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Document 32020R2002

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/8487

ABl. L 412 vom 8.12.2020, p. 1–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/07/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2002/oj

8.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 412/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2002 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2020

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 23, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 35 und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über auf Tiere oder Menschen übertragbare Tierseuchen, einschließlich Bestimmungen zur Meldung von Seuchen und zur Berichterstattung, zu Überwachungsprogrammen der Union, zu Tilgungsprogrammen und dem Status „seuchenfrei“.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Tierseuchen. Die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen bezüglich Überwachung, Tilgungsprogrammen und des Status „seuchenfrei“ sollen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(3)

Gelistete Seuchen im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/429 werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet. Aufgrund ihres unterschiedlichen Seuchenprofils sollten Ausbrüche bestimmter gelisteter Seuchen unverzüglich innerhalb der Union gemeldet werden, während Ausbrüche der anderen Seuchen der Berichterstattung innerhalb der Union unterliegen.

(4)

Unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und des Gesundheitsstatus eines bestimmten Mitgliedstaats, einer bestimmten Zone oder eines bestimmten Kompartiments sollte ein Ausbruch bestimmter gelisteter Seuchen unverzüglich innerhalb der Union an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemeldet werden müssen, damit erforderliche Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können. In der vorliegenden Verordnung sollten eine spezielle Liste dieser gelisteten Seuchen, für die eine unverzügliche Meldung innerhalb der Union erforderlich ist, sowie der Zeitrahmen für eine solche unverzügliche Meldung festgelegt werden.

(5)

Für seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente gelten Tiergesundheitsgarantien in Bezug auf gelistete Seuchen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429. Da die Berichterstattung über die Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht obligatorisch ist, ist die Verpflichtung zur Meldung von Primärherden dieser Seuchen innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung gerechtfertigt.

(6)

Im Falle von Sekundärherden meldepflichtiger gelisteter Seuchen ist unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und in Abhängigkeit vom Gesundheitsstatus eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments der bewährte Einsatz wöchentlicher Sammelmeldungen angezeigt.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) regelt die Anwendung von Vorschriften zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf die Kategorien von gelisteten Seuchen für die gelisteten Arten oder Artengruppen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis von Seuchen der Kategorie E gemäß der genannten Verordnung für die relevanten gelisteten Arten oder Artengruppen, die Verfahrensvorschriften und die Informationen für eine solche Berichterstattung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(8)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für die Festlegung der zu machenden Angaben, die Vorschriften für die Festlegung der erforderlichen Verfahren, Formate und Daten sowie die Vorschriften für die Listung der Melde- und Berichterstattungsregionen festgelegt werden.

(9)

Einige der Anforderungen an die Informationen, die bei einer Meldung innerhalb der Union gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/429 zu übermitteln sind, sollten weiter präzisiert werden, um die einheitliche Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten und die Eingabe von Daten in das elektronische Informationssystem gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung (Tierseucheninformationssystem (ADIS)) zu erleichtern.

(10)

Für die Zwecke der Berichterstattung innerhalb der Union über gelistete Seuchen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/429 sollte in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, in welchem Umfang Angaben über den Nachweis gelisteter Seuchen und über Tilgungsprogramme gemacht werden sollten.

(11)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen die Mitgliedstaaten Melde- und Berichterstattungsregionen festlegen. Um Klarheit bei der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung die Arten von Melde- und Berichterstattungsregionen aufgeführt werden.

(12)

Darüber hinaus ist es angezeigt, harmonisierte Verfahren und Formate festzulegen, um eine einheitliche Berichterstattung über die Ergebnisse der Überwachungsprogramme in der Union und der Tilgungsprogramme in ADIS zu gewährleisten.

(13)

Die Informationen über die Ergebnisse der Durchführung von Tilgungsprogrammen sollten in ADIS verfügbar sein, damit die Kommission die Fortschritte der laufenden Tilgungsprogramme der Mitgliedstaaten überwachen kann. Diese Informationen sollten im Hinblick auf die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ nach Abschluss der Tilgung durch zusätzliche Informationen ergänzt werden.

(14)

Bei gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429 kann sich der Gesundheitsstatus im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Bezug auf dieselbe Seuche von einem Teil des Hoheitsgebiets, das als seuchenfrei anerkannt ist, zu anderen Teilen des Hoheitsgebiets mit einem genehmigten oder ohne ein genehmigtes Tilgungsprogramm unterscheiden. ADIS sollte die Sammlung von Daten und gegebenenfalls ihre Integration mit zusätzlichen Daten zu der Gesamtzahl der Ausbrüche und zu den betroffenen gelisteten Arten oder Artengruppen ermöglichen.

(15)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Überwachungsprogramme in der Union vorlegen. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission obligatorische und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung vorlegen. Um die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung ein gemeinsames Format und Verfahren für diese Übermittlung festgelegt werden.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Seuchen der Kategorie B und der Kategorie C stellen. Um eine einheitliche Einreichung dieser Anträge durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es angezeigt, die für diese Anträge erforderlichen Informationen, das Format und die Möglichkeiten der Datenübertragung festzulegen.

(17)

Da die Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt für:

1.

Seuchen der Kategorie E, die für die Meldung von Ausbrüchen innerhalb der Union relevant sind, und die Angaben, die die Mitgliedstaaten bei einer Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union in Bezug auf den Nachweis von Seuchen der Kategorie E zu machen haben;

2.

die Fristen und die Häufigkeit der Meldung von Seuchen und der Berichterstattung darüber innerhalb der Union;

3.

das Format und das Verfahren für die Berichterstattung über die Ergebnisse der Überwachungsprogramme der Union an die Kommission sowie die Informationen, das Format und das Verfahren für die Berichterstattung über die Ergebnisse der Tilgungsprogramme an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten;

4.

das Format und die Struktur der unter den Nummern 1 und 3 genannten Daten, die in das elektronische Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union einzugeben sind;

5.

die Listung der Melde- und Berichterstattungsregionen;

6.

das Format und das Verfahren für die Übermittlung von Information über Überwachungsprogramme der Union an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten;

7.

die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen für die Vorlage der Entwürfe obligatorischer und optionaler Tilgungsprogramme bei der Kommission zur Genehmigung und hinsichtlich der Leistungsindikatoren, die für die Bewertung der Wirksamkeit dieser Programme bei ihrer Anwendung erforderlich sind, sowie die Formate und Verfahren für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ im gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in Zonen und Kompartimenten derselben und für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente derselben;

8.

Verfahren für die Einrichtung und Nutzung des Tierseucheninformationssystems (ADIS).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Seuche der Kategorie B“ eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden muss, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen;

2.

„Seuche der Kategorie C“ eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429, die für einige Mitgliedstaaten relevant ist und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreitet, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt;

3.

„Seuche der Kategorie E“ eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429, die innerhalb der Union überwacht werden muss;

4.

„Primärherd“ einen epidemiologisch nicht mit einem früheren Herd in derselben Melde- und Berichterstattungsregion eines Mitgliedstaats im Zusammenhang stehenden Ausbruch oder einen ersten Seuchenherd in einer anderen Melde- und Berichterstattungsregion desselben Mitgliedstaats;

5.

„Sekundärherd“ einen anderen Ausbruch als einen Primärherd;

6.

„Tierseucheninformationssystem (ADIS)“ das von der Kommission zu errichtende und zu verwaltende elektronische Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/429;

7.

„räumlicher Anwendungsbereich“ das vom Tilgungsprogramm erfasste Gebiet gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Landtiere und gemäß Artikel 47 der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf Wassertiere;

8.

„Laufzeit des Tilgungsprogramms“ den Zeitraum der Anwendung des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Landtiere und gemäß Artikel 49 der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf Wassertiere.

Artikel 3

Meldung innerhalb der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung jeden Primärherd einer gelisteten Seuche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß

a)

Anhang I Nummern 1 und 2;

b)

Anhang I Nummer 3, wenn der Primärherd in der relevanten Zieltierpopulation in einem seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer seuchenfreien Zone nachgewiesen wurde;

c)

Anhang I Nummern 4 und 5, wenn der Primärherd in einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder gegebenenfalls einem seuchenfreien Kompartiment nachgewiesen wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche für die Vorwoche von Montag, 0.00 Uhr, bis Sonntag, 24.00 Uhr, Sekundärherde einer gelisteten Seuche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß:

a)

Anhang I Nummern 1 und 2;

b)

Anhang I Nummer 3, wenn der Sekundärherd in der relevanten Zieltierpopulation in einem seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer seuchenfreien Zone nachgewiesen wurde;

c)

Anhang I Nummern 4 und 5, wenn der Sekundärherd in einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder gegebenenfalls einem seuchenfreien Kompartiment nachgewiesen wurde.

Gehen bei der Kommission keine Informationen ein, wird davon ausgegangen, dass während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums keine Sekundärherde bestätigt wurden.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Meldungen enthalten die in Anhang II genannten Angaben und werden elektronisch über ADIS übermittelt.

Artikel 4

Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis gelisteter Seuchen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Bericht über den Nachweis von Seuchen der Kategorie E, die in ihrem Hoheitsgebiet bei gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten gemäß der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 bestätigt wurden.

(2)   Der erste Bericht gemäß Absatz 1 ist bis zum 30. April 2022 vorzulegen.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten die in Anhang III genannten Angaben und werden elektronisch über ADIS übermittelt.

Artikel 5

Melde- und Berichterstattungsregionen

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Melde- und Berichterstattungsregionen sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung gelistet.

Artikel 6

Berichterstattung innerhalb der Union über die Ergebnisse von Überwachungsprogrammen in der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Daten über die Ergebnisse der Überwachungsprogramme in der Union.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Daten werden elektronisch über ADIS übermittelt.

Artikel 7

Berichterstattung innerhalb der Union über die jährlichen Ergebnisse der Durchführung genehmigter Tilgungsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres Berichte über die Ergebnisse der Durchführung ihrer laufenden genehmigten Tilgungsprogramme.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten Folgendes:

a)

jedes Jahr die Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr gemäß:

i)

Anhang V Abschnitt 1 bei Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene;

ii)

Anhang V Abschnitt 2 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV);

iii)

Anhang V Abschnitt 3 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) („Infektion mit BTV“);

iv)

Anhang V Abschnitt 4 bei Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C; und

b)

alle 6 Jahre nach der ersten Genehmigung der Tilgungsprogramme die Angaben über die vorangegangenen 6 Kalenderjahre, mit Ausnahme der bereits in den Berichten nach Buchstabe a vorgelegten Angaben, gemäß:

i)

Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 1 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern;

ii)

Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 2 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen;

iii)

Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 3 bei Tilgungsprogrammen für die Infektion mit Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) (MTBC);

iv)

Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 8 bei Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Berichte werden elektronisch über ADIS übermittelt.

Artikel 8

Berichterstattung innerhalb der Union über die abschließenden Ergebnisse der Durchführung genehmigter Tilgungsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission den Abschlussbericht über ihre genehmigten Tilgungsprogramme innerhalb von 4 Monaten nach deren Abschluss vor.

(2)   Der Abschlussbericht gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:

a)

bei obligatorischen Tilgungsprogrammen den Zeitraum der Anwendung dieser Programme ab dem letzten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b vorgelegten Bericht bis zum Abschluss;

b)

bei optionalen Tilgungsprogrammen den gesamten Zeitraum der Anwendung von der Genehmigung bis zum Abschluss.

(3)   Der Abschlussbericht nach Absatz 1 enthält die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben e bis n und gegebenenfalls in Artikel 11 Absatz 2 genannten Angaben, mit Ausnahme der bereits in den Berichten nach Artikel 7 Absatz 1 vorgelegten Angaben, wenn die Mitgliedstaaten Folgendes beantragen:

a)

die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ oder

b)

eine Laufzeitverlängerung der Tilgungsprogramme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 oder Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 der genannten Delegierten Verordnung.

(4)   Beantragt der Mitgliedstaat weder die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für eine Seuche der Kategorie C noch eine Laufzeitverlängerung der Tilgungsprogramme gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b, hat der Mitgliedstaat den Abschlussbericht nach Absatz 1 nicht vorzulegen. Stattdessen legt der Mitgliedstaat der Kommission eine Erklärung vor, in der er bestätigt, dass mit dem Tilgungsprogramm keine Seuchentilgung erreicht wurde und dass keine Laufzeitverlängerung beantragt wird.

(5)   Der Abschlussbericht nach Absatz 1 wird elektronisch über ADIS übermittelt.

Artikel 9

Vorlage und erhebliche Änderung von Überwachungsprogrammen innerhalb der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre Überwachungsprogramme in der Union zum 31. Mai des Jahres vor, das dem Jahr ihres Laufzeitbeginns vorausgeht.

(2)   Die Programme nach Absatz 1:

a)

umfassen wenigstens die Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

b)

werden unter Verwendung der zu diesem Zweck bereitgestellten elektronischen Standardvorlagen elektronisch übermittelt.

(3)   Die Programme nach Absatz 1‚ die der Kommission als technischer Teil der Anträge auf Unionsfinanzierung vorgelegt wurden‚ gelten als eingereicht gemäß Absatz 1.

(4)   Im Falle einer erheblichen Änderung laufender Überwachungsprogramme innerhalb der Union aktualisieren die Mitgliedstaaten sie und übermitteln sie erneut.

Artikel 10

Vorlage der Tilgungsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch und unter Verwendung der zu diesem Zweck bereitgestellten elektronischen Standardvorlagen Folgendes zur Genehmigung:

a)

ihre obligatorischen Tilgungsprogramme bis zum 31. Mai des Jahres, das dem Jahr ihres Laufzeitbeginns vorausgeht;

b)

ihre optionalen Tilgungsprogramme zu einem beliebigen Zeitpunkt.

(2)   Die Tilgungsprogramme nach Absatz 1 enthalten die relevanten Angaben gemäß:

a)

Anhang VII Abschnitt 1 bei Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene;

b)

Anhang VII Abschnitt 2 bei Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen;

c)

Anhang VII Abschnitt 3 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit BTV;

d)

Anhang VII Abschnitt 4 bei Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C.

Artikel 11

Beantragung der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen in Bezug auf Land- und Wassertierseuchen und des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten in Bezug auf Wassertierseuchen

(1)   Beantragen Mitgliedstaaten bei der Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß Teil II Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, machen sie in ihren Anträgen die relevanten Angaben gemäß:

a)

Anhang VI Abschnitte 1 und 2, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten beantragt wird;

b)

Anhang VI Abschnitte 1 und 3, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben, beantragt wird;

c)

Anhang VI Abschnitte 1 und 4, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit von für gelistete Landtierseuchen gelisteten Vektoren, zu überleben, beantragt wird;

d)

Anhang VI Abschnitte 1 und 5, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten beantragt wird;

e)

Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 1, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern beantragt wird;

f)

Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 2, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziege beantragt wird;

g)

Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 3, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit MTBC beantragt wird;

h)

Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 4, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit der Enzootischen Leukose der Rinder (EBL) beantragt wird;

i)

Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 5, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) beantragt wird;

j)

Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 6, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) beantragt wird;

k)

Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 7, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit der Bovine Virus Diarrhoe beantragt wird;

l)

Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 8, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit RABV beantragt wird;

m)

Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 9, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit BTV beantragt wird;

n)

Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 10, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen beantragt wird.

(2)   Die Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten enthalten zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe n folgende Angaben:

a)

im Falle von Kompartimenten nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Unterlagen, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 79 Absätze 3, 4 und 5 der genannten Delegierten Verordnung belegen;

b)

im Falle von Kompartimenten nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 die Bewertung nach Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung und Einzelheiten zu etwaigen Maßnahmen nach Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung, die ergriffen wurden, um die Einschleppung der betreffenden Seuche in das Kompartiment zu verhindern.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jeden bestätigten Fall der relevanten Seuche, der in dem betreffenden Gebiet nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ und vor dem Zeitpunkt der Anerkennung dieses Status festgestellt wird.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge werden elektronisch über ADIS übermittelt.

Artikel 12

Austausch von Informationen über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente davon

(1)   Die Liste der Gebiete, Zonen oder Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/429 ist unter Verwendung der elektronischen Standardvorlage auf der Website der Kommission zu erstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ändern die Liste nach Absatz 1 innerhalb von zwei Arbeitstagen, wenn sich der Status „seuchenfrei“ des Gebiets, der Zonen oder der Kompartimente aufgrund einer Nichteinhaltung der Anforderungen an die Aufrechterhaltung dieses Status ändert.

(3)   Die Mitgliedstaaten geben die vorläufige Erklärung für Zonen oder Kompartimente für bestimmte Wassertierseuchen nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unter Verwendung der auf der Website der Kommission bereitgestellten elektronischen Standardvorlage ab.

Artikel 13

Verfahren für die Einrichtung und Nutzung von ADIS

Die Mitgliedstaaten nutzen ab dem ihnen von der Kommission mitgeteilten Zeitpunkt ADIS oder einen Teil davon für die Dateneingabe und -übermittlung gemäß dieser Verordnung.

Artikel 14

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).


ANHANG I

GELISTETE SEUCHEN, DIE INNERHALB DER UNION GEMELDET WERDEN MÜSSEN

1.   Für Landtiere gelistete Seuchen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a innerhalb der Union gemeldet werden müssen

Maul- und Klauenseuche

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

Pockenseuche der Schafe und Ziegen

Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

Lungenseuche der Ziegen

Afrikanische Pferdepest

Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

Klassische Schweinepest

Afrikanische Schweinepest

Hochpathogene Aviäre Influenza

Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, außer wenn diagnostiziert bei:

Columbiformes, sofern nicht als Geflügel gehalten, oder

wild lebenden Tieren gelisteter Arten

Infektion mit dem Tollwut-Virus

Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie

Milzbrand

Surra (Trypanosoma evansi)

Ebola-Virus-Infektion

Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Beschälseuche

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer)

Befall mit Tropilaelaps spp.

Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans

Japanische Enzephalitis

West-Nil-Fieber

Östliche und Westliche Pferdeenzephalomyelitis

2.   Für Wassertiere gelistete Seuchen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a innerhalb der Union gemeldet werden müssen

Epizootische Hämatopoetische Nekrose

Infektion mit Microcytos mackini

Infektion mit Perkinsus marinus

Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus

Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

3.   Für Landtiere gelistete Seuchen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b innerhalb der Union gemeldet werden müssen

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suis

Infektion mit Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) (MTBC)

Infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis

Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

Enzootische Leukose der Rinder

Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)

4.   Für Landtiere gelistete Seuchen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c innerhalb der Union gemeldet werden müssen

Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) („Infektion mit BTV“) nach Serotyp

Befall mit Varroa spp.

Befall mit Echinococcus multilocularis

5.   Für Wassertiere gelistete Seuchen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c innerhalb der Union gemeldet werden müssen

Virale Hämorrhagische Septikämie

Infektiöse Hämatopoetische Nekrose

Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse

Infektion mit Marteilia refringens

Infektion mit Bonamia exitiosa

Infektion mit Bonamia ostreae

Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit („Infektion mit WSSV“)


ANHANG II

ANGABEN, DIE BEI DER MELDUNG VON AUSBRÜCHEN GELISTETER SEUCHEN INNERHALB DER UNION GEMÄß ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ZU MACHEN SIND

1.   

Datum des Versands

2.   

Uhrzeit des Versands

3.   

Name des Landes

4.   

Bezeichnung der Seuche und gegebenenfalls Art des Pathogens

5.   

Laufende Nummer des Ausbruchs

6.   

Art des Ausbruchs (Primärherd/Sekundärherd)

7.   

gegebenenfalls Bezugsnummer eines mit diesem Ausbruch verbundenen Ausbruchs

8.   

Region und geografische Lage des Ausbruchs

9.   

Datum der Feststellung des Verdachts

10.   

Datum der Bestätigung

11.   

Verwendete Diagnosemethoden

12.   

Ursprung der Seuche

13.   

Getroffene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

14.   

Vom Ausbruch betroffene Tiere

a)

Landtiere (nach Arten), außer Honigbienen und Hummeln:

i)

Anzahl der empfänglichen Tiere, gegebenenfalls einschließlich wild lebender Tiere

ii)

Geschätzte Anzahl der klinisch oder subklinisch infizierten oder befallenen Tiere, gegebenenfalls einschließlich wild lebender Tiere

iii)

Geschätzte Anzahl der verendeten Tiere oder, bei wild lebenden Tieren, der tot aufgefundenen Tiere

iv)

Anzahl der getöteten Tiere

v)

Anzahl der geschlachteten Tiere

b)

Honigbienen und Hummeln:

i)

Anzahl der empfänglichen Kolonien

ii)

Anzahl der klinisch oder subklinisch infizierten oder befallenen Kolonien

iii)

Anzahl der toten Kolonien

iv)

Anzahl der vernichteten Kolonien

c)

Wassertiere (nach Arten):

i)

Geschätzte Anzahl oder Biomasse der empfänglichen Tiere, gegebenenfalls einschließlich wild lebender Tiere

ii)

Geschätzte Anzahl oder Biomasse der klinisch oder subklinisch infizierten Tiere, gegebenenfalls einschließlich wild lebender Tiere

iii)

Geschätzte Anzahl oder Biomasse der verendeten Tiere oder, bei wild lebenden Tieren, der tot aufgefundenen Tiere

iv)

Geschätzte Anzahl oder Biomasse der getöteten Tiere

v)

Geschätzte Anzahl oder Biomasse der geschlachteten Tiere

15.   

Datum der vorläufigen Reinigung und Desinfektion (falls zutreffend)


ANHANG III

ANGABEN, DIE BEI DER BERICHTERSTATTUNG ÜBER DEN NACHWEIS GELISTETER SEUCHEN INNERHALB DER UNION GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 3 ZU MACHEN SIND

1.   

Datum des Berichts

2.   

Berichtszeitraum

3.   

Name des Landes

4.   

Bezeichnung der Seuche und gegebenenfalls Art des Pathogens

5.   

Anzahl der Ausbrüche während des Berichtszeitraum nach gelisteten Tierarten oder Artengruppen

6.   

Datum der Bestätigung des letzten Ausbruchs


ANHANG IV

REGIONEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE ZWECKE DER MELDUNG UND BERICHTERSTATTUNG GEMÄß ARTIKEL 5

Mitgliedstaat:

Melde- und Berichterstattungsregionen:

Belgien

province — provincie

Bulgarien

област

Tschechien

okres

Dänemark

Veterinäreinheiten oder Gemeinden

Deutschland

Kreis, Regierungsbezirk oder Bundesland

Estland

maakond

Irland

county

Griechenland

περιφερειακή ενότητα

Spanien

provincia

Frankreich

département

Kroatien

županija

Italien

provincia

Zypern

επαρχία

Lettland

novads

Litauen

apskritis

Luxemburg

das gesamte Land

Ungarn

megye

Malta

das gesamte Land

Niederlande

gemeente

Österreich

Bezirk

Polen

powiat

Portugal

Festland: distrito

andere Teile des Gebiets: região autónoma

Rumänien

județ

Slowenien

območni urad

Slowakei

kraj

Finnland

maakunta/landskap

Schweden

kommun


ANHANG V

ANGABEN, DIE GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE a ZU DEN ERGEBNISSEN DER DURCHFÜHRUNG OBLIGATORISCHER UND OPTIONALER TILGUNGSPROGRAMME ZU MACHEN SIND

ABSCHNITT 1

Ergebnisse von Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene

Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene zu machen sind:

1.

Datum des Berichts

2.

Berichtszeitraum

3.

Name des Landes

4.

Bezeichnung der Seuche

5.

Räumlicher Anwendungsbereich (im Fall einer Änderung des räumlichen Anwendungsbereichs gemäß Anhang VII Abschnitt 1 Nummer 4)

6.

Angaben zu den betroffenen Betrieben und Tieren in dem Gebiet gemäß Nummer 5, nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen am 31. Dezember Tiere der Zieltierpopulation gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (1) fallen

b)

Anzahl der Tiere der Zieltierpopulation, die am 31. Dezember in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehalten wurden

c)

Anzahl der Betriebe mit dem Status „seuchenfrei“, einschließlich der Betriebe mit ausgesetztem Status „seuchenfrei“, gegebenenfalls mit Impfung oder ohne Impfung, unter den Betrieben gemäß Buchstabe a am 31. Dezember

d)

Anzahl der Tiere, die in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehalten werden

e)

Anzahl der Betriebe mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben gemäß Buchstabe a am 31. Dezember

f)

Anzahl der Ausbrüche während des Berichtszeitraum

ABSCHNITT 2

Ergebnisse von Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen

Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen zu machen sind:

1.

Datum des Berichts

2.

Berichtszeitraum

3.

Name des Landes

4.

Räumlicher Anwendungsbereich (im Fall einer Änderung des räumlichen Anwendungsbereichs gemäß Anhang VII Abschnitt 2 Nummer 3)

5.

Angaben zur Überwachung nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst, mindestens einschließlich Karten mit folgenden Daten:

a)

Anzahl der getesteten Indikatortiere nach Tierart

b)

Anzahl der bestätigten Fälle nach Tierart

6.

Angaben zur Impfung wild lebender Tiere nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:

a)

Anzahl und Daten von Impfkampagnen

b)

Erreichte Impfköderdichte und, wenn die Gesamtgröße des Impfgebiets pro Impfkampagne 20 000 km2 übersteigt, Impfköderdichte-Karten

c)

Auf Anfrage der Kommission, elektronische Dateien mit:

i)

während der Auslage der Impfköder aufgezeichneten Flugrouten

ii)

der während der Flugauslage aufgezeichneten Verteilung der Impfköder (Zeitpunkt und Position jedes ausgelegten Köders), wenn die Gesamtgröße des Impfgebiets pro Impfkampagne 20 000 km2 übersteigt

d)

Angaben zur Überwachung der Wirksamkeit der Impfung mit Karten mit folgenden Daten:

i)

Anzahl der Tiere mit positivem Befund bei Biomarker-Tests/Anzahl der durchgeführten Biomarker-Tests

ii)

Anzahl der Tiere mit positivem Befund bei serologischen Tests/Anzahl der durchgeführten serologischen Tests

ABSCHNITT 3

Ergebnisse von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV zu machen sind:

1.

Datum des Berichts

2.

Berichtszeitraum

3.

Name des Landes

4.

Räumlicher Anwendungsbereich (im Fall einer Änderung des räumlichen Anwendungsbereichs gemäß Anhang VII Abschnitt 3 Nummer 3)

5.

Angaben zur Überwachung in dem Gebiet gemäß Nummer 4, nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen am 31. Dezember Tiere der Zieltierpopulation gehalten wurden

b)

Anzahl der Tiere der Zieltierpopulation, die am 31. Dezember in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehalten wurden

c)

Anzahl der Betriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, bei denen eine Impfung gegen die Infektion mit BTV durchgeführt wurde, und Anzahl der während des Berichtszeitraums geimpften Tiere nach Tierart und gegebenenfalls nach BTV-Serotypen

d)

Anzahl der bestätigten Ausbrüche während des Berichtszeitraums nach BTV-Serotypen

e)

gegebenenfalls Anzahl und Lage der vektorgeschützten Betriebe

f)

gegebenenfalls Beschreibung von saisonal BTV-freien Gebieten und Anfangs- und Enddatum des vektorfreien Zeitraums

ABSCHNITT 4

Ergebnisse von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C

Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C zu machen sind:

1.

Datum des Berichts

2.

Berichtszeitraum

3.

Name des Landes

4.

Bezeichnung der Seuche

5.

Räumlicher Anwendungsbereich (im Fall einer Änderung des räumlichen Anwendungsbereichs gemäß Anhang VII Abschnitt 4 Nummer 4)

6.

Angaben zu den betroffenen Aquakulturbetrieben und Tieren in dem Gebiet gemäß Nummer 5, nach Kompartiment, Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:

a)

Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen, die in das Tilgungsprogramm einbezogen werden, am 31. Dezember

b)

Anzahl der Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls der Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen unter den Betrieben oder Probenahmestellen gemäß Buchstabe a, die am 31. Dezember nicht infiziert waren

c)

Anzahl der infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben und Probenahmestellen gemäß Buchstabe a am 31. Dezember

d)

Anzahl der neu infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben und Probenahmestellen gemäß Buchstabe a am 31. Dezember


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).


ANHANG VI

ANGABEN ZU DEN ERGEBNISSEN DER DURCHFÜHRUNG DER OBLIGATORISCHEN UND OPTIONALEN TILGUNGSPROGRAMME, DIE GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE b ZU MACHEN SIND‚ UND ANGABEN, DIE IN ANTRÄGEN AUF ANERKENNUNG DES STATUS „SEUCHENFREI“ VON MITGLIEDSTAATEN ODER ZONEN IN BEZUG AUF LAND- UND WASSERTIERSEUCHEN SOWIE IN ANTRÄGEN AUF ANERKENNUNG DES STATUS „SEUCHENFREI“ VON KOMPARTIMENTEN IN BEZUG AUF WASSERTIERSEUCHEN GEMÄß ARTIKEL 11 ZU MACHEN SIND

ABSCHNITT 1

Einhaltung allgemeiner Kriterien

In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sind folgende allgemeine Angaben zu machen:

1.

Datum des Antrags

2.

Name des Landes

3.

Bezeichnung der Seuche

4.

Räumlicher Anwendungsbereich in Bezug auf die Anerkennung des Status „seuchenfrei“

5.

Erklärung zur Bestätigung, dass die einschlägigen allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 für Mitgliedstaaten oder Zonen bzw. gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung für aquatische Kompartimente erfüllt sind

ABSCHNITT 2

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten

In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten sind folgende Angaben zu machen:

Dokumentation gemäß Artikel 67 Absatz 2 oder Artikel 74 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

ABSCHNITT 3

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben

In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben, sind folgende Angaben zu machen:

Dokumentation gemäß Artikel 68 Absatz 2 oder Artikel 75 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

ABSCHNITT 4

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit von für gelistete Seuchen von Landtieren gelisteten Vektoren, zu überleben

In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit von für gelistete Seuchen von Landtieren gelisteten Vektoren, zu überleben, sind folgende Angaben zu machen:

Dokumentation gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

ABSCHNITT 5

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten

1.

In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten hat die zuständige Behörde folgende Angaben zu machen, sofern die Seuche in dem betreffenden Gebiet entweder nie gemeldet wurde oder getilgt und zumindest in den letzten 25 Jahren vor Beantragung der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in diesem Gebiet nicht gemeldet wurde:

a)

Bei Beantragung der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf den Befall mit Varroa spp.:

dokumentierte Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs V Teil III Abschnitt 1 Buchstaben a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

b)

Bei Beantragung der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit Bonamia exitiosa:

i)

die Ergebnisse einer mindestens einjährigen Untersuchung in allen Betrieben oder Gruppen von Betrieben, die gelistete Arten in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment halten, und erforderlichenfalls an Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen. Sie müssen anhand eines Stichprobenumfangs getestet worden sein, der ausreicht, um die Infektion mit Bonamia exitiosa bei einer Zielprävalenz von 2 % in der Population mit einem Konfidenzniveau von 95 % zu erkennen;

ii)

die Maßnahmen, die zur Verhütung der Einschleppung von Bonamia exitiosa in das betreffende Gebiet durchgeführt werden;

iii)

die im Fall eines Ausbruchs durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

c)

Bei Beantragung der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit WSSV:

i)

die Ergebnisse einer mindestens einjährigen Untersuchung in allen Betrieben oder Gruppen von Betrieben, die gelistete Arten in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment halten, und erforderlichenfalls an Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen. Sie müssen anhand eines Stichprobenumfangs getestet worden sein, der ausreicht, um die Infektion mit WSSV bei einer Zielprävalenz von 2 % in der Population mit einem Konfidenzniveau von 95 % zu erkennen;

ii)

die Maßnahmen, die zur Verhütung der Einschleppung des WSSV in das betreffende Gebiet durchgeführt werden;

iii)

die im Fall eines Ausbruchs durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

2.

In Anträgen auf Anerkennung des Status „frei von BVD“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten sind folgende Angaben zu machen, die sich mindestens auf die vorangegangenen 10 Jahre beziehen müssen, wenn die Seuche in den letzten 25 Jahren gemeldet und aus dem betreffenden Gebiet getilgt wurde:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, nach Gesundheitsstatus (1) und Anzahl der am 31. Dezember eines jeden Jahres in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

b)

Teststrategie/-regimes und Diagnosemethoden, die zur Feststellung des BVD-Status der Betriebe, die Rinder halten, eingesetzt werden (infiziert, nichtinfiziert)

c)

Teststrategie/-regimes und Diagnosemethoden, die zum Nachweis der Aufrechterhaltung des Status „nichtinfiziert“ von Betrieben, in denen Rinder gehalten werden, eingesetzt werden

d)

die Maßnahmen, die zur Verhütung der Einschleppung des BVD-Virus in das betreffende Gebiet durchgeführt werden

e)

die im Fall eines Ausbruchs durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

f)

Anzahl der Ausbrüche pro Jahr

g)

Anzahl der bestätigten Fälle in den vorangegangenen 18 Monaten

h)

Impfgeschichte und Datum des Verbots der Impfung gegen BVD bei gehaltenen Rindern

3.

In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten sind bei Beantragung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung folgende Angaben zu machen:

dokumentierte Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen des Anhangs V Teil IV Abschnitt 1 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

ABSCHNITT 6

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen

In Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen sind folgende Angaben zu machen:

1.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

b)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder mit dem Status „frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ mit Impfung oder ohne Impfung gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei“, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

c)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die jährlich mit einem serologischen Test in Bezug auf die Gewährung oder die Aufrechterhaltung des Status getestet wurden, und Anzahl der getesteten Rinder

d)

Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach Durchführung der Tests gemäß Buchstabe c

e)

Anzahl der Rinder, die in die in Buchstabe a genannten Betriebe eingestallt wurden

f)

Anzahl der Rinder, die im Zuge der Einstallung in einen Betrieb mit einem serologischen Test getestet wurden

g)

Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach Durchführung der Tests gemäß Buchstabe f

h)

Anzahl der nachweislich infizierten Betriebe unter den in den Buchstaben d und g genannten Betrieben

i)

Anzahl der Betriebe mit Untersuchungen auf Aborte, die möglicherweise durch Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht wurden

j)

Anzahl der als infiziert bestätigten Betriebe unter den in Buchstabe i genannten Betrieben

k)

Gesamtanzahl der als infiziert bestätigten Betriebe, wenn diese von der Summe der gemäß den Buchstaben h und j gemeldeten Betriebe abweicht

l)

Datum der letzten Impfung gegen die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern

m)

Anzahl der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

2.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten werden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Schafe und Ziegen

b)

Anzahl der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen mit dem Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ mit oder ohne Impfung gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei“ und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Schafe oder Ziegen

c)

Anzahl der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten werden, die jährlich mit einem serologischen Test in Bezug auf die Gewährung oder die Aufrechterhaltung des Status getestet wurden, und Anzahl der getesteten Schafe oder Ziegen

d)

Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach Durchführung der Tests gemäß Buchstabe c

e)

Anzahl der Schafe oder Ziegen, die in die in Buchstabe a genannten Betriebe eingestallt wurden

f)

Anzahl der Schafe oder Ziegen, die im Zuge der Einstallung in einen Betrieb mit einem serologischen Test getestet wurden

g)

Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach Durchführung der Tests gemäß Buchstabe f

h)

Anzahl der nachweislich infizierten Betriebe unter den in den Buchstaben d und g genannten Betrieben

i)

Anzahl der Betriebe mit Untersuchungen auf Aborte, die möglicherweise durch Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht wurden

j)

Anzahl der als infiziert bestätigten Betriebe unter den in Buchstabe i genannten Betrieben

k)

Gesamtanzahl der als infiziert bestätigten Betriebe, wenn diese von der Summe der gemäß den Buchstaben h und j gemeldeten Betriebe abweicht

l)

Datum der letzten Impfung gegen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen oder Ziegen

m)

Anzahl der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Schafe und Ziegen

3.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit MTBC nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

b)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder mit dem Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei“, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

c)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die im Laufe des Jahres in Bezug auf die Gewährung oder die Aufrechterhaltung des Status getestet wurden, und Anzahl der Rinder, die für jedes der folgenden Testregimes gemäß Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 getestet wurden:

i)

Tests alle 12 Monate erforderlich

ii)

Tests alle 24 Monate erforderlich

iii)

Tests alle 36 Monate erforderlich

iv)

Tests alle 48 Monate erforderlich

d)

Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach Durchführung der Tests gemäß Buchstabe c

e)

Anzahl der Rinder, die in einen der in Buchstabe a genannten Betriebe eingestallt wurden

f)

Anzahl der Rinder, die im Zuge der Einstallung in einen Betrieb getestet wurden

g)

Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach Durchführung der Tests gemäß Buchstabe f

h)

Anzahl der nachweislich infizierten Betriebe unter den in den Buchstaben d und g genannten Betrieben

i)

Anzahl der Rinder, die aus einem Betrieb mit dem Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ in einen Schlachtbetrieb verbracht wurden

j)

Anzahl der geschlachteten Rinder unter den Rindern nach Buchstabe i, bei denen ein Verdacht auf Läsionen durch Infektion mit MTBC besteht und die untersucht wurden

k)

Anzahl der Rinder nach Buchstabe j, bei denen eine Infektion bestätigt wurde;

l)

Gesamtanzahl der Betriebe, die nach Feststellung eines Verdachts auf Läsion im Schlachthof als infiziert bestätigt wurden

m)

Gesamtanzahl der als infiziert bestätigten Betriebe, wenn diese von der Summe der nach den Buchstaben h und l gemeldeten Betriebe abweicht

n)

Anzahl der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

4.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für EBL nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

b)

Anzahl der Betriebe mit dem Status „frei von EBL“, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei“, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

c)

Anzahl der Betriebe, denen der Status „frei von EBL“ gewährt wurde, und Anzahl der in diesen Betrieben getesteten Rinder

d)

Anzahl der Betriebe, die zur Aufrechterhaltung des Status „frei von EBL“ getestet wurden, und Anzahl der in diesen Betrieben getesteten Rinder

e)

Anzahl der Betriebe nach Buchstabe c und Anzahl der Betriebe nach Buchstabe d mit einem oder mehreren Verdachtsfällen

f)

Anzahl der Betriebe und Anzahl der Rinder nach Buchstabe c mit bestätigten Fällen nach Untersuchung der Verdachtsfälle nach Buchstabe e

g)

Anzahl der Betriebe und Anzahl der Rinder nach Buchstabe d mit bestätigten Fällen nach Untersuchung der Verdachtsfälle nach Buchstabe e, einschließlich der Anzahl bestätigter Fälle

h)

Anzahl der über 24 Monate alten Rinder, die geschlachtet wurden

i)

Anzahl der Verdachtsfälle, die im Rahmen der amtlichen Nekropsieuntersuchung der Tiere nach Buchstabe h festgestellt und die untersucht wurden, um das Auftreten von EBL zu bestätigen oder auszuschließen

j)

Anzahl der nach der Untersuchung nach Buchstabe i bestätigten Fälle bei Rindern, die in einem Betrieb gehalten wurden

k)

Anzahl der Betriebe mit einem oder mehreren bestätigten Fällen am 31. Dezember

l)

Anzahl der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

5.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für IBR/IPV nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

b)

Anzahl der Betriebe mit dem Status „frei von IBR/IPV“, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei“, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

c)

Anzahl der Betriebe, denen der Status „frei von IBR/IPV“ gewährt wurde, und Anzahl der in diesen Betrieben getesteten Rinder

d)

Anzahl der Betriebe, die zur Aufrechterhaltung des Status „frei von IBR/IPV“ getestet wurden, und Anzahl der in diesen Betrieben gemäß den Testregimes nach Anhang IV Teil IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 getesteten Rinder

e)

Anzahl der Betriebe mit bestätigten Fällen, einschließlich der Anzahl der bestätigten Fälle

f)

Anzahl der Betriebe nach den Buchstaben a und b, die DIVA-geimpfte Rinder (DIVA — Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren) halten, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen DIVA-geimpften Tiere

g)

Anzahl der Rinder, die während des Berichtszeitraums DIVA-geimpft wurden

h)

gegebenenfalls Datum der letzten Impfung der gehaltenen Rinder gegen IBR/IPV

i)

Anzahl der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

6.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit ADV nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Schweine gehalten werden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Schweine

b)

Anzahl der Betriebe mit dem Status „frei von einer Infektion mit ADV“, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei“, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Schweine

c)

Anzahl der Betriebe, denen der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ gewährt wurde, und Anzahl der in diesen Betrieben getesteten Schweine

d)

Anzahl der Betriebe, die zur Aufrechterhaltung des Status „frei einer Infektion mit ADV“ getestet wurden, und Anzahl der in diesen Betrieben getesteten Schweine

e)

Anzahl der Betriebe mit klinischen, virologischen oder serologischen Anzeichen einer Infektion mit ADV

f)

Anzahl der Betriebe mit bestätigten Fällen am 31. Dezember

g)

Anzahl der Betriebe nach Buchstabe a, die DIVA-Impfungen durchführen, und Anzahl der Schweine, die DIVA-geimpft wurden

h)

gegebenenfalls Datum der letzten Impfung der gehaltenen Schweine gegen ADV

i)

Anzahl der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Schweine

7.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für BVD nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

b)

Anzahl der Betriebe mit dem Status „frei von BVD“, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status „seuchenfrei“, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

c)

Anzahl der Betriebe mit dem Status „frei von BVD“ gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, die den Status „frei von BVD“ gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung aufrechterhalten haben, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

d)

Anzahl der Betriebe, denen der Status „frei von BVD“ gewährt wurde, und Anzahl der in diesen Betrieben getesteten Rinder

e)

Anzahl der Betriebe, die zur Aufrechterhaltung des Status „frei von BVD“ getestet wurden, und Anzahl der in diesen Betrieben getesteten Rinder

f)

Anzahl der Betriebe mit bestätigten Fällen am 31. Dezember, einschließlich der Anzahl der bestätigten Fälle

g)

Anzahl der Betriebe mit bestätigten Fällen, die epidemiologisch mit der Einstallung von Tieren zusammenhängen

h)

Anzahl der Betriebe, in denen gehaltene Rinder gegen BVD geimpft werden, und Anzahl der geimpften Tiere

i)

gegebenenfalls Datum der letzten Impfung der gehaltenen Rinder gegen BVD

j)

Anzahl der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, und Anzahl der am 31. Dezember in diesen Betrieben gehaltenen Rinder

8.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst, Angaben zu:

a)

Überwachung, mindestens einschließlich Karten mit Daten über:

i)

getestete Indikatortiere nach Tierart

ii)

bestätigte Fälle nach Tierart

b)

Impfung wild lebender Tiere:

i)

Anzahl und Daten von Impfkampagnen

ii)

erreichte Impfköderdichte je Zone oder Region und, wenn die Gesamtgröße des Impfgebiets pro Impfkampagne 20 000 km2 übersteigt, Impfköderdichte-Karten

iii)

auf Verlangen der Kommission, elektronische Dateien mit:

während der Verteilung der Impfköder aufgezeichneten Flugrouten

der Verteilung der Impfköder: Zeitpunkt und Position jedes ausgelegten Köders, die während der Verteilung aus der Luft aufgezeichnet wurden, wenn die Gesamtgröße des Impfgebiets pro Impfkampagne 20 000 km2 übersteigt

iv)

Überwachung der Wirksamkeit der Impfung mit Karten mit folgenden Daten:

Anzahl der Tiere mit positivem Befund bei Biomarker-Tests/Anzahl der durchgeführten Biomarker-Tests

Anzahl der Tiere mit positivem Befund bei serologischen Tests/Anzahl der durchgeführten serologischen Tests

v)

Anzahl und Ergebnisse der Titrierung der durchgeführten Impfködertests

c)

Anzahl der bestätigten Fälle, bei denen die RABV-Infektion nicht in dem betreffenden Gebiet erfolgt ist (eingeführte Fälle)

d)

wurden in den Fällen nach Buchstabe c epidemiologische Zusammenhänge festgestellt, gegebenenfalls die Ergebnisse einer verstärkten Überwachung, die über einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Tod des betreffenden Tieres durchgeführt wurde

9.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV:

a)

räumlicher Anwendungsbereich mit einer Karte und einer Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, die unter das Tilgungsprogramm fallen, sowie Namen der Zonen und Regionen, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst gegebenenfalls die Gründe für die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und die Entwicklung in der Zone während des Programms

b)

Anzahl der Betriebe, in denen am 31. Dezember Tiere der Zieltierpopulation gehalten wurden

c)

Anzahl der Tiere der Zieltierpopulation, die am 31. Dezember in den Betrieben gemäß Buchstabe b gehalten wurden

d)

jährlich umgesetzte Probenahmepläne: Kartiereinheit und angewandte Auswahlkriterien, Testhäufigkeit, Testanzahl, Art der Diagnosemethoden und Ergebnisse

e)

Anzahl der bestätigten Fälle nach Zone, Art, Jahr/Monaten und BTV-Serotyp(en)

f)

Anzahl der geimpften Tiere nach Jahr, Art und BTV-Serotyp(en)

g)

gewährte Ausnahmen für Verbringungen, Anzahl der betroffenen Tiere und gegebenenfalls Anpassung der durchgeführten Überwachung

h)

gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern koordinierte Maßnahmen und Anpassung der Überwachung an externe Quellen von BTV-Infektionen

10.

Im Falle von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C nach Zone, Kompartiment oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Region umfasst:

a)

Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, sowie Probenahmestellen bei Wildpopulationen, die in das Tilgungsprogramm einbezogen werden, ebenso wie Karten, die die Position der Betriebe und Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen zeigen, am 31. Dezember

b)

Anzahl der Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls der Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen unter den Betrieben oder Probenahmestellen gemäß Buchstabe a, die am 31. Dezember nicht infiziert waren

c)

Anzahl der Tiergesundheitsbesuche je zugelassenen und gegebenenfalls registrierten Aquakulturbetrieb

d)

Anzahl der Probenahmen je zugelassenen und gegebenenfalls registrierten Aquakulturbetrieb oder je Probenahmestelle bei Wildtierpopulationen sowie Einzelheiten zu den Arten, den Ergebnissen der Probenahmen (positiv/negativ) und der Wassertemperatur zum Zeitpunkt der Probenahme

e)

Anzahl der infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben gemäß Buchstabe a am 31. Dezember

f)

Anzahl der neu infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben gemäß Buchstabe a am 31. Dezember


(1)  Infiziert, nichtinfiziert, unbekannt.


ANHANG VII

FÜR DIE VORLAGE VON TILGUNGSPROGRAMMEN GEMÄß ARTIKEL 10 ZU MACHENDE ANGABEN

ABSCHNITT 1

Vorlage von Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene

Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene zu machen sind:

1.

Datum der Vorlage

2.

Name des Landes

3.

Bezeichnung der Seuche

4.

Räumlicher Anwendungsbereich mit einer Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, die unter das Tilgungsprogramm fallen, sowie Namen der Zonen und Regionen, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst

5.

Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst:

a)

Anzahl der Betriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, nach Gesundheitsstatus (1) ohne die Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Nummer 6 Buchstabe f fallen, am 31. Dezember

b)

Anzahl der Tiere der Zieltierpopulation, die in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehalten wurden, nach Gesundheitsstatus

c)

Karten, aus denen die Dichte der Zieltierpopulation nach Buchstabe b nach Gesundheitsstatus hervorgeht

d)

Zeitleiste mit Prävalenz, Inzidenzdaten und gegebenenfalls Impfgeschichte, die mindestens die letzten fünf Jahre erfasst und

e)

gegebenenfalls Angaben zur epidemiologischen Lage in weiteren Tierpopulationen

6.

Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission, die mindestens Folgendes umfasst:

a)

die gemäß Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zu verwendenden Probenahmepläne und Diagnosemethoden:

i)

für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für Betriebe und die Aufrechterhaltung dieses Status

ii)

für die Bestätigung oder den Ausschluss der Seuche im Falle eines Verdachts

b)

die bei Bestätigung eines Falls durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

c)

die zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung durchzuführenden Maßnahmen

d)

gegebenenfalls die Art des/der zu verwendenden Impfstoffs/Impfstoffe und das Impfschema

e)

gegebenenfalls die Maßnahmen, die in Bezug auf zusätzliche Tierpopulationen durchzuführen sind

f)

gegebenenfalls die gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 anzuwendenden Ausnahmen

g)

gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern koordinierte Maßnahmen

7.

Eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Aufgaben der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien, mit mindestens folgenden Angaben:

a)

die Behörden, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Programms zuständig sind

b)

die Zuständigkeiten aller beteiligten Akteure

8.

Die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms

9.

Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms, mit mindestens folgenden Angaben:

a)

der erwartete jährliche Rückgang der Anzahl der infizierten Betriebe

b)

der erwartete jährliche Anstieg der Anzahl der seuchenfreien Betriebe

c)

gegebenenfalls die erwartete Durchimpfungsrate

ABSCHNITT 2

Vorlage von Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen

Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen zu machen sind:

1.

Datum der Vorlage

2.

Name des Landes

3.

Räumlicher Anwendungsbereich mit einer Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, die unter das Tilgungsprogramm fallen, sowie Namen der Zonen und Regionen, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst

4.

Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage mindestens in den letzten fünf Jahren, einschließlich folgender Angaben:

a)

Anzahl der bestätigten Fälle nach gelisteter Tierart

b)

Karten, aus denen die Verteilung der bestätigten Fälle nach Buchstabe a pro Jahr hervorgeht

c)

Seuchenbekämpfungsstrategie und Ergebnisse der Bekämpfungsmaßnahmen

5.

Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission:

a)

Überwachung, einschließlich mindestens folgender Angaben:

i)

Zieltierpopulation

ii)

Probenahmepläne und genaue Angaben zur Sammlung verendeter Tiere

iii)

Diagnosemethoden

b)

gegebenenfalls Impfung mit mindestens folgenden Angaben:

i)

Impfung gehaltener Tiere im Rahmen des Tilgungsprogramms

Art des/der zu verwendenden Impfstoffs/Impfstoffe

Zielpopulation

ii)

Impfung wild lebender Tiere:

Festlegung/Abgrenzung des Impfgebiets

Häufigkeit und voraussichtliche Termine der Impfkampagnen

zu verwendende Impfköder

Methode zur Verteilung der Impfköder und plangemäße Impfköderdichte

Beschreibung der Methoden, die zur Beurteilung der korrekten Verteilung der Impfköder zu verwenden sind

Beschreibung der Strategie zur Überwachung der Wirksamkeit der Impfung hinsichtlich Serologie und Impfköderaufnahme in der Zieltierpopulation, der Probenahmepläne mit genauen Angaben zur Sammlung verendeter Tiere und der Diagnosemethoden

Beschreibung der Maßnahmen, die eine gleichbleibende Qualität des Impfköders vor der Verteilung sicherstellen, insbesondere in Bezug auf die Titrierung der Impfköder und die Kontrolle der Kühlkette

Impfung herrenloser Hunde mit Art des/der zu verwendenden Impfstoffs/Impfstoffe und Zielpopulation

c)

die bei Bestätigung eines Falls durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

d)

die durchzuführenden Aufklärungskampagnen für die Öffentlichkeit

e)

die Maßnahmen, die durchzuführen sind, um den Kontakt mit infizierten Tieren zu verringern

f)

gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern koordinierte Maßnahmen

6.

Eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Aufgaben der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien, mit mindestens folgenden Angaben:

a)

die Behörden, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Programms zuständig sind

b)

die Zuständigkeiten aller beteiligten Akteure

7.

Die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms

8.

Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms, mit mindestens folgenden Angaben:

a)

der erwartete jährliche Rückgang der Anzahl der Ausbrüche

b)

die erwartete Anzahl der bestätigten Ausbrüche in Gebieten mit Ausbrüchen im Vorjahr

c)

der erwartete Prozentsatz der Serokonversion in den Zieltierpopulationen

d)

der erwartete Prozentsatz der Impfstoffaufnahme bei Tieren der Zieltierart

ABSCHNITT 3

Vorlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit BTV

Angaben, die zu Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV zu machen sind:

1.

Datum der Vorlage

2.

Name des Landes

3.

Räumlicher Anwendungsbereich mit einer Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, die unter das Tilgungsprogramm fallen, sowie Namen der Zonen und Regionen, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst sowie gegebenenfalls die Gründe für die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

4.

Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage nach Zone oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst:

a)

die Anzahl der Betriebe, in denen am 31. Dezember Tiere der Zieltierpopulation gehalten wurden

b)

Anzahl der Tiere der Zieltierpopulation, die in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehalten werden

c)

Karten, aus denen Folgendes hervorgeht:

i)

Dichte der Zieltierpopulation nach Buchstabe b und

ii)

geografische Verteilung der Fälle von BTV-Infektionen nach Serotypen mindestens aus den letzten fünf Jahren

d)

Zeitleiste mit Prävalenz, Inzidenzdaten und gegebenenfalls Impfgeschichte, die mindestens die letzten fünf Jahre erfasst

e)

Ergebnisse der Vektorüberwachung mindestens aus den letzten fünf Jahren

f)

gegebenenfalls Angaben zur epidemiologischen Lage in weiteren Tierpopulationen

5.

Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, die mindestens Folgendes umfasst:

a)

genaue Angaben über die aktive Überwachung, die gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 durchzuführen ist, mit:

i)

Karten der geografischen Einheiten

ii)

Auswahl der Probenahmestellen, der Probenahmepläne und der Diagnosemethoden, die für die Überwachung von Sentineltieren verwendet werden

iii)

Auswahl der Probenahmestellen, der Probenahmepläne und der Diagnosemethoden, die für strukturierte Prävalenzuntersuchungen verwendet werden

b)

gegebenenfalls Art des/der zu verwendenden Impfstoffs/Impfstoffe und Impfschemata für die Impfung der betreffenden Zieltierpopulation

c)

Verfahren und Diagnosemethoden für die Bestätigung oder den Ausschluss der Seuche im Falle eines Verdachts

d)

die bei Bestätigung eines Falls durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

e)

Verbringungsbeschränkungen, die für Verbringungen von gehaltenen Tieren und Zuchtmaterial verhängt werden

f)

die zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung durchzuführenden Maßnahmen

g)

genaue Angaben zur Vektorüberwachung und gegebenenfalls zur Einrichtung saisonal BTV-freier Gebiete

h)

gegebenenfalls genaue Angaben über die Gewährung des Status „vektorgeschützter Betrieb“ an Betriebe

i)

gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern koordinierte Maßnahmen

6.

Eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Aufgaben der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien, mit mindestens folgenden Angaben:

a)

die Behörden, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Programms zuständig sind

b)

die Zuständigkeiten aller beteiligten Akteure

7.

Die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms

8.

Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms, mit mindestens folgenden Angaben:

a)

der erwartete jährliche Rückgang der Anzahl der bestätigten Fälle in der Zieltierpopulation

b)

der erwartete jährliche Anstieg der Anzahl der seuchenfreien geografischen Einheiten

c)

gegebenenfalls die erwartete Durchimpfungsrate

ABSCHNITT 4

Vorlage von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C

Angaben, die in Tilgungsprogramme für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C aufzunehmen sind:

1.

Datum der Vorlage

2.

Name des Landes

3.

Bezeichnung der Seuche

4.

Räumlicher Anwendungsbereich mit einer Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, die unter das Tilgungsprogramm fallen, sowie Namen der Zonen oder Kompartimente

5.

Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage nach Zone, Kompartiment oder Region, wenn der räumliche Anwendungsbereich des Programms mehr als eine Region umfasst:

a)

Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, nach Art der Erzeugung und Gesundheitsstatus (2), am 31. Dezember

b)

gelistete Arten, die in den Aquakulturbetrieben nach Buchstabe a gehalten werden, nach Gesundheitsstatus

c)

Karten, aus denen Folgendes hervorgeht:

i)

geografische Position der Aquakulturbetriebe nach Buchstabe a und die betreffenden Wassereinzugsgebiete und

ii)

geografische Verteilung der Fälle von Infektionen mit den betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C mindestens aus den letzten fünf Jahren

d)

gegebenenfalls Angaben zur epidemiologischen Lage bei wild lebenden Wassertieren

6.

Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, die mindestens Folgendes umfasst:

a)

die gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zu verwendenden Probenahmepläne und Diagnosemethoden für:

i)

Tiergesundheitsbesuche und Probenahmen in Aquakulturbetrieben

ii)

gegebenenfalls gezielte Überwachung von Wildtierpopulationen

b)

die bei Bestätigung eines Falls durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

c)

die zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung durchzuführenden Maßnahmen

d)

gegebenenfalls Impfschema

e)

die Maßnahmen, die in Bezug auf wild lebende Wassertiere durchzuführen sind, sowie gegebenenfalls die Anzahl und die geografische Lage der Probenahmestellen;

f)

gegebenenfalls die gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 anzuwendenden Ausnahme

g)

gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern koordinierte Maßnahmen

7.

Eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Aufgaben der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien, mit mindestens folgenden Angaben:

a)

die Behörden, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Programms zuständig sind

b)

die Zuständigkeiten aller beteiligten Akteure

8.

Die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms

9.

Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms und die Seuchenbekämpfungsstrategien zu dessen Umsetzung, mit mindestens folgenden Angaben:

a)

den erwarteten jährlichen Rückgang der Anzahl infizierter Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen

b)

den erwarteten jährlichen Rückgang der Zahl der infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen

c)

gegebenenfalls die erwartete Durchimpfungsrate


(1)  Seuchenfrei, infiziert oder unbekannt.

(2)  Nichtinfiziert, infiziert oder unbekannt.


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