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Document 32015D0772

    Beschluss (EU) 2015/772 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Einsetzung des Beschäftigungsausschusses und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/98/EG

    ABl. L 121 vom 14.5.2015, p. 12–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/772/oj

    14.5.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 121/12


    BESCHLUSS (EU) 2015/772 DES RATES

    vom 11. Mai 2015

    zur Einsetzung des Beschäftigungsausschusses und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/98/EG

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 150,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 5 des Vertrags trifft die Union Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie.

    (2)

    Im Dritten Teil Titel IX des Vertrags sind die Verfahren festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren.

    (3)

    Bei der Durchführung seiner Aufgaben, einschließlich der Beratung und Unterstützung bei den Arbeiten des Rates und der Kommission, sollte der Beschäftigungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) dazu beitragen, dass die europäische Beschäftigungsstrategie, die Koordinierung der makroökonomischen Politik und der Wirtschaftsreformprozess auf kohärente und sich wechselseitig unterstützende Weise formuliert und durchgeführt werden.

    (4)

    Der Ausschuss sollte mit den Sozialpartnern eng zusammenarbeiten, insbesondere mit denjenigen, die im Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung vertreten sind, der mit dem Beschluss 2003/174/EG des Rates (1) eingerichtet wurde.

    (5)

    Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 27. und 28. Juni 2013 festgestellt, dass die soziale Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion verstärkt werden sollte. Als erster Schritt dazu ist es wichtig, die soziale Lage und die Lage an den Arbeitsmärkten in der Wirtschafts- und Währungsunion besser zu überwachen und zu berücksichtigen, wobei insbesondere die entsprechenden sozial- und beschäftigungspolitischen Indikatoren im Rahmen des Europäischen Semesters herangezogen werden sollten. Ferner ist es wichtig, für eine bessere Koordinierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitiken zu sorgen; dabei sind die einzelstaatlichen Zuständigkeiten umfassend zu achten.

    (6)

    Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Oktober 2013 festgestellt, dass die Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik im Einklang mit den bestehenden Verfahren und unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Zuständigkeiten weiter verbessert werden wird. Der Europäische Rat vertrat die Ansicht, dass hierzu weiter auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ratsformationen hinzuarbeiten ist, damit die Kohärenz dieser Politiken im Einklang mit unseren gemeinsamen Zielen gewährleistet ist.

    (7)

    Dieser Beschluss sollte die Entwicklung des Europäischen Semesters und die Rolle des Ausschusses in diesem Prozess berücksichtigen. Insbesondere ist in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (2) festgelegt, dass der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaftspolitik, der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Semesters konsultiert werden. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgehalten, dass bei den eingehenden Überprüfungen gegebenenfalls die an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates berücksichtigt werden. Ferner wird festgehalten, dass die Korrekturmaßnahmenpläne für die Mitgliedstaaten, gegen die ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen berücksichtigen und im Einklang mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und den beschäftigungspolitischen Leitlinien stehen.

    (8)

    Der Ausschuss und die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligten Unionseinrichtungen, insbesondere der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Wirtschaftspolitische Ausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz, sollten eng zusammenarbeiten. Wenn es angezeigt ist und zwischen den beteiligten Ausschüssen einvernehmlich vereinbart wurde, kann die Zusammenarbeit des Ausschusses mit dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem Wirtschaftspolitischen Ausschuss auch die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der jeweiligen Rolle der Ausschüsse im Rahmen des Europäischen Semesters, einschließen.

    (9)

    Damit der im Vertrag verankerte Auftrag wirksam erfüllt wird und die erforderliche Flexibilität zur Anpassung an den Zeitplan der Tätigkeiten des Ausschusses insbesondere im Rahmen des Zyklus des Europäischen Semesters besteht, sollten die das Steuerungsgefüge betreffenden Bestimmungen über die Funktionsweise des Ausschusses im Hinblick auf die Gewährleistung von Effizienz und Kontinuität überprüft werden.

    (10)

    Der Beschluss 2000/98/EG des Rates (4) sollte aufgehoben werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Einsetzung

    In voller Beachtung des Vertrags und unter gebührender Berücksichtigung der Befugnisse der Organe und Einrichtungen der Union wird ein Beschäftigungsausschuss mit beratender Funktion (im Folgenden „Ausschuss“) zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten eingesetzt.

    Artikel 2

    Aufgaben

    (1)   Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

    a)

    Er überwacht die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Union,

    b)

    er gibt unbeschadet des Artikels 240 des Vertrags auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 148 des Vertrags genannten Beratungen des Rates bei.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 bemüht sich der Ausschuss, insbesondere

    a)

    die Berücksichtigung des Zieles zu fördern, bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -arbeiten ein hohes Beschäftigungsniveau zu erreichen,

    b)

    einen Beitrag zum Verfahren für die Annahme der Grundzüge der Wirtschaftspolitik mit dem Ziel zu leisten, Konsistenz zwischen den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den genannten Grundzügen sicherzustellen, und einen Beitrag zu der Synergie zwischen der europäischen Beschäftigungsstrategie, der Koordinierung der makroökonomischen Politik und dem Wirtschaftsreformprozess in sich wechselseitig unterstützender Weise zu leisten,

    c)

    sich aktiv am Dialog über die makroökonomische Politik auf Unionsebene zu beteiligen,

    d)

    im Rahmen seines Mandats zu allen Aspekten des Europäischen Semesters beizutragen und dem Rat darüber Bericht zu erstatten,

    e)

    den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern.

    (3)   Der Ausschuss nimmt jedes Jahr ein Arbeitsprogramm an, das den politischen Prioritäten des Rates und der Kommission Rechnung trägt. Das Arbeitsprogramm wird dem Rat übermittelt.

    (4)   Der Ausschuss kann, sofern seine Aufgaben dies erfordern, externe Sachverständige hinzuziehen.

    Artikel 3

    Mitgliedschaft

    (1)   Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss. Sie können ferner zwei stellvertretende Mitglieder entsenden.

    (2)   Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden aus dem Kreis der hohen Beamten oder hochrangigen Sachverständigen mit herausragender Kompetenz im Bereich der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik in den Mitgliedstaaten ausgewählt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben bei der Zusammensetzung des Ausschusses nach besten Kräften Geschlechterparität an.

    Artikel 4

    Arbeitsweise

    (1)   Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten entsandten Mitglieder. Der Vorsitzende kann einmal für eine weitere Amtszeit von zwei Jahren wiedergewählt werden. Um die Effizienz und Kontinuität seiner Arbeit zu gewährleisten, kann der Ausschuss beschließen, die Amtszeit des Vorsitzenden in ausreichend begründeten Fällen um bis zu acht Monate zu verlängern. Die Amtszeit des Vorsitzenden kann insgesamt vier Jahre und acht Monate betragen.

    (2)   Der Vorsitzende wird von vier stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, von denen zwei vom Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden, die einmal verlängert werden kann. Der dritte stellvertretende Vorsitzende ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft innehat. Der vierte stellvertretende Vorsitzende ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft als Nächster übernimmt.

    (3)   Der Vorsitzende überträgt sein Stimmrecht seinem stellvertretenden Mitglied.

    (4)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ausschusses von sich aus oder auf Antrag einer Mehrheit der Ausschussmitglieder ein.

    (5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (6)   Ausgaben werden gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften erstattet.

    (7)   Die Kommission leistet dem Ausschuss geeignete analytische und organisatorische Unterstützung. Die Kommission benennt ein Mitglied ihres Personals als Sekretär. Der Sekretär und sein ihn unterstützendes Personal unterstützen den Ausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß dessen Weisungen. Im Hinblick auf die Durchführung von Sitzungen arbeitet der Sekretär mit dem Generalsekretariat des Rates zusammen.

    (8)   Der Ausschuss arbeitet erforderlichenfalls mit anderen entsprechenden Gremien und Ausschüssen zusammen, die sich mit sozial- und wirtschaftspolitischen Fragen befassen, wie dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik, dem Ausschuss für Bildungsfragen und dem europäischen Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen.

    Artikel 5

    Arbeitsgruppen

    (1)   Der Ausschuss kann die Untersuchung spezifischer Fragen seinen stellvertretenden Mitgliedern übertragen oder zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorsitz einer solchen Arbeitsgruppe wird entweder von einem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses, einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied des Ausschusses, einem Beamten der Kommission oder einem Mitglied der Arbeitsgruppe, das von dem Ausschuss benannt wird, übernommen.

    (2)   Die Kommission leistet den Arbeitsgruppen geeignete analytische und organisatorische Unterstützung.

    (3)   Die Arbeitsgruppen können zu ihrer Unterstützung Sachverständige hinzuziehen.

    (4)   Der Ausschuss kann ferner gemeinsame Arbeitsgruppen mit anderen Ausschüssen oder Gremien einsetzen; die für die Arbeitsgruppen maßgeblichen Regeln werden gemeinsam festgelegt.

    Artikel 6

    Konsultation der Sozialpartner

    Bei der Erfüllung seines Auftrags konsultiert der Ausschuss die Sozialpartner. Er stellt in diesem Zusammenhang Kontakte zu den Sozialpartnern her, die im Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung vertreten sind.

    Artikel 7

    Übergangsbestimmungen

    Die Amtszeit der gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2000/98/EG gewählten Mitglieder dauert bis zum Ende dieser Amtszeit gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses. Als Tag des Beginns dieser Amtszeit gilt der Tag der Wahl gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2000/98/EG.

    Artikel 8

    Aufhebung

    Der Beschluss 2000/98/EG wird am Tag der ersten Sitzung des Ausschusses nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses aufgehoben. Diese Sitzung findet spätestens vier Monate nach dem Erlass dieses Beschlusses statt.

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2015.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. DŪKLAVS


    (1)  Beschluss 2003/174/EG des Rates vom 6. März 2003 zur Einrichtung eines Dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 70 vom 14.3.2003, S. 31).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

    (4)  Beschluss 2000/98/EG des Rates vom 24. Januar 2000 zur Einsetzung des Beschäftigungsausschusses (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 21).


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