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Document 52006AG0010

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 10/2006 vom 27. Juni 2006 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)

ABl. C 238E vom 3.10.2006, p. 1–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

3.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 238/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 10/2006

vom Rat festgelegt am 27. Juni 2006

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)

(2006/C 238 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den vom Europäischen Rat angenommenen Erklärungen über die Leitprinzipien der nachhaltigen Entwicklung wird der Umweltschutz als eines der Hauptziele genannt. Der Umweltschutz ist eine Priorität für die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft und sollte in erster Linie aus den horizontalen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft — wie etwa dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Europäischen Fischereifonds und dem Siebten Forschungs-Rahmenprogramm — finanziert werden.

(2)

Diese Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft decken nicht alle Umweltprioritäten ab. Zur spezifischen Unterstützung der Weiterentwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft, insbesondere der Ziele des sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft (6. UAP) gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 (4), ist daher ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) erforderlich.

(3)

Die Unterstützung sollte über Finanzhilfevereinbarungen und die Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) gewährt werden.

(4)

Durch LIFE+ finanzierte Maßnahmen und Projekte sollten bestimmte Förderkriterien erfüllen, damit eine optimale Nutzung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist. Insbesondere für die Teile des Haushaltsplans, die übertragener Verwaltung unterliegen, sollten die Maßnahmen und Projekte zusätzliche Förderkriterien erfüllen, damit ein europäischer Mehrwert gewährleistet ist und damit die Finanzierung wiederkehrender Tätigkeiten wie z.B. Geschäfte der laufenden Verwaltung vermieden wird.

(5)

Im Bereich der Natur und der biologischen Vielfalt bietet die Durchführung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts selbst einen Rahmen für einen europäischen Mehrwert. Vorbildliche Praxis oder Demonstrationsmaßnahmen und -projekte, zu denen auch diejenigen mit Bezug auf die Bewirtschaftung und Ausweisung von Natura-2000-Gebieten gemäß der Richtlinie 82/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (6) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (7) zählen, sollten mit Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen von LIFE+ finanziert werden können, sofern sie nicht für eine Finanzierung durch andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft in Betracht kommen.

(6)

Innovative Maßnahmen und Projekte oder Demonstrationsmaßnahmen und -projekte mit Bezug zu den Umweltzielen der Gemeinschaft, wozu unter anderem die Herausbildung oder Verbreitung von als vorbildliche Praxis geltenden Techniken, Know-how oder Technologien gehören, sowie Maßnahmen und Projekte für Sensibilisierungskampagnen und die spezielle Ausbildung der für den Waldbrandschutz zuständigen Personen sollten mit Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen von LIFE+ finanziert werden können, sofern sie nicht für eine Finanzierung durch andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft in Betracht kommen.

(7)

Maßnahmen und Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von Gemeinschaftszielen für die breit angelegte, harmonisierte, umfassende und langfristige Überwachung von Wäldern und ökologischen Wechselwirkungen sollten mit Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen von LIFE+ finanziert werden können, sofern sie nicht für eine Finanzierung durch andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft in Betracht kommen.

(8)

Die im 6. UAP geforderte, wirkungsvolle Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik kann nur durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden: Förderung vorbildlicher Praxis oder von Demonstrationsmaßnahmen und -projekten zur Entwicklung oder Durchführung der Umweltpolitik der Gemeinschaft, Demonstration innovativer politischer Konzepte, Technologien, Methoden und Instrumente, Konsolidierung der Wissensbasis, Aufbau von Durchführungskapazitäten, Förderung guter Verwaltungspraxis, Unterstützung der Vernetzung, des gegenseitigen Lernens und des Austauschs vorbildlicher Praktiken und Verbesserung der Verbreitung von Informationen sowie Sensibilisierung und Kommunikation. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollte deshalb zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Umweltpolitik und des Umweltrechts sowie zu deren Mitteilung und Verbreitung in der gesamten Gemeinschaft beitragen.

(9)

LIFE+ sollte drei Teilbereiche haben: LIFE+ „Natur und biologische Vielfalt“, LIFE+ „Umweltpolitik und Verwaltungspraxis“ sowie LIFE+ „Information und Kommunikation“. Durch LIFE+ finanzierte Maßnahmen und Projekte sollten zur Verwirklichung der spezifischen Ziele mehrerer dieser drei Teilbereiche beitragen können, mehrere Mitgliedstaaten einbeziehen können und zur Entwicklung strategischer Ansätze zur Erfüllung der Umweltziele beitragen.

(10)

Damit die Kommission ihre Rolle bei der Initiierung der Weiterentwicklung und Durchführung der Umweltpolitik wahrnehmen kann, sollte sie Mittel aus LIFE+ verwenden, um Studien und Bewertungen durchzuführen, um Dienstleistungen im Hinblick auf die Durchführung und Integration der Umweltpolitik und des Umweltrechts zu erbringen, um Sitzungen, Seminare und Workshops mit Experten und Interessengruppen zu veranstalten, um Netzwerke aufzubauen und zu erhalten und um Computersysteme zu entwickeln und zu warten. Zusätzlich sollte die Kommission die zentral verwalteten Teile des LIFE+-Haushaltsplans verwenden für Tätigkeiten der Bereitstellung, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen, einschließlich Veranstaltungen, Ausstellungen und ähnlicher Sensibilisierungsmaßnahmen, für die Deckung von Vorbereitungs- und Produktionskosten von audiovisuellem Material sowie für technische und/oder administrative Hilfe in Verbindung mit der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Beaufsichtigung von Programmen und Projekten.

(11)

Nichtregierungsorganisationen (NRO) tragen zur Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft bei. Daher ist es angebracht, dass aus dem zentral verwalteten Teil des LIFE+-Haushalts Maßnahmen einer Anzahl ausreichend qualifizierter NRO im Umweltbereich durch die transparente und an dem Kriterium des Wettbewerbs ausgerichtete Gewährung von jährlichen Betriebskostenzuschüssen unterstützt werden. Es muss sich dabei um unabhängige und nicht gewinnorientierte NRO handeln, die entweder allein oder in Form eines Zusammenschlusses Tätigkeiten in mindestens drei europäischen Ländern ausüben.

(12)

Die Erfahrungen mit derzeitigen und früheren Instrumenten haben die Notwendigkeit einer mehrjährigen Planung und Programmplanung und einer Konzentration der Anstrengungen zum Schutz der Umwelt durch Festlegung von Prioritäten und Ausrichtung auf Tätigkeitsbereiche, in denen eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft positive Wirkung entfalten kann, verdeutlicht.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten nationale Jahresarbeitsprogramme ausarbeiten, bei denen es sich weder um Pläne und Programme handeln sollte, die für eine Reihe von Bereichen ausgearbeitet werden und einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, noch um Pläne und Programme, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zu prüfen sind, und diese Arbeitsprogramme sollten nicht als Pläne und Programme betrachtet werden, die der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (8) unterliegen.

(14)

Die Umweltschutzerfordernisse sollten bei der Festlegung und Umsetzung der Politik und der Maßnahmen der Gemeinschaft, einschließlich der Finanzierungsinstrumente, einbezogen werden. LIFE+ sollte daher eine Ergänzung zu anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft bilden, und die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diese Komplementarität auf Gemeinschaftsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gewährleistet ist.

(15)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Luxemburg (Dezember 1997) und in Saloniki (Juni 2003) sollten Kandidatenländer und die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Länder des westlichen Balkans sich gemäß den Bedingungen, die in den einschlägigen bilateralen Abkommen mit diesen Ländern festgelegt wurden, an Programmen der Gemeinschaft beteiligen können.

(16)

Es ist notwendig, eine Reihe bestehender Umweltschutzinstrumente zu konsolidieren und zur Vereinfachung der Programmplanung und des Managements ein einziges, rationalisiertes Finanzierungsinstrument für die Umwelt zu schaffen.

(17)

Ebenso ist es notwendig, einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und Maßnahmen, die im Rahmen derzeitiger Programme finanziert werden, nach deren Ablauf weiterhin zu überwachen, zu überprüfen und in qualitativer Hinsicht zu bewerten.

(18)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) darstellt.

(19)

Das allgemeine Ziel von LIFE+ ist es, die Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft zu fördern und insbesondere die Durchführung des 6. UAP zu unterstützen. Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen von Gemeinschaftsinstrumenten zusammenarbeiten, um die Ergebnisse auf nationaler oder lokaler Ebene zu verbessern, die Gemeinschaftsziele zu erreichen oder für einen gemeinschaftsweiten Informationsaustausch zu sorgen, können sie einen europäischen Mehrwert erreichen. Da dieses Ziel von LIFE+ auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(20)

Bei den Durchführungsmaßnahmen, die die Kommission gemäß den ihr mit dieser Verordnung übertragenen Befugnissen erlassen kann, handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung eines Programms mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10). Bestimmte Durchführungsmaßnahmen sollten daher im Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des genannten Beschlusses erlassen werden. Diese Verordnung schafft jedoch einen allgemeinen Rahmen, der für sieben Jahre Anwendung findet. Während dieses Zeitraums werden sich die gemeinschaftlichen und nationalen Prioritäten wahrscheinlich erheblich weiterentwickeln. Diese Verordnung überlässt zudem viele wichtige Entscheidungen den strategischen Mehrjahresprogrammen und den nationalen Jahresarbeitsprogrammen. Diese Fragen sind für die einzelnen Mitgliedstaaten von besonderem Interesse und für ihre nationale Umweltpolitik von wesentlicher Bedeutung. Einige andere Maßnahmen sollten daher im Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden, damit die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die vorgeschlagenen Maßnahmen dem Rat zur Prüfung vorzulegen. Das Regelungsverfahren eignet sich auch für die Annahme von Änderungen der Anhänge dieser Verordnung, die wichtige Bestimmungen, insbesondere die förderfähigen Maßnahmen, enthalten, sowie für die Festlegung von anderen Durchführungsregeln als den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten technischen Maßnahmen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zielsetzung

1.   Mit dieser Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt („LIFE+“) geschaffen.

2.   Das allgemeine Ziel von LIFE+ ist es, die Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft, einschließlich der Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, zu fördern und somit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

Mit LIFE+ werden insbesondere die Umsetzung des 6. UAP, einschließlich der thematischen Strategien, sowie Finanzmaßnahmen und Projekte mit einem europäischen Mehrwert in den Mitgliedstaaten unterstützt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„6. UAP“ das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG festgelegte sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft,

2.

„Haushaltsordnung“ die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002,

3.

„nationale Verwaltungsstelle“ eine nationale öffentliche Einrichtung oder eine im öffentlichen Auftrag tätig werdende privatrechtliche Einrichtung, der nach Artikel 7 Absatz 2 Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden.

Artikel 3

Kriterien für die Förderungswürdigkeit

1.   Durch LIFE+ finanzierte Maßnahmen und Projekte tragen dazu bei, das in Artikel 1 Absatz 2 genannte allgemeine Ziel zu erreichen. Nach Möglichkeit werden durch Maßnahmen und Projekte, die durch LIFE+ finanziert werden, Synergien zwischen den verschiedenen Prioritäten des 6. UAP sowie die Integration gefördert.

2.   Die Maßnahmen, die in den nach Artikel 6 Absatz 1 erstellten strategischen Mehrjahresprogrammen vorgesehen sind, die nach Artikel 6 Absatz 5 angenommenen nationalen Jahresarbeitsprogramme und die gemäß diesen Programmen durchgeführten Projekte müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen von Interesse für die Gemeinschaft sein, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des allgemeinen Ziels von LIFE+ nach Artikel 1 Absatz 2 leisten und

b)

sie müssen in technischer und finanzieller Hinsicht kohärent und durchführbar sein und die Wirtschaftlichkeit muss gesichert sein.

3.   Zusätzlich müssen die in den nationalen Jahresarbeitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen und die gemäß diesen Programmen durchgeführten Projekte im Hinblick auf die Gewährleistung eines europäischen Mehrwerts und die Vermeidung einer Finanzierung von wiederkehrenden Tätigkeiten mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen als vorbildliche Praxis geltende Maßnahmen und Projekte oder Demonstrationsmaßnahmen und -projekte zur Durchführung der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG sein;

b)

sie müssen innovative Maßnahmen und Projekte oder Demonstrationsmaßnahmen und -projekte mit Bezug zu den Umweltzielen der Gemeinschaft sein, wozu unter anderem die Herausbildung oder Verbreitung von als vorbildliche Praxis geltenden Techniken, Know-how oder Technologien gehören;

c)

sie müssen Sensibilisierungskampagnen und spezielle Ausbildungsmaßnahmen für die für den Waldbrandschutz zuständigen Personen sein;

d)

sie müssen Maßnahmen und Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von Gemeinschaftszielen für die breit angelegte, harmonisierte, umfassende und langfristige Überwachung von Wäldern und ökologischen Wechselwirkungen sein.

Artikel 4

Einzelziele

1.   LIFE+ ist in drei Teilbereiche untergliedert:

LIFE+ „Natur und biologische Vielfalt“,

LIFE+ „Umweltpolitik und Verwaltungspraxis“,

LIFE+ „Information und Kommunikation“.

2.   LIFE+ Natur und biologische Vielfalt hat folgende Einzelziele:

a)

Beitrag zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts für den Bereich Natur und biologische Vielfalt, insbesondere der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG auch auf lokaler und regionaler Ebene und Unterstützung der Weiterentwicklung und der praktischen Anwendung des Natura-2000-Netzes, auch in Bezug auf Lebensräume und Arten in Küsten- und Meeresgebieten;

b)

Beitrag zur Konsolidierung der Wissensbasis für Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts im Bereich Natur und biologische Vielfalt;

c)

Unterstützung der Entwicklung und der Umsetzung von politischen Konzepten und Instrumenten zur Überwachung und Bewertung im Bereich Natur und biologische Vielfalt sowie der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die Auswirkungen auf die Natur und die biologische Vielfalt haben, insbesondere im Hinblick auf das Erreichen des Ziels, den Verlust an biologischer Vielfalt in der Gemeinschaft bis 2010 zu stoppen;

d)

Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich durch stärkere Einbeziehung der Interessengruppen, darunter auch NRO in die Konsultation und Durchführung der Politik und des Rechts im Bereich der Natur und der biologischen Vielfalt und die Konsultationen hierzu.

3.   LIFE+ „Umweltpolitik und Verwaltungspraxis“ hat in Bezug auf die Ziele des 6. UAP, einschließlich der Prioritätsbereiche Klimaänderung, Umwelt und Gesundheit und Lebensqualität sowie natürlichen Ressourcen und Abfälle, folgende Einzelziele:

a)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration politischer innovativer Konzepte, Technologien, Methoden und Instrumente;

b)

Beitrag zur Konsolidierung der Wissensbasis für Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Umweltpolitik und des Umweltrechts;

c)

Unterstützung der Entwicklung und der Umsetzung von Konzepten für die Überwachung und Bewertung des Zustands der Umwelt sowie der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben;

d)

Erleichterung der Umsetzung der Umweltpolitik der Gemeinschaft mit besonderem Nachdruck auf der Umsetzung auf lokaler und regionaler Ebene;

e)

Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich durch eine stärkere Einbeziehung der Interessengruppen, darunter auch NRO in die Durchführung der Politik und die Konsultationen hierzu.

4.   LIFE+ „Information und Kommunikation“ hat folgende Einzelziele:

a)

Verbreitung von Informationen und Sensibilisierung für Umweltfragen, einschließlich Waldbrandschutz;

b)

Förderung von Begleitmaßnahmen, wie etwa Informationen, Kommunikationsmaßnahmen und -kampagnen, Konferenzen und Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich Ausbildung zum Waldbrandschutz.

5.   Anhang I enthält die Liste förderfähiger Maßnahmen.

Artikel 5

Form der Maßnahmen

1.   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgenden rechtlichen Formen erfolgen:

a)

Finanzhilfevereinbarungen;

b)

Vergabe öffentlicher Aufträge.

2.   Finanzhilfen der Gemeinschaft können in besonderen Formen wie Partnerschaftsrahmenvereinbarungen Teilnahme an Finanzierungsmechanismen und Fonds oder Kofinanzierung von Betriebskostenzuschüssen oder maßnahmenbezogenen Zuschüssen gewährt werden. Betriebskostenzuschüsse für Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, unterliegen nicht den Degressivitätsbestimmungen der Haushaltsordnung.

3.   Der Höchstsatz für die Kofinanzierung von maßnahmenbezogenen Zuschüssen beträgt 50 % der in Betracht kommenden Kosten. In Ausnahmefällen, d.h. bei Maßnahmen oder Projekten betreffend prioritäre Lebensräume oder Arten zur Durchführung der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG, kann der Höchstsatz für die Kofinanzierung im Rahmen von LIFE+ „Natur und biologische Vielfalt“ bis zu 75 % der in Betracht kommenden Kosten betragen, wenn dies erforderlich ist, um das Erhaltungsziel zu erreichen.

4.   Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge können die Gemeinschaftsmittel zum Kauf von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter können auch Ausgaben für Information und Kommunikation, Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften fallen.

5.   Wenn ein Mitgliedstaat dies beschließt, können Personalkosten unter folgenden Bedingungen Gegenstand einer Kofinanzierung durch die Gemeinschaft sein:

a)

Im Falle nationaler Verwaltungsstellen stellen solche Gemeinschaftsmittel nicht mehr als 2 % des Gemeinschaftsbeitrags zu dem Jahresarbeitsprogramm des jeweiligen Mitgliedstaats für das betreffende Jahr dar. Die betreffenden Beschäftigten müssen mit zusätzlichen Aufgaben betraut sein, die die nationalen Behörden nicht bereits zuvor im Zusammenhang mit der Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen erfüllt haben;

b)

die Gehälter der Beamten können nur in dem Maße finanziert werden, in dem sie sich auf die Durchführung von Aufgaben beziehen, die die betreffende Behörde nicht auch unabhängig von der Durchführung des betreffenden Projekts wahrgenommen hätte. Das betreffende Personal muss speziell für ein Projekt abgeordnet werden und gegenüber den bereits vorhandenen ständigen Bediensteten einen zusätzlichen Kostenfaktor darstellen.

Artikel 6

Programmplanung

1.   Die Kommission erstellt ein erstes strategisches Mehrjahresprogramm für den Zeitraum von 2007 bis 2010 und ein zweites strategisches Mehrjahresprogramm für den Zeitraum von 2011 bis 2013. In diesen Programmen werden die wichtigsten Ziele, prioritären Maßnahmenbereiche, Maßnahmentypen und die erwarteten Ergebnisse im Hinblick auf die Gemeinschaftsfinanzierung in Bezug auf die in den Artikeln 1, 3 und 4 beschriebenen Ziele und Kriterien definiert. Sie beinhalten eine Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und legen die Teile des Haushaltsplans fest, die zentraler direkter Verwaltung unterliegen bzw. die übertragener Verwaltung gemäß Artikel 7 Absatz 2 unterliegen.

Mindestens 80 % der Mittel unterliegen der übertragenen Verwaltung.

2.   Die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für die Teile des Haushaltsplans, die übertragener Verwaltung unterliegen, hat keinen Einfluss auf das jährliche Haushaltsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3. Die Kommission stützt diese Aufteilungen auf die folgenden Kriterien:

a)

Bevölkerung:

i)

Gesamtbevölkerung jedes Mitgliedstaats. Dieses Kriterium ist mit 50 % gewichtet; und

ii)

Bevölkerungsdichte jedes Mitgliedstaats bis zu höchstens dem doppelten Wert der durchschnittlichen Bevölkerungsdichte in der EU. Dieses Kriterium ist mit 5 % gewichtet;

b)

Natur und biologische Vielfalt:

i)

Gesamtfläche der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung jedes Mitgliedstaats, ausgedrückt als Teil der Gesamtfläche der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Dieses Kriterium ist mit 25 % gewichtet; und

ii)

Anteil des Gebiets eines Mitgliedstaats, das von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung bedeckt ist, im Verhältnis zum Prozentsatz des Gemeinschaftsgebiets, das von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung bedeckt ist. Dieses Kriterium ist mit 20 % gewichtet.

Sobald die einschlägigen Daten für alle Mitgliedstaaten vorliegen, nimmt die Kommission die Berechnungen für Natur und biologische Vielfalt auf der Grundlage sowohl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als auch der besonderen Schutzgebiete vor, wobei eine Doppelzählung vermieden wird.

Darüber hinaus kann die Kommission zusätzliche Zuteilungen an Binnenstaaten vornehmen. Der Gesamtwert dieser Zuteilungen beträgt jedoch nicht mehr als 3 % der insgesamt übertragenen Mittel.

Die Kommission stellt jedoch sicher, dass kein Anteil eines Mitgliedstaates geringer ist als ein angemessener Mindestanteil von zwischen 1 und 3 Millionen EUR pro Jahr, wobei die Bevölkerungsdichte, die Ausgaben für den Umweltschutz, die Umwelterfordernisse und die Aufnahmekapazität berücksichtigt werden.

3.   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für die Teile des Haushaltsplans, die übertragener Verwaltung unterliegen, Entwürfe nationaler Jahresarbeitsprogramme für jedes Jahr in den Zeiträumen von 2007 bis 2010 und von 2011 bis 2013 im Rahmen der in Absatz 1 genannten strategischen Mehrjahresprogramme vor. Darin werden für jedes Jahr mindestens

a)

vorrangige Bereiche genannt, wobei der festgestellte langfristige Bedarf berücksichtigt wird,

b)

spezifische nationale Ziele dargestellt,

c)

die zu finanzierenden Maßnahmen und ihre Übereinstimmung mit den Kriterien der Förderungswürdigkeit nach Artikel 3 beschrieben,

d)

Kosten veranschlagt und

e)

der vorgeschlagene Überwachungsrahmen dargelegt.

Die Mitgliedstaaten können staatenübergreifende Maßnahmen in ihren Entwurf des nationalen Jahresarbeitsprogramms aufnehmen.

4.   Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss zu den Entwürfen der strategischen Mehrjahresprogramme. Die Programme werden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a angenommen. Die Annahme des strategischen Mehrjahresprogramms für den Zeitraum von 2007 bis 2010 erfolgt so bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

5.   Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten bilateral zu den Entwürfen der nationalen Jahresarbeitsprogramme mit dem Ziel, dass die nationalen Jahresarbeitsprogramme gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b angenommen werden. Die Mitgliedstaaten legen die Entwürfe der nationalen Jahresarbeitsprogramme für 2007 der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach der Annahme des ersten strategischen Mehrjahresprogramms vor. Sie legen erforderlichenfalls nationale Jahresarbeitsprogramme für die nachfolgenden Jahre und Aktualisierungen der bereits vorgelegten Entwürfe gemäß dem Zeitplan nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vor.

Falls sie dies wünschen, können die Mitgliedstaaten die Entwürfe nationaler Jahresarbeitsprogramme für bestimmte oder alle Jahre, für die diese Verordnung gilt, gleichzeitig vorlegen.

6.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Verwaltungsstellen die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b angenommenen nationalen Jahresarbeitsprogramme durchführen. Die nationalen Verwaltungsstellen rufen zur Einreichung von Projektbewerbungen für die Durchführung der in den nationalen Jahresarbeitsprogrammen beschriebenen Maßnahmen auf. Sie stellen sicher, dass die Projekte den Kriterien nach Artikel 3 entsprechen, und sie berücksichtigen vorrangig die Projekte, die den größten Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten.

7.   Die nationalen Verwaltungsstellen erstatten der Kommission über die Durchführung der nationalen Jahresarbeitsprogramme Bericht. Sie machen die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Abschlussberichte über die Projekte bzw. Zusammenfassungen dieser Berichte öffentlich zugänglich. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Listen der durch LIFE+ finanzierten Projekte, einschließlich einer kurzen Beschreibung der Ziele und erreichten Ergebnisse und einer Zusammenfassung der bereitgestellten Mittel. Dabei bedient sie sich geeigneter Medien und Technologien, einschließlich des Internets.

Artikel 7

Finanzverfahren und Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben

1.   Die Kommission führt diese Verordnung im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung durch.

2.   Die Kommission kann beschließen, auf der Grundlage von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und gemäß den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Auswahlkriterien nationale Verwaltungsstellen, die im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat benannt werden, mit Durchführungsaufgaben für einen Teil des Haushalts zu beauftragen.

Artikel 8

Mittelempfänger

Öffentliche und/oder private Stellen, Akteure und Einrichtungen können Finanzierungsmittel aus LIFE+ erhalten.

Artikel 9

Beteiligung von Drittländern

An LIFE+-finanzierten Programmen können sich folgende Länder beteiligen, sofern zusätzliche Mittel bereitgestellt werden:

a)

Die EFTA-Länder, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (11) Mitglieder der Europäischen Umweltagentur geworden sind;

b)

Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union;

c)

Länder des westlichen Balkans, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmen.

Artikel 10

Komplementarität der Finanzierungsinstrumente

Mit dieser Verordnung werden keine Maßnahmen finanziell gefördert, die den Kriterien der Förderungswürdigkeit anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft — wie etwa des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, des Europäischen Fischereifonds oder des Siebten Forschungs-Rahmenprogramms — entsprechen, oder die Unterstützung für den gleichen Zweck aus diesen erhalten. Durch diese Verordnung begünstigte Mittelempfänger unterrichten bei zentral finanzierten Maßnahmen die Kommission und bei übertragenen Maßnahmen die nationale Verwaltungsstelle über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt und über ihre laufenden Finanzierungsanträge. Es wird nach Synergien und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten gestrebt.

Artikel 11

Laufzeit und Haushaltsmittel

1.   Diese Verordnung wird im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 angewandt.

2.   Die Finanzausstattung für die Durchführung von LIFE+ für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf 1 854 372 000 EUR festgelegt.

3.   Die Haushaltsmittel für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen.

Die Haushaltsbehörde legt innerhalb der im Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen fest, welche Mittel im betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen.

4.   Mindestens 40 % der Haushaltsmittel für LIFE+ werden für Maßnahmen zur Unterstützung der Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt eingesetzt.

Artikel 12

Überwachung

1.   Der Mittelempfänger übermittelt bei zentral finanzierten Maßnahmen der Kommission oder bei Maßnahmen, die übertragener Verwaltung unterliegen, der nationalen Verwaltungsstelle für alle durch LIFE+-finanzierten Maßnahmen und Projekte technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Projekts wird ein Abschlussbericht vorgelegt.

2.   Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Kontrollen oder nach Artikel 279 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen kontrollieren Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission — auch durch Stichproben — durch LIFE+ finanzierte Projekte an Ort und Stelle, um insbesondere die Einhaltung der Förderkriterien nach Artikel 3 zu überprüfen.

3.   Im Rahmen dieser Verordnung geschlossene Verträge und getroffene Vereinbarungen, einschließlich solcher mit nationalen Verwaltungsstellen, müssen insbesondere Bestimmungen für die Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder durch jeden von der Kommission dazu ermächtigten Vertreter und Prüfungen — erforderlichenfalls an Ort und Stelle — durch den Rechnungshof enthalten.

4.   Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung von Mitteln für ein Projekt bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit diesem Projekt zusammenhängenden Ausgaben zur Einsichtnahme durch die Kommission auf.

5.   Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.

6.   Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen und Projekte korrekt und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1.   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (12), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (13) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14).

2.   Bei durch LIFE+-finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen gilt jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde, als „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

3.   Die für ein Projekt gewährte finanzielle Unterstützung wird von der Kommission gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert, wenn sie Unregelmäßigkeiten — z.B. Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung an dem Projekt vorgenommen wurde, die mit dessen Art oder Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

4.   Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung eines Projekts nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Mittelempfänger auf, innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung zu nehmen. Kann er keine zufrieden stellende Begründung geben, kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder fordern.

5.   Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag wird der Kommission zurückerstattet. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 14

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

4.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Durchführungsbeschlüsse

1.   Die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:

a)

Annahme und erforderlichenfalls Änderung der nach Artikel 6 Absatz 1 erstellten strategischen Mehrjahresprogramme;

b)

Annahme und erforderlichenfalls Änderung der nationalen Jahresarbeitsprogramme auf der Grundlage von Entwürfen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 3 vorgelegt haben;

c)

Hinzufügung von Maßnahmen in Anhang I oder Änderung des Anhangs II; und

d)

Festlegung der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsvorschriften.

2.   Die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen:

a)

Beschluss, nach Artikel 7 Absatz 2 einer oder mehreren nationalen Verwaltungsstellen den Haushaltsvollzug zu übertragen und Bestätigung, dass die Verwaltungsstelle(n) den Auswahlkriterien nach Anhang II entspricht/entsprechen;

b)

Festlegung von Form, Inhalt und Einreichungsfrist der Entwürfe der nationalen Jahresarbeitsprogramme für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 3 und der Berichte nach Artikel 6 Absatz 7;

c)

Festlegung von Form, Inhalt und Empfängern der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Berichte; und

d)

Festlegung von Indikatoren zur Unterstützung der Überwachung der durch LIFE+ finanzierten Maßnahmen.

Artikel 16

Bewertung

1.   Die Kommission stellt sicher, dass die Mehrjahresprogramme regelmäßig überwacht werden, um ihre Wirkung zu beurteilen.

2.   Spätestens zum 30. September 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss eine Halbzeitbilanz zu LIFE+ vor. Darin wird die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum von 2007 bis 2009 bewertet. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen an den Durchführungsbeschlüssen gemäß Artikel 15 vor.

3.   Die Kommission erstellt eine abschließende Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, um deren Beitrag zur Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft sowie die Verwendung der entsprechenden Mittel zu beurteilen. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Abschlussbewertung spätestens zum 31. Dezember 2012 vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für die Weiterentwicklung eines ab 2014 geltenden Finanzierungsinstruments, das ausschließlich im Umweltbereich eingesetzt wird.

Artikel 17

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

1.   Zur Vereinfachung und Konsolidierung werden folgende Rechtsakte aufgehoben:

a)

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (15);

b)

Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung (16);

c)

Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (17);

d)

Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (18).

2.   Vor dem 31. Dezember 2006 im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsakte anlaufende Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß jenen Rechtsakten weitergeführt. Der in Artikel 14 Absatz 1 genannte Ausschuss ersetzt die in jenen Rechtsakten genannten Ausschüsse. Nach der Aufhebung dieser Rechtsakte werden alle darin vorgesehenen Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung finanziert. Die Maßnahmen müssen bis zu ihrem Abschluss den technischen Vorschriften der in Absatz 1 genannten Rechtsakte entsprechen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 52.

(2)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 72.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom ….. (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….. (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 242 vom 109.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(8)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(9)  ABl. C …

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. L 117 vom 5.5.1999, S 1.

(12)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(13)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(14)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(15)  ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 (ABl. L 308 vom 5.10.2004, S. 1).

(16)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(17)  ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG.

(18)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).


ANHANG I

FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN

Unbeschadet des Artikels 10 können die folgenden Maßnahmen durch LIFE+ finanziert werden, wenn sie die Kriterien der Förderungswürdigkeit nach Artikel 3 erfüllen:

1.

hinsichtlich der Haushaltsmittel, die zentraler direkter Verwaltung unterliegen,

a)

bestimmte operative Tätigkeiten von NRO, die hauptsächlich für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt auf europäischer Ebene arbeiten,

b)

der Aufbau und die Erhaltung von Netzwerken sowie die Entwicklung und Wartung von Computersystemen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft.

2.

hinsichtlich der Haushaltsmittel, die zentraler direkter oder übertragener Verwaltung unterliegen:

a)

Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien;

b)

Überwachung, einschließlich der Überwachung von Wäldern;

c)

Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten;

d)

Ausbildung, Workshops und Sitzungen, einschließlich Ausbildung von Teilnehmern an Initiativen zum Waldbrandschutz;

e)

Vernetzung und Plattformen für vorbildliche Praxis;

f)

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen und insbesondere Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich Waldbrandschutz;

g)

Demonstration innovativer politischer Konzepte, Technologien, Methoden und Instrumente;

h)

Personalkosten der nationalen Verwaltungsstellen; und

i)

speziell für den Teilbereich „Natur und biologische Vielfalt“:

Landschaftspflege und Arten-Management sowie Landschaftsplanung, einschließlich der Verbesserung der ökologischen Kohärenz der Natura-2000-Netze;

Überwachung des Erhaltungsstands einschließlich der Einführung von Verfahren und Strukturen für diese Überwachung;

Ausarbeitung und Umsetzung von Aktionsplänen zur Erhaltung von Arten und Lebensräumen;

Erweiterung des Natura-2000-Netzes auf Meeresgebiete;

Landerwerb, sofern

der Erwerb zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Unversehrtheit eines Natura-2000-Gebiets beiträgt;

der Landerwerb die einzige oder effektivste Möglichkeit ist, das gewünschte Erhaltungsergebnis zu erzielen;

der Landerwerb langfristig Verwendungszwecken vorbehalten ist, die mit den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Zielen vereinbar sind;

die betreffenden Mitgliedstaaten mittels Übertragung oder anderweitig gewährleisten, dass diese Grundstücke langfristig Naturschutzzwecken vorbehalten bleiben.


ANHANG II

KRITERIEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON HAUSHALTSVOLLZUGSAUFGABEN

1.

Die nationalen Verwaltungsstellen werden von der Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten benannt. Die Mitgliedstaaten können auch selbst gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (1) nationale Verwaltungsstellen benennen. Die Mitgliedstaaten erlassen Verwaltungs- und Finanzbestimmungen für die nationalen Verwaltungsstellen im Hinblick auf die wirksame Durchführung der nationalen Jahresarbeitsprogramme.

2.

Die Kommission stellt sicher, dass bei der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz erfüllt werden. Vor der Übertragung vergewissert sie sich durch eine Analyse, dass die Übertragung finanzieller Mittel an nationale Verwaltungsstellen im Einklang mit den Grundsätzen einer soliden Mittelbewirtschaftung erfolgt und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen verbessert.

3.

Eine als nationale Verwaltungsstelle benannte Stelle erfüllt folgende Kriterien:

Sie ist rechtsfähig und unterliegt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

Sie hat eine angemessene Anzahl Bedienstete mit beruflicher Qualifikation im Bereich der Umweltpolitik.

Sie verfügt insbesondere im Hinblick auf Informatik und Kommunikation über eine angemessene Infrastruktur.

Sie arbeitet in einem Verwaltungsumfeld, das es ihr ermöglicht, ihre Aufgaben zufrieden stellend zu erfüllen und Interessenkonflikte zu vermeiden.

Sie ist in der Lage, die Regeln für die Mittelbewirtschaftung zu erfüllen und den vertraglichen Bedingungen nachzukommen, die auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

Sie bietet ausreichende Finanzsicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde ausgestellt werden, und ihre Verwaltungskapazitäten müssen der Höhe der Gemeinschaftsmittel angemessen sein, die sie zu verwalten hat.

4.

Die Kommission schließt mit jeder nationalen Verwaltungsstelle eine Vereinbarung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, in der Durchführungsbestimmungen für unter anderem die Beschreibung der Aufgaben, die Regeln für die Berichterstattung, die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen und die Kontrollvereinbarungen festgelegt werden. Die nationalen Verwaltungsstellen wahren die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung. Sie vermeiden Doppelfinanzierung durch andere Finanzierungsquellen der Gemeinschaft. Sie überwachen die Projekte und ziehen von Mittelempfängern zu erstattende Gelder ein.

5.

Die Kommission prüft ferner, ob jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Schritte unternimmt, um eine angemessene Prüfung und Finanzaufsicht der nationalen Verwaltungsstellen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission — vor der Übertragung von Aufgaben — die erforderlichen Bestätigungen hinsichtlich der Existenz, der Relevanz und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Regeln einer soliden Mittelbewirtschaftung in den entsprechenden nationalen Verwaltungsstellen vor.

6.

Die nationalen Verwaltungsstellen sind verantwortlich für Geldmittel, die im Falle von Unregelmäßigkeiten, Nachlässigkeit oder Betrug durch Verschulden der nationalen Verwaltungsstellen nicht zurückerstattet werden.

7.

Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für den Übergang von Maßnahmen im Rahmen früherer Umweltprogramme zu Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden.


(1)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat ihren Vorschlag (1) für eine Verordnung über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) im September 2004 angenommen.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung im Juli 2005 abgegeben. (2)

Der Ausschuss der Regionen (3) und der Wirtschafts- und Sozialausschuss (4) haben ihre Stellungnahmen im April 2005 abgegeben.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 27. Juni 2006 festgelegt.

II.   ZWECK

Die vorgeschlagene Verordnung ist einer von mehreren Vorschlägen mit Bezug zum Finanzrahmen 2007 bis 2013, sie ist aber der einzige dieser Vorschläge, der sich speziell mit dem Thema Umwelt befasst. Ziel ist es,

Maßnahmen und Projekte mit europäischem Mehrwert zur Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft speziell auf Gemeinschaftsebene zu unterstützen, insbesondere die Umsetzung des 6. Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft, wohingegen Finanzmittel für Investitionen und Verwaltungsmaßnahmen zugunsten der Umwelt, insbesondere für das Natura-2000-Netz, im Allgemeinen aus anderen Finanzierungsinstrumenten aufgebracht würden, und

mehrere bestehende Programme zu ersetzen, wobei gleichzeitig mehrere Elemente der gegenwärtigen LIFE-Regelung in andere Finanzierungsinstrumente aufgenommen würden.

Ziel dieses „integrierten Konzepts“ ist es, mehr Raum für die Mitfinanzierung zu bieten, politische Kohärenz zu begünstigen und eine bessere Finanzierung entsprechend den nationalen und regionalen Prioritäten zu ermöglichen.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Die Hälfte der Abänderungen des Europäischen Parlaments in erster Lesung wurden wörtlich, zum Teil oder sinngemäß in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Insbesondere wird eine spezifische Komponente „Natur und biologische Vielfalt“ vorgesehen, und es werden allgemeine Kriterien der Förderungswürdigkeit festgelegt, um einen europäischen Mehrwert sicherzustellen.

Die verbliebenen Abänderungen wurden nicht aufgenommen, weil der Rat mit der Kommission darin übereinstimmt, dass sie nicht erforderlich und/oder nicht wünschenswert sind.

Der Gemeinsame Standpunkt umfasst außerdem einige Änderungen, die in der in erster Lesung abgegebenen Stellungnahme des Europäischen Parlaments nicht vorgesehen sind. In den folgenden Abschnitten werden die inhaltlichen Änderungen dargelegt. Außerdem wurden Formulierungen geändert, um den Text klarer zu formulieren oder um die Gesamtstimmigkeit der Verordnung sicherzustellen.

2.   Zielsetzung, Begriffsbestimmungen und Kriterien der Förderungswürdigkeit (Artikel 1, 2 und 3)

Abänderung 11 des Europäischen Parlaments wurde im Gemeinsamen Standpunkt nicht berücksichtigt. Der Rat hält es für notwendig, zwischen der allgemeinen Zielsetzung (Artikel 1) und den Einzelzielen (Artikel 4) zu unterscheiden. Er hält es ferner nicht für erforderlich, die Ziele des 6. Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft noch einmal aufzuführen, und er hält es für unangebracht, die Prioritäten, auf die sich die drei Organe für den Zeitraum 2002 bis 2012 geeinigt haben und die im Beschluss Nr. 1600/2002/EWG festgelegt sind, auf anderem Wege als bei der in Artikel 11 Absatz 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Überarbeitung ändern zu wollen.

Der Rat hat Artikel 2 eingefügt, um Begriffsbestimmungen für drei Begriffe festzulegen, die in der Verordnung häufig verwendet werden.

Artikel 3 übernimmt insofern teilweise die Abänderungen 12 und 42, 15 und 34, als er allgemeine Kriterien der Förderungswürdigkeit festlegt, um sicherzustellen, dass die gemeinschaftliche Mitfinanzierung im Rahmen von LIFE+ einen europäischen Mehrwert erzeugt. Insbesondere können mit Mitteln aus LIFE+ keine wiederkehrenden Tätigkeiten, wie alltägliche Vorgänge, finanziert werden.

3.   Einzelziele (Artikel 4 und Anhang I)

In Artikel 4 werden andere Teile der Abänderungen 12 und 42 übernommen, insbesondere durch die Schaffung einer neuen Komponente „Natur und biologische Vielfalt“ und durch die Aufnahme von Verweisen auf Umwelttechnologien und Wälder.

Im Gemeinsamen Standpunkt ist auch der Status des Anhangs I geändert, der nicht mehr eine indikative, sondern nun eine erschöpfende Liste von förderfähigen Maßnahmen enthält. Anhang I enthält keinen Abschnitt über Themenbereiche mehr. Der Rat ist der Ansicht, dass die in den Artikeln 1, 3 und 4 dargelegten Ziele und Kriterien sowie die Liste der förderfähigen Maßnahmen in Anhang I ausreichen, um den Anwendungsbereich von LIFE+ zu definieren.

4.   Finanzvorschriften (Artikel 5 und Artikel 8 bis 13)

Der Rat kann Abänderung 43 (Budget von LIFE+) nicht akzeptieren. Der Gemeinsame Standpunkt sieht eine Finanzausstattung von 1 854 372 000 EUR vor, was dem Betrag entspricht, der in dem (nach der Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über den Finanzrahmen für 2007-2013) (5) geänderten Vorschlag der Kommission enthalten ist.

Im Gemeinsamen Standpunkt ist Abänderung 44 in vollem Umfang berücksichtigt, da kein Anhang mit einer indikativen Aufschlüsselung der LIFE+–Haushaltsmittel auf die einzelnen Komponenten vorgesehen ist. Anstatt jedoch für jede der drei Komponenten einen Betrag zu nennen, wie es in Abänderung 26 vorgesehen ist, werden in Artikel 11 Absatz 4 [40 %] des Budgets für Maßnahmen reserviert, die dem Erhalt der Natur und der biologischen Vielfalt dienen.

Artikel 5 steht im Einklang mit Abänderung 34, da er einen allgemeinen maximalen Kofinanzierungssatz von 50 % festlegt. Er steht teilweise im Einklang mit Abänderung 13, da für bestimmte Naturschutzprojekte eine höhere Kofinanzierung von bis zu 75 % möglich wäre. Artikel 5 enthält außerdem eine Klarstellung zur Kofinanzierung von Personalkosten (im Einklang mit der derzeitigen Praxis und der Haushaltsordnung).

Der Rat hält es nicht für erforderlich, Beispiele für mögliche Begünstigte der Finanzierung durch LIFE+ anzuführen. Deshalb wird Abänderung 21 nicht in Artikel 8 übernommen.

Der Rat stimmt zu, dass LIFE+ im Einklang mit dem Grundsatz der Komplementarität keine Maßnahmen finanzieren sollte, die unter die Förderkriterien bei anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten fallen. Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts entspricht dem Ziel von Abänderung 23.

Was die Überwachung anbelangt, so verstärkt der Gemeinsame Standpunkt die Anforderung an die Kommission, Kontrollen vor Ort durchzuführen. In Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c entspricht Artikel 12 Absatz 1 den Zielen der Abänderung 27.

5.   Programmplanung (Artikel 6 und 7 und Anhang II)

Im Kommissionsvorschlag ist die Übertragung eines deutlichen Teils der Ausführung des Haushaltsplans an die Mitgliedstaaten vorgesehen. Der Rat akzeptiert diesen Ansatz, hat jedoch wesentlich mehr Einzelheiten hinsichtlich der anzuwendenden Verfahren in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Dadurch wird die jeweilige Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission deutlicher, und es wird klarer, welche Arten von Ausgaben unter den zentral verwalteten Teil des Haushaltsplans fallen (insbesondere für NRO, was mit Abänderung 36 im Einklang steht.)

Im Gemeinsamen Standpunkt sind ferner detaillierte Kriterien für die Aufteilung des übertragenen Teils des Budgets auf die Mitgliedstaaten enthalten. Zwei Kriterien werden angewandt: Bevölkerungszahl einschließlich Bevölkerungsdichte, da dies einen Indikator für viele Umweltprobleme darstellt, und Natur und biologische Vielfalt (auf der Grundlage der absoluten und relativen Größe der ausgewiesenen Gebiete). Die beigefügte Tabelle zeigt, wie sich diese Kriterien auswirken.

Artikel 6 übernimmt teilweise Abänderung 14, da er klarstellt (Absatz 3 Unterabsatz 2), dass aus LIFE+ grenzüberschreitende Maßnahmen gefördert werden können. Das Verfahren für die Annahme der nationalen Jahresarbeitsprogramme steht im Einklang mit dem Ziel von Abänderung 16, da den Mitgliedstaaten Flexibilität gewährt wird, um nationale und regionale Prioritäten zu berücksichtigen.

Der Rat kann den ersten Teil der Abänderung 15 und die Abänderungen 17 und 18 nicht akzeptieren. Die Annahme mehrjähriger strategischer Programme im Wege der Mitentscheidung würde die Finanzierung von Umweltprojekten über Gebühr verzögern. Der Gemeinsame Standpunkt nimmt jedoch deutlich mehr Details in den unter die Mitentscheidung fallenden Text der Verordnung auf.

6.   Ausschussverfahren (Artikel 14 und 17)

Der Gemeinsame Standpunkt entspricht weit gehend der Abänderung 29, da alle wichtigen Entscheidungen dem Regelungsverfahren unterliegen würden. Dies ist angemessen, weil die Verordnung einen allgemeinen Rahmen für sieben Jahre schafft. Die Prioritäten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten werden sich in diesem Zeitraum vermutlich erheblich weiterentwickeln. Die mehrjährigen strategischen Programme und die nationalen Jahresarbeitsprogramme behandeln Themen, die für einzelne Mitgliedstaaten und für deren nationale Umweltpolitik von entscheidender Bedeutung sind. Bestimmte technische Entscheidungen sollten jedoch dem Verwaltungsverfahren unterliegen.

Der Rat kann die Abänderungen 28, 30 und 31 nicht akzeptieren, da sie von dem im Beschluss Nr. 1999/468/EG festgelegten Verfahren abweichen würden. Jegliche Änderungen müssten horizontal ausgehandelt werden, nicht im Zusammenhang mit einem spezifischen Instrument.

7   Sonstiges

Zum Gemeinsamen Standpunkt ist außerdem Folgendes anzumerken:

Die Präambel wurde etwas erweitert, um die wichtigsten Bestimmungen im verfügenden Teil der Verordnung zu erläutern. Die Erwägungsgründe umfassen auch die vom Europäischen Parlament beschlossene Abänderung 9 (nicht jedoch die Abänderungen 1 bis 8, da der vorgeschlagene Text keine der Bestimmungen in den Artikeln oder Anhängen begründet hätte oder mit diesen Bestimmungen nicht im Einklang gestanden hätte). Außerdem entspricht Erwägungsgrund 15 teilweise dem Ziel der Abänderung 24.

In Artikel 6 Absatz 7 und in Artikel 12 Absatz 2 sind Anforderungen an die Kommission vorgesehen, wonach Anschlussmaßnahmen durchzuführen und entsprechende Berichte vorzulegen sind, was dem Ziel der Abänderung 19 entspricht.

Den Zielen der Abänderungen 32 und 33 wird entsprochen, indem in Artikel 15 des Ziels der Evaluierungsberichte und der Zeitplan für diese Berichte klargestellt werden.

Abänderung 20 wird nicht übernommen, da die Kommission nicht in der Lage wäre, sicherzustellen, dass die Umsetzung von LIFE+ zur Schaffung von Arbeitsplätzen führt.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

Der Rat ist der Ansicht, dass der Gemeinsame Standpunkt ein ausgewogenes Paket darstellt, das gezielte gemeinschaftliche Kofinanzierung bereitstellt, um andere gemeinschaftliche Finanzierungsinstrumente sowie nationale und regionale Umweltschutzausgaben zu ergänzen. Er sieht konstruktiven Beratungen mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf eine rasche Annahme der Verordnung erwartungsvoll entgegen.


(1)  ABl. C 12 vom 18.1.2005, S. 25.

(2)  Dok. 10814/05.

(3)  ABl. C 231 vom 20.09.2005, S. 72.

(4)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 52.

(5)  1 854 372 000 EUR zu Preisen von 2004 (entspricht 2 097 880 000 EUR zu laufenden Preisen). In Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens ist festgelegt, dass dieser Betrag für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen bildet.

Der Rat hat darüber hinaus eine Erklärung zu dem im geänderten Kommissionsvorschlag enthaltenen Betrag abgegeben.

ANLAGE

INDICATIVE ALLOCATIONS TO MEMBER STATES FOR 2007

Member State

Surface area

(km2)

Population

(thousands)

% of total EU population

Population density

Ratio MS density: EU density

Normalised ratio population density

SCI surface area

(km2)

Ratio SCI:total

% SCI total

Ratio MS %: EU total %

Normalised ratio SCIs

Budget allocation

(%)

Budget allocation

(€ mio)

Corrected budget allocation

(€ mio)

Member State

A

B

C

D

E

F

G

H

I

L

M

N

O

P

Q

R

 

 

 

(C/Total C)

(C*1000/B)

(E/Total E)

(F/Total F)

 

(H/Total H)

(H/B)

(J/Total J)

(K/Total K)

(0,5*D+0,05*G

+0,25*I+,2*L)

(D42*M)

 

 

BE

30 528,00

10 396,40

2,14 %

226,56

2,00

7,23 %

3 220,88

0,54 %

10,55 %

0,76

2,67 %

2,10 %

3,991

3,968

BE

CZ

78 866,00

10 211,50

2,10 %

129,48

1,14

4,13 %

7 241,36

1,22 %

9,18 %

0,67

2,32 %

2,03 %

3,851

3,829

CZ

DK

43 093,00

5 397,60

1,11 %

125,25

1,11

4,00 %

11 135,95

1,88 %

25,84 %

1,87

6,54 %

2,53 %

4,813

4,785

DK

DE

357 031,00

82 531,70

16,97 %

226,56

2,00

7,23 %

53 293,92

9,00 %

14,93 %

1,08

3,78 %

11,85 %

22,517

22,388

DE

EE

45 226,00

1 351,00

0,28 %

29,87

0,26

0,95 %

10 591,08

1,79 %

23,42 %

1,70

5,93 %

1,82 %

3,456

3,437

EE

EL

131 940,00

11 041,10

2,27 %

83,68

0,74

2,67 %

27 640,97

4,67 %

20,95 %

1,52

5,30 %

3,50 %

6,642

6,604

EL

ES

504 782,00

42 345,30

8,71 %

83,89

0,74

2,68 %

119 104,03

20,11 %

23,60 %

1,71

5,97 %

10,71 %

20,347

20,230

ES

FR

549 192,00

59 900,70

12,32 %

109,07

0,96

3,48 %

48 809,61

8,24 %

8,89 %

0,64

2,25 %

8,84 %

16,800

16,704

FR

IE

70 280,00

4 027,70

0,83 %

57,31

0,51

1,83 %

10 560,74

1,78 %

15,03 %

1,09

3,80 %

1,71 %

3,253

3,234

IE

IT

301 333,00

57 888,20

11,90 %

192,11

1,70

6,13 %

43 977,33

7,43 %

14,59 %

1,06

3,69 %

8,85 %

16,820

16,723

IT

CY

9 250,00

730,4

0,15 %

78,96

0,70

2,52 %

509,52

0,09 %

8,88 %

0,64

2,25 %

0,67 %

1,277

2,000

CY

LV

64 589,00

2 319,20

0,48 %

35,91

0,32

1,15 %

7 651,27

1,29 %

11,85 %

0,86

3,00 %

1,22 %

2,315

2,500

LV

LT

65 200,00

3 445,90

0,71 %

52,85

0,47

1,69 %

6 663,58

1,13 %

10,22 %

0,74

2,59 %

1,24 %

2,351

2,500

LT

LU

2 597,00

451,6

0,09 %

173,89

1,54

5,55 %

383,11

0,06 %

14,75 %

1,07

3,73 %

1,09 %

2,065

2,053

LU

HU

93 030,00

10 116,70

2,08 %

108,75

0,96

3,47 %

13 929,21

2,35 %

14,97 %

1,09

3,79 %

2,56 %

4,863

4,835

HU

MT

316,00

399,4

0,08 %

226,56

2,00

7,23 %

39,35

0,01 %

12,45 %

0,90

3,15 %

1,03 %

1,966

1,954

MT

NL

41 526,00

16 258,00

3,34 %

226,56

2,00

7,23 %

7 510,00

1,27 %

18,09 %

1,31

4,58 %

3,27 %

6,204

6,169

NL

AT

83 859,00

8 140,10

1,67 %

97,07

0,86

3,10 %

8 883,93

1,50 %

10,59 %

0,77

2,68 %

1,90 %

3,616

3,595

AT

PL

312 685,00

38 190,60

7,85 %

122,14

1,08

3,90 %

13 123,86

2,22 %

4,20 %

0,30

1,06 %

4,89 %

9,286

9,233

PL

PT

91 990,00

10 474,70

2,15 %

113,87

1,01

3,63 %

16 502,94

2,79 %

17,94 %

1,30

4,54 %

2,86 %

5,440

5,409

PT

SI

20 273,00

1 996,40

0,41 %

98,48

0,87

3,14 %

6 359,62

1,07 %

31,37 %

2,27

7,94 %

2,22 %

4,216

4,192

SI

SK

48 845,00

5 380,10

1,11 %

110,15

0,97

3,51 %

5 739,36

0,97 %

11,75 %

0,85

2,97 %

1,57 %

2,975

2,958

SK

FI

338 145,00

5 219,70

1,07 %

15,44

0,14

0,49 %

48 551,64

8,20 %

14,36 %

1,04

3,63 %

3,34 %

6,341

6,305

FI

SE

414 864,00

8 975,70

1,85 %

21,64

0,19

0,69 %

62 356,23

10,53 %

15,03 %

1,09

3,80 %

4,35 %

8,265

8,218

SE

UK

244 820,00

59 673,10

12,27 %

226,56

2,00

7,23 %

25 102,47

4,24 %

10,25 %

0,74

2,60 %

8,07 %

15,342

15,254

UK

BG

110 910,00

7 801,3

1,60 %

70,34

0,62

2,24 %

15 299,25

2,58 %

13,79 %

1,00

3,49 %

2,26 %

4,291

4,266

BG

RO

238 391,00

21 711,3

4,46 %

91,07

0,80

2,91 %

18 085,00

3,05 %

7,59 %

0,55

1,92 %

3,52 %

6,697

6,658

RO

EU + BG + RO

4 293 561,00

486 375,40

100,00 %

113,28

27,67

100,00 %

592 266,18

100,00 %

13,79 %

28,64

100,00 %

100,00 %

190

190

EU

ERLÄUTERUNGEN

Die obenstehende Tabelle wurde von den Kommissionsdienststellen erarbeitet. Bei den dort angegebenen Aufteilungen der Mittel handelt es sich um Anhaltswerte. Die genauen Aufteilungen werden nach Annahme der Verordnung im Wege eines Ausschussverfahrens festgelegt. Eine Reihe von Faktoren könnte dazu führen, dass die definitiven Aufteilungen von den hier angegebenen Werten etwas abweichen.

1.

Die Tabelle enthält die Mittelaufteilungen für 2007 ausgehend von einer Übertragung von 190 Mio. EUR für jenes Jahr. Die Finanzplanung der Kommission sieht vor, dass sowohl das LIFE+-Budget als auch der den Mitgliedstaaten zugeteilte Anteil des Budgets jedes Jahr steigen wird.

2.

Für die Tabelle wurden die neuesten der Kommission vorliegenden Daten verwendet (z.B. stammt die Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten aus dem Eurostat-Jahrbuch für 2005 und die GGB-Daten entsprechen dem Stand vom 15. Mai 2006). Die Daten und damit die Zuteilungen unterliegen während der Laufzeit des LIFE+-Instruments Änderungen. Im Besonderen hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, sobald die einschlägigen Daten für alle Mitgliedstaaten vorliegen, die Berechungen für Natur und biologische Vielfalt auf der Grundlage sowohl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als auch der besonderen Schutzgebieten vorzunehmen, wobei eine Doppelzählung zu vermeiden ist.

3.

Nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 kann die Kommission zusätzliche Zuteilungen an Binnenstaaten vorschlagen. In der Tabelle wird davon ausgegangen, dass es solche zusätzlichen Zuteilungen 2007 nicht gibt.

4.

Die GGB-Fläche in Bulgarien ist ein Schätzwert, der sich aus dem Durchschnittwert der gegenwärtigen Mitgliedstaaten plus Rumänien ergibt. Die GGB-Fläche in Zypern umfasst nur die Fläche des Gebiets, das unter die Habitat-Richtlinie fällt.

5.

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 4 sieht für alle Mitgliedstaaten einen Mindestanteil von zwischen 1 und 3 Millionen EUR pro Jahr vor, wobei die Bevölkerungsdichte, die Ausgaben für den Umweltschutz, die Umwelterfordernisse und die Aufnahmekapazität berücksichtigt werden. In der Tabelle wird davon ausgegangen, dass diese Bestimmung dazu genutzt wird, um die Zuteilung für CY auf 2 Mio. EUR und die für LV bzw. LT auf 2,5 Mio. EUR anzuheben.


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