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Document 52005PC0342

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zwecks Ermöglichung von Finanzierungen in der Mongolei

    /* KOM/2005/0342 endg. - CNS 2005/0139 */

    52005PC0342

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zwecks Ermöglichung von Finanzierungen in der Mongolei /* KOM/2005/0342 endg. - CNS 2005/0013 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 28.7.2005

    KOM(2005)342 endgültig

    2005/0139(CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zwecks Ermöglichung von Finanzierungen in der Mongolei

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Hintergrund

    Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE, im Folgenden die „Bank“) wurde am 29. Mai 1990 als multilaterale Finanzinstitution gegründet. Anteilseigner der Bank sind 62 Länder und Institutionen, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, die Europäische Gemeinschaft (EG) und die Europäische Investitionsbank. Die EG hält einen Anteil von 3,05 % am Kapital der EBWE. Zusammen mit den Anteilen der Mitgliedstaaten entfallen auf die EU insgesamt allerdings derzeit 61,70 % des Kapitals der Bank. Die EBWE investiert in Unternehmen und Banken, die in den 27 Einsatzländern von Mitteleuropa bis Zentralasien eine tragende Rolle für eine solide Marktwirtschaft spielen. Die Investitionen sollen den Übergang zur offenen Marktwirtschaft begünstigen und die Entwicklung des Privatsektors fördern.

    Als die EBWE gegründet wurde, gehörte die Mongolei weder zur Sowjetunion noch zu den Gründungsmitgliedern der Bank. Aufgrund ihrer Lage im ökonomischen Einflussbereich der Russischen Föderation und ihrer historischen Bindungen an die frühere Sowjetunion befindet sich die Mongolei jedoch in einer ähnlichen Situation wie die östlichsten Regionen Russlands sowie Kirgisien und Kasachstan, namentlich was die Notwendigkeit anbelangt, den Übergang zur Marktwirtschaft zu fördern und die Entwicklung des Privatsektors zu unterstützen. Da die Mongolei generell einen ähnlichen Bedarf an Hilfe hat wie die anderen Einsatzländer der EBWE, vor allem in den Bereichen, in denen die Bank bereits über beträchtliches Fachwissen verfügt, hielt man es für sinnvoll, die Mongolei als Mitglied der Bank aufzunehmen. Die Aufnahme erfolgte im Oktober 2000, nachdem der Gouverneursrat am 3. Mai 2000 eine entsprechende Resolution verabschiedet hatte.

    Im Einklang damit hat das EBWE-Direktorium beschlossen, dass die Bank mit ihrem einschlägigen Fachwissen eine wichtige Rolle dabei spielen könnte, den Übergang zur Marktwirtschaft sowie die private und unternehmerische Initiative in der Mongolei zu fördern. Seit Anfang 2001 leistet die EBWE daher technische Hilfe aus Gebermitteln, die über den Mongolia Cooperation Fund zur Verfügung gestellt werden.

    Nach dem Dafürhalten der mongolischen Behörden sollte sich das Engagement der Bank jedoch nicht auf technische Hilfe beschränken, sondern auch die Finanzierung gezielter Projekte umfassen. Im Juli 2003 beantragte der mongolische Premierminister offiziell den Status eines „Einsatzlandes“ für die Mongolei. Da diese jedoch weder in Europa und noch innerhalb des Gebietes liegt, das die Gründungsmitglieder der Bank für deren Tätigkeit ursprünglich vorgesehen hatten, kann die Mongolei erst dann in den Genuss solcher Finanzierungen kommen, wenn das Übereinkommen zur Errichtung der Bank entsprechend geändert wurde.

    2. Beschluss zur Aufnahme der Mongolei als Einsatzland

    Im Oktober 2003 legte das EBWE-Direktorium den Gouverneuren einen Beschlussantrag zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank vor, um die Mongolei als Einsatzland zuzulassen. Mit der einstimmigen Annahme der Resolution am 30. Januar 2004 gab der Gouverneursrat grünes Licht für die nötige Änderung des Übereinkommens.

    Da die Änderung jedoch den Zweck und die Aufgaben der Bank betrifft, muss sie außerdem von jedem einzelnen Mitglied der Bank offiziell angenommen werden. Die internen Verfahren, nach denen die einzelnen Mitglieder die Änderung anzunehmen haben, richten sich nach den jeweiligen verfassungsrechtlichen Regelungen für den Abschluss und die Änderung internationaler Übereinkommen. Nach Erhalt der erforderlichen Urkunden aller Mitglieder wird die Bank eine „förmliche Mitteilung“ an alle Mitglieder versenden. Die Änderung tritt drei Monate nach dem Datum der „förmlichen Mitteilung“ in Kraft, sofern der Gouverneursrat keine andere Frist festsetzt.

    3. Verfahren im Falle der EG

    Im Falle der EG wurde der Bank am 13. Januar 2004 offiziell mitgeteilt, dass der die EG vertretende EBWE-Gouverneur mit der für Finanzierungen in der Mongolei nötigen Übereinkommensänderung einverstanden ist. Die förmliche Annahme dieser Änderung durch die EG erfordert jedoch außerdem einen entsprechenden Beschluss des Rates. Nach Auffassung der Kommission sollte dieser Beschluss auf der Grundlage von Artikel 181aEG-Vertrag auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments gefasst werden.

    Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission dem Rat einen Beschluss vor, mit dem die Europäische Gemeinschaft die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE zwecks Ermöglichung von Finanzierungen in der Mongolei annimmt.

    2005/0139(CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zwecks Ermöglichung von Finanzierungen in der Mongolei

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Mongolei ist zwar seit 2000 Mitglied der EBWE, gehört jedoch nicht zu den Ländern, in denen die Bank Finanzierungen aus eigenen Mitteln tätigen darf.

    2. Auf Antrag des mongolischen Premierministers hat sich das Direktorium der EBWE einstimmig dafür ausgesprochen, die Mongolei in den Kreis der Einsatzländer der Bank aufzunehmen.

    3. Mit einer Resolution vom 30. Januar 2004 hat sich der Gouverneursrat der EBWE für die nötige Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank ausgesprochen, damit diese künftig auch Projekte in der Mongolei finanzieren kann. Alle Gouverneure der Bank haben für die Änderung gestimmt, darunter auch der Gouverneur, der die Europäische Gemeinschaft vertritt.

    4. Da die Änderung den Zweck und die Aufgaben der Bank betrifft, muss sie außerdem von allen Mitgliedsländern und -institutionen der Bank, unter anderem auch von der Europäischen Gemeinschaft, förmlich angenommen werden.

    5. Die Annahme der Änderung durch die Europäische Gemeinschaft ist notwendig, damit die Ziele der Gemeinschaft im Bereich der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern erreicht werden können -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die zur Ermöglichung von Finanzierungen der EBWE in der Mongolei nötige Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen.

    Der Wortlaut der Änderung ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der die Europäische Gemeinschaft vertretende Gouverneur der EBWE wird der Bank eine Erklärung über die Annahme der Änderung übermitteln.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

    Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank erhält folgende Fassung (neuer Wortlaut kursiv):

    Artikel 1

    ZWECK

    Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel— und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Der Zweck der Bank kann unter denselben Voraussetzungen auch in der Mongolei verfolgt werden. Die in diesem Übereinkommen und seinen Anhängen verwendeten Begriffe „mittel- und osteuropäische Länder“ sowie „Empfängerland“ bzw. „Empfängerländer“ beziehen sich daher stets auch auf die Mongolei.

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE zwecks Ermöglichung von Finanzierungen in der Mongolei.

    ABM/ABB-Rahmen

    Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

    Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen – Koordinierung und Politikfragen im Zusammenhang mit der EBWE.

    Haushaltslinien

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

    Ressourcen im Überblick

    Der Vorschlag hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

    Merkmale und Ziele

    6. Zu erfüllende Ziele

    Mit dem vorgeschlagenen Beschluss soll die Gemeinschaft eine Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE annehmen, die dieser Finanzierungen in der Mongolei ermöglicht.

    7. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

    Da die Gemeinschaft Anteilseigner der EBWE ist, muss sie der vorgeschlagenen Änderung zustimmen, damit die Bank ihre Tätigkeit auf die Mongolei ausdehnen kann.

    Die Gemeinschaft hat 1993 ein Handels- und Kooperationsabkommen mit der Mongolei geschlossen und ihre Beziehungen zu dem Land in den letzten Jahren ausgebaut. Die Beziehungen dürften sich in Zukunft, auch aufgrund der jüngsten Osterweiterung, noch weiter entwickeln. Seit Januar 2004 leistet die EG der Mongolei finanzielle Hilfe im Rahmen des ALA-Programms für Entwicklungsländer in Asien und Lateinamerika.

    Die Zusammenarbeit zwischen der EG und der EBWE hat sich seit Gründung der Bank stets weiterentwickelt. Sie erstreckt sich heute auf sämtliche Einsatzländer der EBWE. Auch in der Mongolei könnten Synergieeffekte zwischen der EG-Hilfe und den EBWE-Finanzierungen erzielt werden; sobald die Bank ihre Tätigkeit in der Mongolei aufnimmt, werden die Synergiemöglichkeiten geprüft.

    8. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

    Hauptziel des Vorschlags ist es, der EBWE die Möglichkeit zu geben, den Finanzierungsbedarf der Mongolei in Bereichen zu decken, in denen die Bank bereits über beträchtliche Erfahrung und Sachkenntnis verfügt, namentlich bei der Förderung des Übergangs zu einer offenen Marktwirtschat und der Entwicklung des Privatsektors.

    Durch Ausweitung der EBWE-Tätigkeit auf die Mongolei könnten sich Synergieeffekte mit den Prioritäten der EG-Finanzhilfe für das Land ergeben; es steht zu erwarten, dass sich dort auch gemeinsame oder konzertierte EG/EBWE-Initiativen entwickeln werden, wie dies bereits in den anderen Einsatzländern der Bank der Fall war.

    9. Durchführungsmodalitäten

    Mit der Maßnahme wird einer Formvorschrift entsprochen, deren Erfüllung der EBWE die Möglichkeit geben soll, ihre Finanzierungstätigkeit auf die Mongolei auszuweiten.

    Die praktische Durchführung der Finanzierungstätigkeit in der Mongolei erfolgt nach den Leitlinien, die vom EBWE-Direktorium – in dem auch die Gemeinschaft vertreten ist – festgelegt wurden.

    Überwachung und Bewertung

    10. Überwachungssystem

    Die Finanzierungstätigkeit der EBWE in der Mongolei wird (wie bei allen anderen Ländern auch) im Rahmen der Governance-Strukturen der Bank – der die EG (vertreten durch die Kommission) als Vollmitglied angehört – überwacht.

    11. Bewertung

    12. Ex-ante-Bewertung:

    Der Vorschlag zur Ausweitung der EBWE-Tätigkeit auf die Mongolei ist das Ergebnis eines langen Prozesses und folgt auf die Aufnahme des Landes als Anteilseigner der Bank im Jahr 2000, die Errichtung und den erfolgreichen Einsatz eines (von Gebern finanzierten und von der EBWE verwalteten) Sonderfonds für die technische Zusammenarbeit mit der Mongolei und die einstimmige Annahme des Antrags der mongolischen Regierung auf Verleihung des Einsatzland-Status durch das Direktorium und den Gouverneursrat der EBWE.

    Diese einhellige Unterstützung war durch den Gedanken motiviert, dass die Mongolei vor denselben Sachzwängen und Aufgaben steht wie die Republiken der ehemaligen Sowjetunion und daher die Möglichkeit haben sollte, in ähnlicher Weise von der Erfahrung, Sachkenntnis und Unterstützung der EBWE zu profitieren.

    13. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

    Der geografische Tätigkeitsbereich der EBWE wird zum ersten Mal erweitert. Die Kommission und das Europäische Parlament haben die operationellen Prioritäten der EBWE und die Qualität der Projekte bislang stets positiv bewertet.

    14. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

    Die künftige Tätigkeit der EBWE in der Mongolei wird wie die gesamte übrige Tätigkeit der Bank nach den bestehenden Regeln und Verfahren der Bank bewertet werden.

    Betrugsbekämpfungsmassnahmen

    Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Betrugsbekämpfung werden wie bei der gesamten übrigen Tätigkeit der EBWE durch bewährte Verfahren innerhalb der Leitungsgremien der Bank – denen die Gemeinschaft (vertreten durch die Kommission) als Vollmitglied angehört – gewährleistet.

    [1] ABl. C […], […], S. […].

    [2] ABl. C […], […], S. […].

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