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Document 32009R0834

Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission vom 11. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten im Hinblick auf die Qualitätsberichte (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 241 vom 12.9.2009, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R1197

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/834/oj

12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2009 DER KOMMISSION

vom 11. September 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten im Hinblick auf die Qualitätsberichte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung gemeinschaftlicher Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten geschaffen.

(2)

Es müssen Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung gemeinsamer Qualitätsstandards sowie des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte erlassen werden.

(3)

Die für die Qualitätsberichte geltenden Qualitätskriterien müssen festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 genannten Qualitätsberichte werden von den Mitgliedstaaten nach den im Anhang festgelegten Regeln erstellt.

Artikel 2

Der erste Qualitätsbericht wird für die Daten des Bezugsjahres 2007 erstellt und bis zum 28. Februar 2010 übermittelt.

Die Mitgliedstaaten legen Qualitätsberichte für jedes nachfolgende Bezugsjahr innerhalb von 26 Monaten nach Ende des Bezugsjahres vor.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2009

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17.


ANHANG

ANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄTSBERICHTE

1.   EINLEITUNG

Der Qualitätsbericht enthält sowohl quantitative als auch qualitative Indikatoren für die Datenqualität. Die Kommission (Eurostat) stellt die Ergebnisse für diejenigen quantitativen Indikatoren bereit, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten berechnet werden können. Die Mitgliedstaaten interpretieren und kommentieren diese Ergebnisse unter Berücksichtigung ihrer Erhebungsmethodik und übermitteln die verbleibenden quantitativen Indikatoren sowie qualitative Informationen.

2.   ZEITPLAN

Jedes Jahr übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugsjahres (bis Ende Dezember) Entwürfe der Qualitätsberichte, die zum Teil bereits ausgefüllt sind, indem die meisten quantitativen Indikatoren und andere der Kommission (Eurostat) bekannte Informationen eingetragen wurden.

Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) innerhalb von 26 Monaten nach Ende des Bezugsjahres (bis Ende Februar) die vervollständigten Qualitätsberichte.

3.   QUALITÄTSKRITERIEN

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten werden anhand der folgenden Qualitätskriterien bewertet:

3.1.

Relevanz: bezeichnet den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

3.2.

Genauigkeit: bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten;

3.3.

Kohärenz: bezeichnet die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen;

3.4.

Vergleichbarkeit: bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;

3.5.

Aktualität: bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Informationen und dem von ihnen beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

3.6.

Pünktlichkeit: bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (dem für die Datenlieferung festgelegten Termin);

3.7.

Zugänglichkeit und Klarheit: beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können.


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