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Document 52007IP0218

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zu den Menschenrechten im Sudan

ABl. C 102E vom 24.4.2008, p. 487–488 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

52007IP0218

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zu den Menschenrechten im Sudan

Amtsblatt Nr. 102 E vom 24/04/2008 S. 0487 - 0488


P6_TA(2007)0218

Menschenrechte im Sudan

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zu den Menschenrechten im Sudan

Das Europäische Parlament,

- gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass ein Strafgericht in der Provinz Managil im Staat Gazirs im Zentralsudan unter dem Vorsitz des Richters Hatim Abdurrahman Mohamed Hasan die beiden Frauen Sadia Idriss Fadul (22 Jahre, aus der Volksgruppe der Fur aus Darfur) und Amouna Abdallah Daldoum (23 Jahre, aus der Volksgruppe der Tama aus Darfur) und am 13. Februar 2007 bzw. 6. März 2007 wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung verurteilt hat,

B. in der Erwägung, dass die Steinigung eine grausame und unmenschliche Form der Strafe ist und dass eine schwere Bestrafung von Ehebruch eine Verletzung der grundlegenden Menschenrechte und internationalen Verpflichtungen darstellt, die der Sudan anerkannt hat,

C. in der Erwägung, dass Sadia Idriss Fadul und Amouna Abdallah Daldoum Berufung gegen das Urteil eingelegt haben,

D. in der Erwägung, dass das Todesurteil einem von der Botschaft der Republik Sudan in Brüssel übermittelten Schreiben zufolge aufgehoben wurde, da Sadia Idriss Fadul und Amouna Abdallah Daldoum in dem Verfahren nicht den "erforderlichen Rechtsbeistand" erhalten hatten, und das Strafgericht den Fall "im Lichte der vom Berufungsgericht aufgeworfenen rechtlichen Fragen" nochmals überprüfen wird,

E. in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof von Nyala in Süd-Darfur am 3. Mai 2007 die 16-jährigen Burschen Abdelrahman Zakaria Mohamed und Ahmed Abdullah Suleiman unter der Anklage des Mordes, der vorsätzlichen Körperverletzung und des Raubs zum Tod durch den Strang verurteilt hat,

F. in der Erwägung, dass der Sudan das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ratifiziert und sich dementsprechend verpflichtet hat, keine Personen unter 18 Jahren hinzurichten,

G. in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 [1] (Abkommen von Cotonou) ist und die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den AKP-Ländern auf der Achtung der Menschenrechte, demokratischen Grundsätze und Rechtsstaatlichkeit beruht,

H. in der Erwägung, dass die Republik Sudan auch die Menschenrechtsklausel des Abkommens von Cotonou und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte unterzeichnet hat,

I. in der Erwägung, dass die von der Republik Sudan ratifizierte Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker auch das Recht auf Leben sowie ein Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung beinhaltet, dass jedoch die Todesstrafe, Auspeitschen, Amputationen und andere körperliche Bestrafungen bei zahlreichen strafrechtlichen Vergehen immer noch üblich sind,

J. in der Erwägung, dass die Kommission am 14. März 2007 eine weitere humanitäre Hilfe für den Sudan von 45 Millionen EUR (eine Aufstockung auf bislang insgesamt 85 Millionen EUR für 2007) angekündigt und damit das Engagement der Europäischen Union für die Bevölkerung des Sudan deutlich gemacht hat,

1. begrüßt die Aufhebung der Todesurteile — wenn sie vom Gericht selbst auch wirklich bestätigt wird — und fordert die sudanesische Regierung auf, die körperliche und seelische Unversehrtheit von Sadia Idriss Fadul und Amouna Abdallah Daldoum zu gewährleisten;

2. fordert die sudanesische Regierung auf, die Todesstrafen gegen Abdelrahman Zakaria Mohamed und Ahmed Abdullah Suleiman aufzuheben und deren körperliche und seelische Unversehrtheit zu gewährleisten;

3. erinnert die Regierung des Sudan nachdrücklich daran, dass die Verhängung der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter nach internationalem Recht verboten ist;

4. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf:

a) die Verhängung der Todesstrafe, das Auspeitschen und sonstige körperliche, grausame oder erniedrigende Bestrafungen zu verurteilen, sich für das Recht auf Leben und das Verbot von Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung einzusetzen und die Rechte der Frauen in ihrem Verhältnis zu den sudanesischen Behörden zu fördern, wozu auch das Recht von Frauen und Mädchen gehört, entsprechend den internationalen Gesetzen und Normen keiner Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt zu sein;

b) sich für die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrem Verhältnis zu den sudanesischen Behörden einzusetzen, die auch die Einhaltung nationaler Gesetze und internationaler Menschenrechtsnormen wie des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, dem der Sudan 1986 beigetreten ist, des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, bei dem der Sudan seit 1990 Vertragspartei ist, und Artikel 96 (die Menschenrechtsklausel) des vom Sudan 2005 unterzeichneten Abkommens von Cotonou umfasst;

5. fordert die Regierung des Sudan auf, das Justizsystem des Landes entsprechend zu reformieren und das Zweite Fakultative Protokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das die Abschaffung der Todesstrafe zum Ziel hat, zu ratifizieren;

6. fordert die Regierung des Sudan auf, dem Protokoll der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, das die Rechte der Frauen in Afrika zum Gegenstand hat, sowie dem Protokoll des Gerichtshofes der Afrikanischen Union, die beide am 11. Juli 2003 in Maputo, Mosambik, verabschiedet wurden, beizutreten;

7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Rat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Generalsekretären der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union sowie der Regierung des Sudan zu übermitteln.

[1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

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