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Document 41986D0284

Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Juni 1986 über die Regelung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten mit den unter die Zuständigkeit der EGKS fallenden Erzeugnissen

OJ L 175, 1.7.1986, p. 111–111 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 11 Volume 011 P. 270 - 270
Special edition in Swedish: Chapter 11 Volume 011 P. 270 - 270

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/09/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/284/oj

41986D0284

86/284/EGKS: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Juni 1986 über die Regelung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten mit den unter die Zuständigkeit der EGKS fallenden Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 175 vom 01/07/1986 S. 0111 - 0111
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0270
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0270


BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN vom 30. Juni 1986 über die Regelung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten mit den unter die Zuständigkeit der EGKS fallenden Erzeugnissen (86/284/EGKS)

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL - in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten haben untereinander den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geschlossen. Kapitel 1 von Titel I des zweiten Teils des Beschlusses 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1) gilt nicht für die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen. Es empfiehlt sich jedoch, den Handel mit diesen Waren zwischen den Mitgliedstaaten und den Ländern und Gebieten aufrechtzuerhalten und auszubauen. Der vorliegende Beschluß berührt in keiner Weise die Sonderregelung gemäß dem Beschluß 86/50/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 3. März 1986 zur Festlegung der Handelsregelung Spaniens und Portugals mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren (2). Im Einvernehmen mit der Kommission - BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Die Zölle, die in der Gemeinschaft auf die Einfuhr der unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren mit Ursprung in den in Anhang I des Beschlusses 86/283/EWG aufgeführten Ländern und Gebieten anwendbar sind, und die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle oder die Erhebung solcher Zölle und Abgaben werden ausgesetzt, wobei die Behandlung dieser Waren nicht günstiger sein darf als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten sich untereinander gewähren.

Artikel 2

Die vorstehend genannten Waren mit Ursprung in den Mitgliedstaaten werden in die Länder und Gebiete unter dem Kapitel 1 von Titel I des zweiten Teils des Beschlus- ses 86/283/EWG entsprechenden Bedingungen eingeführt.

Artikel 3

In allen Fällen, in denen die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen es nach Ansicht eines der Mitgliedstaaten erfordert, finden zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten Konsultationen statt.

Artikel 4

Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln für die Anwendung des Beschlusses 86/283/EWG gelten auch für diesen Beschluß.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten beschließen etwaige von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Kommission vorgeschlagene Schutzmaßnahmen im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 6

Die Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich aus dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben, werden durch diesen Beschluß nicht berührt.

Artikel 7

Dieser Beschluß ist bis zum 28. Februar 1990 anwendbar.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen alle zur Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen.

Artikel 9

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gleichzeitig mit dem Beschluß 86/283/EWG veröffentlicht. Er tritt gleichzeitig mit dem Beschluß 86/283/EWG in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1986. Im Namen des Rates Der Präsident N. SMIT-KRÖS

(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2) ABl. Nr. L 63 vom 5. 3. 1986, S. 189.

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