EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52000PC0141

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei

/* KOM/2000/0141 endg. - CNS 98/0299 */

ABl. C 311E vom 31.10.2000, p. 5–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0141

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei /* KOM/2000/0141 endg. - CNS 98/0299 */

Amtsblatt Nr. C 311 E vom 31/10/2000 S. 0005 - 0012


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON AKTIONEN ZUR VERTIEFUNG DER ZOLLUNION EG-TÜRKEI

(gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 2. Dezember 1999 befürwortete das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission und nahm einen Bericht an, in dem 22 Änderungen des von der Kommission vorgeschlagenen Wortlauts beantragt wurden.

Von diesen 22 Änderungsanträgen

- billigt die Kommission 8 unverändert und übernimmt sie vollständig in ihren geänderten Vorschlag für eine Verordnung,

- billigt sie 8 teilweise, d.h. übernimmt sie in geänderter Form,

- lehnt sie 6 ab.

In dem geänderten Vorschlag sind die vom EP vorgeschlagenen und von der Kommission übernommenen Bestimmungen unterstrichen. Die von der Kommission auf der Grundlage der Änderungsanträge des EP vorgenommenen Änderungen sind fett gedruckt.

Folgende Änderungsanträge wurden unverändert übernommen: Nr. 2, 4, 7, 8, 10, 14, 15, 22. Diese Änderungen ergänzen die Erwägungsgründe der Kommission und verstärken und präzisieren einige Bestimmungen. Sie behindern in keiner Weise die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Zusammenarbeit.

Folgende Änderungsanträge wurden teilweise, d.h. in veränderter Form übernommen: Nr. 1, 3, 9, 12, 16, 17, 18, 20.

- Änderungsantrag 1 (Erwägung 5 a/neu): "Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) hat auf seiner Tagung vom 13. September 1999 über die Zuweisung der für die Türkei bestimmten Mittel entschieden" wird geändert in "Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 13. September 1999 auf die Finanzhilfe zugunsten der Türkei hingewiesen." Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) hat auf die Finanzinstrumente hingewiesen, jedoch keinen Beschluß über ihre Verwendung gefaßt.

N.B.: Die Kommission hat in die Erwägungen eine Bezugnahme auf die Tagung des Europäischen Rates von Helsinki vom 10./11. Dezember 1999 aufgenommen.

- Änderungsantrag 3: "unter Hinweis auf die Entscheidung des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse,"' wird durch die "Standarderwägung" der Kommission betreffend die neuen Komitologie-Bestimmungen ersetzt.

- Änderungsantrag 9 (Erwägung 9) : "Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde wird ein mehrjähriger indikativer Betrag für den Zeitraum 2000-2002 als finanzielle Referenz vorgeschlagen, die eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers darstellt. Dieser Referenzbetrag ist Teil des mehrjährigen Finanzrahmens für das MEDA-Programm." "MEDA-Programm" wird ersetzt durch "Mittelmeerprogramme," da MEDA nur eines der Instrumente für diese Region darstellt.

- Änderungsantrag 12 (Artikel 3 Absatz 2a/neu): "Ehe die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden, erstellt die Kommission eine Liste der Prioritäten und befaßt mit ihrer vorläufigen Planung den in Artikel 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschuß sowie die Organe, die durch das Assoziierungsabkommen EU-Türkei und durch die auf seiner Grundlage angenommenen Rechtsakte eingesetzt wurden, insbesondere den Gemischten Parlamentarischen Ausschuß und den Gemischten Wirtschafts- und Sozialausschuß EU-Türkei." Die Worte "befaßt den ... Ausschuß mit" werden ersetzt durch "teilt dem ... Ausschuß mit". Der Begriff "befaßt" würde eine Einmischung des EP und des WSA in die Initiativ- und Durchführungsbefugnis der Kommission mit sich bringen. Dies wäre in institutioneller Hinsicht nicht korrekt. Im übrigen würde eine solche Konsultation die Vorbereitungszeit eines Projekts so verlängern, daß es äußerst schwierig wäre, die Mittelbindungen rechtzeitig vorzunehmen. Die Kommission ist jedoch uneingeschränkt bereit, den übrigen Organen ein Hoechstmaß an Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bezugnahme auf die durch das Assoziierungsabkommen eingesetzten Organe wird als zu vage angesehen und daher gestrichen. Die (vom EP vorgeschlagenen) Empfänger des vorläufigen Planungsdokuments bleiben jedoch dieselben.

- Änderungsantrag 16 (Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2a/neu): "Die Kommission trifft besondere Vorkehrungen, um die Hindernisse für kleine gemeinnützige NRO beim Erlangen von Zuschüssen zu beseitigen" wird ersetzt durch: "Die Kommission trifft alle notwendigen Maßnahmen, um kleinen gemeinnützigen NRO das Erlangen von Zuschüssen zu erleichtern." Das Parlament möchte den Zugang kleiner NRO erleichtern. Dies ist bereits weitgehend sichergestellt, und die Kommission wird dafür sorgen, daß es auch weiterhin der Fall sein wird. Der geänderte Wortlaut verstärkt die Möglichkeit der Kommission, Maßnahmen der technischen Hilfe zu finanzieren, um die Verwaltungskapazitäten der NRO zu verbessern.

- Änderungsantrag 17 (Artikel 7): Komitologie-Bestimmungen. Die Kommission behält den Vorschlag des EP sinngemäß bei, ändert den Wortlaut jedoch entsprechend der "Standardformulierung" für die neuen Komitologiebestimmungen.

- Änderungsantrag 18 (Artikel 8) : "Einmal jährlich findet in Übereinstimmung mit den von der Haushaltsbehörde festgelegten Verfahren in einer Sitzung des gemäß Artikel 7 eingesetzten Ausschusses ein Meinungsaustausch anhand eines Berichts des Vertreters der Kommission über die Planung für die im kommenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt. Das Europäische Parlament wird von den Vorschlägen und dem Ergebnis der Erörterungen unterrichtet." Die Kommission fügt das Wort "vorläufig" zu "Planung" hinzu und streicht die Worte "in Übereinstimmung mit den von der Haushaltsbehörde festgelegten Verfahren".

- Änderungsantrag 20 (Artikel 9) betrifft die Informationspflicht der Kommission gegenüber dem EP. Die Kommission schlägt eine redaktionelle Änderung vor (erster Absatz), nämlich den Zusatz "vorläufig" zu "Planung" und die Streichung des Nebensatzes "damit es diesen rechtzeitig vor der Prüfung und Annahme des Gemeinschaftshaushalts durch das Parlament zur Kenntnis nehmen und bewerten kann". Begründung: - Die Programmplanung ist stets vorläufig, da das eine oder andere Projekt möglicherweise nicht zustande kommt. - Die vom Parlament geforderte Bewertung nach Erhalt der vorläufigen Planung fällt ohnehin in seinen Zuständigkeitsbereich und braucht deshalb in der Verordnung nicht vorgeschrieben zu werden.

- Folgende Änderungsanträge werden abgelehnt: Nr. 5, 6, 11, 13, 19, 21.

- Änderungsantrag 5 (Erwägung 1): "Der Europäische Rat bestätigte auf seiner Tagung in Luxemburg am 12./13. Dezember 1997, daß die Türkei auf der Grundlage derselben Kriterien wie im Falle anderer Bewerberstaaten für einen Beitritt zur Europäischen Union in Frage kommt". Die Kommission übernimmt diese Änderung nicht. Der Europäische Rat von Luxemburg hat auf seiner Tagung vom 12./13. Dezember 1997 die Beitrittsfähigkeit der Türkei tatsächlich bestätigt. Die Beitrittsfähigkeit ist nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die für alle beitrittswilligen Länder geltenden Kriterien betreffen den Beitritt selbst und die Aufnahme der Verhandlungen.

- Änderungsantrag 6 (Erwägung 7): " Die Bestimmungen dieser Verordnung basieren auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaates sowie der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Rechte der Minderheiten und des Völkerrechts sowie der internationalen Verträge, von denen sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten in ihrer Politik leiten lassen". Die Kommission übernimmt diese Änderung nicht. Sie bleibt bei ihrem ursprünglichen Vorschlag, der sich auf eine "Standardklausel" stützt, die nicht den Eindruck der Diskriminierung bestimmter Partner erwecken kann. Selbstverständlich mißt die Kommission den Rechten von Minderheiten und der Einhaltung der internationalen Verträge Bedeutung bei.

- Änderungsantrag 11 (Artikel 3 Absatz 2) : "Wird die Durchführung von Projekten, Aktionen und Maßnahmen in einem der in Artikel 4 definierten Bereiche, und insbesondere in dem der Zusammenarbeit zur Wahrung und zur Förderung der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte und des Schutzes der Minderheiten behindert, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder des Europäischen Parlaments beschließen, jede Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung auszusetzen". Die Kommission übernimmt diese Änderung nicht. Sie bleibt aus zwei Gründen bei ihrem ursprünglichen Vorschlag. 1. Es besteht keine rechtliche oder institutionelle Grundlage, auf der das EP dem Rat aus eigener Initiative vorschlagen könnte, die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung auszusetzen. 2. Aus Gründen der Kohärenz sollten die Bestimmungen denjenigen entsprechen, die bereits für das MEDA-Programm gelten, um ein Nebeneinander unterschiedlicher Bestimmungen für dasselbe Land zu vermeiden.

- Änderungsantrag 13 (Artikel 4 Gedankenstrich 3a) : "Unterstützung der Programme zur Behebung der Schäden, die durch die jüngsten Erdbeben entstanden sind". Die Kommission übernimmt diese Änderung nicht. Selbstverständlich kommen die von den Erdbeben betroffenen Gebiete ebenso wie andere Gebiete für die Gemeinschaftshilfe in Betracht. Der Wiederaufbau nach dem Erdbeben ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Verordnung, die vielmehr auf die Annäherung zwischen der Türkei und der EU abzielt.

- Änderungsantrag 19 (Artikel 8 a/neu): " Einmal jährlich unterbreitet die Kommission einen Bericht über die Fortschritte im Bereich der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaates sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Völkerrechts". Die Kommission übernimmt diese Änderung nicht. Sie veröffentlicht jedes Jahr einen "regelmäßigen Bericht" über jedes der Beitrittsländer, einschließlich der Türkei, der auch einen Abschnitt über die jeweilige Menschenrechtslage enthält.

- Änderungsantrag 21 (Artikel 10) : "Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen vor, um festzustellen, ob die Ziele dieser Aktionen erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz der künftigen Aktionen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 7 genannten Ausschuß in Übereinstimmung mit den von der Haushaltsbehörde festgelegten Verfahren eine Zusammenfassung der Evaluierungen, die gegebenenfalls von diesem geprüft werden können. Die Evaluierungsberichte werden dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung gestellt." Die Kommission übernimmt diese Änderung nicht. Sie zielt darauf ab, das EP in den Kreis der Empfänger des Evaluierungsberichts aufzunehmen. Die Kommission ist grundsätzlich hiermit einverstanden. Da die Änderung Nr. 20 jedoch bereits vorsieht, daß dem EP und dem Rat sämtliche Planungs- und Evaluierungsdokumente vorgelegt werden, ist die Änderung Nr. 21 überfluessig.

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON AKTIONEN ZUR VERTIEFUNG DER ZOLLUNION EG-TÜRKEI

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat bestätigte auf seiner Tagung in Luxemburg am 12./13. Dezember 1997, daß die Türkei für einen Beitritt zur Europäischen Union in Betracht kommt.

(2) Die Kommission übermittelte dem Rat am 4. März 1998 eine Mitteilung mit der Bezeichnung: "Europäische Strategie für die Türkei - Erste Durchführungsvorschläge der Kommission" zur Vorbereitung der Türkei auf den Beitritt.

(3) Der Europäische Rat von Cardiff (15./16. Juni 1998) vertrat die Auffassung, daß diese Mitteilung eine gute Grundlage für die Entwicklung und Intensivierung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei bildete.

(4) Die Kommission wurde von dem Europäischen Rat von Cardiff aufgefordert, die erforderlichen Vorschläge zur Durchführung der europäischen Strategie zu unterbreiten.

(5) Der Europäische Rat von Cardiff wies darauf hin, daß die europäische Strategie eine finanzielle Unterstützung erfordert.

(6) Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 13. September 1999 auf die finanzielle Hilfe zugunsten der Türkei hingewiesen.

(7) Die Zollunion EG-Türkei trat am 31. Dezember 1995 in Kraft, und die Türkei bemüht sich seither um grundlegende Wirtschaftsreformen.

(8) Der Europäische Rat erklärte in den Schlußfolgerungen seiner Tagung in Helsinki vom 10. und 11. Dezember 1999, daß die Türkei ein beitrittswilliges Land ist, das auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen beitrittswilligen Länder gelten, Mitglied der Union werden soll.

(9) Die Bestimmungen dieser Verordnung basieren auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaates sowie der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des Völkerrechts, von denen sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten in ihrer Politik leiten lassen.

(10) Die Gemeinschaft mißt der Notwendigkeit zur Verbesserung und Förderung der demokratischen Praktiken und der Achtung der Menschenrechte sowie einer stärkeren Beteiligung der Zivilgesellschaft an diesem Prozeß seitens der Türkei große Bedeutung bei.

(11) Das Europäische Parlament hat folgende Entschließungen angenommen: am 13. Dezember 1995 zur Lage der Menschenrechte in der Türkei, am 17. September 1998 zu den Berichten der Kommission über die Entwicklung der Beziehungen zur Türkei seit dem Inkrafttreten der Zollunion, am 3. Dezember 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die weitere Entwicklung der Beziehungen zur Türkei und zu der Mitteilung der Kommission an den Rat über eine "Europäische Strategie für die Türkei - erste operative Vorschläge der Kommission" und am 6. Oktober 1999 zum Stand der Beziehungen EU/Türkei [1], insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Achtung der Menschenrechte in der Türkei für die Entwicklung enger Beziehungen zwischen der Türkei und der Europäischen Union.

[1] ABl. C 17 vom 22.1.1996, S. 46, ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 176, ABl. C 398 vom 21.12.1998, S. 57, und Sitzungsprotokolle dieser Daten.

(12) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben am 6. März 1995 eine gemeinsame Erklärung über die Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte abgegeben [2].

[2] ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.

(13) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben am 6. Mai 1999 eine interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [3] geschlossen.

[3] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(14) Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde wird ein mehrjähriger indikativer Betrag für den Zeitraum 2000-2002 als finanzielle Referenz vorgeschlagen, die eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers darstellt. Dieser Referenzbetrag ist Teil des mehrjährigen Finanzrahmens für die Mittelmeerprogramme.

(15) Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [4] handelt, sind diese Maßnahmen nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 dieses Beschlusses zu beschließen.

[4] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(16) Für die Verabschiedung dieser Verordnung sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als die Befugnisse des Artikels 308 vor -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Anstrengungen der Türkei zur Vorbereitung auf den Beitritt und zu ihrer Heranführung an die Europäische Union in allen mit der Vertiefung der Zollunion zusammenhängenden Bereichen.

Artikel 2

Der Referenzbetrag, der den Willen des Gesetzgebers widerspiegelt, beläuft sich auf 15 Mio. Euro für den Zeitraum 2000-2002. Dieser Bezugsrahmen läßt die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt. Die Haushaltsbehörde legt die jährlichen Beträge ausgehend von den für die einzelnen Haushaltsjahre verfügbaren Mittel fest, unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung, wie in Artikel 2 der Haushaltsordnung ausgeführt.

Artikel 3

1. Begünstigte der Kooperationsprojekte und -aktionen sind nicht nur der türkische Staat und die Regionen, sondern auch die Gebietskörperschaften, die regionalen Organisationen, die öffentlichen Einrichtungen, die lokalen oder traditionellen Gemeinschaften, die Organisationen zur Unterstützung der Unternehmen, die Genossenschaften und die Zivilgesellschaft, insbesondere die Vereinigungen, die Stiftungen und die nichtstaatlichen Organisationen.

2. Ist eines der wesentlichen Kriterien für die Weiterführung der Stützungsmaßnahmen zugunsten der Türkei nicht erfuellt, und insbesondere im Falle der Verletzung der Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie des Völkerrechts, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen beschließen. Die Kommission teilt ihre vorläufigen Planung dem in Artikel 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschuß sowie dem Gemischten Parlamentarischen Ausschuß und dem Gemischten Wirtschafts- und Sozialausschuß EU-Türkei mit.

Artikel 4

1. In den folgenden als Anhaltspunkt angegebenen Bereichen kommen Kooperationsprojekte und -aktionen für eine Finanzierung in Betracht:

- Unterstützung bei der Angleichung des türkischen Rechts an das Gemeinschaftsrecht und beim Aufbau der dafür erforderlichen Verwaltungsstrukturen;

- Zugang zum Binnenmarkt, insbesondere durch Schaffung der erforderlichen Instrumente für die Zertifizierung und die Qualitätssicherung;

- Unterstützung bei der Liberalisierung des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Türkei;

- Zusammenarbeit zur Vertiefung der Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei insbesondere durch die Integration der Türkei in das paneuropäische System von Ursprungsregeln, durch die Unterstützung des Beitritts der Türkei zu den Übereinkommen über das Versandverfahren und das Einheitspapier;

- Unterstützung bei der Angleichung der Agrarpolitik der Türkei zwecks Einführung der erforderlichen Maßnahmen der GAP zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

- Zusammenarbeit in den Bereichen Veterinärmedizin und Pflanzenschutz;

- Beteiligung an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen und bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Forschung, Bildung, Ausbildung und Jugend;

- Zusammenarbeit in den Bereichen Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik, neue Technologien und Informationsgesellschaft;

- Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres;

- Zusammenarbeit in jeder Form zum Schutz und zur Förderung der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte und zum Schutz der Minderheiten.

Artikel 5

1. Die finanzielle Unterstützung aufgrund dieser Verordnung wird in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

2. Die Mittel, die bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen eingesetzt werden können, umfassen innerhalb der von der Haushaltsbehörde im jährlichen Haushaltsverfahren festgelegten Grenzen insbesondere technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen oder andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbeiten sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen.

3. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann insbesondere Investitionsausgaben mit Ausnahme des Immobilienerwerbs und laufende Ausgaben (einschließlich Verwaltungs-, Wartungs- und Betriebsausgaben) umfassen, wobei zu berücksichtigen ist, daß das Projekt auf die Übernahme der laufenden Kosten durch die Begünstigten abzielen muß.

4. Grundsätzlich ist bei allen Kooperationsmaßnahmen ein finanzieller Beitrag der in Artikel 3 genannten Partner erforderlich. Dieser Beitrag wird im Rahmen der Möglichkeiten, der Partner und nach Maßgabe der Art der jeweiligen Aktion verlangt. In bestimmten Fällen kann der Beitrag in Sachleistungen erfolgen, wenn es sich bei dem Partner um eine Nichtregierungsorganisation oder um eine Organisation handelt, die sich auf bestimmte Gemeinschaften stützt.

5. Es können Möglichkeiten für Kofinanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden.

6. Alle zweckdienlichen Maßnahmen werden getroffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen zum Ausdruck zu bringen.

7. Die Kommission kann in Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Initiativen ergreifen, um eine reibungslose Koordinierung mit den anderen Geldgebern zu gewährleisten.

Artikel 6

1. Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung vorgesehen sind, vorzubereiten, zu beschließen und zu verwalten.

2. Bei der Evaluierung der Projekte und Programme werden folgende Faktoren berücksichtigt:

- Effizienz und wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Aktionen;

- kulturelle, soziale und geschlechts- und umweltspezifische Aspekte;

- Erhaltung und Schutz der Umwelt auf der Grundlage der Prinzipien der umweltgerechten Entwicklung;

- Aufbau der erforderlichen Verwaltungen zur Erreichung der Ziele der Aktion;

- die bisherige Erfahrung mit gleichartigen Aktionen.

3. Die Beschlüsse über Maßnahmen, deren Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung 2 Mio. Euro je Maßnahme übersteigt, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 gefaßt. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 7 genannten Ausschuß kurz über die Finanzierungsbeschlüsse, die sie für Projekte und Programme mit einem Wert von 2 Mio. Euro oder weniger zu fassen beabsichtigt. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung. Die Kommission trifft alle notwendigen Maßnahmen, um kleinen gemeinnützigen NRO das Erlangen von Zuschüssen zu erleichtern.

4. Die Kommission ist ermächtigt, ohne die Stellungnahme des in Artikels 7 genannten Ausschusses die zusätzlichen Mittelbindungen zu genehmigen, die zur Deckung der zu erwartenden oder festgestellten Überschreitungen der Kosten dieser Aktionen notwendig sind, sofern diese Überschreitung oder der zusätzliche Bedarf höchstens 20 % der in dem Finanzierungsbeschluß festgelegten ursprünglichen Mittelbindung beträgt. Beträgt die im vorstehenden Absatz genannte zusätzliche Mittelbindung weniger als 4 Mio. Euro, wird der in Artikel 7 genannte Ausschuß vom Beschluß der Kommission unterrichtet. Beträgt diese zusätzliche Mittelbindung mehr als 4 Mio. Euro, aber weniger als 20 % des ursprünglich festgelegten Betrags, so wird die Stellungnahme des Ausschusses eingeholt.

5. Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft geltenden Haushaltsordnung, festgelegt wurden.

6. Werden für die Aktionen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geschlossen, so sehen diese vor, daß Steuern, Gebühren und Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

7. Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der Türkei zu gleichen Bedingungen offen.

8. Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten oder der Türkei haben.

Artikel 7

1. Die Kommission wird von mit der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 vom 23. Juli 1996 [5] eingesetzten, als "Mittelmeer-Ausschuß" bezeichneten Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

[5] ABl. L 189 vom 30. Juli 1996, S. 1.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden.

3. Der in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 8

Einmal jährlich findet in einer Sitzung des gemäß Artikel 7 eingesetzten Ausschusses ein Meinungsaustausch anhand eines Berichts des Vertreters der Kommission über die vorläufige Planung für die im kommenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt. Das Europäische Parlament wird von den Vorschlägen und dem Ergebnis der Erörterungen unterrichtet.

Artikel 9

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im ersten Quartal des Jahres einen Jahresbericht vor. Dieser Bericht umfaßt mindestens die folgenden Bestandteile:

a) eine detaillierte Zusammenstellung der im Verlauf des vorangegangenen Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen;

b) die für das laufende Haushaltsjahr vorgesehene vorläufige Planung und den Stand der Durchführung der in diesem Plan enthaltenen Maßnahmen;

c) die Vorausschau auf das Programm und die durchzuführenden Maßnahmen des folgenden Haushaltsjahres;

d) eine Zusammenfassung der gegebenenfalls für spezifische Aktionen durchgeführten Evaluierungen;

e) eine Information betreffend die Einrichtungen, mit denen die Vereinbarungen getroffen oder Verträge geschlossen worden sind.

Artikel 10

Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen vor, um festzustellen, ob die Ziele dieser Aktionen erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Aktionen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 7 genannten Ausschuß eine Zusammenfassung der Evaluierungen, die gegebenenfalls von diesem geprüft werden können. Die Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Artikel 11

Sechs Monate vor Ende dieses dreijährigen Finanzrahmens unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen sowie Empfehlungen zur zukünftigen Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls zu ihrer Änderung.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei

2. Haushaltslinien

Neue im Haushaltsplan 2000 eingesetzte Haushaltslinie B7-4035

3. Rechtsgrundlage

Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei (Anlage)

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Finanzielle Unterstützung für Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei, insbesondere in den Bereichen Angleichung des türkischen Rechts an das Gemeinschaftsrecht sowie durch Aktionen zur Förderung der Qualität durch die Integration der Türkei in das paneuropäische System der Ursprungsregeln oder die Beteiligung an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über ihre Erneuerung oder Verlängerung

Die Laufzeit des Programms beträgt 3 Jahre (2000-2002).

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte Mittel

5.3 Betroffene Einnahmen: Keine Einnahmen, sieht man von der Rückzahlung der Risikokapitalbeiträge im Falle des wirtschaftlichen Erfolgs der finanzierten Maßnahme ab.

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

- 100%iger Zuschuß: ja

- Zuschuß zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern: ja, im Falle bestimmter Aktionen

- Zinsvergünstigung: entfällt

- Sonstige

- Ist bei wirtschaftlichem Erfolg der Maßnahme eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft vorgesehen- Nein.

- Ändert sich durch die Maßnahme die Höhe der Einnahmen- Wenn ja, welche Einnahmen sind betroffen- Entfällt.

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Verhältnis Kosten der Maßnahme/Gesamtkosten)

Evaluierung der erforderlichen Mittel zur Durchführung notwendiger Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. Euro (zu jeweiligen Preisen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3 Operative Ausgaben für Studien, Experten usw. aus Teil B des Haushaltsplans

VE in Mio. Euro (jeweilige Preise)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

in Mio. Euro

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

- Geplante spezifische Kontrollmaßnahmen

Kontrollen werden während sämtlicher Phasen der Durchführung der Projekte (Ausschreibung, Auswahl, Ausarbeitung der Verträge, Erbringung der Dienstleistungen, Auszahlungen) von den Dienststellen der Kommission und ihrer Vertretung in der Türkei sowie vom Rechnungshof vorgenommen.

Die Kontrollen berücksichtigen die vertraglichen Verpflichtungen sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen und wirksamen Finanzverwaltung.

Kontrollbestimmungen (Vorlage von Berichten, Abstimmung mit der Kommission usw.) werden in alle Vereinbarungen oder Verträge aufgenommen, die zwischen der Kommission und den Zahlungsempfängern geschlossen werden.

9. Angaben zur Kosten-Wirksamkeits-Analyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppe

- Einzelziele: Zusammenhang mit dem globalen Ziel

Durchführung der Ziele in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 4. März 1998 mit der Bezeichnung "Europäische Strategie für die Türkei: Erste Durchführungsvorschläge der Kommission", und insbesondere Angleichung der Rechtsvorschriften und Übernahme des Besitzstands der Union;

- Zielgruppe: gegebenenfalls für die einzelnen Ziele getrennt angeben. Endbegünstigte der Finanzintervention der Gemeinschaft und zwischengeschaltete Stellen:

- öffentliche Verwaltungsbehörden

- Landwirte

- Industrieunternehmer

- Forscher

- Wissenschaftler

- Zivilgesellschaft.

9.2 Begründung der Maßnahme

- Notwendigkeit des Einsatzes von Haushaltsmitteln der Gemeinschaft, vor allem nach dem Subsidiaritätsprinzip: Auswirkungen der Aktionen, Skalenerträge, Sichtbarkeit der Hilfe der EU

- Wahl der Interventionsmodalitäten

Die verschiedenen Interventionsmodalitäten werden nach Maßgabe der Situation des Landes und des jeweiligen Sektors ausgewählt. Vor der Finanzierung der Aktionen werden Ermittlungs- und Durchführbarkeitsstudien durchgeführt.

*Vorteile gegenüber Alternativmaßnahmen (komparative Vorteile)

*gegebenenfalls Analyse ähnlicher gemeinschaftlicher oder nationaler Maßnahmen.

*erwartete Neben- oder Multiplikatoreffekte

- Entwicklung und Intensivierung der Beziehungen EU-Türkei

- Angleichung der türkischen Rechtsvorschriften und Praktiken an den Besitzstand der Gemeinschaft

- Wichtigste Unsicherheitsfaktoren, die die Ergebnisse der Maßnahmen beeinträchtigen können

Die politische und wirtschaftliche Stabilität der Türkei.

Die Entschlossenheit unserer Partner zur Durchführung der vorgesehenen Aktionen.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

- Ausgewählte Erfolgsindikatoren

*Output-Indikatoren (Messung der entfalteten Aktivitäten)

- die Zahl der Kooperationsaktionen zwischen türkischen Einrichtungen und Einrichtungen in der Gemeinschaft;

*Wirkungsindikatoren nach Zielen

- Angleichung der türkischen Rechtsvorschriften, Normen und Standards an diejenigen der EU

- Intensivierung des Handelsverkehrs

- Zugang zu neuen Technologien

- Transfer von Know-how

- Auswirkungen auf die europäischen Investitionen in der Türkei

- Auswirkungen auf die Handels- und Zahlungsbilanz

*Vorgesehene Modalitäten und Periodizität der Bewertung

Die Projekte werden in regelmäßigen Zeitabständen von den mit ihrer Ausführung betrauten Stellen, von den Kommissionsdienststellen und von unabhängigen Sachverständigen kontrolliert und bewertet.

Bei Beendigung der Aktion wird ein Evaluierungsbericht über Inhalt, Auswirkungen und Folgemaßnahmen erstellt.

*Bewertung der Ergebnisse (im Falle der Weiterführung oder Verlängerung einer bestehenden Aktion)

10. Verwaltungsausgaben (Einzelplan III, Teil A des Haushaltsplans)

Dieser Teil des Finanzbogens ist gleichzeitig der GD XIX und der GD IX zuzuleiten; letztere sendet ihn anschließend mit ihrer Stellungnahme an die GD XIX zurück.

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkungen auf die Zahl der Planstellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für das zusätzliche Personal ist die zeitliche Planung des Einsatzes anzugeben: gleich bei Anlaufen des Programms.

10.2 Globale finanzielle Auswirkungen der zusätzlichen Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unter Nutzung der für die Durchführung der Aktion erforderlichen vorhandenen Ressourcen.

Die Berechnung basiert auf A-1, A-2, A-4, A-5, A-7.

Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben.

10.3 Erhöhung der sonstigen Verwaltungsausgaben aufgrund der Maßnahme

(in Euro)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben.

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts:

Verordnung des Rates vom ... über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei.

Dokumentennummer:

KOM 600/98

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt-

Es handelt sich um die finanzielle Begleitung der europäischen Strategie für die Türkei, d.h. die Heranführungsstrategie. Daher muß die Unterstützung auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein- Sämtliche Unternehmen.

- welche Wirtschaftszweige- Sämtliche Wirtschaftszweige

- welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)- Sämtliche Größen

- befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten-

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen- Umstrukturierung; Einhaltung neuer Rechtsvorschriften

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

- für die Beschäftigung- Günstige Auswirkungen

- für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen- Günstige Auswirkungen

- für die Wettbewerbsposition der Unternehmen- Günstige Auswirkungen

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)- Ja, zahlreiche Projekte werden vor allem durch die Angleichung der türkischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand jegliche Form der Zusammenarbeit zwischen KMU aus der Türkei und der Gemeinschaft erleichtern.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Entfällt.

Top