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Document 51999PC0032

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

/* KOM/99/0032 endg. - COD 99/0007 */

ABl. C 89 vom 30.3.1999, p. 11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0032

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG /* KOM/99/0032 endg. - COD 99/0007 */

Amtsblatt Nr. C 089 vom 30/03/1999 S. 0011


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (1999/C 89/03) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1999) 32 endg. - 99/0007(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 10. Februar 1999)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren von Artikel 189b EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit seinem Beschluß 97/836/EG (1) hat der Rat die Europäische Gemeinschaft ermächtigt, dem am 20. März 1958 in Genf geschlossenen Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (ECE) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung in der Fassung vom 16. Oktober 1995 beizutreten.

(2) Mit dem Beitritt zu dem Übereinkommen ist die Gemeinschaft einer Reihe von Regelungen beigetreten, die im Rahmen dieses Übereinkommens erlassen wurden. Dazu gehört auch die Regelung Nr. 93 (2) über den vorderen Unterfahrschutz von Nutzfahrzeugen mit einer Masse über 3,5 Tonnen.

(3) Zur Verringerung der Zahl der Unfallopfer auf den europäischen Straßen müssen die in dieser Regelung festgelegten gesetzgeberischen Maßnahmen unverzüglich in das durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission (4), geregelte EG-Typgenehmigungsverfahren eingeführt werden, um die Insassen von Personenkraftfahrzeugen und leichten Nutzfahrzeugen im Falle eines Frontalaufpralls auf schwere Nutzfahrzeuge besser zu schützen und es den Herstellern entsprechender Einrichtungen und damit ausgerüsteter Fahrzeuge zu ermöglichen, eine EG-Typgenehmigung zu erlangen, sofern sie die technischen Vorschriften der Regelung erfuellen.

(4) Entsprechend dem in Artikel 3b EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie wegen des Umfangs und der Auswirkungen der in dem betreffenden Bereich vorgeschlagenen Maßnahme auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, sie können daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(5) Diese Richtlinie gehört zu den Einzelrichtlinien, die entsprechend dem EG-Typgenehmigungsverfahren eingehalten werden müssen. Demzufolge gelten die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Bauteile und selbständige technische Einheiten auch für diese Richtlinie.

(6) Angesichts der zahlreichen Verkehrsunfälle, in die Nutzfahrzeuge mit einer Masse von über 3,5 Tonnen verwickelt sind und im Interesse einer erhöhten Sicherheit sollten diese Einrichtungen verbindlich vorgeschrieben werden, bevor die EG-Typgenehmigung für diese Fahrzeugklasse vervollständigt ist -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Für Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

a) "Fahrzeug" ist jedes den Begriffsbestimmungen in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG entsprechende Fahrzeug;

b) "Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz" ist eine Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz, die als Teil eines Fahrzeugs vorgesehen ist und gemäß Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG als selbständige technische Einheit genehmigt werden kann.

Artikel 2

(1) Ab dem [1. Oktober 1999] oder, falls sich die Veröffentlichung des unter Artikel 3 genannten Dokuments über den [1. April 1999] hinaus verzögern sollte, sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Dokuments, dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den vorderen Unterfahrschutz eines Fahrzeugs beziehen,

- weder für einen neuen Fahrzeugtyp oder den Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbständige technische Einheit die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern noch

- die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz verbieten,

wenn die Fahrzeuge oder selbständigen technischen Einheiten die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellen.

(2) Ab dem [1. Oktober 2003] dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den vorderen Unterfahrschutz beziehen,

- für einen Fahrzeugtyp oder einen Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbständige technische Einheit die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

- die Zulassung, den Verkauf und das Inverkehrbringen von Neufahrzeugen und neuer Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz als selbständige technische Einheiten verweigern,

wenn die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfuellt sind.

(3) Die Verwaltungsbestimmungen für die EG-Typgenehmigung werden in Anhang I festgelegt. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sowie die technischen Vorschriften zur Erlangung der EG-Typgenehmigung sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 3

Die Regelung Nr. 93 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, auf die in Anhang II Punkt 3 Bezug genommen wird, wird vor dem [1. April 1999] im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1) Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.3.4 erhält folgende Fassung:

"2.3.4. Breite der vordersten Achse (gemessen zwischen den äußersten Punkten der Reifen, nicht jedoch an der Reifenauswulstung in Bodennähe): .".

b) Die folgenden Nummern werden eingefügt:

"9.21. Vorderer Unterfahrschutz

9.21.1. Zeichnungen der für den vorderen Unterfahrschutz relevanten Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs bzw. des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der breitesten Vorderachse, Zeichnung der Montage bzw. Befestigung des vorderen Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muß aus der Zeichnung deutlich ersichtlich sein, daß die erforderlichen Abmessungen eingehalten werden: .

9.21.2. Im Falle einer getrennten Einrichtung vollständige Beschreibung bzw. Zeichnung des vorderen Unterfahrschutzes (einschließlich Montage und Befestigungen), oder, falls als selbständige technische Einheit genehmigt, Typgenehmigungsnummer: .

9.21.3. Größte horizontale und vertikale Durchbiegung während und nach der Aufbringung der Prüfkräfte an jedem Prüfpunkt: .".

2) Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle in Teil I wird folgende Nummer 58 angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"b) In der Tabelle in Teil II wird folgende Nummer 58 angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [1. Oktober 1999] nachzukommen. Sollte sich die Veröffentlichung der Dokumente, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, jedoch über den [1. April 1999] hinaus verzögern, kommen die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung sechs Monate nach der tatsächlichen Veröffentlichung der genannten Dokumente nach. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [1. Oktober 1999] oder, falls sich die Veröffentlichung der Dokumente, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, über den [1. April 1999] hinaus verzögert, sechs Monate nach der tatsächlichen Veröffentlichung der genannten Dokumente an.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(2) Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen, Dokument E/ECE/324.

(3) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(4) ABl. L 91 vom 25.3.1998, S. 1.

ANHANG I

VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1. Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung

1.1. Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbständige technische Einheit

1.1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für eine Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbständige technische Einheit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Hersteller der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz zu stellen.

1.1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.1.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst ist ein für den Typ der zu genehmigenden Einrichtung repräsentatives Muster vorzulegen. Dieser Dienst kann, sofern er es für erforderlich erachtet, ein weiteres Muster anfordern. Die Muster müssen deutlich und dauerhaft mit der Handelsbezeichnung oder Marke des Antragstellers und der Typenbezeichnung gekennzeichnet sein.

1.2. Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps in bezug auf den Anbau von Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die als selbständige technische Einheit genehmigt wurden

1.2.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Fahrzeughersteller zu stellen.

1.2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

1.2.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug vorzuführen.

1.3. Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps in bezug auf den vorderen Unterfahrschutz

1.3.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Fahrzeughersteller zu stellen.

1.3.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 3 enthalten.

1.3.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug vorzuführen.

2. Erteilung der EG-Typgenehmigung

2.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und ggf. Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

2.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens befindet sich

2.2.1. für eine Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbständige technische Einheit in der Anlage 4,

2.2.2. für einen Fahrzeugtyp in bezug auf den Anbau einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz, die als selbständige technische Einheit genehmigt wurde, in der Anlage 5,

2.2.3. für einen Fahrzeugtyp in bezug auf den vorderen Unterfahrschutz in der Anlage 6.

2.3. Jedem genehmigten Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz bzw. jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz oder anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

3. EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten

3.1. Jede Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz, die dem nach dieser Richtlinie als selbständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muß ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

3.2. Dieses Zeichen besteht aus einem den Buchstaben "e" umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ferner in der Nähe des Rechtecks der "Grundgenehmigungsnummer" nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie . . ./. . ./EG (1*) zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 00.

3.3. Das EG-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz anzubringen, daß es auch nach dem Anbau der Einrichtung dauerhaft und deutlich lesbar ist.

3.4. Ein Beispiel des EG-Typgenehmigungszeichens wird in der Anlage 7 gezeigt.

4. Veränderung des Typs und Änderungen der Typgenehmigungen

4.1. Bei Veränderung eines nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

5. Übereinstimmung der Produktion

5.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

Anlage 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. . . .

betreffend die EG-Typgenehmigung einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbständige technische Einheit

(Richtlinie . . ./. . ./EG (*), zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.4. Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: .

0.5. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES (DER) FAHRZEUGS(E)

an das (die) die Einrichtung angebaut werden soll, soweit sie sich auf den vorderen Unterfahrschutz beziehen

1.1. Fahrzeugtyp und -klasse (1) (falls erforderlich): .

1.2. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: .

2. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DER EINRICHTUNG

2.1. Vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz (einschließlich Montage und Befestigung): .

2.2. Gegebenenfalls Verwendungsbeschränkungen und Anbauvorschriften: .

2.3. Lage der Angriffspunkte der Prüfkräfte an der Einrichtung: .

2.4. Größte horizontale und vertikale Durchbiegung während und nach der Aufbringung der Prüfkräfte an jedem Prüfpunkt: .

Datum, Ordner

(*) Angabe der Nummer dieser Richtlinie.

(1) Nach der Definition in Abschnitt A des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. . . .

gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (*) betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps in bezug auf den Anbau von Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die als selbständige technische Einheit genehmigt wurden

(Richtlinie . . ./. . ./EG (**), zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse (c): .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: .

2. MASSE UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (Gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.3.5. Breite der vordersten Achse (gemessen zwischen den äußersten Punkten der Reifen, nicht jedoch an der Reifenauswulstung in Bodennähe): .

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (Größt- und Kleinstwert für jede Variante) (y): .

9. AUFBAU

9.1. Art des Aufbaus: .

9.2. Werkstoffe und Bauart: .

9.21. Vorderer Unterfahrschutz

9.21.1. Zeichnungen der für den vorderen Unterfahrschutz relevanten Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs bzw. des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der breitesten Vorderachse, Zeichnung der Montage bzw. Befestigung des vorderen Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muß aus der Zeichnung deutlich ersichtlich sein, daß die erforderlichen Maße eingehalten werden: .

(*) Die in diesem Beschreibungsbogen verwendeten Nummern und Fußnoten entsprechen denjenigen im Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Nummern wurden weggelassen.

(**) Angabe der Nummer dieser Richtlinie.

9.21.2. Im Falle einer getrennten Einrichtung, vollständige Beschreibung bzw. Zeichnung des vorderen Unterfahrschutzes (einschließlich Montage und Befestigungen) oder, falls als selbständige technische Einheit genehmigt, Typgenehmigungsnummer: .

9.21.3. Größte horizontale und vertikale Durchbiegung während und nach der Aufbringung der Prüfkräfte an jedem Prüfpunkt: .

Datum, Ordner>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 3

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. . . .

gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (*) betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps in bezug auf den vorderen Unterfahrschutz

(Richtlinie . . ./. . ./EG (**), zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse (c): .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: .

2. MASSE UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (Gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung):2.3.5. Breite der vordersten Achse (gemessen zwischen den äußersten Punkten der Reifen, nicht jedoch an der Reifenauswulstung in Bodennähe): .

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (Größt- und Kleinstwert für jede Variante) (y): .

9. AUFBAU

9.1. Art des Aufbaus: .

9.2. Werkstoffe und Bauart: .

9.21. Vorderer Unterfahrschutz

9.21.1. Zeichnungen der für den vorderen Unterfahrschutz relevanten Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs bzw. des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der breitesten Vorderachse, Zeichnung der Montage bzw. Befestigung des vorderen Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muß aus der Zeichnung deutlich ersichtlich sein, daß die erforderlichen Maße eingehalten werden: .

(*) Die in diesem Beschreibungsbogen verwendeten Nummern und Fußnoten entsprechen denjenigen im Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Nummern wurden weggelassen.

(**) Angabe der Nummer dieser Richtlinie.

9.21.2. Im Falle einer getrennten Einrichtung, vollständige Beschreibung bzw. Zeichnung des vorderen Unterfahrschutzes (einschließlich Montage und Befestigungen) oder, falls als selbständige technische Einheit genehmigt, Typgenehmigungsnummer: .

9.21.3. Größte horizontale und vertikale Durchbiegung während und nach der Aufbringung der Prüfkräfte an jedem Prüfpunkt: .

Datum, Ordner>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 4

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

MUSTER

(Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

STEMPEL DER BEHÖRDE

Benachrichtigung über:

- die Typgenehmigung (1),

- die Erweiterung der Typgenehmigung (1),

- die Verweigerung der Typgenehmigung (1),

- den Entzug der Typgenehmigung (1),

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) in bezug auf die Richtlinie . . ./. . ./EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG.

Typgenehmigungsnummer: .

Grund für die Erweiterung: .

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (2): .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse (1) (3): .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Anbringungsstelle und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: .

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

ABSCHNITT II

1. (Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben: siehe Nachtrag

2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger Technischer Dienst: .

3. Datum des Prüfprotokolls: .

4. Nummer des Prüfprotokolls: .

5. (Gegebenenfalls) Bemerkungen: siehe Nachtrag:

6. Ort: .

7. Datum: .

8. Unterschrift: .

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Typgenehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die zur Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, für den dieser Typgenehmigungsbogen gilt, irrelevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol "?" (z. B. ABC??123??) wiedergegeben.

(3) Nach der Definition in Abschnitt A des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Nachtrag

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . . betreffend die Typgenehmigung einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbständige technische Einheit

(Richtlinie . . ./. . ./EG (*), zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG)

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffen: .

1.2. Lage des Motors: vorn/hinten/in der Mitte (1)

1.3. Antrieb: Vorderradantrieb/Hinterradantrieb (1)

1.4. Masse des zur Prüfung vorgeführten Fahrzeugs

1.4.1. Vorderachse: .

1.4.2. Hinterachse: .

1.4.3. Insgesamt: .

5. Anmerkungen (z. B. für Fahrzeuge mit Linkslenker und Rechtslenker): .

(*) Angabe der Nummer dieser Richtlinie.

(1) Nichtzutreffendes streichen.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 5

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

MUSTER

(Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

STEMPEL DER BEHÖRDE

Benachrichtigung über:

- die Typgenehmigung (1),

- die Erweiterung der Typgenehmigung (1),

- die Verweigerung der Typgenehmigung (1),

- den Entzug der Typgenehmigung (1),

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) in bezug auf die Richtlinie . . ./. . ./EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG.

Typgenehmigungsnummer: .

Grund für die Erweiterung: .

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (2): .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse (1) (3): .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Anbringungsstelle und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: .

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

ABSCHNITT II

1. (Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben: siehe Nachtrag

2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger Technischer Dienst: .

3. Datum des Prüfprotokolls: .

4. Nummer des Prüfprotokolls: .

5. (Gegebenenfalls) Bemerkungen: siehe Nachtrag

6. Ort: .

7. Datum: .

8. Unterschrift: .

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Typgenehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die zur Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, für den dieser Typgenehmigungsbogen gilt, irrelevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol "?" (z. B. ABC??123??) wiedergegeben.

(3) Nach der Definition in Abschnitt A des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Nachtrag

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . . betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf den Anbau einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz die als selbständige technische Einheit genehmigt wurde

(Richtlinie . . ./. . ./EG (*), zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG)

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffen: .

1.2. Lage des Motors: vorn/hinten/in der Mitte (1)

1.3. Antrieb: Vorderradantrieb/Hinterradantrieb (1)

1.4. Masse des zur Prüfung vorgeführten Fahrzeugs

1.4.1. Vorderachse: .

1.4.2. Hinterachse: .

1.4.3. Insgesamt: .

5. Anmerkungen (z. B. für Fahrzeuge mit Linkslenker und Rechtslenker): .

(*) Angabe der Nummer dieser Richtlinie.

(1) Nichtzutreffendes streichen.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 6

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

MUSTER

(Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

STEMPEL DER BEHÖRDE

Benachrichtigung über:

- die Typgenehmigung (1),

- die Erweiterung der Typgenehmigung (1),

- die Verweigerung der Typgenehmigung (1),

- den Entzug der Typgenehmigung (1),

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) in bezug auf die Richtlinie . . ./. . ./EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG.

Typgenehmigungsnummer: .

Grund für die Erweiterung: .

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (2): .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse (1) (3): .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Anbringungsstelle und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: .

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

ABSCHNITT II

1. (Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben: siehe Nachtrag

2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger Technischer Dienst: .

3. Datum des Prüfprotokolls: .

4. Nummer des Prüfprotokolls: .

5. (Gegebenenfalls) Bemerkungen: siehe Nachtrag

6. Ort: .

7. Datum: .

8. Unterschrift: .

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Typgenehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die zur Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, für den dieser Typgenehmigungsbogen gilt, irrelevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol "?" (z. B. ABC??123??) wiedergegeben.

(3) Nach der Definition in Abschnitt A des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Nachtrag

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . . betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf den vorderen Unterfahrschutz

(Richtlinie . . ./. . ./EG (*), zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG)

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffen: .

1.2. Lage des Motors: vorn/hinten/in der Mitte (1)

1.3. Antrieb: Vorderradantrieb/Hinterradantrieb (1)

1.4. Masse des zur Prüfung vorgeführten Fahrzeugs

1.4.1. Vorderachse: .

1.4.2. Hinterachse: .

1.4.3. Insgesamt: .

5. Anmerkungen (z. B. für Fahrzeuge mit Linkslenker und Rechtslenker): .

(*) Angabe der Nummer dieser Richtlinie.

(1) Nichtzutreffendes streichen.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 7

Muster des EG-Typgenehmigungszeichens

a ≥ 12 mm

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Bei der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz mit dem dargestellten EG-Typgenehmigungszeichen handelt es sich um eine Einrichtung, für die die Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie (00) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439 erteilt wurde.

Die Zahlen dienen lediglich der Veranschaulichung.

(1*) Angabe der Nummer dieser Richtlinie.

ANHANG II

ANWENDUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1. ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Diese Richtlinie gilt für:

1.1.1. Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die für den Anbau an Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 (1) bestimmt sind;

1.1.2. Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 in bezug auf den Anbau von Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die als selbständige technische Einheit genehmigt wurden;

1.1.3. Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 in bezug auf den vorderen Unterfahrschutz.

1.2. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Hoechstmasse bis zu 7,5 Tonnen brauchen nur der in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschrift für die Bodenfreiheit von 400 mm zu entsprechen.

1.3. Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für

1.3.1. Geländefahrzeuge der Klassen N2 und N3;

1.3.2. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist.

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

2.1. "Hoechstmasse" des Fahrzeugs die Masse nach Nummer 2.8 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG;

2.2. "leeres Fahrzeug" das betriebsbereite Fahrzeug mit der Masse nach Nummer 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG;

2.3. "Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz" Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die sich in wesentlichen Merkmalen wie Form, Abmessungen, Befestigung, Werkstoffe und den in Nummer 1.1.3 des Anhangs I genannten Kennzeichnungen nicht voneinander unterscheiden;

2.4. "vorderer Unterfahrschutz" der Schutz an der Vorderseite des Fahrzeugs, entweder

durch eine besondere Einrichtung (Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz) oder

Karosserieteile, Fahrgestellteile oder andere Bauteile, die hinsichtlich ihrer Form und ihrer Eigenschaften so beschaffen sind, daß davon ausgegangen werden kann, daß sie die Aufgabe der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz erfuellen;

2.5. "Fahrzeugtyp" Fahrzeuge, die sich in folgenden Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

2.5.1. Breite der vordersten Achse, die zwischen den äußersten Punkten der Reifen gemessen wird, wobei die Reifenauswulstung in Bodennähe nicht zu berücksichtigen ist;

2.5.2. Aufbau, Abmessungen, Form und Werkstoffe des Vorderteils des Fahrzeugs, sofern sie unter die Vorschriften des betreffenden Teils dieser Richtlinie fallen;

2.5.3. genehmigte, am Fahrzeug befestigte Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz;

2.5.4. Hoechstmasse des Fahrzeugtyps.

3. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

Zur Erlangung einer Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie sind die technischen Vorschriften der Absätze 6, 8 und 10 sowie Anhang 5 der ECE-Regelung Nr. 93 zu erfuellen.

(1) Nach der Definition in Abschnitt A des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG.

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