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Document 52002PC0493

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor

/* KOM/2002/0493 endg. */

ABl. C 331E vom 31.12.2002, p. 194–194 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0493

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor /* KOM/2002/0493 endg. */

Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0194 - 0194


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Dem Rat wird vorgeschlagen, den beiliegenden Verordnungsvorschlag zur Verlängerung der 1998 eingeführten vorübergehenden Sondermaßnahmen im Hopfensektor anzunehmen. Es handelt sich um zwei Arten von Maßnahmen, nämlich die vorübergehende Stillegung und die Rodung.

Mit diesen Maßnahmen sollen die Hopfenanbauflächen in der Europäischen Union verringert werden, um ein besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu erzielen und so den Markt zu sanieren.

Obwohl die Flächen (gegenüber 1997) um 10% verringert werden konnten, ist das Bestreben um Marktgleichgewicht noch immer aktuell und erfordert die Verringerung der Flächen während eines weiteren Jahres.

Auf jeden Fall werden in dem Bewertungsbericht, den die Kommission dem Rat am 31. Dezember 2003 vorlegen muss, alle Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation einschließlich der Sondermaßnahmen behandelt werden.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1514/2001 [2], insbesondere auf Artikel 16a,

[1] ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1.

[2] ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 8.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um einer Überschusssituation auf dem Hopfenmarkt zu begegnen, sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates vom 25. Mai 1998 [3] nach dem Verfahren des Artikels 16a der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorübergehende Sondermaßnahmen eingeführt worden. So können die Erzeugergemeinschaften in den Mitgliedstaaten, die die Anwendung der Sondermaßnahmen beschließen, bis einschließlich der Ernte 2002 Hopfenflächen vorübergehend stilllegen und/oder endgültig roden.

[3] ABl. L 157 vom 25.5.1998, S. 7.

(2) Obwohl die Anwendung der Sondermaßnahmen zur Stilllegung und Rodung in den ersten vier Jahren des vom Rat verabschiedeten Fünfjahresprogramms eine Verringerung der Hopfenanbauflächen um 10% gegenüber 1997 ermöglicht hat, ist das Bestreben um Marktgleichgewicht noch immer aktuell und erfordert die Beibehaltung dieser Maßnahmen während eines weiteren Jahres.

(3) Die Artikel 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 sind daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1

- Unterabsatz 1 werden die Worte ,Ernte 2002" durch die Worte ,Ernte 2003" ersetzt;

- Unterabsatz 2 werden die Worte ,Ernte 2003" durch die Worte ,Ernte 2004" ersetzt.

2. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

,Sie gilt ab der Ernte 1998 bis zu der Ernte 2004 einschließlich."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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