Mittelmeer neue Impulse verleihen, indem die gemeinsame Entwicklung der Volkswirtschaften, der Gesellschaften und der Umwelt der Länder beiderseits des Mittelmeers gefördert wird, und fördert eine bessere sozioökonomische, auf Solidarität beruhende regionale Integration, eine nachhaltige Entwicklung und einen nachhaltigen Wissensaufbau, wobei die Notwendigkeit einer stärkeren finanziellen Zusammenarbeit zur Unterstützung regionaler und transnationaler Projekte herausgestellt wird. Die Union für den Mittelmeerraum unterstützt insbesondere die Einrichtung von Schnellverbindungen zur See und zu Land, die Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers, das Solarprogramm für den Mittelmeerraum, die Mittelmeer-Initiative für Unternehmensförderung, den Katastrophenschutz und die Europa-Mittelmeer-Universität. Die EU-Strategie für die Ostseeregion fördert eine nachhaltige Umwelt und eine optimale wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Ostseeregion. Ziel der Östlichen Partnerschaft ist es, die notwendigen Voraussetzungen für eine Beschleunigung des politischen Assoziierungsprozesses und der weiteren wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und ihren östlichen Partnerländern zu schaffen , das nur verwirklicht werden kann, wenn alle in der Östlichen Partnerschaft vertretenen Länder die Grundsätze von Demokratie und Rechtstaatlichkeit sowie die Menschenrechte einhalten. Die Russische Föderation und die Union arbeiten im Rahmen einer breit angelegten strategischen Partnerschaft zusammen, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik getrennt ist und sich in „gemeinsamen Räumen“ und „Fahrplänen“ manifestiert. Diese werden auf multilateraler Ebene durch die Nördliche Dimension vervollständigt , die einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Union, Russland, Norwegen und Island bildet.

(27)

Die EIB-Tätigkeiten in Lateinamerika sollten innerhalb der strategischen Partnerschaft zwischen Union, Lateinamerika und der Karibik stattfinden. Wie in der Mitteilung der Kommission „Die Europäische Union und Lateinamerika: Global Players und Partner“ (7) vom September 2009 dargelegt, sind die Prioritäten der Union im Bereich der Zusammenarbeit mit Lateinamerika die Förderung der regionalen Integration und die Beseitigung von Armut und sozialer Ungleichheit mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Bei den Maßnahmen zur Verwirklichung dieser politischen Ziele sollte dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der lateinamerikanischen Länder Rechnung getragen werden. In Bereichen von gemeinsamem Interesse für die Union und Lateinamerika, wie Umwelt, Klimawandel, Katastrophenvorsorge, Energie, Wissenschaft, Forschung, Hochschulbildung, Technologie und Innovation, sollte der bilaterale Dialog fortgesetzt werden.

(28)

In Asien sollte die EIB sowohl in dynamischen, aufstrebenden Volkswirtschafen als auch in weniger wohlhabenden Ländern tätig werden. In dieser heterogenen Region arbeitet die Union an der Vertiefung ihrer strategischen Partnerschaften mit China und Indien und die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft und Freihandelsabkommen mit Ländern in Südostasien machen Fortschritte. Gleichzeitig steht auch weiterhin die Entwicklungszusammenarbeit ganz oben auf der Agenda der Union in Bezug auf Asien. Die EU-Entwicklungsstrategie für den asiatischen Raum zielt ab auf die Beseitigung von Armut durch Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums auf breiter Basis, Schaffung eines günstigen Umfelds und günstiger Bedingungen für Handel und Integration in der Region, Stärkung der Governance, Erhöhung der politischen und sozialen Stabilität und Unterstützung der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für 2015. Die entsprechenden Politiken werden gemeinsam umgesetzt, um gemeinsame Herausforderungen anzugehen, wie Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, Sicherheit und Stabilität, Governance und Menschenrechte sowie Verhütung und Bewältigung von Naturkatastrophen und humanitären Katastrophen.

(29)

Mit der im Juni 2007 vom Europäischen Rat angenommenen EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien wurden der regionale und bilaterale Dialog und die Zusammenarbeit der Union mit den zentralasiatischen Ländern in wichtigen Fragen gestärkt, mit denen sich die Region konfrontiert sieht, wie Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Stabilität. Bei der Umsetzung der Strategie wurden bedeutende Fortschritte in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, gute Governance und Demokratie, Bildung, wirtschaftliche Entwicklung, Handel und Investitionen, Energie und Verkehr und Umweltpolitik gemacht.

(30)

Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika sollten innerhalb des mit dem EU-Südafrika-Länderstrategiepapier vorgegebenen Rahmens stattfinden. Als Schwerpunktbereiche werden in dem Strategiepapier die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Entwicklung der Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen und die Förderung der sozialen Kohäsion genannt. Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika zeichnen sich durch einen hohen Grad an Komplementarität mit dem Programm der Kommission für die Entwicklungszusammenarbeit aus, indem insbesondere der Schwerpunkt der EIB-Tätigkeiten auf die Unterstützung des privaten Sektors und auf Investitionen in den Ausbau der Infrastruktur und der Dienstleistungen im sozialen Bereich (Wohnungsbau, Stromversorgung, Projekte zur Trinkwasseraufbereitung und kommunale Infrastruktur) gelegt wird. In der Halbzeitbewertung des Länderstrategiepapiers für Südafrika wurde vorgeschlagen, die Aktionen im Bereich Klimaschutz durch Maßnahmen zu unterstützen, die der Entstehung „grüner“ Arbeitsplätze förderlich sind.

(31)

Um die Kohärenz der Gesamthilfe der Union für die betreffenden Regionen zu verbessern, sollten Möglichkeiten gefunden werden , EIB-Finanzierungen, wenn und soweit dies sinnvoll erscheint, mit Haushaltsmitteln der Union zu kombinieren, beispielsweise in Form von Garantien, Risikokapital und Zinszuschüssen und der Kofinanzierung von Investitionen – parallel zur technischen Hilfe bei Projektvorbereitung und -durchführung durch IPA, ENPI, Stabilitätsinstrument, EIDHR und DCI. Wenn eine EIB-Finanzierung mit anderen Haushaltsmitteln der Union kombiniert wird, sollten in allen Finanzierungsbeschlüssen die einzusetzenden Mittel stets eindeutig identifiziert werden. Im jährlichen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Finanzierung von Vorhaben durch die EIB gemäß diesem Beschluss sollte eine ausführliche Aufstellung der in Kombination mit der EIB-Finanzierung eingesetzten Haushaltsmittel und Finanzinstrumente enthalten sein. Im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens sollte für ein höheres Maß an Synergie zwischen diesen Finanzinstrumenten der Union und dem Außenmandat der EIB gesorgt werden.

(32)

Auf allen Ebenen, angefangen bei der vorgelagerten strategischen Planung bis hin zur nachgelagerten Projektentwicklung, sollte gewährleistet sein, dass die EIB-Außenfinanzierungen der auswärtigen Politik der Union und den in diesem Beschluss genannten übergeordneten Zielen entsprechen und diese unterstützen. Zur Erhöhung der Kohärenz der Außenmaßnahmen der Union sollte der Politik- und Strategiedialog zwischen Kommission, EAD und EIB weiter ausgebaut werden. Zu demselben Zweck sollten eine verstärkte Kooperation und ein frühzeitiger gegenseitiger Informationsaustausch zwischen EIB, Kommission und EAD auf operativer Ebene stattfinden. Die Büros der EIB in Drittländern sollten gegebenenfalls innerhalb der Delegationen der Union angesiedelt werden, damit eine solche Zusammenarbeit gefördert wird und die Betriebskosten gemeinsam getragen werden. Wichtig ist insbesondere, dass im Zuge der Ausarbeitung von Programmplanungsdokumenten bei Bedarf frühzeitig ein Gedankenaustausch zwischen EIB, Kommission und EAD stattfindet, damit eine maximale Synergie zwischen den Tätigkeiten dieser drei Einrichtungen der Union erreicht wird.

(33)

Die praktischen Maßnahmen zur Verknüpfung der Ziele des allgemeinen Mandats und der Umsetzung sollten in regionalen operativen Leitlinien festgelegt werden ▐. Um solche Leitlinien zu entwickeln, die allgemeine Geltung haben und den vorliegenden Beschluss ergänzen, sollte der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EIB und – bei Fragen, die in dessen Zuständigkeit fallen – dem EAD die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Diese Leitlinien sollten, ausgehend vom umfassenderen Politikrahmen der Union für jede einzelne Region, die jeweiligen EU-Länderstrategien widerspiegeln und darauf abzielen, sicherzustellen, dass die EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der Union für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen. Diese Leitlinien sollten im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Kommission über das EIB-Außenmandat dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

(34)

Die EIB sollte in Absprache mit der Kommission ein vorläufiges mehrjähriges Programm für das geplante Volumen der unterzeichneten EIB-Finanzierungen vorlegen, damit die Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend geplant werden kann und die Vereinbarkeit der Prognosen der EIB für ihre Finanzierungstätigkeit mit den in diesem Beschluss festgelegten Obergrenzen gewährleistet wird . Die Kommission sollte dieser Planung bei ihrer regelmäßigen Haushaltsplanung, die der Haushaltsbehörde übermittelt wird, Rechnung tragen.

(35)

Die Kommission sollte auf der Grundlage der vorhandenen positiven Erfahrung die Einrichtung einer „EU-Plattform für Zusammenarbeit und Entwicklung“ bis Mitte 2012 vorschlagen , deren Ziel es ist, die Funktionsweise der Mechanismen zur verstärkten Kombination von Finanzhilfen und Darlehen in Regionen außerhalb der Union zu optimieren und zu rationalisieren . Ein solcher Vorschlag sollte sich auf eine Folgenabschätzung stützen, bei der die Kosten und die Vorzüge einer solchen Plattform dargelegt werden. Bei ihren Überlegungen sollte die Kommission die EIB, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und die übrigen multilateral oder bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen konsultieren. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Arbeitsgruppe einsetzen, der Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, der EIB und erforderlichenfalls anderer Institutionen, die auf dem Gebiet der Zusammenarbeit und Entwicklung in der Union tatig sind, angehören. Eine derartige Plattform sollte – unter Nutzung der komparativen Vorteile der verschiedenen Institutionen und unter gleichzeitiger Wahrung der Rolle und der Vorrechte der Organe der Union bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union und der Durchführung der Darlehen der finanzierenden Organe unter Federführung der Kommission Synergien, den Austausch von Informationen über Projektplanungen und „Mutual-Reliance“-Vereinbarungen fördern. Eine solche Plattform wird besonders nützlich sein bei der Finanzierung von entwicklungsorientierten Vorhaben oder Vorhaben, mit denen dem Klimawandel entgegengetreten werden soll.

(36)

Die EIB sollte ermutigt werden, eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen, um ihre gesamte Außentätigkeit schrittweise auf geographischer Basis aufzugliedern, um sich besser an die Besonderheiten jedes Gebiets anzupassen, die Beteiligung der Partnerländer zu fördern und darauf hinzuwirken, dass die Partnerländer an der praktischen Verwaltung der Fonds und der finanziellen Überwachung der betreffenden Projekte beteiligt werden. Je nach dem Ergebnis der genannten Analyse sollte die EIB in Erwägung ziehen, diesen Prozess einzuleiten, indem sie ihre Tätigkeit im Mittelmeerraum, die bisher innerhalb der Investitions- und Partnerschaftsfazilität Europa-Mittelmeer (FEMIP) zusammengefasst ist, aufgliedert und eine Finanzinstitution Europa-Mittelmeer für gemeinsame Entwicklung einrichtet, deren Hauptanteilsinhaber die EIB bleibt. In dem besonderen Fall des Mittelmeerraums würde diese institutionelle Umwandlung es der EIB erlauben, die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit in den Mittelmeerländern zu erhöhen, ihre Sichtbarkeit zu verbessern und in größerem Umfang finanzielle Unterstützung für die vorrangigen Initiativen der Union im Mittelmeerraum bereitzustellen. Die EIB sollte darüber hinaus durch das Programm „Invest in Med“ unterstützt werden, mit dem der Weg für eine wirksame Vernetzung mit Unternehmen und Vertretern der Zivilgesellschaft in den Partnerländern geebnet wird.

(37)

Die EIB sollte aufgefordert werden, ihre Finanzierungen außerhalb der Union zu erhöhen und ihre Finanzinstrumente zu diversifizieren, ohne auf die EU-Garantie zurückzugreifen , damit der Einsatz der Garantie für Länder und Vorhaben mit einem schwachen Zugang zum Markt, bei denen die Garantie deshalb einen größeren Zusatznutzen erbringt, gefördert werden kann. Demgemäß und stets zur Förderung der Ziele der Union im Bereich der Außenbeziehungen sollte die EIB die auf eigenes Risiko verliehenen Beträge erhöhen, insbesondere in Heranführungs- und Nachbarschaftsländern sowie in Ländern mit „Investment-Grade“-Rating in anderen Regionen, aber auch in Ländern mit einem Rating unterhalb von „Investment-Grade“, sofern die EIB über geeignete Garantien Dritter verfügt. Im Einvernehmen mit der Kommission sollte die EIB eine Politik formulieren, auf die Beschlüsse darüber gestützt werden, ob Projekte im Rahmen des Außenmandats mit EU-Garantie durchgeführt oder von der EIB auf eigenes Risiko finanziert werden. Die entsprechende Politikwürde vor allem der Kreditwürdigkeit der betreffenden Länder und Projekte Rechung tragen. Bei der Erneuerung des externen Mandats für die Zeit nach 2013 sollte eine Bilanz dieser Politik gezogen und die Liste der Länder, die unter der Garantie förderfähig sind, überprüft werden, wobei die Auswirkungen auf die Finanzausstattung des Garantiefonds berücksichtigt werden.

(38)

Die EIB sollte ermutigt werden, ihre Tätigkeit für öffentliche Körperschaften unterhalb der staatlichen Ebene in den Einsatzländern auszubauen, wenn sie über angemessene Garantien verfügt.

(39)

Die EIB sollte das Spektrum der angebotenen neuen und innovativen Finanzierungsinstrumente ausweiten, indem sie unter anderem in stärkerem Maße auf die Entwicklung von Garantieinstrumenten setzt. Darüber hinaus sollte die EIB ermutigt werden, Darlehen in der jeweiligen Landeswährung bereitzustellen und Schuldverschreibungen auf den lokalen Märkten auszugeben, vorausgesetzt, dass die Partnerländer die erforderlichen Strukturreformen, insbesondere im Finanzsektor, sowie andere Maßnahmen durchführen, die der EIB ihre Tätigkeit erleichtern.

(40)

Um sicherzustellen, dass die EIB die Anforderungen des Mandats in allen Regionen wie auch auf subregionaler Ebene erfüllen kann, sollten innerhalb vernünftiger Fristen ausreichende personelle und finanzielle Mittel für ihre Tätigkeit in Drittländern bereitgestellt werden. Vor allem müssten genügend Kapazitäten vorhanden sein, um die Ziele der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu unterstützen, die Ex-ante-Bewertung der ökologischen, sozialen und entwicklungsbezogenen Auswirkungen ihrer Tätigkeit stärker in den Mittelpunkt zu stellen und Projekte in der Durchführungsphase wirksam zu überwachen. Die Chancen für eine weitere Steigerung der Effizienz und der Wirksamkeit sollten gewahrt werden, und Synergien sollten aktiv verfolgt werden.

(41)

Bei ihren Finanzierungen außerhalb der Union, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sollte die EIB weiterhin eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen anstreben, gegebenenfalls einschließlich einer Zusammenarbeit bei den sektoralen Auflagen und eines „Mutual-Reliance“-Ansatzes bei den Verfahren, eines Rückgriffs auf gemeinsame Kofinanzierungen und einer Beteiligung an globalen Initiativen, etwa zur Förderung der Koordinierung und Wirksamkeit von Hilfen. Eine solche Koordinierung und Zusammenarbeit sollte es ermöglichen, der Überschneidung von Vorhaben und einem unerwünschten Wettbewerb bei unionsfinanzierten Vorhaben vorzubeugen. Diese Maßnahmen müssen auf Gegenseitigkeitsbasis durchgeführt werden. Bei EIB-Finanzierungen, die auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen Finanzinstitutionen vergeben werden, müssen die in diesem Beschluss enthaltenen Grundsätze beachtet werden.

(42)

Die EIB sollte insbesondere in den Ländern außerhalb der Union, in denen gemeinsame Interventionen durchgeführt werden, ihre Zusammenarbeit mit den anderen europäischen Finanzinstitutionen verbessern. Eine Dreiervereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE, die alle Länder außerhalb der Union abdeckt, in denen gemeinsame Operationen durchgeführt werden, ist abgeschlossen worden. Es wird erwartet, dass diese Vereinbarung einem Wettbewerb zwischen der EIB und der EBWE vorbeugt, und sie sollte ihnen erlauben, komplementär tätig zu werden, indem sie ihre jeweiligen komparativen Vorteile optimieren. In dieser Vereinbarung sollte ebenfalls die Konvergenz ihrer Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgesehen werden. Die Überlegungen über eine mittelfristige Annäherung dieser beiden Banken mit mehrheitlich europäischem Kapital sollten im Bemühen um eine Optimierung der Instrumente für die Finanzierung des europäischen auswärtigen Handelns fortgesetzt werden.

(43)

Berichterstattung und Informationsübermittlung durch die EIB an die Kommission sollten ausgebaut werden, damit die Kommission ihren jährlichen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen optimieren kann. Der Bericht sollte – unter Berücksichtigung der operativen Leitlinien – insbesondere bewerten, inwieweit die EIB-Finanzierungen den Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen, und er sollte gesonderte Abschnitte zum Zusatznutzen der EIB, z. B. zur Unterstützung für die externen Politikbereiche der Union und zur Erfüllung der Mandatsauflagen, zur Qualität der finanzierten Operationen und zur Übertragung von finanziellen Vorteile an die Kunden sowie Abschnitte zur Zusammenarbeit mit der Kommission, der EBWE , anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateralen Gebern, einschließlich Kofinanzierungen, enthalten. In dem Bericht sollte auch bewertet werden, inwieweit die EIB bei der Konzeption und der Überwachung der finanzierten Vorhaben der wirtschaftlichen, finanziellen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung getragen hat. Er sollte ebenfalls einen spezifischen Abschnitt enthalten, der einer detaillierten Bewertung der Maßnahmen gewidmet ist, die die EIB ergriffen hat, um das gegenwärtige Mandat gemäß dem Beschluss Nr. 633/2009/EG zu erfüllen, wobei den EIB-Finanzierungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, bei denen Finanzvehikel eingesetzt werden, die in Offshore-Finanzzentren angesiedelt sind. Bei ihren Finanzierungen sollte die EIB gewährleisten, dass ihre Politik gegenüber schwach regulierten oder kooperationsunwilligen Staaten einschließlich Steueroasen angemessen umgesetzt wird, um zur internationalen Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung beizutragen. Der Bericht sollte eine Bewertung der sozialen und entwicklungspolitischen Aspekte von Projekten enthalten. Der Bericht sollte veröffentlicht werden, damit die Zivilgesellschaft und die Empfängerländer ihre Standpunkte darlegen können. Soweit erforderlich, sollte der Bericht auf wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen eingehen, die weitere Änderungen des Mandats vor Ablauf des Geltungszeitraums rechtfertigen würden. Dieser Bericht sollte insbesondere eine ausführliche Aufschlüsselung der EIB-Finanzierungen gemäß diesem Beschluss in Kombination mit Finanzmitteln der Union und von anderen Gebern enthalten und damit eine detaillierte Übersicht über das mit den Finanzierungen verbundene finanzielle Engagement geben.

(44)

EIB-Finanzierungen sollten weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, zu denen auch geeignete Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zählen, sowie im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gelten, verwaltet werden –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

EU-Garantie

(1)   Die Europäische Union gewährt der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Haushaltsgarantie der Union für Finanzierungen außerhalb der Union (im Folgenden „EU-Garantie“). Die EU-Garantie wird als Pauschalgarantie für Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen und Darlehensgarantien für Investitionsprojekte der EIB gewährt, die gemäß Absatz 2 förderfähig sind. Die Finanzierungstätigkeit der EIB steht im Einklang mit den allgemeinen Leitprinzipien und trägt zur Verwirklichung der Ziele und Politiken des auswärtigen Handelns der Union bei.

(2)   Förderfähig im Rahmen der EU-Garantie sind Darlehen und Darlehensgarantien der EIB für Investitionsprojekte in unter diesen Beschluss fallenden Ländern, wenn das Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend den Vorschriften und Verfahren der EIB, einschließlich der Erklärung der EIB zu den Sozial- und Umweltstandards , und zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Union gewährt und die EIB-Finanzierung aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung bereitgestellt wurde, die weder abgelaufen ist noch aufgehoben wurde (im Folgenden „EIB-Finanzierungen“).

(3)   Die EU-Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.

(4)   Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden. Für EIB-Finanzierungen, die im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG, des Beschlusses 2008/847/EG des Rates vom 4. November 2008 über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (8) und des Beschlusses Nr. 633/2009/EG unterzeichnet wurden, gilt die im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Garantie fort.

(5)   Haben das Europäische Parlament und der Rat bei Ablauf des in Absatz 4 genannten Zeitraums keinen Beschluss gefasst, mit dem der EIB eine neue EU-Garantie für ihre Finanzierungen außerhalb der Union auf der Grundlage eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags gemäß Artikel 19 gewährt wird, so verlängert sich jener Zeitraum automatisch um sechs Monate.

Artikel 2

Obergrenzen des Mandats

(1)   Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums von 2007 bis 2013, abzüglich annullierter Beträge, darf 29 567 000 000 EUR nicht überschreiten; dieser Höchstbetrag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen:

(a)

einem allgemeinen Mandat in Höhe von 27 567 000 000 EUR und

(b)

einem Klimaschutzmandat in Höhe von 2 000 000 000 EUR.

(2)   Das allgemeine Mandat ist in verbindliche regionale Höchstbeträge und indikative Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I aufgeteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge stellt die EIB schrittweise eine ausgewogene Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der unter das allgemeine Mandat fallenden Regionen sicher.

(3)   Im Rahmen des allgemeinen Mandats werden diejenigen EIB-Finanzierungen gedeckt, mit denen die in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Ziele verfolgt werden.

(4)   Das Klimaschutzmandat deckt EIB-Finanzierungen in allen unter diesen Beschluss fallenden Ländern ab, soweit mit den betreffenden EIB-Finanzierungen das zentrale politische Ziel der Union unterstützt wird, den Klimawandel durch Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten zu bekämpfen, die zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („United Nations Framework Convention on Climate Change“, UNFCCC) beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Kommunen. Das Klimaschutzmandat wird in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt, wobei so weit wie möglich die EIB-Finanzierung mit Haushaltsmitteln der Union kombiniert wird. Die Förderfähigkeit von Ländern, in denen die EIB Maßnahmen gegen den Klimawandel gemäß der EU-Garantie finanziert, könnte eingeschränkt werden, bevor die EIB Mittel für Länder zweckbestimmt, die sich nach Einschätzung des Rates nicht auf entsprechende auf den Klimawandel bezogene Zielvorgaben verpflichten. Vor einem solchen Beschluss konsultiert der Rat den EAD und die Kommission. Das fakultative Mandat wird nicht als Beitrag der Union und der Mitgliedstaaten zu den auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Dezember 2009 in Kopenhagen vereinbarten „Fast-Start“-Mittel betrachtet.

(5)     Angemessene Kriterien für die Einstufung als „saubere Technologie“ müssen sich grundsätzlich an der Energieeffizienz und Technologien zur Verringerung von Emissionen orientieren.

(6)   Im Rahmen des Klimaschutzmandats bemüht sich die EIB jedoch, bis Ablauf der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Frist eine ausgewogene Verteilung der unterzeichneten Finanzierungen zwischen den laut Anhang II dieses Beschlusses erfassten Regionen zu gewährleisten. Insbesondere stellt die EIB sicher, dass die in Anhang II Buchstabe A genannte Region nicht mehr als 40 % des für dieses Mandat bereitgestellten Betrags erhält, die in Buchstabe B genannten Regionen nicht mehr als 50 %, die in Buchstabe C genannten Regionen nicht mehr als 30 % und die in Buchstabe D genannte Region nicht mehr als 10 %. Generell sollte das Klimaschutzmandat dazu verwendet werden, Vorhaben zu finanzieren, die sich eng auf die Kernzuständigkeiten der EIB beziehen, Zusatznutzen entstehen lassen und die Wirkung im Hinblick auf Klimaanpassung und Klimaschutz optimieren.

(7)     Sowohl das allgemeine Mandat als auch das Klimaschutzmandat sind gemäß den Grundsätzen solider Bankpraktiken wahrzunehmen.

Artikel 3

Ziele des allgemeinen Mandats

(1)   Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen gewährt, durch die eines oder mehrere der nachstehenden allgemeinen Ziele gefördert werden :

(a)

Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen;

(b)

Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, einschließlich Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur und Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT);

(c)

Klimaschutz und Klimaanpassung gemäß Artikel 2 Absatz 4.

Ein Ziel der EIB-Finanzierungstätigkeit in Entwicklungsländern (9) besteht darin, indirekt zur Senkung der Armut durch integratives Wachstum und eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung beizutragen . [Abänderung 5]

(2)     Im Einklang mit den von der Union und auf internationaler Ebene zur Bekämpfung des Klimawandels verfolgten Zielen legt die EIB in Zusammenarbeit mit der Kommission bis 2012 eine Strategie dafür vor, wie sich der prozentuale Anteil von Projekten zur Förderung der Verringerung der C02-Emissionen allmählich und kontinuierlich steigern lässt und wie Projekte, die der Verwirklichung der Klimaziele der Union abträglich sind, rasch eingestellt werden können.

(3)     Allgemein leisten die EIB-Finanzierungen einen Beitrag zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der Union zugrunde liegenden und in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union verankerten allgemeinen Grundsätze der Festigung und Förderung von Demokratie, Rechtstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie zur Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist. In Bezug auf Entwicklungsländer im Besonderen richtet sich die Aufmerksamkeit auf die nachhaltige Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen, ihre reibungslose und schrittweise Integration in die Weltwirtschaft, die Kampagne gegen die Armut sowie die Übereinstimmung mit Zielen, die von der Union im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gebilligt werden. Die EIB fördert den gleichberechtigten Zugang zu Finanzdienstleistungen, insbesondere für benachteiligte Gruppen wie Minderheiten, Landwirte und Frauen. Um diese Anforderungen angemessen zu erfüllen, stellen die Leitungsorgane der EIB sicher, dass die Ressourcen der EIB, einschließlich des Personalbestands, innerhalb eines angemessenen Zeitraums aufgestockt werden.

(4)   Eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen in den von Absatz 1 erfassten Bereichen ist die Integration der Partnerländer auf regionaler Ebene, unter anderem die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und der Union.

(5)   Die EIB baut schrittweise ihre Tätigkeit in sozialen Bereichen, wie im Gesundheits- und im Bildungswesen, aus.

Artikel 4

Geografischer Geltungsbereich

(1)   Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen oder kommen könnten, ist in Anhang II enthalten.

(2)   Ob in Anhang II aufgeführte Länder, die mit einem „*“ gekennzeichnet sind, sowie andere Länder, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen oder kommen könnten, beschließen das Europäische Parlament und der Rat im Einzelfall gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

(3)   Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen festgelegt sind, unter denen diese Finanzierungen durchgeführt werden.

(4)   Bei schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der politischen oder wirtschaftlichen Lage und der Politiken eines Landes können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, neue EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in diesem Land auszusetzen.

(5)   Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen in einem Land nicht ab, wenn die Vereinbarung über die betreffenden Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur Europäischen Union unterzeichnet wurde.

Artikel 5

Beitrag der EIB-Finanzierungen zur Politik der Union

(1)   Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6 und unter den in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Bedingungen in enger Zusammenarbeit mit der EIB und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) regionale operative Leitlinien für EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses ▐. Bei der Aufstellung dieser Leitlinien arbeiten Kommission und EIB in politischen Fragen , die in die Zuständigkeit des EAD fallen, mit diesem zusammen. Mit Hilfe der operativen Leitlinien soll sichergestellt werden, dass die EIB-Finanzierungen die Politik der Union unterstützen; Ausgangspunkt für die Formulierung der Leitlinien ist der von der Kommission gegebenenfalls gemeinsam mit dem EAD vorgegebene umfassendere Rahmen der EU-Regionalpolitik. Außerdem gewährleisten die operativen Leitlinien, dass die EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der Union für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen – unter Berücksichtigung der Entschließungen des Europäischen Parlaments, der Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates sowie des Europäischen Konsenses zur Entwicklungspolitik . Innerhalb des von den operativen Leitlinien vorgegebenen Rahmens legt die EIB die entsprechenden Finanzierungsstrategien fest und sorgt für deren Umsetzung.

(2)   Die Übereinstimmung der EIB-Finanzierungen mit den außenpolitischen Zielen der Union wird gemäß Artikel 13 überwacht. Die EIB erstellt Leistungsindikatoren in Bezug auf die Entwicklungs-, Umwelt- und Menschenrechtsaspekte von finanzierten Projekten und trägt den einschlägigen Indikatoren nach der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe Rechnung, um diese Überwachung zu erleichtern.

(3)   Eine EIB-Finanzierung wird nicht in die EU-Garantie aufgenommen, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt.

(4)     Für jedes von ihr genehmigte Projekt veröffentlicht die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie darlegt, inwiefern das Projekt den verschiedenen Bestandteilen dieses Beschlusses Rechnung trägt, sowie insbesondere, wie es zu den Zielen des auswärtigen Handelns der Union beiträgt, unter Ausschluss vertraulicher Aspekte.

Artikel 6

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für den in Artikel 1 Absatz 4 dieses Beschlusses genannten Zeitraum übertragen.

(2)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)     Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 7 und 8 genannten Bedingungen.

Artikel 7

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)     Die in Artikel 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der möglichen Gründe für einen Widerruf.

(3)     Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 8

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)     Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)     Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 9

Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte von Projekten durch die EIB

(1)   Die EIB unterzieht die unter die EU-Garantie fallenden Projekte einer mit der gebührenden Sorgfalt durchgeführten gründlichen Prüfung – einschließlich der Nachprüfung des Vorhandenseins einer geeigneten lokalen öffentlichen Konsultation – in Bezug auf ihre entwicklungsbezogenen Aspekte. Die Vorschriften und Verfahren der EIB beinhalten die erforderlichen Bestimmungen zur Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen von Projekten sowie ihrer menschenrechtsbezogenen Aspekte, so dass sichergestellt ist, dass im Rahmen des Beschlusses nur solche Projekte unterstützt werden, die wirtschaftlich, finanziell, ökologisch und sozial nachhaltig sind. Die Kommission nimmt in den Jahresbericht an das Europäische Parlament und den Rat in aggregierter Form eine Bewertung der entwicklungsbezogenen Dimension der Tätigkeiten der EIB auf der Grundlage der für die unter die EU-Garantie fallenden Vorhaben durchgeführten Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf.

Soweit zweckmäßig, enthält die Bewertung auch Angaben dazu, wie die Kapazitäten der Empfänger der EIB-Finanzierung über den Projektzyklus hinweg durch technische Hilfe gestärkt werden können.

(2)   Zusätzlich zur Ex-ante-Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte verlangt die EIB von den Projektträgern, dass sie eine gründliche Überwachungstätigkeit während der Projektdurchführung und beim Abschluss der Vorhaben durchführen , unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen des Projekts auf die Entwicklung sowie auf die Umwelt und die Menschenrechte . Die EIB bewertet die von den Projektträgern bereitgestellten Informationen. Die Überwachungstätigkeit der EIB schließt, soweit dies möglich ist, die Tätigkeit von Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU ein. Die Ergebnisse der Überwachung werden, soweit dies möglich ist, veröffentlicht.

(3)     Die EIB unterbreitet der Kommission jährliche Berichte, in denen die erwarteten entwicklungsspezifischen Auswirkungen der während des Jahres finanzierten Maßnahmen bewertet werden. Die Berichte stützen sich auf die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Leistungsindikatoren der EIB. Die Kommission unterbreitet die Entwicklungsberichte der EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 13 und macht sie für die Öffentlichkeit verfügbar, damit interessierte Akteure, einschließlich Zivilgesellschaft und Empfängerländer, ebenfalls in der Lage sind, ihre Standpunkte zu der Angelegenheit darzulegen. Das Europäische Parlament erörtert die Jahresberichte und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen aller interessierten Parteien.

Artikel 10

Zusammenarbeit mit der Kommission und dem EAD

(1)   Zur Gewährleistung einer maximalen Synergie zwischen EIB-Finanzierungen und Haushaltsmitteln der Union wird für eine stärkere Kohärenz der EIB-Außenmaßnahmen mit den Zielen der auswärtigen Politik der Union Sorge getragen, insbesondere durch Festlegung der operativen Leitlinien gemäß Artikel 5 sowie durch einen regelmäßigen, systematischen Dialog und frühzeitigen Informationsaustausch über

(a)

strategische Dokumente der Kommission und/oder gegebenenfalls des EAD, z. B. Strategiepapiere für Länder oder Regionen, Richtprogramme, Aktionspläne und Dokumente im Zusammenhang mit der Heranführung;

(b)

strategische Planungsdokumente und Projektplanungen der EIB;

(c)

sonstige politische und operative Aspekte.

(2)   Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, wobei die Funktion der EIB und die Politik der Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.

Artikel 11

Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Finanzierungsträgern

(1)   Die EIB-Finanzierungen werden ▐ zunehmend in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen (IFIs) oder bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen (EBFIs) durchgeführt, um ein Höchstmaß an Synergie, Zusammenarbeit und Effizienz zu erreichen und eine umsichtige und sinnvolle Teilung des Risikos sowie einheitliche Projektauflagen und sektorale Bedingungen zu gewährleisten, mit dem Ziel, eine Verdopplung der Kosten und unnötige Überschneidungen auf ein Minimum zu begrenzen . [Abänderung 4]

(2)   Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 wird durch Koordinierungsmaßnahmen erleichtert, insbesondere im Rahmen von Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“) oder gegebenenfalls anderen Mechanismen der regionalen Zusammenarbeit der Union zwischen der Kommission, der EIB, der EBWE und den wichtigsten IFIs und EBFIs, die in den verschiedenen Regionen tätig sind, wobei die Zuständigkeiten des EAD zu berücksichtigen sind .

(3)     Die Kommission schlägt bis Mitte 2012 auf der Grundlage der vorhandenen positiven Erfahrung die Errichtung einer „EU-Plattform für Zusammenarbeit und Entwicklung“ vor, deren Ziel es ist, die Funktionsweise der Mechanismen zur verstärkten Kombination von Finanzhilfen und Darlehen in Regionen außerhalb der Union zu optimieren und zu rationalisieren. Bei ihren Überlegungen konsultiert die Kommission die EIB, die EBWE sowie die übrigen multilateral oder bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen. Zu diesem Zweck setzt die Kommission eine Arbeitsgruppe ein, der Vertreter der Mitgliedstaaten, Mitglieder des Europäischen Parlaments, die EIB und – sofern erforderlich – andere Institutionen angehören.

Artikel 12

Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

(1)   Bei EIB-Finanzierungen, die mit einem Staat unterzeichnet werden oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Eigentum und/oder unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, sofern für diese sonstigen EIB-Finanzierungen eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Kreditrisikolage des jeweiligen Landes berücksichtigt, deckt die EU-Garantie alle Zahlungsausfälle bei der EIB (im Folgenden „Pauschalgarantie“).

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden das Westjordanland und der Gazastreifen durch die Palästinensische Behörde und Kosovo (10) durch die Mission der Vereinten Nationen in Kosovo oder eine andere in den regionalen operativen Leitlinien gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses bezeichnete Behörde vertreten.

(3)   Bei anderen EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten gilt die EU-Garantie für alle Zahlungsausfälle bei der EIB, die auf die Realisierung eines der nachstehenden politischen Risiken zurückzuführen sind (im Folgenden „Garantie bei politischen Risiken“):

(a)

Devisentransferstopps,

(b)

Enteignung,

(c)

Krieg und innere Unruhen,

(d)

Vertragsbruch und anschließende Rechtsverweigerung.

(4)   Die EIB arbeitet in Abstimmung mit der Kommission eine klare, transparente Mittelzuweisungspolitik aus, auf deren Grundlage in Fällen, in denen sowohl eine Deckung durch die EU-Garantie als auch eine Finanzierung durch die EIB auf eigenes Risiko in Betracht kommt, über die Finanzierungsquelle entschieden wird.

(5)     Bei Ausführung der EU-Garantie für eine spezifische Operation tritt die EIB die Forderungen im Zusammenhang mit Zahlungsausfällen ganz oder teilweise in der Weise an die Union ab, dass die Ansprüche der EIB gegenüber Schuldnern mit allen damit verbundenen Garantien auf die Union übergehen.

Artikel 13

Jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung

(1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht schließt eine Bewertung der EIB-Finanzierungen auf Programm -, Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionenebene sowie eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der Ziele der auswärtigen Politik und der strategischen Ziele der Union ein, wobei insbesondere den entsprechenden Zielsetzungen der Strategie Europa 2020 Rechnung getragen wird . Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der laufenden Vorhaben. Der Bericht bewertet insbesondere, inwieweit bei den EIB-Finanzierungen den Bestimmungen dieses Beschlusses nachgekommen wird, – unter Berücksichtigung der in Artikel 5 genannten regionalen operativen Leitlinien – und enthält gesonderte Abschnitte zum Mehrwert für die Verwirklichung der politischen Ziele der Union, zur Bewertung der Auswirkungen auf die Entwicklung und zu dem Umfang, in dem die EIB bei der Konzeption und der Überwachung der finanzierten Vorhaben die ökologische und soziale Nachhaltigkeit berücksichtigt hat, sowie zur Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen IFIs und bilateral tätigen Institutionen, einschließlich Kofinanzierungen. Der Bericht enthält insbesondere eine ausführliche Aufstellung aller Finanzmittel der Union, die in Kombination mit EIB-Finanzierungen und Mitteln von anderen Geldgebern eingesetzt werden, so dass eine detaillierte Übersicht über das finanzielle Engagement gegeben wird, das mit den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Finanzierungen verbunden ist. Außerdem enthält er einen spezifischen Abschnitt, der einer detaillierten Bewertung der Maßnahmen gewidmet ist, die die EIB zur Einhaltung von Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 633/2009/EG ergriffen hat. Außerdem legt die EIB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission weiterhin alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB im Rahmen der externen Mandate erzielt wurden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses auf Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionenebene und über die Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der EU vor, unter anderem auch über die Zusammenarbeit mit der Kommission, anderen IFIs und bilateral tätigen Einrichtungen, sowie einen Bericht über die Bewertung entwicklungsbezogener Wirkungen gemäß Artikel 9 . Alle Vereinbarungen zwischen der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen oder bilateralen Institutionen im Zusammenhang mit der Durchführung der unter diesen Beschluss fallenden Finanzierungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat als Teil des in Absatz 1 dieses Beschlusses erwähnten jährlichen Berichts der Kommission übermittelt.

(3)   Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen EIB-Finanzierungen sowie alle zusätzlichen Informationen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofes erforderlich sind , sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der Finanzierungen.

(4)   Für die Zwecke der Rechnungslegung und Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die im Rahmen der Pauschalgarantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen zugunsten von Darlehens- oder Garantienehmern, die keine Staaten sind.

(5)   Die EIB stellt die Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 auf eigene Kosten zur Verfügung. Die EIB macht ferner diese Informationen – mit Ausnahme vertraulicher Informationen – in der Regel öffentlich verfügbar. Informationen darüber, ob ein Projekt unter diese Garantie fällt, sind der „Projektzusammenfassung“ zu entnehmen, die nach der Stufe der Annahme auf der Website der EIB offengelegt wird.

(6)     Die EIB nimmt in ihren Jahresbericht eine Bewertung der Funktionsweise der Vereinbarung mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten auf.

Artikel 14

Kooperationsunwillige Staaten

Bei ihrer Finanzierungstätigkeit duldet die EIB keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, einschließlich Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Insbesondere nimmt die EIB an keiner Operation teil, die in einem förderfähigen Land über einen kooperationsunwilligen Drittstaat durchgeführt wird, der als solcher von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“ (FATF) und anderen einschlägigen Organisationen ermittelt worden ist.

Artikel 15

Aussichten für die Zusammenarbeit und die Entwicklungsfinanzierung

Die Kommission setzt zusammen mit der EIB eine Arbeitsgruppe ein, um die Zukunftsaussichten der Zusammenarbeit und der Entwicklungsfinanzierung der Union mit dem Ziel zu erörtern, die bestehenden Praktiken zu überarbeiten und Änderungen bei der Organisation und der Koordinierung der Entwicklungshilfe vorzuschlagen und auf eine Verstärkung ihrer Effizienz und Effektivität hinzuwirken. Der Arbeitsgruppe gehören gegebenenfalls Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und anderer europäischer Finanzinstitutionen an, und sie konsultiert – soweit dies zweckmäßig ist – die Zivilgesellschaft, den Privatsektor und Sachverständige aus Ländern mit einer guten Bilanz beim Empfang von Entwicklungshilfe. Die Arbeitsgruppe legt ihren Bericht zusammen mit Empfehlungen bis zum 31. Dezember 2012 vor.

Artikel 16

Rückforderung von Zahlungen der Kommission

(1)   Leistet die Kommission Zahlungen im Rahmen der EU-Garantie, ist die EIB für die Beitreibung der entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig.

(2)   Die EIB und die Kommission treffen spätestens bis zum Datum des Abschlusses der in Artikel 17 genannten Vereinbarung eine Vereinbarung über Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen.

(3)     Im Interesse der Transparenz macht die Kommission auf ihrer Website die Einzelheiten im Zusammenhang mit sämtlichen Rückforderungsfällen im Rahmen der in Artikel 17 genannten Garantievereinbarung öffentlich bekannt.

(4)     Die Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge im Rahmen der EU-Garantievereinbarung, die dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gutzuschreiben sind, werden vom Europäischen Rechnungshof geprüft.

Artikel 17

Garantievereinbarung

Die EIB und die Kommission treffen eine Garantievereinbarung, in der die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der EU-Garantie im Einzelnen festgelegt werden, und unterrichten das Europäische Parlament darüber .

Artikel 18

Kontrolle durch den Rechnungshof

Die EU-Garantie für die EIB unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Artikel 19

Überprüfungsklausel

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag für die Einrichtung der EU-Garantie im Kontext des nächsten Finanzrahmens vor.

Artikel 20

Abschlussbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Oktober 2014 einen Abschlussbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

Artikel 21

Aufgehobene Rechtsakte

Der Beschluss Nr. 633/2009/EG wird aufgehoben.

Artikel 22

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011.

(2)  ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10.

(4)   KOM(2008)0308.

(5)   ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95.

(6)   Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(7)  KOM(2009)0495.

(8)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 13.

(9)   Gemäß der Definition in der OECD-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe (dazu gehören die am wenigsten entwickelten Länder, Länder mit niedrigem Einkommen sowie Länder mit mittlerem Einkommen).

(10)   Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.


Donnerstag, 17. Februar 2011
ANHANG I

REGIONALE HÖCHSTBETRÄGE IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN MANDATS

A.

Heranführungsländer: 9 166 000 000 EUR ;

B.

Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 13 664 000 000 EUR ;

aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:

(i)

Mittelmeerländer: 9 700 000 000 EUR ;

(ii)

Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 3 964 000 000 EUR ;

C.

Asien und Lateinamerika: 3 837 000 000 EUR ;

aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:

(i)

Lateinamerika: 2 800 000 000 EUR;

(ii)

Asien (einschließlich Zentralasien): 1 037 000 000 EUR ;

D.

Republik Südafrika: 900 000 000 EUR.

Im Rahmen der im allgemeinen Mandat vorgesehenen Obergrenzen können die Leitungsgremien der EIB Mittelumschichtungen zwischen den Regionen von bis zu 20 % der jeweiligen regionalen Obergrenzen beschließen.


Donnerstag, 17. Februar 2011
ANHANG II

FÖRDERFÄHIGE UND POTENZIELL FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER

A.   Heranführungsländer

1.   Kandidatenländer

Kroatien, Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Island .

2.   Potenzielle Kandidatenländer

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Kosovo im Rahmen der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (1999) ▐.

B.   Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

1.   Mittelmeerländer

Algerien, Ägypten, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien.

2.   Osteuropa, Südkaukasus und Russland

Osteuropa: Republik Moldau, Ukraine, Belarus (*)  (1);

Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien;

Russland.

C.   Asien und Lateinamerika

1.   Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Kuba (*), Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela.

2.   Asien

Asien (außer Zentralasien): Afghanistan (*), Bangladesch, Bhutan (*), Brunei, Kambodscha, China (einschließlich Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien, Indonesien, Irak, Südkorea, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan (*), Thailand, Vietnam, Jemen.

Zentralasien: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan.

D.   Südafrika Republik Südafrika.


(1)   Der Beginn der EIB-Operationen in Belarus wird weiterhin an Fortschritte bei der Verwirklichung der Demokratie im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. November 2009 zu Belarus und mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur Lage der Zivilgesellschaft und der nationalen Minderheiten in Belarus (ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 37) geknüpft sein. Die Kommission wird die EIB in Kenntnis setzen, sobald diese Bedingungen erfüllt sind, und wird zeitgleich das Europäische Parlament und den Rat unterrichten.


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